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4R150/25b•OLG Innsbruck 4R150/25b
Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Prantl als Vorsitzende sowie die Richter des Oberlandesgerichts Mag. Schallhart und Mag. Tögel als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Mag. Martin J. Moser, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, wider die beklagte Partei B* AG, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, wegen EUR 25.000,-- sA, über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 25.000,--) gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 10.7.2025, **133, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und die angefochtene Entscheidung dahingehend abgeändert, dass sie einschließlich des bestätigten Teils insgesamt zu lauten hat wie folgt:
„1. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen des Klagsvertreters EUR 18.894,50 samt 4 % Zinsen ab 16.6.2020 Zug um Zug gegen Rückstellung des Kraftfahrzeugs Marke B*, C* D* E* ** F*, Fahrgestell-Nr WAUZZZ8T5EA019741 zu zahlen.
2. Das Mehrbegehren, die beklagte Partei sei ferner schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen des Klagsvertreters EUR 6.105,50 zu zahlen samt Zinsenmehrbegehren wird abgewiesen.
3. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen des Klagsvertreters die mit EUR 46.137,38 (darin EUR 3.700,48 an USt und EUR 23.934,50 an saldierten Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz zu ersetzen.“
Die beklagte Partei ist weiters schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen des Klagsvertreters die mit EUR 2.497,41 (darin EUR 1.125,-- an Barauslagen und EUR 228,74 an USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist zulässig .
Entscheidungsgründe:
Die Beklagte ist Herstellerin von Fahrzeugen der Marke B*. Laut Klagsvorbringen ist das Fahrzeug vom „Dieselskandal“ betroffen. Berufungsgegenständlich sind die Beurteilung eines Thermofensters, einer Taxischaltung und einer Höhenabschaltung, sowie die Frage des entschuldbaren Rechtsirrtums auf Seiten der Beklagten und inwieweit sich der Kläger ein Benützungsentgelt anrechnen lassen muss.
Mit der am 21.2.2020 beim Erstgericht eingebrachten Klage begehrte der Kläger zunächst EUR 25.000,-- samt 4 % Zinsen seit 17.12.2017 Zug um Zug gegen Rückstellung des Kraftfahrzeugs. In eventu begehrte er die Feststellung der Haftung der Beklagten für sämtliche Schäden aus der Manipulation des Kraftfahrzeugs mit einer Software zur Umgehung von Emissionskontrollsystemen.
In der Tagsatzung vom 11.7.2023 (ON 62) erhob der Kläger hilfsweise ein Leistungsbegehren auf Zahlung von EUR 20.000,-- sA aus dem Titel der Preisminderung. Das Feststellungsbegehren hielt er weiterhin als Eventualbegehren aufrecht.
Die Rechtssache befindet sich im zweiten Rechtsgang. Hinsichtlich der Wiedergabe des Vorbringens der Parteien im ersten Rechtsgang und der Begründung für die Aufhebung des im ersten Rechtsgang ergangenen Urteils wird auf die Ausführungen in der Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 27.2.2025, 4 R 7/25y, verwiesen (ON 119).
Im zweiten Rechtsgang brachte der Kläger vor, dass sich die Beklagte zum Thermofenster allein schon deshalb nicht auf einen entschuldbaren Rechtsirrtum berufen könne, da sie für andere Märkte als den EU-Raum in dieselben Fahrzeuge aufwändige Abgasnachbehandlungstechniken (SCR) eingebaut habe, um die geforderten Abgaswerte zu erreichen. Die Auskunft einer Typisierungsbehörde (Kraftfahrbundesamt - KBA), sei irrelevant, da diese selbst keine Messungen vornehme. Im Strafverfahren gegen die angeklagten Ingenieure der Beklagten sei zugestanden worden, dass es „ohne Bescheißen nicht gehen“ werde. Auch dies belege, dass kein entschuldbarer Rechtsirrtum vorliege. Die verbaute Taxischaltung sei eine illegale Abschalteinrichtung. Auch bei der Höhenabschaltung habe es zum Zeitpunkt der Typisierung des Klagsfahrzeugs bereits Fahrzeuge gegeben, die auch ab 2.500 m Seehöhe noch messbare AGR-Raten aufgewiesen hätten. Daraus sei zu schließen, dass ab 1.500 m Seehöhe keine technische Notwendigkeit für eine Höhenabschaltung existiere. Ein Benützungsentgelt sei bei einem Kilometerstand von ca 216.000 km nicht mehr abzuziehen. Der Händlerverkaufspreis betrage EUR 20.537,--. Da die Beklagte über Jahre Vorbringen wider besseres Wissen erstattet habe, werde Kostenseparation nach § 48 ZPO beantragt.
Die Beklagte bestritt und wendete ein, dass durch die Genehmigung des freiwilligen Software-Updates durch das KBA zur Verbesserung des Thermofensters der entschuldbare Rechtsirrtum belegt sei. Bei der Prüfung des Updates seien dem KBA alle Unterlagen und Messungen vorgelegt worden. Dieses habe dabei auch das ursprüngliche Thermofenster überprüft und für zulässig erachtet. Selbst wenn die Beklagte dem KBA von Anfang an die exakte Bedatung des Thermofensters offengelegt hätte, hätte dieses daher die Typengenehmigung erteilt. Dies deshalb, da die temperaturabhängige AGR-Reduktion zur Gewährleistung des Motorschutzes (Versottung/Verlackung der AGR-Strecke) notwendig gewesen sei. Art 5 Abs 2 VO 715/2007/EG sei zum damaligen Zeitpunkt auszulegen. Damals, nämlich vor der Entscheidung des EuGH vom 14.7.2022, seien einerseits alle Motortechniker davon ausgegangen, dass das AGR-System ein „Teil des Motors“ sei. Andererseits sei die (neue) Vorgabe des EuGH, dass eine Abschalteinrichtung nicht „während des überwiegenden Teils der Fahrzeugnutzung“ in Funktion sein dürfe, noch nicht bekannt gewesen. Dieses Tatbestandsmerkmal sei immer noch auslegungsbedürftig und werde in jedem Mitgliedsstaat anders gehandhabt. Zum Zeitpunkt der EG-Typengenehmigung habe das Thermofenster dem Stand der Technik entsprochen. Es fehle am Verschulden der Beklagten an einem allfälligen Verbotsirrtum.
Jedem Fahrzeughersteller stehe es frei, die Technik für ein Fahrzeug zu wählen, solange die gesetzlichen Vorgaben für die jeweilige Emissionsklasse eingehalten würden. Der Beklagten könne daher nicht vorgeworfen werden, dass sie damals keine Abgasnachbehandlung eingebaut habe. Vom KBA sei bestätigt worden, dass die Euro 5-Vorgaben eingehalten worden seien.
Bei Höhenlagen über 1.300 m könne nicht von einem „normalen Fahrbetrieb“ ausgegangen werden. Aufgrund physikalischer Gesetze gebe es keine technische Alternative zur Höhenabschaltung. Es liege daher keine Abschalteinrichtung im Sinn des Art 3 Z 10 VO 715/2007/EG vor. Auch die Taxischaltung stelle keine Abschalteinrichtung dar. Bei gewöhnlich erwartbarem Betrieb käme diese nicht zum Einsatz. Für den Fall eines Klagszuspruchs werde ein Benützungsentgelt von EUR 8.560,-- (offenbar gemeint EUR 8.570,--) kompensando eingewendet (Kaufpreis EUR 25.000,-- minus Restwert von EUR 16.430,--). Vergütungszinsen stünden nicht zu. Auch die Beklagte beantragte Kostenseparation, da sie das Thermofenster nicht bestritten habe.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht sowohl das Hauptbegehren (EUR 25.000,-- Zug um Zug gegen Rückstellung des Fahrzeugs) als auch die Eventualbegehren (EUR 20.000,-- Preisminderung und Feststellung) ab. Dabei ging es von nachstehenden, nicht immer wörtlich wiedergegebenen Feststellungen aus. Die vom Kläger als unrichtig gerügten Feststellungen werden in Fettdruck wiedergegeben:
Der Kläger erwarb mit Kaufvertrag vom 17.12.2017 von dritter Seite ein von der Beklagten erzeugtes und in den Verkehr gebrachtes Fahrzeug der Marke B* E*, C* D*, Coupe, F*, mit der Fahrgestell-Nr WAUZZZ8T5EA019741 mit einer Leistung von 180 KW mit 3,0 Liter Sechszylindermotor um EUR 25.000,--. Das Erstzulassungsdatum war der 11.9.2013. Im Fahrzeug ist der Motortyp „**“ mit der Abgasklasse Euro 5 verbaut.
Das Fahrzeug wurde dem Kläger am 17.12.2017 übergeben. Der Kilometerstand des Fahrzeugs betrug damals 121.000 km, am 14.5.2025 (= Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz im zweiten Rechtsgang) 216.000 km.
Das Fahrzeug wird bis dato vom Kläger verwendet. Es verfügt über eine aufrechte EG-Typengenehmigung und eine aufrechte Zulassung. Für das Klagsfahrzeug wurde vom Kraftfahrbundesamt (KBA) zu keinem Zeitpunkt ein Rückrufbescheid erlassen.
Im Klagsfahrzeug kommt ein „Thermofenster“ zum Einsatz, das im Auslieferungszeitpunkt mit einer Umgebungsluft-Temperatur zwischen + 17° und + 33° Celsius bedatet war. Die Beklagte bietet für das Klagsfahrzeug seit 14.9.2021 ein vom KBA im Rahmen des NFD (Nationales Forum Diesel) freigegebenes, freiwilliges und kostenloses Software-Update an. Nach dem Aufspielen des Updates wird das „Thermofenster“ insofern ausgeweitet, als zwischen mindestens ca 5° C und mindestens ca 38° C in Abhängigkeit von der Umgebungslufttemperatur keine aktive Veränderung der AGR-Rate stattfindet. Dieses Software-Update wurde am Klagsfahrzeug bislang nicht installiert.
Der objektive Verkehrswert des Fahrzeugs im Kaufzeitpunkt am 17.12.2017 betrug unter Annahme eines verordnungskonformen Zustands rund EUR 26.010,--. Bei einem nicht verordnungskonformen Zustand des Klagsfahrzeugs (also bei Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung) ist aus technischer Sicht von einer objektiven, fiktiven Wertminderung des Verkehrswerts des Fahrzeugs in Höhe zwischen 0 % und 15 % auszugehen.
Der Marktwert des Klagsfahrzeugs am 14.5.2025 (Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz im zweiten Rechtsgang) beträgt EUR 16.430,--. Der Händleraufschlag beträgt 15 %, sodass der Händlerverkaufspreis bei EUR 18.894,50 liegt.
Prinzipiell hat der Gebrauchtwagenmarkt durch diverse Lieferschwierigkeiten für Neufahrzeuge sowie Krisen (Ukraine-Krieg, Inflation etc) einen wahrnehmbaren Aufschwung erhalten. Beim Klagsfahrzeug ist aufgrund des „Dieselskandals“ aus technischer Sicht am Gebrauchtwagenmarkt kein überdurchschnittlicher Wertverlust eingetreten.
Der Kläger hat mit dem Klagsfahrzeug eine Wegstrecke von 95.000 km zurückgelegt. Die zu erwartende Gesamtlaufleistung für das Klagsfahrzeug liegt bei 250.000 km. Das Benützungsentgelt für die zwischen Kauf und Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz zurückgelegte Wegstrecke von 95.000 km beträgt EUR 18.410,84 (lineare Berechnungsmethode).
Der Kläger hatte vor bzw im Zeitpunkt des Erwerbs des Klagsfahrzeugs keine Kenntnis darüber, dass das Klagsfahrzeug vom sogenannten „Dieselskandal“ betroffen ist. Hätte der Kläger gewusst, dass das Klagsfahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist, dann hätte er es nicht gekauft.
Das Klagsfahrzeug verfügt ferner über eine Höhenabschaltung. Diese wirkt sich beim Betrieb des Klagsfahrzeugs insofern aus, als bei steigender Seehöhe (jedenfalls ab 1.500 Metern) die Abgasrückführungsraten sukzessive verringert werden. Eine Abrampung der Abgasrückführungsraten bereits ab einer Seehöhe von 1.500 Metern ist beim Klagsfahrzeug aus technischer Sicht notwendig, um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten.
Das Klagsfahrzeug verfügt weiters über eine sogenannte Timerfunktion/Taxischaltung. Diese führt dazu, dass bei einem Leerlauf ab rund 900 Sekunden das Abgasrückführungssystem vollständig deaktiviert wird. Diese – rein zeitbasierte – Abschalteinrichtung ist aus technischer Sicht nicht notwendig, um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten.
Für die konzeptionelle Entwicklung von Dieselmotoren war bei der Beklagten die Abteilung „Vorentwicklung Dieselmotoren“ zuständig. Deren Zuständigkeit umfasste ua. die Entwicklung der Abgasrückführung (AGR) einschließlich der Thermofenster. Leiter dieser Abteilung war von 1997 bis 2016 G*.
Für die Entwicklungsarbeit zwecks Fortentwicklung der B*-Modellpalette waren dem Ressort Entwicklung bzw Technische Entwicklung im Zeitraum 2008 – 2023 stets eine vierstellige Zahl von Mitarbeitern zugeordnet.
Der damalige Leiter der Abteilung „Vorentwicklung Dieselmotoren“ ging ebenso wie alle Techniker und Juristen der Beklagten im Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Klagsfahrzeugs im Jahre 2011 davon aus, dass das streitgegenständliche Thermofenster zum Schutz des Motors und zur Gewährleistung eines sicheren Fahrbetriebs notwendig und damit gemäß Art 5 Abs 2 lit a VO 715/2007/EG zulässig war.
Dem Leiter der Abteilung war sowohl konzeptionell als auch aufgrund der Versuche im praktischen Fahrbetrieb bekannt, dass die V-TDI-Motoren bei niedrigen Temperaturen Schaden nehmen können. Denn die in den V-TDI-Motoren der Emissionsklassen Euro 4, Euro 5 und Euro 6 zum Einsatz kommende AGR kann bei niedrigen Temperaturen von physikalisch bedingten Kondensationseffekten wie Versottung und/oder Verlackung betroffen sein. Dies kann in der Folge z.B. ein Klemmen des AGR-Ventils bewirken, welches wiederum zu einem plötzlichen, unvorhersehbaren und gravierenden Motorschaden führt, der seinerseits den sicheren Fahrzeugbetrieb gefährdet. Um dies zu vermeiden und in der Folge jegliche Gefährdung von Fahrzeugerwerbern auszuschließen, wurde in der Vorentwicklung der Dieselmotoren – entsprechend dem Stand der Technik – eine Anpassung der AGR-Rate bei niedrigen Temperaturen vorgesehen.
Ebenfalls war ihm bekannt und war durch praktische Fahrversuche erprobt, dass es bei sinkendem Umgebungsdruck (z.B. in der Höhe) aus physikalischen Gründen erforderlich ist, die AGR-Rate an den geringeren Sauerstoffmassengehalt der angesaugten Frischluft anzupassen, um die angeforderte Leistung zu gewährleisten. Außerdem war dies erforderlich, um einen drohenden sicherheitsrelevanten Motorschaden in Form eines Lagerschadens am Turbolader zu vermeiden.
Dem Abteilungsleiter war bewusst, dass die AGR in Abhängigkeit von der Außentemperatur oder dem Umgebungsdruck reduziert wird, um Motorschäden zu vermeiden, den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten und damit schließlich jegliche Gefährdung von Fahrzeugerwerbern auszuschließen. Vor diesem Hintergrund gingen der Abteilungsleiter und die in seiner Abteilung arbeitenden Ingenieure davon aus, dass eine solche Steuerung der AGR-Rate nach Art 5 Abs 2 lit a VO 715/2007/EG technisch notwendig, angemessen, gerechtfertigt und somit zulässig war.
Dabei ging der Abteilungsleiter davon aus, dass die Reduktion der AGR-Rate in Abhängigkeit von der Außentemperatur oder dem Umgebungsdruck nicht nur erforderlich war, um das Abgasrückführungssystem (AGR-System) selbst zu schützen, sondern auch, um den Verbrennungsraum und weitere Motorbestandteile vor unmittelbar drohenden Beschädigungen zu schützen und den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten. Alle unmittelbar mit den gasführenden und dem Verbrennungsvorgang in Zusammenhang stehenden Bauteile, die für die Funktion der Verbrennung erforderlich sind und eine Einheit bilden, wurden (und werden) wissenschaftlich und ingenieurstechnisch vom Abteilungsleiter als Teil des Motors betrachtet. Deshalb war für den Abteilungsleiter und sämtliche mit der Technik befassten Mitarbeiter in der Entwicklung klar, dass nicht nur der Verbrennungsraum, sondern auch die AGR und der Turbolader, der dem Verbrennungsraum die für die Verbrennung erforderliche Frischluft verdichtet zuführt, Teil des Motors sind.
Aufgrund der bei den Prüfungen in der Vorentwicklung und den Felderfahrungen gewonnenen Erkenntnisse wurde die Ausgestaltung der AGR in Abhängigkeit von der Außentemperatur oder dem Umgebungsdruck bei der Entwicklung der *-D-Aggregate fortwährend angepasst.
Der Abteilungsleiter ging davon aus, dass es für die Zulässigkeit der Ausgestaltung der AGR nach Art 5 Abs 2 lit a VO 715/2007/EG allein auf das Erfordernis für den Motorschutz und sicheren Fahrzeugbetrieb ankam und diese Anforderungen abschließend waren.
Dem KBA war die Problematik von umgebungstemperaturabhängigen Regelungen der AGR-Rate bereits zum Zeitpunkt der Erteilung der EG-Typengenehmigungen für die in Rede stehenden Fahrzeuge (ua das Klagsfahrzeug bzw des dort verbauten Motors) bekannt.
Nach den regulatorischen Vorgaben des Art 5 Abs 2 VO 715/2007/EG war es zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Klagsfahrzeugs aber nicht notwendig, die Einzelheiten der Systemleistung des Thermofensters offenzulegen, da eine detaillierte Umschreibung der Emissionsstrategien damals nicht gefordert wurde; dies wird erst seit dem Inkrafttreten der VO 2016/646/EU im Mai 2016 gefordert.
Die Beklagte hat dem KBA daher vor bzw bei Erteilung der EG-Typgenehmigung die Einzelheiten der Systemleistung zum Thermofenster (insbesondere auch nicht die Bedatung des Thermofensters) nicht offen gelegt, sodass dem KBA zum Zeitpunkt der Erteilung der EG-Typgenehmigung diese auch nicht bekannt waren.
Das KBA hätte die EG-Typengenehmigung für das Klagsfahrzeug aber auch dann erteilt, wenn dem KBA die konkreten Parameter des Thermofensters (Beginn und Umfang der AGR-Reduktion) zum damaligen Zeitpunkt bekannt gewesen bzw diese von der Beklagten vollständig offengelegt worden wären.
Dem KBA ist erst aufgrund der Antragsunterlagen zur Erteilung der ABE für das Software-Update vom 23.4.2018 auch der exakte Wirkungsbereich der AGR in Abhängigkeit von der Umgebungstemperatur in der Serienbedatung und das Ausmaß der Emissionsauswirkungen der temperaturabhängigen AGR-Steuerung bei unterschiedlichen Temperaturen zwischen 5°C, 10°C, 15°C und 19°C in der Serienbedatung des Motors des Klagsfahrzeugs bekannt geworden. Die Beklagte hat hierbei dem KBA Nachweise vorgelegt, die aus Sicht der Beklagten die Notwendigkeit der AGR-Reduktion zur Gewährleistung des Motorschutzes belegen sollen. Das KBA hat als Ergebnis des ABE-Verfahrens die ABE für das Software-Update erteilt und die Serienbedatung, also die Bedatung der ursprünglichen Gesamtfahrzeugtypgenehmigung, zum Zeitpunkt der Erteilung der ABE nicht für unzulässig erklärt oder bewertet.
Das KBA bzw die zuständige Behörde hätte die EG-Typengenehmigung für das Klagsfahrzeug also auch dann erteilt, wenn dem KBA die ihm nunmehr vorliegenden konkreten Parameter des Thermofensters (Beginn und Umfang der AGR-Reduktion) bereits zum Zeitpunkt der EG-Typengenehmigung bekannt gewesen wären.
Selbst wenn also die Beklagte der zuständiger Typengenehmigungsbehörde die exakte Bedatung des Thermofensters des Klagsfahrzeugs im Rahmen der Beantragung der EG-Typengenehmigung offengelegt hätte, so hätte dieses die Typengenehmigung dennoch erteilt.
In rechtlicher Hinsicht verneinte das Erstgericht die Haftung der Beklagten. Dass das implementierte Thermofenster eine unzulässige Abschalteinrichtung sei, sei nicht mehr strittig. Gegenüber der Herstellerin käme nur ein deliktischer Schadenersatzanspruch in Betracht. Die Haftung der Beklagten greife aber nicht, wenn ein entschuldbarer Rechtsirrtum vorliege. Die Entscheidung des EuGH zu dieser Frage (Vorabentscheidungsersuchen C666/23) liege noch nicht vor. Ungeachtet dessen sei es der Beklagten gelungen, einen entschuldbaren Rechtsirrtum aufzuzeigen, weil alle Techniker und Juristen der Beklagten zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Klagsfahrzeugs (2011) von der Zulässigkeit und Notwendigkeit des Thermofensters zum Motorschutz und zum sicheren Fahrbetrieb ausgegangen seien. Dies deshalb, weil die Erfahrungen „im Feld“ gezeigt hätten, dass das Thermofenster zum Schutz des Motors notwendig sei und dem Fahrzeug die EG-Typengenehmigung erteilt worden sei, wobei zum damaligen Zeitpunkt eine detaillierte Umschreibung der Emissionsstrategien gar nicht gefordert worden sei. Weiters stehe fest, dass das KBA auch bei vollständiger Offenlegung aller Daten seinerzeit das Thermofenster genehmigt hätte. Die Beklagte hätte daher auch bei Anwendung der gehörigen Sorgfalt in zumutbarer Weise nicht in Kenntnis der (richtigen) Rechtslage gelangen können (RS0013253). Die Beklagte sei daher dem Rechtsirrtum unterlegen, dass das implementierte Thermofenster unter den Ausnahmetatbestand des Art 5 Abs 2 lit a VO 715/2007/EG falle. Die Beklagte treffe daher im Hinblick auf das unzulässige Thermofenster kein Verschulden. Den Feststellungen zufolge seien sowohl die Höhenabschaltung als auch die Taxischaltung keine unzulässigen Abschalteinrichtungen.
Seine Kostenentscheidung stützte das Erstgericht auf § 41 Abs 1 ZPO und verpflichtete den Kläger zu einem Kostenersatz an die Beklagte in Höhe von EUR 27.686,82. Die Voraussetzungen für eine Kostenseparation lägen nicht vor.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die rechtzeitige Berufung des Klägers aus den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit einem auf gänzliche Klagsstattgebung gerichteten Abänderungsantrag. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Mit der Berufung im Kostenpunkt strebt der Kläger eine Kostenersatzverpflichtung der Beklagten von EUR 94.039,74 an, dies unter (amtswegiger) Anwendung der Bestimmungen zur Kostenseparation.
Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung dem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist teilweise berechtigt.
1. 1 Anstelle der oben in Fettdruck wiedergegebenen Feststellungen begehrt der Kläger festzustellen wie folgt:
„Es kann nicht festgestellt werden, ob die Typengenehmigung bei Offenlegung sämtlicher Daten erteilt worden wäre.
Es kann nicht festgestellt werden, dass innerhalb des Konzerns der Beklagten sämtliche Entscheidungsträger auf die vom KBA angeblich vertretene Rechtsauffassung betreffend die Zulässigkeit des Thermofensters in der vorliegenden Form vertraut hätten.“
1. 2 Die Argumente des Klägers sind nicht geeignet, die Beweiswürdigung des Erstgerichts in US 12 bis US 14 zu erschüttern, auf die gemäß § 500a ZPO verwiesen werden kann. Die Beweisrüge zeigt nicht ausreichend auf, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung die bekämpften Feststellungen getroffen wurden und aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen die begehrten Negativfeststellungen zu treffen gewesen wären. Sie ist nicht gesetzmäßig ausgeführt (vgl RS0041835). Entgegen den Berufungsausführungen durfte sich das Erstgericht zur Frage der hypothetischen Genehmigung sehr wohl auf die Angaben des KBA verlassen, da dieses ja die Behörde gewesen wäre, welche die (hypothetische) Genehmigung zu erteilen gehabt hätte. Daran ändert auch nichts, dass fallweise Abschalteinrichtungen nachträglich durch übergeordnete Behörden doch als unzulässig qualifiziert wurden. Auch Typisierungsbehörden können einem Rechtsirrtum unterliegen. Verfahrensgegenständlich ist nicht der Rechtsirrtum an sich, sondern die Frage der Entschuldbarkeit. Auch die angebliche Aussage eines Konzernchefs, dass „es ohne Bescheißen nicht gehe“, rechtfertigt die begehrten Ersatzfeststellungen nicht. Es ist nicht belegt, dass sich das „Bescheißen“ auf das gegenständliche Thermofenster und nicht etwa auf die – hier nicht vorliegende – Umschaltlogik am Prüfstand bezog. Auch aus der Unvollständigkeit der Standardbeschreibungsbögen und den diesbezüglichen Angaben des als Zeugen vernommenen Abteilungsleiters (ON 126, S 7) ist für den Kläger nichts zu gewinnen. Der Standardbeschreibungsbogen bezog sich auf die behördliche Genehmigung zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Produkts. Die Beklagte stützt die hypothetische Genehmigung des KBA jedoch auf die nachträgliche Überprüfung des ursprünglichen Thermofensters im Zuge der Genehmigung des Software-Updates.
1. 3 Die bekämpften Feststellungen sind der rechtlichen Beurteilung zugrundezulegen.
2. 1 Der Berufungswerber behauptet zunächst einen sekundären Feststellungsmangel und begehrt die oben wiedergegebenen Ersatzfeststellungen als ergänzende Feststellungen. Dem ist entgegen zu halten, dass eine Rechtsrüge wegen sekundärer Feststellungsmängel ausscheidet, wenn das Erstgericht – wie hier – zum selben Sachverhaltskomplex bereits Feststellungen getroffen hat (vgl RI0100145).
2. 2 Im Rahmen seiner Rechtsrüge im engeren Sinn macht der Kläger geltend, dass die Bejahung eines entschuldbaren Rechtsirrtums angesichts der mittlerweile vorliegenden Entscheidung des EuGH zu C-666/23 vom 1.8.2025 verfehlt sei. Dem Kläger hätte der gesamte Klagsbetrag ohne Abzug eines Benützungsentgelts zugesprochen werden müssen. Der Vorteilsausgleich sei ausgeschlossen, wenn er zu einer unbilligen bzw sittenwidrigen Begünstigung der schädigenden Beklagten führe.
Die Beklagte hält dem in ihrer Berufungsbeantwortung entgegen, dass sich der Kläger nicht auf die Entscheidung des EuGH zu C-666/23 berufen könne. Dort sei nur geklärt worden, inwiefern sich die Motor- und Fahrzeughersteller auf tatsächliche oder hypothetische Genehmigungen von Behörden verlassen dürften. Im vorliegenden Fall werde der entschuldbare Rechtsirrtum aber nicht nur auf die behördlichen Auskünfte, sondern auch darauf gestützt, dass sämtliche Techniker und Juristen von der Zulässigkeit des Thermofensters zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens ausgegangen seien und auch davon ausgehen hätten dürfen. Damit fehle es am Verschulden der Beklagten. Die Beklagte treffe keine Haftung, weil auch die Haftung aus einer Schutzgesetzverletzung eine Verschuldens- und keine Erfolgshaftung sei. Aus der Entscheidung des EuGH ergebe sich nicht, dass eine Enthaftung der Beklagten auf Grundlage einer konkret funktionsbezogenen behördlichen Beurteilung ausgeschlossen sei (C-666/23 Rz 81 im Umkehrschluss). Gegenstand der EuGH-Entscheidung seien nur Konstellationen gewesen, in denen der Hersteller die betreffende Funktion niemals offenbart habe, weshalb sie erst nachträglich entdeckt worden sei. Die Möglichkeit einer Enthaftung aufgrund einer konkret funktionsbezogenen Beurteilung ergebe sich auch aus dem unionsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes für Wirtschaftsteilnehmer. Die Fahrzeughersteller müssten sich auf die Aussagen der zuständigen Fachbehörden verlassen können. Auch der BGH erachte es selbst nach Vorliegen des Urteils des EuGH zu C-666/23 immer noch für möglich, sich auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum zu berufen (BGH, Urteil vom 3.9.2025, IVa ZR 26/24).
Dazu ist zu erwägen:
2. 3 Im vorliegenden Fall ist nicht mehr strittig, dass das im Klagsfahrzeug verbaute „Thermofenster“ eine im Sinn des Art 5 Abs 2 VO 715/1007/EG unzulässige Abschalteinrichtung ist. Die Beklagte stützt sich nur noch darauf, dass ein entschuldbarer Rechtsirrtum (ein unvermeidbarer Verbotsirrtum) vorgelegen habe.
2. 4 Das Erstgericht stellte grundsätzlich zutreffend und mit Zitaten belegt dar, in welchen Fällen ein entschuldbarer Rechtsirrtum angenommen werden kann (US 15, 16). Darauf kann gemäß § 500a ZPO verwiesen werden. Unter anderem muss derjenige, der sich unter Berufung auf einen unvermeidbaren Rechtsirrtum entlasten will, sowohl den Rechtsirrtum als solchen als auch die Unvermeidbarkeit des Rechtsirrtums konkret darlegen und beweisen (RS0112234 [T37]).
2. 5 Nach Fällung des erstinstanzlichen Urteils erkannte der EuGH mit Entscheidung vom 1.8.2025, C-666/23, CM, DS gegen H* AG, zur Frage, inwieweit sich der Fahrzeughersteller auf einen entschuldbaren Rechtsirrtum berufen könne, wie folgt:
„1. Art 18 Abs 1, Art 26 Abs 1 und Art 46 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 385/2009 der Kommission vom 7. Mai 2009 geänderten Fassung sind in Verbindung mit Art 5 Abs 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge dahin auszulegen, dass sie im Rahmen einer vom Käufer eines Kraftfahrzeugs erhobenen Klage auf Ersatz des durch das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne dieses Art 5 Abs 2 verursachten Schadens den Hersteller des Fahrzeugs daran hindern, sich zu seiner Entlastung auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum hinsichtlich der Unzulässigkeit dieser Abschalteinrichtung zu berufen, der darauf zurückzuführen sein soll, dass für diese Abschalteinrichtung oder das damit ausgerüstete Fahrzeug von der zuständigen Behörde eine EG-Typgenehmigung erteilt wurde oder diese Behörde, wenn sie von diesem Hersteller dazu befragt worden wäre, seine rechtliche Beurteilung bezüglich der angeblichen Zulässigkeit der betreffenden Abschalteinrichtung bestätigt hätte.“
2. 6 Mittlerweile liegt zu 9 Ob 92/25g auch eine Entscheidung des Obersten dazu vor. Anders als hier waren im dortigen Verfahren noch keine Beweise zur subjektiven Sorgfaltswidrigkeit der dort Beklagten aufgenommen worden. Das dortige Berufungsgericht hatte dem Erstgericht noch aufgetragen, ergänzende Feststellungen dazu zu treffen. Die vom Berufungsgericht aufgetragene Verfahrensergänzung hielt der Oberste Gerichtshof unter Hinweis auf das EuGH-Urteil zu C-666/23 für nicht mehr erforderlich. Ein Rechtsirrtum könne nicht geltend gemacht werden. Der Oberste Gerichtshof entschied in der Sache selbst und stellte das klagsstattgebende Ersturteil wieder her.
2. 7 Diese Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall trotz der hier erweiterten Sachverhaltsgrundlage übertragbar. Im vorliegenden Fall steht zwar fest, dass alle Mitarbeiter der Beklagten einerseits davon ausgingen, dass die Abgasrückführung und der Turbolader Teil des Motors seien und andererseits das implementierte Thermofenster eine zulässige Ausnahme nach Art 5 Abs 2 lit a VO 715/2007/EG sei, weil Feldversuche ohne Thermofenster zu Motorenausfällen geführt hatten. Diese Fehlmeinungen begründen einen Rechtsirrtum. Ob dieser auch entschuldbar war, ist damit aber noch nicht geklärt. Das Erstgericht begründete das mangelnde Verschulden mit der nachträglichen (hypothetischen) Genehmigung des ursprünglichen Thermofensters, weil hieraus die Beklagte die richtige Rechtsansicht nicht ableiten hätte können. Zu C-666/23 stellte der EuGH jedoch klar, dass ein entschuldbare Rechtsirrtum weder auf eine tatsächliche noch auf eine hypothetische Typengenehmigung gestützt werden kann. Somit verbleibt auch im vorliegenden Fall nur ein schlichter Rechtsirrtum der Beklagten, der zu keiner Enthaftung führt. Der damit beweisbelasteten Beklagten ist es daher nicht gelungen, die Unvermeidbarkeit des Rechtsirrtums konkret darzulegen und zu beweisen (RS0112234 [T37]). Der deliktische Schadenersatzanspruch Zug-um-Zug gegen Rückstellung des Fahrzeugs besteht daher dem Grunde nach zu Recht. Auf die Frage, ob die Taxischaltung und die Höhenabschaltung unzulässige Abschalteinrichtungen sind, kommt es nicht mehr an.
2. 8 Der Kläger hat sich im Rahmen der Vorteilsanrechnung ein Benützungsentgelt für den Nutzen des Fahrzeugs bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz anrechnen zu lassen. Die Berechnung erfolgt grundsätzlich aufgrund der linearen Berechnungsmethode. Im Einzelfall kann allerdings eine Angemessenheitskorrektur nach § 273 ZPO vorgenommen werden (RS0018534 [T5]). Das ist vor allem dann angezeigt, wenn der Käufer nach der „linearen Berechnungsmethode“ nur einen Betrag erhielte, der deutlich unter dem aktuellen Zeitwert liegt (RS0134263 [T3]). Der Oberste Gerichtshof deckelt das Benützungsentgelt in derartigen Fällen so, dass der Kläger noch den Händlerverkaufspreis erhält (4 Ob 163/23h = RS0134942; 3 Ob 121/23z).
2. 9 Der Kaufpreis betrug hier EUR 25.000,--. Das linear berechnete Benützungsentgelt beläuft sich auf EUR 18.410,84. Würde man dieses vom Kaufpreis abziehen, verbliebe für den Kläger nur noch ein Schadenersatzbetrag von EUR 6.589,16, der weit unter dem festgestellten Händlerverkaufspreis von EUR 18.894,50 läge. Dies würde bei der Zug-um-Zug-Rückstellung des Fahrzeugs zu einer Bereicherung der Beklagten führen. Das Benützungsentgelt war daher mit EUR 6.105,50 zu deckeln, sodass der Kläger bei Rückstellung seines Fahrzeugs jedenfalls den Händlerverkaufspreis zu erhalten hat.
Prozessual hat die Anrechnung durch unmittelbaren Abzug von der Klageforderung und nicht – wie von der Beklagten geltend gemacht – aufrechnungsweise in Form einer Gegenforderung zu erfolgen (RS0022834 [T15]).
2. 10 Aus Schadenersatz zustehende Verzugszinsen stehen erst ab Fälligstellung – durch zahlenmäßig bestimmte Geltendmachung mittels empfangsbedürftiger Mahnung, Klage oder Klagserweiterung (RS0023392 [T6]; RS0024386) – zu. Die Klage wurde am 15.06.2020 (ON 8) an die Beklagte zugestellt. Eine Fälligstellung vor Klagszustellung wurde nicht behauptet. Das Zinsenmehrbegehren war abzuweisen.
2. 11 In diese Sinn war die angefochtene Entscheidung abzuändern.
3. Zur Kostenentscheidung und Revisionszulässigkeit
3. 1 Der Kläger ist mit seiner Berufung im Kostenpunkt auf die abändernde Entscheidung und die reformatorische Kostenentscheidung zu verweisen.
Das Berufungsgericht sieht keinen Anlass zur Anwendung einer Kostenseparation nach §§ 44, 48 ZPO. Auch wenn die Beklagte das Vorliegen eines Thermofensters nicht bestritt, hat sie sich an den Sachverständigenkosten zu beteiligen, weil dadurch zwei weitere Abschalteinrichtungen hervorkamen. Die Barauslagen und Vertretungskosten des Klägers wiederum gehen nicht auf ein mutwilliges Bestreiten durch die Beklagte zurück. Über ausdrückliche Anfrage durch das Gericht bestand der Kläger selbst auf der Vermessung des Fahrzeugs (ON 84, 85). Hinsichtlich der Höhenabschaltung und der Taxischaltung ist nach wie vor nicht geklärt, ob diese unzulässige Abschalteinrichtungen sind oder nicht. Auch die Frage des Benützungsentgelts war an den Sachverständigen heranzutragen. Ob sich die Beklagte auf einen entschuldbaren Rechtsirrtum berufen konnte, wurde erst durch den EuGH geklärt. Das Vorbringen der Beklagten zum entschuldbaren Rechtsirrtum war im vorliegenden Fall - anders als in der vom Kläger in seiner Berufung zitierten Entscheidung (3 Ob 121/23z) – auch konkret ausgeführt und rechtfertigt daher ebenfalls nicht die Kostenseparation.
Das Kostenprivileg nach § 43 Abs 2 ZPO hat deshalb nicht zur Anwendung zu kommen, da dem Kläger die Judikatur zur Berechnung des Benützungsentgelts mittlerweile bekannt sein musste und er sich dennoch kein Benützungsentgelt anrechnen ließ, sodass diesbezüglich ein Unterliegen dem Grunde nach vorliegt.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz beruht daher auf § 43 Abs 1 ZPO. Der Kläger ist mit ca 75 % durchgedrungen, die Beklagte hat einen Abwehrerfolg von 25 %.
Die Beklagte hat Anspruch auf 25 % ihrer Barauslagen. Für das Sachverständigengutachten hatte sie nur EUR 1.320,-- anstelle der verzeichneten EUR 1.321,40 zu tragen, dazu kommt die Pauschalgebühr für die Berufung vom 2.12.2024, 25 % dieser Barauslagen sind insgesamt EUR 634,75.
Der Kläger hat Anspruch auf 75 % seiner Barauslagen und auf 50 % seiner Vertretungskosten. An Sachverständigengebühren hatte der Kläger insgesamt EUR 30.797,-- zu tragen, dazu kommt die Pauschalgebühr in erster Instanz (EUR 743,--) und jene für die Berufung im ersten Rechtsgang (EUR 1.219,--), 75 % hievon sind EUR 24.569,25.
Gegen die Vertretungskosten erhob die Beklagte Einwendungen, diese sind nur teilweise berechtigt.
Der Rekurs vom 15.3.2020 (ON 4) gegen den Unterbrechungsbeschluss war zur zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendig. Auch der Tarifansatz mit TP 3 B steht für derartige Rekurse zu.
Die Stellungnahme vom 24.11.2020 zur beabsichtigten Unterbrechung (ON 19) war zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und hätte entgegen den Einwendungen der Beklagten nicht in der nachfolgenden Streitverhandlung vorgetragen werden können. Die Äußerung ist allerdings nur nach dem Auffangtatbestand nach TP 2 I.1.e RATG zu entlohnen.
Die Kosten für den Rekurs vom 15.12.2020 (ON 22) stehen nicht mehr zu, da die Beklagte diesbezüglich bereits mit der Rechtsmittelentscheidung vom 3.2.2021 zu 4 R 180/20g in den Kostenersatz verfällt wurde.
Die Stellungnahme zur Kostenwarnung des Sachverständigen vom 13.4.2021 (ON 34) war zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig. Entsprechend den Einwendungen war diese Stellungnahme jedoch nur nach TP 2 RATG zu entlohnen.
Der Fristerstreckungsantrag vom 13.9.2022 (ON 50) fällt in die Sphäre des Klägers und ist nicht zu honorieren.
Der Fortsetzungsantrag samt vorbereitendem Schriftsatz vom 22.3.2023 (ON 58) war zu zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und konnte auch nicht in einer späteren Streitverhandlung vorgetragen werden. Der Fortsetzungsantrag, der grundsätzlich nur nach TP 1 zu entlohnen wäre, enthält auch weiteres Vorbringen, sodass eine Honorierung nach TP 2 gerechtfertigt ist.
Der Schriftsatz vom 3.7.2023 (ON 60) ist sehr umfangreich und enthält auch eine Klagsänderung. Es wäre nicht zweckmäßig gewesen, diesen erst in der nachfolgenden Tagsatzung vorzutragen. Er ist daher zu entlohnen, allerdings nur nach TP 2.
Der Fristerstreckungsantrag vom 27.10.2023 (ON 72) ist nicht zu honorieren.
Der Schriftsatz vom 22.3.2024 (ON 83) ist nicht zu honorieren. Der Antrag des Sachverständigen auf Fristerstreckung, der diese Mitteilung auslöste, war den Parteien nur zur Kenntnisnahme, nicht aber zur Äußerung zugestellt worden.
Der Antrag vom 27.3.2024 (ON 85) war zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig, weil über Aufforderung des Gerichts mitgeteilt wurde, dass weiterhin die Vermessung durch den Sachverständigen gewünscht werde und weitere Abschalteinrichtungen behauptet wurden. Es steht allerdings nur TP 2 zu, ein Fragenkatalog war vom Erstgericht nicht aufgetragen worden.
Der Fristerstreckungsantrag vom 17.6.2024 (ON 92) ist nicht zu entlohnen.
Der Antrag auf Gutachtenserörterung vom 16.7.2024 (ON 97) war zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und kann nach TP 3 A entlohnt werden, da an den Sachverständigen konkrete Fragen gestellt wurden und der Fragenkatalog vom Erstgericht aufgetragen war (ON 91).
Der Schriftsatz vom 3.10.2024 (ON 100) ist nicht zu honorieren. Das Vorbringen hätte in der nachfolgenden Streitverhandlung erstattet werden können.
Der Schriftsatz vom 15.10.2024 (ON 105) beinhaltet die Einwendungen gegen das Kostenverzeichnis gemäß § 54 Abs 1a ZPO und ist als solcher nicht zu honorieren. Der darin ebenfalls enthaltene Antrag auf Kostenseparation wurde vom Kläger schon früher gestellt (ON 45, ON 85, ON 97) und hätte in der abschließenden Tagsatzung wiederholt werden können, sodass auch dieser die Honorierung nicht rechtfertigen kann.
Das ergänzende Vorbringen vom 8.5.2025 (ON 124) erfolgte in Reaktion auf das umfangreiche Vorbringen der Beklagten. Die schriftliche Replik ist dem Kläger zur Entlastung der abschließenden Tagsatzung zuzugestehen, allerdings nur nach TP 2 zu honorieren.
Die Vertretungskosten des Klägers belaufen sich daher auf insgesamt EUR 37.004,80. 50 % hievon sind EUR 18.502,40 zuzüglich 20 % USt (EUR 3.700,48) ergibt EUR 22.202,88. Zuzüglich der Barauslagen und abzüglich des an die Beklagte zu leistenden Barauslagenersatzes hat der Kläger Anspruch auf Kostenersatz in Höhe von EUR 46.137,38 (darin EUR 3.700,48 an USt und EUR 23.934,50 an saldierten Barauslagen).
3. 2 Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren stützt sich auf §§ 50, 43 Abs 1 ZPO. Der Kläger hat Anspruch auf 75 % der Pauschalgebühr (EUR 1.125,--) und Anspruch auf Ersatz der Hälfte der Kosten des Berufungsschriftsatzes (EUR 1.372,41 darin EUR 228,74 an USt).
Eine gesonderte Entlohnung der Berufung im Kostenpunkt hat nicht stattzufinden, da diese Teil des Rechtsmittelschriftsatzes ist und mit den Kosten für diesen abgegolten ist (RS0119892; RS0087844). Zudem ist die Verweisung auf die abändernde Entscheidung über die Kosten kein Anwendungsfall des § 50 Abs 2 ZPO (Fucik in Rechberger/Klicka5 § 50 ZPO Rz 2 mwN).
3. 3 Die ordentliche Revision war zuzulassen, da hier – anders als zu 9 Ob 92/25g – zum entschuldbaren Rechtsirrtum detaillierte und konkrete Feststellungen dazu vorliegen, welche Entscheidungsträger der Beklagten aufgrund welcher Umstände, Annahmen und Informationen bei Erlangung der Typengenehmigung von der Zulässigkeit der in Rede stehenden Abschalteinrichtung ausgegangen sind und sich über welche Tatsachen geirrt haben (vgl noch 3 Ob 106/24w, 3 Ob 184/24s). Es ist nicht ausgeschlossen, dass auf Grundlage dieser Tatsachenfeststellungen das Verschulden abweichend zu 9 Ob 92/25g zu beurteilen ist.
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