OLG Innsbruck 2R146/25z

2R146/25zOberlandesgericht16.10.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Innsbruck 2R146/25z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.10.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:00200R00146.25Z.1016.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Berchtold als Vorsitzende sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Dr. Tangl und den Richter des Oberlandesgerichts Mag. Ortner als weitere Mitglieder des Senats im Ablehnungsverfahren des Landesgerichts Innsbruck betreffend den Richter des Landesgerichts A* in dem zu ** beim Landesgericht Innsbruck in der Rechtssache des Antragstellers B*, wegen Gewährung von Verfahrenshilfe geführten Verfahren über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 4.9.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Rekurs wird k e i n e Folge gegeben.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls u n z u l ä s s i g .

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Der Antragsteller beantragte beim Landesgericht Innsbruck die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur klagsweisen Geltendmachung einer Forderung von EUR 10,606.944,-- gegen eine Baufirma. Er brachte vor, diese Baufirma habe sich mit einem verbindlichen Angebot dazu verpflichtet, eine Starkstromleitung zu seiner Werkstatt zu verlegen. Da sie in der Folge den ihr erteilten Auftrag grob fahrlässig für hinfällig erklärt habe, habe er Anspruch auf Schadenersatz in der angeführten Höhe.

Das Landesgericht Innsbruck wies den Verfahrenshilfeantrag mit Beschluss vom 4.8.2025 wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit ab.

Dem dagegen erhobenen Rechtsmittel wurde vom Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht keine Folge gegeben. In dieser zweitinstanzlichen Entscheidung setzte sich das Rechtsmittelgericht (auch) inhaltlich mit der Frage der Aussichtslosigkeit der vom Antragsteller beabsichtigten Klagsführung und auch mit dem äußerst hohen Streitwert von mehr als 10 Mio Euro auseinander (4 R 118/25x). Dabei hob es unter anderem hervor, dass allein die Pauschalgebühr für die vom Antragsteller beabsichtigte Klagseinbringung EUR 126.964,-- betragen würde und dass eine Partei, die die Prozesskosten selbst vorstrecken müsste, einen solchen risikoreichen Prozess nicht führen würde.

Der in der Folge vom Antragsteller eingebrachte außerordentliche Revisionsrekurs wurde vom Landesgericht Innsbruck gemäß § 523 ZPO mit Beschluss vom 13.8.2025 zurückgewiesen.

Dagegen erhob der Antragssteller neuerlich einen Rekurs und beantragte erneut, ihm die Verfahrenshilfe im vollen Umfang zur Anfechtung des außerordentlichen Revisionsrekurses gegen den vorerwähnten Beschluss vom 13.8.2025 (Zurückweisung seines ao Revisionsrekurses) zu bewilligen. Er führte darin aus, dass der Streitwert der von ihm beabsichtigten Klage weit über EUR 30.000,-- liege, weshalb der weitere Rechtszug sehr wohl zulässig sei.

Auch dieser Verfahrenshilfeantrag wurde vom Erstgericht (mit Beschluss vom 14.8.2025) abgewiesen. Es begründete diese Entscheidung damit, dass der weitere Rechtszug an den OGH in Verfahrenshilfesachen nicht zulässig sei.

Auch diese Entscheidung wurde vom Antragssteller mit einem Rekurs bekämpft. Er verband das Rechtsmittel mit einem Ablehnungsantrag gegen den Leiter der zuständigen Gerichtsabteilung und führte aus, dass er „annehme“, dass dieser Richter seine Beschlüsse in benachteiligender Weise gegen seine Person fasse.

Der abgelehnte Richter führte in seiner Stellungnahme vom 14.8.2025 aus, er sei fremd zum Antragsteller und pflege zu diesem auch keinerlei persönliche Kontakte. Er habe das Verfahren unbeeinflusst, objektiv und frei von sachfremden Motiven geführt und fühle sich auch nicht befangen. Er sehe sich weiterhin in der Lage, in der Rechtssache objektiv und unbefangen tätig zu sein.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Ablehnungsantrag zurück. Es begründete diese Entscheidung damit, dass nach Vorliegen einer gerichtlichen Entscheidung gestellte Ablehnungsanträge im Regelfall nur dann eine Befangenheit begründen könnten, wenn darin aufgezeigt werde, dass der abgelehnte Richter in auffallender und bedenklicher Weise Grundsätze außer Acht gelassen habe, welche den Schutz des Parteiengehörs und der Objektivität des Verfahrens dienten. Eine (vermeintlich) unrichtige Sachentscheidung könne hingegen nicht zur Begründung der Befangenheit herangezogen werden. Der Ablehnungswerber sei ferner verpflichtet, die Ablehnungsgründe im Antrag konkret und genau anzuführen. Diese Voraussetzungen erfülle der gestellte Ablehnungsantrag nicht.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der rechtzeitige Rekurs des Antragsstellers, in dem er erkennbar eine Stattgebung des Ablehnungsantrags begehrt.

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

1. Der vorliegende Verfahrenshilfeantrag wurde in einem Ablehnungsverfahren zur Erhebung eines Rekurses gestellt, dem im Hauptverfahren ein Verfahrenshilfeantrag zugrunde liegt. In Ablehnungssachen richtet sich das Rekursverfahren (soweit die §§ 19 bis 25 JN keine Sonderregelungen enthalten) und die Frage, ob für die Erhebung eines Rechtsmittels Vertretungszwang besteht, nach den Vorschriften, die für das Hauptverfahren maßgeblich sind (RS0006000; RS0035708 [T2]). Gemäß § 72 Abs 3 ZPO ist in Verfahrenshilfeverfahren (auch für das Rekursverfahren) keine Anwaltspflicht vorgesehen. Da dem Ablehnungsverfahren ein Verfahren über eine beantragte Bewilligung der Verfahrenshilfe zugrunde liegt, besteht im Rekursverfahren kein Anwaltszwang (vgl 2 Ob 4/24p = RS0006000 [T5]).

2. Der Rekurswerber führt zusammengefasst ins Treffen, dass die wiederholte Abweisung der Verfahrenshilfe ohne eine vertiefte Prüfung des Klagebegehrens das rechtlich garantierte Prinzip auf Zugang zu einem Gericht verletze. Die „summarische Ablehnung“ ohne einen Verbesserungsauftrag zu erteilen, lasse den Anschein entstehen, dass nicht nach objektiven Maßstäben entschieden worden sei. „Die Abteilung **“ (gemeint wohl: der entscheidende Ablehnungssenat) habe sich nicht inhaltlich mit dem Vorwurf auseinandergesetzt, dass der abgelehnte Richter fortlaufend Entscheidungen treffe, die ihn als Antragsteller objektiv benachteiligten. Ein Befangenheitsverdacht könne sich auch aus der Summe verfahrensleitender Handlungen ergeben, insbesondere wenn er als Antragsteller den Eindruck gewinnen müsse, dass seine Anliegen „systematisch zurückgewiesen“ würden, ohne dass auf seine Ausführungen eingegangen werde. Es bestünde seinerseits der Verdacht, dass er als Antragsteller aufgrund seiner wiederholten Anträge schlechter behandelt werde als andere Verfahrensparteien.

Dazu ist auszuführen:

1. Es stellt einen verfassungsmäßig verankerten Grundsatz dar, dass niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf (Art 83 Abs 2 B-VG). Auch das dieses Recht ausgestaltete Prinzip der festen Geschäftsverteilung genießt Verfassungsrang (Art 87 Abs 3 B-VG). Da die Wahrnehmung eines Ausschließungs- oder Befangenheitsgrunds regelmäßig zu einer Kompetenzverschiebung führt, steht das Vorgehen nach §§ 19 ff JN in einem Spannungsverhältnis zu den genannten verfassungsrechtlichen Garantien. Um diese nicht durch einfachgesetzliche Regelungen auszuhöhlen, bedürfen Normen in diesem Zusammenhang einer strikten Auslegung (5 Ob 154/07v), weil das Ablehnungsrecht kein Instrument dafür sein darf, sich eines den Parteien nicht genehmen Richters zu entledigen (RS0109379, RS0046087). Deshalb fordert § 22 Abs 1 JN, dass die Ablehnungsgründe bereits im Antrag konkret und genau anzuführen sind (vgl Mayr in Rechberger/Klicka, ZPO5, § 22 JN Rz 1 mwN). Es müssen exakte, die Ablehnungserklärung ausreichend substanziierende und nicht bloß erschließbare Gründe sein (RS0045962).

2. Das Wesen der Befangenheit liegt in der Hemmung einer unparteiischen Entschließung durch unsachliche psychologische Motive, mit anderen Worten in der Behinderung einer vorurteilsfreien Beurteilung durch Einbeziehung anderer als rein sachlicher Momente (vgl RS0045975). Für die Beurteilung eines nach der Geschäftsverteilung zur Verhandlung und Entscheidung zuständigen Richters als befangen ist es daher erforderlich, dass es die im jeweiligen Fall zu beurteilenden Umstände nach objektiven Merkmalen rechtfertigen, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, wobei im Interesse des Ansehens der Justiz ein strenger Maßstab anzulegen ist (RS0045949; RS0046052; Ballon in Fasching/Konecny3 I, § 19 JN Rz 5).

2.1. Richtig ist, dass auch der bloße Anschein einer Voreingenommenheit und möglichen Parteilichkeit grundsätzlich vermieden werden soll; eine bloß subjektive Besorgnis einer Partei genügt dafür aber nicht, sondern müssen objektive Gründe dafür glaubhaft gemacht werden (RS0097086).

2.2. Als Befangenheitsgründe kommen in erster Linie persönliche Beziehungen zu einer der Prozessparteien oder zu ihren Vertretern in Betracht, welche ein Naheverhältnis begründen, das bei objektiver Betrachtung zumindest geeignet ist, den Anschein einer Voreingenommenheit zu erwecken (RS0045935). Weder die angebliche Unrichtigkeit einer vom Ablehnungswerber missbilligten Entscheidung noch allfällige Verfahrensverstöße bilden hingegen einen Befangenheitsgrund, es sei denn, eine Gedankenführung oder Diktion der Entscheidung lege eine aus unsachlichen Gründen herbeigeführte Hemmung einer unparteiischen Entschließung als Wesen der Befangenheit nahe oder ein dem Gericht unterlaufener Verfahrensmangel ist derart schwerwiegend, dass er die mangelnde Objektivität des Richters erkennen lässt (RS0046090 [1]).

3. Derartiges wird vom Ablehnungswerber hier nicht behauptet. Wie dies vom Erstgericht zutreffend aufgezeigt wurde, führte er in seinem Befangenheitsantrag vom 14.8.2025 lediglich aus: „Es werde angenommen, dass der abgelehnte Richter diese Beschlüsse in benachteiligenderweise gegen seine Person abschließe. Für einen Ablehnungsantrag genüge allein die Besorgnis, Zweifel zu erregen, da diese Zurückstellung zur Überprüfung nicht vorgenommen worden sei. Jedenfalls stehe einer gleichberechtigten Person darunter auch mit einbezogen eine Waffengleichheit jener Person zu, weshalb auch dem Verfahrenshilfeantrag zu entsprechen gewesen wäre.“

Ablehnungsgründe, welche den vorangeführten Kriterien entsprechen, sind daraus nicht abzuleiten. Wie bereits aufgezeigt wurde, ist die vermeintliche Unrichtigkeit einer vom Ablehnungswerber missbilligten Entscheidung nicht in einem Verfahren gemäß §§ 19ff JN zu klären. Im Übrigen wurde die vom Ablehnungswerber missbilligte Abweisung seines Verfahrenshilfeantrags bereits einer inhaltlichen Überprüfung durch das Oberlandesgericht Innsbruck als Rechtsmittelinstanz unterzogen und für richtig befunden.

4. Zusammengefasst gelingt es dem Rekurswerber nicht, Umstände aufzuzeigen, welche eine Voreingenommenheit und/oder mögliche Parteilichkeit des abgelehnten Richters befürchten ließen, weshalb dem Rechtsmittel kein Erfolg zukommt.

5. Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses resultiert aus § 24 Abs 2 JN. Gegen die Entscheidung der zweiten Instanz in Ablehnungssachen ist kein weiteres Rechtsmittel zulässig (RS0098751).

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