OLG Innsbruck 2R148/25v

2R148/25vOberlandesgericht16.10.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Innsbruck 2R148/25v

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.10.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:00200R00148.25V.1016.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Berchtold als Vorsitzende sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Dr. Tangl und den Richter des Oberlandesgerichts Mag. Ortner als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Mag. Dieter Benko, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, wider die beklagte Partei B* GmbH, vertreten durch Dr. Gernot Moser, Mag. Philipp Moser Mag. Dominik Kellerer, Rechtsanwälte in 6130 Schwaz, wegen Unterlassung (Streitinteresse EUR 35.000,--) über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 35.000,--) gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 17.7.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird keine Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei zu Handen ihrer Vertreter die mit EUR 3.662,52 (davon EUR 610,42 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 30.000,--.

Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der Kläger ist Alleineigentümer der Liegenschaft EZ **5, KG **, bestehend aus den beiden GST-NR **/21 und **/22. Die Beklagte ist Bauträgerin und Alleineigentümerin der am östlichen Ende des GST-NR **/21 des Klägers angrenzenden Liegenschaft EZ **4, KG **, bestehend aus dem GST-NR **/3.

Mit Vorvertrag vom 12.10.1992 hat der Kläger seiner Schwester im Zuge einer Realteilung ein Geh- und Fahrrecht auf seinen beiden Grundstücken eingeräumt. Der Kläger wurde durch die Realteilung Alleineigentümer der beiden erwähnten Grundstücke, seine Schwester Alleineigentümerin des jetzt im Eigentum der Beklagten stehenden Grundstücks. Nachdem sich die beiden ab 2014 nicht über die Details eines Dienstbarkeitsvertrags einigen konnten, kam es im Rahmen eines Zivilverfahrens vor dem Landesgericht Innsbruck zu ** am 06.06.2018 zum Abschluss folgenden gerichtlichen Vergleichs:

VERGLEICH:

Der [Kläger des vorliegenden Verfahrens] als Alleineigentümer der Liegenschaften in EZ **5 KG ** bestehend aus Gst **/21 und **/22 räumt hiermit [seiner Schwester] als Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ **4 KG **, bestehend aus Gst **/3, das Recht des Gehens und Fahrens an dem an der nordwestlichen Grundstücksgrenze befindlichen Weg in einer durchgängigen Breite von 3,20 m, gerechnet ab der dort bestehenden Mauer und ab dem Einfahrtstrichter, ein. Der beiliegende Servitutsplan ** vom 25.2.2015 bildet einen integrierenden Bestandteil dieses Vergleiches mit der Einschränkung, dass anstelle der eingezeichneten 3,8 m Wegbreite die vorbeschriebene Wegbreite von 3,20 m eingeräumt wird. Für den Fall, dass der Grundnachbar die gegenständliche und derzeit bestehende Mauer entfernen sollte, werden die 3,20 m Wegbreite von der derzeit bestehenden Mauer gerechnet. [...]

Hinsichtlich der Kosten für die Erschließung, Errichtung und Instandsetzung dieses Servitutswegs wird das anteilige Kostentragungsprinzip gemäß § 483 ABGB herangezogen. Hinsichtlich der Schneeräumung wird zwischen den Vertragsparteien festgehalten, dass unter Zugrundelegung der gesetzlichen Regelung, insbesondere § 483 ABGB, eine gesetzlich zulässige Abtretung dieser „Reinigungspflicht“ derart vereinbart wird, dass im Hinblick auf die Bestimmung des § 1319a ABGB dem Servitutsberechtigten gegenüber aus allfälligen Säumnissen aus dieser Übernahme keinerlei wie immer geartete Haftungsansprüche geltend gemacht werden können.

Für den Fall der Bebauung des Grundstückes Nr. **/21 werden die Kosten für die Schneeräumung anteilig zwischen dem jeweiligen Eigentümer des Grundstückes **/21 und **/3 getragen. [...]

Der Servitutsplan Trigonos ** vom 25.02.2015 sieht wie folgt aus:

[Anmerkung: Grafik wurde im Zuge der Pseudonymisierung entfernt]

Das Dienstbarkeitsrecht wurde in der Folge intabuliert. Das GST-NR **/3 wurde danach von der Schwester des Klägers mit Kaufvertrag vom 18.12.2018 an die Beklagte um EUR 792.120,-- verkauft. Es war zu diesem Zeitpunkt unbebaut. Laut damaligem Bebauungsplan war die Errichtung von höchstens 4 Wohneinheiten zulässig.

Mit Baubewilligung vom 16.08.2022 wurde der Beklagten nach erfolgter Änderung des betreffenden Bebauungsplans die Errichtung einer Wohnanlage bestehend aus zwei „Blöcken“ mit gesamt 10 Wohnungen und 12 Autoabstellplätzen baurechtlich bewilligt. Zur Sicherstellung und dauerhaften Nutzung der Feuerwehrzufahrt wurde der Beklagten unter anderem folgende Maßnahme aufgetragen:

„1. Die Feuerwehrzufahrt ist von der öffentlichen Verkehrsfläche weg (...) so zu befestigen, dass sie von Feuerwehrfahrzeugen mit einer maximalen Achslast von 11,5 Tonnen und einem maximalen Gesamtgewicht von 18 Tonnen dauerhaft befahren werden kann.“

Im Zuge der Vergleichsgespräche im Jahr 2018 zwischen dem Kläger und seiner Schwester teilte letztere vor Abschluss des Vergleichs dem Kläger mit, dass es sich bei der Kaufinteressentin um eine Baufirma handelt und diese ein Haus für mehrere Parteien auf diesem Grundstück errichten will. Es war ihm daher schon bekannt, dass der Zufahrtsweg in Zukunft von mehreren Personen benützt werden wird und nicht nur ein Grundstück als freie Fläche verbleibt. Über Asphaltierungsmaßnahmen wurde hingegen nicht gesprochen, weil sich der Kläger schon immer gegen eine Asphaltierung des Wegs ausgesprochen hat. Er wollte Asphaltierungsmaßnahmen selbst mit den Kaufinteressenten besprechen. Er wusste, dass die Servitutsbestellung aufgrund des von seiner Schwester geplanten Verkaufs des Grundstücks **/3 von ihr gewollt war.

Die Rechtsvertretung seiner Schwester richtete am 07.06.2018 ein Schreiben mit folgendem Inhalt an den Kläger:

„Anlässlich der Verhandlung am 06.06.2018 wurde beim Landesgericht Innsbruck ein Vergleich betreffend den Dienstbarkeitsweg geschlossen.

Nicht aufgenommen wurde in den Vergleich die Zusage [des Klägers], wonach er auf eigene Kosten den Baum und die Sträucher, die sich derzeit entlang der Mauer befinden, entfernt.

Ich ersuche Sie daher zu veranlassen, dass binnen Monatsfrist dieser Baum und die Sträucher entfernt sind, sodass auch nach Außen klar ersichtlich ist, wo das Dienstbarkeitsrecht, nämlich bei der Mauer, beginnt.“

Am 16.07.2018 antwortete der Kläger wie folgt:

„Nach Rückkehr aus meinem UL darf ich wie folgt kurz festhalten:

Es wurde bereits vor meinem UL mit der Entfernung der Sträucher begonnen. Für die anstehende Entfernung des besagten „Baumes“ muss ich jedoch die Hilfe der Freiwilligen Feuerwehr in Anspruch nehmen, da ein einfaches „Umschneiden“ in Anbetracht der unmittelbar dahinter situierten Nachbar-Objekte leider doch nicht möglich ist. Mein Schwiegersohn (als Mitglied der FF) ist gerade dabei einen „Übungs-Termin“ für diese Aktion zu organisieren.

Rein der Ordnung halber sollte aber festgehalten werden, dass durch den besagten Baum keine Behinderung eines Geh- und Fahrrechtes vorliegt.“

Der Kläger ist der Aufforderung vom 07.06.2018 schlussendlich nicht nachgekommen.

Der Geschäftsführer der Beklagten befuhr den Servitutsweg mit seinem Kfz der Marke ** erstmals im Juli oder August 2018, jedenfalls vor dem Kauf des GST-NR **/3 durch die Beklagte. Weiters befuhr er den Weg Mitte 2019 sowie Mitte 2020. Sein Fahrzeug wurde durch das Befahren nicht beschädigt, die Durchfahrt war für ihn störungsfrei und uneingeschränkt möglich. Im Oktober 2022 beging er den Servitutsweg im Zuge der Bauverhandlung.

Die Architektin der Beklagten befuhr den Servitutsweg erstmals im Jahr 2018 mit einem PKW der Marke **. Bei diesem Termin war der Geschäftsführer der Beklagten ebenfalls vor Ort. Im März 2020 befuhr sie den Servitutsweg mit dem Firmenwagen der Marke **. Im Zuge der Planung war sie zusätzlich noch ein bis zwei Mal im Jahr 2021 auf dem GST-NR **/3 und hat dieses über den Servitutsweg ohne Probleme befahren. Ihr Fahrzeug wurde durch die Benutzung des Servitutswegs nicht beschädigt oder dabei behindert.

Im Jahr 2021 führte ein Angestellter der C* GmbH Baugrunderkundigungen und Bauschürfungen im Auftrag der Beklagten auf dem GST-NR **/3 durch. Er befuhr den Servitutsweg am 02.06.2021 mit seinem Kfz der Marke **. Er konnte den Weg ohne Behinderungen befahren. Der Bagger, mit dem die Probeschürfungen für die Baugrunduntersuchung durchgeführt wurden, fuhr allerdings nicht über den Servitutsweg zu, sondern über ein benachbartes, anderen Eigentümern gehöriges Feld auf das Grundstück.

Am 10.06.2021 befuhren zwei Mitarbeiter eines von der Beklagten beauftragten Unternehmens den Servitutsweg rückwärts mit einem Pritschenwagen mit einer Breite von rund 2 m. Die Durchfahrt war problemlos möglich, es befanden sich keine Gegenstände auf dem Weg, die die (Rückwärts-)Fahrt behindert hätten.

Anlässlich der Bauverhandlung auf dem GST-NR **/3 im Sommer 2022 fuhr der Rechtsanwalt der Beklagten mit seinem Kfz der Marke **, das rund zwei Meter breit ist, über den Servitutsweg bis zum GST-NR **/3 der Beklagten. Da dort bereits ein weißer Caddy parkte und er diesen nicht einparken wollte, fuhr er wieder rückwärts den Servitutsweg entlang hinaus und parkte sein Fahrzeug auf der Straße. Er konnte den Servitutsweg problemlos und unbehindert mit seinem Fahrzeug benützen.

Im Zuge von Vermessungsarbeiten fuhr ein damit beauftragter Professionist am 05.05.2022 im Auftrag der Beklagten über den Servitutsweg auf das Grundstück. Am 13.04.2023 fuhr er erneut über den Servitutsweg auf das Grundstück, dies zur Auspflockung des Wegs. Der Weg war nie verstellt.

Mit Schreiben des Vertreters der Beklagten vom 31.01.2023 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass die Beklagte beabsichtige, ab ca. 27.03.2023 eine Asphaltierung der Dienstbarkeitsfläche in Angriff zu nehmen.

In der Folgezeit wurden vom Kläger auf dem Weg (zumindest zeitweise) sein Pkw und - so etwa am 03.04.2023 - ein Traktor (Frontlader) abgestellt sowie quer über den Weg ein Band gespannt. Unmittelbar vor der Grenze zum Grundstück der Beklagten stand auf der Dienstbarkeitsfläche (zumindest) ein Anhänger. Dadurch war von da an für die (richtig:) Beklagte ein Benützen des Servitutswegs, insbesondere ein Befahren, nicht möglich.

Sie brachte daraufhin am 08.05.2023 zu ** eine Klage wegen Unterlassung des Abstellens von Gegenständen, insbesondere von KFZ/Anhängern und jeder ähnlichen Störung beim Bezirksgericht Schwaz gegen den Kläger ein. Am 28.06.2024 erging ein Urteil (ON 26), das vom Kläger mit Berufung (ON 28) bekämpft wurde. Am 10.02.2025 erfolgte die Rechtsmittelentscheidung, mit der das Urteil zur Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen wurde (ON 32). Die Beklagte hat gegen die vom Kläger behauptete Freiheitsersitzung oder Einschränkung der Dienstbarkeit nur diese gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen.

Am 13.04.2023 führte die Beklagte über ein beauftragtes Unternehmen eine Entfernung der Bepflanzungen an beiden Rändern des Servitutswegs sowie des Holzzauns, der entlang des Wegs (im vorderen Teil) aufgestellten Pflanzengefäße, der im hinteren Teil des Wegs abgestellten Anhänger und weiteren landwirtschaftlichen Geräte etc durch. Im Zuge dessen wurde eine Steinskulptur, die sich ebenfalls am Wegrand befand, mittels Kran versetzt.

Bis zum Tag der Rodung am 13.04.2023 gestaltete sich der Weg wie folgt:

[Anmerkung: Die Grafiken wurden im Zuge der Pseudonymisierung entfernt.]

Insoweit ist der (auszugsweise wiedergegebene) Sachverhalt im Berufungsverfahren nicht strittig. Im Detail wird gemäß § 500a ZPO auf die Feststellungen des Erstgerichts (Urteil S 4 – 7, 18 – 26) verwiesen, soweit sie nicht bekämpft wurden.

Mit der am 04.04.2023 beim Landesgericht Innsbruck eingelangten Klage begehrte der Kläger, die Beklagte für schuldig zu erkennen, es zu unterlassen, den Servitutsweg, gemäß gerichtlichem Vergleich des Landesgerichts Innsbruck zu ** vom 06.06.2018, betreffend die mit dem Dienstbarkeitsrecht belasteten GST-NR **/21 und **/22, beide vorgetragen in EZ **5 KG **, beginnend vom (öffentlichen) **weg her über die beiden Grundstücke des Klägers (GST-NR **/22 und **/21) bis zum GST-NR **/3 (im Eigentum der beklagten Partei), zu befahren. Hilfsweise stellte er die folgenden vier Eventualbegehren,

Er brachte vor, die Dienstbarkeitsfläche sei als unbefestigter Garten- bzw Wiesenweg ausgeführt worden sei. Von seiner Schwester sei er nie bzw wenn überhaupt als Gehweg benützt worden. Vom Kläger seien vorausgehend – auch vor drei Jahren – immer wieder Bepflanzungen entlang des über 67 m langen Wegs vorgenommen worden. Er habe Zäune und Abtrennungen gesetzt sowie diverse Gerätschaften, darunter einen Traktor, Anhänger und landwirtschaftliche Maschinen, Tröge sowie eine Steinskulptur auf dem Servitutsweg abgestellt und würden diese nach wie vor dort stehen. Aufgrund dieser seit mehr als drei Jahren abgestellten Gegenstände sei eine ungehinderte Nutzung des Wegs teils gar nicht mehr möglich, jedenfalls aber nicht mehr in einer Breite von 3,20 m laut dem gerichtlichem Vergleich. Bereits vor dem Verkauf der Liegenschaft im Dezember 2018 habe seine Schwester ihn durch ihre damalige Rechtsanwältin wiederholt aufgefordert, Gerätschaften sowie Bepflanzungen zu entfernen. Diesen Aufforderungen sei er jedoch nie nachgekommen. Der Kläger habe damit seine Wiedersetzlichkeit zum Ausdruck gebracht. Dennoch hätten weder seine Schwestern noch später die Beklagte Maßnahmen ergriffen. Der Inhalt des Vergleichs sei von seiner Schwester formuliert worden. Der Kläger habe lediglich die Breite des Wegs im Zuge der Vergleichsgespräche festgelegt.

Nach der Übernahme der Liegenschaft durch die Beklagte habe der Kläger weitere Gerätschaften abgestellt und Zäune errichtet, dies überwiegend im Frühjahr 2019. Jedenfalls habe er seit mehr als drei Jahren sukzessive Maßnahmen gesetzt, welche die Zufahrt lokal/punktuell gänzlich blockierten/behinderten und jedenfalls die Breite des Wegs stellenweise auf höchstens 2,00 m verringern würden. Durch diese „Begrenzungs-Maßnahmen“ vor über drei Jahren, welche zwangsläufig im Zuge einer „Begehung“ sofort ins Auge fallen würden, habe sich seit dem Frühjahr 2019 eine Blockade des Wegs und weiters auch eine laufend zunehmende Verringerung der ursprünglichen „Wegbreite“ auf punktuell nur noch höchstens 2,00 m ergeben. Im hinteren Teil des Wegs sei er durch das (dauerhafte) Abstellen von diversen alten Gerätschaften gänzlich blockiert worden.

Diese offenkundigen Hindernisse würden auch einen gutgläubigen Erwerb der Beklagten ausschließen.

Diese habe sich nie um diesen Dienstbarkeitsweg – als Verbindungsweg zum Bauplatz – „gesorgt“. Es sei seitens der Beklagten kein einziges Gespräch mit dem Kläger geführt oder Aufforderungen an ihn gerichtet worden, Bepflanzungen, Gerätschaften etc zu entfernen. Vielmehr habe er im Sommer 2020 einem Mitarbeiter der Beklagten die Nutzung des Servitutswegs ausdrücklich untersagt. Auch einem von der Beklagten beauftragten Vermesser habe er untersagt, den Servitutsweg als Zufahrt zum Bauplatz zu nutzen. Sofern Fahrzeuge den Weg benutzt hätten, so sei das außerhalb der eigentlichen Dienstbarkeitsfläche erfolgt. Sie hätten den geschotterten Bereich benutzt, der außerhalb der Servitutsfläche liege.

Davon abgesehen sei die Erweiterung einer gemessenen Servitut unzulässig. Die Errichtung einer Wohnanlage mit insgesamt zehn Wohnungen habe sich weder zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vorvertrags mit der Schwester des Klägers im Jahr 1992 noch bei der endgültigen Ausgestaltung der Dienstbarkeit im Juni 2018 abgezeichnet. In Ansehung des vorausgehend gültigen Bebauungsplans wäre das auch nicht zulässig gewesen. Seine Schwester habe ihm gegenüber stets behauptet, dass ihr GST-NR **/3 nur für die Schaffung von Wohnraum für ihre beiden Kinder angedacht sei. Durch diese Vermehrung von Wohnflächen käme es zu einer unzulässigen Erweiterung des Verkehrs auf dem Zufahrtsweg. Eine wie von der Beklagten angedrohte Asphaltierung, um die Benützung von Schwerfahrzeugen zu ermöglichen, führe zu einer wesentlichen Änderung der Oberflächengestaltung, die unzulässig sei. Zudem ergebe sich eine erheblich schwerere Belastung des dienenden Guts und damit eine unzulässige Erweiterung einer Dienstbarkeit insbesondere dann, wenn die Beschaffenheit des Wegs (etwa dessen Breite und/oder Beschaffenheit und/oder bauliche Befestigung) geändert werden müsse, um seine Benützung durch bestimmte Fahrzeuge zu ermöglichen. Laut Baubescheid müsse der Weg so gestaltet werden, dass ihn schwere Fahrzeuge bis zur 18 t Gesamtgewicht befahren könnten. Dazu müsste er abgerissen, mindestens 50 cm ausgehoben, der Untergrund verdichtet werden, der gesamte Bereich mit Schotter neu befüllt, wieder verdichtet, geglättet und dann doppelt asphaltiert werden. Das sei eine unzumutbare Beeinträchtigung. Der Kläger sei selbst auf den Weg angewiesen. Darin befänden sich mehrere wichtige Leitungen. Die angedrohten Arbeiten der Beklagten stellten eine unzulässige Erweiterung der Dienstbarkeit dar. Ein Fahrrecht mit Fahrzeugen aller Art sei nicht vereinbart worden.

Nachdem seit der von ihm durchgeführten Blockade und Begrenzung der Zufahrt des Servitutswegs mehr als drei Jahre vergangen seien, sei die Frist des § 1488 ABGB gewahrt und die Freiheitsersitzung eingetreten. Eine Freiheitsersitzung könne auch zu einer Einschränkung einer Dienstbarkeit führen. Darauf, dass die Beklagte durch die seit 2018 durchgeführten Veränderungen im Verlauf des Wegs (insbesondere die Beschränkungen der Wegbreite, die Beschaffenheit des Wegs zum derzeitigen Zeitpunkt etc) ihr Dienstbarkeitsrecht verloren habe, habe er die Beklagte hingewiesen. Diese Ausführungen seien vom Rechtsvertreter der Beklagten mit Schreiben vom 03.03.2023 zurückgewiesen worden. Dieser habe gleichzeitig darauf bestanden, dass die im Juni 2018 mittels gerichtlichen Vergleichs abgeschlossene Dienstbarkeitsregelung vollinhaltlich gelte. Die actio negatoria könne auf Unterlassung aller Arten von Störungen und somit auch auf Beseitigung (und Wiederherstellung des störungsfreien Zustandes) gerichtet sein.

Aus den Schreiben des Rechtsvertreters der Beklagten vom 31.01.2023 sowie 03.03.2023 ergebe sich die Wiederholungsgefahr sowie der tatsächlich zu erwartende und anstehende „unrechtmäßige Eingriff“ in sein Recht als Eigentümer der beiden dienenden Grundstücke. Es drohe eine eigenmächtige Erweiterung der Servitut, beispielsweise durch die angedrohten, aber unzulässigen Asphaltierungs- und Baumaßnahmen. Durch diese Maßnahmen würde dem Kläger ein unwiederbringlicher Schaden entstehen, weil es zu nicht wieder rekultivierbaren Flurschäden kommen würde.

Gleichzeitig mit der Klage beantragte der Kläger die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, wonach zur Sicherung seines Anspruchs im Sinne des Klagsvorbringens der Beklagten untersagt werden solle, ab sofort Baumaßnahmen jedweder Art, insbesondere Asphaltierungsmaßnahmen durchzuführen. Dieser Antrag wurde rechtskräftig abgewiesen (ON 6, 12).

Die Beklagte wendete ein, der Kläger stelle unrichtige Behauptungen auf. Eine Verjährung der Dienstbarkeit sei nicht eingetreten. Sie sei vor dem Erwerb durch die Beklagte nicht ausgeübt worden. Schon deshalb könne die Verjährungsfrist des § 1488 ABGB vorher nicht zu laufen begonnen haben. Außerdem sei die Dienstbarkeit seit 2018 von den Berechtigten ohne Beeinträchtigung genutzt worden. Behinderungsmaßnahmen habe der Kläger erst „vor kurzem“ gesetzt. Ihm sei bekannt gewesen, dass seine Schwester beabsichtige, das Grundstück an Dritte zum Zweck der Bebauung zu verkaufen, dass die Dienstbarkeit dafür begründet werde und es insofern zu einer baurechtlichen Vorgabe hinsichtlich der Befestigung des Wegs kommen werde. Es liege keine unzulässige Erweiterung der Dienstbarkeit vor. Eine Asphaltierung sei nicht als unzulässige Erweiterung zu sehen.

Eine Ausübung der Dienstbarkeit sei denklogische Voraussetzung für den Eintritt einer Verjährung. Die Beklagte habe die Dienstbarkeit mangels errichteten Gebäudes bis jetzt nicht (dauernd) ausgeübt. Tatsächlich habe sie jedoch insbesondere für Vorbereitungstätigkeiten zur späteren Errichtung von Wohngebäuden an diesem Grundstück von ihrem Dienstbarkeitsrecht ohne jede (erkennbare) Beeinträchtigung Gebrauch gemacht. Der Kläger habe weder eine Nutzung der Dienstbarkeit verhindert noch sei eine von ihm ausgesprochene Verhinderung erfolgreich gewesen. Es habe auch kein Verbot der Nutzung des Servitutswegs durch den Kläger gegeben und selbst wenn doch habe die Beklagte die behaupteten Untersagungen des Klägers nicht beachtet.

Es sei weder zu einer Einschränkung der Servitut gekommen, noch zu deren Vernichtung. Auch eine vertragliche Einschränkung dieser Dienstbarkeit habe es nie gegeben. Die Beklagte habe die Dienstbarkeit auf Basis des geschlossenen Vergleichs so übernommen, wie sie aus dem Vergleich hervorgehe. Einschränkungen, wie vom Kläger behauptet, gebe es nicht.

Sofern man von einer tatsächlich gegebenen eingeschränkten Nutzbarkeit des Wegs ausginge, wäre diese bereits vor Begründung der Dienstbarkeit durch die behaupteten „Hindernisse“ gegeben gewesen, womit eine Verjährung aus § 1488 ABGB nicht ausgelöst/eingetreten sein könne. Vielmehr sei der Kläger auf die lange Verjährungsfrist verwiesen. Zudem werde die Verjährung von verbücherten Rechten dadurch unterbrochen, dass diese vor Vollendung der Verjährung auf einen gutgläubigen Dritten übergingen. Die Beklagte habe die Liegenschaft samt dem Dienstbarkeitsrecht gutgläubig erworben. Damit sei eine ohnehin nie begonnene Verjährung des verbücherten Rechts jedenfalls unterbrochen worden. Die Beklagte habe von Aufforderungen der Schwester des Klägers an ihn, irgendwelche Gegenstände zu entfernen, nichts gewusst. Hinzu komme noch die fehlende Schutzwürdigkeit des Klägers für die von ihm behauptete Freiheitsersitzung im Hinblick auf den von ihm am 06.06.2018 abgeschlossenen Vergleich.

Die Beklagte habe weder eine unzulässige Erweiterung vorgenommen noch werde sie das in Zukunft tun. Dem Kläger sei bekannt gewesen, dass seine Schwester das Grundstück an Dritte zwecks Bebauung verkaufen wolle. Er habe als seit Jahrzehnten tätiger Rechtsanwaltsanwärter mit Anwaltsprüfung gewusst, dass am unbebauten Bauplatz gebaut werde, dafür die Dienstbarkeit begründet sowie dass es dementsprechend zu einer baurechtlichen Vorgabe betreffend die Befestigung des Wegs kommen werde. Zudem sei mit Blick auf die damals jedem bekannte zukünftige Bebauung des Baugrundstücks im Vergleich vom 06.06.2018 sogar eine Kostenregelung ua für die Erschließung und die Instandsetzung vereinbart worden.

Im Zuge der Begründung der Dienstbarkeit habe der Kläger ua die Pflicht übernommen, die Liegenschaft bezogen auf die Dienstbarkeitsfläche von allfälligen Gegenständen zu räumen und den vertragsgemäßen Zustand der Dienstbarkeitsfläche herzustellen. Der geschuldete Leistungsinhalt habe dabei in der erstmaligen Herstellung des vertraglich vereinbarten (und im Vergleich niedergelegten) Zustands der Dienstbarkeitsfläche bestanden. Diese erstmalige Herstellung sei Teil der übernommenen Pflichten zur Erfüllung des Dienstbarkeitsrechts, welche selbst nach den Behauptungen des Klägers nicht stattgefunden habe. Diese bis dato unterbliebene Erfüllung führe dazu, dass die Verjährungsfrist der Dienstbarkeit selbst nicht beginnen könne. Der Kläger habe sich im Verzug mit der Erfüllung seiner Leistungspflichten aus dem geschlossenen Vertrag befunden.

Darüber hinaus sei die Berufung auf Freiheitsersitzung bzw der Einwand der Verjährung schikanös und rechtsmissbräuchlich. Insbesondere sei der Kläger aufgrund seines Berufs als Rechtsanwaltsanwärter an sein Wort gebunden. Der Kläger sei bereits zum Zeitpunkt der Schließung des Vorvertrages juristisch tätig gewesen. Sofern daher nicht bereits die dargestellten Verletzungen der Zusicherungen des Klägers im Rahmen des geschlossenen Dienstbarkeitsvertrags zur Verdrängung des § 1488 ABGB bis zur Einhaltung des gegebenen Wortes führen würden, sei die Berufung auf diese Norm sittenwidrig und rechtsmissbräuchlich.

Der Kläger habe bereits vor Vergleichsabschluss gewusst, dass er sich an die später getroffene Vereinbarung nicht halten werde. Er habe seine Zusicherungen im Wissen über die Nichtausübung der Dienstbarkeit durch seine Schwester unter dem Vorwand gegeben, den vereinbarten Zustand herzustellen, obwohl er bereits zu diesem Zeitpunkt gewusst habe, dass er dieses Wort nicht halten und sein eigenes Verhalten später gegenüber einem Gericht als Widersetzungshandlung zur Vernichtung des eingeräumten Rechts vorgeben und in einen anderen Rechtsbegriff „einkleiden“ werde.

Das Verhalten des Klägers sei auch deshalb schikanös, weil seine unlauteren Motive und die von ihm verfolgten Interessen, insbesondere seine beabsichtigte Rechtsvernichtung vor Einräumung des Rechts und die Abgabe von Zusicherungserklärungen zum Anschein einer übernommenen Beseitigung samt vornherein geplantem Versuch, auf diese Weise doch noch billig gegen Abschlagszahlung infolge Entwertung des Grundstücks durch „Umwandlung“ seiner Zusagen in vermeintliche Widersetzungshandlungen das Eigentumsrecht zu erwerben, deutlich überwiegen würden. Demgegenüber stünden vollkommen redliche Interessen der beklagten Partei, insbesondere die Durchführung der Bebauung und die wirtschaftliche Verwertung zum Wohnen für Dritte, zu deren Sinn der Vergleich überhaupt erst abgeschlossen worden sei.

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht einen Zwischenantrag auf Feststellung der Beklagten vom 27.05.2024 (ON 28), wonach (zusammengefasst) festgestellt werden möge, dass der Beklagten als Eigentümerin des herrschenden Grundstücks und ihren Rechtsnachfolgern gegenüber dem Kläger als Eigentümer der dienenden Grundstücks und seinen Rechtsnachfolgern im Eigentum dieses Grundstücks die Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens zustehe, zurück und wies das gesamte Klagebegehren ab.

Über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus traf es noch folgende (hinsichtlich der im Berufungsverfahren bekämpften in Fettdruck markierten) Feststellungen:

(A) Es kann nicht festgestellt werden, ob der Kläger gegenüber Mitarbeitern der Beklagten ein Verbot der Nutzung des verfahrensgegenständlichen Servitutswegs ausgesprochen hat.

(B) Nicht festgestellt werden kann – über die getroffenen Feststellungen hinaus – ob der Kläger zwischen der Dienstbarkeitseinräumung am 06.06.2018 die eingeräumte, 3,2 m breite Dienstbarkeitstrasse, insbesondere länger als 3 Jahre vor Klageeinbringung im Verfahren ** beim Bezirksgericht Schwaz (= 08.05.2023), durch Hindernisse eingeschränkt/beeinträchtigt/eingeengt hat. Zur Art, zum Ausmaß in örtlicher und zeitlicher Hinsicht, zur jeweiligen Intensität und Regelmäßigkeit bzw Häufung sowie zur Wahrnehmbarkeit von – vom Kläger behaupteten – Beeinträchtigungen durch Aufstellung von Hindernissen wie Anhänger und andere landwirtschaftliche Geräte, Bepflanzungen, Steinskulptur, Baumstämmen etc können keine Feststellungen getroffen werden.

Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, ob zwischen dem Kläger und seiner Schwester über den bloßen Vergleichstext hinaus (davor oder danach) etwas – außer dem Festgestellten – vereinbart, beschlossen, festgelegt, zugrunde gelegt, vorausgesetzt etc, wurde.

(C) Der Vergleichsabschluss am 06.06.2018 erfolgte insbesondere inhaltlich so, wie er vom Kläger vorgeschlagen wurde.

(D) Ob der Kläger über die getroffenen Feststellungen hinaus eine Nutzung der Dienstbarkeitstrasse verhindert oder ein Verbot der Nutzung gegenüber seiner Schwester oder der Beklagten bzw deren Beauftragte ausgesprochen hat, kann nicht festgestellt werden.

Mit Baubescheid vom 16.08.2022 wurde der Beklagten der Neubau einer Wohnanlage mit 10 Wohneinheiten bewilligt. Zuvor gab es keine Bautätigkeit der Beklagten auf dem Grundstück.

(E) Allerdings wurde im Zuge der Vorbereitungstätigkeit für das Bauvorhaben, konkret zur Vornahme einer Baugrunduntersuchung auf GST-NR **/3, am 02.06.2021 über den gegenständlichen Weg mit Fahrzeugen zugefahren, ohne dass dies durch ein vom Beklagten auf- bzw abgestelltes Hindernis, insbesondere Pkw und/oder Anhänger, verunmöglicht gewesen wäre.

In der rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht aus, es sei nicht feststellbar gewesen, wann, wo, wie und für welche Zeit der Kläger die von ihm behaupteten Widersetzungshandlungen gesetzt habe. Diese Negativfeststellungen gingen zu seinen Lasten. Dass sich der Kläger dem Entfernungsbegehren seiner Schwester widersetzt habe, könne sich rechtlich nur auf den Zeitraum von der Dienstbarkeitseinräumung bis zum Eigentumserwerb durch die Beklagte beziehen. Dieser Zeitraum betrage rund sechs Monate. Eine Freiheitsersitzung bereits im Zeitpunkt des Eigentumserwerbs durch die Beklagte sei damit ebenfalls ausgeschlossen. Dass die Beklagte (bis zum 13.04.2023) oder die Schwester des Klägers zum Zweck der Ausübung der Servitut ein vom Kläger errichtetes Hindernis habe entfernen wollen und sich der Kläger dem widersetzt habe, sei weder behauptet worden noch hervorgegangen.

Die Einräumung eines nicht näher definierten „Geh- und Fahrrechts" wie im vorliegenden Fall stelle eine ungemessene Dienstbarkeit dar. Der Kläger habe bei Einräumung der Servitut gewusst, dass das unbebaute Grundstück zur Bebauung mit einem Mehrparteienhaus verkauft werden solle. Die Dienstbarkeit sei aufgrund des Eigentümerwechsels und der von den neuen Eigentümern geplanten Baumaßnahmen begründet worden. Im Zuge der Verhandlungen sei zwar nicht über Asphaltierungsmaßnahmen gesprochen worden, weil sich der Kläger gegen solche gewehrt habe. Jedoch hätte er aufgrund seines Berufs und seines Wissens um die Bebauung mit einem Mehrparteienhaus davon ausgehen können und müssen, dass der Servitutsweg im Zuge der Bebauung befestigt werden müsse, schon aufgrund des Zufahrens von (schweren) Baufahrzeugen und einer deutlich höheren Anzahl an Personen, sowie den voraussehbaren Auflagen bezüglich einer Feuerwehrzufahrt.

Von einer unzulässigen Erweiterung des Servitutswegs könne demnach aufgrund des Umstands, dass das eingeräumte Recht über die ursprünglich vorhersehbare Bewirtschaftungsart nicht hinausgehe, nicht gesprochen werden. Die Art der Nutzung werde dem Zweck entsprechen, zu dem die Dienstbarkeit am 06.06.2018 eingeräumt worden sei. Eine Änderung des Rechts durch einen von diesem Zweck abweichenden Gebrauch des Dienstbarkeitswegs werde nicht eintreten.

Der Kläger habe seiner Schwester am 06.06.2018 freiwillig das Servitutsrecht eingeräumt, und zwar in dem Wissen, dass ein Eigentümerwechsel ursächlich für den Vergleichsabschluss sei, es sich bei der Kaufinteressentin um ein Bauunternehmen handle und geplant sei, auf dem unbebauten Grundstück ein Haus für mehrere Parteien zu errichten. Den danach darauf gerichteten Interessen des Klägers, sich des von ihm mit diesem Wissen freiwillig eingeräumten Rechts zu entledigen, komme keine Schutzwürdigkeit zu. Demgegenüber stünden redliche und schutzwürdige Interessen der Beklagten, nämlich die wirtschaftliche Verwertung des Grundstücks zum Wohnen für Dritte und die damit einhergehende Ausübung des intabulierten Dienstbarkeitsrechts. Eine Interessenabwägung führe in diesem Fall zu dem Schluss, dass ein unlauteres Motiv des Klägers überwiege. Der Kläger müsse – basierend auf seinem Wissen über das Vorhaben seiner Schwester zu diesem Zeitpunkt - bereits im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses gewusst haben, dass er sein gegebenes Wort nicht halten und später durch sein eigenes (rechtswidriges) Verhalten - als Widersetzungshandlung iSd § 1488 ABGB - die Vernichtung des freiwillig eingeräumten Dienstbarkeitsrechts anstreben werde.

Auch aus diesem Grunde seien das Klage- und die Eventualbegehren abzuweisen.

Die Zurückweisung des Zwischenantrags auf Feststellung wurde unbekämpft rechtskräftig. Gegen das Urteil richtet sich die rechtzeitige Berufung des Klägers, der unter Ausführung einer Feststellungs- und einer Rechtsrüge beantragt, der Berufung im Sinne einer vollinhaltlichen Klagsstattgabe Folge zu geben, hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

In der rechtzeitigen Berufungsbeantwortung beantragt die Beklagte, dem Rechtsmittel den Erfolg zu versagen.

Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden war, ist nicht berechtigt:

1.1. Der Kläger bekämpft in seiner ausführlichen Beweisrüge die (dieselbe Thematik betreffenden und daher gemeinsam behandelten) zu (A), (B), (D) und (E) angeführten Feststellungen und strebt ersatzweise folgende an:

„(A) Der Kläger hat am 2.6.21 im Zuge der von der beklagten Partei in Auftrag gegebenen Probeschürfungen dem Vertreter der beklagten Partei [...] die Benützung des Wegs mit dem Bagger verboten. Der Bagger musste hierauf über zwei angrenzende Felder (...) zum Baugrundstück **/3 der Beklagten zufahren.

(B) Der Kläger hat seit längstens Frühjahr 2019 begonnen die Wegbreite von 3,2 m einzuschränken und einzuengen. Dies durch das Anbringen/Aufstellen von diversen Hindernisse (beispielhaft Blumentröge, WC samt Blumengebinde, Zink- und Eisenwannen, Holzgefäßen, Holzwagen ua im Bereich des vorderen Teiles des Wegs und beispielhaft durch das Aufstellen einer Steinstatue, eines Holzzauns, zwei Holzstämmen und weiteren Bepflanzungen entlang des Wegs im hinteren Teil des Wegs) zudem durch das Abstellen von Anhängern und sonstigen landwirtschaftlichen Gerätschaften am Ende des Wegs. Dadurch wurde die Breite des Wegs beschränkt bzw eingeengt. Die befahrbare Breite des Wegs – nach dem 4,5 m langen Einfahrtstricher - belief sich zum Vergleichsabschluss 2018 auf 3,2 m, wobei schon hier eine Behinderung durch einen Baum und vereinzelte Hecken am Rand zur Mauer hin gegeben war. Im hinteren Teil des Wegs betrug die ungehindert befahrbare Wegbreite wiederum 3,2 m. Geringfügig beschränkt durch vereinzelte Hecken und Sträucher.

Mit Frühjahr 2019 wurde die Wegbreite im vorderen Teil des Wegs – nach dem Einfahrtstricher – durch das Aufstellen von Hindernissen (Blumentröge, WC, Holztröge etc.) auf eine Restbreite von max. 1,85 m eingeschränkt. Im hinteren Teil des Wegs wurde die Wegbreite durch das Aufstellen von Hindernissen (Skulptur, Holzzaun, Holzstämme, Bepflanzungen etc) auf eine Restbreite von 1,90 m eingeschränkt. Anschließend - vor der Grenze zum Baugrundstück der Beklagten - wurde die Wegbreite durch das Aufstellen/Abstellen von Anhängern und sonstigen landwirtschaftlichen Gerätschaften auf eine Restbreite von 0,5 m eingeschränkt.

(D) Der Kläger hat am 2.6.21 dem Vertreter der beklagten Partei [...] gegenüber ein Verbot ausgesprochen und zwar dahingehend, dass der [auf der Straße] wartende Bagger den Weg nicht zur Zufahrt zum Baugrundstück der Beklagten nutzen/befahren darf.

Zudem hat der Kläger längstens seit 2019 durch das Aufstellen von Hindernissen (beispielhaft einer schweren Steinstatue, einem Holzzaun, dem Legen von zwei Baumstämmen, dem Aufstellen von div. Pflanzengefäßen sowie einem WC samt Blumengebinden, dem Setzen von Bepflanzungen entlang des Wegs, dem Abstellen von Anhängern und sonstigen landwirtschaftlichen Gerätschaften) die Wegbreite des Wegs sukzessive im vorderen Teil des Wegs bis zur Garageneinfahrt des Klägers auf dem GST-NR **/22 bis auf eine ungehindert befahrbare Breite von 1,85 m und im hinteren Teil des Wegs (auf GST-NR **/21 des Klägers) auf eine ungehindert befahrbare Breite von 0,5 m eingeschränkt bzw eingeengt.

(E) Allerdings wurde im Zuge der Vorbereitungstätigkeit für das Bauvorhaben, konkret zur Vornahme einer Baugrunduntersuchung auf GST-NR **/3 am 2.6.21 über den gegenständlichen Weg mit PKW zugefahren, ohne dass dies durch ein vom Beklagten auf- bzw abgestelltes Hindernis, insbesondere PKW und/oder Anhänger, verunmöglicht gewesen wäre.

Bei den zum Bauplatz über den Weg zugefahrenen PKW handelt es sich um zwei PKW, von welchen keiner der beiden PKW eine Breite über 2 m aufweist. Der Bagger ist am 2.6.21 nicht über den Weg gefahren.

1.2. Stark zusammengefasst und im Wesentlichen argumentiert der Kläger, das Erstgericht habe seine Aussagen zu Unrecht als unglaubwürdig abgetan, weil es ihm unlautere Motive abgestellt habe. Dabei habe es die Beweisergebnisse zu seinen Lasten aufgrund einer vorgefassten Rechtsmeinung „zurechtgebogen“. Der Kläger habe die Einschränkungen durch Lichtbilder umfassend dokumentiert. Keine der festgestellten Befahrungen sei mit einem Fahrzeug einer Breite von über 2 m erfolgt.

Das Verbot am 2.6.2021 (ad Feststellung A) sei vom Zeugen D* bestätigt worden. Die gegenteilige Aussage des Zeugen E* sei unglaubwürdig. So habe dieser beispielsweise auch behauptet, den Kläger am 2.6.2021 gar nicht getroffen zu haben, andererseits aber, der Kläger habe ihn aufgefordert, Erde zu entfernen. Der Geschäftsführer der Beklagten habe lediglich angegeben, von einem Verbot keine Kenntnis zu haben. Die Aussage des Baggerfahrers, er habe den Weg wegen der Breite des Baggers nicht benutzt, entbehre jeglicher Glaubwürdigkeit und Logik. Der Weg könne nicht einerseits breit genug gewesen sein für eine ungehinderte Befahrung, wie es die Beklagte argumentiere und ihr Geschäftsführer ausgesagt habe, andererseits aber so schmal sein, dass, wie vom Zeugen behauptet, ein Befahren nicht möglich gewesen sei. Der Geschäftsführer der Beklagten habe selbst nicht abschätzen können, ob der Weg breit genug gewesen sei, um mit einem Lkw befahren werden zu können. Generell sei dessen Aussage unglaubwürdig und widersprüchlich gewesen.

Der Zeuge D* habe als benachbarter Grundstückseigentümer angegeben, es habe keine generelle Vereinbarung gegeben, dass die Zufahrt zum Bauplatz generell über sein Grundstück erfolgen könne. Deshalb sei er an diesem Tag nach dem Verbot des Klägers vom Baggerfahrer darum gebeten worden. Die gegenteiligen Aussagen des Geschäftsführers der Beklagten seien nicht glaubhaft.

Hinsichtlich der Hindernisse sei den dem Standpunkt des Klägers widersprechenden Zeugenaussagen entgegenzuhalten, dass der Weg von ihnen trotz der behaupteten ungehinderten Befahrbarkeit nicht benutzt worden sei. Es sei nicht nachvollziehbar, warum Fahrzeuge auf dem ca 1,4 entfernten Friedhofsparkplatz abgestellt worden seien. Aus der Beilage ./K9 ergebe sich, dass am 13.4.2023 Bagger den Weg rückwärtsfahrend wieder hätten verlassen müssen, nachdem keine Weiterfahrt im Bereich des Wegs für sie möglich gewesen sei. Gerade deshalb seien dann die Rodungsarbeiten durchgeführt, der Holzzaun ausgerissen, die Statue mit einem Kran versetzt und Bepflanzungen mit der Motorsäge geschnitten worden. Vermessungspflöcke hätten ausgerissen werden müssen, damit ein Lkw überhaupt einen kleinen Teil des Weges habe befahren können.

Aus der Beilage ./H2 sei klar ersichtlich, dass Anhänger auf der Dienstbarkeitsfläche gestanden sein. Gegenteilige Aussagen des Zeugen F* seien dadurch widerlegt. Soweit dieser angegeben habe, nicht gewusst zu haben, auf welchem Grundstück die Anhänger gestanden seien, sei das angesichts seiner Rolle als Vermesser unglaubwürdig. Anhänger hätten umfahren werden müssen, also außerhalb der Dienstbarkeitsfläche. Das hätte das Erstgericht feststellen müssen.

Die Wegbreite sei von Jahr zu Jahr auch durch die zunehmende Verwachsungen eingeschränkt worden. Auch die Zeugen G*, H* und I* hätten die Einschränkungen bestätigt und ebenso, dass sich immer wieder Anhänger und Gerätschaften im hinteren Teil des Weges befunden hätten, die dessen Benutzbarkeit eingeschränkt hätten.

In welchem Umfang der Weg tatsächlich der Breite nach ungehindert befahrbar gewesen sei, habe das Erstgericht nicht festgestellt. Die Beklagte habe nie behauptet, dass ein Fahrzeug mit einer Breite über 2 m den Weg befahren habe.

Soweit das Erstgericht hinsichtlich der Feststellung (E) mit der Beilage ./S argumentiere, stelle diese den „langen Weg“ des Baggers über die beiden fremden Grundstücke / dar. Ein ungehindertes Befahren des Wegs sei nur durch Verlassen der vereinbarten Wegbreite von 3,2 m möglich gewesen.

1.3. Eine Beweisrüge kann nur dann erfolgreich sein, wenn stichhaltige Gründe ins Treffen geführt werden, die erhebliche Zweifel an der Beweiswürdigung rechtfertigen. Dazu ist darzulegen, dass wenigstens bedeutend überzeugendere Beweisergebnisse für andere Feststellungen vorliegen (Klauser/Kodek JN-ZPO18 § 467 ZPO E 39 ff). Das gelingt dem Kläger nicht.

Schon angesichts seines Interesses am Prozessausgang muss seine Parteienaussage als unzuverlässiges Beweismittel angesehen werden. Teilweise wurden seine Angaben durch das Beweisverfahren auch klar widerlegt. So sagte er aus, es sei nicht möglich gewesen, den Servitutsweg mit einem Pkw zu befahren (ON 43, S 9). Es steht aber unbekämpft fest, dass der Servitutsweg von 2018 bis 2023 mehrfach befahren wurde (Urteil Seite 20 f). Schon das zeigt, dass die Parteienaussage des Klägers nicht ausreichend glaubhaft ist.

1.4.1. Hinsichtlich der zu (A) angeführten Feststellung stehen einander zunächst die Aussagen des Klägers und jene des Zeugen E* gegenüber, der ein Verbot klar verneinte. Richtig ist, dass der Zeuge D* aussagte, der Zeuge E* habe ihm gegenüber am Telefon angeführt, ihm sei die Zufahrt verweigert worden. Ein Erinnerungsirrtum des Zeugen ist aber nicht auszuschließen. Auch der Zeuge J*, der am 2.6.2021 mit dem Bagger zufuhr, erwähnte nur, er sei über Fremdgrundstücke und nicht über den strittigen Servitutsweg gefahren, weil der Bagger wesentlich breiter als sein Pkw gewesen sei. Ein Verbot erwähnte er also nicht. Wenn der Kläger 2021 die Zufahrt damals schon tatsächlich verboten hätte, wäre auch zu erwarten, dass die Beklagte damals schon sofort dagegen vorgegangen wäre. Insgesamt erscheinen die Beweisergebnisse zu dieser Frage uneinheitlich und ergeben kein klares Bild.

1.4.2. Das Regelbeweismaß der ZPO ist die hohe Wahrscheinlichkeit (RS0110701). Hohe Wahrscheinlichkeit stellt keine objektive Größe dar. Einem solchen Regelbeweismaß wohnt eine gewisse Bandbreite inne, sodass es sowohl von den objektiven Umständen des Anlassfalls als auch von der subjektiven Einschätzung des Richters abhängt, wann er diese "hohe" Wahrscheinlichkeit als gegeben sieht (T3). Ein Beweis wird jedenfalls dann als erbracht anzusehen sein, wenn ein so hoher Grad von Wahrscheinlichkeit vorliegt, dass kein vernünftiger Mensch noch zweifelt (Ziehensack in Höllwerth/Ziehensack ZPO TaKom § 266 Rz 8).

Dass das Erstgericht ausgehend von den dargelegten Beweisergebnissen diese hohe Wahrscheinlichkeit im vorliegenden Fall nicht als erbracht ansah, ist nicht zu beanstanden.

1.4.3. Ob ein der Beklagten zurechenbarer Bagger am 2.6.2021 das Baugrundstück über Fremdgrundstücke anfuhr, ist kein Thema der bekämpften Feststellung. Um eine Beweisrüge in der Berufung gesetzmäßig auszuführen, muss der Rechtsmittelwerber deutlich zum Ausdruck bringen, welche konkrete Feststellung er bekämpft, infolge welch unrichtiger Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche andere Feststellung begehrt wird und aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen die gewünschte Feststellung zu treffen gewesen wäre (RS0041835). Die Feststellungen müssten also in einem Austauschverhältnis stehen, was bei diesem Teil der angestrebten Ersatzfeststellung nicht der Fall ist. Inhaltlich macht der Kläger insofern tatsächlich einen sekundären Feststellungsmangel liegt geltend. Dieser liegt aber schon deshalb nicht vor, weil das Erstgericht diesen Umstand ohnehin ausdrücklich festgestellt hat (Urteil Seite 21, erster Absatz).

1.4.4. Dass der Kläger (entgegen der getroffenen Negativfeststellung zu Verboten gegenüber Mitarbeitern) wie von ihm in erster Instanz behauptet auch dem Zeugen F* eine Nutzung des Servitutswegs verboten hätte, legt er in der Beweisrüge nicht dar, weshalb diese auch insofern nicht gesetzmäßig ausgeführt ist.

1.5.1. Hinsichtlich der Negativfeststellungen zu Beschränkungen des Servitutswegs zu den Feststellungen (B) und (D) ist zunächst hervorzuheben, dass diese die Frage betreffen, ob der Kläger den Zustand des Wegs insofern seit Frühjahr 2019 geändert hat. Dass sich diverse Gegenstände wie Blumentröge bis zum 13.4.2023 dort befanden, hat das Erstgericht durch das in das Urteil integrierte Lichtbild Beilage ./H-10 (Urteil S 23) ohnehin festgestellt. Dasselbe gilt etwa für die im Verfahren immer wieder thematisierte Statue (Beilage ./H-3, Urteil S 24). Ebenfalls steht fest, dass die Beklagte am 13.4.2023 diese, einen Holzzaun und im hinteren Teil des Wegs abgestellte Anhänger bzw Geräte entfernte. Daraus ergibt sich zwingend, dass sich auch diese Objekte im strittigen Bereich befanden. Die Feststellungen des Erstgerichts sind aber klar so zu verstehen, dass sie sich nur auf den Zeitraum nach der Dienstbarkeitseinräumung beziehen (vgl auch Beweiswürdigung Seite 32). Insofern sind sie nicht zu beanstanden. Auf die mangelnde Verlässlichkeit der Parteienaussage des Klägers wurde bereits verwiesen.

1.5.2. Die Aussagen der Nachbarn des Klägers, nämlich G*, H* und I* (alle ON 34) legen nahe, dass sich der Zustand des Wegs im Wesentlichen in diesem strittigen Zeitraum nicht verändert hat. Dass sich im fraglichen Zeitraum etwas änderte, konnten die Zeugen nicht bestätigen. Der Zeuge I* konnte dazu lediglich sagen, dass seines Erachtens die Verwachsungen auf der rechten Seite „etwas mehr“ geworden seien. Die vom Kläger vorgelegten Fotos zeigen nur, dass sich Objekte am Weg befinden, nicht aber seit wann und wie lange. Dass sich die Anhänger nicht durchgehend dort befunden haben können, zeigt beispielsweise das Lichtbild in Beilage ./6. Aus der Beilage ./H des Klägers ergibt sich nicht einmal, wann diese Lichtbilder aufgenommen wurden. Ob die vom Kläger angeführten Zeitangaben in seiner Fotodokumentation Beilage ./O korrekt sind, ist nicht verifizierbar. Soweit der Kläger hinsichtlich der Beilage ./O2 darauf verweist, damit sei dokumentiert, dass sich die Statue damals noch nicht am Weg befunden habe, ist das schon deshalb nicht erwiesen, weil eine klare räumliche Zuordnung der Situierung des Bereichs der Statue wie in Beilage ./H-3 kaum möglich ist. Auch das Lichtbild in Beilage ./7, des die Statue nach dem Standpunkt der Beklagten der bereits im Jahr 2016 zeigt, spricht gegen den Standpunkt des Klägers.

1.5.3. Im Übrigen gab der Kläger im Parallelverfahren (als Beklagter) selbst an, dass sich die Hindernisse auf der Servitutsfläche schon beginnend mit dem Jahr 2018 dort befunden hätten, das eine oder andere Gefäß „auch schon früher“. Die Skulptur stehe schon „länger“ da. Die Ahornhecke stehe hier seit rund 2016 und sei zunehmend gewachsen (ON 23 im Parallelverfahren, S 5). Geräte und Anhänger stünden seit 30 Jahren immer wieder auf dem Servitutsweg (ON 23, S 6).

Einerseits steht sein jetziger Standpunkt im klaren Widerspruch zu diesen Angaben, was neuerlich gegen seine Glaubwürdigkeit spricht. Soweit er auch im Parallelverfahren Einschränkungen im strittigen Zeitraum nach Begründung der Dienstbarkeit (wie das Anpflanzen von neuen Bäumen oder das Verlegen von zwei Stämmen) angab, ist neuerlich auf die mangelnde Überzeugungskraft seiner Aussage zu verweisen. Richtig wird sein, dass sich die Vegetation im Laufe der Jahre geändert hat. Mangels ausreichend verlässlicher Beweisergebnisse zu dieser Frage ist aber nicht beurteilbar, in welchem Umfang. Damit liegen auch keine ausreichend verlässlichen Beweise für die vom Kläger in den Ersatzfeststellungen behauptete Breite des Wegs nach von ihm behaupteten Einengungsmaßnahmen vor.

Dass das Erstgericht insgesamt keine hohe Wahrscheinlichkeit für eine sukzessive Einengung der Dienstbarkeitsstraße nach der Einräumung der Dienstbarkeit für gegeben ansah, wird vom Berufungsgericht gebilligt. Die Feststellungen (B) und (D) werden daher übernommen.

1.5.4. Zur befahrbaren Breite der Dienstbarkeitstrasse hat das Erstgericht keine Feststellungen getroffen. Dieser Teil der Ersatzfeststellungen steht daher in keinem Austauschverhältnis zum bekämpften Sachverhalt, sodass auf die Beweisrüge insofern nicht einzugehen ist.

1.6.1. Die bekämpfte und die ersatzweise angestrebte Feststellung zu (E) unterscheiden sich zunächst nur insofern, dass sie der Kläger um die Klarstellung ergänzt haben will, dass die Befahrung am 2.6.2021 mit Pkw erfolgte. Er argumentiert also, dass eine Feststellung fehlt, macht im Endeffekt also wieder einen sekundären Feststellungsmangel geltend, der im Rahmen der Beweisrüge nicht weiter zu behandeln ist. Dass der Bagger am 2.6.2021 über fremden Grund zufuhr, steht wie bereits ausgeführt, ohnehin fest (ON 21, erster Absatz).

2.1. Weiters bekämpft der Kläger die zu (C) getroffene Feststellung und stellt ihr folgenden Wunschsachverhalt gegenüber:

„Der Kläger hat im Rahmen des Vergleichsabschlusses dem von der Rechtsanwältin seiner Schwester vorgetragenen Vergleichsinhalt am 6.6.2018 nur mit der Vorgabe zugestimmt, dass die Breite des Wegs mit 3,2 m begrenzt wird.“

Er argumentiert, seine Schwester habe als Zeugin bestätigt, dass er die Fahrbahnbreite vorgegeben habe. Die rechtliche Formulierung des Vergleichs sei von der damaligen Rechtsanwältin seiner Schwester vorgegeben worden. Diese habe auch den Lage- bzw Servitutsplan vorgelegt. Die Aussage der Rechtsanwältin als Zeugin, dass der damalige Richter die Wegbreite mit 3,2 m errechnet hätte, sei unrichtig. Das habe dieser nie gesagt.

2.2. Eine meritorische Erledigung der Beweisrüge kann unterbleiben, wenn der vom Erstgericht festgestellte und der davon abweichende vom Rechtsmittelwerber angestrebte Sachverhalt zum gleichen rechtlichen Ergebnis führen würde oder wenn Feststellungen des Erstgerichts angefochten werden, die für die rechtliche Beurteilung der Sache ohne Bedeutung sind (RS0042386; RS0043190).

Das ist hier der Fall. Von wem der Vergleichstext formuliert wurde, spielt für die Berechtigung des Klagebegehrens (selbst unter Berücksichtigung der Unklarheitenregelung des § 915 ABGB) keine Rolle.

3.1.1. Der Kläger macht mehrere sekundäre Feststellungsmängel geltend, zunächst, dass das Erstgericht nicht festgestellt habe, dass die Änderung des Bebauungsplans (zu einer Verbauung mit zehn Wohneinheiten) über Antrag der Beklagten erfolgt sei. Das sei wesentlich für die Beurteilung der Frage, ob eine unzulässige Ausdehnung der Servitut vorliege. Er verweist auf die damit einhergehende Mehrbelastung des Wegs durch die höhere Personenanzahl

3.1.2. Der Kläger brachte ausdrücklich vor, die Änderung des Bebauungsplans sei aufgrund eines Antrags der Beklagten erfolgt (ON 16, S 5). Das bestritt die Beklagte nie, obwohl es ihr ohne weiteres möglich gewesen wäre, die Unrichtigkeit dieser Behauptungen darzulegen. Insofern ist daher von einer unsubstantiierten Bestreitung und daher einem schlüssigen Zugeständnis im Sinne des § 267 ZPO (RS0039927, RS0040110) auszugehen.

3.2.1. Die zu (B) verlangte Ersatzfeststellung macht er auch als fehlende Feststellung geltend. Außerdem möchte er folgendes ergänzend festgestellt haben:

„Die Zeugen, welche im Rahmen ihrer Aussagen eine ungehinderte Zufahrt zum Baugrundstück bestätigt haben, haben im Zuge ihrer Zufahrten mit ihrem Pkw bereits im vorderen Teil des Wegs die vereinbarte Terrasse in einer Breite von 3,2 m verlassen (zweite Schotterspur liegt bereits außerhalb der 3,2 m Wegbreite) und damit einen Grundstreifen des Klägers in Anspruch genommen, welcher nicht mehr vom Servitutsrecht umfasst ist.“

„Sofern die Zeugen F*, K*, L*, J* (allesamt im TP vom 11.6.25) als auch die Zeugen M*, N*, E* (als Beifahrer), (allesamt in TP vom 14.5.25) ausgeführt haben, dass sie mit ihrem jeweiligen PKW den Weg ungehindert befahren konnten, ist festzuhalten, dass ein derartiges ungehindertes Befahren des Weges nur deshalb möglich war, weil die Zeugen mit ihren PKW, welche nicht breiter als 2 m waren, die mit 3,2 m Breite vereinbarte Trasse verlassen haben und damit den einzelnen Hindernissen entlang des Weges ausgewichen sind.“

„Nicht alle Mitarbeiter der beklagten Partei und die von der beklagten Partei beauftragten Subunternehmer (E*, O* u.a.) haben den Weg befahren, sondern haben diesen rund 67 m langen Weg wiederholt nur zu Fuß begangen. Das jeweilige Fahrzeug wurde am Friedhofparkplatz (ca. 1,4 km langer Fußweg in eine Richtung) geparkt.“

Er wiederholt die bereits im Rahmen der Beweisrüge vorgetragenen Argumente. Sein Vorbringen vom 11.6.2025 sei nicht substantiiert bestritten worden. Er verweise auf die Beilage ./O, auf welcher der Grenzverlauf des Wegs rot markiert sei. Einem 2 m breiten Pkw wäre seit 2018 eine ungehinderte Zufahrt auf der 3,2 m breiten Wegtrasse im vorderen Teil nie möglich gewesen, ohne dabei mit den Hindernissen entlang der linken Seite, auch unter Bedachtnahme auf die dortigen Bepflanzungen, zu kollidieren. Das Verlassen der vereinbarten Wegtrasse stelle in diesem Zusammenhang jedenfalls eine unzulässige Erweiterung der Servitutsrechts dar. Dass § 1488 ABGB auch für schuldrechtliche Servitutverpflichtungen gelte, sei bereits vom Rechtsmittelgericht im Provisorialverfahren ausgeführt worden.

3.3. Ein sekundärer Feststellungsmangel liegt vor, wenn das Erstgericht infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung erforderliche Feststellungen (zB über die Schadenshöhe, Parteiabsicht bei Vertragsschluss) nicht getroffen und notwendige Beweise nicht aufgenommen hat und daher Feststellungen für die vorzunehmende rechtliche Beurteilung fehlen (Kodek in Rechberger/Klicka ZPO5 § 496 ZPO Rz 10). Die Feststellungsgrundlage ist nur dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren (RS0053317). Wenn zu einem bestimmten Thema (positive oder negative, T3) Tatsachenfeststellungen getroffen wurden, mögen diese auch von den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers abweichen, können diesbezüglich auch keine rechtlichen Feststellungsmängel erfolgreich geltend gemacht werden (T1). Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs kann ein sekundärer Feststellungsmangel nur vorliegen, wenn bereits im Verfahren erster Instanz ein entsprechendes Tatsachenvorbringen erstattet wurde (4 Ob 20/18x; RS0053317 [T2]).

3.4. Zur Frage der Einschränkung der Dienstbarkeitstrasse durch vom Kläger errichtete Hindernisse hat das Erstgericht eine Negativfeststellung getroffen, die im Rahmen der Beweisrüge behandelt wurde. Feststellungsmängel liegen insofern nicht vor.

3.5. Das Erstgericht stellte ausdrücklich fest, dass die der Beklagten zurechenbaren Personen den Servitutsweg befuhren. Dadurch ist ausgeschlossen, dass die Trasse von 3,2 m verlassen wurde. Nur der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass schon durch die vom Kläger selbst vorgelegten Lichtbilder als unwahrscheinlich anzusehen ist, dass der zweite sichtbare Fahrstreifen weiter als 3,2 m von der Grenzmauer entfernt ist (vgl etwa Fotobeilage K, Bild 1). Der Standpunkt des Klägers ist auch inkonsistent, steht die auf dem erwähnten Bild ersichtliche, rechts des zweiten Streifens ersichtliche Statue nach seinem Standpunkt ja innerhalb der Servitutsfläche. Die übrigen geltend gemachten Aspekte spielen für die rechtliche Beurteilung keine Rolle. Warum es rechtlich relevant sein soll, warum beispielsweise irgendwelche dritten Personen Dienstbarkeitsweg nicht befuhren, legt der Berufungswerber auch nicht dar.

4.1. In der eigentlichen Rechtsrüge vertritt den Kläger den Standpunkt, entgegen der Ansicht des Erstgerichts handle es sich um eine gemessene Servitut. Der Vergleich basiere auf einem konkreten Servitutsplan. Warum dieser das Geh- und Fahrrecht nicht näher definiere, ergebe sich aus der Begründung des Erstgerichts nicht. Unter der Prämisse einer gemessenen Servitut hätte das Erstgericht folgerichtig feststellen müssen, dass etwa durch das Befahren der Grundstücksfläche im vorderen Teil des Wegs, jedoch weit außerhalb der vereinbarten Wegbreite, der Entfernung eines entlang des Wegs aufgestellten Holzzauns, dem Vorbeifahren an einem Anhänger außerhalb der Trasse, dem Parken außerhalb der vereinbarten Wegbreite, dem Rückversetzen einer Statue mit Kran, dem Fällen von Bepflanzungen mit einer Motorsäge, aber auch im Zusammenhang mit der Umsetzung der von der Baubehörde auferlegten baulichen Maßnahmen eine unzulässige Erweiterung des Dienstbarkeitsrechts vorgelegen habe und diese Maßnahmen insgesamt unzulässig seien. Dasselbe gelte selbst dann, wenn man von einer ungemessenen Servitut ausgehe. Die schwerwiegenden Eingriffe in das Eigentumsrecht des Klägers seien rechtswidrig. Nach der Rechtsprechung sei auch die Asphaltierung eines reinen Feldweges nicht zulässig. Die Beklagte habe sich im Zuge ihrer Unterlassungsklage im Parallelverfahren nicht darauf berufen, dass der Kläger durch das Abstellen von Anhängern, das Setzen einer Steinsäule, das Aufstellen eines Holzzauns, oder das Aufstellen von Blumentrögen das Dienstbarkeitsrecht gestört habe. Das führe zur Schlussfolgerung, dass sie diese Widersetzungshandlungen nicht als Maßnahmen iSd § 1488 ABGB aufgenommen und durch ihre Rodung und Räumungsarbeiten diese Sache habe „abhaken“ wollen. Unrichtig sei auch die Ansicht des Erstgerichts, dass die Änderung des Bebauungsplans von vier auf zehn Wohneinheiten zu keiner unzulässigen Erweiterung führe. Die durch die höhere Personenanzahl ausgehende Mehrbelastung des Wegs sei nicht berücksichtigt worden.

Der Kläger habe ausreichende Widersetzungshandlungen gesetzt. Die Beklagte und ihre Zeugen hätten zwar bestätigt, dass sie mit PKWs vereinzelt zum Baugrundstück zugefahren seien und keine Hindernisse bemerkt hätten. Aber sie hätten negiert, dass die Zufahrt bereits im vorderen Teil des Weges durch Hindernisse und Bepflanzungen beschränkt worden sei. Deshalb hätten sie eine Grundstücksfläche außerhalb der Dienstbarkeitstrasse nutzen müssen. Die Beklagte hätte spätestens ab Frühjahr 2019 die Hindernisse des Klägers wahrnehmen können.

Der Fotobeweis der Beklagten in Beilage ./8 sei unrichtig. Es zeige eine Aufnahme aus dem Jahr 2016/2017.

Entgegen der Ansicht des Erstgerichts könne dem Kläger keine schikanöse Rechtsausübung vorgeworfen werden. Eine Berufung auf § 1488 ABGB stehe ihm frei. Die bereits mehrfach geschilderten Hindernisse und Verbote des Klägers seien ausreichend. Bereits leichte Zweifel an der ungehinderten Ausübung der Servitut hätten die Beklagte veranlassen müssen, gegen die Einschränkungen vorzugehen. Keine Partei führe einen derart kostenintensiven Rechtsstreit über Jahre nur aus unlauteren Motiven. Der Kläger habe sogar mittels Absperrung verhindern müssen, dass weitere verheerende Rodungsmaßnahmen durchgeführt werden. Das sei vor rechtskräftiger Entscheidung der Sache durchaus nachvollziehbar.

Auch bei einer Unterlassungsklage sei im Übrigen ein Minderzuspruch zulässig, sofern sich aus dem Vorbringen des Klägers nicht eindeutig ergebe, dass er an einem solchen kein Interesse habe.

4.2. Hinsichtlich der von ihm behaupteten Einschränkungen der Servitutsfläche übergeht der Berufungswerber die von ihm erfolglos bekämpften Negativfeststellungen zu dieser Frage. Eine Rechtsrüge ist aber nur dann gesetzmäßig ausgeführt ist, wenn dargelegt wird, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache unrichtig erscheint. Dafür ist es nicht ausreichend, die Rechtsansicht des Erstgerichts bloß zu bestreiten, ohne dies substanziell zu begründen (RS0041719; vgl auch RS0043605 [T11, T12]). Außerdem hat die Rechtsrüge von den bindenden Feststellungen des Erstgerichts auszugehen. Entfernt sie sich (wie hier) vom festgestellten Sachverhalt, ist sie nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt und kann einer weiteren Behandlung nicht zugeführt werden (RS0043603 [T2, T8]; RS0041585 [T2]).

4.3. Selbst wenn man von einer ordnungsgemäß ausgeführten Rechtsrüge ausginge, wäre sie nicht erfolgreich. Der Kläger übergeht den entscheidenden Punkt, dass er nicht nachweisen konnte, das Dienstbarkeitsrecht nach dessen Begründung mehr als drei Jahre lang eingeschränkt zu haben.

Der Eintritt der Freiheitsersitzung nach § 1488 ABGB setzt voraus, dass sich der Verpflichtete fortwährend der Ausübung der Dienstbarkeit widersetzt und der Berechtigte deshalb deren Ausübung drei Jahre lang, ohne richterliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, unterlassen hat. Ein vom Verpflichteten errichtetes Hindernis muss daher drei Jahre lang fortbestanden haben (RS0034241). Daraus folgt, dass es nicht nur auf die einleitende Widersetzungshandlung, sondern auch auf deren Aufrechterhaltung ankommt, die die Ausübung der Servitut für den notwendigen Zeitraum erst verhindert. Die Freiheitsersitzung nach § 1488 ABGB ist ein Fall der Verjährung einer bestehenden Dienstbarkeit und erfolgt durch die Inanspruchnahme des Vollrechts durch den Eigentümer der belasteten Liegenschaft in Verbindung mit einer manifesten Beeinträchtigung des Servitutsrechts durch ein Hindernis für die umfassende Ausübung der Dienstbarkeit (RS0034288; RS0037141). Dabei genügt es, dass der Dienstbarkeitsberechtigte ein vom Belasteten geschaffenes Hindernis, das die Ausübung seiner Dienstbarkeit zumindest beeinträchtigt, bei gewöhnlicher Sorgfalt hätte wahrnehmen können (RS0034271 [T10 und T11]; 1 Ob 95/19f). Die Rechtsprechung verlangt für die Freiheitsersitzung zwar kein unüberwindliches, aber immerhin ein beträchtliches Hindernis, das die ungehinderte Benützung des Dienstbarkeitsweges auf gewöhnliche und allgemein übliche Art unmöglich macht (RS0034309 [T6]; RS0037141). Die Freiheitsersitzung kann auch zur Einschränkung der Dienstbarkeit, etwa in Bezug auf die räumliche Ausdehnung führen (RS0034281). Die Einschränkung kann sich auf die räumliche Ausdehnung, auf den sachlichen Umfang (zB Gehrecht statt Fahrrecht), aber auch auf den Zeitraum der Ausübung beziehen (4 Ob 93/13z [= RS0034281 {T6}], 7 Ob 78/22d , je mwN). Beweispflichtig für das Erlöschen ist der Eigentümer des dienenden Grundstücks (RS0034162). Die Bestimmung gilt auch für schuldrechtliche Servitutverpflichtungen. § 1488 ABGB hat zwar grundsätzlich nur dingliche Servituten vor Augen. Bei einer Einschränkung auf solche würde es aber zu einem Wertungswiderspruch kommen, da ansonsten eine nicht intabulierte und bloß obligatorisch wirkende Servitut eine höhere Bestandskraft hätte als eine im Grundbuch eingetragene und daher sogar dinglich wirkende. § 1488 ABGB ist somit im Wege der Analogie anwendbar (8 Ob 124/19x). Durch die bloße Aufrechterhaltung des bei der Servitutenbestellung bestehenden Zustands tritt keine Freiheitsersitzung ein (RS0034274, zuletzt 4 Ob 177/19m). Der Belastete trägt die Behauptungs- und Beweislast für für ein Widersetzen iSd § 1488 ABGB (RS0034333 [T4]).

4.4. Zum Zeitpunkt der Dienstbarkeitsbegründung schon vorhandene Hindernisse können daher nicht zur Freiheitsersitzung führen. Schon weil der Kläger nicht nachweisen konnte, das Dienstbarkeitsrecht nach dessen Begründung über den notwendigen Zeitraum von 3 Jahren eingeschränkt zu haben, kann er sich nicht erfolgreich auf § 1488 ABGB berufen. Abgesehen davon steht fest, dass der Weg mehrfach befahren wurde. Das Recht kann daher keinesfalls völlig untergegangen sein. Damit ist dem Haupt- und dem zweiten Eventualbegehren von vornherein die Grundlage entzogen. Auch für eine Einschränkung auf eine Breite von nur 2,00 m, wie im dritten Eventualbegehren angestrebt, besteht angesichts der Negativfeststellung zu Einschränkungen des Dienstbarkeitsrechts nach dessen Begründung kein Raum. Dasselbe gilt für das (ohnehin zu unbestimmte, vgl RS0037469, RS0037874) vierte Eventual(duldungs)begehren. Die teilweise im Rahmen der Beweisrüge geltend gemachten sekundären Feststellungsmängel liegen nicht vor, weil für die Beurteilung der Erfüllung der Voraussetzungen des § 1488 ABGB alle erforderlichen Feststellungen getroffen wurden. Ob der Servitutsweg tatsächlich in der vollen Breite von 3,2 m befahrbar war, spielt keine Rolle. Selbst wenn er es nicht war, ist es nicht nachgewiesen, dass die insofern eingeschränkte Breite nicht schon zum Zeitpunkt der Rechtsbegründung vorhanden war.

4.5. Dass eine Freiheitsersitzung aufgrund von Entfernungsforderungen der Rechtsvertretung seiner Schwester eingetreten sei, legt der Kläger im Rechtsmittel nicht dar, weshalb auf diesen selbstständigen Rechtsgrund (RS0043338) nicht einzugehen ist.

Abgesehen davon führt ein Erwerb iSd § 1500 ABGB (wie hier durch die Beklagte) ohnehin dazu, dass die Ersitzung oder (wie hier) eine Verjährung neu beginnen muss (Kolmasch in Schwimann/Neumayer ABGB-TaKom § 1500 ABGB Rz 1, vgl RS0034754). Wie bereits ausgeführt, ist zumindest im Zweifel davon auszugehen, dass alle (dann von der Beklagten entfernten) Hindernisse schon zum Zeitpunkt der Dienstbarkeitseinräumung bzw. jedenfalls nicht über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren nach dessen Begründung vorhanden waren. Freiheitsersitzung könnte daher nur dann bejaht werden, wenn der Kläger zur Beseitigung von Hindernissen aufgefordert worden wäre. Das war zwar hinsichtlich seiner Schwester zum Teil der Fall. Eine dadurch allenfalls in Gang gesetzte Verjährung iSd § 1488 ABGB ist aber wie dargelegt im Hinblick auf § 1500 ABGB unerheblich. Der Kläger hat gerade nicht behauptet, dass ihn die Beklagte jemals aufgefordert hätte, Hindernisse zu entfernen oder dass sie gewusst hätte, dass es schon ein Entfernungsverlangen ihrer Rechtsvorgängerin gegeben hatte.

Soweit der Berufungswerber mit der Offenkundigkeit von Hindernissen argumentiert, bezieht er sich offensichtlich auf die Rechtsprechung zur Offenkundigkeit von Dienstbarkeiten (RS0011633, RS0034803, RS0011676). Dieser vermag die von ihm gestellten Klagebegehren aber nicht zu stützen. Es geht nicht darum, ob die Beklagte eine Dienstbarkeit trotz eines (lastenfreien) Grundbuchstands akzeptieren muss, sondern darum, ob ein im Grundbuch eingetragenes Recht durch Widersetzungshandlungen verjährt ist. Dass die „Offenkundigkeit“ von Hindernissen nicht ausreichend ist, wenn nicht nachgewiesen ist, ob diese nach Begründung der Dienstbarkeit über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren andauerten, wurde bereits dargelegt.

4.6. Dass und warum die Beklagte nicht berechtigt sein soll, den Weg mit Fahrzeugen eines Gewichts über 3,5 t zu befahren, wie er es im ersten Eventualbegehren verlangt, legt der Berufungswerber in der Rechtsrüge mit keinem Wort dar. Damit ist diese auch insofern nicht gesetzmäßig ausgeführt.

Der Kläger begehrt nicht, die Beklagte zur Unterlassung von Asphaltierungsarbeiten oder der Nutzung des Servitutswegs durch eine bestimmte (nach seinem Standpunkt zu hohe) Nutzeranzahl zu verpflichten. Ob er derartige Maßnahmen hinzunehmen hat, ist damit nicht Thema des vorliegenden Verfahrens, weshalb darauf auch nicht einzugehen ist.

4.7. Dass und warum das vereinbarte Geh- und Fahrrecht eine Nutzung von Fahrzeugen mit einem Gewicht von über 3,5 t nicht zuließe (wie im ersten Eventualbegehren angestrebt), erschließt sich dem Berufungsgericht ohnehin nicht. Gemäß § 484 ABGB dürfen Servituten nicht erweitert werden, sie müssen vielmehr, insoweit es ihre Natur und der Zweck der Bestellung gestattet, eingeschränkt werden. Das Ausmaß einer Dienstbarkeit, also Art und Umfang der dem Berechtigten zustehenden Nutzungen der dienenden Sache, richtet sich grundsätzlich nach ihrem Titel. Handelt es sich dabei um einen Vertrag, ist er nach allgemeinen Regeln (§ 914 ABGB ff) mit Einbeziehung servitutenspezifischer Besonderheiten auszulegen (Koch in Koziol/Bydlinski/Bollenberger ABGB7 § 484 ABGB Rz 1, 2). Bei der Auslegung ist insbesondere der Zweck der Dienstbarkeit zu beachten (RS0011720). Dieser Zweck ist im Zweifel an der Beschaffenheit der beteiligten Liegenschaften zu bemessen (RS0107851). Das Recht des Fahrweges ist die umfassendste Wegservitut. Es berechtigt zur Ausübung des Fahrrechtes für alle wirtschaftlichen Zwecke des herrschenden Grundstückes und enthält im gleichen Umfang (Zweck) auch das Gehrecht (RS0011576).

4.8. Sind Art und Ausmaß der Servitut durch den Titel unzweifelhaft konkret bestimmt, dann spricht man von einer "gemessenen", sonst aber von einer "ungemessenen" Servitut (RS0116523). Bei einer „ungemessenen“ Dienstbarkeit sind die Art, das (zeitliche) Ausmaß und der (räumliche) Umfang der dem Berechtigten zustehenden Befugnisse im Titel nicht eindeutig begrenzt [T2]). Für den Umfang und die Art der Ausübung einer ungemessenen Dienstbarkeit ist das jeweilige Bedürfnis des herrschenden Gutes und nicht jenes zum Zeitpunkt der Servitutsbestellung maßgebend (RS0016368). Der Umfang einer nicht schon im Vertrag bemessenen Wegservitut richtet sich stets nach der Kulturgattung und der Bewirtschaftungsart des herrschenden Grundstückes im Zeitpunkt der Begründung der Dienstbarkeit (RS0016364). Wenn sich auch der Umfang der ungemessenen Dienstbarkeit nach den jeweiligen Bedürfnissen des herrschenden Gutes richtet, sind Belastungen des dienenden Gutes infolge Änderung der Bewirtschaftungsart des herrschenden Gutes unzulässig (RS0011691). Bei "ungemessenen" Dienstbarkeiten sind im Rahmen der ursprünglichen oder der vorhersehbaren Art der Ausübung die jeweiligen Bedürfnisse des Berechtigten maßgebend (RS0097856). Doch findet ein solches Recht seine Grenzen in dessen ursprünglichem Bestand und der ursprünglichen Bewirtschaftungsart. Unbedeutende Änderungen der Benützungsart muss der Belastete hinnehmen, nicht aber Mehrbelastungen infolge Kulturänderungen oder Widmungsänderungen. Die Art der Ausübung findet ihre Grenzen grundsätzlich in einer unzumutbaren Beeinträchtigung des Eigentümers des dienenden Guts (T2). Bei einer Vergrößerung des herrschenden Guts oder baulichen Änderungen auf diesem ist vorrangig zu berücksichtigen, ob sich daraus eine nachteilige Beanspruchung des dienenden Guts ergibt (2 Ob 13/11t). Eine unzulässige Erweiterung der Dienstbarkeit liegt nur dann vor, wenn das dienende Gut dadurch erheblich schwerer belastet wird (5 Ob 23/08f). Nur bei gemessenen Servituten sind Maß und der Umfang der Servitut dadurch bestimmt, dass sie an die Bauweise des Bauwerks auf dem herrschenden Grundstück geknüpft werden (5 Ob 23/08f). Grundsätzlich soll dem Berechtigten der angestrebte Vorteil ermöglicht, dem Belasteten aber so wenig wie möglich geschadet werden. Der Widerstreit zwischen den Interessen des Berechtigten und jenen des Belasteten einer Dienstbarkeit erfordert insgesamt eine Interessenabwägung (vgl RS0011733), wobei der Eigentümer des dienenden Grundstücks erhebliche oder gar unzumutbare Erschwernisse nicht hinnehmen muss (RS0011733 [T2, T5]). Eine unzulässige Erweiterung einer Wegeservitut liegt vor, wenn der Weg zu anderen Zwecken als ursprünglich vereinbart benutzt wird oder wenn sich die Belastung des dienenden Grundstücks erheblich erhöht (RS0011691 [T20], RS0011725 [T31]). Im Regelfall ist eine erheblich schwerere Belastung des dienenden Guts und damit unzulässige Erweiterung der Dienstbarkeit dann anzunehmen, wenn die Beschaffenheit des Wegs (etwa dessen Breite und/oder Befestigung) geändert werden muss, um seine – wenn auch einem Bedürfnis des Berechtigten entsprechende – Benützung durch die Fahrzeuge zu ermöglichen. Allerdings kann im Einzelfall selbst eine Verbreiterung des Wegs im Rahmen der bei Beurteilung des Vorliegens einer unzulässigen Erweiterung der Servitut gebotenen Gesamtbetrachtung unschädlich sein (RS0016367, 6 Ob 200/12y, 4 Ob 56/18s ).

4.9. Die Art von Fahrzeugen (etwa auch durch die Formulierung „Fahrzeuge aller Art“) sowie der konkrete Benützungszweck (Zufahrt zu unbebauten Grundstück oder Zufahrt zu einer Wohnanlage) wurden im Vergleich (dem Titel) nicht festgehalten, weshalb das Dienstbarkeitsrecht insofern ungemessenen Charakter hat. Daraus lässt sich für den Kläger aber nichts gewinnen. Im Vergleich wird ausdrücklich auch auf die Errichtung eines Servitutswegs und den Fall der Bebauung des Grundstücks der Beklagten Bezug genommen. Der Kläger wusste, dass es sich bei der Kaufinteressentin um ein Bauunternehmen handelt, diese ein Haus für mehrere Parteien auf diesem Grundstück errichten wollte und dass die Servitutsbestellung aufgrund dieses geplanten Verkaufs gewollt war. Daher muss für ihn offensichtlich gewesen sein, dass der Zufahrtsweg der Verwirklichung eines Bauprojekts dienen sollte. Selbst wenn man nur von einem Mehrparteienhaus (und nicht einer Anlage mit zehn Einheiten) ausgeht, ist allgemein bekannt, dass schon die Errichtung eines derartigen Hauses auch ein Zufahren mit (Bau-)Fahrzeugen mit einem Gewicht von jedenfalls über 3,5 t erfordert. Von einer unzulässigen Erweiterung kann bei einem Befahren mit Fahrzeugen dieses Gewichts jedenfalls nicht gesprochen werden.

Damit ist das erste Eventualbegehren auch inhaltlich nicht berechtigt.

4.10. Der Berufung ist daher keine Folge zu geben. Eine Auseinandersetzung mit der Frage der Rechtsmissbräuchlichkeit des Verhaltens des Klägers erübrigt sich daher.

5. Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren ergibt sich aus den §§ 50, 40, 41 ZPO. Der Kläger hat der Beklagten die Kosten der erfolgreichen Berufungsbeantwortung zu ersetzen. Die verzeichneten Kosten sind insofern zu korrigieren, als nicht 200 %, sondern nur 150 % Einheitssatz zustehen (§ 23 Abs 9 RATG).

6. Es besteht keine Veranlassung, von der unwidersprochenen Bewertung des Klagebegehrens abzurücken. Daher ist auszusprechen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands EUR 30.000,-- übersteigt.

7. Das Berufungsgericht konnte sich bei allen behandelten Fragen auf die zitierte höchstgerichtliche Judikatur stützen. Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung liegen nicht vor. Die (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig.

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