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9Ra87/25t•OLG Wien 9Ra87/25t
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Pöhlmann als Vorsitzenden, die Richterin Mag. Dr. Vogler und den Richter Mag. Falmbigl (Dreiersenat gemäß § 11a Abs 2 Z 2 ASGG) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, *, vertreten durch Dr. Michael Celar, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei B GmbH, FN **, **, wegen Kündigungsanfechtung, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 11.9.2025, **-2, in nicht öffentlicher Sitzung den
B e s c h l u s s
gefasst:
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird ersatzlos behoben und dem Erstgericht die Einleitung des gesetzlichen Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.
Der Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Begründung:
Mit Protokollarklage vom 29.7.2025 focht der Kläger die ihm am 22.7.2025 zugegangene Arbeitgeberkündigung an. Er brachte vor, der Betriebsrat habe hinsichtlich seiner Kündigung zugestimmt. Trotz Belehrung über das dadurch ausgeübte Sperrrecht des Betriebsrats fechte er die Kündigung wegen Sozialwidrigkeit an.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht die Klage a limine zurück. Stimme der Betriebsrat einer Kündigung zu, sei dem Arbeitnehmer eine Anfechtung der Kündigung nicht mehr möglich (§ 105 Abs 6 ArbVG). Da nach dem Vorbringen des Klägers eine solche Zustimmung des Betriebsrats vorliege, sei die Anfechtung der Kündigung wegen Sozialwidrigkeit unzulässig und die Klage zurückzuweisen.
Dagegen richtet sich der Rekurs des Klägers mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss ersatzlos zu beheben.
Der Rekurs ist berechtigt.
1.1. Das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen bzw das Fehlen von Prozesshindernissen ist nach § 230 Abs 2 ZPO in limine litis zu prüfen. Diese Prüfung bezieht sich nicht nur auf die in § 230 Abs 2 ZPO ausdrücklich genannten, sondern auf sämtliche (allgemeinen und besonderen) Prozessvoraussetzungen. Das Gericht ist bei der Prüfung der Prozessvoraussetzungen (mit Ausnahme der Zuständigkeit) nicht an die Klagsangaben gebunden; bestehen Zweifel am Vorliegen einzelner Prozessvoraussetzungen, hat es vielmehr von Amts wegen die erforderlichen Erhebungen zu veranlassen. Kommt das Gericht bei der Klagsprüfung in limine litis zum Ergebnis, dass eine Prozessvoraussetzung fehlt, so hat es die Klage in der Regel sofort ohne mündliche Verhandlung und ohne Einbeziehung des Beklagten zurückzuweisen (vgl etwa Planitzer in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 230 ZPO Rz 1, 5, 6).
1.2. Die Entscheidung über die Frage der Sachlegitimation (Aktivlegitimation oder Passivlegitimation) ist hingegen nichts anderes als die meritorische Entscheidung über den Klagsanspruch im Hinblick auf seine subjektiven Voraussetzungen. Der Einwand der mangelnden Aktivlegitimation betrifft die materielle Berechtigung des erhobenen Anspruchs. Die fehlende Aktivlegitimation führt zur Abweisung des Sachantrags (RS0035170 [T1, T13]). Über die Frage, ob die Klage begründet ist, ist mit Urteil zu entscheiden (vgl RS0079246).
2. Nach § 105 Abs 6 ArbVG kann eine Kündigung aus dem Grund des § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG („Sozialwidrigkeit“) nicht angefochten werden, wenn der Betriebsrat der beabsichtigten Kündigung ausdrücklich zugestimmt hat.
Sollen somit im Anfechtungsverfahren ausschließlich Gründe geltend gemacht werden, die sich auf mangelnde soziale Rechtfertigung einer Kündigung beziehen (§ 105 Abs 3 Z 2), so kann der Betriebsrat mit seiner Zustimmung dem Arbeitnehmer den Weg der Anfechtung der Kündigung bei Gericht versperren; daher spricht man vom sog „Sperrrecht“ (Gahleitner in Gahleitner/Mosler, Arbeitsverfassungsrecht36 § 105 ArbVG Rz 168).
Im vorliegenden Fall ist daher entscheidend, ob § 105 Abs 6 ArbVG eine Prozessvoraussetzung (bzw ein Prozesshindernis) normiert oder eine materiell-rechtliche Voraussetzung für das Anfechtungsrecht des Arbeitnehmers.
2.1. Als Prozessvoraussetzungen sind etwa die Partei- und Prozessfähigkeit, die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, die Zulässigkeit des Rechtswegs oder das Fehlen einer rechtskräftigen Entscheidung in derselben Sache anerkannt (vgl Planitzer in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 230 ZPO Rz 3). Nach der Rechtsprechung handelt es sich zum Beispiel auch bei der Anfechtungsfrist des § 105 Abs 4 ArbVG um eine besondere Prozessvoraussetzung, deren Fehlen zur Ablehnung einer Sachentscheidung und damit zur Zurückweisung der Klage führt (RS0052033 (T1]; 9 ObA 155/11a; Trost/Mathy in Jabornegg/Resch/Kammler, ArbVG § 105 Rz 334).
2.2. Keine Prozessvoraussetzungen bilden demgegenüber die Sachlegitimation und die Schlüssigkeit der Klage; sie sind (materielle) Bedingungen für die Begründetheit des Begehrens (RS0079246 [T1]; Mayr in Fasching/Konecny3 § 230 ZPO Rz 30).
Im Zusammenhang mit dem Anfechtungsrecht des Arbeitnehmers nach § 105 ArbVG hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen, dass es sich bei der Frage, ob der Arbeitgeber vom Betriebsrat die Anfechtung der Kündigung im Sinn des § 105 Abs 4 zweiter Satz ArbVG verlangt hat, um eine Frage der materiell-rechtlichen Zuordnung des Anfechtungsrechts handelt, die Regelung jedoch – anders als die Anfechtungsfrist - keine prozessuale Sperre des Anfechtungsrechts darstelle (8 ObA 216/00y). Es ist zwischen der Frage der Einhaltung der formellen Fristen zur Kündigungsanfechtung, die einer prozessualen Frist gleichzuhalten sind, und der materiell-rechtlichen Zuordnung des Anfechtungsrechts zu unterscheiden (9 ObA 26/10d).
Dasselbe trifft auch auf die Regelung des § 105 Abs 6 ArbVG zu. Bei der Frage, ob eine (wirksame) Zustimmung des Betriebsrats zur Kündigung vorliegt, geht es nicht um eine prozessuale Frist oder eine im Prozessrecht zu verortende Sperre des Anfechtungsrechts, sondern um eine materiell-rechtliche Voraussetzung für das (auf den Grund der Sozialwidrigkeit gestützte) Anfechtungsrecht.
Für ein solches Verständnis spricht auch, dass man andernfalls nicht nur das Vorliegen der Zustimmung des Betriebsrats zur Kündigung, sondern auch deren Wirksamkeit bereits als Prozessvoraussetzung prüfen müsste. Bei einer prozessualen Prüfung soll es aber gerade nicht auf materiell-rechtlich bedeutsame Aspekte wie etwa die Motivation des Dienstgebers oder die vom Dienstnehmer geltend gemachten Anfechtungsgründe ankommen. Vielmehr ist eine möglichst leichte Überprüfbarkeit erforderlich (vgl RS0052033 [T6]). Der Oberste Gerichtshof hat auch bereits ausgesprochen, dass die Frage der Wirksamkeit der Zustimmungserklärung des Betriebsrates zur Kündigung eine (materielle) Vorfrage im Kündigungsanfechtungsverfahren nach § 105 ArbVG darstellt (8 ObA 58/07y). Die Rechtswirksamkeit eines Zustimmungsbeschlusses des Betriebsrats kann beispielsweise an einer „Kollusion“ zwischen Betriebsrat und Dienstgeber scheitern (9 ObA 38/13y). Wird die Zustimmung des Betriebsrats zur Kündigung schlussendlich als wirksam beurteilt, führt dies zur Abweisung, nicht aber zur Zurückweisung der Klage (vgl 9 ObA 38/13y; 9 ObA 34/19v).
3. Bei der Frage, ob eine (wirksame) Zustimmung des Betriebsrats zur Kündigung vorliegt, handelt es sich um einen materiell-rechtlich zu beurteilenden Aspekt der Begründetheit des Anfechtungsanspruchs und nicht um ein Prozesshindernis. Die a limine Zurückweisung der Klage als unzulässig mit Beschluss (nach der gemäß § 230 Abs 2 ZPO vorzunehmenden Vorprüfung) kann aber nur dann erfolgen, wenn nicht alle Prozessvoraussetzungen gegeben sind beziehungsweise wenn Prozesshindernisse vorliegen. Über die Frage, ob die Klage begründet ist, ist hingegen mit Urteil zu entscheiden (vgl RS0079246).
Da das Erstgericht die Klage somit zu Unrecht a limine zurückgewiesen hat, kommt dem Rekurs Berechtigung zu.
Der Revisionsrekurs ist nicht zulässig, weil der Kläger durch die rekursgerichtliche Entscheidung nicht beschwert ist und dem Beklagten ein Rechtsmittel gegen den Beschluss, mit dem das Rekursgericht die Einleitung des gesetzlichen Verfahrens über eine vom Erstgericht vor Streitanhängigkeit zurückgewiesene Klage aufträgt, nicht zusteht (vgl RS0006729; RS0039200; 9 ObA 144/95).
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