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6Rs45/25x•OLG Graz 6Rs45/25x
Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Maga. Fabsits als Vorsitzende, die Richterin Drin. Meier und den Richter Mag. Schweiger sowie die fachkundigen Laienrichter Färber und Dr. Fössl (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* sen., **, vertreten durch Mag. Hannes Arneitz und Mag.a Eva Dohr, Rechtsanwälte in Villach, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, pA Landesstelle **, *, vertreten durch deren Angestellte Maga. B, wegen Versehrtenrente, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Arbeits und Sozialgericht vom 6. Mai 2025, **51, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung, deren Kosten die klagende Partei selbst zu tragen hat, wird nicht Folge gegeben.
Die Revision ist nicht nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger, ein Zimmerer, erlitt am 4. Februar 2019 einen Unfall. Die Beklagte anerkannte diesen Unfall mit Bescheid vom 6. Juni 2024 als Arbeitsunfall und stellte einen Supraspinatussehnenriss linke Schulter, einen Riss der Sehne des Obergrätenmuskels [= Supraspinatusmuskel!] linke Schulter und einen Teilriss der Sehne des Untergrätenmuskels linke Schulter als Folgen des Arbeitsunfalls fest. Für die dadurch herbeigeführte Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von 20 % sprach sie dem Kläger ab dem 27. Februar 2024 eine Versehrtenrente zu.
Am 22. September 2023 versuchte der Kläger, einen ca 90 kg schweren Holzpfosten händisch auf einen Wagen aufzulegen. Als der Pfosten dabei nach links kippte, griff er „reflektorisch“ nach. Im Zuge dieses gewollten, gesteuerten und geführten Bewegungsablaufs erlitt er einen Teilriss der Sehne des linken Untergrätenmuskels, weil die Haltefestigkeit der bereits vorgeschädigten Sehne überschritten wurde.
Die Sehne des Untergrätenmuskels weist eine gewisse Breite und Dicke auf. Beim Kläger war zum Unfallszeitpunkt die Sehne des linken Untergrätenmuskels insgesamt degenerativ verändert, dadurch ausgedünnt und in ihrer Haltefestigkeit vermindert. Je nach Position des Arms wird entweder der weiter vorne oder der weiter rückwärts liegende Sehnenanteil belastet. Durch das Unfallgeschehen wurden die vorderen Züge der Sehne vermehrt belastet. Sie versagten in ihrer Haltefestigkeit, während die weiter rückwärts gelegenen Anteile der Sehne der Belastung trotz degenerativer Vorschädigung widerstehen konnten.
Ein Teilriss einer Sehne ist Ausdruck eines akuten Versagens der Haltefestigkeit vorgeschädigter Sehnenstrukturen. Nur eine massive Belastung, welche auf eine bereits gespannte vorbelastete Sehne trifft und eine spezielle Rotationsbewegung der Schulter erfordert, kann einen solchen Schaden bewirken. Alltägliche Ereignisse können einen solchen Schaden an der Unterschulterblattmuskelsehne [gemeint wohl: Untergrätenmuskelsehne] nicht hervorrufen. [F 1] Beim Ereignis am 22. September 2023 litt der Kläger bereits an einem degenerativem Schultergelenksleiden. Es bestand ein massiver Schaden an der Rotatorenmanschette der linken Schulter. Dieses führte zu Substanzschäden und damit zu einer verminderten Haltefestigkeit und Widerstandsfestigkeit gegen Zugbeanspruchungen mehrerer Sehnen. [F 2] Im wesentlichen ist eine Konsolidierung der Unfallfolgen vom 22. September 2023 eingetreten. Bei Schulterverletzungen und erkrankungen sind Veränderungen möglich. Dieser Zustand besteht seit 23. November 2023.
[F 3] Der nunmehr weitere fortgeschrittene Sehnenschaden ist degenerativen Veränderungen zuzurechnen. Im Rahmen der Degeneration kommt es zum Auflösen von Sehnenstrukturen. Es ist nicht nur eine Sehne betroffen, sondern die gesamte Rotatorenmanschette und die lange Bizepssehne, was für einen hochgradigen Gelenkschaden spricht. Der [linke] Untergrätenmuskel war ursprünglich teilweise und ist nunmehr vollständig gerissen.
[F 4] Bereits 2019 ist ein Rotatorenmanschettenmassenriss mit ausgeprägten degenerativ bedingten Veränderungen festzustellen, wobei sich in Bezug auf das klagsgegenständliche Vorfallgeschehen keine wesentliche bzw. richtungsweisende Änderung etabliert hat. Bezogen auf das Ereignis vom 22. September 2023 ist eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von unter 5 % gegeben. Es besteht eine Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit, bezogen auf die Unfälle vom 4. Februar 2019 und 22. September 2023, von unter 25 %.
Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die Beklagte aus, dass das Ereignis vom 22. September 2023 nicht als Arbeitsunfall anerkannt werde und die Gesundheitsstörung „Rotatorenmanschettenläsion linke Schulter“ nicht auf dieses Ereignis zurückzuführen sei. Die bezeichnete Gesundheitsstörung sei aufgrund vorbestehender Beschwerden ohne äußere Krafteinwirkung eingetreten und das Ereignis vom 22. September 2023 daher nur eine Gelegenheitsursache. Daher seien die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung als Arbeitsunfall nicht gegeben. Es gebühre auch keine Leistung.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Klage mit den Begehren, das Ereignis vom 22. September 2023 als Arbeitsunfall des Klägers und die Gesundheitsstörung „Rotatorenmanschettenläsion linke Schulter“ als Folge dieses Arbeitsunfalls festzustellen sowie die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger aufgrund dieses Arbeitsunfalls eine Versehrtenrente im gesetzlichen Ausmaß und Prozesskostenersatz zu leisten. Der Kläger habe bereits am 4. Februar 2019 einen von der Beklagten mit Bescheid anerkannten Arbeitsunfall erlitten; für dessen Folgen sei ihm eine Versehrtenrente im Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 % zugesprochen worden. Am 22. September 2023 habe er sich am Arbeitsplatz beim Heben eines langen und schweren Blochholzes eine Ruptur der Supra und der Infraspinatussehne zugezogen. Ungeachtet der Kausalität des Unfalls habe die Beklagte diesen Vorfall mit dem angefochtenen Bescheid nicht als Arbeitsunfall anerkannt, weil die Verletzungen ihrer Beurteilung nach auf eine Gelegenheitsursache zurückzuführen seien. Diese Einschätzung sei unzutreffend, da die massive Einwirkung des Blochholzes und nicht eine alltägliche Belastung die Rupturen verursacht habe. Der Arbeitsunfall vom 22. September 2023 habe eine weitere Bewegungseinschränkung des [linken] Schultergelenks zur Folge, sodass von einer Erwerbs[un]fähigkeit von mehr als 20 % auszugehen sei. Bei der Gesamteinschätzung des nunmehr vorliegenden Zustands seien Vorschädigungen als Folgen des mit rechtkräftigem Bescheid der Beklagten vom 6. Juni 2024 als Arbeitsunfall anerkannten Ereignisses vom 4. Februar 2019 zu beurteilen, sodass ihm eine Versehrtenrente im Ausmaß von 25 % zuzusprechen sei.
Die Beklagte beantragt Klagsabweisung und entgegnet, dass das Ereignis vom 22. September 2023 lediglich eine innerhalb einer Woche folgenlos ausgeheilte Zerrung des linken Schultergelenks verursacht habe. Eine neuerlich durchgeführte MRTUntersuchung habe im Grunde denselben Befund wie die MRTUntersuchung vom 5. März 2019 erbracht. Eine Körperschädigung müsse durch ein Unfallereignis wesentlich verursacht werden, um als unfallkausal zu gelten. Wenn bei Vorliegen einer krankhaften Veranlagung jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis etwa zur selben Zeit eine Schädigung ausgelöst hätte, gelte die Schädigung nicht als Unfallfolge. Die Rotatorenmanschettenläsion links sei auf eine solche Gelegenheitsursache zurückzuführen. Mangels Vorliegens einer durch einen Arbeitsunfall herbeigeführten Gesundheitsstörung könne eine Feststellung im Sinne der §§ 65 Abs 2, 82 Abs 5 ASGG nicht getroffen werden. Der gerichtlich bestellte Sachverständige sei zu dem Ergebnis gelangt, dass das Ereignis vom 22. September 2023 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 5 % verursacht habe.
Mit dem angefochtenen Urteil stellt das Erstgericht den Teilriss der Sehne des linken Untergrätenmuskels (unbekämpft) als Folge des Arbeitsunfalls vom 22. September 2023 fest; die Mehrbegehren, festzustellen, dass die Rotatorenmanschettenläsion der linken Schulter Folge des Arbeitsunfalls vom 22. September 2023 und die Beklagte schuldig sei, dem Kläger „für die Folgen des Arbeitsunfalls vom 22.9.2023 die Versehrtenrente im gesetzlichen Ausmaß bzw. für die Folgen der Arbeitsunfälle vom 4. Februar 2019 und 22. September 2023 eine Gesamtrente im Ausmaß von zumindest 25 % der Vollrente zu leisten“, wies es ab.
Auf Grundlage seiner eingangs - soweit bekämpft in Kursivschrift - wiedergegebenen Feststellungen führt es rechtlich aus, dass die massive degenerative Vorschädigung der Sehne des linken Untergrätenmuskels nicht so stark ausgeprägt und so leicht ansprechbar gewesen sei, dass wahrscheinlich auch jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis den Teilriss vom 22. September 2023 zur annähernd gleichen Zeit im annähernd selben Ausmaß herbeigeführt hätte. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit durch dieses Ereignis betrage weniger als 5 %, sodass die Voraussetzungen für die Gewährung einer Versehrtenrente im Sinne der §§ 183 Abs 1, 203 ASVG nicht gegeben seien, weil ein rentenbegründendes Ausmaß nicht erreicht werde. Der Kläger ziele nach seinem Vorbringen jedoch erkennbar auf den Zuspruch einer Gesamtrente aus beiden Arbeitsunfällen im Ausmaß von zumindest 25 % ab. Nach der Rechtsprechung sei es zulässig, ein auf die Gewährung einer Versehrtenrente für die Folgen eines Arbeitsunfalls gerichtetes Klagebegehren auf die Gewährung einer Gesamtrente für die Folgen dieses und eines weiteren Arbeitsunfalls auszudehen. Bei der Bildung einer Gesamtrente bestehe keine Bindung an den rechtskräftigen Vorbescheid. Aber selbst bei Zugrundelegung einer Bindungswirkung des Bescheids vom 6. Juni 2024 komme der Zuspruch einer Gesamtrente von zumindest 25 % der Vollrente nicht in Betracht, da die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit aus beiden Arbeitsunfällen weniger als 25 % betrage. Berechtigt sei daher nur das Begehren auf Feststellung, dass es sich bei dem Teilriss der Sehne des linken Untergrätenmuskels des Klägers um eine Folge des Arbeitsunfalls vom 22. September 2023 handle. Weitere Gesundheitsschädigungen seien nicht Folge dieses Arbeitsunfalls, sodass das darüber hinausgehende Klagebegehren abzuweisen sei.
Gegen dieses Urteil, jedoch nur gegen die Abweisung der Mehrbegehren, richtet sich die Berufung des Klägers aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (einschließlich rechtlicher Feststellungsmängel) mit einem auf volle Klagsstattgebung gerichteten Abänderungsantrag; hilfsweise begehrt er, das Urteil aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO (iVm § 2 Abs 1 ASGG) in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden war, ist nicht berechtigt.
A) Zur Verfahrensrüge:
1. 1 Der Kläger rügt als Stoffsammlungsmangel zunächst, dass es das Erstgericht unterlassen habe, ein Gutachten eines „anderen unvoreingenommenen“ Sachverständigen einzuholen, wie er es wegen der insbesondere durch die wiederholte Missachtung der bindenden Bescheidlage und die einseitig medizinische Kausalitätsbewertung begründeten Zweifel an der Objektivität des gerichtlich bestellten Sachverständigen beantragt habe. Erfülle aber ein Sachverständiger seine Aufgabe nicht mit der gebotenen Neutralität, sei ein neues Gutachten durch einen anderen Sachverständigen einzuholen. Das Erstgericht habe sich in der Beweiswürdigung ausschließlich auf das sechsmal schriftlich ergänzte und zweimal mündlich erörterte Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen gestützt und andere Beweismittel, insbesondere das vorgelegte Privatgutachten, nicht berücksichtigt. Der gerichtliche Sachverständige habe von Anfang an vertreten, dass bereits beim ersten Unfallereignis vom 4. Februar 2019 ein Rotatorenmanschettenmassenriss mit ausgeprägten degenerativ bedingten Veränderungen festzustellen gewesen wäre und auf Basis dieser Einschätzung unfallbedingte Veränderungen verneint. Dabei habe er verkannt, dass dieser Unfall als Arbeitsunfall anerkannt und damit die Kausalität des Schadensereignisses rechtlich festgestellt worden sei. Aufgrund seiner Ansicht, dass es sich um rein degenerative Schäden handle, habe er die „unfallkausale Feststellung“ [durch Bescheid der Beklagten vom 6. Juni 2024] in Frage gestellt und auch für das zweite Unfallereignis vom 22. September 2023 die Unfallkausalität verneint. Trotz wiederholter Hinweise, dass die durch den Bescheid vom 4. Juni 2024 anerkannte Unfallkausalität nicht „im Gutachterweg“ revidiert werden könne, habe er an seiner abweichenden Einschätzung festgehalten, seine eigene Beurteilung über die rechtliche Bindungswirkung des Bescheids gestellt und trotz des klaren Auftrags, bei der Beurteilung der Minderung der Erwerbsfähigkeit auch die Folgen des Unfalls vom 4. Februar 2019 in seine Bewertung einzubeziehen, ausschließlich auf das Unfallereignis vom 22. September 2023 abgestellt. Weiters habe das vorgelegte Privatgutachten, das eine Verschlechterung des Gesundheitszustands durch den ersten Arbeitsunfall festgestellt und die Minderung der Erwerbsfähigkeit mit 25 bis 30 % bewertet habe, keine ausreichende Berücksichtigung gefunden, obwohl der gerichtliche Sachverständige selbst eingeräumt habe, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustands durchaus möglich sei. Die Beweisaufnahme sei daher ungeachtet seines Antrags auf Bestellung eines unvoreingenommenen Sachverständigen lückenhaft und unvollständig geblieben. Ein anderes Sachverständigengutachten hätte eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 bis 30 % ergeben.
Im Übrigen fehle „im Hinblick auf die fortschreitende gesundheitliche Entwicklung“ eine vollständige und abschließende Beurteilung der Unfallfolgen. Der Sachverständige habe die Befundaufnahme am 22. August 2024 durchgeführt und in der Folge mehrfach darauf hingewiesen, dass eine weiterführende Beobachtung des Heilungsverlaufes ab Februar 2025 sinnvoll und geboten wäre. Ein im Jänner 2025 erhobener MRTBefund dokumentiere massive strukturelle Verschlechterungen im Bereich der [linken] Schulter, sodass der Befund überholt erscheine. Auch dies stelle einen relevanten Verfahrensmangel dar, habe doch das Erstgericht seine Entscheidung auf eine unvollständige Tatsachengrundlage gestützt. Da die „medizinische Entwicklung des Gesundheitszustands“ noch nicht abgeschlossen sei, habe die unfallkausale Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht sachgerecht beurteilt werden können. Eine ordnungsgemäße Prüfung wäre nur durch eine ergänzende „medizinische Begutachtung“ unter Einbeziehung des MRTBefunds aus dem Jänner 2025 möglich gewesen. Diese hätte mit hoher Wahrscheinlichkeit hinsichtlich der unfallkausalen Minderung der Erwerbsfähigkeit zu einem „gänzlich anderen Ergebnis“ geführt.
1. 2 Die Beklagte entgegnet, dass das Gericht ausführlich und nachvollziehbar begründet habe, weshalb an der Richtigkeit der Ausführungen des Sachverständigen nicht zu zweifeln sei. Aufgrund der vorliegenden Ergebnisse habe festgestellt werden können, welche Verletzungsfolgen durch den Arbeitsunfall vom 22. September 2023 herbeigeführt worden seien und welche Minderung der Erwerbsfähigkeit sich daraus ergebe. Der gerichtliche Sachverständige habe diese Fragen bereits im Hauptgutachten beantwortet und seine Ausführungen in der Folge mehrfach bekräftigt. Dabei habe er an seinen Einschätzungen festgehalten und mehrmals ausführlich dargelegt, welche Gesundheitsschäden als unfallkausal und welche als degenerativ zu betrachten seien. Er habe nachvollziehbar dargestellt, dass am 22. September 2023 bereits ein degeneratives Schultergelenksleiden bestanden habe, auf welche Art und Weise es zu dem unfallkausalen Teilriss [der Sehne] des linken Untergrätenmuskels des Klägers gekommen sei und welche Minderung der Erwerbsfähigkeit sich daraus ergebe. Es sei auch geklärt, dass hinsichtlich der Unfallfolgen vom 22. September 2023 bereits eine Konsolidierung eingetreten sei. Eine weitergehende Beweisaufnahme hätte keine neuen relevanten Erkenntnisse erbracht und sei daher nicht geboten gewesen.
2. Die gerügten Verfahrensmängel liegt nicht vor.
2.1. Vorweg ist festzuhalten, dass trotz der scharfen Wortwahl des Klägers erkennbar kein den gerichtlich bestellten Sachverständigen betreffender Ablehnungsantrag iSd § 355 Abs 1 und 2 ZPO (iVm § 2 Abs 1 ASGG) vorliegt, sondern lediglich ein gutachtensbezogener Stoffsammlungsmangel gerügt und insbesondere mit der wiederholten Missachtung einer bindenden Bescheidlage und einer „einseitigen medizinischen Kausalitätsbewertung“ begründet wird. Eine Ablehnung des Sachverständigen wäre auch jedenfalls verspätet, da das Verhalten, das zu Zweifeln an dessen Objektivität und Neutralität Anlass geben soll, bereits mit dem vom Erstgericht unbekämpft abgewiesenen Antrag auf Bestellung eines anderen Sachverständigen vom 17. März 2025 (ON 44; Protokoll der Tagsatzung vom 6. Mai 2025, Seite 5) geltend gemacht wurde (vgl Schneider in Fasching/Konecny³ III/1 § 356 ZPO Rz 13 [Stand 1.8.2017, rdb.at]; Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka, ZPO5 §§ 355 bis 356 Rz 4 mN; RS0040667 [T9]).
2. 2 Die Verpflichtung des Gerichts, von Amts wegen auf die Vollständigkeit, Schlüssigkeit und Widerspruchsfreiheit von Sachverständigengutachten hinzuwirken, ergibt sich aus den beiden ersten Tatbeständen des § 362 Abs 1 ZPO (Schneider aaO § 362 ZPO Rz 3). Danach kann das Gericht, wenn das abgegebene Gutachten ungenügend erscheint oder von den Sachverständigen verschiedene Ansichten ausgesprochen wurden, auf Antrag oder von Amts wegen anordnen, dass eine neuerliche Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige oder doch mit Zuziehung anderer Sachverständiger stattfinde. Dies setzt insbesondere eine Überprüfung durch das Gericht voraus, ob der Gutachtensauftrag vollständig erfüllt wurde. Auch wenn den Parteien das Recht zusteht, die Ergänzung unvollständiger Gutachten sowie die Beseitigung von Mängeln und Widersprüchen in Gutachten zu fordern, so ist es doch vor allem die Aufgabe des Richters, ein Sachverständigengutachten in dieser Hinsicht zu prüfen. (Schneider aaO § 362 ZPO Rz 3). Ist das Sachverständigengutachten unschlüssig, widersprüchlich oder unvollständig, ohne dass dies iSd § 362 Abs 2 ZPO saniert würde, wird sich dies in aller Regel in der Beweiswürdigung des Richters (negativ) auswirken und ist daher mit dieser anzufechten (Schneider aaO Rz 6). Somit fällt die Frage der Notwendigkeit eines Vorgehens nach § 362 Abs 2 ZPO, also ob ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt werden soll oder nicht, in der Regel in den Bereich der Beweiswürdigung (RS0043320; RS0113643 [T 1, T 3, T 4, T 7]; RS0040588 [T 3]; RS0043414 [T 18]). Die Beurteilung, ob ein Sachverständiger über die für die Gutachtenserstattung nötigen Fachkenntnisse verfügt, ist ebenso eine Frage der Beweiswürdigung (RS0040586 [T 4]). Das Gericht ist nicht verpflichtet, einen weiteren Sachverständigen beizuziehen, wenn es von der Vollständigkeit und Richtigkeit des bereits vorliegenden Sachverständigengutachtens überzeugt ist (vgl RS0043235). Die Ergebnisse eines Sachverständigengutachtens sind unter dem Gesichtspunkt eines Verfahrensmangels somit grundsätzlich nicht anfechtbar (RS0043168). Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens kann aber dann vorliegen, wenn der beigezogene Sachverständige nicht in der Lage ist, sämtliche für die abschließende Beurteilung der Sache notwendigen Fragen zu beantworten und das Gericht einem relevanten Beweisantrag zu ungeklärt gebliebenen Bereichen (regelmäßig in Form der Einholung eines Gutachtens aus einem anderen Fachgebiet) nicht entspricht (OLG Graz 7 Rs 28/25d, 6 Rs 35/25a). Aus § 362 Abs 2 ZPO kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass einer Partei so lange das Recht auf neuerliche Begutachtung zusteht, bis endlich ein Sachverständiger zu dem von ihr gewünschten Ergebnis kommt (SVSlg 34.005; OLG Graz 7 Rs 12/18s, 6 Rs 28/18m uva).
2. 3 Nach den dargelegten Grundsätzen liegt ein guachtensbezogener Stoffsammlungsmangel hier nicht vor. Der dem Sachverständigen vom Erstgericht erteilte Auftrag, die „Ursächlichkeit bzw. Mitursächlichkeit des Unfalls vom 22. September 2023 für den derzeit gegebenen Leidenszustand“ zu beurteilen und darzulegen, ob „eine andere Ursache/Gelegenheitsursache bzw. ein Anlageschaden vor[liegt]“ (ON 4, Punkt 2.), erforderte eine umfassende Darstellung des Zustands der linken Schulter des Klägers sowie die Angabe der Ursachen der befundeten Schäden. Der Sachverständige hätte diesem Gutachtensauftrag nicht entsprochen, wenn er zur Kausalitätsfrage auf die „bindende Bescheidlage“ verwiesen hätte. Überhaupt ist es nicht die Aufgabe eines Sachverständigen, Rechtsfragen zu beurteilen, sondern er hat dem Richter aufgrund seiner besonderen Fachkunde Erfahrungssätze zu vermitteln, aus solchen Erfahrungssätzen Schlussfolgerungen zu ziehen oder überhaupt mit Hilfe seiner Sachkunde für den Richter Tatsachen festzustellen (Rechberger/Klicka aaO Vor § 351 Rz 1). Dieser Aufgabe hat der gerichtlich bestellte Sachverständige vollumfänglich entsprochen, indem der einen umfassenden Befund erhoben, diesen - entgegen den Behauptungen des Klägers - durch Einbeziehung eines später erstellten MRTBefunds (Beilage ./B) und einer darauf gegründeten gutachterlichen Stellungnahme eines anderen Facharztes für Unfallchirurgie (Beilage ./C) ergänzt (vgl Gutachtensergänzung VI vom 1. März 2025, ON 42) und davon ausgehend die an ihn gerichteten Fragen vollständig und ausführlich beantwortet hat. Damit hat er dem Erstgericht das für die Beurteilung der Unfallkausalität der Verletzung vom 22. September 2023 und der sich daraus ergebenden unfallkausalen und insgesamt bestehenden Minderung der Erwerbsfähigkeit benötigte Tatsachensubstrat vermittelt. Der Beklagten ist daher darin beizupflichten, dass keine Notwendigkeit bestand, einen anderen Sachverständigen beizuziehen.
2. 4 Unzutreffend ist weiters der Vorwurf, dass es das Erstgericht unterlassen habe, ausreichende Beweise über die Entwicklung des Gesundheitszustands des Klägers aufzunehmen, um die unfallkausale Minderung der Erwerbsfähigkeit sachgerecht abschließend beurteilen zu können. Der gerichtliche Sachverständige hat anlässlich der Befunderweiterung durch den MRTBefund vom 23. Jänner 2025 in der schriftlichen Gutachtensergänzung VI (ON 42) neuerlich ausgeführt, dass bereits am 22. September 2023 ein massiver Schaden an der Rotatorenmanschette der linken Schulter bestanden und das Unfallgeschehen zu einer weiteren Schädigung der Sehne des linken Untergrätenmuskels geführt habe, dass nunmehr aber ein vollständige Riss der Sehne mit Schwund der Muskulatur auf Basis der vorbestehenden Schadensanlage eingetreten sei; es handle sich dabei um „keine [unfall]kausale weitere Schädigung [...], sondern [es sei] das degenerativ bedingte Schultergelenksleiden weiter fortgeschritten“. Damit ist klargestellt, dass das Unfallgeschehen vom 22. September 2023, das eine subtotale Ruptur der Sehne des linken Untergrätenmuskels bewirkte (nach dem 4. Februar 2019 wurde eine partiale Sehnenruptur festgestellt), keine weiteren Auswirkungen auf die Sehne hatte und eine Konsolidierung insofern eingetreten ist, als die Sehne am 23. Jänner 2025 bereits vollständig gerissen - besser: „in ihrem Zusammenhang getrennt“ (vgl ON 35, Seite 4) - war. Somit liegt auch zu diesem Punkt eine abschließende Stellungnahme des Sachverständigen vor.
B) Zur Beweisrüge:
Der Kläger begehrt nachstehende Ersatzfeststellungen:
1. [EF 1] Im Zeitpunkt des Ereignisses am 22.09.2023 waren der Supraspinatussehnenabriss der linken Schulter und der Teilriss der Sehne des Untergrätenmuskel der linken Schulter bereits als Arbeitsunfall bescheidmäßig festgestellt.
Die bekämpfte Feststellung [F 1] stehe im klaren Widerspruch zur Bescheidlage, die begehrte Ersatzfeststellung sei von entscheidender rechtlicher Relevanz, da das Erstgericht die Rotatorenmanschettenläsion der linken Schulter nicht als Folge des Arbeitsunfalls vom 22. September 2023 anerkannt, sondern fälschlich einem vorgelagerten degenerativen Schulterleiden „zugeschrieben“ habe.
Die Beklagte nimmt dazu nicht Stellung.
Die Beweisrüge geht in diesem Punkt ins Leere, da die begehrte Ersatzfeststellung bereits in den dem Parteienvorbringen vorangestellten Ausführungen mit Feststellungscharakter enthalten ist (US 2, zweiter Absatz).
2. [EF 2] Eine Konsolidierung des unfallbedingten Gesundheitszustandes zum Zeitpunkt der Entscheidung kann nicht abschließend festgestellt werden.
Der Kläger meint, dass sich begehrte Ersatzfeststellung aus den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen sowie dem Privatgutachten samt MRT vom Jänner 2025 ergebe.
Die Beklagte weist darauf hin, dass „der Untergrätenmuskel“ nunmehr vollständig gerissen sei.
Die bekämpfte Feststellung [F 2] hat ihre Grundlage in den Ausführungen des Sachverständigen in der zweiten Gutachtensergänzung vom 19. September 2024 (ON 15, Seite 6). In der dritten Gutachtensergänzung vom 7. Oktober 2024 (ON 19, Seite 5) hat der Sachverständige die Konsolidierung - gemeint der Unfallfolgen - als höchst wahrscheinlich, bei der mündlichen Gutachtenserörterung vom 14. November 2024 (ON 27, Seite 3) eine Verschlechterung der - wiederum gemeint Unfallfolgen - als möglich, jedoch nicht sehr wahrscheinlich bezeichnet. Seine Prognose, dass die bisherige Einschätzung bis zumindest Ende Februar 2025 Gültigkeit habe (ON 15, Seite 6), wurde durch den MRTBefund Beilage ./B überholt, aus dem sich ergibt, dass bereits Ende Jänner 2025 die „massive Degeneration der Infraspinatusehne mit Binnenrissen und teilweise synovialseitiger Partialruptur“ zu einer vollständigen Ruptur fortgeschritten war. Damit wird durch die eigene Beweisurkunde des Klägers klargestellt, dass sich die durch ein MRT des linken Schultergelenks vom 2. Oktober 2023 befundete subtotale Ruptur der Sehne des Musculus infraspinatus nicht weiter verschlechtern wird (kann) und so gesehen eine Konsolidierung der Unfallfolgen vorliegt (weiters, dass die vollständige Ruptur nicht unfallkausal, sondern auf eine massive Degeneration der Sehne zurückzuführen ist). Dieses Ergebnis wird zwar in der bekämpften Feststellung, dass eine Konsolidierung der Unfallfolgen vom 22. September 2023 „im Wesentlichen“ eingetreten ist, nicht zur Gänze abgebildet. Es bietet aber jedenfalls keine Grundlage für die begehrte Ersatzfeststellung, dass eine Konsolidierung des unfallbedingten Gesundheitszustands noch nicht abschließend festgestellt werden könne.
3. [EF 3] Der fortgeschrittene Sehnenschaden, insbesondere die gesamte Rotatorenmanschette, ist Folge des anerkannten Arbeitsunfalles vom 04.02.2019 und des Arbeitsunfalles vom 22.09.2023.
Der Kläger argumentiert, dass die bekämpfte Feststellung dem Bescheid vom 6. Juni 2024 widerspreche, laut dem der Schaden an der Rotatorenmanschette auf den Arbeitsunfall vom 4. Februar 2019 und nicht auf einen degenerativen Verschleiß zurückzuführen sei. Der Sachverständige habe dies ebenso verkannt, wie dass es für die rechtliche Beurteilung nicht entscheidend sei, ob eine Vorschädigung oder Degeneration vorgelegen habe. Diese „medizinische Fehleinschätzung“ habe zu der unrichtigen Tatsachenfeststellung des Erstgerichts geführt.
Die Beklagte hält die Feststellung des Erstgerichts für zutreffend.
Die begehrte Ersatzfeststellung widerspricht sämtlichen Beweisergebnissen. Dass der Sachverständige bei der medizinischen Beurteilung der Kausalität des Sehnenschadens den Bescheid der Beklagten vom 6. Juni 2024 und dessen Bindungswirkung „ignoriert“ habe, mag zutreffen, ist aber nicht zu beanstanden, da weder der Bescheid noch die vom Bescheid kraft Gesetzes ausgehende Bindungswirkung als Erscheinungsform der materiellen Rechtskraft zu den Befundgrundlagen gehören und ein medizinischer Erfahrungssatz, dass die bescheidmäßige Feststellung einer Gesundheitsstörung als Unfallfolge eine andere medizinische Ursache ausschließt, zweifellos nicht existiert. Ob auf die vom Sachverständigen zu beurteilende natürliche (medizinische) Kausalität abzustellen ist oder die Bindungswirkung des rechtskräftigen Bescheids vom 6. Juni 2024 die medizinische Kausalitätsbeurteilung überlagert, stellt eine Rechtsfrage dar.
[EF 4] Die strukturelle Verschlechterung der Rotatorenmanschette steht im zeitlichen und kausalen Zusammenhang mit dem anerkannten Arbeitsunfall vom 04.02.2019 und wurde durch den Unfall vom 22.09.2023 weiter beeinflusst, was eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustands darstellt, die eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 % rechtfertigt.
Auch dazu macht der Kläger geltend, dass den Ausführungen des Sachverständigen nicht gefolgt werden könne, da jener die Schädigung der Rotatorenmanschette im Widerspruch zur bindenden behördlichen Anerkennung auf degenerative Veränderungen zurückgeführt und die progressive Verschlechterung des Gesundheitszustands seit dem Unfall im Jahr 2019 verkannt habe. Dies werde durch das Privatgutachten samt MRTBefund vom Jänner 2025, welches einen strukturell fortschreitenden Schaden dokumentiere, bestätigt. Die Feststellung einer Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 25 % sei nicht nachvollziehbar begründet; sie beruhe auf der unzutreffenden „medizinischen Prämisse“, dass es sich um einen degenerativen und nicht unfallkausalen Zustand handle. Sie [die Prämisse] verkenne insbesondere den Zusammenhang der beiden Arbeitsunfälle und deren kumulative Wirkung auf seinen Gesundheitszustand. Im Übrigen habe der gerichtliche Sachverständige selbst bestätigt, dass in Anlehnung an die gesetzlichen Versicherungsbestimmungen die Minderung der Erwerbsfähigkeit unter der Annahme, dass es sich um die Folgen eines Arbeitsunfalls und nicht eine Erkrankung handle, mit 25 % zu bewerten wäre. Im Hinblick auf die fortschreitenden Verschlechterungen erscheine eine Minderung von zumindest 30 % jedenfalls nachvollziehbar; dies werde auch durch das Privatgutachten gestützt.
Die Beklagte verweist auf das schlüssige Sachverständigengutachten.
Auch hier hält der Kläger den nachvollziehbaren und konsistenten Ergebnissen des Beweisverfahrens, dass “der Sehnenschaden an der Rotatorenmanschette [...] ausschließlich auf degenerativer Basis [basiere]“ (zuletzt ON 49, Seite 3), nur die Bescheidlage entgegen. Die Untauglichkeit dieser rechtlichen Argumentation, eine Änderung der auf fachkundiger medizinischer Beurteilung beruhenden Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts zur Rotatorenmanschette der linken Schulter des Klägers herbeizuführen, wurde bereits dargelegt; es ist hier nicht weiter darauf einzugehen.
Im Übrigen ist es zwar richtig, dass der Sachverständige die Minderung der Erwerbsfähigkeit mit insgesamt 25 % beurteilt hat. Dieser Einschätzung hat er die mit dem Bescheid der Beklagten vom 6. Juni 2024 angenommene Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 % zugrunde gelegt – „20 % ist sozusagen fix“ - und diesen Wert um die geringfügigen Auswirkungen der „minimalen Schädigung“ durch den Arbeitsunfall vom 22. September 2023 von „2 % bis max. 3 %“ erhöht, die Differenz aber auf die fortschreitende degenerative Veränderung des Schultergelenks zurückgeführt; „das ergibt dann insgesamt 25% wie im Gutachten ausgeführt, jedoch nicht rein unfallkausal“ (ON 27, Seiten 2 f). Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit als Folge des Arbeitsunfalls vom 22. September 2023 im Ausmaß von 5 % hat er nicht angenommen. Damit durchaus übereinstimmend ist auch in dem Privatgutachten Beilage ./A, wörtlich festgehalten, dass „ein neuerlicher Arbeitsunfall im Jahre 2023 [...] meines Erachtens nicht zu einer signifikanten Verschlechterung beigetragen [hat].“ Der Privatgutachter hat zwar „aufgrund der aktuellen klinischen Untersuchung und aufgrund der aktuellen Radiologie“ eine Minderung der Erwerbsfähigkeit „von 25 bis 30 %“ angenommen, dabei aber nicht zwischen den Folgen der Arbeitsunfälle vom 4. Februar 2019 und 22. September 2023 einerseits und den Auswirkungen der degenerativen Schäden andererseits differenziert. Insgesamt bietet das Beweisverfahren daher keine Grundlage für eine Feststellung, dass die beim Kläger bestehende und vom Sachverständigen mit 25 % beurteilte Minderung der Erwerbsfähigkeit ausschließlich auf die Folgen der Arbeitsunfälle vom 4. Februar 2019 und 22. September 2023 zurückzuführen ist.
Das Berufungsgericht übernimmt daher den festgestellten Sachverhalt und legt ihn seiner Entscheidung zugrunde (§ 498 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).
C) Zur Rechtsrüge:
1. 1 Unter diesem Berufungsgrund beanstandet der Kläger, dass das Erstgericht die Bindung an den rechtskräftigen Bescheid der Beklagten vom 6. Juni 2024, mit dem die Unfallkausalität der darin festgestellten Gesundheitsschädigungen festgestellt worden sei, außer Acht gelassen habe. Dabei habe sogar der Sachverständige in seinem Gutachten ausgeführt, dass bei Annahme unfallkausaler Schäden eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 % gegeben wäre. Das Erstgericht sei in seiner rechtlichen Beurteilung aber dem Sachverständigen gefolgt, der die Auswirkungen des ersten Unfalls als „degenerativ“ eingeschätzt und damit eine eigene, von den unfallkausal festgestellten Verletzungsfolgen abgehende Wertung der Unfallkausalität vorgenommen habe, anstatt die Minderung der Erwerbsfähigkeit auf Basis der Gesundheitsschädigungen
„- Supraspinatussehnenriss linke Schulter (Unfall 04.02.2019)
Riss der Sehne des Obergrätenmuskels linke Schulter (Unfall 04.02.2019)
[=!] Teilriss der Sehne des Untergrätenmuskels linke Schulter (Unfall 04.02.2019)
neuerlicher Teilriss der Sehne des Untergrätenmuskels der linken Schulter (Unfall 22.09.2023)“
vorzunehmen.
Zudem habe der Sachverständige die im MRT vom 23. Jänner 2025 befundeten Verschlechterungen als wahrscheinlich dargestellt, jedoch nicht als unfallkausal bewertet. Ohne die unfallkausalen Verletzungen wäre es jedoch keinesfalls zu einer 7 x11 mm großen Ruptur der [Supra!]Spinatussehne, einem weiteren Teilriss und Binnenrissen [der Infraspinatussehne] gekommen. Aufgrund der Bindungswirkung des Bescheids vom 6. Juni 2024 seien diese Gesundheitsschädigungen und alle davon ausgehenden Verschlechterungen als unfallkausal in die Bewertung der Minderung der Erwerbsfähigkeit „miteinzuberechnen“. Es begründe einen sekundären Feststellungsmangel, dass die Unfallkausalität der Folgen des ersten Arbeitsunfalls vom 4. Februar 2019 und die konkrete Minderung der Erwerbsfähigkeit unter Berücksichtigung der Verschlechterung gemäß MRT vom 25. Jänner 2025 nicht festgestellt sei. Das Erstgericht hätte folgende Feststellung treffen müssen:
„Mit Bescheid der SVS vom 06.06.2024 wurde der Unfall vom 04.02.2019 als Arbeitsunfall anerkannt. Es wurde festgestellt, dass folgende Gesundheitsstörungen Folge dieses Arbeitsunfalls sind: Supraspinatussehnenriss linke Schulter, Riss der Sehne des Obergrätenmuskels linke Schulter, Teilriss der Sehne des Untergrätenmuskels linke Schulter.“
Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen aus dem ersten Arbeitsunfall vom 4. Februar 2019 seien bei der Ermittlung der Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit zwingend zu berücksichtigen und die Rotatorenmanschettenläsion der linken Schulter Folge der Arbeitsunfälle vom 4. Februar und 22. September 2023. Eine Einschätzung der Verschlechterungen gemäß MRT vom 25. Jänner 2025 sei unterblieben. Das Erstgericht hätte aufgrund der Bindungswirkung des Bescheids der abweichenden Einschätzung des Sachverständigen nicht folgen dürfen und feststellen müssen, dass unter Berücksichtigung der Verschlechterung der Verletzungen aus den Arbeitsunfällen vom 4. Februar 2019 und 22. September 2023 eine Gesamtrente im Ausmaß von zumindest 30 % der Vollrente zu leisten sei.
1. 2 Die Beklagte erwidert, dass bei einer neuerlichen Schädigung eines Versehrten durch einen Arbeitsunfall nach § 210 Abs 1 ASVG eine Gesamtrente zu bilden sei, sofern die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 20 % erreiche Es sei jedoch nicht für jeden Versicherungsfall eine Einzelrente auf Basis der jeweils verursachten Minderung der Erwerbsfähigkeit zuzuerkennen und auch nicht der Grad der Versehrtheit durch die einzelnen Verletzungen zu beurteilen und dann zu addieren. Vielmehr sei die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit durch beide Arbeitsunfälle insoweit zu berücksichtigen, als sich die Unfallverletzungen in ihrer Gesamtheit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auswirkten. Dabei bestehe keine Bindung an die Grundlagen der Berechnung der zuvor gewährten Einzelrenten. Eine frühere unrichtige Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit könne nicht im Wege des § 183 Abs 1 ASVG zu Lasten des Versicherten korrigiert werden. Diese zutreffenden rechtlichen Ausführungen des Erstgerichts habe der Kläger auch nicht bestritten. Er verkenne, dass es sich hier eine Entschädigungen aus mehreren Versicherungsfällen nach § 210 ASVG handle. Die Fiktion, dass entgegen § 210 Abs 1 ASVG dennoch eine Bindung an die Grundlage der Berechnung der Einzelrente bestehe, um zu Gunsten eines Versicherten eine höhere Gesamtdauerrente zu erreichen, lasse sich nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs auch aus dem Grundsatz sozialer Rechtsanwendung nicht ableiten und habe daher außer Betracht zu bleiben. Eine Bindung an den rechtskräftigen Bescheid bestehe daher nicht. Die Entscheidung des Erstgerichts sei rechtskonform.
2. Auch die Rechtsrüge ist nicht zielführend.
2. 1 Die gesetzmäßige Ausführung der Rechtsrüge erfordert, dass vom festgestellten Sachverhalt ausgegangen wird. Die bloße Anführung von Leerformeln und die begründungslose Ablehnung der Rechtsansicht des angefochtenen Urteils genügt nicht für eine gesetzmäßige Darstellung dieses Anfechtungsgrundes. Erforderlich ist die Darlegung, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache unrichtig erscheint (Klauser/Kodek, ZPO18 § 467 E 41, 41/1 und 41/2). Der Rechtsmittelwerber muss also ausgehend vom festgestellten Sachverhalt aufzeigen, dass dem Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts ein Rechtsirrtum unterlaufen ist (EFSlg 64.142; SSV.NF 7/15; ARD 4790/15). Wird die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt, was insbesondere auch dann zutrifft, wenn der Rechtsmittelwerber nicht von den getroffenen Feststellungen ausgeht, dann liegt in Wahrheit keine Rechtsrüge vor, sodass die rechtliche Beurteilung des Ersturteils nicht überprüft werden darf. Infolge (gesetzmäßiger) Rechtsrüge ist die rechtliche Beurteilung allseitig zu überprüfen (A. Kodek aaO § 471 Rz 16 mN). Rechtliche Feststellungsmängel müssen dann auch von Amts wegen aufgegriffen werden (A. Kodek aaO § 496 Rz 10 mN).
2. 2 Die Rechtsrüge des Klägers ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, soweit sie nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgeht und (neuerlich) die Beurteilung der Unfallkausalität der Schäden des linken Schultergelenks des Klägers und der unfallkausalen Minderung der Erwerbsfähigkeit durch den Sachverständigen angreift. Nach den maßgeblichen Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts hatte der Arbeitsunfall vom 22. September 2023 die bezeichnete Gesundheitsstörung und eine daraus resultierende Minderung der Erwerbsfähigkeit von „unter 5 %“ zur Folge, sodass - wie das Erstgericht richtig ausführt - die durch die Arbeitsunfälle vom 4. Februar 2019 und 22. September 2023 herbeigeführte Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit auch dann „unter 25 %“ liegt, wenn von einer Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers durch die bescheidmäßig festgestellten Folgen des Arbeitsunfalls vom 4. Februar 2019 von 20 % ausgegangen wird. Der Zuspruch einer höheren Gesamtrente als der dem Kläger bereits mit Bescheid der Beklagten vom 6. Juni 2024 zuerkannten Versehrtenrente im Ausmaß von 20 v.H. der Vollrente kommt daher nicht in Betracht, zumal die neuerliche Schädigung durch den Arbeitsunfall vom 22. September 2023 zum Zeitpunkt der Feststellung der Gesamtrente zu keiner Erhöhung der Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 5 % geführt hat (§ 210 Abs 4 ASVG).
2. 3 Der gerügte rechtliche Feststellungsmangel liegt schon deswegen nicht vor, weil das Erstgericht die begehrten ergänzenden Feststellungen ohnehin getroffen hat (vgl US 2, zweiter Absatz). Zudem ist eine Konsolidierung der Folgen des Arbeitsunfalls eingetreten.
D) Ergebnis; Kosten; Revision
1. Damit versagt die Berufung insgesamt.
2. Der im Berufungsverfahren vollständig unterlegene Kläger hat gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG gegenüber der Beklagten Anspruch auf Kostenersatz dem Grunde und der Höhe nach nur nach Billigkeit. Ein Kostenzuspruch nach Billigkeit kommt hier nicht in Betracht, da im Verfahren keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne dieser Bestimmung aufgetreten sind und ein Vorbringen zu den - nicht aktenkundigen - Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Klägers nicht erstattet wurde.
3. Die Revision ist nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO abhängt.
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