OLG Innsbruck 4R120/25s

4R120/25sOberlandesgericht22.10.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Innsbruck 4R120/25s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.10.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:00400R00120.25S.1022.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Prantl als Vorsitzende sowie die Richter des Oberlandesgerichts Mag. Schallhart und Mag. Eppacher als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der antragstellenden Partei A*, wegen Verfahrenshilfe, über den Rekurs der antragstellenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 13.8.2025, B*-26, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Rekurs wird keine Folge gegeben.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig .

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Mit Schreiben vom 13.6.2025 begehrte der Antragsteller zu B* des Landesgerichts Innsbruck die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Klage gegen eine Baufirma wegen EUR 10,606.944,--. Dieser Antrag wurde vom Landesgericht Innsbruck mit Beschluss vom 4.8.2025 abgewiesen (ON 13).

Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 8.8.2025 zu 4 R 118/25z wurde dem Rekurs des Antragstellers keine Folge gegeben. Der angefochtene Beschluss des Landesgerichts wurde bestätigt. Vom Oberlandesgericht Innsbruck wurde ausgesprochen, dass der weitere Rechtszug an den Obersten Gerichtshof gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO absolut unzulässig ist (ON 21).

Dagegen erhob der Antragsteller am 12.8.2025 einen außerordentlichen Revisionsrekurs, den er gleichzeitig

Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht Innsbruck als Erstgericht diesen außerordentlichen Revisionsrekurs als unzulässig zurück (ON 26).

Dagegen richtet sich der rechtzeitige Rekurs des Antragstellers vom 13.8.2025 (ON 28). Der Rekurs mündet in den Antrag, den Zurückweisungsbeschluss aufzuheben und die Rechtssache dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.

In einem weiteren Rekurs gegen einen später im Verfahren B* ergangenen Beschluss lehnte der Antragsteller den Erstrichter als befangen ab (ON 40). Die Ablehnung eines Richters im Rechtsmittelverfahren führt zur Unterbrechung des Rechtsmittelverfahrens bis zur Entscheidung des für die Ablehnung zuständigen Gerichts (vgl RS0042028).

Mittlerweile wurde rechtskräftig zu ** des Landesgerichts Innsbruck (bestätigt durch das Oberlandesgericht zu 2 R 146/25z) die vom Antragsteller geltend gemachte Befangenheit des Erstrichters verneint. Daher kann über den Rekurs des Antragstellers (ON 28) entschieden werden.

Der Revisor hat sich am Rekursverfahren nicht beteiligt.

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

1. Der Antragsteller macht geltend, dass nach § 528 Abs 2 ZPO der Revisionsrekurs zulässig sei, wenn der Entscheidungsgegenstand – wie hier – EUR 5.000,-- übersteige oder es sich um Streitigkeiten nach § 502 Abs 4 oder 5 ZPO handle. § 523 ZPO rechtfertige keine Zurückweisung des Rekurses. Das Landesgericht verkenne, dass in Verfahrenshilfesachen keine Anwaltspflicht herrsche.

2. Der Antragsteller macht zutreffend geltend, dass in Verfahrenshilfeverfahren keine Anwaltspflicht besteht (§ 72 Abs 3 ZPO). Der Hinweis des Erstgerichts auf die Anwaltspflicht nach § 520 letzter Satz ZPO im angefochtenen Beschluss war unrichtig. In Verfahrenshilfesachen gilt auch im Rekursverfahren keine Anwaltspflicht.

3. Dennoch hat das Erstgericht den außerordentlichen Revisionsrekurs vom 12.8.2025 zutreffend zurückgewiesen. Maßgeblich ist nämlich § 528 Abs 2 Z 4 ZPO. Nach dieser Bestimmung gibt es in Verfahrenshilfesachen keinen Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshofs und zwar unabhängig von der Höhe des Streitwerts. Die Oberlandesgerichte entscheiden in Verfahrenshilfesachen in letzter Instanz. Verfahrenshilfesachen können nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden. Wenn der Antragsteller dennoch einen außerordentlichen Revisionsrekurs einbrachte, so war dieser absolut unzulässig. Das Erstgericht hat zutreffend von § 523 ZPO Gebrauch gemacht und den unzulässigen Revisionsrekurs selbst zurückgewiesen. Ob der Rekurs von einem Anwalt unterschrieben war oder nicht, spielt letztlich keine Rolle.

4. Dem Rekurs war daher keine Folge zu geben und der angefochtene Zurückweisungsbeschluss zu bestätigen.

5. Da es sich auch hier um eine Entscheidung in einer Verfahrenshilfesache handelt, ist der weitere Rechtszug an den Obersten Gerichtshof absolut unzulässig. Ein außerordentlicher Revisionsrekurs ist nicht vorgesehen (§ 528 Abs 2 Z 4 ZPO).

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