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9ObA64/25i•OGH 9ObA64/25i
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, die Hofrätin Mag. Korn und den Hofrat Dr. Stiefsohn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Anja Pokorny (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Peter Csar (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei *, vertreten durch Mag. Doris Braun, Rechtsanwältin in Graz, gegen die beklagte Partei Land *, vertreten durch Mag. Bernd Wurnig, Rechtsanwalt in Graz, wegen 12.697,83 EUR brutto sA und Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 9. Juli 2025, GZ 7 Ra 20/25b26, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 9. September 2024, GZ 9 Cga 8/24m15, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 2.643 EUR (darin 440,50 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
[1] Der Kläger steht seit 1. 12. 2005 in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Beklagten. Es unterliegt dem Gesetz über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark (Stmk LDBR).
[2] Der Dienstvertrag des Klägers sah als Dienststelle das Büro eines namentlich bezeichneten Landesrats und die Einreihung des Klägers in die Gehaltsklasse ST14 („Besoldungsschema Steiermark“, § 183 Abs 2 Stmk LDBR) vor. Später bezog er als Büroleiter dieses Landesrats ein Gehalt der Gehaltsklasse ST16.
[3] Am 4. 11. 2010 wurde der Kläger für die Zeit von 4. 11. 2010 bis 3. 11. 2015 zum Direktor des Landtags bestellt. Als solcher bezog er ein Gehalt der Gehaltsklasse ST19.
[4] Am 5. 8. 2013 suchte der Kläger darum an, ihm von 1. 10. 2013 bis 31. 12. 2018 einen Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub, § 70 Stmk LDBR) zu gewähren, damit er als Geschäftsführer einer GmbH arbeiten konnte. Der Präsident des Landtags erklärte schriftlich, dieses Ansuchen zu unterstützen, und sprach sich dafür aus, dass die Landesregierung verfügen möge, dass dem Kläger „für den Fall einer Rücküberstellung gemäß § 185 [Stmk] LDBR jedenfalls eine entsprechende Ergänzungszulage zu gewähren“ sei.
[5] Am 19. 9. 2013 bewilligte die Beklagte das Ansuchen des Klägers um Karenzurlaub. Gleichzeitig berief sie ihn mit Ablauf des 30. 9. 2013 von der Funktion des Direktors des Landtags ab.
[6] Am 20. 9. 2013 unterfertigten der Kläger und der Leiter der Personalabteilung der Beklagten einen Aktenvermerk, in dem sie (unter anderem) festhielten, dass nach der Rückkehr des Klägers in den Landesdienst eine „Einstufung/Verwendung“ gefunden werden müsse, die „nicht unter der Gehaltsklasse ST16“ liege.
[7] Von 1. 1. 2019 bis 31. 12. 2021 wies die Beklagte den Kläger mit seiner Zustimmung – gestützt auf das Gesetz vom 12. März 2002 über die Zuweisung von Landesbediensteten an Dritte (Stmk Zuweisungsgesetz) – an die GmbH zu, für die er im Karenzurlaub tätig gewesen war. Er bezog in dieser Zeit ein Gehalt der Gehaltsklasse ST19, das dem Land vom Beschäftiger zu refundieren war.
[8] Von 1. 1. 2022 bis 31. 8. 2023 war der Kläger mit seiner Zustimmung an eine andere GmbH zugewiesen. Er bezog weiterhin ein – zu refundierendes – Gehalt der Gehaltsklasse ST19.
[9] Von 1. 9. 2023 bis 2. 11. 2023 verwendete die Beklagte den Kläger als juristischen Referenten und zahlte ihm das dafür vorgesehene Gehalt der Gehaltsklasse ST14 aus. Eine „höherwertige“ Stelle war nicht vakant. Hätte der Kläger ein Gehalt der Gehaltsklasse ST19 bezogen, hätte er in dieser Zeit um 12.697,83 EUR brutto mehr verdient.
[10] Seit 3. 11. 2023 ist der Kläger auf sein Ansuchen erneut karenziert (§ 70 Abs 1 Stmk LDBR).
[11] Der Kläger begehrte von der Beklagten die Zahlung von 12.697,83 EUR brutto sA. Außerdem begehrte er (im Wesentlichen) die Feststellung, nach der Beendigung des aktuellen Karenzurlaubs Anspruch auf ein Gehalt der Gehaltsstufe 12 in der Gehaltsklasse ST19 zu haben (Hauptbegehren); hilfsweise auf eine Ergänzungszulage in Höhe der Differenz zwischen dem Gehalt der Gehaltsstufe 12 in der Gehaltsklasse ST19 und einem aufgrund der tatsächlichen Verwendung niedrigeren Gehalt (erstes Eventualbegehren); hilfsweise auf ein Gehalt der Gehaltsstufe 12 in der Gehaltsklasse ST16 (zweites Eventualbegehren); sowie hilfsweise auf eine Ergänzungszulage in Höhe der Differenz zwischen dem Gehalt der Gehaltsstufe 12 in der Gehaltsklasse ST16 und einem aufgrund der tatsächlichen Verwendung niedrigeren Gehalt (drittes Eventualbegehren). Er stützte das Klagebegehren auf das Stmk LDBR (insbesondere dessen § 185), das Stmk Zuweisungsgesetz (insbesondere dessen § 4), die schriftliche Erklärung des Präsidenten des Landtags Steiermark zum Ansuchen um Karenzurlaub vom 5. 8. 2013 und den (auch) vom Leiter der Personalabteilung der Beklagten unterfertigten Aktenvermerk vom 20. 9. 2013.
[12] Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Der Kläger habe weder Anspruch auf eine Einreihung in die Gehaltsklassen ST19 oder ST16 noch Anspruch auf eine Ergänzungszulage.
[13] Das Erstgericht gab dem Klagebegehren teilweise statt. Mit dem Aktenvermerk vom 20. 9. 2013 sei dem Kläger im Fall seiner Rückkehr in den Landesdienst die Einreihung in die Gehaltsklasse ST16 vertraglich zugesichert worden. Mit dieser Begründung erkannte es die Beklagte schuldig, dem Kläger von 1. 9. 2023 bis 2. 11. 2023 die Differenz zwischen der Gehaltsklasse ST14 und der Gehaltsklasse ST16 (3.942,89 EUR brutto sA) zu zahlen, und stellte im Sinn des zweiten Eventualbegehrens fest, dass der Kläger nach der Beendigung des aktuellen Karenzurlaubs Anspruch auf ein Gehalt der Gehaltsstufe 12 in der Gehaltsklasse ST16 habe. Das Mehrbegehren auf Zahlung sowie das Haupt- und das erste Eventualbegehren auf Feststellung wies es mit der Begründung ab, dass die Abberufung von der Gehaltsklasse ST19 in die Sphäre des Klägers falle und er daher keinen Anspruch auf eine Ergänzungszulage habe. Eine solche sei ihm auch mit der Erklärung zum Ansuchen um Karenzurlaub vom 5. 8. 2013 nicht zugesichert worden.
[14] Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil ab und wies das Klagebegehren zur Gänze ab. Weder habe es in der Zeit von 1. 9. 2023 bis 2. 11. 2023 eine gesetzliche Grundlage für die Einreihung des Klägers in die Gehaltsklasse ST19 gegeben noch gebe es eine solche für die Zeit nach der Beendigung seines aktuellen Karenzurlaubs. Zur Ergänzungszulage teilte es die Ansicht des Erstgerichts. Der Bedienstete habe nur solche Gründe nicht zu vertreten, die er ähnlich wenig beeinflussen und vorhersehen könne wie nicht vorsätzlich herbeigeführte Krankheiten oder Gebrechen. Hätte der Gesetzgeber die Ergänzungszulage nur ausschließen wollen, wenn der Bedienstete die Verwendungsänderung oder Versetzung verschuldet habe, hätte er dies durch eine klare Formulierung in diesem Sinn zum Ausdruck bringen können. Der Aktenvermerk vom 20. 9. 2013 erfülle nicht die Voraussetzungen eines Sondervertrags. Im Übrigen könne daraus bestenfalls ein Anspruch darauf abgeleitet werden, im Rahmen der gesetzlichen und tatsächlichen Möglichkeiten eine in die Gehaltsklasse ST16 einzureihende Tätigkeit zugewiesen zu erhalten. Der Kläger habe nicht vorgebracht, dass die Beklagte diese Verpflichtung verletzt habe.
[15] Die Revision sei zulässig, weil es zur fraglichen Auslegung des § 185 Stmk L-DBR keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gebe.
[16] In der Revision beantragt der Kläger, das Urteil des Berufungsgerichts abzuändern und dem Klagebegehren stattzugeben. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.
[17] Die Beklagte beantragt in der Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen, und hilfsweise, ihr nicht Folge zu geben.
[18] Die Revision ist zur Klarstellung zulässig, aber nicht berechtigt.
A. Zum Zahlungsbegehren:
[19] 1. Das Zahlungsbegehren betrifft die Zeit von 1. 9. 2023 (Tag nach dem Ende der Zuweisungen des Klägers) bis 2. 11. 2023 (Tag vor dem Beginn seines aktuellen Karenzurlaubs). Es ist auf die – der Höhe nach außer Streit stehende – Differenz zwischen dem tatsächlich bezogenen Gehalt der Gehaltsklasse ST14 und dem höheren Gehalt der Gehaltsklasse ST19 („Besoldungsschema Steiermark“, § 183 Abs 2 Stmk LDBR) gerichtet.
[20] 2. Der Kläger argumentierte primär, er hätte in die Gehaltsklasse ST19 eingereiht werden müssen. Die Revision setzt sich aber nicht mit der Beurteilung des Berufungsgerichts, es habe dafür keine gesetzliche Grundlage gegeben, auseinander. In diesem Umfang ist dem Obersten Gerichtshof daher die Überprüfung des angefochtenen Urteils verwehrt (vgl RS0043338 [T15, T20]).
[21] 3. Hilfsweise machte der Kläger einen Anspruch auf eine Ergänzungszulage (§ 185 Stmk LDBR) in Höhe der Differenz zwischen dem Gehalt der Gehaltsklasse ST14 und jenem der Gehaltsklasse ST19 geltend.
[22] 3.1. Wird ein Bediensteter – ein Beamter oder ein Vertragsbediensteter (vgl § 2 Abs 3 Stmk LDBR) – aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, durch Verwendungsänderung oder Versetzung von seiner bisherigen Verwendung abberufen und in eine niedrigere Gehaltsklasse rücküberstellt, gebührt ihm das Gehalt der niedrigeren Gehaltsklasse zuzüglich einer (ruhegenussfähigen) Ergänzungszulage (§ 185 Abs 1 Stmk LDBR). Der Anspruch auf eine Ergänzungszulage setzt also eine Verwendungsänderung oder Versetzung voraus, die zu einer Rücküberstellung des Bediensteten in eine niedrigere Gehaltsklasse führt (und daneben außerdem, dass der Bedienstete die Gründe für die Verwendungsänderung oder Versetzung nicht zu vertreten hat).
[23] 3.2. Die Verwendungsänderung ist in § 20 Stmk LDBR geregelt. Diese Norm ist nach ihrem klaren Wortlaut nur an Beamte gerichtet (vgl auch Anzenberger/Kern/Kindermann/Milanovic, Personalrecht Steiermark 381). Sie definiert die Verwendungsänderung als die Abberufung eines Beamten von seiner bisherigen Verwendung unter Zuweisung einer neuen Verwendung in seiner Dienststelle (§ 20 Abs 1 Stmk LDBR). Eine Verwendungsänderung von Vertragsbediensteten kennt das Stmk LDBR nicht. Damit kommt eine solche nicht als Grundlage eines Anspruchs des Klägers auf eine Ergänzungszulage in Betracht.
[24] 3.3. Die Versetzung ist in § 18 Stmk LDBR geregelt, und zwar sowohl für Beamte als auch (sinngemäß, § 18 Abs 8 Stmk LDBR) für Vertragsbedienstete. Eine solche liegt vor, wenn ein Beamter oder ein Vertragsbediensteter einer anderen Dienststelle – insbesondere Behörde, Amt oder „sonstige Einrichtung“ (vgl § 2 Abs 1 Z 8 lit a Stmk LDBR) – zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird (§ 18 Abs 1, 8 Stmk LDBR). Damit käme eine Versetzung als Grundlage eines Anspruchs des Klägers auf eine Ergänzungszulage in Betracht.
[25] 3.4. Zu klären bleibt, ob zum 1. 9. 2023 tatsächlich eine verschlechternde Versetzung des Klägers vorlag, die zur Rücküberstellung von der Gehaltsklasse ST19 in die niedrigere Gehaltsklasse ST14 führte. Das ist anhand der Feststellungen zu verneinen:
[26] 3.4.1. Der Kläger war bis 3. 11. 2010 nach den Feststellungen nicht höher als in die Gehaltsklasse ST16 eingereiht. Von 4. 11. 2010 bis 3. 11. 2015 wurde er zum Direktor des Landtags bestellt. Die Folge der von vornherein auf fünf Jahre befristeten Bestellung war die Einreihung in die Gehaltsklasse ST19. Es lag also eine befristete verbessernde Versetzung vor, die durch Zeitablauf enden sollte (mit Ablauf des 3. 11. 2015). Sie endete nur deshalb vorzeitig (mit Ablauf des 30. 9. 2013), weil der Kläger am 1. 10. 2013 einen mehr als fünfjährigen Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub, § 70 Stmk LDBR) beantragte und nach Gewährung antrat. Seine Abberufung von der in der Gehaltsklasse ST19 eingereihten Funktion als Direktor des Landtags Steiermark war somit nicht (der erste) Teil einer verschlechternden Versetzung, die einen Anspruch auf eine Ergänzungszulage (§ 185 Stmk LDBR) begründen hätte können, sondern nur das – karenzurlaubsbedingt vorzeitige – Ende einer befristeten verbessernden Versetzung.
[27] 3.4.2. Die nach dem Ende des Karenzurlaubs erfolgten Zuweisungen des Klägers an zwei private Gesellschaften (zuletzt von 1. 1. 2022 bis 31. 8. 2023) waren von vornherein keine Versetzungen iSd § 18 Stmk LDBR, sondern beruhten auf dem Stmk Zuweisungsgesetz als besonderer Rechtsgrundlage. Es sieht vor, dass Landesbedienstete unter bestimmten Voraussetzungen unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten als Landesbedienstete an bestimmte Rechtsträger, nämlich juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts sowie an Personengesellschaften des Handelsrechts, zur Dienstleistung zugewiesen werden können (§ 2 Abs 1, § 3 Stmk Zuweisungsgesetz). Unabhängig von der Höhe des Gehalts, das der Kläger während der Zuweisungen bezog, ist das Ende der letzten Zuweisung schon deshalb keine (verschlechternde) Versetzung, die einen Anspruch auf eine Ergänzungszulage auslösen hätte können.
[28] 3.5. Ob ab 1. 9. 2023 eine nach § 185 Abs 1 Stmk LDBR relevante Versetzung vorlag, soweit der Kläger nicht mehr eine in der Gehaltsklasse ST16, sondern nur mehr eine in der Gehaltsklasse ST14 eingereihte Tätigkeit verrichtete, ist hier nicht zu prüfen, weil der Kläger in der Revision nicht mehr darauf zurückkommt.
[29] 4. Die Abweisung des Zahlungsbegehrens bedarf schon deshalb im Ergebnis keiner Korrektur. Die vom Berufungsgericht als erheblich angesehene Rechtsfrage ist daher nicht zu beantworten.
B. Zum Feststellungsbegehren:
[30] 1. Mit dem Hauptbegehren begehrt der Kläger die Feststellung, dass er nach der Beendigung des aktuellen Karenzurlaubs Anspruch auf ein Gehalt der Gehaltsklasse ST19 habe. Die Revision setzt sich aber nicht mit der Beurteilung des Berufungsgerichts, es gebe dafür keine gesetzliche Grundlage, auseinander. Auch in diesem Umfang ist dem Obersten Gerichtshof daher die Überprüfung des angefochtenen Urteils verwehrt (vgl RS0043338 [T15, T20]).
[31] 2. Mit dem ersten Eventualbegehren strebt der Kläger die Feststellung an, dass er nach der Beendigung seines aktuellen Karenzurlaubs Anspruch auf eine Ergänzungszulage in Höhe der (allfälligen) Differenz zwischen dem Gehalt, dass er dann beziehen werde, und dem Gehalt der Gehaltsklasse ST19 habe. Bei der Behandlung des Zahlungsbegehrens wurde aber bereits dargelegt, dass die von vornherein befristete Tätigkeit des Klägers, für die er ein Gehalt der Gehaltsklasse ST19 bezog, keinen Anspruch auf eine Ergänzungszulage begründen konnte. Der Kläger ist auf diese Ausführungen zu verweisen.
[32] 3. Mit dem zweiten Eventualbegehren begehrt der Kläger die Feststellung, nach der Beendigung seines aktuellen Karenzurlaubs Anspruch auf eine Einreihung in die Gehaltsstufe ST16 zu haben. Er stützt sich dafür auf den Aktenvermerk vom 20. 9. 2013, in dem auch festgehalten worden war, dass nach der Rückkehr des Klägers in den Landesdienst eine Verwendung gefunden werden müsse, die nicht unter der Gehaltsklasse ST16 liege. Mit der die Abweisung des zweiten Eventualbegehrens selbständig tragenden Auslegung des Berufungsgerichts, daraus könne (im besten Fall für den Kläger) nur ein Anspruch darauf abgeleitet werden, im Rahmen der gesetzlichen und tatsächlichen Möglichkeiten eine in die Gehaltsklasse ST16 einzureihende Tätigkeit zugewiesen zu erhalten, und der Kläger habe nicht vorgebracht, dass die Beklagte einer solchen Verpflichtung nicht nachgekommen sei, setzt sich die Revision nicht auseinander. Auch insofern ist dem Obersten Gerichtshof eine Nachprüfung verwehrt (vgl RS0118709 [T7]).
[33] 4. Mit dem dritten Eventualbegehren schließlich strebt der Kläger die Feststellung an, nach der Beendigung seines aktuellen Karenzurlaubs Anspruch auf eine Ergänzungszulage in Höhe der (allfälligen) Differenz zwischen dem Gehalt, dass er dann beziehen werde, und dem Gehalt der Gehaltsklasse ST16 habe. Er brachte aber nicht vor, dass die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs vorliegen würden, insbesondere, dass er vor dem 4. 11. 2010 ausreichend lange (vgl § 185 Abs 2 Stmk LDBR) in der Gehaltsklasse ST16 verwendet worden wäre.
[34] 5. Auch die Abweisung des Feststellungsbegehrens bedarf daher keiner Korrektur.
C. Kostenentscheidung:
[35] Die Kostenentscheidung gründet auf §§ 41, 50 ZPO. Der Kläger hat der Beklagten die richtig verzeichneten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.
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