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9Ra62/25s•OLG Wien 9Ra62/25s
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Pöhlmann als Vorsitzenden, die Richterin Mag. Dr. Vogler und den Richter Mag. Falmbigl sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Barbara Holzer und Christian Reichenauer in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, *, vertreten durch Haider Obereder Pilz Rechtsanwält:innen GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei B Gesellschaft m.b.H., FN **, *, vertreten durch Mag. C, Wirtschaftskammer **, **, wegen EUR 13.312,65 brutto sA und Feststellung (EUR 750), über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse: EUR 14.062,65) gegen das Urteil des Arbeits und Sozialgerichts Wien vom 22.4.2025, **16, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 1.696,02 (darin EUR 282,67 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist seit 10.5.1993 bei der Beklagten beschäftigt. Auf sein Dienstverhältnis kommt der Kollektivvertrag für die Arbeitnehmerinnen in der Mineralölindustrie Österreichs (KV) zur Anwendung. Der Kläger wurde von der Beklagten zuletzt in die Beschäftigungsgruppe D eingestuft.
Die Beklagte ist Teil der Unternehmensgruppe D*, die Ölfeldrohr und Zubehördienstleistungen für die Energiebranche anbietet. Die Beklagte ist zuständig für die Inspektion von Erdöl und Erdgasequipment, also von Rohren aller Art, Zubehörteilen und Geräten. Die Inspektion erfolgt größtenteils mit zerstörungsfreien Prüfverfahren („Non Destructive Testing“; NDT), dazu gehört die Sicht, Magnetpulver und die Eindringprüfung. Bei der Sichtprüfung werden die zu prüfenden Teile visuell auf Qualitätsmängel geprüft, während bei der Magnetpulverprüfung das Werkstück magnetisiert wird, um dadurch magnetische Streufelder bei Fehlstellen zu erzeugen, die dann durch das Aufträgen von Magnetpulver sichtbar gemacht werden. Bei der seltener anzuwendende Eindringprüfung wird Kontrastmittel auf das zu prüfende Material aufgetragen, wodurch bestehende Mängel sichtbar gemacht werden.
Bei der Beklagten sind fünf NDTPrüfer beschäftigt, die die genannten Prüfverfahren durchführen.
Der Kläger begehrt Entgeltdifferenzen, die daraus resultieren, dass er spätestens mit Abschluss seiner Spezialausbildungen, sohin mit Februar 2017, in die Beschäftigungsgruppe E einzustufen gewesen wäre. Weiters begehrt er (verkürzt) die Feststellung, dass er seit Februar 2017 und auch in Zukunft in die Beschäftigungsgruppe E einzustufen sei.
Er sei gelernter KFZMechaniker und habe diverse Aus und Fortbildungen absolviert, insbesondere jene für die Zertifizierung als NDTPrüfer. Seit Februar 2017 sei er selbständig als NDTPrüfer tätig. Damit sei eine hohe Verantwortung und eigenständige Entscheidungsfindung bei der Auswahl des Prüfverfahrens verbunden. Sein Supervisor sei weder für Prüfungen zertifiziert noch bei diesen vor Ort anwesend.
Die Beklagte wendet ein, der Kläger erfülle nicht einmal die für eine Einstufung in die Beschäftigungsgruppe D erforderlichen Voraussetzungen, sondern sei von der Beklagten freiwillig höher eingestuft worden.
Der Kläger erhalte detaillierte Arbeitsanweisungen von seinem Supervisor, bei dem auch die Letztverantwortung liege. Beim behaupteten, aber nicht nachgewiesenen, Lehrabschluss als KFZMechaniker handle es sich nicht um eine Ausbildung, die zu einer Einstufung in die Beschäftigungsgruppe D führe.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Leistungs und dem Feststellungsbegehren statt.
Es legte dieser Entscheidung neben dem eingangs zusammengefassten Sachverhalt die aus den Seiten 4 bis 10 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen zugrunde, auf die verwiesen wird.
Daraus wird hervorgehoben:
„Nach der Beendigung der Pflichtschule im Jahr 1988, erlernte der Kläger den Lehrberuf des Kraftfahrzeugmechanikers und absolvierte nach der vierjährigen Lehre am 21.3.1992 die Lehrabschlussprüfung.
Im Rahmen seiner Lehre hatte der Kläger viel mit verschiedenen Metallen zu tun und eignete sich die notwendigen Kenntnisse für den Umgang mit diesen an. Zudem gewann er auch ein breites Wissen hinsichtlich der bestehenden ÖNORMEN. Das Reparieren und Begutachten von Kraftfahrzeugen sowie sonstige Aufgaben, die zu der Tätigkeit eines Kraftfahrzeugmechanikers gehören, erlernte der Kläger unter anderem an Traktoren, Mähdreschern und Autos. Ebenso erlernte der Kläger die Fähigkeit, Schweiß und Feilarbeiten durchzuführen und deren Notwendigkeit oder ordentliche Durchführung beurteilen zu können.
Nach Abschluss seiner Lehre, war der Kläger einen Monat als KFZMechaniker tätig, bevor er am 10.5.1993 bei der beklagten Partei zu arbeiten begann. Bei seiner Bewerbung bei der beklagten Partei, legte der Kläger sein Lehrabschlusszeugnis vor.
[...]
Zu Beginn war der Kläger bei der beklagten Partei als Messgehilfe und als NDTHelfer tätig und unterstütze bestehende NDTPrüfer beispielsweise bei der Rohrkontrolle mit radioaktiver Strahlung. Auf Kosten der beklagten Partei absolvierte der Kläger den Staplerführerschein, auf eigene Kosten erlangte er verschiedene Führerscheinklassen, den Kranführerausweis sowie die ARDSchulungsbescheinigung für Fahrzeugführer, die bei der beklagten Partei jedoch keine Verwendung finden.
Am 23.2.2010 absolvierte der Kläger einen Gewindekurs für spezielle Rohrverbindungen bei der E* GmbH Co KG.
Während seiner Zeit als NDTHelfer und der damit einhergehenden Assistenztätigkeit, lernte der Kläger den Beruf des NDTPrüfers kennen und eignete sich die dafür erforderlichen Fachkenntnisse über zerstörungsfreie Materialprüfungen sowie über Bohrtechnik an. Beispielsweise begleitete der Kläger die NDTPrüfer zu Aufträgen außerhalb des Rohrlagerplatzes, sammelte Erfahrungen über die Funktionalität verschiedenster Geräte und Werkzeuge und erlangte auch Kenntnisse in der Kommunikation mit Subunternehmen, wie zum Beispiel mit dem Bohrpersonal. Als NDTHelfer war der Kläger, wie üblich, in der kollektivvertraglichen Beschäftigungsgruppe C eingestuft.
Aufgrund des Bedarfs an NDTPrüfern und dem erkennbaren Potential des Klägers, bekam der Kläger von der beklagten Partei das Angebot, die Ausbildung zum zertifizierten NDTPrüfer zu absolvieren. Der Kläger nahm dieses Angebot an und wurde von der beklagten Partei bei der Österreichischen Gesellschaft für zerstörungsfreie Prüfung für die Ausbildung zum zertifizierten NDTPrüfer bei der E* in ** angemeldet.
Im Zuge dieser Zertifizierung sind die zerstörungsfreien Prüfverfahren, das heißt Sicht, Magnetpulver und die Eindringprüfung, jeweils in Stufe 1 und Stufe 2 zu absolvieren. Voraussetzungen für die Kursteilnahme beider Stufen sind die gute Beherrschung der deutschen Sprache und der Grundrechnungsarten sowie das Vorliegen von industrieller Vorerfahrungszeit. Die industrielle Vorerfahrungszeit erlangte der Kläger in seiner Zeit als NDTHelfer. Die Mindestausbildungszeit für die Sicht und Eindringprüfung der Stufe 1 und 2 beträgt jeweils 3 Tage. Jene der Magnetpulverprüfung der Stufe 1 und 2 jeweils 4 Tage.
Die Zertifikate für die Eindring und Magnetpulverprüfung jeweils der Stufe 2 erlangte der Kläger am 18.11.2026 [gemeint: 2016] mit einer Gültigkeit bis 22.12.2021. Das Zertifikat für die Sichtprüfung der Stufe 2 erlangte der Kläger am 15.2.2017 mit einer Gültigkeit bis 30.1.2022. Voraussetzung für die Erlangung der Zertifizierung der Stufe 2 einer Prüfmethode ist die vorherige Absolvierung der Stufe 1.
Die Zertifikate werden jeweils für fünf Jahre ausgestellt und bedürfen einer anschließenden Erneuerung im Rahmen einer Zertifizierung.
Am 3.1.2022 erhielt der Kläger die erneuerte Zertifizierung für die Sicht, Magnetpulver und Eindringprüfung jeweils der Stufe 2 mit einer jeweiligen Gültigkeit bis 22.12.2026.
Seit Februar 2017 ist der Kläger offiziell als NDTPrüfer tätig. Direkter Ansprechpartner und Supervisor des Klägers ist F*, der gewerberechtliche Geschäftsführer der beklagten Partei. F* ist gelernter Informatikkaufmann, die Zertifizierungskurse über zerstörungsfreie Prüfungen absolvierte er nicht und ist daher kein ausgebildeter NDTPrüfer. Nachdem er zwei bis drei Jahre lang als NDTHelfer bei der beklagten Partei tätig war, wechselte er in den administrativen Bereich und ist seit 2019 der gewerberechtliche Geschäftsführer. Er verfügt weder über eine technische Ausbildung noch hat er diesbezüglich Vorkenntnisse, die über seine Erfahrungen als NDTHelfer hinausgehen.
Die Einsätze der NDTPrüfer finden größtenteils in Österreich statt, vereinzelt kommt es zu längeren Einsätzen im Ausland, z.B. in Rumänien oder Holland. Mehr als die Hälfte der Prüfeinsätze erfolgen außerhalb des Rohrlagerplatzes am Standort der beklagten Partei in G*. Diese Außeneinsätze erfolgen vor allem in ** und in H*, wo sich der Großkunde I*, mit dem die beklagte Partei umfassende Rahmenverträge hat, befindet.
Bei vorhandenem Bedarf nach einer NDTÜberprüfung verständigt in der Regel der Kunde F* davon. Dieser teilt die NDTPrüfer nach vorangehender Absprache mit diesen für den jeweiligen Einsatz ein. Je nach Art sowie Umfang des Einsatzes und der zu prüfenden Teile fahren die NDTPrüfer zu zweit, mit oder ohne NDTHelfern oder alleine zum Einsatzort. F* ist während der NDTPrüfung nicht vor Ort, aber bei Fragen (betreffend hauptsächlich das Zeitmanagement) telefonisch erreichbar.
Der Kläger ist nicht verpflichtet, sich während eines Einsatzes bei seinem Supervisor zu melden, und tut dies auch selten.
Die NDTPrüfer erhalten von F* für den jeweiligen Auftrag eine schriftliche Arbeitsanweisung. Diese beinhaltet Informationen über den betreffenden Kunden (z.B. die I*), den Einsatzort und die zu überprüfenden Objekte (Teile, Maschinen, Werkzeuge, Anlagen, Fahrzeuge). Aus den Arbeitsanweisungen geht grundsätzlich hervor, welche Prüfmethode der NDTPrüfer anzuwenden hat. Aufgrund der häufigen Abweichung zwischen der dargestellten Prüfsituation auf der Arbeitsanweisung und den tatsächlichen Gegebenheiten entscheidet der NDTPrüfer vor Ort selbständig, welche Prüfmethoden anzuwenden sind. Im Falle von Fragen hinsichtlich der anzuwendenden Prüfmethode kontaktiert der Kläger einen anderen NDTPrüfer. F* kontaktiert er bei fachlichen Fragen nie.
Die Arbeitsanweisungen beinhalten grundsätzlich ebenso wenig die anzuwendende Norm, die darüber Aufschluss gibt, wie die Beschaffenheit des zu prüfenden Teils zu sein hat. Beispielsweise ist normiert, wie lange ein Riss sein darf. Die Ermittlung der anzuwendenden Norm erfolgt entweder selbständig durch das Nachlesen in den Normenbüchern oder durch telefonische Nachfrage bei F*.
Handelt es sich um eine Vetcoflux Inspektion, dann ist stets die Norm „API RP8B“ anzuwenden, die auch auf der Arbeitsanweisung ersichtlich ist. Daraus ist für den Prüfer zwar die anzuwendende Prüfmethode (z.B. Magnetpulverprüfung) ableitbar, eine Pflicht, diese auch tatsächlich anzuwenden, besteht nicht. Der Prüfer führt stets eine Sichtprüfung durch und entscheidet schlussendlich selbst, ob er zusätzlich auch eine Eindring oder eine Magnetpulverprüfung durchführt. Die selbständige Auswahl der passenden Prüfmethode durch den Prüfer erfolgt auch bei Außeneinsätzen, bei denen am häufigsten Magnetpulverprüfungen durchgeführt werden.
Für einen erheblichen Teil der zu verrichtenden Prüfungen erhält der NDTPrüfer jedoch keine Arbeitsanweisung. Beispielsweise erhält er dann keine, wenn der Kunde dem Prüfer vor Ort mitteilt, dass er zusätzliches Werkzeug oder Teile einer Prüfung unterziehen möchte. Der Prüfer kann den Supervisor informieren, entscheidet aber grundsätzlich selbständig, ob er Zeit hat, eine zusätzliche Überprüfung zu übernehmen, bejahendenfalls welche Prüfmethode und welches Werkzeug er dazu verwendet. Zusätzliche Prüfungen kommen fast täglich vor, weshalb der Supervisor die Zeit bei Kunden bereits normalerweise großzügig einplant.
Auch bei der Überprüfung von Winden (z.B. für die I*) gibt es zwar für eine Winde eine Arbeitsanweisung, jedoch kann eine Winde aus tausend kleinen Bestandteilen bestehen, für die es keine Arbeitsanweisungen gibt. Gleiches gilt für die Überprüfung von Bohrtürmen, beispielsweise für den Kunden J* GmbH. Der NDTPrüfer entscheidet vor Ort in Absprache mit dem Kunden die Prüfmethode, eine Absprache mit dem Supervisor erfolgt diesbezüglich nicht.
Nach erfolgter Prüfung wird vor Ort von dem NDTPrüfer ein händischer Prüfbericht verfasst, in dem er festhält, was genau überprüft wurde und wie das Prüfergebnis lautet. Dieser wird dann zusammen mit dem Fotoapparat, der den NDTPrüfern zur fotografischen Dokumentation mitgegeben wird, der Sekretärin von F* ausgehändigt. Anhand des handschriftlichen Prüfberichts des NDTPrüfers und der Fotos bereitet die Sekretärin dann den Servicereport vor und fügt z.B. noch Details hinsichtlich des Materials oder Lieferscheinnummern ein. Die Unterschriften des Supervisors und des NDTPrüfers werden maschinell eingefügt.
Vor Versendung an den Kunden überprüft F* den Prüfbericht und bessert z.B. Rechtschreibfehler aus. Mit seiner Unterschrift bestätigt er, dass die Prüfung durch einen zertifizierten NDTPrüfer erfolgt ist. Das Prüfergebnis des NDTPrüfers unterliegt nicht der Prüfung von F*.
Insbesondere bei der Prüfung von Rohren, die zumeist in Zoll angegeben sind, müssen die NDTPrüfer während eines Einsatzes eine Umrechnung ins metrische System vornehmen. Ebenso häufig haben sie beispielsweise englische Werkzeugbezeichnungen in die deutsche Sprache zu übersetzen.
Die NDTPrüfungen erfolgen als Revision und somit an gebrauchten Teilen und Geräten, die permanent in Verwendung sind, woraus sich ein Verschleiß ergibt, den neu produzierte Objekte nicht aufweisen. Daher setzen die Kunden der beklagten Partei viel Vertrauen in die NDTPrüfer und sind bei Außeneinsätzen während der Prüfung anwesend oder erreichbar, wie zum Beispiel K*, der Revisionsleiter des Kunden J* GmbH, der als „Supervisor vor Ort“ den Prüfbericht unterschrieben hat.
Bei diesem Kunden sind, anders als bei der I*, neben Winden auch Bohranlagen zu prüfen, die eine umfangreichere und komplexere Prüfung erfordern. Beispielsweise hat der NDTPrüfer Bolzen eines 3040 Meter hohen Bohrturmes zu prüfen. Übersieht er einen Mangel, dann könnte sich der Bolzen lösen und einem Menschen auf den Kopf fallen, was zu einer schweren Verletzung oder dem Tod führen könnte. Gleiches gilt für übersehene Materialermüdungen oder Risse.
Die NDTPrüfer führen auch mehrmals jährlich Einbauüberwachungen im Auftrag der J* GmbH durch. Dabei werden vom Kunden gasdichte Rohre in ein hunderte Meter tiefes Bohrloch eingebaut, der NDTPrüfer hat die Gewinde und Rohre vor dem Einbau zu überprüfen. Beispielsweise wird der Dichtsitz eines Gewindes auf manuelle Schäden oder Korrosionen inspiziert. Leichte Korrosionen können einfach wegpoliert werden, wobei der NDTPrüfer den Grad der Korrosion selbständig zu beurteilen hat und die entsprechenden Schritte setzt. Im Rahmen von Reparaturüberprüfungen hat der NDTPrüfer beispielsweise selbst zu beurteilen, ob eine Schweißnaht fehlerhaft ist und nachzuschweißen ist.
Der gesamte Einbau wird durch einen NDTPrüfer überwacht, der insbesondere auch die computerunterstützten Verschraubdiagramme anhand der Herstellervorgaben zu bewerten und zu interpretieren hat. Der NDTPrüfer beurteilt selbständig vor Ort, ob die Werte des Verschraubdiagramms mit den Vorgaben übereinstimmen. Verneinendenfalls wird das dem Kunden mitgeteilt, die Verschraubungen werden gelöst und der ganze Prüfvorgang der Rohre wird vor Ort wiederholt. Die Kunden halten sich stets an die diesbezügliche Entscheidung des NDTPrüfers. Eine nachträgliche Überprüfung der Schraubverbindungen ist nicht mehr möglich. F* ist auch während der Einbauüberwachung nicht anwesend.
Für die Instandhaltung sowie Funktionstüchtigkeit der zu verwendenden Prüfmittel und Werkzeuge ist der NDTPrüfer selbst zuständig. Er entscheidet selbst, welche Utensilien er zu einem Prüfeinsatz mitnimmt. Pro Quartal erfolgt eine Überprüfung der Prüfgeräte durch einen externen Mitarbeiter.
Der Lehrabschluss im Lehrberuf Kraftfahrzeugmechaniker stellt für den Kläger bei seiner Tätigkeit als NDTPrüfer einen Vorteil dar und entfaltet daher auch positive Wirkungen für die beklagte Partei als Arbeitgeber. Der vorliegende Lehrabschluss war zumindest ein Mitgrund für die Bewerbungszusage des Klägers im Jahr 1993.
Der Kläger übt seine Tätigkeit als NDTPrüfer selbständig aus.“
In rechtlicher Hinsicht folgerte das Erstgericht unter Bezugnahme auf die Einstufungskriterien des § 9 des KV, dass die Ausbildung des Klägers einschlägig für die Tätigkeit des NDTHelfers sei und er bereits als NDTHelfer die Voraussetzungen für die Einstufung in die Beschäftigungsgruppe D erfüllt habe. Es handle sich dabei nämlich um eine Tätigkeit, für die typischerweise der Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung erforderlich sei. Seine Ausbildung zum Kraftfahrzeugmechaniker und sein Lehrabschluss stellten eine einschlägige Berufsausbildung dar; die entsprechenden Fachkenntnisse und Fähigkeiten habe er im Rahmen der Tätigkeit als NDTHelfer erlernt.
Sohin sei für die zu prüfende Einstufung in die Beschäftigungsgruppe E das Kriterium der selbständigen Tätigkeit ausschlaggebend. Seit der Kläger als zertifizierter NDTPrüfer tätig sei, führe er diese Tätigkeit nach allgemeinen Richtlinien und Anweisungen selbständig aus. Dafür spreche insbesondere, dass der Supervisor bei den einzelnen Arbeitsaufträgen nicht vor Ort und in erster Linie auf einer administrativen und organisatorischen Ebene tätig sei; ebenso die aufwendigen, vom Kläger verfassten Prüfberichte und die Notwendigkeit, spontan auf Erfordernisse vor Ort einzugehen. Seit seiner Zertifizierung verfüge der Kläger über zusätzliche Fachkenntnisse und Fähigkeiten, die über die erforderlichen Qualifikationen der Beschäftigungsgruppe D hinausgingen. Der Kläger sei daher seit Jänner 2017 in die Beschäftigungsgruppe E einzustufen, sodass dem Feststellungsbegehren stattzugeben sei. Da die begehrten Differenzzahlungen und Zinsen nicht dezidiert bestritten worden seien, seien auch diese im beantragten Ausmaß zuzusprechen.
Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten aus den Berufungsgründen der „unrichtigen Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung, unrichtiger Anwendung von Erfahrungssätzen, sowie Anwendung unzutreffender Erfahrungssätze“ und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, dass das Klagebegehren abgewiesen werde, in eventu es aufzuheben.
Der Kläger beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Zum Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung:
1.1.1. Im Rahmen der Beweisrüge wendet sich die Beklagte gegen die Feststellung, „dass es sich bei der Tätigkeit des Klägers um eine Tätigkeit handelt, welche er selbständig ausübt.“ und verweist auf Seite 9 der Urteilsausfertigung.
Das Erstgericht habe sich nur auf Beweisergebnisse betreffend die auswärtigen Tätigkeiten des Klägers gestützt und außer Acht gelassen, dass diese nicht den vorwiegenden Teil des Dienstverhältnisses umfassen, wie aus den Urkunden ./5 bis ./9 ersichtlich.
Bei richtiger Beweiswürdigung hätte das Erstgericht zu dem Ergebnis kommen müssen, dass die überwiegende Tätigkeit des Klägers am Standort der Beklagten erbracht werde und vom Kläger keine selbständige Tätigkeit verrichtet werde „bzw in eventu: Dass seitens des Klägers keine ausreichenden Beweismittel vorgebracht wurden, um eine selbständige Tätigkeit des Klägers feststellen zu können.“
1.1.2. Weiter bekämpft die Beklagte die Feststellungen betreffend die Qualifikation des Klägers als Facharbeiter bzw des Vorliegens einer facheinschlägigen Ausbildung.
Das Erstgericht habe nicht festgestellt, welche Ausbildung für die ausgeübte Tätigkeit einschlägig sei. Welche Lehrberufe verwandt seien, ergebe sich aus der Lehrberufsliste. Dass der Kläger von seinem Lehrabschluss auch als NTDPrüfer profitiert habe, sei mit einer fachlich einschlägigen Ausbildung nicht gleichzusetzen.
Bei richtiger Beweiswürdigung hätte das Erstgericht zum Ergebnis kommen müssen, dass kein ausreichendes Vorbringen erstattet worden sei, das den Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung für die Tätigkeit des NTD Inspektors feststellen lasse.
1.1.3. Die Beklagte bestreitet auch die Feststellung, der Kläger hätte die Verschraubdiagramme interpretieren müssen, und verweist auf Seite 8 der Urteilsausfertigung. Diese Notwendigkeit habe nicht bestanden. Eine derartige Interpretation sei auch nicht im Ausbildungsbereich des Elektrotechnikers vorgesehen.
1.2.1. Die Geltendmachung des Berufungsgrundes der unrichtigen Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung erfordert die bestimmte Angabe, welche Beweise der Erstrichter unrichtig gewürdigt hat, aus welchen Erwägungen sich dies ergibt und welche Tatsachenfeststellungen bei richtiger Beweiswürdigung zu treffen gewesen wären (RS0041835).
Um eine Beweisrüge gesetzmäßig auszuführen, muss der Rechtsmittelwerber deutlich zum Ausdruck bringen, welche konkrete Feststellung bekämpft wird, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche Feststellung begehrt wird und auf Grund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen die begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre (RS0041835 [T5]; Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 471 Rz 15).
1.2.2. Diesen Anforderungen genügen die Berufungsausführungen in mehrerer Hinsicht nicht. Die Beklagte unterlässt es darzulegen, welche konkreten Feststellungen bekämpft werden und welche Ersatzfeststellungen aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen stattdessen zu treffen gewesen wären.
Die Beweisrüge geht daher bereits mangels gesetzmäßiger Ausführung ins Leere. Im Detail ist zu den drei in der Berufung genannten Themenbereich auszuführen:
1.3.1. Ob eine Tätigkeit „selbständig“ im Sinne der für die Beschäftigungsgruppe E im KV normierten Voraussetzungen ausgeführt wird, ist grundsätzlich eine Rechtsfrage, die anhand der Feststellungen zu sämtlichen Umständen der ausgeübten Tätigkeit zu beantworten ist.
Das Erstgericht traf umfangreiche Feststellungen zu Inhalt und Rahmenbedingungen der Tätigkeit des Klägers (Seiten 6 bis 9 der Urteilsausfertigung). Die Beklagte nennt in ihrer Berufung keine einzige davon, die sie durch eine konkrete andere ersetzt haben möchte, sondern wendet sich in Wahrheit gegen die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts, wonach die im KV für eine Einstufung in die Beschäftigungsgruppe E genannten Voraussetzungen erfüllt seien, sodass auf die Behandlung der Rechtsrüge in Punkt 2. verwiesen wird.
Sofern man in der „selbständigen“ Ausübung der Tätigkeit als NDTPrüfer ein einer Beweisrüge zugängliches Tatsachensubstrat erblickt, wäre für die Beklagte auch bei gesetzmäßiger Ausführung der Beweisrüge nichts gewonnen, weil sich bereits aus den übrigen Feststellungen (insbesondere Seiten 6 bis 9 der Urteilsausfertigung), denen die Beklagte in ihrer Berufung nichts entgegenhält, eine solche Selbständigkeit des Klägers ableiten lässt. Für die Feststellung des Gegenteils oder die in eventu begehrte Negativfeststellung bleibt kein Raum.
Der in der Berufung aufgeworfenen Thematik der „Außeneinsätze“ ist im Übrigen entgegenzuhalten, dass unbekämpft feststeht, dass mehr als die Hälfte der Prüfeinsätze außerhalb des Rohrlagerplatzes am Standort der Beklagten in G* erfolgen, und zwar vor allem in ** und H*, wo sich der Großkunde I* befinde (Seite 6 der Urteilsausfertigung).
Warum sich aus den Urkunden ./5 bis ./9 Abweichendes, insbesondere eine nicht selbständige Tätigkeit am Betriebsstandort der Beklagten ergeben soll, erschließt sich dem Berufungssenat nicht. Nicht ansatzweise wurde festgestellt, dass bei Tätigkeiten für den Großkunden I* deren Inhalt und Umfang derart abweichen würden, dass nicht von einer selbständigen Tätigkeiten gesprochen werden könnte.
Letztlich ist noch anzumerken, dass die Beklagte in ihrer Berufung die nachvollziehbare Beweiswürdigung des Erstgerichts, insbesondere zur selbständigen Tätigkeitsausübung (Seite 10 der Urteilsausfertigung) völlig außer Acht lässt. Es ist kein Grund erkennbar, warum sich die vom Erstgericht ins Treffen geführten Aussagen nur auf „auswärtige“ Tätigkeiten beziehen sollten.
1.3.2. Im Zusammenhang mit der Ausbildung des Klägers bleibt völlig unklar, gegen welche Feststellung sich die Beklagte in ihrer Berufung wenden möchte. Sie behauptet insbesondere nicht, dass der Kläger den Lehrberuf des Kraftfahrzeugmechanikers nicht erlernt und am 21.3.1992 die Lehrabschlussprüfung nicht absolviert hätte. Auch gegen die Feststellung, dass der Lehrabschluss für den Kläger bei seiner Tätigkeit als NDTPrüfer einen Vorteil darstellt, wendet sie sich nicht. Ebenso wenig werden in der Berufung bestimmte Ersatzfeststellungen begehrt. Eine Beweisrüge gelangt somit nicht gesetzeskonform zur Ausführung.
Die Berufungsausführungen beinhalten auch hier im Wesentlichen eine Rechtsrüge betreffend die im KV normierten Voraussetzungen der Einstufung in die Beschäftigungsgruppen D und E (insbesondere zum Begriff der Einschlägigkeit), sodass neuerlich auf Punkt 2. verwiesen wird.
1.3.3. Zur monierten Feststellung bezüglich der Interpretation der Verschraubdiagramme ist darauf hinzuweisen, dass die Beweisrüge hier zwar die bekämpfte Feststellung erkennen lässt, und offenbar die Ersatzfeststellung begehrt, dass ein NDTPrüfer die Verschraubdiagramme nicht zu interpretieren habe, jedoch vermag die Beklagte hier nicht die Wesentlichkeit dieser Feststellungen aufzuzeigen.
Weder die bekämpfte Feststellung noch die begehrte Ersatzfeststellung sind für das vorliegende Verfahren relevant. Zum einen beziehen sie sich nur auf Einbauüberwachungen, die im Auftrag der J* GmbH durchgeführt werden, und nur einen kleinen Teil der Tätigkeit des Klägers darstellen. Zum anderen würde auch der Umstand, dass keine „Interpretation“ vorgenommen wird, nichts an der Beurteilung der im KV genannten Einstufungskriterien ändern, zumal die Beklagte in der Berufung selbst ausführt, dass eine derartige „Interpretation“ von Diagrammen auch nicht im Ausbildungsbereich des Elektrotechnikers vorgesehen ist.
Die Erledigung dieser Beweisrüge kann somit jedenfalls unterbleiben, weil der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt und der davon abweichende, von der Beweisrüge angestrebte Sachverhalt zum gleichen rechtlichen Ergebnis führt (siehe RS0042386).
Im Übrigen ist anzumerken, dass die „Interpretation“ von Diagrammen im allgemeinen Sprachgebrauch durchaus mit der – von der Beklagten nicht bekämpften – „Bewertung“ von Diagrammen gleichgesetzt werden kann (wenn auch in der Fachsprache vielleicht ein Unterschied besteht). Unbekämpft blieb jedenfalls die für die rechtliche Beurteilung wesentliche Feststellung, dass der NDTPrüfer selbständig vor Ort beurteilt, ob die Werte des Verschraubdiagramms mit den Herstellervorgaben übereinstimmen und der Supervisor dabei nicht anwesend ist.
1.4. Das Berufungsgericht übernimmt somit die Feststellungen des Erstgerichtes als das Ergebnis einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung und legt sie seiner Entscheidung zugrunde.
2. Zum Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung:
2.1. Die Beklagte verweist auf ihre Ausführungen im Rahmen der Beweisrüge, also insbesondere zur Auslegung der Begriffe „selbständig“ und „einschlägig“ in der anzuwendenden KVBestimmung.
Darüber hinaus seien beim Kläger nicht einmal die für die Beschäftigungsgruppe D erforderlichen Voraussetzungen gegeben. Die Tätigkeit eines NTD Inspektors sei keine Tätigkeit, für die typischerweise der Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung oder fachlich gleichwertigen Schulausbildung erforderlich sei. Dies folge bereits aus dem Umstand, dass die beiden anderen NTD Inspektoren, die eine ähnliche Klage eingebracht hätten wie der Kläger, nämlich L* und M*, einen völlig anderen Ausbildungshintergrund hätten und dennoch dieselbe Tätigkeit ausübten. Die einzige Gemeinsamkeit sei die Ausbildung zum NTD Inspektor, die sie im Zuge ihres Dienstverhältnisses absolviert hätten. Dabei handle es sich um eine mehrtägige Ausbildung, die nicht als einschlägige Berufsausbildung gewertet werden könne. Dass gewisse handwerkliche Grundkenntnisse erwünscht seien, sei nicht mit dem Abschluss einer mehrjährigen Berufsausbildung gleichzusetzen. Da es bereits am wesentlichen Einstufungskriterium für die Beschäftigungsgruppe D mangle, käme eine Einstufung in die Beschäftigungsgruppe E nicht in Betracht.
2.2. Die Frage, in welche Verwendungs bzw Beschäftigungsgruppe eines Kollektivvertrags ein Beschäftigter einzustufen ist, stellt eine Rechtsfrage dar, die anhand eines Vergleichs der ausgeübten Tätigkeit mit den Einstufungskriterien des Kollektivvertrags zu lösen ist (RS0043547). Dabei kommt es auf die Tätigkeitsmerkmale, auf den Inhalt der Arbeit und die vorwiegend ausgeübte tatsächliche Tätigkeit an (RS0064956).
2.3. § 9 Pkt 1.1 des Kollektivvertrags für die ArbeitnehmerInnen in der Mineralölindustrie Österreichs (KV) sieht vor, dass alle ArbeitnehmerInnen nach der Art ihrer tatsächlichen Verwendung und der vorwiegend ausgeübten Tätigkeit unter Mitwirkung des Betriebsrates in jeweils eine der im § 9 Pkt 2 vorgesehenen 11 Beschäftigungsgruppen eingereiht werden.
Das Beschäftigungsgruppenverzeichnis in Pkt 2 sieht vor:
„Beschäftigungsgruppe A
ArbeitnehmerInnen ohne Zweckausbildung.
ArbeitnehmerInnen, die sehr einfache schematische Tätigkeiten mit vorgegebener Abfolge der Arbeitsschritte verrichten.
Beschäftigungsgruppe B
ArbeitnehmerInnen mit einer kurzen Zweckausbildung, die einfache, schematische Tätigkeiten mit vorgegebener Abfolge der Arbeitsschritte verrichten.
Auch ArbeitnehmerInnen ohne Zweckausbildung in Produktion, Montage oder Verwaltung, sofern sie mehrere Arbeiten/Tätigkeiten (Arbeitsvorgänge) beherrschen oder sich besondere Fertigkeiten angeeignet haben, spätestens jedoch nach 3jähriger Betriebszugehörigkeit.
Beschäftigungsgruppe C
ArbeitnehmerInnen, die Tätigkeiten nach arbeitsspezifischen Anweisungen verrichten, für die typischerweise eine Zweckausbildung erforderlich ist.
Beschäftigungsgruppe D
ArbeitnehmerInnen, die Tätigkeiten nach allgemeinen Richtlinien und Anweisungen verrichten, für die typischerweise der Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung oder fachlich gleichwertigen Schulausbildung erforderlich ist.
ArbeitnehmerInnen mit abgeschlossener Berufsausbildung (Lehrabschlussprüfung), auch solche mit einer Lehrabschlussprüfung in technologisch verwandten bzw technologisch ähnlichen Berufen ohne einschlägige Erfahrung während der ersten 12 Monate, wenn diese Qualifikation zumindest für Teile der Tätigkeit von Bedeutung ist.
Gleiches gilt für AbsolventInnen von vergleichbaren berufsbildenden mittleren Schulen*. Bei diesen ArbeitnehmerInnen kann, sofern noch keine Berufstätigkeit verrichtet wurde, während der ersten 12 Monate das Mindestentgelt der Beschäftigungsgruppe D um bis zu 5 Prozent unterschritten werden.
Beschäftigungsgruppe E
ArbeitnehmerInnen, die Tätigkeiten nach allgemeinen Richtlinien und Anweisungen selbstständig ausführen, für die typischerweise über die in Beschäftigungsgruppe D erforderliche Qualifikation hinaus zusätzliche Fachkenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind.
Ferner AbsolventInnen von berufsbildenden höheren Schulen, wenn diese Qualifikation für erhebliche Teile der Tätigkeit im obigen Sinn von Bedeutung ist.
Bei diesen ArbeitnehmerInnen kann, sofern noch keine Berufstätigkeit verrichtet wurde, während der ersten 18 Monate das Mindestentgelt der Beschäftigungsgruppe E um bis zu 5 Prozent unterschritten werden.
Beschäftigungsgruppe F
ArbeitnehmerInnen, die schwierige Tätigkeiten selbstständig ausführen, für die typischerweise entweder über die in Beschäftigungsgruppe D erforderliche Qualifikation hinaus zusätzliche Fachausbildungen oder große Fachkenntnisse, oder zumindest eine abgeschlossene BHS mit einschlägiger (entsprechender) für die ausgeübte Tätigkeit notwendige Berufserfahrung erforderlich sind.
Beschäftigungsgruppe G
ArbeitnehmerInnen, die selbstständig schwierige und verantwortungsvolle Tätigkeiten verrichten, die besondere Fachkenntnisse und praktische Erfahrung erfordern.
Weiters ArbeitnehmerInnen, die in beträchtlichem Ausmaß mit der Leitung von Projekten betraut sind und dabei im Sinne der Tätigkeitsmerkmale der Beschäftigungsgruppe tätig werden.
Ferner ArbeitnehmerInnen, die regelmäßig und dauernd mit der selbstständigen Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von mehreren ArbeitnehmerInnen, von denen mindestens 2 der BG F angehören müssen, beauftragt sind.
Ferner ArbeitnehmerInnen, die inhaltlich so anspruchsvolle und verantwortungsvolle Tätigkeiten selbstständig ausführen, dass dafür einschlägige praktische und theoretische Fachkenntnisse über die abgeschlossene Berufsausbildung (gewerbliche Lehrabschlussprüfung) hinaus und praktische Erfahrung durch langjährige Berufspraxis in BG F Voraussetzung sind.
Beschäftigungsgruppe H
ArbeitnehmerInnen, die selbstständig schwierige und verantwortungsvolle Tätigkeiten mit beträchtlichem Entscheidungsspielraum verrichten, die besondere Fachkenntnisse und praktische Erfahrung erfordern.
Weiters ArbeitnehmerInnen, die in beträchtlichem Ausmaß mit der Leitung von Projekten betraut sind und dabei im Sinne der Tätigkeitsmerkmale der Beschäftigungsgruppe tätig werden.
Ferner ArbeitnehmerInnen, die regelmäßig und dauernd mit der selbstständigen Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von zumindest 4 ArbeitnehmerInnen, worunter sich mindestens 1 ArbeitnehmerIn der Beschäftigungsgruppe G und 2 ArbeitnehmerInnen der Beschäftigungsgruppe F befinden müssen, beauftragt sind.
Beschäftigungsgruppe I
ArbeitnehmerInnen, die selbstständig sehr schwierige und besonders verantwortungsvolle Tätigkeiten mit hohem Entscheidungsspielraum verrichten oder bei vergleichbarer Aufgabenstellung Ergebnisverantwortung für ihren Bereich tragen.
Weiters ArbeitnehmerInnen, die in beträchtlichem* Ausmaß mit der Leitung von Projekten betraut sind und dabei im Sinne der Tätigkeitsmerkmale der Beschäftigungsgruppe tätig werden.
Ferner ArbeitnehmerInnen die regelmäßig und dauernd mit der selbstständigen Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von zumindest 6 ArbeitnehmerInnen, worunter sich mindestens 1 ArbeitnehmerIn der Beschäftigungsgruppe H und entweder 2 ArbeitnehmerInnen der Beschäftigungsgruppe G oder 4 ArbeitnehmerInnen der Beschäftigungsgruppe F befinden müssen, beauftragt sind.
Beschäftigungsgruppe J
ArbeitnehmerInnen mit umfassender besonders verantwortlicher Aufgabenstellung, sehr hohem Entscheidungsspielraum und Ergebnisverantwortung für ihren Bereich.
Ferner ArbeitnehmerInnen, die regelmäßig und dauernd mit der selbstständigen Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von zumindest 10 ArbeitnehmerInnen, worunter sich mindestens 3 ArbeitnehmerInnen der Beschäftigungsgruppe I oder mindestens 1 ArbeitnehmerIn der Beschäftigungsgruppe I und 4 ArbeitnehmerInnen der Beschäftigungsgruppe H befinden müssen, beauftragt sind.
Beschäftigungsgruppe K
ArbeitnehmerInnen in leitenden, das Unternehmen entscheidend beeinflussenden Stellungen; ferner ArbeitnehmerInnen mit verantwortungsreicher und schöpferischer Arbeit.“
2.4. Der normative Teil eines Kollektivvertrages ist gemäß §§ 6 und 7 ABGB nach seinem objektiven Inhalt auszulegen; maßgeblich ist, welchen Willen des Normgebers der Leser dem Text entnehmen kann (RS0010088, RS0008807). In erster Linie ist bei der Auslegung der Wortsinn - auch im Zusammenhang mit den übrigen Regelungen - zu erforschen und die sich aus dem Text des Kollektivvertrages ergebende Absicht der Kollektivvertragsparteien zu berücksichtigen (RS0010089). Es ist im Zweifel davon auszugehen, dass die Kollektivvertragsparteien eine vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchführbare Regelung treffen sowie einen gerechten Ausgleich der sozialen und wirtschaftlichen Interessen herbeiführen und daher eine Ungleichbehandlung der Normadressaten vermeiden wollten (RS0010088 [T10], RS0008828, RS0008897).
2.5. Bei den in § 9 des KV definierten Beschäftigungsgruppen sind die primären Abgrenzungskriterien einerseits die verrichtete Tätigkeit und andererseits die absolvierte bzw für die Tätigkeit erforderliche Ausbildung.
Bei den meisten Beschäftigungsgruppen werden die ArbeitnehmerInnen, die jeweils erfasst sein sollen, nicht mit einheitlichen Merkmalen umschrieben, sondern in unterschiedliche Personengruppen eingeteilt, was durch die Wortwahl „ferner“, „weiters“ und „auch“ sowie die Absatzsetzung zwischen den einzelnen Personengruppen ersichtlich ist.
2.6. In diesem Sinn gelangt auch die Beschäftigungsgruppe D für verschiedene Kategorien von ArbeitnehmerInnen zur Anwendung, nämlich die im ersten, die im zweiten und die im dritten Absatz beschriebene Gruppe. Dass nicht bei einer Person sämtliche, in allen drei Absätzen genannten Voraussetzungen gleichzeitig vorliegen müssen, wird bereits daran ersichtlich, dass eine Lehrabschlussprüfung und eine vergleichbare berufsbildende mittlere Schule in der Regel nicht parallel absolviert werden.
Da die Voraussetzungen des dritten Absatzes beim Kläger unstrittig nicht in Frage kommen, ist zu prüfen, ob er die Voraussetzungen des ersten oder des zweiten Absatzes erfüllt. Es müssen jedoch nicht, wie von der Beklagten angenommen, sowohl die im ersten Absatz als auch die im zweiten Absatz beschriebenen Merkmale kumulativ vorliegen.
2.7. Der erste Absatz bei der Beschreibung der Beschäftigungsgruppe D stellt auf die ausgeübte Tätigkeit ab, unabhängig davon, ob und welche Berufsausbildung der konkrete Arbeitnehmer abgeschlossen hat.
Beim zweiten Absatz ist im Unterschied dazu die abgeschlossene Berufsausbildung entscheidend. Die an die ausgeübte Tätigkeit gestellten Anforderungen sind hingegen geringer; es reicht, wenn die Qualifikation nur für Teile der Tätigkeit von Bedeutung ist.
2.8. Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen beider Personengruppen.
2.8.1. Die in den Feststellungen beschriebene Tätigkeit eines NDTPrüfers ist technisch derart anspruchsvoll und komplex, dass dafür typischerweise der Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung erforderlich ist.
Ob vordergründig eine Lehre zum Werkstofftechniker oder (auch) eine Lehre zum KfzMechaniker als „einschlägige“ Berufsausbildung anzusehen ist, die typischerweise für die Tätigkeit eines NDTPrüfers erforderlich ist, ist für die Anwendung des ersten Absatzes nicht entscheidend. Es kommt hier nicht auf die konkrete Ausbildung des Arbeitnehmers an, sondern nur darauf, ob der konkrete Arbeitnehmer solche Tätigkeiten tatsächlich verrichtet hat, was beim Kläger zu bejahen ist.
2.8.2. Im Anwendungsbereich des zweiten Absatzes ist hingegen entscheidend, dass der konkrete Arbeitnehmer eine Lehrabschlussprüfung absolviert hat. Allerdings wird hier nicht auf eine „einschlägige“ abgestellt, sondern es reicht eine Lehrabschlussprüfung in „technologisch verwandten bzw technologisch ähnlichen“ Berufen, wenn diese Qualifikation für Teile der Tätigkeit von Bedeutung ist.
Da beim Kläger der Lehrabschluss im Lehrberuf Kraftfahrzeugmechaniker bei der Tätigkeit als NDTPrüfer einen Vorteil darstellt und zumindest ein Mitgrund für die damalige Bewerbungszusage war, ist diese Voraussetzung ebenfalls zu bejahen.
Ein Vergleich der Kenntnisse, die sich der Kläger im Rahmen seiner Lehre aneignete (Seite 4 der Urteilsausfertigung), mit seiner Tätigkeit als NDTPrüfer führt zu dem Ergebnis, dass eine „technologische Verwandtheit bzw Ähnlichkeit“ vorliegt. Es ist hervorzuheben, dass er viel mit verschiedenen Metallen zu tun hatte, und die Fähigkeit erlernte, Schweiß und Feilarbeiten durchzuführen sowie deren Notwendigkeit oder ordentliche Durchführung zu beurteilen. Dies ist für die Durchführung der Sicht, Magnetpulver und Eindringprüfung oder die Auswahl der Prüfmethode jedenfalls „von Bedeutung“.
2.8.3. Die von der Beklagten begehrte Einstufung in (höchstens) Beschäftigungsgruppe C würde voraussetzen, dass der Kläger „Tätigkeiten nach arbeitsspezifischen Anweisungen verrichtet, für die typischerweise eine Zweckausbildung erforderlich ist.“
Solche arbeitsspezifischen Anweisungen erhält der Kläger jedoch gerade nicht. Sein Supervisor F* wäre dazu weder in der Lage noch entspräche dies dessen Aufgabenbereich (siehe auch Punkt 2.10.).
Entgegen der Rechtsansicht der Beklagten liegen somit die Voraussetzungen für eine Einstufung in die Beschäftigungsgruppe D beim Kläger zumindest seit Februar 2017 vor.
2.9. Dass das Erfordernis „zusätzlicher Fachkenntnisse und Fähigkeiten“ im Sinne der Beschreibung der Beschäftigungsgruppe E beim Kläger erfüllt ist, bestreitet die Beklagte in der Berufung nicht. Im Übrigen ergibt sich dies aus den festgestellten Zusatzausbildungen und Zertifizierungen.
2.10. Zum für eine Einstufung in die Beschäftigungsgruppe E zusätzlich geforderten Merkmal der „selbständigen Ausführung“ der Tätigkeit ist zu beachten, dass der Supervisor F* weder bei den Prüfungen vor Ort ist noch selbst die für die Prüftätigkeit erforderliche Qualifikation aufweist.
Ihm kommen als gewerberechtlichem Geschäftsführer primär administrative und organisatorische Aufgaben zu. Die von ihm erteilten Arbeitsanweisungen enthalten ebenso vorwiegend organisatorische Informationen. Welche Prüfmethode anzuwenden ist, entscheidet hingegen der NDTPrüfer vor Ort. Bei allfälligen fachlichen Fragen wird nicht der Supervisor, sondern ein anderer NDTPrüfer kontaktiert. Für einen erheblichen Teil der Prüfungen erhält der NDTPrüfer gar keine Arbeitsanweisungen.
Den inhaltlichen Teil des Prüfberichts verfasst der NDTPrüfer; das Ergebnis unterliegt nicht der Prüfung des Supervisors. Letzterer bessert allenfalls zB Rechtschreibfehler aus.
Der NDTPrüfer entscheidet auch selbst, welche Utensilien er zu einem Prüfeinsatz mitnimmt. Für die Instandhaltung und Funktionstüchtigkeit der zu verwendenden Prüfmittel und Werkzeuge ist er selbst zuständig und nicht etwa der Supervisor.
Auch das Tatbestandsmerkmal der selbständigen Ausführung der Tätigkeit ist beim Kläger sohin gegeben.
2.11. Es liegen daher zumindest seit Februar 2017 alle Voraussetzungen für eine Einstufung in die Beschäftigungsgruppe E vor.
3. Der unberechtigten Berufung der Beklagten war somit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 2 Abs 1 ASGG iVm §§ 41, 50 ZPO. Der Kläger ging in seiner Berufungsbeantwortung im Einklang mit seiner im erstinstanzlichen Verfahren vorgenommenen Bewertung des Feststellungsbegehrens (siehe ON 6, 10) zu Recht von einem Berufungsinteresse von EUR 14.062,65 aus.
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO abhing. Die Rechtsfrage, in welche Verwendungs bzw Beschäftigungsgruppe eines Kollektivvertrags ein Arbeitnehmer einzustufen ist, ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu lösen (RS0043547 [T3], RS0110650 [T2], RS0107567 [T2]).
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