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14R106/25y•OLG Wien 14R106/25y
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Koch als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Bartholner und Mag. Schaller in der Rechtssache der klagenden Partei A*, geboren **, *, vertreten durch die Summer Schertler Kaufmann Rechtsanwälte GmbH in Bregenz, wider die beklagte Partei B Ltd., **, Malta, vertreten durch die Hochstöger, Nowotny Wohlmacher Rechtsanwälte OG in Linz, wegen EUR 38.235,-- s.A., über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Krems an der Donau vom 4. Juni 2025, GZ **-20, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 3.669,72 (darin EUR 611,62 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte mit Sitz in Malta veranstaltet Internet-Glücksspiele.
Die Website der Beklagten ist auch auf Deutsch verfasst. Ruft man die Website der Beklagten in Österreich auf, wird man automatisch auf die deutschsprachige Website „**“ umgeleitet.
Die in Österreich wohnhafte und selbständig berufstätige Klägerin richtete bei der Beklagten zum Zweck der Teilnahme am Glücksspiel einen Online-Account in deutscher Sprache unter Angabe ihres österreichischen Wohnorts und der Länderauswahl „Österreich“ ein. Zwischen 8.12.2020 und 13.4.2022 spielte die Klägerin online bei der Beklagten und tätigte dazu Einzahlungen von insgesamt EUR 107.190,-- und erhielt demgegenüber Auszahlungen von insgesamt EUR 68.955,--. die letzte Einzahlung tätigte die Klägerin am 13.4.2022.
Die Klage wurde der Beklagten am 25.2.2025 zugestellt.
Die Klägerin begehrte die Rückzahlung ihrer Verluste von EUR 38.235,-- samt 4 % Zinsen seit 14.4.2022, und brachte vor, der Glücksspielvertrag sei mangels einer österreichischen Konzession der Beklagten unerlaubt und somit unwirksam. Die Spieleinsätze seien daher rückforderbar. Das österreichische Glücksspielmonopol verstoße nicht gegen Unionsrecht. Als Verbraucherin könne sie gemäß Art 18 EuGVVO vor einem Gericht ihres Wohnsitzes klagen. Es sei österreichisches Recht anwendbar.
Die Beklagte wandte im Wesentlichen ein, österreichisches Recht sei nicht anzuwenden. Die Klägerin sei keine Verbraucherin. Das österreichische Glücksspielmonopol sei unionsrechtswidrig, ein Rückforderungsanspruch bestehe nicht. Für den Zinsenanspruch sei der Zeitpunkt der erstmaligen Geltendmachung des Rückabwicklungsanspruchs maßgebend.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht der Klage statt.
Es ging über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus die auf den Seiten 4 – 5 der Urteilsausfertigung enthaltenen Feststellungen, auf die verwiesen wird.
In rechtlicher Hinsicht bejahte es seine Zuständigkeit sowie die Anwendung des österreichischen Rechts. Der OGH komme in seiner gesicherten Rechtsprechung zu dem Ergebnis, dass das österreichische System der Glücksspielkonzessionen nicht gegen das Unionsrecht verstoße, die Verträge mit anderen Online-Glücksspielanbieter daher nichtig seien, und damit ein bereicherungsrechtlicher Rückzahlungsanspruch bestehe. Zinsen stünden der Klägerin ab dem 14.4.2022 zu.
Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer gänzlicher Klagsabweisung abzuändern, hilfsweise, es aufzuheben.
Die Klägerin beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Eine Mangelhaftigkeit erblickt die Berufung in der unterlassenen Einholung der beantragten Gutachten und Stellungnahmen sowie in der Nichtaufnahme von Beweisen von Amts wegen. Hätte das Erstgericht den Beweisanträgen stattgegeben, so hätte es feststellen können, dass die Monopolregelungen des österreichischen Glücksspielgesetzes tatsächlich kein legitimes Ziel verfolgen. Konkret wäre feststellbar gewesen, dass sozialprotektionistische Erwägungen als bloßer Vorwand dienen, die von der C* GmbH und von der D* AG betriebene Werbung weder maßvoll noch darauf beschränkt ist, Verbraucher zu den kontrollierten Spielernetzwerken zu lenken, nach den derzeitigen gesetzlichen Regelungen und der gelebten Praxis durch die Monopolinhaber in Spielerschutzangelegenheiten kein Informationsaustausch stattfindet, und daher der Spielerschutz unwirksam ist, ein Interessenkonflikt und eine Befangenheit des Bundesministeriums für Finanzen vorliegt, weil die gegenläufigen Funktionen des BMF unvereinbar sind und dazu führen, dass die Aufsichts- und Kontrollmechanismen schon alleine in Folge des Zusammenfallens der Funktion des „Kontrollierenden“ und des „Kontrollierten“ in ein und derselben Person (BMF) völlig ineffizient sind, und die „Geldwäsche-Richtlinie 2015/849/EU“ unzureichend umgesetzt wurde.
Das Erstgericht hat zu diesen Themen, die teilweise Rechts- und keine Tatsachenfragen sind, keine Feststellungen getroffen, weshalb die von der Berufung relevierten Umstände keinen (primären) Stoffsammlungsmangel, sondern nur eine sekundäre Mangelhaftigkeit im Sinn des § 496 Abs 1 Z 3 ZPO begründen könnten, die mit der Rechtsrüge aufzugreifen, und im Rahmen deren Erledigung zu behandeln sind. Einen primären Verfahrensmangel im Sinn des § 496 Abs 1 Z 2 ZPO bringt die Berufungswerberin damit nicht zur Darstellung (RS0043304).
2.1. Die Rechtsrüge wendet sich gegen die Anwendung österreichischen Rechts.
Bei der ROM I-VO handelt es sich um in Österreich unmittelbar anwendbares Kollisionsrecht, das für vertragliche Schuldverhältnisse mit Verbindung zum Recht verschiedener Staaten unabhängig davon gilt, ob diese Mitgliedsstaaten sind. Sie hat Vorrang vor allenfalls entgegenstehenden Bestimmungen des nationalen Rechts. Seit ihrer Geltung enthält das IPRG in § 35 nur mehr eine Auffangregelung für vom sachlichen Anwendungsbereich der von der ROM I-VO nicht erfasste vertragliche Schuldverhältnisse (ua OLG Wien, 4 R 130/24b Punkt 4.1 mwN).
Auf einen – wie hier vorliegenden – Verbrauchervertrag ist im Anwendungsbereich von Art 6 Rom I-VO grundsätzlich das Recht des Staats anzuwenden, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Verbraucherstaat). Das Verbraucherstatut gelangt unter anderem dann zur Anwendung (Art 6 Abs 1 lit b leg cit), wenn der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit auf den Verbraucherstaat ausrichtet. Den Begriff „Ausrichten“ hat der EuGH dahin ausgelegt, dass der Unternehmer seinen Willen zum Ausdruck gebracht haben muss, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten, darunter des Wohnsitzmitgliedstaats des Verbrauchers, herzustellen (vgl EuGH Pammer und Hotel Alpenhof, C-585/08 und C-144/09, Rn 75, 93), was insbesondere bei – wie hier - auf Österreich ausgerichteten Online-Aktivitäten der Fall ist (ua 7 Ob 155/23d [14]; 7 Ob 213/21f [Rz 5]).
Eine Dienstleistung wird nur dann im Sinn des Ausnahmetatbestands des Art 6 Abs 4 lit a Rom I-VO „ausschließlich“ außerhalb des Mitgliedstaats erbracht, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn dieser keine Möglichkeit hat, sie in seinem Aufenthaltsstaat in Anspruch zu nehmen und sich zu diesem Zweck ins Ausland begeben muss (EuGH Verein für Konsumenteninformation, C-272/18, Rn 52). Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor (vgl 7 Ob 155/23d [15]; 7 Ob 213/21f [Rz 6]).
2.2. Die Beklagte behauptet abermals eine Unionsrechtswidrigkeit des österreichischen Glücksspielmonopols, und macht angebliche rechtliche Feststellungsmängel geltend.
Seit dem Jahr 2016 geht der Oberste Gerichtshof allerdings in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das im GSpG normierte Monopol- bzw Konzessionssystem bei gesamthafter Würdigung sämtlicher damit verbundener Auswirkungen (insbesondere der Werbemaßnahmen der Konzessionäre) auf dem Glücksspielmarkt allen vom EuGH aufgezeigten Vorgaben des Unionsrechts entspricht (vgl RS0130636, insb [T7]; sowie zB 5 Ob 30/21d; 9 Ob 20/21p; 7 Ob 163/21b; 1 Ob 174/21a). Der Oberste Gerichtshof hat auch in seinen jüngeren Entscheidungen (etwa 7 Ob 16/25s zum Zeitraum August 2022 bis April 2023; 2 Ob 194/24d Juli bis Dezember 2023; 7 Ob 198/23b Mai 2020 bis September 2022; 5 Ob 13/24h Mai 2019 bis März 2022; 1 Ob 46/24g Februar 2020 bis August 2023; je mwN) an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten.
Das Höchstgericht hat dabei auch nahezu alle Aspekte, die die Beklagte im Verfahren ins Treffen führte, ausdrücklich behandelt. So hat es die Argumente, wonach der Spielerschutz durch die bestehenden Regeln nicht gewährleistet wäre (1 Ob 229/20p; vgl dazu auch schon VwGH Ra 2018/17/0048), wie die Unterscheidung von Online-Glückspiel und Online-Sportwetten (1 Ob 229/20p und 5 Ob 30/21d [je Rz 17]; vgl dazu auch schon VwGH Ra 2018/17/0048) bereits ausführlich behandelt. Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes C-920/19, Fluctus/Fluentum, wurde auch das inkriminierte Werbeverhalten der Konzessionsinhaber mehrfach behandelt, und vom Obersten Gerichtshof eine daraus resultierende Unionsrechtswidrigkeit ausdrücklich verneint (zB 1 Ob 229/20p und 5 Ob 30/21d [je Rz 12]; 3 Ob 72/21s). Aus den von der Beklagten aufgezeigten Zuständigkeiten des BMF zur Vergabe von Konzessionen und der Aufsicht über die Konzessionäre ist kein sich auf den österreichischen Glücksspielmarkt in unionsrechtswidriger Weise auswirkender Interessenkonflikt abzuleiten. Weshalb die Richtlinie 2015/849/EU („Geldwäscherichtlinie“) unzureichend umgesetzt worden sein soll, kann die Berufung nicht schlüssig darlegen. Das GSpG sieht in § 31c ausdrücklich Vorkehrungen für die Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Glücksspielmarkt vor. Dass es dabei keine Regelungen für Anbieter trifft, die gesetzwidrig (weil konzessionslos) Glücksspiel in Österreich anbieten, kann keine Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielmonopols zur Folge haben. Die Frage, wieviele Konzessionen erteilt werden, ist kein Umstand, der für sich allein zur Unionsrechtswidrigkeit der gesamten Monopolregelung führt.
Dass nach der Rechtsprechung des EuGH die tatsächlichen Auswirkungen des Monopols von den nationalen Gerichten „dynamisch“ zu beurteilen sind, erfordert – entgegen den Berufungsausführungen - keine gleichsam ständige Neubeurteilung der Auswirkungen in jedem einzelnen Fall; es darf bloß nicht statisch auf den Zeitpunkt der Erlassung der Regelung abgestellt werden (C-464/15, Admiral, Rn 32ff).
Entgegen der Ansicht der Beklagten sind daher die getroffenen Feststellungen für die rechtliche Beurteilung ausreichend. Wesentliche neue Aspekte, die in den zitierten Entscheidungen nicht schon behandelt wurden, hat die Beklagte nicht vorgebracht. Es kann daher auf diese Entscheidungen verwiesen werden, welchen sich das Berufungsgericht anschließt.
2.3. Die Anregung(en) auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens waren nicht aufzugreifen, weil die relevanten Prüfungskriterien vom EuGH bereits ausreichend festgelegt wurden, und zu den Voraussetzungen der unionsrechtlichen Zulässigkeit eines Glücksspielmonopols sowie der dadurch bewirkten Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit bereits umfangreiche Rechtsprechung sowohl des EuGH als auch der Höchstgerichte in Österreich vorliegt (vgl zB 1 Ob 78/24p).
2.4. Auch der Einwand zum Beginn des Zinsenlaufs ist unberechtigt.
Zinsen aus einer ohne Rechtsgrund geleisteten und daher zurückzuerstattenden Geldsumme sind sogenannte Vergütungszinsen, wobei bei Geld die Nutzung mit den gesetzlichen Zinsen (§ 1333 ABGB) abzugelten ist (RS0032078; RS0016316 [T1] = 9 Ob 62/16g). § 1000 ABGB ist in diesem Zusammenhang ganz generell als Pauschalierung des gewöhnlichen Nutzungsentgelts für Geld („Zinsen“) zu verstehen (vgl 10 Ob 2/23a Rz 124 mwN).
Auch bei Redlichkeit des Bereicherten ist die Nutzungsmöglichkeit des Kapitals inter partes dem Bereicherungsgläubiger zugeordnet. Daher hat nach ständiger Rechtsprechung selbst der redliche Bereicherungsschuldner – außer bei Vorliegen einer Gegenleistung – die mit dem gesetzlichen Zinssatz pauschalierten Nutzungen eines vom ihm zu erstattenden Geldbetrags unabhängig vom Eintritt des Verzugs herauszugeben („Vergütungszinsen“). Es wäre daher nicht zu rechtfertigen, wenn der Bereicherte den Nutzungsvorteil bis zum Einlangen eines Rückzahlungsbegehrens behalten könnte (RS0032078; 7 Ob 11/20y ; auch OLG Wien 14 R 44/24d).
Die Rechtsprechung, nach der Zinsen erst ab Klagszustellung zustehen, ist daher überholt (RS0016316 [T1]; 9 Ob 62/16g; RS0032078 [T1]; vgl auch 6 Ob 51/21z; stRsp des Berufungsgerichts). Die in vereinzelt gebliebenen Entscheidungen vertretene gegenteilige Ansicht (etwa OLG Wien, 16 R 205/22t; [richtig:] LGZ Graz, 6 R 244/22d) wird nicht geteilt. Die in der Berufung zitierte Entscheidung 8 Ob 107/17v ist nicht einschlägig; dort war ein Geschäftsunfähiger Bereicherungsschuldner der Kreditvaluta, und die Frage zu beurteilen, ob gesetzliche Verzugszinsen ab der Zuzählung der Kreditvaluta zustehen.
Zinsen gebühren daher entgegen der Ansicht der Beklagten bereits ab dem Eintritt der Bereicherung, dh grundsätzlich ab der letzten Einzahlung. Daher ist der Zuspruch von Vergütungszinsen ab dem Tag nach der letzten Einzahlung zutreffend erfolgt.
Da es nur auf die Nutzungsmöglichkeit durch die Beklagte ankommt, die schon angesichts ihrer unternehmerischen Tätigkeit zu bejahen ist, und die Klägerin nur den gesetzlichen Mindestzinssatz nach § 1000 ABGB begehrt, musste sie kein näheres Vorbringen zu einer gewinnbringenden Veranlagung erstatten.
3. Der unberechtigten Berufung war der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.
Da eine gesicherte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu sämtlichen behandelten Aspekten besteht, von der das Berufungsgericht nicht abweicht, war die
Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht zuzulassen.
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