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12Ra46/25h•OLG Linz 12Ra46/25h
Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Barbara Jäger als Vorsitzende, Mag. Nikolaus Steininger, LL.M. und Dr. Dieter Weiß als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Kristina Toma (Kreis der Arbeitgeber) und Martina Kronsteiner (Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A*, geboren am *, ** B, **gasse *, vertreten nunmehr durch Mag. Danijela Lakovic, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei C Holding GmbH, FN **, **, ** Straße *, vertreten durch die Stossier Oberndorfer Partner Rechtsanwälte GmbH Co KG in Wels, wegen Kündigungsanfechtung, über die Berufung der klagenden Partei Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 15. Mai 2025, Cga-91, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die Kostenersatzbegehren der klagenden und der beklagten Partei werden zurückgewiesen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin war ab 14. Februar 2020 als Recruiterin beim beklagten Personalleasingunternehmen beschäftigt. Am 30. Juni 2023 sprach die Beklagte die Kündigung zum 31. August 2023 aus.
Mit der am 4. Juli 2023 eingebrachten Klage begehrte die Klägerin die Unwirksamerklärung der Kündigung wegen eines verpönten Motivs gemäß § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG sowie Sozialwidrigkeit gemäß § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG. Die Beklagte habe offenbar nicht unberechtigte Ansprüche der Klägerin in Zweifel gezogen wie „Krankenstand, Arbeitnehmerschutz (AZG), Schlechtbehandlung und Verletzung der Fürsorgepflicht, Entgelt und Urlaub“. Zudem beeinträchtige die Kündigung wesentliche Interessen der Klägerin. Diese habe für 38,5 Stunden in der Woche monatlich EUR 2.400,00 brutto verdient; zusätzlich sei ihr ein Firmenauto zur Verfügung gestellt worden. Die Klägerin habe bei zwei Banken Schulden von EUR 44.446,52. An Fixkosten für Versicherungen, Telefon, Miete und Betriebskosten, Kreditrückzahlungen, Strom und Gas sowie Lebenserhaltungskosten usw würden monatlich EUR 2.003,62 anfallen. Die Klägerin sei nicht verheiratet und habe keine Kinder. Sie habe erhebliche Probleme, eine gleichwertige Arbeit zu finden und werde für unabsehbare Zeit nicht in der Lage sein, ein entsprechendes Monatseinkommen zu erzielen. Sie sei arbeitsbedingt in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt.
Die Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wandte ein, dass die Klägerin ausschließlich deshalb gekündigt worden sei, weil ihre Arbeitsleistung gesunken sei und aus betriebswirtschaftlichen Erfordernissen die Personalkosten reduziert werden hätten müssen. Die Klägerin habe gegenüber der Beklagten auch niemals Ansprüche geltend gemacht. Die Kündigung sei ausgesprochen worden, bevor die Beklagte überhaupt von einer Erkrankung der Klägerin erfahren habe. Eine Sozialwidrigkeit sei nicht gegeben. Die Klägerin sei jung und am Arbeitsmarkt sehr gut vermittelbar. Die Möglichkeit der Erlangung eines neuen, einigermaßen gleichwertigen Arbeitsplatzes mit annähernd gleichen Verdienstmöglichkeiten sei in absehbarer Zeit äußerst wahrscheinlich.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage ab. Seiner Entscheidung legte es folgenden, für das Berufungsverfahren wesentlichen Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin stieß sich weder schriftlich noch mündlich zumindest einem der Geschäftsführer gegenüber an irgendwelchen ihr nicht passenden Umständen oder Rahmenbedingungen. Die Kündigung der Klägerin erfolgte daher nicht, weil sie Ansprüche geltend gemacht hätte, sondern aufgrund der rückläufigen Auftragslage und ihrer Arbeitsleistung. Davon wusste die Klägerin schon Wochen vor der Kündigung; sie wollte sich auch bessern, was ihr aber nicht gelang.
Im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung bzw der Beendigung des Dienstverhältnisses Ende August 2023 war offensichtlich, dass die Klägerin spätestens binnen 4 bis 6 Monaten einen neuen Job finden hätte können, der insbesondere auch in Bezug auf die Tätigkeit und das Einkommen vergleichbar und zumutbar gewesen wäre. Am Arbeitsmarkt des Recruitings hätte die Klägerin binnen eines halben Jahres ab Beendigung des Dienstverhältnisses einen neuen Job finden können, wenn sie sich darum redlich bemüht hätte.
Vor der Kündigung teilte die Klägerin dem Geschäftsführer nicht mit, sich seit Wochen oder gar Monaten durch die dienstlichen Rahmenbedingungen krank, vielleicht sogar fortan gänzlich arbeitsunfähig zu fühlen.
Keinem der Geschäftsführer war es daher auch nur theoretisch möglich, zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung den Umstand zu berücksichtigen, dass sich die Klägerin gesundheitlich angeschlagen fühlte; geschweige denn konnte einer der Geschäftsführer auch nur im entferntesten damit rechnen, dass sich die Klägerin noch gut eineinhalb Jahre später (allenfalls gar bedingt durch die das gegenständliche Dienstverhältnis betreffenden Rahmenbedingungen) gesundheitlich angeschlagen fühlt oder sich zumindest fühlen mag. Es steht nicht fest, dass die Klägerin seit Ende des Dienstverhältnisses krankheitsbedingt monatelang, vielleicht gar ein halbes Jahr lang arbeitsunfähig war.
Seit Sommer 2023 gab und gibt es etwa im Raum B* um die 40 freien Stellen als Recruiter:in verbunden mit einem monatlichen Bruttogehalt von etwa EUR 2.400,00. Dieses Gehalt entspricht dem, was die Klägerin bei der Beklagten verdiente.
In rechtlicher Hinsicht gelangte das Erstgericht zum Ergebnis, dass auf Basis der getroffenen Feststellungen der Kündigung kein verpöntes Motiv iSd § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG zugrunde liege. Eine Kündigungsanfechtung scheitere schon daran, dass die Klägerin keine Ansprüche gegenüber der Beklagten geltend gemacht habe. Die Kündigung sei auch nicht sozialwidrig iSd § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG. Eine wesentliche Interessenbeeinträchtigung der Klägerin liege nicht vor; das Arbeitsverhältnis habe nicht einmal fünf Jahre gedauert und die Klägerin könne binnen sechs Monaten eine adäquate Arbeitsstelle finden.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Klagsstattgabe; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung keine Folge zu geben.
Die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu behandelnde Berufung ist nicht berechtigt.
1Unstrittig erfüllt der Betrieb der Beklagten die Voraussetzungen des § 40 Abs 1 ArbVG; ein Angestellten-Betriebsrat existiert jedoch nicht.
2Die Berufung kommt auf die von der Klägerin in erster Instanz behauptete unzulässige Motivkündigung iSd § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG nicht mehr zurück; sie ist daher nicht mehr verfahrensgegenständlich.
3Die Klägerin bekämpft die (oben) kursiv wiedergegebenen erstgerichtlichen Feststellungen und strebt folgende Ersatzfeststellungen an: Die Klägerin sei aufgrund der Kündigung des Arbeitsverhältnisses in eine wirtschaftliche Notlage geraten. Diese plötzliche finanzielle Einbuße habe dazu geführt, dass sie in eine Existenznotlage geraten sei, da sie aufgrund der Kündigung die laufenden Verpflichtungen, wie Miete, Lebenshaltungskosten und andere finanzielle Verpflichtungen, nicht mehr decken habe können. Die Vorgesetzten in B* seien in Kenntnis gewesen, dass sich die Klägerin auch bereits vor Ausspruch der Kündigung unwohl gefühlt und des Öfteren den Arzt aufgesucht habe. Diese Feststellung sei wesentlich, da dies zur Folge habe, dass die Klägerin der Vorgesetzten in B* mehrmals mitgeteilt habe, dass sie gesundheitlich angeschlagen sei und daher diese Kenntnis der Vorgesetzten in B* der Geschäftsführung sehr wohl zuzurechnen sei.
3. 1Die gesetzmäßige Ausführung des Berufungsgrunds der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung verlangt ua die Darlegung, aufgrund welcher Beweisergebnisse und welcher beweiswürdigenden Überlegungen die begehrte Ersatzfeststellung zu treffen ist (vgl RIS-Justiz RS0041835). Die Berufungswerberin hat Gründe darzulegen, warum anderen Beweisergebnissen eher Glauben zu schenken gewesen wäre, sodass sie beim Berufungsgericht Bedenken gegen die erstrichterliche Beweiswürdigung weckt (Pochmarski/Tanczos/Kober, Berufung in der ZPO4 177). Diesen Anforderungen wird die Beweisrüge nicht gerecht, wenn sie lediglich auf das „Vorbringen der Klägerin und deren Aussage“ verweist. Zudem korrespondieren die begehrten Feststellungen nicht mit den bekämpften.
3. 2Auf die Beweisrüge ist damit nicht näher einzugehen.
4Nach § 105 Abs 3 Z 2 lit a ArbVG ist eine Kündigung, die wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt, sozial ungerechtfertigt, es sei denn, der Betriebsinhaber erbringt den Nachweis, dass die Kündigung durch Umstände begründet ist, die in der Person des Arbeitnehmers gelegen sind und die betrieblichen Interessen nachteilig berühren.
4. 1Bei einer Kündigungsanfechtung ist im ersten Schritt zu prüfen, ob dem Arbeitnehmer durch die Kündigung erhebliche soziale Nachteile entstehen, die über die „normale“ Interessenbeeinträchtigung bei einer Kündigung hinausgehen (vgl RIS-Justiz RS0051727 [T8, T11, T13]). Für diese Umstände ist die anfechtende Klägerin behauptungs- und beweispflichtig (RIS-Justiz RS0051845). Die soziale Rechtfertigung der Kündigung ist im Wege eines Vergleichs der individuellen Situation des Arbeitnehmers vor und nach der Kündigung zu prüfen (Wolligger in ZellKomm³ § 105 ArbVG Rz 147).
4. 2Das Tatbestandsmerkmal der wesentlichen Interessenbeeinträchtigung in § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG hat die Funktion, den Kündigungsschutz jenen Arbeitnehmern zu gewähren, die auf ihren Arbeitsplatz zur Sicherung ihres Lebensunterhalts angewiesen sind (RIS-Justiz RS0051753 [T3]). In die Untersuchung, ob durch die Kündigung wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt werden, ist nicht nur die Möglichkeit der Erlangung eines neuen einigermaßen gleichwertigen Arbeitsplatzes, sondern vielmehr die gesamte wirtschaftliche und soziale Lage des Arbeitnehmers einzubeziehen, wie Einkommen, Vermögen, Sorgepflichten und Schulden, soweit deren Entstehungsgrund berücksichtigungswürdig ist (RIS-Justiz RS0051806, RS0051741, RS0051703). Dabei ist ein objektiver Maßstab anzulegen (OGH 9 ObA 54/12z, 9 ObA 30/09s ua). Es sind alle wirtschaftlichen und sozialen Umstände zueinander in Beziehung zu setzen und nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls zu gewichten (RIS-Justiz RS0110944).
4. 3Das Tatbestandsmerkmal der Beeinträchtigung wesentlicher Interessen ist dann erfüllt, wenn die durch die Kündigung bewirkte finanzielle Schlechterstellung ein solches Ausmaß erreicht, dass sie eine fühlbare, ins Gewicht fallende Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lage zur Folge hat, ohne dass aber schon eine soziale Notlage oder Existenzgefährdung eintreten müsste (RIS-Justiz RS0051727 [T3]). Gewisse Schwankungen der Einkommenslage muss jeder Arbeitnehmer im Laufe seines Arbeitslebens hinnehmen (RIS-Justiz RS0051727 [T2]).
4. 4Nach ständiger Rechtsprechung und Lehre ist für die Beurteilung der Sozialwidrigkeit der Zeitpunkt der durch die angefochtene Kündigung herbeigeführten Beendigung des Arbeitsverhältnisses (sog Konkretisierungszeitpunkt) maßgebend. Entscheidend ist eine vom Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgehende Prognose über die nach diesem Zeitpunkt aller Voraussicht nach wirksam werdenden Folgen der Kündigung für die wesentlichen Interessen des Arbeitnehmers. Künftige Entwicklungen der Verhältnisse nach der Kündigung sind dann in die Beurteilungsgrundlage einzubeziehen, wenn sie noch mit der angefochtenen Kündigung in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen (OGH 9 ObA 131/22p [Rz 1] mwN).
4. 5Die Rechtsrüge geht unter Hinweis auf eine soziale Notlage und Existenzgefährdung von einer wesentlichen Interessenbeeinträchtigung der Klägerin aus, ohne dies näher zu begründen. Die Klägerin bezieht sich im Wesentlichen auf ihr erstinstanzliches Vorbringen. Zutreffend ist, dass die Klägerin Kreditverbindlichkeiten von gesamt EUR 44.446,52 behauptete und monatliche Fixkosten von EUR 2.003,62, wovon auf „Kredite“ EUR 450,00 entfallen; dieser Betrag bildet offenbar die monatlichen Rückzahlungen ab. Wenn auch das Erstgericht dazu keine Feststellungen traf, so liegt selbst auf Basis des klägerischen Vorbringens keine wesentliche Interessenbeeinträchtigung vor. Der Klägerin, die nach ihrem eigenen Vorbringen keine Kinder und keinen Ehegatten hat, ist es nämlich – nach den unbekämpft gebliebenen erstgerichtlichen Feststellungen – möglich, binnen sechs Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhätnisses eine adäquate Stelle als Recruiterin mit einem vergleichbaren Einkommen zu erlangen. Damit ist die Klägerin aber auch in der Lage, ihre bisherige Lebensführung aufrechtzuerhalten. Eine Dauer der Arbeitslosigkeit von drei bis acht Monaten wird von der Rechtsprechung bei Arbeitnehmer:innen ohne Sorgepflichten als zumutbar angesehen (vgl Wollinger in ZellKomm³ § 105 ArbVG Rz 152 mwN).
4. 6Die Klägerin stellt in ihrer Argumentation auch auf eine Erkrankung ab und vertritt die Ansicht, dass diese mit ihrer beruflichen Tätigkeit in Zusammenhang stehe und sich dadurch eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt erschwere.
4. 7Der Oberste Gerichtshof hat dazu bereits zu 9 ObA 199/95 ausgesprochen, dass der Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit infolge Erkrankung der gekündigten Arbeitnehmerin nach dem Kündigungsausspruch nicht mehr in sachlichem Zusammenhang mit der Kündigung steht, weil diese Interessenbeeinträchtigung der Klägerin zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung im Rahmen einer rational nachvollziehbaren Prognose nicht vorhersehbar war. Dies trifft auch gegenständlich zu. Wenn auch der Gesundheitszustand bei der Prüfung der wesentlichen Interessenbeeinträchtigung eine Rolle spielen kann, so kommt es bei der Prognose über den Grundtatbestand des allgemeinen Kündigungsschutzes einzig auf objektive Faktoren als Folgen der Kündigung und deren Vorhersehbarkeit an (OGH 9 ObA 199/95). Nach dem Vorbringen der Klägerin (ON 9 S 4) meldete sie ihren Vorgesetzten, dass sie durch die Situation bei der Beklagten gesundheitlich angeschlagen sei und diese hätten auch gesehen, dass sie in einer Pause zum Arzt gegangen sei und Medikamente gekauft habe. Nach den Angaben der Klägerin und den erstgerichtlichen Feststellungen teilte sie davon den Geschäftsführern aber nichts mit. Die Prognose konnte daher objektiv das Nichtvorliegen des Grundtatbestands der „Sozialwidrigkeit“ nicht zum Gegenstand haben.
4. 8Die Berufung hält dem entgegen, dass die Kenntnis der Vorgesetzten der Geschäftsführung zuzurechnen sei und bezieht sich dabei – ohne jedoch näher darauf einzugehen – auf Rechtsprechung zur Erfüllungsgehilfenhaftung nach § 1313a ABGB. Zwar hat die Klägerin das unter Punkt 4.7 wiedergegebene Vorbringen erstattet, doch lässt sich daraus nicht ableiten, dass es sich dabei um ganz oder teilweise mit Personalagenden befasste leitende Angestellte handelte (vgl RIS-Justiz RS0029321). Personalagenden in geringerem Umfang, mit denen üblicherweise jeder Vorgesetzte betraut ist, wie die konkrete Arbeitseinteilung oder die Entgegennahme von Meldungen betreffend Dienstverhinderungen, begründen – unabhängig von der herangezogenen Definition – jedenfalls nicht die Stellung als leitender Angestellter (OGH 8 ObA 35/24s [Rz 12]). Wenn die Klägerin daher nunmehr behauptet, das Wissen der Vorgesetzten sei der Beklagten zuzurechnen, verstößt sie damit gegen das Neuerungsverbot.
5Dem Umstand, dass die Einholung eines medizinischen Gutachtens ergeben hätte, „dass die Klägerin davor bereits gesundheitlich angeschlagen“ gewesen sei „und dies sich auch längere Zeit“ auswirke, kommt damit aber keine rechtliche Relevanz zu, sodass die behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens zu verneinen ist.
6Da eine Sozialwidrigkeit der Kündigung bei der festgestellten Vermittelbarkeit der Klägerin bei gleicher Einkommensmöglichkeit binnen weniger Monate nicht gegeben ist, war der Berufung keine Folge zu geben.
7Die Klägerin und die Beklagte verzeichneten für ihre Rechtsmittelschriften Kosten. Bei einer Kündigungs- oder Entlassungsanfechtung nach den §§ 105 – 107 ArbVG liegt aber ein Verfahren gemäß § 50 Abs 2 ASGG vor, bei dem ein Kostenersatz gemäß § 58 Abs 1 ASGG nur vor dem OGH in Betracht kommt. Die Kostenersatzbegehren waren daher zurückzuweisen.
8Die ordentliche Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO ist mangels einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig. Die Beurteilung einer wesentlichen Interessenbeeinträchtigung kann nur nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls erfolgen (OGH 8 ObA 29/16x [Pkt 1.]; RIS-Justiz RS0051746 [T9]).
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