OLG Wien 2R86/25v

2R86/25vOberlandesgericht27.10.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 2R86/25v

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.10.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:00200R00086.25V.1027.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Hofmann als Vorsitzenden, die Richterin MMag. Pichler und den Richter Mag. Meinl in der Rechtssache der klagenden Partei AS A* B* C* D* GmbH, , vertreten durch Dr. Friedrich Schubert, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei E F registrierte Genossenschaft m.b.H., *, vertreten durch Perl Holzer Rechtsanwälte GmbH in Wien, und den Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei Kommerzialrat G, geb. am **, **, vertreten durch Loescher Rechtsanwalt GmbH in Wien, wegen zuletzt EUR 93.685,65 samt Anhang, über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse: EUR 50.821,25) gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 30.3.2025, **-35, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 3.716,82 (darin enthalten EUR 619,47 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die Klägerin betreibt ein Ziviltechnikerbüro mit Sitz in H*. Die Beklagte ist eine gemeinnützige Bau- und Wohnungsgenossenschaft mit Sitz in F*. Im Firmenbuch ist zur Vertretungsbefugnis der Beklagten insbesondere Folgendes eingetragen:

„VERTRETUNGSBEFUGNIS: Die Genossenschaft wird durch den Obmann oder den Obmannstellvertreter gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied oder einem Prokuristen vertreten.

SONSTIGE BESTIMMUNGEN

Der Vorstand besteht aus dem Obmann, Obmannstellvertreter und 4 weiteren Mitgliedern.“

Geschäftsführender Obmann der Beklagten ist der Nebenintervenient. Er vertritt seit 25.8.2011 gemeinsam mit einem Obmannstellvertreter, einem weiteren Vorstandsmitglied oder einem Prokuristen.

Die Klägerin betreute bereits vor der gegenständlichen Angelegenheit zwei Projekte der Beklagten, nämlich I* und J*. Die Planungsarbeiten zu diesen Projekten wurden (zunächst) mündlich durch den Nebenintervenienten beauftragt. Für das Projekt I* wurde deutlich später, nach Genehmigung durch den Gestaltungsbeirat, ein schriftlicher Vertrag unterfertigt, auf Seiten der Beklagten von zwei Personen, eine davon der Nebenintervenient. Aus diesem Vertrag ergibt sich auch, dass die zu den hier gegenständlichen, parallelen Leistungen, „Der Vorentwurf“ und „Der Entwurf“ nicht kostenlos erbracht wurden, sondern vom Pauschalentgelt in Höhe von EUR 171.000,-- „ca 13% “ auf den Vorentwurf und „ca 17 %“ auf den Entwurf entfielen. Vorentwurf und Entwurf machen sohin 30 % der Gesamtleistung aus, was im konkreten Fall von I* einem Wert von EUR 51.000,-- entspricht.

Für das Projekt J* wurde überhaupt kein schriftlicher Vertrag abgefasst. Der Nebenintervenient trat gegenüber dem Geschäftsführer der Klägerin (DI C*) und dem Zeugen DI B* im Zusammenhang mit sämtlichen Projekten bestimmt und zweifellos als Entscheidungsträger auf.

Es ist in der Architekturbranche üblich, dass zunächst eine mündliche Beauftragung und die Verschriftlichung der Vereinbarung erst deutlich später oder auch gar nicht erfolgt. Auch bei anderen Genossenschaften, etwa dem K*, läuft die Beauftragung der Architekten vergleichbar ab.

Die Klägerin machte die Beklagte auf das gegenständliche Grundstück in L* aufmerksam und übermittelte unter einem eine Bebauungsstudie, den Bebauungsplan, den Flächenwidmungsplan und Luftbilder der Liegenschaft. Für die dieser Korrespondenz zugrundeliegenden Arbeiten, insbesondere die Bebauungsstudie, wurde seitens der Klägerin kein Entgelt verrechnet. Die Beklagte ersteigerte das Grundstück in L* in der Folge im Rahmen eines Bieterverfahrens.

Der Preis für die von der Beklagten für dieses Projekt zu erbringenden Leistungen stand im Zeitpunkt der Beauftragung, die telefonisch durch den Nebenintervenienten erfolgte, noch nicht fest. Es ist üblich und wurde durch die Beklagte auch in den Vorprojekten so gehandhabt, dass der Preis auf Basis der Baukosten und fixierten Flächen errechnet wird, sobald das Projekt durch den Gestaltungsbeirat genehmigt wurde. Gegenteiliges wurde zum gegenständlichen Projekt nicht besprochen, weshalb der Geschäftsführer der Klägerin und DI B* davon ausgingen, dass es auch diesmal so ablaufen würde, wie bei den Projekten zuvor.

Die Beklagte richtete, nachdem sie darüber informiert worden war, dass die Stadtgemeinde M* beabsichtige, den Bebauungsplan derart zu ändern, dass die zu diesem Zeitpunkt vorliegende Planung der Klägerin nicht mehr realisierbar wäre, vertreten durch eine Anwaltskanzlei, am 8.6.2021 eine Stellungnahme an das Magistrat der Stadt M*, die der Nebenintervenient nach einer Besprechung mit dem Leiter der Stadtentwicklung M* später wieder zurückzog. In dieser Stellungnahme behauptete die Beklagte einen massiven Eingriff in ihr Eigentumsrecht und wies darauf hin, dass die Klägerin bereits für sie eine Entwurfsplanung erstellt habe, die nun nicht mehr verwendet werden könne. Die Klägerin habe ihr dafür Kosten in Höhe von EUR 42.391,33 zzgl Umsatzsteuer in Rechnung gestellt, die von der Beklagten zu tragen seien, zumal sie die Planung entsprechend der gültigen Bebauungsbestimmungen erstellt habe.

Die Beklagte erhob gegen die Änderung der Bebauungsvorschriften keinen Einspruch. Das Projekt in L* wurde von der Beklagten nicht mehr, jedenfalls nicht mit der Klägerin weiterverfolgt.

Für die von der Klägerin für dieses Projekt erbrachten Leistungen ist ein Entgelt von EUR 42.351,04 netto, sohin EUR 50.821,25 brutto angemessen.

Die Klägerin begehrt zuletzt (Klagsausdehnung ON 14.2 S 7) die Zahlung von EUR 93.685,75 samt Anhang an Honorar. Die Beklagte habe mit ihr hinsichtlich des Projekts in L*, **, einen Werkvertrag über Planungsleistungen abgeschlossen.

Der Nebeninterventient sei bevollmächtigt und berechtigt gewesen, die Klägerin im Namen der Beklagten zu beauftragen, die verfahrensgegenständlichen Leistungen zu erbringen. Selbst ohne eine solche Berechtigung sei der Vertrag gültig, weil ein äußerer Anschein auch entgegen dem Firmenbuchstand möglich sei. Die Klägerin habe aufgrund des Verhaltens des Nebenintervenienten in der Vergangenheit auf dessen Vertretungsmacht vertrauen können und habe auch darauf vertraut. Die Parteien haben sich in einer ständigen Geschäftsbeziehung befunden. Die Beklagte habe jeweils zunächst mündlich die Erstellung des Vorentwurfes, des Entwurfes der Gestaltung der Beiratsmappe und die Teilnahme an der Beiratssitzung beauftragt. Ein schriftlicher Vertrag sei frühestens mit der positiven Begutachtung durch den Gestaltungsbeirat unterfertigt worden, weil erst zu diesem Zeitpunkt die Parameter für das Projekt (Nettonutzfläche und Baukosten) bekannt gewesen seien, woraus sich das Honorar abgeleitet habe. Bei den Projekten I* und J* sei die mündliche Beauftragung alleine durch den Nebenintervenienten stets unstrittig gewesen. Beim Projekt J* habe es keinen schriftlichen Vertrag gegeben.

Zumindest habe die Beklagte mit ihrer Stellungnahme zur geplanten neunten Änderung des Bebauungsplanes vom 8.6.2021 an den Magistrat der Stadt M* die Beauftragung der Klägerin nachträglich genehmigt. Darin habe die Beklagte unter anderem zugestanden, dass sie die Klägerin beauftragt habe, die verfahrensgegenständlichen Leistungen zu erbringen, und dass die Klägerin diese Leistungen tatsächlich erbracht habe.

In eventu stützte sich die Klägerin auch auf culpa in contrahendo. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, die Klägerin darüber aufzuklären, dass der Nebenintervenient nicht alleine vertretungsbefugt sei. Dies habe die Beklagte schuldhaft unterlassen und die Klägerin arbeiten lassen, einen ernsthaften Abschlusswillen vorgetäuscht und so bei der Klägerin ein besonderes Vertrauen auf den Vertragsabschluss erweckt. Weiters habe die Beklagte grundlos abgelehnt, einen schriftlichen Vertrag abzuschließen. Der bei culpa in contrahendo zu ersetzende Vertrauensschaden der Klägerin bestehe in Höhe des angefallenen Honorars für die tatsächlich von ihr erbrachten Leistungen und betrage daher EUR 67.649,61 (inklusive USt).

Ebenfalls in eventu stützte sich die Klägerin auf Bereicherung, weil der Beklagten, wenn sie die Leistungen der Klägerin von einer dritten Person bzw einem anderen Architekten durchführen hätte lassen, Kosten in Höhe von EUR 67.649,61 (inklusive USt) entstanden wären.

Die Beklagte wendet im Wesentlichen ein, sie habe keinen Vertrag mit der Klägerin für das Projekt in L* abgeschlossen. Es sei branchenüblich, dass Architekten in Vorleistung treten. Das Risiko, dass der potenzielle Auftraggeber ein Projekt nicht verwirkliche, liege während der Vertragsanbahnungsphase naturgemäß bei der Klägerin und dies sei ihr auch kommuniziert worden. Der Nebenintervenient wäre ohne einen Beschluss des Vorstandes der Beklagten auch gar nicht ermächtigt gewesen, alleine einen Vertrag mit der Klägerin abzuschließen.

Für eine Anscheinsvollmacht sei es notwendig, dass der Anschein durch vertretungsbefugte Organe gesetzt werde. Die Klägerin bringe aber nicht vor, durch welche vertretungsbefugten Organe der Beklagten ihr gegenüber dieser Anschein gesetzt worden sei. Der Nebenintervenient als Obmann der Beklagten habe auch bei den Vorprojekten nicht den Anschein erweckt, alleine vertreten zu dürfen. Vielmehr sei der Klägerin bewusst gewesen, dass er nur gemeinsam mit einem zweiten Vorstandsmitglied oder Prokuristen zeichnen dürfe, so sei der Vertrag für I* von zwei Vorstandsmitgliedern der Beklagten unterzeichnet worden. Die Gesamtvertretung sei auch im Firmenbuch eingetragen.

Selbst wenn es bei J* keinen schriftlichen Vertrag gegeben habe, sei eine nachträgliche Genehmigung durch ein vertretungsbefugtes Organ möglich. Der Klägerin seien für I* J* auch Vorstandsbeschlüsse übermittelt worden.

Das Schreiben ./AO an die Stadtgemeinde M* habe dazu gedient, die Behörde von einer Umwidmung abzubringen. Eine Willenserklärung gegenüber der Klägerin sei dadurch gerade nicht erfolgt. Außerdem habe die Beklagte diese Stellungnahme zurückgezogen.

Es fehle an den allgemeinen Schadenvoraussetzungen sowie die Zurechnungsvoraussetzungen für culpa in contrahendo. Die Beklagte habe nicht rechtswidrig gehandelt, weil schon dem Grunde nach keine Aufklärungspflicht über Umstände bestehe, die der Klägerin positiv bekannt seien oder bekannt sein müssten. Der Klägerin sei aus bisherigen Projekten bekannt gewesen, dass der Nebenintervenient als Obmann der Beklagten nur kollektiv mit einem anderen Vorstandsmitglied oder Prokuristen vertretungs- und zeichnungsbefugt sei, ein Umstand, der sich aus dem Firmenbuch klar ergebe. Die Klägerin treffe mangels Einsicht ins Firmenbuch das alleinige Verschulden.

Die erstellten Pläne der Klägerin seien für die Beklagte nicht verwendbar und daher wertlos gewesen, so dass es dadurch zu keiner Bereicherung der Beklagten gekommen sei.

Der Vorentwurf vom 26.5.2021 (Beilage ./AP) sei der Beklagten nie übermittelt worden.

Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht der Klage im Umfang von EUR 50.821,25 samt Anhang statt und wies das Mehrbegehren von EUR 42.864,40 samt Anhang ab. Es traf dazu neben dem eingangs bereits zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt die auf den Urteilsseiten 14 bis 23 wiedergegebenen Feststellungen.

Rechtlich kam das Erstgericht zum Ergebnis, dass eine Anscheinsvollmacht des Nebenintervenienten vorgelegen sei. Die Klägerin hätte als Unternehmerin aufgrund der Sorgfaltsverpflichtung des § 347 UGB grundsätzlich Einsicht in das Firmenbuch zu nehmen gehabt; jedoch sei der Firmenbuchstand nur bedingt relevant, weil unter Umständen auch das Vertrauen auf einen vom Firmenbuch abweichenden äußeren Tatbestand geschützt sein könne.

Die Klägerin habe auf das Vorhandensein der Vertretungsmacht des Nebenintervenienten vertraut und habe darauf auch vertrauen dürfen. Der Abschluss von Werkverträgen mit Architekten sei ein geradezu typisches Geschäft für den Obmann einer Wohnbaugenossenschaft. Der Machtgeber (der Vorstand bzw zweite Kollektivvertretungsbefugte) habe den Vertrauenstatbestand adäquat verursacht, indem bei beiden (und damit allen) Projekten, die die Parteien zuvor miteinander abgewickelt haben, die firmenbuchwidrige mündliche Beauftragung durch den Nebenintervenienten alleine offenbar nachträglich genehmigt worden sei, ohne dass der Klägerin gegenüber klargestellt worden wäre, dass eine solche Vertretungsmacht tatsächlich nicht gegeben gewesen sei. Durch dieses mehrfache stillschweigende Genehmigen von Vollmachtsüberschreitungen durch den Nebenintervenienten sei das Risiko des Entstehens eines Rechtsscheins unnötigerweise erhöht worden. Die Machtgeber haben es unterlassen, den Rechtsschein zu zerstören, obwohl sie die Möglichkeit dazu gehabt haben, und den Handlungen des anderen kollektiv Vertretungsbefugten über längere Dauer nicht widersprochen. Daher sei ein Werkvertrag zwischen der Klägerin als gutgläubiger Dritter und der Beklagten als durch den Nebenintervenienten Vertretenen zustande gekommen. Es falle in die Sphäre der Beklagten als Grundstückseigentümerin, dass der ursprünglich geschlossene Werkvertrag infolge einer Widmungsänderung nicht habe vollendet werden können. Die festgestellten Leistungen seien daher der Klägerin durch die Beklagte mit dem festgestellten angemessenen Entgelt zu vergüten.

Gegen den zusprechenden Teil des Urteils richtet sich die Berufung der Beklagten aus den Gründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil im klagsabweisenden Sinn abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Klägerin beantragt, der Berufung keine Folge zu geben.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

1. Zur Beweisrüge:

1.1.1. Die Berufungswerberin bekämpft folgende Feststellung:

Im Spätsommer 2020 kontaktierte der Nebenintervenient die Klägerin telefonisch, er erklärte, man wolle im darauffolgenden Jahr in den Gestaltungsbeirat und forderte sie auf, das Projekt zu planen und „soweit fertig“ zu machen. Sinngemäß sagte er im Zuge dieses Gesprächs: „Burschen gebt‘ Gas, es geht los mit dem Projekt, nächstes Jahr wollen wir in den Gestaltungsbeirat.“. Außerdem stellte er klar, dass Projektleiter nicht, wie in I* J*, Herr N* sein werde, sondern Herr O*. Damit war für die Klägerin klar, dass Herr O* ihr primärer Ansprechpartner sein würde (UA S 14).

Sie begehrt als Ersatzfeststellung:

Im Spätsommer 2020 fand ein Telefonat zwischen dem Geschäftsführer der Klägerin und dem Nebenintervenienten statt. Inhalt des Gesprächs war die Frage, ob man das Vorprojekt J* noch im Herbst 2020 dem Gestaltungsbeirat vorlegen könne.

1.1.2. Einleitend ist festzuhalten, dass die Beklagte folgende Feststellung auf UA S 19 nicht bekämpft: Die Beauftragung seitens der Beklagten erfolgte, wie oben dargestellt, durch den Nebenintervenienten persönlich per Telefon.

1.1.3. Es gehört zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass sich der Richter für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen aufgrund seiner Überzeugung entscheidet, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann (RS0043175). Deshalb ist der Umstand, dass die Beweisergebnisse auch Raum für andere Feststellungen bieten, für sich allein nicht geeignet, schlüssig darzulegen, warum das Erstgericht den ihm im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 272 ZPO zukommenden Ermessensspielraum überschritten hätte.

1.1.4. Die bekämpfte Feststellung steht im Einklang mit der Aussage des Zeugen B*, der das Telefonat zwischen dem Geschäftsführer der Klägerin und dem Nebenintervenienten mithörte (ON 22.2 S 13 ff, 21 f, 25), und des Geschäftsführers der Klägerin (ON 14.2 S 10). Das „auf laut stellen“ des Telefons klingt grundsätzlich plausibel, so dass auch B* unmittelbare Wahrnehmungen zum Inhalt des Telefonats haben konnte.

Dass der Nebenintervenient in seiner Aussage (ON 14.2) die Situation anders darstellte und die Erteilung eines Auftrags vehement bestritt, obwohl er sich an das konkrete Telefongespräch nicht mehr erinnern konnte (ON 14.2 S 24), reicht nicht aus, um die überzeugende Beweiswürdigung des Erstgerichts, das sich einen persönlichen Eindruck von den beteiligten Personen verschaffen konnte, in Zweifel zu ziehen. Die Erklärungen des Nebenintervenienten in seiner zweiten Aussage zu diesem Thema, auf der nun die Ersatzfeststellung aufbaut, wirken ebenfalls nicht überzeugend (ON 28.2 S 24 ff).

1.2.1. Die Berufungswerberin wendet sich auch gegen die Feststellung:

Eine schriftliche Bestätigung dieser Beauftragung erfolgte nicht, da im Zuge der Vorprojekte seitens des Nebenintervenienten klar kommuniziert worden war, dass die „Brieferlschreiberei“ im Sinne der bei der Klägerin grundsätzlich üblichen, laufenden Übermittlung von Aktenvermerken zu geführten Telefonaten etc., nicht erwünscht sei. Im Zeitpunkt des gegenständlichen Telefonats war es bereits Usus, nicht alles schriftlich zu dokumentieren (UA S 15).

Sie begehrt als Ersatzfeststellung:

Eine schriftliche Beauftragung erfolgte nicht.

1.2.2. Hier fehlt es bereits am Widerspruch zwischen der bekämpften und der begehrten Feststellung. Die Ersatzfeststellung deckt sich mit dem ersten Satz der bekämpften Feststellung.

Nach der ständigen Rechtsprechung des OGH erfordert die Geltendmachung des Berufungsgrunds der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung insbesondere die bestimmte Angabe, welche Tatsachenfeststellungen bei richtiger Beweiswürdigung zu treffen gewesen wären (RS0041835). Es genügt daher nicht, die „ersatzlose“ Streichung einer Feststellung anzustreben (RS0041835 T3). Wenn man die verkürzte Ersatzfeststellung als Streichung der anderen bekämpften Feststellungen ansieht, wäre die Tatsachenrüge daher in diesem Punkt nicht gesetzmäßig ausgeführt.

In keinem der beiden Fälle (fehlender Widerspruch bzw Streichung von Feststellungen) ist dieser Teil der Beweisrüge näher zu behandeln.

1.3.1. Die Berufungswerberin bekämpft auch die Feststellung:

Leistungen in dieser Größenordnung können schon aus wirtschaftlichen Gründen nicht kostenlos erbracht werden. Das Risiko, dass ein derart detailliert geplantes Projekt doch nicht realisiert werden kann, trägt nicht üblicherweise das planende Architekturbüro und hat auch gegenständlich nicht die Klägerin getragen (UA S 16).

Sie begehrt als Ersatzfeststellung, es könne nicht festgestellt werden, dass die Klägerin der Beklagten „kommuniziert hätte, dass sie in Bezug kein Risiko tragen wolle“.

1.3.2. Auch hier fehlt es an einem Widerspruch zwischen der bekämpften Feststellung und der begehrten Ersatzfeststellung. Beide könnten grundsätzlich nebeneinander bestehen, weil die Ersatzfeststellung ein andere Thema betrifft, nämlich, ob die Klägerin der Beklagten kommunizierte, dass sie kein Risiko tragen wolle. Daher ist auch dieser Punkt der Beweisrüge nicht näher zu behandeln.

1.4.1. Die Berufungswerberin bekämpft die Feststellung:

Der Geschäftsführer der Klägerin und der Zeuge B* vertrauten auf die Vertretungsmacht des Nebenintervenienten. Sie nahmen nicht in das Firmenbuch Einsicht und wussten nicht, dass der Nebenintervenient dem Firmenbuch zufolge nur gemeinsam mit einer anderen befugten Person vertretungsbefugt ist. Sie hatten im Rahmen der Vorprojekte die Erfahrung gemacht, dass die mündliche Beauftragung durch den Nebenintervenienten ausreichte und nach Genehmigung des Projekts durch den Gestaltungsbeirat und damit nach Vorliegen der exakten Zahlen eine Verschriftlichung des Vertrags (bei *) jedenfalls aber die genaue Bezifferung der Ansprüche erfolgte (UA S 17).

Sie begehrt als Ersatzfeststellung:

Der Geschäftsführer der Klägerin und der Zeuge B* vertrauten auf die Vertretungsmacht des Nebenintervenienten. Sie nahmen nicht in das Firmenbuch Einsicht und wussten nicht, dass der Nebenintervenient dem Firmenbuch zufolge nur gemeinsam mit einer anderen befugten Person vertretungsbefugt ist, obwohl sie dies aufgrund der Vorprojekte wissen hätten müssen. Dass für den wirksamen Vertragsabschluss die Zustimmung mindestens eines weiteren Vorstandsmitgliedes (oder Prokuristen) erforderlich war, war für sie nicht von Interesse. Dem Umstand, dass der schriftliche Vertrag für das Vorprojekt I* von zwei Vorstandsmitgliedern unterfertigt wurde, schenkten sie keinerlei Beachtung. Das Vertrauen auf die Alleinvertretungsbefugnis des Nebenintervenienten gründeten sie ausschließlich auf das Verhalten des Nebenintervenienten. Dass es weitere Vorstandsmitglieder (oder Prokuristen) gibt, war ihnen bewusst. Die Verschriftlichung von Aufträgen in der Architekturbranche erfolgt typischerweise erst nach endgültiger Festlegung der exakten Zahlen, die für die Berechnung des Honorars erforderlich sind. Aufgrund des Verhaltens sonstiger Vorstandsmitglieder (oder Prokuristen) bildeten sie kein Vertrauen.

1.4.2. Die begehrte Ersatzfeststellung betrifft die Grundlage für das Vertrauen in die Vertretungsmacht, insbesondere dass es nicht auf dem „Verhalten sonstiger Vorstandsmitglieder (oder Prokuristen)“ beruht habe.

Eine solche unmittelbare Feststellung - als Gegenstück zur „ersatzweise“ begehrten (und Voraussetzung einer gesetzmäßigen Beweisrüge) - hat das Erstgericht aber ohnehin nicht getroffen. Zur Frage einer entsprechenden Vertrauensgrundlage ist daher vor allem auf die Ausführungen im Rahmen der Rechtsrüge zu verweisen.

Im Übrigen bleibt auszuführen: Der Vertrag für I* wurde auf Seiten der Beklagten von zwei Personen unterfertigt. Es ist jedoch naheliegend, dass die diesem Vertrag vorangegangene Beauftragung der Klägerin für die Vorarbeiten nur durch den Nebenintervenienten dem zweiten Vertragsunterzeichner aufgefallen sein muss.

Laut der unbekämpften Feststellung war bei den Projekten I* und J* N* der zuständige Bauleiter (UA S 15). Dieser ist laut Firmenbuch seit 1.10.2019 Prokurist der Beklagten (Beilage ./11). Damit war er zwar bei der Vertragsunterzeichnung von I* am 4.5.2018 (Beilage ./AC) noch nicht Prokurist. Aufgrund der zeitlichen Abfolge ist aber anzunehmen, dass die Tätigkeit der Klägerin für J* zumindest zu einem relevanten Teil in die Zeit nach der Bestellung N*s zum Prokuristen fiel. Damit liegt aber sogar das Verhalten einer konkreten Person vor, die ab 1.10.2019 zusammen mit dem Nebenintervenienten vertretungsbefugt war und die durch die fortgesetzte Zusammenarbeit mit der Klägerin signalisierte, dass sie mit der mündlichen Beauftragung durch den Nebenintervenienten alleine einverstanden war.

Insgesamt ist die bekämpfte Feststellung somit nicht zu beanstanden.

1.5.1. Die Berufungswerberin bekämpft auch die Feststellung:

Auch das Projekt J*, bei welchem überhaupt kein schriftlicher Vertrag erstellt wurde (B*, ON 22, 19; ON 28, 36), wurde unproblematisch abgewickelt. Welche konkreten Schritte der Nebenintervenient dafür innerhalb der Organisation der Beklagten setzten musste, war den Vertretern der Klägerin nicht bekannt und war für sie, vor dem Hintergrund der bereits problemlos in gleicher Weise abgewickelten Projekte I* und J* auch nicht von Interesse (UA S 17).

Sie begehrt als Ersatzfeststellung:

Auch das Projekt J*, bei welchem überhaupt kein schriftlicher Vertrag erstellt wurde, wurde unproblematisch abgewickelt. Welche konkreten Schritte der Nebenintervenient dafür innerhalb der Organisation der Beklagten setzten musste, war für die Vertreter der Klägerin nicht von Interesse.

1.5.2. Auch hier zeigt die Berufungswerberin keinen relevanten Unterschied zwischen der bekämpften und der begehrten Ersatzfeststellung auf. Dazu kommt, dass die Ersatzfeststellung nur zur Streichung der hervorgehobenen Teile der bekämpften Feststellung führen soll und ein derartiger Entfall von Feststellungsteilen aber keine ordnungsgemäße Beweisrüge darstellt (vgl bereits oben Punkt 1.2.2.). Am Rande sei auch erwähnt, dass die Berufung kein überzeugendes Argument liefert, warum die unterstrichenen Teile der bekämpften Feststellung nicht zutreffend sein sollten.

1.6.1. Die Berufungswerberin wendet sich gegen die Feststellung:

Seitens der anderen Vorstandsmitglieder und Prokuristen der Beklagten wurde im Zuge der Vorprojekte in keiner Weise geäußert, dass die mündliche Beauftragung durch den Nebenintervenienten satzungswidrig gewesen und er dazu nicht berechtigt wäre. Die Projekte wurden, ganz im Gegenteil, ohne jeden Hinweis darauf, dass die Vertretungsmacht überschritten worden wäre, abgeschlossen und abgewickelt (UA S 17).

Sie begehrt als Ersatzfeststellung:

Seitens der anderen Vorstandsmitglieder und Prokuristen der Beklagten wurde im Zuge der Vorprojekte in keiner Weise geäußert, dass die mündliche Beauftragung durch den Nebenintervenienten satzungswidrig gewesen und er dazu nicht berechtigt wäre. Ob der Nebenintervenient zum Abschluss der Vorprojekte von mindestens einem weiteren Vorstandsmitglied (oder Prokuristen) ermächtigt wurde oder die erforderliche Zustimmung bereits im Voraus erteilt wurde oder ob er vollmachtslos agiert hat, kann nicht festgestellt werden.

1.6.2. Erneut betreffen die bekämpfte und die Ersatzfeststellung unterschiedliche Aspekte. Sie stehen nicht in einem direkten Widerspruch zueinander und könnten theoretisch auch nebeneinander bestehen. Die Berufung zeigt auch nicht auf, warum die bekämpfte Feststellung falsch sein soll. Einen Hinweis, dass bei den Projekten I* und J* die Vertretungsmacht überschritten worden wäre, zeigt die Berufungswerberin gerade nicht auf.

1.7.1. Die Berufungswerberin bekämpft die Feststellung:

Zu diesem Zeitpunkt [um den 16.11.2020] bestand ein gemeinsames Interesse der Parteien, das Projekt voran zu treiben (UA S 19).

Sie begehrt als Ersatzfeststellung:

Von Seiten der Klägerin bestand zu diesem Zeitpunkt das Interesse, das Projekt voran zu treiben, von Seiten der Beklagten jedoch nicht.

1.7.2. Festzuhalten ist, dass die Beklagte folgende Feststellungen nicht bekämpft:

Die Kläger arbeiteten zunächst an einem Vorentwurf (./B) und waren immer wieder mit ihrem Ansprechpartner, dem Zeugen O*, in Kontakt.

Der Zeuge O* beraumte für den 16.11.2020 eine Projektbesprechung im Büro der Beklagten an. Die Einladung an die Klägerin erfolgte durch die Beklagte, konkret wurde sie durch den Zeugen O* angekündigt (./F) und durch P*, die Assistentin der technischen Abteilung per Mail übermittelt (./AA, C*, ON 14, 38, O*, ON 22, 6).

[bekämpfte Feststellung]

Am 16.11.2020 präsentierten der Geschäftsführer der Klägerin und Q* B* dem Zeugen O* den fertigen Vorentwurf, konkret eine Projektmappe in Papierform, A3-Querformat und besprachen das Projekt. Die Besprechung dauerte zumindest eine Stunde, es wurden auch unmittelbar Änderungen besprochen (./G-./H; C* ON 14, 11; B* ON 22, 14), Der Zeuge O* verfasste anlässlich des Gesprächs auf ./K handschriftliche Anmerkungen, die er in der Folge schriftlich zusammenfasste (./J, ./K; O*, ON 22, 6f). Die Papiermappe verblieb bei der Beklagten und das Dokument übersandte die Klägerin unmittelbar im Anschluss an die Besprechung […] (UA S 19)

Das hier festgestellte Verhalten des Zeugen O*, des zuständigen Mitarbeiters der Beklagten, zeigt eindeutig, dass damals auch die Beklagte ein Interesse am Projekt in L* hatte, weil er sonst keinesfalls einen derartigen Aufwand betrieben hätte.

1.7.3. Bereits das Erstgericht setzte sich in seiner Beweiswürdigung ausführlich mit der Aussage des Zeugen O* auseinander und ließ dabei auch seinen persönlich gewonnen Eindruck einfließen (UA S 30).

Die Aussage des Zeugen O* in ON 22.2 S 6 f zur Projektbesprechung im November 2020 zeigt auch das grundsätzliche Interesse der Beklagten an diesem Projekt. Ohne ein solches hätte wohl kaum eine derart detaillierte Besprechung stattgefunden, in der O* Vorschläge machte, um leichter die Zustimmung des Gestaltungsbeirats zu erhalten (vgl auch seine detaillierten Anmerkungen auf Beilage ./K – laut ON 22.2 S 6). Dass O* bei dem Projekt keine besondere Dringlichkeit sah (ON 22.2 S 9), bedeutet nicht, dass die Klägerin kein Interesse daran hatte, das Projekt voran zu treiben.

Hinzuweisen ist auf das Mail einer Mitarbeiterin der Beklagten mit dem Besprechungstermin für November 2020 (Beilage ./AA), was ebenfalls gegen eine Initiative rein von der Klägerin spricht. Die bekämpfte Feststellung steht auch im Einklang mit der Aussage des Geschäftsführers der Klägerin in ON 14.2 S 38.

Die relativierende Aussage des Nebenintervenienten (ON 14.2 S 24 ff und ON 28.2 S 27 f) wirkt dagegen nicht überzeugend.

1.8.1. Zuletzt bekämpft die Berufungswerberin die Feststellung:

Die Klägerin erbrachte folgende Leistungen: […]

Entwurfsplanung

  • detaillierte Bauteilliste

  • eingearbeiteter Lage- und Höhenplan

  • Ergänzung der Einrichtungs- und Sanitärgegenständen

  • Bemaßung des Objekts einschließlich Fenster- und Türbemaßungen

  • Rudimentäre Ansichten

Für diesen Entwurf ist ein Betrag von € 4.000,- netto angemessen (UA S 22 f).

Sie begehrt als Ersatzfeststellung:

Die Leistungen für die geänderte Entwurfsplanung waren nicht werthaltig, da der Entwurf der Beklagten nie vorgelegt wurde.

1.8.2. Auch dies stellt keine gesetzmäßig ausgeführte Beweisrüge dar. Die bekämpfte Feststellung enthält keine Aussage darüber, ob dieser Entwurf der Beklagten vorgelegt wurde, sondern geht es darum, welchen Wert diese Leistung grundsätzlich hat. Der vom Erstgericht festgestellte Betrag von EUR 4.000,-- wird aber von der Berufung nicht in Zweifel gezogen.

Am Rande sei auch noch erwähnt, dass in ON 22.2 S 11 als unstrittig festgehalten wurde, dass das Konvolut der Entwurfsmappe dem Zeugen O* und auch der Beklagten nicht übersandt wurde, sondern es sich dabei um work in progress handelt, das laut dem Vorbringen der Klägerin bei etwa 30 Prozent Fertigstellung abgebrochen wurde.

Festzuhalten ist auch, dass die Berufungswerberin folgende Feststellung auf UA S 23 nicht bekämpft: Insgesamt ist daher für die erbrachten Leistungen ein Entgelt von EUR 42.351,04 netto, sohin EUR 50.821,25 brutto angemessen.

1.9. Das Berufungsgericht legt daher die erstgerichtlichen Feststellungen als Ergebnis einer durch die geltend gemachten Berufungsgründe nicht stichhaltig in Zweifel gezogenen Beweiswürdigung seiner Entscheidung zugrunde (§ 498 Abs 1 ZPO).

2. Zur Rechtsrüge:

2.1. Die Berufungswerberin hält der erstgerichtlichen Rechtsauffassung, die zweimalige (alleinige) Auftragserteilung des Nebenintervenienten bei den beiden Vorprojekten und die jeweilige offenbare nachträgliche Genehmigung seitens eines weiteren Kollektivvertretungsbefugten führe zur Anscheinsvollmacht, zunächst entgegen, der Nebenintervenient habe (als Grundlage aller Überlegungen über eine Anscheinsvollmacht) gar keinen Auftrag erteilt.

Eine Rechtsrüge ist allerdings nur dann gesetzmäßig ausgeführt, wenn sie vom festgestellten Sachverhalt ausgeht (RS0043312 T14).

Das Erstgericht hat die jeweilige (initiale) mündliche Beauftragung bei den Vorprojekten durch den Nebenintervenienten ausdrücklich festgestellt (UA S 17). Mit diesem Argument übergeht die Rechtsrüge aber die getroffene Feststellung und ist daher insoweit nicht gesetzmäßig.

2.2. Weiters fehlt es auch dann an einer gesetzmäßigen Rechtsrüge, wenn sich der Rechtsmittelwerber mit den Argumenten des Erstgerichts gar nicht auseinandersetzt (7 Ob 230/08m zu II.6., 2 Ob 96/08v zu II.4.3.; vgl A. Kodek in Rechberger/Klicka5, § 471 Rz 16).

Die vorliegende Rechtsrüge enthält zum Rechtsinstitut Anscheinsvollmacht zwar weitwendige, aber nur ganz allgemeine Rechtsausführungen. Eine konkrete Auseinandersetzung mit der erstgerichtlichen rechtlichen Beurteilung ist darin nicht erkennbar; auch insoweit fehlt es somit schon an einer gesetzmäßigen Rechtsrüge.

2.3. Sodann argumentiert die Berufungswerberin, eine nachträgliche Genehmigung setze ein vorheriges vollmachtsloses Handeln voraus. Dies sei bei den beiden Vorprojekten gerade nicht der Fall gewesen, das Erstgericht gehe zu Unrecht von einem vollmachtslosen Handeln des Nebenintervenienten bei den beiden Vorprojekten aus.

Damit stellt die Berufungswerberin in den Raum, dass der Nebenintervenient ohnehin zur alleinigen Beauftragung der bis zur Beiratssitzung erforderlichen Architektenleistungen befugt gewesen sei. Ein solches - nunmehr erstmaliges - Vorbringen verstieße allerdings schon gegen das Neuerungsverbot.

Im Übrigen bleibt im Dunklen, warum eine solche (alleinige) Auftragsbefugnis nur für die beiden Vorprojekte bestanden habe, sie dem Nebenintervenienten also sodann und damit für das nunmehrige Projekt wieder entzogen worden wäre. Eine Berufung (im Kern) mit dem Argument, der Vertrag sei anstelle kraft Anscheinsvollmacht in Wahrheit kraft ohnehin erteilter Vollmacht zustande gekommen, müsste aber naturgemäß von vornherein scheitern.

2.4. Letztlich ist die erstgerichtliche Rechtsauffassung, wonach die zweimalige Durchführung von Bauprojekten ohne jeden Hinweis eines der Kollektivvertretungsbefugten, dass der andere an sich nur Kollektivvertretungsbefugte die jeweiligen initialen Architektenaufträge ohne ausreichende Vollmacht erteilt habe, zu dessen Anscheinsvollmacht hinsichtlich weiterer derartiger Architektenaufträge führe, durchaus zu teilen:

2.4.1. Eine Anscheinsvollmacht (= Vollmacht wegen Vertrauens auf den äußeren Tatbestand) setzt voraus, dass Umstände vorliegen, die geeignet sind, im Dritten den begründeten Glauben an die Berechtigung des Vertreters zum Abschluss des beabsichtigten Geschäftes zu erwecken (RS0019609). Der die Vertretungsmacht begründende Anschein hat nicht vom Vertreter, sondern von einem Verhalten des Vertretenen bzw eines vertretungsbefugten Organs auszugehen. Der auf diese Weise gesetzte, dem Vertretenen zurechenbare äußere Tatbestand muss das Vertrauen des Dritten vom Vorhandensein der Vertretungsmacht rechtfertigen (RS0019609 T17; vgl RS0014110 T20). Entscheidend ist, wie das Verhalten des (angeblich) Vertretenen vom Dritten aufgefasst werden musste, ob es nämlich dahin gedeutet werden durfte, dass dem Vertretenen bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt das Verhalten des Vertreters nicht habe verborgen bleiben können und dass es demnach von ihm geduldet wurde (RS0020004 T10).

Der äußere Tatbestand muss im Fall einer kollektiven Vertretung durch die kollektiv Vertretungsbefugten gesetzt werden. Wenn die Erklärung nur von einem Vertretungsbefugten herrührt, genügt es, dass zugleich vom zweiten Vertretungsbefugten ein äußerer Tatbestand geschaffen wird, welcher die Annahme der Einzelvertretungsmacht rechtfertigt (RS0017976 T8). Ist etwa trotz eingetragener kollektiver Vertretung ein Gesellschafter als allein vertretungsbefugt aufgetreten, so kann ein Vertragspartner sich (nur dann) auf einen dieses Verhalten des Gesellschafters anscheinend rechtfertigenden äußeren Tatbestand berufen, wenn dieser Gesellschafter nicht nur bei dem einen Geschäft als allein vertretungsbefugt aufgetreten ist, sondern dies fortgesetzt geschehen ist und die Gesellschaft die früher von dem einen Gesellschafter abgeschlossenen Geschäfte immer für sich gelten ließ, ohne dass sie erkennbar machte, dass sie die einzelnen Geschäfte nur wegen ihrer Nützlichkeit für die Gesellschaft anerkannt hat (RS0020448).

2.4.2. „Initial-Beauftragung“ (für Vorentwurf, Entwurf „bis inclusive Gestaltungsbeirat“)

Im vorliegenden Fall besteht Konsens jedenfalls insofern, als ein umfassender Planungsauftrag erst nach positiver Beurteilung des Gestaltungsbeirats in Frage kam; sowie dass es zuvor gewisser initialer Architektenleistungen (im Wesentlichen: Vorentwurf, Entwurf sowie Begleitmaßnahmen für die Beiratssitzung) bedurfte, auf deren Basis der Gestaltungsbeirat die Fortsetzung (oder Beendigung) des jeweiligen Projektes beschließen würde.

Die Beklagte ließ zunächst auch den Standpunkt erkennen, dass der Architekt bis zur positiven Bewertung des Beirats auf eigenes Risiko agiere und das Betrauen mit solchen initialen Vorleistungen noch keinen Honoraranspruch auslöse. Dass dies für bloße Bebauungsstudien gelten mag, in Hinblick auf ihren erheblichen Aufwand (im Sinne des Sachverständigengutachtens) aber nicht mehr für die hier in Rede stehenden Initialleistungen (Vorentwurf, Entwurf bis hin zur Beiratssitzung), ist im Berufungsverfahren kein Streitpunkt mehr.

2.4.3. Die Streitteile haben - nach mündlicher „Initial-Beauftragung“ im obigen Sinn allein durch den Nebenintervenienten - zwei Vorprojekte abgewickelt, ohne dass ein anderer Kollektivvertretungsbefugter die Vollmacht des Nebenintervenienten hiezu in Zweifel gezogen hätte:

Beim ersten Projekt (I*) kam es erst nach Genehmigung durch den Gestaltungsbeirat zum schriftlichen Architektenvertrag (Beil./AC). Beim zweiten Projekt (J*) wurde zwischen den Parteien gar nichts verschriftlicht.

Dass dem beim ersten Projekt letztlich mitunterfertigenden Kollektivvertretungsbefugten der übliche Ablauf fremd gewesen wäre, ist durch nichts indiziert; ihm musste somit klar sein, dass seiner nunmehrigen Mit-Unterzeichnung nach positivem Passieren des Gestaltungsbeirats ein vorheriger Auftrag für die initialen Architektenleistungen bis zur Beiratssitzung vorangegangen war; mangels jeglichen Anhaltspunktes, wer denn als zweiter Kollektivvertretungsbefugter diesen Initial-Auftrag mit-erteilt hätte, musste auch das alleinige Agieren des Nebenintervenienten auf der Hand liegen. Beim zweiten Projekt erscheint geradezu ausgeschlossen, dass die Durchführung eines derartigen Bauvorhabens den anderen Kollektivvertretungsbefugten verborgen geblieben wäre. Wiederum ausgehend von ihrer Kenntnis des üblichen Ablaufs fehlte ihnen auch hier jeglicher Anhaltspunkt, wer denn als zweiter Kollektivvertretungsbefugter den - geradezu zwingend vorauszusetzenden - Architekten-Initialauftrag mit-erteilt hätte, sodass neuerlich das alleinige Agieren des Nebenintervenienten auf der Hand liegen musste. Gegenteiliges, etwa ein geradezu atypisch anderes (fehlendes) Wissen ihrer Kollektivvertretungsbefugten über ihre üblichen Abläufe hat die Beklagte gar nicht vorgebracht; für derartige tief in ihrer eigenen Sphäre gelegenen Umstände träfe sie die Behauptungs- und Beweislast (ausführlich insb 2 Ob 35/16k gerade hinsichtlich gesellschaftlicher Interna; ganz allgemein RS0037797 [T19, T24] zur Verschiebung der Beweislast dann, wenn der Kläger mangels genauer Kenntnis der Tatumstände ganz besondere, unverhältnismäßige Beweisschwierigkeiten hat, wogegen dem Beklagten diese Kenntnisse zur Verfügung stehen und es ihm daher nicht nur leicht möglich, sondern nach Treu und Glauben auch ohne weiteres zumutbar ist, die erforderlichen Aufklärungen zu geben).

Demnach standen die Streitteile bereits zweimal dahingehend in Geschäftsverbindung, dass der Nebenintervenient die Initial-Aufträge (Vorentwurf, Entwurf bis hin zur Beiratssitzung) jeweils alleine erteilte, die weiteren Kollektivvertretungsbefugten, obwohl sie von der Vollmachtsüberschreitung wissen mussten, dies gelten ließen und auch hinzuweisen verabsäumten, dass jene Initialaufträge an sich vollmachtswidrig erfolgt wären.

Nach Auffassung des Berufungsgerichtes ist schon damit jener - auf der Passivität der anderen Kollektivvertretungsbefugten beruhende - äußere Tatbestand geschaffen, der das Vertrauen der Klägerin in die Alleinvertretungsbefugnis des Nebenintervenienten und geschäftsführenden Obmanns der Beklagten zumindest zur Beauftragung derartiger - und damit auch der klagsverfangenen - Architekten-Initialleistungen (bis zur Beiratssitzung) rechtfertigte.

Hinzu kommt: Beim hier gegenständlichen dritten Projekt war nach den Feststellungen mit dem Zeugen O* bereits ein Mitarbeiter der Beklagten regelmäßig involviert (zB UA S 19). Diese Organisationsstruktur spricht ebenfalls einerseits für den Anschein einer zulässigen Auftragserteilung und andererseits dafür, dass den anderen Kollektivvertretungsbefugten der Beklagten die Tätigkeit der Klägerin aufgefallen sein musste.

Auch Handlungen im Rahmen des gegenständlichen dritten Projekts geben Hinweise auf eine Alleinvertretungsbefugnis des Nebenintervenienten bzw begründen einen derartigen Anschein. Nach den Feststellungen zog der Nebenintervenient die Stellungnahme ./AO nach einem Gespräch in der Abteilung Stadtplanung in M* zurück (UA S 22). In ihrem Vorbringen rechnet sich die Beklagte selbst dieses Alleinhandeln des Nebenintervenienten zu, ohne in der im Firmenbuch eingetragenen Tatsache der Kollektivvertretung ein Hindernis dafür zu erblicken (ON 19 S 2).

2.4.4. Ergebnis: Die Berufung vermag eine Fehlbeurteilung des Erstgerichtes bei seiner Annahme einer Anscheinsvollmacht des Nebenintervenienten nicht aufzuzeigen. Die Berufung bleibt somit ohne Erfolg.

3. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet auf den §§ 41 und 50 ZPO. Der Klägerin steht jedoch kein Streitgenossenzuschlag zu, weil der Nebenintervenient auf Seiten der Beklagten nicht am Berufungsverfahren beteiligt ist.

4. Die ordentliche Revision ist mangels Vorliegens einer Rechtsfrage der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. Ob die Voraussetzungen einer Anscheinsvollmacht oder Duldungsvollmacht vorliegen, richtet sich nach den Umständen des jeweils zu beurteilenden Falles, denen keine über diesen hinausgehende Bedeutung zukommt (RS0020145 T15).

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