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8Ra61/25m•OLG Wien 8Ra61/25m
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Zacek als Vorsitzende, den Richter Mag. Zechmeister und die Richterin Dr. Heissenberger, LL.M., sowie die fachkundigen Laienrichter DI Heinrich Weber und HR Mag. Kurt Höllmüller in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei DI A* B*, *, vertreten durch Dr. Herbert Holzinger, Dr. Diana Holzinger, LL.M., Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei C GmbH, **, vertreten durch Dr. Alfred Holzer, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 10.516,96 brutto s.A., über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 7.910,42 brutto s.A.) gegen das Urteil des Arbeits und Sozialgerichts Wien vom 13.3.2025, **10, gemäß den §§ 2 Abs 1 ASGG, 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben und das angefochtene Urteil mit der Maßgabe bestätigt, dass der unter Spruchpunkt 2. des angefochtenen Urteils enthaltene Leistungsbefehl „Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei EUR 2.606,54 samt 13,08% Zinsen seit 14.8.2024 zu zahlen.“ richtigerweise lautet „Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei EUR 2.606,54 brutto samt 13,08% Zinsen p.a. seit 14.8.2024 binnen 14 Tagen zu zahlen.“.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 1.458,67 (darin EUR 243,11 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin war bei der Beklagten ab 1.9.2020 als technische Zeichnerin im Ausmaß von 40 Stunden pro Woche zu einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von EUR 3.000,-- beschäftigt. Nach der Geburt ihres Kindes am ** befand sie sich in Elternkarenz und im Anschluss daran vom 25.7.2023 bis 23.7.2024 in Bildungskarenz. Auf das Arbeitsverhältnis ist der Kollektivvertrag für Handel und Gewerbe anzuwenden.
Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin von der Beklagten die Zahlung von EUR 10.516,96 brutto s.A. Die Aufschlüsselung des Klagebegehrens ist aus Seite 3 des angefochtenen Urteils ersichtlich, worauf verwiesen wird. Zusammengefasst ist dazu festzuhalten, dass vom eingeklagten Gesamtbetrag von EUR 10.516,96 brutto s.A. ein Betrag von insgesamt EUR 2.606,54 brutto s.A. austrittsunabhängige und der restliche Betrag von EUR 7.910,42 brutto s.A. austrittsabhängige Forderungen darstellt.
Die Klägerin brachte zusammengefasst vor, das Dienstverhältnis habe durch ihren berechtigten vorzeitigen Austritt geendet. Noch bevor sie nach Ende der Bildungskarenz ihre Arbeit am 24.7.2024 habe wieder antreten sollen, habe sie erfahren, dass der Geschäftsführer der Beklagten, D* E*, am ** verstorben sei. Sie habe daher vorsichtshalber bereits am 12.07.2024 ein Einschreiben an die Beklagte gerichtet, worin sie sich arbeitsbereit und arbeitswillig erklärt und angekündigt habe, am 24.07.2024 ihren Dienst wieder anzutreten. Gleichzeitig habe sie um Zusendung einer Kopie der rechtzeitigen Anmeldung bei der ÖGK ersucht. Im Sinne der Ankündigung sei sie am 24.07.2024 im Büro der Beklagten erschienen, welches sie allerdings verschlossen vorgefunden habe. Sie sei dort auf niemanden getroffen und habe daher wiederum nach Hause fahren müssen. Diesen Umstand habe sie noch am 24.07.2024 mit Einschreiben gegenüber der Beklagten bestätigt. Die eingeschriebenen Briefe seien entgegengenommen worden, jedenfalls seien sie nicht von der Post retourniert worden. Bei der ÖGK habe sie dann erfahren, dass sie nicht angemeldet worden sei, sodass sie auch keinen Krankenversicherungsschutz gehabt habe, zumal sie sich auch bei ihrem Ehemann nicht habe mitversichern können. Mit Einschreiben vom 01.08.2024 habe sie sich neuerlich an die Beklagte gewandt, die sofortige Anmeldung bei der ÖGK begehrt und weiters die Zahlung des Gehalts für Juli 2024. Für den Fall, dass sie die Zahlungen nicht spätestens bis 12.08.2024 erhalten solle, habe sie ihren berechtigten vorzeitigen Austritt wegen Entgeltvorenthaltung erklärt. Die geforderte Zahlung sei nicht geleistet worden und das Dienstverhältnis habe daher am 13.08.2024 durch berechtigten vorzeitigen Austritt wegen Vorenthaltung des Entgelts geendet. Statt Zahlung zu leisten, habe ihr die Beklagte am 12.08.2024 um 19:55 Uhr ein EMail geschrieben, wonach man sie am nächsten Tag um 8 Uhr wieder zur Arbeit erwarte. Dazu habe allerdings keinerlei Anlass bestanden, zumal das Dienstverhältnis bereits durch berechtigten vorzeitigen Austritt beendet gewesen sei. Weder habe es eine mehrmalige Aufforderung gegeben zur Arbeit zu erscheinen, noch sei eine Entlassungserklärung ausgesprochen worden. Aufgrund des Synallagmas habe mangels Entgeltzahlung auch keine Arbeitspflicht der Klägerin bestanden. Der Antrag auf Bestellung eines NotGeschäftsführers sei überdies verspätet gestellt worden. Dies hätte unmittelbar nach dem Ableben des alten Geschäftsführers erfolgen müssen.
Die Beklagte bestritt das Klagsvorbringen und beantragte Klagsabweisung. Sie brachte zusammengefasst vor, dass die Klägerin trotz Aufforderung nicht zur Arbeit erschienen sei. Es sei eine Entlassung ausgesprochen worden und man habe auch ein E-Mail versendet und telefoniert. Der ehemalige Geschäftsführer habe sich am 08.07.2024 das Leben genommen. Es habe dann eine Sondergestion der Banken gegeben und keinen Geschäftsführer, jedoch einen Nachlass mit zwei minderjährigen Kindern. Das ganze Unternehmen sei in ein Loch gefallen. Der nunmehrige Geschäftsführer, der ältere Sohn des damaligen Geschäftsführers, habe versucht, die Konstruktion mit den Banken aufrecht zu erhalten. Es habe auch Telefonate mit der Klägerin gegeben, die vom Todesfall gewusst habe, und es habe den Anschein, dass sie es darauf angelegt habe, das Ganze eskalieren zu lassen. In einem Telefongespräch habe man vereinbart, dass man am nächsten Tag zusammenkomme und eine einvernehmliche Beendigung treffe. Es sei richtig, dass die Klägerin zunächst nicht zur Sozialversicherung angemeldet gewesen sei. Die Gruppe sei kopflos und planlos gewesen und der nunmehrige Geschäftsführer sei am 07.08.2024 per Gesellschafterbeschluss bestellt worden. Das Lohnbüro sei auch im Zeitraum der Karenz der Klägerin gewechselt worden und das neue Lohnbüro sei angewiesen worden, die Klägerin zur Sozialversicherung anzumelden. Die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei besprochen worden, weil auch keine Arbeitstätigkeiten vorhanden gewesen seien. Am 09.08.2024 sei die Notgeschäftsführung für die Beklagte bei Gericht beantragt worden. Es sei dann zu einer Verzögerung aufgrund der Pfändung von Anteilen durch einen Rechtsanwalt gekommen, und am 23.08.2024 sei der nunmehrige Geschäftsführer als Notgeschäftsführer eingetragen worden.
Mit dem angefochtenen Urteil erkannte das Erstgericht die Beklagte schuldig, der Klägerin EUR 2.606,54 (offensichtlich gemeint: brutto) s.A. (offensichtlich gemeint: binnen 14 Tagen) zu zahlen. Das darüber hinausgehende Mehrbegehren wurde abgewiesen.
Das Erstgericht stellte den aus den Seiten 4 bis 9 des angefochtenen Urteils ersichtlichen Sachverhalt fest, auf den verwiesen wird.
Rechtlich kam das Erstgericht – soweit für das Berufungsverfahren relevant – zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass der vorzeitige Austritt der Klägerin zwar das Arbeitsverhältnis beendet, sich jedoch als unberechtigt erwiesen habe. Die austrittsabhängigen Forderungen auf Kündigungsentschädigung bestünden daher nicht zu Recht. Die übrigen klagsgegenständlichen Forderungen, die sich auf das aufrechte Verhältnis bis zum Zeitpunkt des Austrittes beziehen würden und der Höhe nach nicht substanziiert bestritten worden seien, seien daher zuzusprechen gewesen.
Der berechtigte Austritt einer Arbeitnehmerin setze voraus, dass ihr jegliche Weiterbeschäftigung unzumutbar sei. Ein einmaliger Verzug mit der Zahlung des Gehalts berechtige nicht zum Austritt. Es sei im Einzelfall zu prüfen, ob der Verzug ein „ungebührliches Schmälern oder Vorenthalten“ des Arbeitsentgelts bedeute. Dies lasse sich aus dem festgestellten Sachverhalt jedoch nicht ableiten. Der Geschäftsführer der Beklagten habe der Klägerin mitgeteilt, dass es zu Zahlungen erst nach Öffnung der Bankkonten kommen könne und die von der Klägerin gesetzte Frist sohin nicht ausreiche. Ein weiteres Zuwarten wäre der Klägerin auf Grund der Gesamtsituation zumutbar gewesen.
Der Argumentation der Klägerin könne nicht gefolgt werden. Einerseits habe sie keinerlei Erklärungen des F* E* angenommen, weil dieser nicht Notgeschäftsführer gewesen sei, andererseits habe sie mit kurzer Frist auf Handlungen gedrängt, zu deren Ausführung ein Geschäftsführer erforderlich gewesen wäre. In jedem Fall sei es der Klägerin zumutbar gewesen, die kurzfristige und nach Wiederantritt bloß einmalige Verzögerung der Gehaltsauszahlung länger abzuwarten.
Zu beachten seien insbesondere die zeitlichen Abläufe: Die Klägerin sei nach mehrjähriger Karenz 16 Tage nach dem Selbstmord des alleinigen Geschäftsführers und Gesellschafters ins Unternehmen zurückgekehrt, habe am 01.08.2024 eine Frist zur Zahlung ihres anteiligen Gehalts für 24.07. bis 31.07.2024 gesetzt und ihren Austritt für 13.08.2024 angedroht, den sie letztlich trotz Kenntnis der Situation der Beklagten verwirklicht habe; dies nachdem ihr unter anderem am 31.08.2024 (offensichtlich gemeint: 31.07.2024) telefonisch und am 12.08.2024 vom Zeugen B* nochmals mitgeteilt worden sei, dass die Bankkonten gesperrt seien, ein Notgeschäftsführer erst bestellt werden müsse, dies bereits im Gang sei und dass dann Zahlungen fließen könnten.
Nach den Feststellungen sei die Klägerin am 31.07.2024 rückwirkend zum 24.07.2024 zur Sozialversicherung angemeldet und davon mittels EMail vom 12.08.2024 verständigt worden. Damit sei der für sie wichtigste Punkt ihrer Forderungen erledigt gewesen. Entgegen ihren Ausführungen sei es nicht so gewesen, dass die Beklagte sich geweigert habe, ihr Gehalt zu bezahlen, sondern vielmehr sei der nunmehrige Geschäftsführer erst gerade im Prozess der Bestellung und damit erst dann in der Lage gewesen, sämtliche Vorgänge zu prüfen, Zahlungen vom Firmenkonto zu erledigen und insbesondere auch die ordnungsgemäße Anmeldung zur Sozialversicherung und die Bezahlung der Klägerin zu veranlassen. Verständlicherweise habe dieser Geschäftsführer jedoch sodann auch auf dem Erscheinen der Klägerin und die Ausübung von Arbeitstätigkeiten sistiert, wozu die Klägerin jedoch aufgrund ihres bereits angekündigten Austrittes nicht mehr bereit gewesen sei. Die Klägerin habe es nicht einmal als notwendig erachtet, ihre Anmeldung zur Sozialversicherung zu prüfen. Der Umstand, dass die Anmeldung zu einem geringeren Gehalt erfolgt sei, verwirkliche im konkreten Einzelfall auch keinen Austrittsgrund. Der Sozialversicherungsschutz sei gegeben gewesen. In Anbetracht der Gesamtsituation wäre es für die Klägerin zumutbar gewesen, auf den Umstand der zu geringen Anmeldung hinzuweisen und deren Korrektur zu begehren. Auch wenn der Geschäftsführer nach den Feststellungen die Anmeldung zum kollektivvertraglichen Gehalt veranlasst habe, habe er auch den alten Gehaltszettel beigefügt, sodass der zu geringen Anmeldung ein Missverständnis zugrunde gelegen sei und der Geschäftsführer offenbar von einem anderen Gehaltsanspruch nach dem Kollektivvertrag ausgegangen sei.
Gegen den klagsabweisenden Teil dieses Urteils richtet sich die Berufung der Klägerin wegen „unrichtiger bzw. unvollständiger Sachverhaltsfeststellung“ und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem erkennbaren Antrag, das angefochtene Urteil im zur Gänze klagsstattgebenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Klägerin erhebt formal auch eine Berufung im Kostenpunkt.
Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, das Berufungsgericht möge die Berufung der Klägerin zurückweisen bzw. in eventu abweisen.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Zur geltend gemachten „unrichtigen bzw. unvollständigen Sachverhaltsfeststellung“ (Punkt 1. der Berufung):
Unter diesem Punkt vermengt die Klägerin in unzulässiger Weise eine Tatsachenrüge mit einer Rechtsrüge. Soweit die Klägerin nämlich fehlende Feststellungen behauptet, sind diese nicht im Rahmen der Tatsachenrüge, sondern mittels Rechtsrüge geltend zu machen (vgl. Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 471 ZPO Rz 15 ff und § 496 ZPO Rz 10).
Dadurch, dass die Klägerin in ihrer Berufung somit inhaltlich Berufungsgründe zum Teil vermengt, verstößt sie insofern gegen das Gebot, die Berufungsgründe getrennt darzustellen. Dies hat zur Folge, dass allfällige Unklarheiten zu ihren Lasten gehen (Kodek aaO § 471 ZPO Rz 17; RISJustiz RS0041761), und Ausführungen, die nicht hinreichend deutlich einem Rechtsmittelgrund zugeordnet werden können, unbeachtet zu bleiben haben (Kodek aaO; RS0041851).
Soweit die Klägerin unter Punkt 1. somit rechtliche Feststellungsmängel (§ 496 Abs 1 Z 3 ZPO) behauptet, ist auf diese hier nicht näher einzugehen. Diesbezüglich wird auf die Darlegungen des Berufungsgerichts zur Rechtsrüge der Klägerin verwiesen.
Bereits hier ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Klägerin bei ihrer Beanstandung, dass das Erstgericht keine Feststellungen zu ihrem Bruttomonatsgehalt getroffen habe und festzustellen gewesen wäre, dass ihr Bruttomonatsgehalt EUR 3.000,-- betragen habe, übersieht, dass diese Tatsache ohnehin unstrittig war und vom Erstgericht überdies am Beginn der Urteilsbegründung ausdrücklich festgehalten wurde.
Die einzige Tatsachenrüge, die Punkt 1. der Berufung entnommen werden kann, ist insofern gegeben, als sich die Klägerin gegen die Feststellung des Erstgerichts wendet, dass das Erstgericht festgestellt hat, dass dem EMail des F* E* vom 31.7.2024, 12.42 Uhr, an die Buchhaltung, „der Lohnzettel von Oktober 2020 mit dem Bruttomonatsgehalt von EUR 3.000,-- beigefügt war“ (s. S 7, vorletzter Absatz des angefochtenen Urteils).
Stattdessen begehrt die Klägerin folgende Ersatzfeststellung:
„Der Anweisung an die Buchhaltung war nicht der Lohnzettel vom Oktober 2020 mit einem Bruttomonatsgehalt von EUR 3.000,-- beigeschlossen, sondern der Lohnzettel von Oktober 2020 mit einem Bruttomonatsgehalt von EUR 1.800,--. Darüber hinaus musste für F* E* auch eindeutig ersichtlich sein, dass die Gehaltsabrechnung für Juli 2024, welche er der Klägerin am 12.8.2024 übermittelte, ein zu geringer Bruttomonatslohn zugrunde gelegt war.“
Soweit die Berufungswerberin die Feststellung begehrt, dass darüber hinaus für F* E* auch eindeutig ersichtlich sein musste, dass der Gehaltsabrechnung für Juli 2024, welche er der Klägerin am 12.8.2024 übermittelte, ein zu geringer Bruttomonatslohn zugrunde gelegt war, ist die Tatsachenrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt. Nach ständiger Rechtsprechung erfordert nämlich die gesetzmäßige Ausführung einer Tatsachenrüge ua, dass zwischen der bekämpften und der ersatzweise gewünschten Konstatierung ein inhaltlicher Gegensatz bzw. Widerspruch bestehen muss; die eine Feststellung muss die andere ausschließen.
Ein Vergleich der von der Klägerin bekämpften Feststellung des Erstgerichts mit dieser gewünschten zweiten „Ersatzfeststellung“ zeigt, dass die Klägerin insofern in Wahrheit keine von den bekämpften Feststellungen abweichende Ersatzfeststellungen begehrt, sondern zusätzliche Feststellungen. Letzteres wäre jedoch von der Klägerin mittels Rechtsrüge geltend zu machen, wie dies bereits oben eingehend aufgezeigt wurde.
Der Berufungswerberin ist aber insofern zuzustimmen, als der „Lohnzettel von Oktober 2020“ (s. S 2 der Beilage ./A) kein Bruttomonatsgehalt von EUR 3.000,-- - wie vom Erstgericht festgestellt – sondern lediglich von EUR 1.800,-- aufweist. Ob die in diesem Punkt unrichtige Tatsachenfeststellung des angefochtenen Urteils eine offenbare Unrichtigkeit iSd § 419 Abs 1 ZPO darstellt, die berichtigt werden könnte, oder ob in diesem Punkt nicht bloß eine offenbare Unrichtigkeit vorliegt (Näheres zu beidem siehe Beilage ./A, S 1, wo der „Lohnzettel von September 2020“ ein Bruttomonatsgehalt von EUR 3.000,-- ausweist, dies in Verbindung mit den Angaben des Geschäftsführers der Beklagten bei seiner Vernehmung durch das Erstgericht [s. ON 8.4, S 8, 9, 10 und 18]), kann dahinstehen, da der Feststellung, ob der Anweisung an die Buchhaltung ein Lohnzettel von Oktober 2020 mit einem Bruttomonatsgehalt von EUR 3.000,-- oder EUR 1.800,-- oder der Lohnzettel von September 2020 (Beilage ./A, S 1) mit einem Bruttomonatsgehalt von EUR 3.000,-- angeschlossen war, keine entscheidungsrelevante Bedeutung zukommt. Auch wenn man von der in der Berufung gewünschten Ersatzfeststellung ausginge, dass dieser Anweisung an die Buchhaltung der Lohnzettel von Oktober 2020 mit einem Bruttomonatsgehalt von EUR 1.800,-- angeschlossen war, würde man zu keinem für die Klägerin günstigeren Prozessergebnis kommen.
Zusammengefasst ergibt sich somit, dass die Tatsachenrüge insofern jedenfalls in rechtlicher Hinsicht ins Leere geht.
Das Berufungsgericht übernimmt die erstgerichtlichen Feststellungen außer der soeben näher behandelten erstgerichtlichen Feststellung, dass der Anweisung an die Buchhaltung „der Lohnzettel von Oktober 2020 mit dem Bruttomonatsgehalt von EUR 3.000,-- beigefügt war“, und legt diese Feststellungen seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde (§§ 2 Abs 1 ASGG, 498 Abs 1 ZPO).
Zur Rechtsrüge:
Die Klägerin führt zusammengefasst aus, dass ihr vorzeitiger Austritt gemäß § 26 Z 2 AngG berechtigt gewesen sei. Ihr sei das Gehalt für den Zeitraum 24.7. bis 31.7.2024 gänzlich vorenthalten worden. Bei der Berechtigung eines Austritts infolge Vorenthaltung des Entgelts seien die Gründe für die Nichtzahlung irrelevant. Insbesondere bestehe das Austrittsrecht auch bei Unvermögen des Arbeitgebers, Zahlung zu leisten. Könne der Arbeitgeber auf Grund seines Unvermögens nicht leisten, so sei auch ein etwaiges Verschulden an dieser Zahlungsunfähigkeit für die Berechtigung des Austritts unerheblich. Selbst wenn die Nachfrist für den Arbeitgeber zu kurz bemessen werde, werde man von ihm verlangen müssen, eine positive Erledigung anzukündigen und um eine Erstreckung der Nachfrist zu ersuchen. Für die Zahlung des Entgelts aus früheren Lohnperioden sei der Arbeitgeber vorleistungspflichtig. Der Arbeitnehmer sei berechtigt, seine Arbeitsleistung so lange zurückzuhalten, bis der Arbeitgeber den bereits fällig gewordenen Lohnrückstand gezahlt habe. Auf Grund des Lohnrückstands sei sie daher nicht verpflichtet gewesen, im August 2024 Dienste zu leisten, daher auch nicht am 13.8.2024 zur Arbeit zu erscheinen. Sie sei nicht gehalten gewesen, die Zahlungsfrist zu verlängern, weil sie davon hätte ausgehen können, dass F* E* zum Geschäftsführer der Beklagten bereits bestellt und somit über die Konten der Beklagten verfügungsberechtigt gewesen sei, dies umso mehr, als ihr tatsächlich Überweisungsaufträge der Beklagten an ihre Bank übermittelt worden seien. Der Antrag der Beklagten auf Bestellung eines Notgeschäftsführers sei verspätet gewesen. Es liege daher allein in der Ingerenz der Beklagten, dass die Zahlung nicht hätte durchgeführt werden können. Die Beklagte habe nicht nur nicht um eine Erstreckung der Nachfrist ersucht, sondern ganz im Gegenteil angekündigt, dass sie der Klägerin das Entgelt nicht bezahlen werde, wenn sie – in Wahrnehmung ihrer Rechte – nicht zur Arbeit am 13.8.2024 erscheine.
Die Rechtsrüge ist nicht berechtigt.
Vorweg ist festzuhalten, dass die von der Klägerin unter Punkt 1. ihrer Berufung behaupteten rechtlichen Feststellungsmängel nicht vorliegen. Das Erstgericht hat sämtliche auf Basis des erstinstanzlichen Prozessvorbringens der Parteien rechtlich erforderlichen Feststellungen getroffen.
Die von der Klägerin (verfehlt) im Rahmen ihrer Tatsachenrüge unter Punkt 1. der Berufung inhaltlich geltend gemachten Feststellungsmängel liegen schon deswegen nicht vor, weil Feststellungsmängel nur in Betracht kommen, wenn rechtlich relevante Feststellungen nicht getroffen wurden, die auf Basis des Prozessvorbringens der Streitteile jedoch zu treffen gewesen wären. Die Klägerin hat im erstinstanzlichen Verfahren kein ausreichendes Vorbringen erstattet, auf Grund dessen die in der Berufung gewünschten zusätzlichen Feststellungen zu treffen gewesen wären. Die diesbezüglichen Ausführungen der Klägerin in ihrer Berufung stellen damit auch unzulässige Neuerungen iSd §§ 2 Abs 1 ASGG, 482 Abs 1 ZPO dar, die vom Berufungsgericht nicht zu berücksichtigen sind.
Von einem ungebührlichen Vorenthalten des Entgelts iSd § 26 Z 2 AngG spricht man dann, wenn der Anspruch weder bestritten noch bezweifelt, das Entgelt jedoch bei Eintritt des Fälligkeitstermins nicht oder nicht zur Gänze geleistet wird (RS0028896 [T9]; 9 ObA 6/03b; 8 ObA 28/18b; 8 ObA 51/18k ua).
Von einem ungebührlichen Vorenthalten des Entgelts kann jedoch nur dann ausgegangen werden, wenn der Arbeitgeber gewusst hat oder infolge der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht hätte wissen müssen, dass seine Vorgangsweise unrechtmäßig ist (RS0028896). Ob das Vorenthalten des Entgelts ungebührlich iSd § 26 Z 2 AngG ist, hängt nicht allein vom Wissen bzw. Wissenmüssen des Arbeitgebers um die Unrechtmäßigkeit seines Verzugs, sondern auch davon ab, ob dem Arbeitnehmer die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses trotz Verzugs zumutbar ist, ist doch das Vorenthalten des gebührenden Entgelts – ungeachtet der Frage, welche in der Sphäre des Arbeitgebers liegenden Gründe den Arbeitgeber an der Zahlung hindern – jedenfalls rechtswidrig und einer der gravierendsten Störfaktoren im Arbeitsverhältnis überhaupt (RS0028896 [T12]; 9 ObA 87/08x).
Nicht jede, sondern nur eine wesentliche Vertragsverletzung berechtigt zum vorzeitigen Austritt (RS0029312; RS0030641; 8 ObA 28/18b ua). Wesentlich ist eine Vertragsverletzung nur, wenn dem Arbeitnehmer die weitere Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses nicht einmal mehr für die Kündigungsfrist objektiv zugemutet werden kann (RS0028914 [T1]; ebenso RS0028609; RS0029312 [T13]; 8 ObA 28/18b uva). Die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung bildet auch im Bereich des vorzeitigen Austritts eine unabdingbare Voraussetzung des Beendigungsrechts (RS0030641 [T3]; 8 ObA 28/18b ua). Die Unzumutbarkeit ist daher nicht bloß Rechtsfolge, sondern ein allen vorzeitigen Auflösungstatbeständen immanentes Tatbestandsmerkmal (9 ObA 111/15m mwN uva). Unzumutbarkeit liegt immer dann vor, wenn eine andere Form der Beendigung als die vorzeitige objektiv nicht in Betracht kommt (9 ObA 111/15m mwN).
Nach ständiger Rechtsprechung muss die Unzumutbarkeit der Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses im Zeitpunkt des Austritts gegeben sein (9 ObA 25/08d; 9 ObA 289/97h; 9 ObA 87/08x; RS0028896 [T13]). Für die Beurteilung, ob ein Vorenthalten des Entgelts ungebührlich iSd § 26 Z 2 AngG ist, ist somit allein auf den Zeitpunkt der Austrittserklärung und nicht auf spätere Entwicklungen abzustellen (RS0028896 [T13]; 9 ObA 87/08x).
Außerdem wird judiziert, dass ein einmaliger Verzug bei Zahlung des Gehalts nicht zum Austritt berechtigt (RS0028799).
Liegt ein wichtiger Grund iSd § 26 Z 2 AngG vor, so ist der Arbeitnehmer berechtigt, vorzeitig – daher ohne Einhaltung einer Frist – das Arbeitsverhältnis durch Erklärung des Austritts aufzulösen (vgl 9 ObA 111/15m uva). Die Behauptungs und Beweislast für das Vorliegen der Austrittsgründe trifft nach ständiger Rechtsprechung den Arbeitnehmer (RS0107226).
Ausgehend von den vom Berufungsgericht übernommenen erstgerichtlichen Feststellungen und der oben dargestellten Rechtslage ist die Rechtsrüge nicht berechtigt.
Auf Basis des Vorbringens der Klägerin in erster Instanz in Verbindung mit den erstgerichtlichen Feststellungen kommt man zu dem Ergebnis, dass lediglich ein einmaliger Verzug der Beklagten bei Zahlung des Gehalts der Klägerin, nämlich hinsichtlich des Gehalts bezüglich des Zeitraums vom 24.7.2024 bis 31.7.2024, vorlag. Nach der oben zitierten Rechtsprechungslinie, wonach ein einmaliger Verzug der Zahlung des Gehalts nicht zum vorzeitigen Austritt nach § 26 Z 2 AngG berechtigt (RS0028799), ginge die Rechtsrüge der Klägerin schon aus diesem Grund ins Leere.
Gegen den Rechtsstandpunkt der Klägerin spricht weiters, dass – wie oben eingehend dargelegt wurde – nicht jede, sondern nur eine wesentliche Vertragsverletzung zum vorzeitigen Austritt gemäß § 26 Z 2 AngG berechtigt. Wesentlich ist eine Vertragsverletzung nur dann, wenn dem Angestellten die weitere Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann (RS0029312 ua). Ausgehend vom übernommenen Sachverhalt war die Unzumutbarkeit der Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses im Zeitpunkt des vorzeitigen Austritts der Klägerin nicht gegeben. Der Klägerin hätte die weitere Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses für die Dauer der Kündigungsfrist objektiv zugemutet werden können (RS0028914; RS0029312; 9 ObA 25/08d uva). So macht nicht jeder Verzug des Arbeitgebers mit der Zahlung von Gehalt dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auch nur für die Kündigungsfrist unzumutbar (9 ObA 25/08d uva). Ausgehend von den festgestellten schwierigen Umständen für die Beklagte auf Grund des Todes ihres früheren Gesellschaftergeschäftsführers D* E* und den in diesem Zusammenhang auftretenden Schwierigkeiten, welche der Klägerin in den wesentlichen Punkten auch kommuniziert wurden, und den Bemühungen seitens der Beklagten nach dem Tod ihres früheren Gesellschaftergeschäftsführers den Wünschen und Forderungen der Klägerin nachzukommen (so wurde die Klägerin beispielsweise bereits am 31.7.2024 rückwirkend mit 24.7.2024 zur Sozialversicherung angemeldet), scheidet eine Unzumutbarkeit der Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin im Zeitpunkt ihres Austritts jedenfalls für die Zeit bis zum Ablauf der Kündigungsfrist aus.
In diesem Zusammenhang ist weiters zu berücksichtigen, dass das Erstgericht unbekämpft festgestellt hat, dass es bei der Beklagten üblich war, dass die Gehälter erst um den 15. des Folgemonats ausbezahlt werden. So erhielt die Klägerin auch vor ihrer Karenz das Gehalt nicht bereits sofort mit Monatsende oder Beginn des Folgemonats. Ausgehend von dieser im Unternehmen der Beklagten üblichen verspäteten Auszahlung von Gehältern wäre die Klägerin hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Gehaltsforderung im Sinne der ständigen Rechtsprechung (9 ObA 135/01w; 8 ObA 146/01f; 14 Ob 215/86; Friedrich in Marhold/Burgstaller/Preyer, AngG § 26 Rz 51 mwN [Stand 1.3.2005, rdb.at]), gehalten gewesen, die Beklagte wegen der verspäteten Zahlungen zu warnen und ihr die Gelegenheit zu geben, zukünftig unter Beachtung der Fälligkeitstermine zu bezahlen, bevor sie ihr Austrittsrecht geltend machen kann.
Zusammengefasst ist es somit der insofern behauptungs und beweispflichtigen Klägerin nicht gelungen nachzuweisen, dass ihr vorzeitiger Austritt nach § 26 Z 2 AngG berechtigt gewesen sei und ihre Interessen seitens der Beklagten so schwer verletzt worden seien, dass eine weitere Zusammenarbeit mit der Beklagten nicht einmal mehr für die Zeit bis zum Ablauf der Kündigungsfrist hätte zugemutet werden können.
Auf die formal auch erhobene Berufung im Kostenpunkt ist nicht näher einzugehen, weil der Rechtsmittelschriftsatz der Klägerin dazu nicht einmal ansatzweise inhaltliche Ausführungen enthält.
Der insgesamt unberechtigten Berufung war daher ein Erfolg zu versagen. Es war jedoch die aus dem Spruch des Berufungsurteils ersichtliche Maßgabebestätigung vorzunehmen. Soweit offensichtlich auf Grund eines Versehens des Erstgerichts übersehen wurde, die Leistungsfrist „binnen 14 Tagen“ und das Wort „brutto“ anzuführen, liegt eine offenbare Unrichtigkeit iSd § 419 Abs 1 ZPO vor, die gemäß §§ 2 Abs 1 ASGG, 419 Abs 3 ZPO vom Berufungsgericht im Wege einer Maßgabebestätigung zu korrigieren war (vgl. M.Bydlinski in Fasching/Konecny3 III/2 § 419 ZPO Rz 15 mwN; 10 ObS 200/99f uva). Klarstellend war auch zu ergänzen, dass es sich bei den zugesprochenen Zinsen nach § 49a ASGG um jährliche Zinsen handelt.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf den §§ 2 Abs 1 ASGG, 41 Abs 1 und 50 ZPO. Die Klägerin hat der Beklagten die tarifmäßigen Kosten ihrer Berufungsbeantwortung zu ersetzen. Die Beklagte hat in ihrer Berufungsbeantwortung zweimal Kosten unter dem Titel „ERVKosten“ verzeichnet. Die Beklagte hat damit erkennbar einen ERVZuschlag iSd § 23a RATG – unrichtigerweise zweifach – geltend gemacht. Der Beklagten waren nur die verzeichneten niedrigeren Kosten von EUR 2,60 zuzusprechen, weil es sich bei einer Berufungsbeantwortung um keinen verfahrenseinleitenden Schriftsatz iSd § 23a RATG handelt (vgl. RS0126594; Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.29 mwN). Ein Kostenzuspruch – wie in der Berufungsbeantwortung beantragt – „zu Handen der rechtsfreundlichen Vertretung der beklagten Partei“ hatte nicht zu erfolgen, weil es für einen solchen Kostenzuspruch keine gesetzliche Grundlage gibt (3 Ob 30/04i mit ausführlicher Begründung; idS auch Obermaier aaO Rz 1.74 mwN).
Die ordentliche Revision war mangels einer Rechtsfrage iSd §§ 2 Abs 1 ASGG, 502 Abs 1 ZPO nicht zuzulassen. Es liegt eine Einzelfallentscheidung vor. Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine gerechtfertigte vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses kann immer nur auf Grund der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (stRsp: RS0106298; RS0029312 [T7]; 8 ObA 28/18b; 8 ObA 48/17t uva).
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