OLG Wien 8Rs52/25p

8Rs52/25pOberlandesgericht27.10.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 8Rs52/25p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.10.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0080RS00052.25P.1027.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Zacek als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Debolav-Arztmann und MMag. Popelka (Senat gemäß § 11a Abs 2 Z 2 ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, geb. am **, **, vertreten durch Mag. Franjo Schruiff, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle **, **, wegen Entziehung des Rehabilitationsgelds, über den Kostenrekurs der klagenden Partei (Rekursinteresse EUR 1.712,54), gegen die Kostenentscheidung des Arbeits- und Sozialgerichts Wien mit Urteil vom 29.1.2025, **-62, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Kostenrekurses selbst zu tragen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Begründung

Begründung:

Mit Bescheid vom 5.4.2023 sprach die Beklagte aus, dass beim Kläger keine vorübergehende Invalidität mehr vorliege und daher das Rehabilitationsgeld mit 31.5.2023 entzogen werde.

Mit dem nur im Kostenpunkt angefochtenen Urteil hat das Erstgericht das dagegen erhobene Klagebegehren, es möge festgestellt werden, dass vorübergehende Invalidität des Klägers über den 31.5.2023 hinaus vorliege und der Kläger auch über den 31.5.2023 Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung im gesetzlichen Ausmaß habe, abgewiesen und das Eventualklagebegehren, es möge festgestellt werden, dass der Anspruch auf Invaliditätspension im gesetzlichen Umfang ab 1.6.2023 zu Recht bestehe, zurückgewiesen. Weiters sprach es aus, dass der Kläger seine Kosten des Verfahrens selbst zu tragen hat.

Rechtlich folgerte das Erstgericht, der Gesundheitszustand des Klägers habe sich nicht so gebessert, dass er wieder in seinem erlernten Beruf tätig werden könnte. Es habe sich aber im Verfahren heraus gestellt, dass mit einer Wiedererlangung der für den erlernten Beruf erforderlichen Arbeitsfähigkeit nicht gerechnet werden könne, die Berufsunfähigkeit daher voraussichtlich dauerhaft und somit der Entziehungsgrund gemäß § 99 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 lit dd ASVG vorliege. Das auf Weitergewährung des Rehabilitationsgelds gerichtete Klagebegehren sei daher abzuweisen. Auch wenn für eine Invaliditätspension im Anschluss an die Entziehung des Rehabilitationsgelds wegen voraussichtlich dauernder Berufsunfähigkeit eine gesonderte („weitere“) Antragstellung nicht erforderlich sei, könne aufgrund der sukzessiven Kompetenz des Gerichts mangels eines über die Invaliditätspension absprechenden Bescheides oder mangels Säumnis der Beklagten nicht gleich die Invaliditätspension zugesprochen werden. Das Eventualbegehren sei daher mangels Zulässigkeit des Rechtswegs zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung stütze sich auf § 77 ASGG. Ausgehend vom Prozesserfolg – das Hauptklagebegehren sei abgewiesen -, das Eventualbegehren zurückgewiesen – bestehe kein Raum für einen Kostenzuspruch gemäß Abs 1 Z 2 lit a leg cit. Gegenstand des Verfahrens sei die Prüfung der Entziehung des Rehabilitationsgelds, die letztlich (wenngleich anders begründet) durch die Beklagte zum Stichtag zu Recht erfolgt sei. Ein Anspruch auf Invaliditätspension sei nicht (Streit)Gegenstand des Verfahrens gewesen. Das Argument, die Klage sei erforderlich gewesen, um gegen den Eintritt der Rechtskraft des bekämpften Bescheids vorzugehen, sei per se zwar zutreffend, führe aber im Ergebnis auch nicht zu einem Kostenzuspruch nach Billigkeit. Es bestehe keine Vertretungspflicht. Wenngleich auch ein Berufsqualifikationstest einzuholen gewesen sei, lägen weder rechtliche noch tatsächliche Schwierigkeiten vor, die einen Zuspruch nach Billigkeit rechtfertigen würden. Im Ergebnis habe der Kläger unter formaler Betrachtung bei einem Vergleich zwischen dem beantragten Urteilsbegehren und dem Urteilsspruch nicht obsiegt. Die Beiziehung einer anwaltlichen Vertretung sei auch im Hinblick auf die Manuduktionspflicht und der nicht besonderen rechtlichen, noch tatsächlichen Schwierigkeiten auch nicht zwingend erforderlich, sodass auch kein Raum für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit verbleibe.

Gegen die Kostenentscheidung richtet sich der Kostenrekurs des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, diese dahin abzuändern, dass dem Kläger die verzeichneten Kosten der ersten Instanz zugesprochen werden.

Die Beklagte hat sich am Rekursverfahren nicht beteiligt.

Der Kostenrekurs ist nicht berechtigt.

Der Rekurswerber meint zusammengefasst, im Ergebnis sei das Klagebegehren auf Weitergewährung des Rehabilitationsgelds abgewiesen worden, allerdings nicht deswegen, weil sich das Leistungskalkül des Klägers gebessert hätte und dieser nunmehr wieder verweisbar wäre, wie die Beklagte die Entziehung begründet habe, sondern wegen der nunmehr festgestellten dauernden und nicht mehr relevant besserbaren Invalidität. Die Klagsführung sei notwendig gewesen. Es sei ungeachtet der Klagsabweisung aus formalen Gründen von einem faktischen Obsiegen des Klägers, jedenfalls bis zum Austausch des Entziehungsgrunds auszugehen, sodass Kostenersatz zustehe. Darüber hinaus sei dem Kläger angesichts des gegebenen Sachverhalts voller Kostenersatz gemäß § 77 ASGG nach Billigkeit zuzusprechen.

Abgesehen davon, dass der Rekurswerber einen konkreten Kostenbetrag, den er zuerkannt haben möchte, nicht anführt, überzeugen die Rekursausführungen nicht. Vielmehr ist auf die zutreffende rechtliche Begründung des Erstgerichts zu verweisen.

Mit der Frage eines Prozesskostenersatzanspruchs des Versicherten im Fall, dass sich die Entziehung eines Rehabilitationsgelds, die im Entziehungsbescheid auf § 99 Abs 3 Z 1 lit b sublit aa ASVG gestützt wurde, demgegenüber im sozialgerichtlichen Verfahren als gemäß § 99 Abs 3 Z 1 lit b sublit dd ASVG gerechtfertigt erweist, hat sich bereits – wie auch das Erstgericht anführte - das OLG Linz zu 12 Rs 15/24y auseinandergesetzt. Es verneinte einen Kostenersatzanspruch mit folgender Begründung:

„1.1 Die Kostenersatzregeln der österreichischen Zivilprozessordnung sind grundsätzlich vom Erfolgsprinzip getragen (Obermaier, Kostenhandbuch3 Rz 1.126, Schindler/Schmoliner in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 41 Rz 2; RIS-Justiz RS0035836, RS0035881, RI0100088), sodass der Umfang der Kostenersatzpflicht im Regelfall vom Ausmaß des Prozesserfolgs abhängt. Im Sinn der sozialen Schutzwürdigkeit enthält das ASGG für Sozialrechtssachen zwischen Versicherten und Versicherungsträger zugunsten der Versicherten in § 77 ASGG eine davon abweichende Sonderregelung (Haslinger/Leitner/Novak, Handbuch ASGG Rz 861), wobei Abs 1 Z 2 hinsichtlich des Umfangs des Kostenersatzanspruchs zwischen (teilweisem) Obsiegen (lit a) und Unterliegen des Versicherten (lit b) differenziert.

1. 2 Gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG hat der Versicherte Anspruch auf Ersatz aller seiner sonstigen durch die Prozessführung verursachten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten – vorbehaltlich des Abs 2 – nach dem Wert des Ersiegten.

Diese Regelung entspricht im Anwendungsfall dem § 41 ZPO, wonach die in dem Rechtsstreit vollständig unterliegende Partei ihrem Gegner alle durch die Prozessführung verursachten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Verfahrenskosten zu ersetzen hat (RIS-Justiz RS0085868). Die Bestimmung des § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG stellt nur auf den Prozesserfolg als solchen ab; unerheblich ist das Ausmaß dieses Erfolgs bzw die Relation des Prozesserfolgs zum angefochtenen Bescheid der Versicherungsanstalt. Maßgeblich für die Frage des Obsiegens ist die Sachlage zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung. Ist in diesem Zeitpunkt das Klagebegehren oder ein Teil davon berechtigt, ist es unerheblich, ob der angefochtene Bescheid zum Zeitpunkt seiner Erlassung rechtmäßig war (RIS-Justiz RL0000041; OLG Linz 12 Rs 178/98 = SVSlg 47.667).

1. 3 Obgleich die Argumentation des Klägers nachvollziehbar ist, ist nach den dargestellten Grundsätzen bei Beurteilung des Prozesserfolgs auf die Berechtigung des Klagebegehrens bei Schluss der mündlichen Verhandlung abzustellen. Im vorliegenden Fall bekämpfte der Kläger die Entziehung des Rehabilitationsgelds und zielte mit seinem Klagebegehren auf dessen Weitergewährung ab, wodurch sich der Gegenstand des Verfahrens auf die Feststellung vorübergehender Invalidität als Voraussetzung für die Gewährung von Rehabilitationsgeld beschränkte. Zum entscheidenden Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung stand aufgrund der eingeholten Sachverständigengutachten und nach dem Ergebnis des Berufsfindungsverfahrens jedoch die dauernde Invalidität des Klägers fest, sodass vorübergehende Invalidität beim Kläger vom Erstgericht zutreffend verneint wurde und das auf Weitergewährung von Rehabilitationsgeld gerichtete Klagebegehren abzuweisen war. Eine Gegenüberstellung von Klagebegehren und Prozessausgang zeigt somit, dass der Kläger mit seinem Begehren nicht durchgedrungen ist. Auf die Begründung der Beklagten für die Entziehung des Rehabilitationsgeldes zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung kommt es nicht an. Das Rehabilitationsgeld wurde ihm von der Beklagten im Ergebnis zu Recht entzogen und der Kläger ist daher nicht als obsiegend anzusehen.“

Dieser Argumentation schloss sich das Rekursgericht erst jüngst mehrfach an.

Es ist zwar nachvollziehbar, dass der Kläger gegen den Bescheid Klage erhoben hat und die Klagsführung im Hinblick auf die Rechtsfolge des § 86 Abs 6 ASVG ergebnisorientiert als erfolgreich einschätzt. Dies ändert aber nichts daran, dass er bezogen auf den Verfahrensgegenstand – nämlich die Entziehung des Rehabilitationsgelds – als unterlegen anzusehen ist.

Ein Begehren auf Invaliditätspension ist – entgegen der Ansicht des Rekurswerbers – aber nach der Konzeption des Gesetzes gegenüber dem (ebenfalls unbefristet zuerkannten) Rehabilitationsgeld kein „Mehr“, sondern ein Aliud, eine unterschiedliche Leistung. Dies zeigt sich ua auch darin, dass Zeiten des Bezugs von Rehabilitationsgeld nach § 8 Abs 1 Z 2 lit c ASVG Versicherungszeiten sind, die die Pension erhöhen, während Zeiten des Pensionsbezugs lediglich neutrale Zeiten nach § 234 Abs 1 Z 2 lit a ASVG darstellen, oder darin, dass die Höhe der Leistungen völlig different ist (vgl Sonntag, Neues zur vorübergehenden Invalidität, ASoK 2015, 420). Demgemäß wurde auch das Begehren auf Invaliditätspension (rechtskräftig) zurückgewiesen.

Weil der Entscheidungsgegenstand nicht durch den Entziehungsgrund konstituiert wird (vgl 10 ObS 35/21a Rz 14 f), ist der Kläger auch für das Verfahren bis zur Ausweitung des Vorbringens der Beklagten auf den vorliegenden Entziehungsgrund nicht als obsiegend zu betrachten.

Auch ein Kostenersatz nach Billigkeit kommt nicht in Betracht. Gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG setzt ein Kostenersatz nach Billigkeit voraus, dass sowohl tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten des Verfahrens vorliegen als auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Versicherten einen Kostenersatz nahe legen (Neumayr in Neumayr/Reissner, ZellKomm3 § 77 ASGG Rz 13 mwN). Das Kriterium der tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten des Verfahrens wird in der Rsp etwa dann als erfüllt angesehen, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO abhängt (Neumayr, aaO Rz 14). Der Kläger hat die Gründe für einen ausnahmsweisen Kostenersatzanspruch nach Billigkeit darzulegen, es sei denn, es ergeben sich aus dem Akteninhalt solche Umstände (RS0085829, auch [T1]).

Einerseits begründet der Umstand, dass sich im Verfahren das Vorliegen dauernder Invalidität ergab, weder tatsächliche noch – im Hinblick auf die zitierte Judikatur – rechtliche Schwierigkeiten des Falls. Andererseits behauptet der Rekurswerber nicht einmal berücksichtigungswürdige Einkommens- bzw Vermögensverhältnisse.

Dem Kostenrekurs war daher nicht Folge zu geben.

Dass Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit nicht vorliegen, gilt auch für das Rechtsmittelverfahren.

Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf den §§ 2 Abs 1 ASGG, 528 Abs 2 Z 3 ZPO.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.