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9Rs53/25t•OLG Wien 9Rs53/25t
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Pöhlmann als Vorsitzenden, die Richter Mag. Kegelreiter und Mag. Falmbigl sowie die fachkundigen Laienrichter DI Heinrich Weber und Dr. Barbara Holzer (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, geboren B*, ** Straße **, **, vertreten durch MMag.Dr. Damir Hajnovic, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Wiedner Hauptstraße 84-86, 1051 Wien, vertreten durch Mag.a Michaela Schachinger u.a., ebendort, wegen Wochengeld, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 17.2.2025, **–25, in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 2 ASGG, § 480 ZPO zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben und das angefochtene Urteil abgeändert, dass es lautet:
„Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei aus Anlass der Geburt ihres Kindes am C* Wochengeld ab 10.10.2022 zu zahlen, wird abgewiesen.
Die klagende Partei hat ihre Prozesskosten selbst zu tragen.“
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte hat mit Bescheid vom 19.4.2024 den Antrag der Klägerin vom 15.11.2022 auf Zuerkennung von Wochengeld für das am C* geborene Kind mit der wesentlichen Begründung abgelehnt, die Klägerin erfülle mangels tatsächlicher, der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliegender gewerblicher Erwerbstätigkeit vor Beginn des Wochengeldzeitraumes am 31.10.2022 die Anspruchsvoraussetzungen für die beantragte Leistung nach § 102 Abs 5 GSVG nicht.
Mit ihrer dagegen gerichteten Klage begehrte die Klägerin die Zuerkennung von Wochengeld ab 10.10.2022 mit dem Vorbringen, im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung als Personenbetreuerin aufgrund eines Werkvertrags von August 2021 bis 10.10.2022 im Seniorenheim „D* E* F*“ als Personenbetreuerin tätig gewesen zu sein.
Die Beklagte bestritt, dass die Klägerin vor dem Wochengeldbezugszeitraum tatsächlich eine Erwerbstätigkeit ausgeübt habe.
Mit dem angefochtenen Urteil erkannte das Erstgericht die Beklagte schuldig, der Klägerin Wochengeld im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren und ihr die mit EUR 1.619,86 (darin EUR 268,38 USt) bestimmten Kosten des Verfahrens zu ersetzen.
Es stellte folgenden Sachverhalt als erwiesen fest:
Die am B* geborene Klägerin ist Personenpflegerin und war im Zeitraum 9.8.2021 bis zum 16.12.2022 und ist seit dem 3.1.2023 im Besitz der freien Gewerbeberechtigung „Personenbetreuung“. Die Klägerin arbeitete von 12.8.2021 bis zum 31.7.2022 für die ebenfalls als Personenbetreuerin tätige Zeugin G* H* quasi als „Subunternehmerin“.
Das Arbeitsverhältnis war so ausgestaltet, dass die Zeugin H* im Seniorenheim der D* I* F* Privatbetreuung für deren Bewohner und Bewohnerinnen anbot. Die D* I* F* verfügt über Appartements, die von Kundinnen und Kunden bewohnt werden, und bietet Pflegeleistungen durch das hauseigene Pflege-Team an. Sollten Bewohnende des Seniorenheimes jedoch zusätzliche Betreuung wünschen, so wird diese von der Zeugin H* geboten. Pro in Anspruch genommene Stunde erhält die Zeugin H* EUR 20 netto und bezahlt selbst EUR 10 netto stündlich an ihre „Helferinnen“.
Die Zeugin H* händigte den Verantwortlichen des Seniorenheimes auch eine Liste ihrer „Helferinnen“ aus, sodass diesen der Zutritt zur Einrichtung gewährt werden konnte. Der Name der Klägerin stand auf dieser Liste.
Es gab einen von der Zeugin H* erstellten Monatsplan für die zugekauften Betreuungsleistungen, nach dem sich die Klägerin zu richten hatte. Der Klägerin wurde von der Zeugin H* mitgeteilt, zu welchen Bewohnern und Bewohnerinnen sie gehen soll, was zu tun ist und wann sie bei ihnen sein soll. Die Klägerin war dafür zuständig mit Klienten und Klientinnen spazieren zu gehen, sich mit ihnen zu unterhalten, sie ins Kaffeehaus zu begleiten, ihnen beim Frühstücken zu helfen, Brötchen zu bestreichen und Tee einzuschenken.
Am 8.8.2022 informierte die Klägerin die Beklagte über eine bestehende Schwangerschaft und den voraussichtlichen Entbindungstermin am 26.12.2022. Die Geburt des Kindes erfolgte am C*.
Aufgrund von gesundheitlichen Komplikationen während der Schwangerschaft wurde am 3.10.2022 ein fachärztliches Zeugnis gemäß § 3 Abs 3 MSchG ausgestellt, mit welchem bescheinigt wurde, dass bei Fortdauer der Beschäftigung das Leben oder die Gesundheit der Mutter oder des Kindes gefährdet wäre. Das amtsärztliche Zeugnis vom 10.10.2022 und vom 24.01.2023 bestätigten dies.
Eine tatsächliche Erwerbstätigkeit der Klägerin als Personenbetreuerin im J* D* I* F* konnte somit von 12.8.2021 bis zum 31.7.2022 festgestellt werden.
Rechtlich folgerte das Erstgericht, gemäß § 102 Abs 5 GSVG gebührten Betriebshilfe bzw. Wochengeld weiblichen Personen, die auf Grund einer Erwerbstätigkeit nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversichert seien. Wochengeld gebühre auch weiblichen Personen, die im Zeitraum nach § 102a Abs 1 GSVG auf Grund einer frühestens ab Eintritt des Versicherungsfalles der Mutterschaft wirksamen Ruhendmeldung oder Anzeige der Unterbrechung der selbständigen Tätigkeit nach § 4 Abs 1 Z 1 oder 10 GSVG von der Pflichtversicherung ausgenommen seien, wenn sie vor dem Ende der Pflichtversicherung mindestens sechs Monate auf Grund einer selbständigen Erwerbstätigkeit in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz pflichtversichert gewesen seien. Zeiten der vorübergehenden Unterbrechung der Pflichtversicherung auf Grund einer selbständigen Erwerbstätigkeit in dem in § 102a Abs 1 GSVG angeführten Zeitraum gälten als der Ausübung einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 24 Abs 2 des KBGG gleichgestellt, wenn unmittelbar in den letzten sechs Kalendermonaten zuvor eine Erwerbstätigkeit im Sinne des § 24 Abs 1 Z 2 KBGG tatsächlich ausgeübt worden sei und keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen worden seien. Die Klägerin habe als Personenbetreuerin von 12.8.2021 bis zum 31.7.2022 für die ebenfalls als Personenbetreuerin tätige Zeugin G* H* gearbeitet. Aufgrund ihrer tatsächlichen Erwerbstätigkeit im angegebenen Zeitraum sei die Klägerin von 9.08.2021 bis 31.12.2022 und von 3.1.2023 bis 31.3.2023 nach § 2 Abs 1 Z 1 GSVG in der Krankenversicherung pflichtversichert gewesen. § 102 Abs 2 zweiter Fall GSVG (gemeint wohl: § 102 Abs 5 zweiter Fall GSVG) sei damit unbeachtlich. Gemäß § 3 Abs 3 MSchG dürfe eine werdende Mutter über die Achtwochenfrist hinaus auch dann nicht beschäftigt werden, wenn nach einem von ihr vorgelegten fachärztlichen Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet wäre. Laut dem fachärztlichen Zeugnis vom 3.10.2022 sowie der amtsärztlichen Zeugnisse vom 10.10.2022 und vom 24.1.2023 sei der Klägerin eine Fortsetzung der Beschäftigung ohne Gefährdung von Mutter und Kind nicht möglich gewesen. Unter Berücksichtigung der Spontangeburt am C* ergebe sich ein Wochengeldrahmenzeitraum von 31.10.2022 bis 20.3.2023. Dem Klagebegehren sei daher stattzugeben gewesen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf dessen Abänderung im Sinne einer Klagsabweisung; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Weiters erhebt die Beklagte die als Kostenrekurs bezeichnete Berufung im Kostenpunkt mit dem erkennbaren Antrag, die Kostenentscheidung dahin abzuändern, dass der Kostenzuspruch an die Klägerin auf EUR 1.105,49 (darin EUR 182,65 USt) reduziert werde.
Die Klägerin hat sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt.
Die Berufung ist berechtigt.
Die Beklagte führt in ihrer Rechtsrüge aus, nach dem Wortlaut des § 102 Abs 5 GSVG müsse die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung „aufgrund einer Erwerbstätigkeit“ bestehen. Die der Pflichtversicherung zugrundeliegende Erwerbstätigkeit müsse zumindest bis zum Eintritt des Versicherungsfalls der Mutterschaft tatsächlich ausgeübt werden. Anspruchsvoraussetzung für den Bezug von Wochengeld sei daher nicht allein der formale Bestand einer Pflichtversicherung, sondern auch, dass tatsächlich eine die Pflichtversicherung nach dem GSVG begründende Erwerbstätigkeit ausgeübt werde. Dies ergebe sich auch aus systematischen und teleologischen Erwägungen: Aufgabe eines vom Versicherungsträger zur Verfügung gestellten Betriebshelfers oder einer selbst organisierten Hilfskraft sei es, unaufschiebbare Arbeitsleistungen im Betrieb zu übernehmen, die üblicherweise von der Wöchnerin erbracht würden (§ 102a Abs 2 Satz 2 GSVG). Wer keine Erwerbstätigkeit (mehr) ausübe, die durch die Mutterschaft eingeschränkt werden könnte, habe keinen Bedarf an einer Hilfskraft zur Aufrechterhaltung des Betriebs. Auch ein Bedarf an einer Freistellung von betrieblichen Tätigkeiten fehle. Der Zweck des Wochengeldes könne somit nicht greifen, zumal eine Verknüpfung des Wochengeldes mit den zuvor erzielten Einkünften vom Obersten Gerichtshofs sogar ausdrücklich abgelehnt werde (10 ObS 114/23x). Aus dem für die Tätigkeit der in der Regel einzusetzenden Hilfskraft ausdrücklich ein Mindestausmaß von (im Schnitt) 20 Stunden pro Woche normierenden § 102a Abs 3 GSVG sei weiters abzuleiten, dass auch die Tätigkeit der Wöchnerin selbst vor der Entbindung in einem entsprechenden Mindestmaß ausgeübt werden müsse. § 102a Abs 3 lit a GSVG wirke einem möglichen Missbrauch entgegen. Die Klägerin habe die der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG unterliegende selbständige Erwerbstätigkeit nicht bis zum Eintritt des Versicherungsfalls der Mutterschaft (Beginn des regulären Anspruchszeitraums 31.10.2022) ausgeübt, sondern ihre Erwerbstätigkeit als Personenbetreuerin bereits mit 31.7.2022 faktisch eingestellt. Ob die Klägerin im Zeitraum von 12.8.2021 bis zum 31.7.2022 einer selbständigen Erwerbstätigkeit in einem nicht unwesentlichen (jedenfalls im Schnitt 20 Stunden pro Woche übersteigenden) zeitlichen Ausmaß nachgegangen sei, lasse sich den Feststellungen nicht entnehmen. Dieser Umstand werde als sekundärer Feststellungsmangel gerügt. Im Übrigen mute die Ausgestaltung des zwischen Frau H* und der Klägerin abgeschlossenen „Werkvertrags“ bzw. Beschäftigungsverhältnisses an, als handle es sich um ein verdecktes Dienstverhältnis. Dies hätte zur Folge, dass selbst im festgestellten Zeitraum von 12.8.2021 bis 31.7.2022 gar keine selbständige Erwerbstätigkeit von der Klägerin ausgeübt worden sei.Aus der Verwendung der weitgehend wortgleichen Wendung in § 102a Abs 1 letzter Satz GSVG („solange bei Fortdauer der Tätigkeit Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind gefährdet wäre“) ergebe sich eine (zumindest analoge) sinngemäße Anwendung der Frei stellungsvoraussetzungen des § 3 Abs 3 MSchG auch für die Begründung des sozialversicherungsrechtlichen vorzeitigen Wochengeldanspruches Selbständiger. § 2 Abs 1 MSchV enthalte eine taxative Aufzählung jener medizinischen Indikationen, die einer fachärztlichen Freistellung zugänglich seien. Eine Freistellung wegen anderer als der in dieser VO genannter medizinischer Indikationen könne gemäß § 3 Abs 3 letzter Satz MSchG in Einzelfällen aufgrund des Zeugnisses eines Amtsarztes (bzw im unselbständigen Bereich auch eines Arbeitsinspektionsarztes) erfolgen. Der Anspruch bestehe für Selbständige jedenfalls ab dem Zeitpunkt der Ausstellung des Zeugnisses durch den zur Bestätigung der konkreten Indikation zuständigen Fach- bzw Amtsarzt. Ob das Erstgericht unrichtigerweise davon ausgegangen sei, dass die Klägerin einen Anspruch auf Wochengeld über den regulären Anspruchszeitraum hinaus gehabt habe oder nicht, lasse sich dem bekämpften Urteil nicht zweifelsfrei entnehmen. Aufgrund dessen, dass in der rechtlichen Beurteilung nach Wiedergabe des bezughabenden Sachverhalts und der entsprechenden Bestimmungen des MSchG ausgeführt werde, dass sich unter Berücksichtigung der Spontangeburt am C* ein Wochengeldrahmenzeitraum von 31.10.2022 bis 20.3.2023 ergebe, was dem regulären Wochengeldrahmenzeitraum entspreche, liege der Schluss nahe, dass auch das Erstgericht das Vorliegen eines einen vorzeitigen Wochengeldanspruch begründenden Freistellungszeugnisses samt entsprechender medizinischer Indikation verneint habe. Außerdem bestehe gemäß § 102a Abs 3 GSVG Anspruch auf Wochengeld im Regelfall nur, solange während des Anspruchszeitraumes ständig eine Hilfe zur Entlastung der Wöchnerin eingesetzt werde. Bei Vorliegen gewisser – in § 102a Abs 4 GSVG taxativ genannter – Ausnahmegründe entfalle die Pflicht zum Einsatz einer Hilfskraft als Voraussetzung für einen Anspruch auf Wochengeld. So entfalle nach § 102a Abs 4 Z 2 GSVG die Pflicht zum Einsatz einer Hilfskraft, wenn dies wegen der Art der der Wöchnerin zustehenden Berechtigung zur Ausübung der die Pflichtversicherung begründenden, selbständigen Erwerbstätigkeit nicht zulässig sei. Dies treffe auf die Klägerin, die selbst quasi als Subunternehmerin für die ebenfalls als Personenbetreuerin tätige Zeugin G* H* tätig gewesen sei und sich laut dem vorliegenden Werkvertrag hätte vertreten lassen dürfen, nicht zu. Von der Klägerin sei das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes auch nie behauptet worden. Als weiteren sekundären Feststellungsmangel macht die Beklagte geltend, dass es an Feststellungen fehle, welche Tätigkeiten die Klägerin im Zeitraum von 12.8.2021 bis 31.7.2022 ausgeübt und welches zeitliche Ausmaß diese erfordert habe.
Schließlich macht die Beklagte geltend, dass das Erstgericht den Rechtsstreit zu Unrecht nur mit einer Grundurteil im Sinn des § 89 Abs 2 ASGG erledigt habe, das außerdem nicht erkennen lasse, ob es auch einen vorzeitigen Wochengeldanspruch anerkenne.
Die Rechtsrüge erweist sich aus folgenden Erwägungen als berechtigt:
1. Nach § 102 Abs 5 GSVG gebührt Betriebshilfe bzw. Wochengeld (§ 102a) weiblichen Personen, die auf Grund einer Erwerbstätigkeit nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversichert sind.
2. Der Versicherungsfall der Mutterschaft gilt gemäß § 80 Z 3 GSVG mit dem Beginn der achten Woche vor der voraussichtlichen Entbindung als eingetreten. Darüber hinaus gilt der Versicherungsfall der Mutterschaft in jenem Zeitpunkt und für jenen Zeitraum als eingetreten, in dem auf Grund eines fach- oder amtsärztlichen Zeugnisses nachgewiesen wird, dass das Leben oder die Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Tätigkeit gefährdet wäre.
3. Nach den Feststellungen ist die Klägerin nur bis zum 31.7.2022 einer tatsächlichen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Damit ist sie zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen, ungeachtet dessen, ob der Eintritt mit dem Beginn der achten Woche vor dem errechneten Geburtstermin (31.10.2022) oder mit der fachärztlichen Bestätigung vom 3.10.2022, dass bei Fortdauer der Tätigkeit Leben oder ihre Gesundheit der Klägerin und ihres Kindes gefährdet wäre, angenommen wird.
4. Es ist daher zu prüfen, ob der Anspruch der Klägerin auf Wochengeld nicht schon aufgrund der Wortlauts des § 102 Abs 5 GSVG ausgeschlossen ist, nach dem es darauf ankommt, ob die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung Folge einer Erwerbstätigkeit im Sinne des GSVG ist.
5. Unbestritten unterlag die Klägerin von 9.8.2021 bis 31.12.2022 und vom 3.1.2023 bis 31.3.2023 der Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 1 GSVG. Maßgebend für die Pflichtversicherung nach dieser Bestimmung ist nur die Mitgliedschaft bei einer K* und damit die Berechtigung zur Ausübung eines Gewerbes. Unerheblich ist dabei, ob die auf der Gewerbeberechtigung beruhende Erwerbstätigkeit tatsächlich ausgeübt wird. Nicht von Bedeutung für den Eintritt der Pflichtversicherung ist daher auch die Umsatzhöhe oder der Gewinn. Selbst wenn ein Erwerb aus einer selbständigen Tätigkeit ohne jeglichen Zusammenhang mit der Gewerbeberechtigung ausgeübt wird oder Einkünfte unter der Geringfügigkeitsgrenze (§ 25 GSVG) liegen, tritt aufgrund der Gewerbeberechtigung Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 1 GSVG ein (Schnittler/Höfle in Brameshuber/Aubauer/Rosenmayr-Khoshideh, SVS-ON § 2 GSVG Rz 30).
6. Da sich der Anspruch auf Wochengeld aus der Erwerbstätigkeit ableitet, welche die GSVG-Versicherung auslöst, haben mitversicherte Ehegattinnen/Lebensgefährtinnen oder Familienversicherte jedenfalls keinen Anspruch (Mäder in Neumann, GSVG für Steuerberater3 § 102 Rz 10). Kein Anspruch auf Betriebshilfe bzw Wochengeld besteht daher für weibliche Angehörige iSd § 83 GSVG sowie Personen nach §§ 10, 11a GSVG. Ebenso wenig gebührt die Leistung Wöchnerinnen, die alleine aufgrund des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld oder Familienzeitbonus in der Krankenversicherung pflichtversichert sind (Kräftner in Brameshuber/Aubauer/Rosenmayr-Khoshideh, SVS-ON § 102a GSVG Rz 9). Auch in der Entscheidung 10 ObS 114/23x hat der Oberste Gerichtshof der Pflichtversicherung aus dem Grund der Erwerbstätigkeit jener Pflichtversicherung gegenüber gestellt, die etwa aufgrund der Eigenschaft als Angehörige oder wegen eines Pensionsbezugs besteht.
7. Daraus folgt als Zwischenergebnis, dass die Klägerin mit der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs 1 Z 1 GSVG die von § 102 Abs 5 GSVG geforderte formale versicherungsrechtliche Voraussetzung der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit erfüllt.
8. Wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 10 ObS 114/23 [Rz 32] im Zusammenhang mit einem „Opting in“ nach § 3 Abs 1 Z 2 GSVG zum Ausdruck gebracht hat, wirkt § 102a Abs 3 lit a GSVG einem allfälligen Missbrauch entgegen. Dies wird dadurch gewährleistet, dass die der Pflichtversicherung zugrundeliegende Erwerbstätigkeit zumindest bis zum Eintritt des Versicherungsfalls tatsächlich ausgeübt werden muss. Wird eine Versicherung nur zum Schein begründet, ohne dass dieser eine tatsächlich ausgeübte, dem GSVG unterliegende Erwerbstätigkeit zugrunde liegt („Scheinerwerbstätigkeit“), besteht kein Anspruch auf Wochengeld bzw Betriebshilfe. Anspruchsvoraussetzung für den Bezug ist also nicht alleine der formale Bestand einer Pflichtversicherung, sondern – im Sinne einer besonderen Anspruchsvoraussetzung – auch eine tatsächliche Erwerbstätigkeit (Kräftner in Brameshuber/Aubauer/Rosenmayr-Khoshideh, SVS-ON § 102a GSVG Rz 17). Wie die Beklagte zutreffend ausführt, ergibt sich dies aus den systematischen und teleologischen Erwägungen, dass es Aufgabe eines vom Versicherungsträger zur Verfügung gestellten Betriebshelfers oder einer selbst organisierten Hilfskraft ist, unaufschiebbare Arbeitsleistungen im Betrieb zu übernehmen, die üblicherweise von der Wöchnerin erbracht werden (§ 102a Abs 2 zweiter Satz GSVG). Soweit in Ausnahmefällen Wochengeld auch ohne Einsatz einer Hilfskraft gebührt, übernimmt das Wochengeld die Funktion eines (teilweisen) Ersatzes des durch die Einschränkung der Erwerbstätigkeit verursachten Einkommensausfalls. Wer keine Erwerbstätigkeit ausübt, die durch die Mutterschaft eingeschränkt werden könnte, hat weder Bedarf an einer Hilfskraft zur Aufrechterhaltung des Betriebs, noch entsteht ein durch die Leistung von Wochengeld (teilweise) auszugleichender Einkommensausfall. Auch ein Bedarf an einer Freistellung von betrieblichen Tätigkeiten fehlt (Kräftner aaO Rz 18; OLG Wien 10 Rs 41/20b). Materiell besteht gemäß § 102a Abs 3 GSVG Anspruch auf Wochengeld im Regelfall daher nur, solange während des Anspruchszeitraums ständig eine Hilfe zur Entlastung der Wöchnerin eingesetzt wird. Im Bereich der Selbständigen soll das Wochengeld der Bezahlung einer die Versicherte entlastenden Kraft dienen (Schober in Sonntag, ASVG14 § 162 ASVG Rz 2; Felten in Tomandl/Felten, System 264/22; Drs in SV-Komm § 162 ASVG Rz 83).
9. Die Regelung des § 102 Abs 5 Satz 2 GSVG, nach der Wochengeld auch weiblichen Personen zusteht, die im Wochengeldzeitraum aufgrund einer frühestens mit Eintritt des Versicherungsfalles wirksamen Ruhendmeldung oder Anzeige der Unterbrechung der selbständigen Tätigkeit nach § 4 Abs 1 Z 1 oder 10 GSVG von der Pflichtversicherung ausgenommen sind, wenn sie vor Ende der Pflichtversicherung mindestens sechs Monate aufgrund einer selbständigen Erwerbstätigkeit in der Krankenversicherung nach dem GSVG pflichtversichert waren, stellt nur auf die versicherungsrechtliche Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen ab. Damit wird durch eine wirksame Ruhendmeldung oder Anzeige der Unterbrechung der selbständigen Tätigkeit die Befreiung von Sozialversicherungsbeiträgen durch Wegfall der Pflichtversicherung für die Dauer des Wochengeldbezugs nach § 4 Abs 1 Z 1 oder Z 10 GSVG erreicht, ohne dabei den gesetzlichen Krankenversicherungs- bzw Pensionsversicherungsschutz zu verlieren. Ziel dieser Bestimmung ist es, zu verhindern, dass während dieses Zeitraums die zu leistenden Sozialversicherungsbeiträge die empfangene Wochengeldleistung schmälern oder sogar höher sind als diese (Eberhardt in Brameshuber/Aubauer/Rosenmayr-Khoshideh, SVS-ON § 102 GSVG Rz 25).
10. Zusammengefasst hängt der Anspruch auf Wochengeld nach GSVG daher nicht allein von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung, sondern auch von der tatsächlichen Ausübung einer Erwerbstätigkeit bei Eintritt des Versicherungsfalls der Mutterschaft ab.
11. Da die Klägerin zumindest zwei Monate vor Eintritt des Versicherungsfalls ihre tatsächliche Erwerbstätigkeit bereits eingestellt hat, gebührt ihr kein Wochengeld.
Das angefochtene Urteil war daher im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens abzuändern.
Aufgrund der Abänderung war auch die erstinstanzliche Kostenentscheidung abzuändern. Für einen Kostenzuspruch an die zur Gänze unterliegende Klägerin nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG ergeben sich keine Anhaltspunkte.
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO abhing. Die Rechtsmittelentscheidung hält sich im Rahmen der zitierten oberstgerichtlichen Rechtsprechung.
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