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11Ra41/25s•OLG Linz 11Ra41/25s
Das Oberlandesgericht Linz hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Richter Senatspräsident Dr. Robert Singer als Vorsitzenden, Mag. Herbert Ratzenböck und Dr. Patrick Eixelsberger in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, **-Straße **, , vertreten durch Ing. Dr. Martin Weiss, LL.B. LL.M., Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei B C GmbH (FN **), **-Straße **, **, wegen EUR 25.078,96 brutto sA, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 29. September 2025, Cga*12, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird in seinen Spruchpunkten 2. und 4. samt Kostenentscheidung (Spruchpunkt 5.) bestätigt; im Übrigen (Spruchpunkt 1. und 3.) wird er aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag der beklagten Partei nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 1.648,14 (darin enthalten EUR 274,69 an USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Der Kläger begehrt mit Mahnklage vom 13.2.2025 von der Beklagten die Zahlung von EUR 25.078,96 brutto sA, und zwar Kündigungsentschädigung für den Zeitraum 16.10.2024 bis 31.12.2024 und offene Prämien für das Jahr 2024.
Der am 5.3.2025 vom Erstgericht erlassene Zahlungsbefehl wurde der Beklagten am 13.3.2025 durch Hinterlegung zugestellt. Am 28.4.2025 bestätigte das Erstgericht die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit.
Mit Schriftsatz vom 23.6.2025 beantragte die Beklagte primär die „ordentliche“ Zustellung des Zahlungsbefehls vom 5.3.2025 samt Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung aufgrund eines im Detail dargelegten gesetzwidrigen Zustellvorgangs und hilfsweise die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist unter gleichzeitiger Erhebung des Einspruchs gegen den Zahlungsbefehl. Zur Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrags wurde ausgeführt, dass die Beklagte erst durch die Zusendung der Bewilligung der Fahrnis- und Forderungsexekution durch ihre Hausbank am 10.6.2025 von der Hinterlegung des Zahlungsbefehls Kenntnis erlangt habe.
Der Kläger sprach sich im Rahmen der ihm vom Erstgericht eingeräumten Äußerungsmöglichkeit gegen die Bewilligung der Wiedereinsetzung aus. Dabei relevierte er unter anderem die verspätete Antragstellung.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Wiedereinsetzungsantrag und den Einspruch gegen den Zahlungsbefehl zurück (Spruchpunkt 1. und 3.), wies es den Zustellantrag und den Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung ab (Spruchpunkt 2. und 4.) und verpflichtete es die Beklagte zum Ersatz der Kosten für die Äußerung des Klägers zum Wiedereinsetzungsantrag (Spruchpunkt 5.). Zur Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrags traf es folgende Feststellungen:
Der vom Kläger beim Bezirksgericht Wels eingebrachte Exekutionsantrag (Forderungs- und Fahrnisexekution) zu E* wurde am 28.5.2025 bewilligt. Die Wiedereinsetzungswerberin ist laut Titel Schuldnerin der geforderten Beträge, weshalb ihr der bewilligte Exekutionsantrag zugestellt wurde. Die Zustellung erfolgte durch Hinterlegung. Die Abholung konnte ab 6.6.2025 erfolgen.
In rechtlicher Hinsicht ging das Erstgericht von einer gesetzeskonformen Zustellung des Zahlungsbefehls an die Beklagte sowie von einem verspätet gestellten Wiedereinsetzungsantrag aus. Die Zustellung der Exekutionsbewilligung sei durch Hinterlegung erfolgt und die Abholung hätte ab 6.6.2025 erfolgen können. Seit dem 6.6.2025 gelte die Exekutionsbewilligung als zugestellt; durch die Hinterlegungsmitteilung habe die Beklagte auch Kenntnis davon gehabt, dass das gegenständliche Verfahren gegen sie geführt worden sei. Die 14-tägige Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags sei daher am 20.6.2025 abgelaufen, weshalb der am 23.6.2025 eingebrachte Wiedereinsetzungsantrag als verspätet zurückzuweisen sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Beklagten mit dem Antrag auf Abänderung des angefochtenen Beschlusses dahin, dass dem Wiedereinsetzungsantrag stattgegeben und infolgedessen die Vollstreckbarkeitsbestätigung aufgehoben und aufgrund des Einspruchs das ordentliche Verfahren eingeleitet werde; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt in seiner Rekursbeantwortung, dem Rekurs keine Folge zu geben.
Der Rekurs ist teilweise im Sinn des Eventualantrags berechtigt.
Der Rekurs meint, dass unter Zugrundelegung der erstgerichtlichen Ausführungen die Wiedereinsetzungsfrist erst am 7.6.2025 zu laufen begonnen habe und der letzte Tag der Frist daher auf den 21.6.2025, einen Samstag, falle, weshalb hier gemäß § 126 Abs 2 ZPO der letzte Tag der Wiedereinsetzungsfrist der 23.6.2025 gewesen und der Wiedereinsetzungsantrag schon aus diesem Grund nicht verspätet sei, dass die Hinterlegungsmitteilung keine konkreten Rückschlüsse über den Inhalt des nicht zustellbaren behördlichen Dokuments zulasse, weshalb eine Verspätung auch aus diesem Grund ausscheide, und die Abholung eines Dokuments auch nicht sofort bei erster Gelegenheit durchgeführt werden müsse. Die Wiedereinsetzungsfrist habe hier nicht vor dem 10.6.2025 zu laufen begonnen, als die Beklagte durch die Hausbank von der Exekutionsbewilligung Kenntnis erlangt habe. Der Wiedereinsetzungsantrag sei inhaltlich berechtigt; dazu habe das Erstgericht allerdings keine Feststellungen getroffen.
Dazu ist auszuführen:
1. Zunächst ist festzuhalten, dass sich der Rekurs inhaltlich nicht gegen die vom Erstgericht angenommene Gesetzmäßigkeit der Zustellung des Zahlungsbefehls vom 5.3.2025 wendet; er führt auch nicht aus, warum eine Neuzustellung des Zahlungsbefehls erforderlich wäre. Demnach hat es bei der Abweisung des Antrags auf „ordentliche“ (richtig: neuerliche) Zustellung des Zahlungsbefehls vom 5.3.2025 sowie bei der Abweisung des damit verbundenen Antrags auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung zu bleiben (Spruchpunkt 2. und 4.). Näher einzugehen ist im Rekursverfahren somit bloß auf den von der Beklagten hilfsweise gestellten Wiedereinsetzungsantrag bzw dessen Rechtzeitigkeit.
2. 1 Gemäß § 146 Abs 1 ZPO ist auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozesshandlung gehindert wurde.
2. 2 Eine Versäumung liegt nur vor, wenn eine Prozesspartei eine Prozesshandlung gar nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der zwingend vorgeschriebenen Form vornimmt (RS0036149).
2. 3 Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens, das heißt leichte Fahrlässigkeit, handelt. Der Wiedereinsetzungswerber darf nicht auffallend sorglos gehandelt haben; er darf somit die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in diesem Sinn außer Acht gelassen haben (RS0036800). An das Maß der zur Annahme eines unvorhergesehenen Ereignisses erforderlichen Aufmerksamkeit und Voraussicht ist zwar ein strenger Maßstab anzulegen, doch darf dies nicht zu einer Überspannung der an die Partei oder an deren Vertreter zu stellenden Anforderungen führen. Es ist jenes Maß zu fordern, wie es nach der Lebenserfahrung von einer vernünftigen und durchschnittlich gewissenhaften Person angesichts der Bedeutung der vorzunehmenden Handlung unter den gegebenen Umständen aufgewendet zu werden pflegt (RS0036696).
3. 1 Gemäß § 148 Abs 2 ZPO muss der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand innerhalb von 14 Tagen gestellt werden. Diese Frist beginnt mit dem Tage, an welchem das Hindernis, welches die Versäumung verursachte, weggefallen ist und kann nicht verlängert werden. Sie ist eine Notfrist (§ 128 Abs 1 ZPO). Der Wiedereinsetzungswerber hat den Tag zu bescheinigen, an dem das Hindernis weggefallen ist, weil der die Wiedereinsetzungsfrist auslösende Tag des Wegfalls des die Versäumung verursachenden Hindernisses nicht von vornherein mit jener Eindeutigkeit festzulegen ist wie etwa das den Ablauf der Rechtsmittelfrist auslösende Ereignis (10 Ob 59/08m = RS0036627 [T1]).
3. 2 Der Wegfall des hindernden Ereignisses ist nach den tatsächlichen Verhältnissen zu beurteilen. Das Hindernis ist jedenfalls dann weggefallen, wenn der Partei selbst unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Möglichkeiten unter Bedachtnahme auf die im § 147 Abs 3 ZPO zum Ausdruck gebrachten Handlungspflicht zugemutet werden kann, die Prozesshandlung nachzuholen. Entscheidend ist also nicht, wann der Wiedereinsetzungsantrag - als solcher isoliert betrachtet - an sich gestellt werden könnte, sondern wann die Partei die versäumte Prozesshandlung nachholen konnte (RS0036621).
4. 1 Der Tag, an dem das Hindernis weggefallen ist, ist in die Frist nicht einzurechnen. Der erste Tag der Frist ist daher der auf den Wegfall des die Versäumung verursachenden Hindernisses folgende Tag (Deixler-Hübner in Fasching/Konecny³ § 148 ZPO Rz 10 mwN).
4. 2 Der Rekurs geht zunächst zutreffend davon aus, dass ausgehend von dieser auch von ihm geteilten Rechtsansicht bei einem Wegfall des Hindernisses am 6.6.2025 die Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags am 7.6.2025 zu laufen begonnen hat. Bei einem Beginn des Fristenlaufs am 7.6.2025 endet allerdings die 14-tägige Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrag bereits am 20.6.2025, einem Freitag, und nicht erst am 21.6.2025. Eine vom Rekurs geltend gemachte Fristenhemmung des § 126 Abs 2 ZPO kommt demnach hier nicht zur Anwendung, wird eine solche nach dieser Bestimmung doch nur vorgesehen, wenn das Ende der Frist auf einen Samstag, Sonntag, Feiertag oder Karfreitag fällt.
5. 1 Soweit sich der Rekurs im Übrigen gegen eine verspätete Stellung des Wiedereinsetzungsantrags wendet, ist ihr beizupflichten, dass den Fristenlauf hier im Allgemeinen erst die Kenntnis der Beklagten bzw ihres Geschäftsführers vom Inhalt der Exekutionsbewilligung ausgelöst haben kann. Darin wird nämlich auf den Exekutionstitel und damit auf den im gegenständlichen Verfahren der Beklagten zugestellten und von ihr nicht beeinspruchten Zahlungsbefehl Bezug genommen, während die Hinterlegungsmitteilung bloß die Verständigung über die Zustellung der Exekutionsbewilligung des Bezirksgerichts betrifft. Allein aus der Hinterlegungsmitteilung, worin nach allgemeiner Lebenserfahrung nur der Absender (hier das für das Exekutionsverfahren zuständige Bezirksgericht) und allenfalls zusätzlich das bezughabende Aktenzeichen (hier ein E-Aktenzeichen) angeführt sind, konnte aber die Beklagte nicht auf die versäumte Einspruchserhebung im gegenständlichen Verfahren schließen. Eine aus dem Zugang der Hinterlegungsmitteilung allenfalls resultierende Verletzung der Behebungspflicht spielt hier keine Rolle, weil die Abholfrist erst am 6.6.2025 begann, es grundsätzlich nicht verlangt werden kann, dass ein hinterlegtes Schriftstück schon am ersten Tag der Abholfrist behoben wird, und ein Wegfall des hindernden Ereignisses nach dem 6.6.2025 unter Anwendung der Fristenhemmung des § 126 Abs 2 ZPO jedenfalls zu einer fristgerechten Antragstellung führt (vgl 4.2).
5. 2 Feststellungen darüber, wann der Beklagten die Exekutionsbewilligung physisch zugegangen ist oder sie allenfalls auf anderem Weg früher vom Inhalt der Exekutionsbewilligung Kenntnis erlangt hat, hat das Erstgericht schon mangels Aufnahme der von der Beklagten dazu angebotenen Partei- und Zeugeneinvernahme nicht getroffen. Damit ist es dem Rekursgericht derzeit nicht möglich, endgültig über die Rechtzeitigkeit der Stellung des Wiedereinsetzungsantrags zu entscheiden.
6. Das Erstgericht wird daher im fortzusetzenden Verfahren zunächst die von der Beklagten zur Bescheinigung der Rechtzeitigkeit angebotene Partei- und Zeugeneinvernahme durchzuführen haben. Sollte sich dabei herausstellen, dass die Beklagte erst nach dem 6.6.2025 Kenntnis vom Inhalt der Exekutionsbewilligung erlangt hat, wird sich das Erstgericht aufgrund der daraus folgenden rechtzeitigen Antragstellung mit den von der Beklagten behaupteten Wiedereinsetzungsgründen zu befassen und dazu nach Aufnahme der dazu von der Beklagten angebotenen, vom Erstgericht als erforderlich angesehenen Bescheinigungsmittel Feststellungen zu treffen haben.
7. In teilweiser Stattgebung des Rekurses war daher die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags und die damit verbundene Zurückweisung des Einspruchs (Spruchpunkt 1. und 3.) allerdings unter Aufrechterhaltung der Kostenentscheidung unter Spruchpunkt 5. (vgl § 154 ZPO) aufzuheben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten nach Verfahrensergänzung (vgl 6.) aufzutragen. Im Übrigen (Spruchpunkt 2. und 4.) war der angefochtene Beschluss zu bestätigen.
8. Die Kostenentscheidung im Rekursverfahren beruht auf den §§ 41 und 50 sowie 154 ZPO. Auch im Fall, dass die Entscheidung über die Wiedereinsetzung aufgehoben und die Sache an das Erstgericht zurückverwiesen wird, kann sofort eine Kostenentscheidung über die Kosten der Rekursbeantwortung getroffen werden (vgl bloß Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.303).
9. Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses folgt im Umfang der bestätigten Teile aus § 528 Abs 2 Z 2 ZPO, im Übrigen aus § 527 Abs 2 ZPO.
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