OLG Linz 11Rs70/25f

11Rs70/25fOberlandesgericht27.10.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Linz 11Rs70/25f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.10.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2025:0110RS00070.25F.1027.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Richter Senatspräsident Dr. Robert Singer als Vorsitzenden, Dr. Patrick Eixelsberger und Mag. Herbert Ratzenböck sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Wolfgang Raab (Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Mario Kalod (Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, **gasse **, **, vertreten durch Korn Gärtner Rechtsanwälte OG in Salzburg, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Landesstelle **, **-Platz **, , vertreten durch ihre Angestellte Dr.in B, wegen Versehrtenrente über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 6. Juni 2025, Cgs-17, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird mit der Maßgabe bestätigt, dass der erste Absatz in Punkt 1. seines Spruchs wie folgt zu lauten hat:

„Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger zur Abgeltung der Folgen des Arbeitsunfalles vom 16. 4. 2018, nämlich Amputation des Zeige- und Mittelfingers der linken Hand in Grundgliedhöhe sowie Amputation des Ringfingers in Mittelgliedhöhe nach Quetschverletzung der linken Hand mit verbliebenen neuropathischen Schmerzen und einer depressiven Anpassungsstörung von längerer Dauer, gegenwärtig leichtgradig, ab 1. 2. 2025 eine Dauerrente im Ausmaß von 35 % der Vollrente, und zwar in Höhe von monatlich EUR 875,58, zu gewähren.“

Die klagende Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens selbst zu tragen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der Kläger erlitt am 16. 4. 2018 einen Arbeitsunfall, indem er mit seiner linken Hand in eine Maschine geriet, was die subtotale Teilamputation des Zeige-, Mittel- und Ringfingers der linken Hand zur Folge hatte.

Mit dem Urteil des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 21. 4. 2021 zu AZ Cgs1* (Cgs2*) (im Folgenden: Vorverfahren) wurde die Beklagte zuletzt dazu verpflichtet, dem Kläger aufgrund der Folgen dieses Arbeitsunfalls eine vorläufige Versehrtenrente im Ausmaß von 45 % der Vollrente für die Zeit ab 27. 8. 2019 bis 31. 3. 2020, eine Versehrtenrente als Dauerrente im Ausmaß von 45 % der Vollrente für die Zeit ab 1. 4. 2020 bis 31. 5. 2020 und eine Versehrtenrente als Dauerrente im Ausmaß von 75 % der Vollrente für die Zeit ab 1. 6. 2020 zu gewähren.

Mit dem Bescheid vom 4. 12. 2024 setzte die Beklagte mit der Begründung, dass eine Besserung in den Folgen des Arbeitsunfalles eingetreten sei, das Ausmaß der dem Kläger aufgrund der Folgen des Arbeitsunfalls vom 16. 4. 2018 gewährten Dauerrente für die Zeit ab 1. 2. 2025 auf 35 % der Vollrente herab und sprach sie aus, dass ein Anspruch auf Zusatzrente und Kinderzuschuss nicht mehr bestehe.

Der Kläger begehrte mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage, die Beklagte zur Gewährung einer Versehrtenrente im Ausmaß von zumindest 40 % der Vollrente aufgrund des Arbeitsunfalls vom 16. 4. 2018 sowie einer Zusatzrente und eines Kinderzuschusses bei Schwerversehrtheit im gesetzlichen Ausmaß über den 31. 1. 2025 hinaus zu verpflichten. Durch den arbeitsunfallbedingten Verlust von Teilen seiner Finger sei der Kläger erheblich in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt, diese Dauerfolgen des Unfalls würden sich nicht mehr bessern, und mit der Verletzung seien weiterhin erhebliche Einschränkungen verbunden. Die von der Beklagten vorgenommene Einschätzung einer Besserung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (im Folgenden: MdE) um 40 % sei für den Kläger nicht nachvollziehbar. Der Kläger sei auf die Einnahme einer psychiatrischen Medikation angewiesen, und es bestehe weiterhin die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung. Die familiären Probleme und die dadurch entstehende psychische Belastung seien auf den Unfall zurückzuführen. Es liege zweifellos eine Kausalität vor, weil der Kläger bis zum Unfall eine intakte Ehe mit seiner nunmehrigen Ex-Frau geführt habe, die familiären Probleme durch den Unfall entstanden seien und daher die Folgen als unfallkausal zu werten seien.

Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Es sei eine wesentliche Besserung der Unfallfolgen eingetreten; die unfallbedingte MdE betrage nunmehr 35 %.

Mit dem angefochtenen Urteil verpflichtete das Erstgericht (inhaltlich im Sinne einer Bescheidwiederholung) die Beklagte zur Gewährung einer Dauerrente im Ausmaß von 35 % der Vollrente für die Zeit ab 1. 2. 2025 zur Abgeltung der Folgen des Arbeitsunfalles vom 16. 4. 2018 - nämlich Amputation des Zeige- und Mittelfingers der linken Hand in Grundgliedhöhe sowie Amputation des Ringfingers in Mittelgliedhöhe nach Quetschverletzung der linken Hand mit verbliebenen neuropathischen Schmerzen und einer depressiven Anpassungsstörung von längerer Dauer, gegenwärtig leichtgradig - und wies es das auf die Weitergewährung der Versehrtenrente im Ausmaß von zumindest 40 % der Vollrente sowie der weiteren mit dem angefochtenen Bescheid entzogenen Leistungen über den 31. 1. 2025 hinaus gerichtete Klagebegehren ab. Es legte den auf den Seiten 2 bis 4 ersichtlichen Sachverhalt zugrunde, auf den gemäß § 500a ZPO verwiesen wird. Diese Feststellungen sind - über den eingangs zusammengefasst angeführten, auch unstrittigen Sachverhalt hinaus - auszugsweise wie folgt wiederzugeben, wobei die von der Berufung bekämpften Feststellungen kursiv dargestellt werden:

[…]

Maßgeblich für die Gewährung einer 75 %igen Dauerrente ab 1. 6. 2020 waren das unfallchirurgische Gutachten des Dr. C* vom 20. 2. 2020 samt Ergänzungen vom 6. 5. 2020, 19. 5. 2020, 9. 7. 2020 und das neuropsychiatrische Gutachten des Dr. D* vom 15. 12. 2020 samt Ergänzungen vom 21. 1. 2021 und 22. 3. 2021. Als Folgen des Unfallereignisses vom 16. 4. 2018 bestanden zum Zeitpunkt der Feststellung einer 75 %igen Erwerbsminderung eine

Der Zustand des Klägers war aus neurologisch-psychiatrischer Sicht jedenfalls besserbar durch eine entsprechende medikamentös-antidepressive Therapie.

Als Folge des Unfallereignisses vom 16. 4. 2018 besteht derzeit aus unfallchirurgischer Sicht eine Amputation des Zeige- und Mittelfingers der linken Hand in Grundgliedhöhe sowie Amputation des Ringfingers in Mittelgliedhöhe nach Quetschverletzung der linken Hand. Im Vergleich zum Gesundheitszustand bei Feststellung der Dauerrente ist keine Besserung eingetreten. Die unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers ist ab 01.06.2025 mit 25 % auf Dauer einzuschätzen.

Als Folgen des Unfallereignisses vom 16. 4. 2018 bestehen derzeit aus neurologisch-psychiatrischer Sicht ein Verlust des Mittel- und Endgliedes des Zeige- und Mittelfingers der linken Hand sowie des Endgliedes des Ringfingers der linken Hand mit verbliebenen neuropathischen Schmerzen und eine depressive Anpassungsstörung von längerer Dauer, gegenwärtig leichtgradig. Im Vergleich zum Gesundheitszustand bei Feststellung der Dauerrente ist eine Besserung eingetreten. Die noch vorliegende depressive Anpassungsstörung beeinträchtigt den Kläger im Alltag und Erwerbsleben nicht wesentlich. Der Kläger ist seit 2021 als selbständiger Trafikant tätig. Die unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers ist aufgrund der aus der Schmerzsymptomatik resultierenden psychischen Belastung und den bestehenden Schlafstörungen ab 01.02.2025 mit 10 % einzuschätzen. Die aus anhängigen Sorgerechtsstreitigkeiten, bestehenden Schulden und aus Streitigkeiten mit der Ex-Gattin resultierenden psychischen Belastungsfaktoren des Klägers sind nicht unfallkausal.

Die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers ist ab 1. 2. 2025 mit 35 % auf Dauer einzuschätzen.

Eine fachärztlich-psychiatrische Behandlung, eine Psychotherapie wie auch eine Psychopharmakatherapie wurde erstmals im Verlauf des gegenständlichen Verfahrens ab 27. 3. 2025 etabliert.

In der rechtlichen Beurteilung kam das Erstgericht zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass eine - die Beklagte zur Herabsetzung der Dauerrente berechtigende - wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 183 Abs 1 ASVG eingetreten sei, da die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers ab 1. 2. 2025 mit 35 % ab Dauer einzuschätzen sei. Zwar hätten sich die Unfallfolgen aus unfallchirurgischer Sicht nicht gebessert, jedoch liege im psychiatrischen Bereich eine Besserung gegenüber dem Gewährungszeitpunkt vor.

Gegen den klagsabweisenden Teil dieses Urteils richtet sich die Berufung des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer Klagsstattgebung; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.

Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

A. Zur Mängelrüge:

1. Die Berufung sieht die Mangelhaftigkeit des Verfahrens im Unterbleiben der vom Kläger beantragten Einholung eines Gutachtens durch einen anderen „neuropsychiatrischen“ Sachverständigen als den vom Erstgericht bestellten Sachverständigen Dr. E* F*, LL.M. Dessen Gutachten weise wesentliche Mängel und Widersprüche auf, die im Rahmen der Gutachtenserörterung nicht ausgeräumt hätten werden können, weshalb das Gutachten unschlüssig sei und gemäß § 362 ZPO die Einholung eines weiteren „neuropsychiatrischen“ Sachverständigengutachtens nach neuerlicher Begutachtung erforderlich gewesen wäre. Im Fall der Stattgebung des hierauf gerichteten Antrags wäre letztlich eine MdE in einem Ausmaß von mehr als 40 % ab dem 1. 2. 2025 festgestellt worden.

2. Der inhaltlichen Auseinandersetzung mit den unter dem Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens vorgetragenen Argumenten ist zunächst vorauszuschicken, dass die der Mängelrüge insgesamt vorangestellte Beanstandung, die nach Ansicht des Klägers dem Gutachten des Sachverständigen Dr. F* anhaftenden Mängel hätten im Rahmen der Gutachtenserörterung nicht ausgeräumt werden können, selbst bei abstrakter Betrachtung nur wenig einsichtig ist. Denn der bereits in erster Instanz qualifiziert vertretene Kläger hat in der Tagsatzung vom 6. 6. 2025 das ihm zukommende umfassende Fragerecht (vgl RS0040376; Schneider in Fasching/Konecny³ § 357 ZPO Rz 12) im Rahmen der mündlichen Gutachtenserörterung mit diesem Sachverständigen gar nicht dazu genützt, um die - erst - jetzt in der Berufung vielfältig aufgegriffenen Themen und Fragestellungen in der - erst - jetzt in der Berufung relevierten Breite und Tiefe zum Gegenstand der Erörterung mit dem Sachverständigen Dr. F* zu machen und auf diese Weise eine (gegenüber der neuerlichen Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen schon aus Kostengründen sogar vorrangig angezeigte; vgl Klauser/Kodek, JN – ZPO18 § 362 ZPO E 7/1) Behebung der vom Kläger gesehenen - und erst jetzt in der Berufung näher konkretisierten - Mängel bzw eine Aufklärung hinsichtlich der vom Kläger erst jetzt in der Berufung näher aufgeworfenen Fragestellungen durch den Sachverständigen Dr. F* selbst zu veranlassen (vgl wiederum Schneider aaO § 357 ZPO Rz 12). Vielmehr hatte der Kläger in dieser Tagsatzung nach Ausübung seines Fragerechts (nur) zu einzelnen Teilaspekten des - erst - nun in der Berufung näher und extensiv relevierten Themengemenges keine weiteren Fragen an den Sachverständigen und stellte er seinen Antrag auf Einholung eines weiteren Gutachtens überhaupt erst nach Beendigung der mündlichen Gutachtenserörterung und nach Bekanntgabe der Entscheidungsreife durch die Vorsitzende (ON 15.2, 5). Auch die für diesen Antrag vorgebrachte Begründung beschränkte sich in einem Hinweis auf die vom Kläger gesehene, jedoch insoweit ohnedies schon zum Gegenstand der Gutachtenserörterung gemachte Diskrepanz mit den Vorgutachten des Dr. D* und auf den im Übrigen nicht weiter spezifizierten Vorwurf einer mangelnden Schlüssigkeit des Gutachtens Dris. F*, ohne auch nur annähernd darzulegen, ob und in welcher sonstigen Hinsicht nach dem Dafürhalten des Klägers noch ein weiterer Aufklärungsbedarf in Bezug auf nach Ansicht des Klägers diesem Gutachten anhaftende - und erst nun in der Berufung näher bezeichnete - Widersprüche und Mängel bestehen würde. Vor diesem Hintergrund vermag schon das Argument, dass eine Behebung dieser Mängel in der mündlichen Gutachtenserörterung nicht gelungen sei, kaum einzuleuchten, wurde doch nicht einmal seitens des Klägers der Versuch unternommen, durch entsprechende Befragung des Sachverständigen eine Klärung der von ihm überhaupt erst nun in der Berufung nachträglich aufgeworfenen Fragestellungen herbeizuführen.

3. Abgesehen davon liegt der vom Kläger im Übergehen seines Antrags auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Psychiatrie (ON 15.2, 5) gesehene Verfahrensfehler inhaltlich nicht vor:

4. Gemäß § 362 Abs 2 ZPO kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen eine neuerliche Begutachtung durch denselben Sachverständigen oder durch einen anderen Sachverständigen insbesondere dann anordnen, wenn sich das abgegebene Gutachten als ungenügend erweist, oder wenn mehrere Sachverständige widersprüchliche Ansichten geäußert haben (vgl Schneider in Fasching/Konecny³ § 362 ZPO Rz 3).

4.1. Von diesen Tatbeständen scheidet der letztgenannte Tatbestand zur Begründung des vom Kläger begehrten Vorgehens schon insoweit aus, als im vorliegenden Verfahren ausschließlich Dr. F* aufgrund einer durch das Gericht erfolgten Bestellung ein Sachverständigengutachen aus den Fächern der Neurologie und der Psychiatrie erstellt hat und daher eine allfällige Diskrepanz zwischen dessen Ausführungen einerseits und den - nicht als Sachverständigengutachten im Sinne des Prozessrechts zu wertenden (vgl Fasching, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozeßrechts² Rz 1008) - Ausführungen des von der Beklagten im Anstaltsverfahren beigezogenen Gutachters Dr. G* H* oder den Konstatierungen der vom Kläger beigezogenen Fachärztin Dr. I* J* andererseits keinen Anwendungsfall des zweiten Tatbestandes von § 362 Abs 2 ZPO begründen würde, sondern gegebenenfalls unter den ersten - den Fall eines „ungenügenden“ Gutachtens erfassenden - Tatbestand des § 362 Abs 2 ZPO zu subsumieren wäre (vgl Schneider in Fasching/Konecny³ Vor §§ 351 ff ZPO Rz 30, § 362 ZPO Rz 5).

4.2. Weiters ist in Bezug auf die (der Sache nach auf der Grundlage des § 281a Z 1 ZPO) auch im hier gegenständlichen Verfahren verwerteten Gutachten des Dr. K* D* aus dem sozialgerichtlichen Vorverfahren die Annahme eines einen Anwendungsfall des ersten Tatbestandes von § 362 Abs 2 ZPO bildenden Widerspruchs mit dem Gutachten des Sachverständigen Dr. F* zunächst schon deshalb auszuschließen, weil die von Dr. D* im Vorverfahren erstatteten Gutachten aus den Jahren 2020 und 2021 naturgemäß den zum damaligen Zeitpunkt gegebenen, der seinerzeitigen Gewährung der Versehrtenrente im Ausmaß von 75 % der Vollrente zugrunde liegenden - und in diesem Sinne auch in die erstgerichtlichen Feststellungen übernommenen - Zustand des Klägers zum Gegenstand hatten (vgl insb S. 11, 40 der Beilage ./34; S. 3 der Beilage ./35) und demgegenüber das von Dr. F* erstattete Gutachten die aktuell bestehenden Folgen des Unfallereignisses vom 16. 4. 2018, das aktuell seit 1. 2. 2025 gegebene unfallbedingte Ausmaß der MdE des Klägers und die im Vergleich zur letzten Feststellung des Rentenanspruchs eingetretene Besserung zum Thema hat (vgl insb ON 4 sowie ON 7, 47 ff). Schon mangels Kongruenz der jeweiligen Bezugszeiträume der einerseits von Dr. D* und andererseits von Dr. F* getroffenen Konstatierungen liegt daher kein inhaltlicher Widerspruch zwischen den von diesen Sachverständigen jeweils gezogenen Schlussfolgerungen über die unfallbedingte MdE des Klägers vor. Damit würden auch etwaige sonstige Abweichungen oder Widersprüche zwischen den Darlegungen des Dr. D* und den Ausführungen des Dr. F* nur dann eine Grundlage für ein allfälliges Vorgehen nach § 362 Abs 2 ZPO bilden, wenn das Gutachten des Sachverständigen Dr. F* vor diesem Hintergrund als „ungenügend“ im Sinne dieser Bestimmung erschiene.

5. Als „ungenügend“ im Sinne des § 362 Abs 2 ZPO ist ein Gutachten dann anzusehen, wenn es lückenhaft bzw unvollständig, widersprüchlich, unschlüssig oder unrichtig ist (vgl Spitzer in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 362 ZPO Rz 4 [Stand 9. 10. 2023, rdb.at]; Spitzer in Spitzer/Wilfinger, Beweisrecht § 362 ZPO Rz 4 [Stand 1. 9. 2020, rdb.at]; vgl auch RS0127942). Der Fall einer solchen Lückenhaftigkeit oder Unvollständigkeit wird etwa dann vorliegen, wenn das Gutachten in einer den Zweck des von § 362 Abs 1 ZPO vorgegebenen Begründungsgebots (vgl Schneider aaO § 362 ZPO Rz 1; Spitzer aaO ZPO-ON § 362 ZPO Rz 2) verfehlenden Weise nicht hinreichend erkennen lässt, inwieweit es einerseits auf Informationen bzw gesicherten Erkenntnissen aufbaut und andererseits bloß von subjektiven Annahmen ausgeht (vgl RS0021761), oder sonst nicht die sein Verständnis und seine Würdigung ermöglichende Begründung enthält, wenn es in einer erkennbar seine Unrichtigkeit indizierenden Weise erheblichen Verhandlungsstoff außer Acht lässt (vgl RS0043122 [T10], RS0043320 [T2]; Klauser/Kodek, JN – ZPO18 § 362 ZPO E 20), oder wenn es die vom Sachverständigen nach Maßgabe des Gutachtensauftrags zu beantwortenden Fragen über prozessentscheidende Tatsachen inhaltlich nicht klärt (vgl zB 8 Ob 525/88; Schneider aaO § 362 ZPO Rz 3). Fälle der Widersprüchlichkeit, Unschlüssigkeit oder Unrichtigkeit eines Gutachtens werden darin zu sehen sein, dass das Gutachten in sich widersprüchlich ist oder einen Verstoß gegen zwingende Denkgesetze bzw Gesetze der Logik erkennen lässt (vgl RS0043122, RS0043320 [T2, T7], RS0127942; vgl auch Hinterhofer in Fuchs/Ratz, WK StPO § 127 Rz 35 f, 40 f [Stand 1. 10. 2018, rdb.at]), dass die Annahmen des Sachverständigen von dem vom Gericht festgestellten Sachverhalt abweichen (vgl 1 Ob 42/79), dass der Sachverständige eine auch für das Gericht erkennbar generell ungeeignete Methode angewendet hat (vgl RS0127336, RS0113643 [T5]), oder dass das Gutachten nicht mit den gesicherten Erkenntnissen der Wissenschaft übereinstimmt (vgl RS0127942). In gleicher Weise kann ein Fall eines im Sinne des § 362 Abs 2 ZPO „ungenügenden“ Gutachtens dann vorliegen, wenn ein aufklärungsbedürftiger, ohne neuerliche Begutachtung nicht auszuräumender Widerspruch mit einem Privatgutachten besteht (vgl Schneider aaO Vor §§ 351 ff ZPO Rz 30; Klauser/Kodek, JN – ZPO18 § 362 ZPO E 27, 33), oder wenn die mangelnde Qualifikation des Sachverständigen zu dessen Erstattung offenbar wird (Schneider aaO § 362 ZPO Rz 3).

6. Die Berufung leitet die von ihr gesehene Mangelhaftigkeit des Gutachtens des Sachverständigen Dr. F* unter anderem insoweit aus den im Vorverfahren vom dortigen Sachverständigen Dr. D* getroffenen Konstatierungen ab, als Dr. D* die von ihm getroffene Einschätzung des Ausmaßes der MdE auch auf die den Unfallfolgen folgende familiäre Problematik gegründet habe, aber der Sachverständige Dr. F* seine Ansicht, wonach die Belastungen des Klägers im familiären Umfeld nicht in einem unfallkausalen Zusammenhang stünden, nicht ausreichend begründet habe und eine „genauere Betrachtung des Kausalzusammenhangs“ verabsäumt habe.

6.1. Dem ist zunächst wiederum entgegenzuhalten, dass die diesbezüglich einerseits von Dr. D* seinerzeit und andererseits von Dr. F* aktuell getroffenen Einschätzungen einander schon deshalb nicht ausschließen, weil die von Dr. D* diesbezüglich vorgenommene Beurteilung die in den Jahren 2020 und 2021 bestehende Situation samt den damals gegebenen familiären Problemen zum Gegenstand hatte, wohingegen die Ausführungen des Dr. F* auf die Unfallkausalität der aktuell gegebenen psychosozialen Belastungsfaktoren bezogen waren. Im bloßen Umstand, dass Dr. D* die zum damaligen Zeitpunkt vorhandenen familiären Problemen in seine Einschätzung der seinerzeit gegebenen unfallkausalen MdE einbezogen hat, ist keineswegs ein inhaltlicher Widerspruch zur Beurteilung des Sachverständigen Dr. F* betreffend die Unfallkausalität der nunmehr bzw aktuell vorhandenen Belastungsfaktoren zu sehen.

6.2. Abgesehen davon wäre das Gericht selbst unter der Annahme eines gegenseitigen Widerspruchs der gutachterlichen Stellungnahmen auch nach Maßgabe des § 362 Abs 2 ZPO nicht unumgänglich gezwungen, einen dritten Sachverständigen zu bestellen. Vielmehr kann es sich in einer zur Vermeidung eines Verfahrensmangels hinreichenden Weise auch darauf beschränken, einen der beiden Sachverständigen zur Aufklärung und Ergänzung des Gutachtens aufzufordern, und sich sodann im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung einem der beiden Gutachten anschließen (vgl RS0040588 [T4, T6]; Klauser/Kodek, JN – ZPO18 § 362 ZPO E 17; Schneider in Fasching/Konecny3 § 361 ZPO Rz 2, § 362 ZPO Rz 5). Eine solche Ergänzung ist vorliegend erfolgt, indem der Sachverständige Dr. F* im Rahmen der Gutachtenserörterung gerade auch über Vorhalt der seinerzeit im Gutachten Dris. D* getroffenen Einschätzung erläutert hat, dass aus medizinischer Sicht - sohin nach den Erfahrungssätzen der medizinischen Wissenschaft - kein kausaler Zusammenhang zwischen dem im Jahr 2018 stattgefundenen Unfallereignis und den vom Kläger bei der Befundaufnahme am 18. 2. 2025 (vgl ON 7, 2) geschilderten (aktuellen; vgl ON 7, 42 f) psychosozialen Belastungen bestehe (ON 15.2, 3 f).

6.3. Inwiefern eine darüber hinaus gehende Begründung erforderlich wäre, um überhaupt erst eine ansonsten nicht mögliche Würdigung des Gutachtens Dris. F* zu ermöglichen, oder inwiefern das Verständnis und die Würdigung dieses Gutachtens (vgl § 362 Abs 1 ZPO) ohne eine solche weitere Begründung unmöglich wäre, wird von der Mängelrüge ohnedies nicht aufgezeigt. In diesem Zusammenhang ist namentlich auch der in der Berufung geäußerte Vorwurf, der Sachverständige habe trotz Nachfrage eine Begründung seiner Einschätzung verweigert, nicht stichhältig, wurde er doch vom Kläger zu einer von diesem allenfalls als tunlich erachteten weiteren Vertiefung der bereits dargelegten Begründung gar nicht aufgefordert (ON 15.2, 3 f). Damit bleibt es insgesamt dabei, dass mit der (auch) im Rahmen der Mängelrüge vom Kläger gesehenen Diskrepanz zu der von Dr. D* getroffenen Einschätzung und mit der damit verbundenen Kritik, Dr. F* habe eine „genauere Betrachtung des Kausalzusammenhangs“ verabsäumt, nicht ein dem Gutachten Dris. F* im Sinne einer Unvollständigkeit oder Unschlüssigkeit anhaftender Begründungsmangel dargetan wird, sondern bloß Überlegungen aufgezeigt werden, die gegebenenfalls erst bei der Beurteilung der Überzeugungskraft dieses Gutachtens im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen wären.

6.4. Soweit die Mängelrüge außerdem beanstandet, dass der Sachverständige Dr. F* den Kläger im Rahmen der Befundaufnahme nicht danach gefragt habe, seit wann dessen familiären Probleme bestehen, ist darauf zu verweisen, dass die diesbezüglich einschlägigen, insoweit auf das Jahr 2020 verweisenden Angaben des Klägers ohnedies bereits aus den dem Sachverständigen bei der Gutachtenserstellung zur Verfügung stehenden Gutachten des Dr. D* (Beilagen ./34 bis ./36) hervorgehen. Wenn der Sachverständige Dr. F* vor diesem Hintergrund eine hierauf bezogene weitere, eigene dezidierte Befragung des Klägers als entbehrlich erachtet hat, ist darin die Ausübung der gerade zum Kern der Sachverständigentätigkeit gehörenden Befugnis und Pflicht zur Wahl der im Zuge der Auftragserledigung anzuwendenden Methode (vgl RS0119439; Spitzer in Spitzer/Wilfinger, Beweisrecht § 351 ZPO Rz 3 [Stand 1. 9. 2020, rdb.at]) zu sehen, ohne dass bloß darin etwa schon die Anwendung einer schlechthin ungeeigneten Methode zu erblicken wäre. So wie ein Gutachten nicht schon deshalb „ungenügend“ im Sinne des § 362 Abs 2 ZPO ist, weil die Erörterung zu einem anderen als dem von einer Partei gewünschten Ergebnis führt (Klauser/Kodek, JN – ZPO18 § 362 ZPO E 7), ist eine vom Sachverständigen gewählte Vorgehensweise nicht schon deshalb als schlechthin ungeeignet anzusehen, weil eine Partei eigene Vorstellungen betreffend Umfang und Inhalt der Befundaufnahme hat.

6.5. Dass der Sachverständige Dr. F* gerade auch in sämtliche vom Sachverständigen Dr. D* im Vorverfahren erstatteten Gutachten vom 15. 12. 2020, vom 21. 1. 2021 und vom 22. 3. 2021 (Beilagen ./34 bis ./36) tatsächlich Einsicht genommen hat, wird im schriftlichen Gutachten Dris. F* sogar ausdrücklich festgehalten (ON 7, 48). Vor diesem Hintergrund genügt es im Übrigen, die Mängelrüge darauf zu verweisen, dass sie für die von ihr geäußerte gegenteilige Unterstellung, der Sachverständige Dr. F* habe das Gutachten des Sachverständigen Dr. D* „offenbar nicht gelesen“, ohnedies keinerlei Begründung darlegt.

7. Des Weiteren erachtet die Berufung das Gutachten des Sachverständigen Dr. F* auch deshalb als mangelhaft, weil der Sachverständige trotz der vom Kläger erst nach der Befundaufnahme angetretenen psychiatrischen Behandlung und trotz der von den Ärzten unterschiedlich gestellten Diagnosen nicht eine neuerliche Untersuchung des Klägers empfohlen habe. Die vom Kläger vorgelegten Urkunden (Beilagen ./B bis ./D) würden eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes seit der Untersuchung durch Dr. F* oder die Fraglichkeit der von Dr. F* gestellten Diagnosen nahelegen, nach den Konstatierungen des Dr. G* H* (Beilage ./49) befinde sich der Kläger weitestgehend im gleichen Gesamtzustand, die psychiatrische Fachärztin Dr. I* J* habe eine posttraumatische Belastungsstörung, eine depressive Episode und psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol diagnostiziert (Beilage ./D), und der Sachverständige Dr. F* sei in Bezug auf seine Diagnosestellung nicht darauf eingegangen, dass bei der Feststellung einer posttraumatischen Belastungsstörung eine Sprachbarriere problematisch sein könne.

7.1. Soweit die Berufung bloß die Veranlassung einer neuerlichen Untersuchung des Klägers als indiziert erachtet, zeigt sie ohnedies nicht die Notwendigkeit der zum Gegenstand der Mängelrüge gemachten Einholung eines weiteren „neuropsychiatrischen“ Gutachtens durch einen anderen Sachverständigen auf, könnte doch ein in dieser Hinsicht hypothetisch gegebener Bedarf nach Ergänzung des vom Sachverständigen Dr. F* erstatteten Gutachtens vorrangig im Wege einer vom selben Sachverständigen durchzuführenden neuerlichen Begutachtung befriedigt werden (vgl wiederum Klauser/Kodek, JN – ZPO18 § 362 ZPO E 7/1 sowie auch Schneider aaO § 362 ZPO Rz 4; Spitzer aaO ZPO-ON § 362 ZPO Rz 6; Spitzer aaO Beweisrecht § 362 ZPO Rz 6).

7.2. Abgesehen davon ist im Unterbleiben (der Anregung) einer neuerlichen Untersuchung des Klägers schon deshalb nicht die von der Mängelrüge offenbar gesehene Mangelhaftigkeit bzw Widersprüchlichkeit oder Unschlüssigkeit der Konstatierungen des Sachverständigen Dr. F* zu erblicken, weil der Hinweis des Sachverständigen auf das Erfordernis einer klinischen Untersuchung für die Beurteilung der Schwere des Krankheitsbildes lediglich darauf bezogen war, dass die für den Kläger aktuell verordnete Medikation als solche keine Rückschlüsse auf den Schweregrad der Ausprägung des Krankheitsbildes zulasse (ON 15.2, 3), und damit gerade nicht darauf, dass eine solche (neuerliche) klinische Untersuchung angesichts der beim Kläger nunmehr angewandten Therapie angezeigt wäre. Vielmehr legt der Hinweis des Sachverständigen auf die mangelnde Aussagekraft der verordneten antidepressiven Medikation geradezu nahe, dass darin auch keine Indikation für den Bedarf nach einer neuerlichen Untersuchung des Klägers zu sehen sei.

7.3. Auch die Abweichungen in den vom Sachverständigen Dr. F* einerseits und den von Dr. H* und Dr. J* andererseits jeweils gestellten Diagnosen führen nicht dazu, dass das Gutachten des Sachverständigen Dr. F* als „ungenügend“ im Sinne des § 362 Abs 2 ZPO anzusehen wäre.

7.3.1. Der Sachverständige Dr. F* hat die von ihm zugrunde gelegte psychiatrische Diagnose einer leichtgradigen depressiven Anpassungsstörung auf der Grundlage einer eigenen, am 18. 2. 2025 durchgeführten klinischen Untersuchung des Klägers und des dabei selbst erhobenen neurologischen und psychiatrischen Status gestellt, wobei ihm als weitere Beurteilungsgrundlagen insbesondere auch die (im Gutachten in diesem Sinne auch wiedergegebenen; ON 7, 29 ff) Stellungnahmen des Dr. G* H* zur Verfügung standen. Demgegenüber erfolgte die Diagnostizierung einer Anpassungsstörung und einer chronifizierten Depression mit mittelschwerer Episode durch Dr. H* im August 2023 (Beilage ./46), sodass hierin schon mangels zeitlicher Kongruenz kein Widerspruch zu der vom Sachverständigen Dr. F* auf der Grundlage einer rezenten Untersuchung für den aktuell verfahrensgegenständlichen Zeitraum getroffenen Einschätzung zu sehen ist. Zwar hat Dr. H* sodann in seiner zeitlich letzten Stellungnahme vom 31. 10. 2024 (Beilage ./49) festgehalten, dass sich der Kläger (note bene bloß:) „weitestgehend“ im gleichen Gesamtzustand befinde, aber er hat darin gar keine aktuelle Diagnose gestellt, die den Fortbestand der vormals im August 2023 erhobenen psychiatrischen Leiden in ihrer damaligen Ausprägung dezidiert nahelegen würde bzw nachvollziehbar aufzeigen und bestätigen würde. Vielmehr hat Dr. H* - durchaus im Kontrast zur Annahme eines Fortbestehens des noch im August 2023 erhobenen Zustandes - sogar ausgeführt, dass nunmehr die unfallchirurgischen und neurologischen Probleme überwiegen würden und demgegenüber das psychiatrisch bedingte Ausmaß der MdE mittlerweile auf das (auch von Dr. F* ergebnisgleich aktuell konstatierte; ON 7, 49) Ausmaß von 10 % gesunken sei. Zumal Dr. H* in seinem Gutachten vom 31. 10. 2024 eine aktuelle Diagnose gar nicht konkret bezeichnet hat, kann sohin schon dem Grunde nach nicht die Rede von einem - noch dazu aufklärungsbedürftigen - Widerspruch zu der von Dr. F* in seinem Sachverständigengutachten gestellten Diagnose sein. Der aus dem Gutachten Dris. H* vom 31. 10. 2024 allenfalls ableitbare Eindruck einer mangelnden Stringenz der darin gemachten Ausführungen ist jedenfalls nicht dazu geeignet, die Schlüssigkeit, Vollständigkeit oder Richtigkeit des Sachverständigengutachtens Dris. F* in Frage zustellen.

7.3.2. Zur fachärztlichen Stellungnahme der Dr. I* J* vom 21. 5. 2025 (Beilage ./D) hat der Sachverständige Dr. F* im Rahmen der mündlichen Gutachtenserörterung Stellung genommen und dabei festgehalten, dass weder seine eigene Untersuchung noch die vorhandenen Vorbefunde eine Grundlage für die Annahme des Bestehens einer posttraumatischen Belastungsstörung bilden, dass diverse - von ihm näher dargelegte - Faktoren sogar gegen das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung sprechen, und dass selbst eine nach dem Unfallereignis vom 16. 4. 2018 aufgetretene posttraumatischen Belastungsstörung zwischenzeitig remittiert wäre bzw in die von ihm ohnedies diagnostizierte Anpassungsstörung übergegangen wäre. In diesem Zusammenhang hat der Sachverständige Dr. F* zudem dargelegt, dass etwa auch die in der Beilage ./D anamnestisch wiedergegebenen Flashbacks nicht ein spezifisch für eine posttraumatische Belastungsstörung sprechendes Symptom sind (ON 15.2, 4 f). Durch die mit diesen Ausführungen herbeigeführte Aufklärung über die Umstände, die gegen die in der Beilage ./D gestellte Diagnose sprechen, hat der Sachverständige den zur eigenen Diagnosestellung einer leichtgradigen depressiven Anpassungsstörung bestehenden Widerspruch in sachlich begründeter Weise aufgeklärt bzw ausgeräumt und damit die Verlässlichkeit des eigenen Gutachtens schlüssig dargetan. Sohin ist die Mängelrüge im Lichte der umfangreich abgegebenen Stellungnahme des Dr. F* im Übrigen darauf zu verweisen, dass es keinen Anwendungsfall des § 362 Abs 2 ZPO bildet, wenn der gerichtlich bestellte Sachverständige zur abweichenden Ansicht selbst eines anderen Sachverständigen oder eines Privatgutachters Stellung nimmt und dabei aus offengelegten und nachvollziehbaren Erwägungen bei seiner Meinung bleibt (vgl OLG Linz 12 Rs 197/11v, SVSlg 62.262). Vielmehr kann sich das Gericht selbst im Falle eines Widerspruchs zu einem Privatgutachten dem ihm verlässlich erscheinenden Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen anschließen, wenn es dieses für schlüssig und sachlich begründet erachtet (vgl 9 ObS 21/87, 8 Ob 75/11d; RS0040592).

7.4. Soweit die Mängelrüge eine Auseinandersetzung des Sachverständigen Dr. F* mit dem bei der Feststellung einer posttraumatischen Belastungsstörung abträglichen Einfluss einer Sprachbarriere vermisst, zeigt sie ohnedies nicht nachvollziehbar auf, dass eine entsprechende Sprachbarriere, die Dr. F* nicht in der gegebenenfalls erforderlichen Weise berücksichtigt hätte, in Bezug auf den Kläger überhaupt tatsächlich bestehen würde.

7.4.1. Anhaltspunkte für wesentliche Defizite in den Deutschkenntnissen des Klägers sind auch im Akteninhalt nicht ersichtlich, zumal der Kläger in Österreich geboren wurde, in Österreich sowohl seine Schul- als auch Berufsausbildung absolviert hat und hier berufstätig war (zB ON 5, 6; ON 7, 42; S. 34 der Beilage ./34; S. 5 der Beilage ./42) und im erstinstanzlichen Verfahren auch gar nicht etwa die Beiziehung eines Dolmetschers insbesondere für die Zwecke seiner Untersuchung durch die bestellten Sachverständigen beantragt hat. Auch die im Gutachten des Sachverständigen Dr. F* wiedergegebenen ausführlichen anamnestischen Schilderungen des Klägers im Zuge der Untersuchung am 18. 2. 2025 (ON 7, 41 ff) sprechen geradezu dagegen, dass die Erhebung der für die Gutachtenserstellung erforderlichen Befundgrundlage durch - vom Sachverständigen dementsprechend auch gar nicht dokumentierte bzw aufgezeigte - Sprach- oder Verständnisschwierigkeiten beeinträchtigt gewesen wäre. Vielmehr präsentierte sich der Kläger in der Untersuchung bei Dr. F* geradezu ohne Defizite der sprachlichen Ausdrucksfähigkeit oder des Sprachverständnisses (ON 7, 45).

7.4.2. Der von der Mängelrüge angezogene Hinweis des Dr. G* H* auf mangelnde Deutschkenntnisse (S. 4 der Beilage ./46) hatte ohnedies ersichtlich nicht eine eigene Wahrnehmung dieses Gutachters zum Hintergrund, zumal den von Dr. H* auf der Grundlage seiner eigenen Untersuchungen erstatteten Gutachten (Beilagen ./40, 49) gar nicht zu entnehmen ist, dass bei den diesbezüglichen Untersuchungen das Erfordernis der Beiziehung eines Dolmetschers hervorgekommen wäre. Vielmehr war der erwähnte Hinweis in der Stellungnahme des Dr. H* vom 31. 8. 2023 (Beilage ./46) erkennbar bloß auf die im weiteren Gutachten des Dr. L* M* vom 7. 5. 2023 (Beilage ./42) enthaltenen Angaben bezogen. Soweit sich der Kläger im Rahmen der Untersuchung durch Dr. M* aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse als nicht zur Durchführung diverser Testverfahren imstande gezeigt hat (vgl S. 6 f der Beilage ./42), steht dies im Kontrast zu der dem Kläger bei dieser Untersuchung sehr wohl detailreich und exakt möglichen Beschreibung insbesondere seines Ausbildungs- und Berufsverlaufs (S. 5 der Beilage ./42) und zu dem Umstand, dass der Kläger selbst in türkischer Sprache gehaltene Untersuchungsinstruktionen nicht ohne weiteres umgesetzt hat (S. 6 der Beilage ./42).

7.4.3. Inwiefern vor diesem gesamten Hintergrund nähere Ausführungen des Sachverständigen Dr. F* über den möglichen Einfluss einer - bei seiner eigenen Untersuchung gar nicht aufgetretenen - Sprachbarriere auf die Feststellung bzw Feststellbarkeit einer posttraumatischen Belastungsstörung angezeigt oder erforderlich gewesen wären, legt der Kläger - der sich zu einer diesbezüglichen Befragung des Sachverständigen im Rahmen der mündlichen Gutachtenserörterung auch gar nicht veranlasst sah - in der Berufung nicht nachvollziehbar dar. Damit genügt es, die Berufung darauf zu verweisen, dass der Sachverständige Dr. F* jene Erwägungen, die bei der gegebenen Befundlage gegen das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung sprechen, in der Tagsatzung vom 6. 6. 2025 ausführlich und nachvollziehbar dargelegt hat (ON 15.2, 4 f).

8. Weiters sieht die Berufung einen Mangel des Gutachtens des Sachverständigen Dr. F* in der darin unterbliebenen Auseinandersetzung mit dem bestehenden Alkoholmissbrauch. Dr. F* habe den Kläger nicht einmal nach einem Alkoholmissbrauch gefragt, obwohl in den im Akt erliegenden Gutachten eine entsprechende Diagnose gestellt worden sei.

8.1. Der Sachverständige Dr. F* hat den Kläger im Rahmen seiner Untersuchung nach dessen aktuellen Beschwerden, insbesondere mehrfach nach dessen psychischen Beschwerden, sowie nach dessen Tagesablauf befragt, ohne dass der Kläger in diesem Zusammenhang Hinweise auf einen weiterhin bestehenden Alkoholmissbrauch bzw regelmäßigen Alkoholkonsum gemacht hat (insb ON 7, 43 f). Zudem erhob Dr. F* den - von ihm näher wiedergegebenen - psychiatrischen Status des Klägers, in dem sich insgesamt bloß eine leicht dysthyme Stimmungslage mit etwas abgeflachten Affekten ohne Suizidalität finden ließ (ON 7, 45 f).

8.2. Demgegenüber schilderte der Kläger ausweislich des (von Dr. F* im eigenen Gutachten auch wiedergegebenen; ON 7, 25 ff) Gutachtens des Dr. D* vom 15. 12. 2020 namentlich bei der erstmals einen Alkoholmissbrauch aufzeigenden Untersuchung vom 15. 12. 2020 sogar einen rezent stattgefundenen Suizidversuch mit Medikamenten und Alkohol und erhob Dr. D* insbesondere eine deutlich gedrückte Stimmungslage ohne Affizierbarkeit im positiven Skalenbereich mit latenter Suizidalität (S. 35 ff der Beilage ./34; auch S. 9 der Beilage ./36). Der Wiedergabe des diesbezüglichen Explorationsgesprächs ist nicht zu entnehmen, dass die Schilderungen des Klägers über seinen damaligen Alkoholmissbrauch in Beantwortung einer hierauf bezogenen dezidierten Fragestellung erfolgt wären, sondern vielmehr, dass dem gleichfalls bloß eine allgemeine Frage nach eingetretenen Zustandsveränderungen vorangegangen ist (vgl S. 35 f der Beilage ./34).

8.3. Das zeitlich danach erstattete Gutachten des Dr. G* H* vom 19. 12. 2022 (Beilage ./40) gibt zwar den dargestellten Inhalt des Gutachtens Dris. D* wieder, lässt jedoch nicht erkennen, dass Dr. H* den Kläger aus Anlass der Untersuchung vom 19. 12. 2022 nach einem allfälligen Alkoholkonsum bzw -missbrauch befragt hätte oder der Kläger dort überhaupt diesbezügliche Angaben gemacht hätte. Auch in Bezug auf die dem zeitlich letzten Gutachten des Dr. H* vom 31. 10. 2024 (Beilage ./49) zugrunde liegende Untersuchung ist nicht ersichtlich, dass der Kläger von diesem Psychiater spezifisch nach einem Alkoholkonsum befragt worden wäre. Soweit sich Dr. H* in seiner davor liegenden Stellungnahme vom 13. 8. 2023 (Beilage ./46) auf einen Alkoholkonsum bezogen hat, erfolgte dies ebenfalls nicht auf der Grundlage selbst erhobener Informationen, sondern in Bewertung des Gutachtens Dris. L* M* vom 7. 5. 2023. Lediglich in diesem Gutachten Dris. M* sind auch nähere Angaben über den damaligen Alkoholkonsum des Klägers ersichtlich, wobei freilich selbst in diesem Gutachten die Frage der Unfallkausalität des angegebenen Alkoholmissbrauchs offengelassen wurde (S. 5, 11 der Beilage ./42).

8.4. Vor dem Hintergrund der sohin namentlich aus den Gutachten Dris. D* und Dris. H* jeweils hervorgehenden Methodik im Explorationsgespräch - die jeweils nicht die konkrete Befragung nach dem Alkoholkonsum erkennen lässt - ist damit auch im bloßen Umstand, dass der Sachverständige Dr. F* ebenfalls bloß im Wege offener Fragestellungen die für die Erstattung des Gutachtens erforderlichen Grundlagen exploriert hat und eine dezidierte Befragung nach einem - vom Kläger auch gar nicht selbst erwähnten - Alkoholkonsum für nicht geboten erachtet hat, mangels gegenteiliger Anhaltspunkte nicht die Anwendung einer erkennbar ungeeigneten Methode zu erblicken. Auch in diesem Zusammenhang ist die Berufung darauf zu verweisen, dass die Methodenwahl dem bestellten Sachverständigen obliegt und daher eine Mangelhaftigkeit des Gutachtens im Sinne des § 362 Abs 2 ZPO nicht schon deshalb anzunehmen ist, weil eine Partei eigene Vorstellungen betreffend die Methodik der Exploration hat (siehe schon oben 6.4.).

8.5. In der fachärztlichen Stellungnahme Dris. J* vom 21. 5. 2025 (Beilage ./D) wird zwar ein Alkoholmissbrauch anamnestisch beschrieben und die Diagnose eines schädlichen Gebrauchs von Alkohol festgehalten. Jedoch geht aus dieser Stellungnahme nicht hervor, auf welcher objektiven klinischen Grundlage - über bloß eigene anamnestische Angaben hinaus - diese Diagnose beruht, und enthält diese Stellungnahme auch keine Aussage über einen kausalen Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 16. 4. 2018 und dem diagnostizierten Alkoholabusus. Schon unter diesem Gesichtspunkt ist daher im Unterbleiben einer diesbezüglichen näheren Stellungnahme des Sachverständigen Dr. F* im Rahmen der mündlichen Gutachtenserörterung keine Mangelhaftigkeit seines Gutachtens zu erblicken. Dies gilt umso mehr, als die fachärztliche Stellungnahme Dris. J* dem Sachverständigen Dr. F* auch schon in Vorbereitung auf die vorzunehmende Gutachtenserörterung zur Kenntnis gebracht worden war (ON 14) und der Sachverständige bereits eingangs dieser Erörterung generell erklärt hat, dass er sein schriftliches Gutachten aufrecht erhalte (ON 15.2, 2 f), jedoch der qualifiziert vertretene Kläger dennoch bei der Ausübung des ihm zukommenden Fragerechts in der Tagsatzung vom 6. 6. 2025 gar keinen entsprechenden Aufklärungsbedarf in Bezug auf das Thema des Alkoholkonsums aufgezeigt hat.

9. Ohnedies nicht zur Dartuung einer Unvollständigkeit, Unschlüssigkeit oder Unrichtigkeit des Gutachtens Dris. F* geeignet ist die von der Mängelrüge thematisierte Medikation des Klägers mit Tramal. Denn die von Dr. H* in seiner Stellungnahme vom 31. 8. 2023 getroffene Anmerkung, wonach Tramal neben der schmerzlindernden Wirkung „auch eine sehr potente antidepressive Wirkung“ aufweise (S. 3 f der Beilage ./46), steht keineswegs in einem Widerspruch zur Konstatierung des Sachverständigen Dr. F*, wonach auch unter Berücksichtigung der erfolgenden Medikation des Klägers mit Tramal eine antidepressive Therapie nicht stattfinde (ON 7, 7).

9.1. Wie nämlich den Erläuterungen des Dr. F* zu entnehmen ist, handelt es sich bei Tramal um eine Schmerzmedikation (ON 15.2, 3), sohin um ein gezielt zur Schmerztherapie eingesetztes Mittel (vgl etwa auch ON 5, 4 ff; S. 3 der Beilage ./21; S. 7 ff der Beilage ./25), dessen primärer Einsatzbereich damit gerade nicht in der Behandlung von Depressionen besteht, und dessen Anwendung daher auch nicht als Element einer spezifisch antidepressiven bzw psychiatrischen Behandlung anzusehen ist (vgl in diesem Sinne auch S. 5, 11 der Beilage ./42), wenngleich es ausweislich des von der Mängelrüge zitierten Hinweises des Dr. H* auch eine antidepressive Wirkung entfaltet. Damit im Einklang steht ohnedies, dass der Kläger eine facheinschlägige psychiatrische Behandlung in den Jahren seit dem Arbeitsunfall vom 16. 4. 2018 auch tatsächlich gar nicht in Anspruch genommen hat (ON 7, 41). Dass die beim Kläger seit Jahren angewandte Medikation mit Tramal gerade nicht als spezifische psychiatrische bzw antidepressive Therapie zu verstehen ist, geht im Übrigen nicht zuletzt auch aus dem weiteren Gutachten des Dr. H* vom 31. 10. 2024 hervor, in welchem das bisherige Unterbleiben einer einschlägigen psychiatrischen bzw medikamentösen Therapie ausdrücklich betont wurde (S. 3 der Beilage ./49).

9.2. Der von der Mängelrüge erhobene Vorwurf, der Sachverständige Dr. F* habe die laufend erfolgte Medikation mit Tramal zu Unrecht nicht als antidepressive Therapie erkannt, ist somit nicht stichhältig.

10. Zusammengefasst ist daher die von der Berufung geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens nicht zu erblicken.

B. Zur Tatsachenrüge:

11. Unter dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung bekämpft die Berufung die Feststellungen, dass (aus neurologisch-psychiatrischer Sicht) derzeit als eine Folge des Unfallereignisses vom 16. 4. 2018 eine gegenwärtig leichtgradige depressive Anpassungsstörung von längerer Dauer besteht, im Vergleich zum Gesundheitszustand bei Feststellung der Dauerrente eine Besserung eingetreten ist, die noch vorliegende depressive Anpassungsstörung den Kläger im Alltag und Erwerbsleben nicht wesentlich beeinträchtigt, die unfallbedingte MdE des Klägers aufgrund der aus der Schmerzsymptomatik resultierenden psychischen Belastung und den bestehenden Schlafstörungen ab 1. 2. 2025 mit 10 % einzuschätzen ist, die aus anhängigen Sorgerechtsstreitigkeiten, bestehenden Schulden und aus Streitigkeiten mit der Ex-Gattin resultierenden psychischen Belastungsfaktoren des Klägers nicht unfallkausal sind und die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers ab 1. 2. 2025 mit 35 % auf Dauer einzuschätzen ist. An deren Stelle werden ersatzweise die Feststellungen begehrt, dass als Folgen des genannten Arbeitsunfalls weiterhin eine mittelgradige Depression, ein chronisches Schmerzsyndrom im Amputationsbereich sowie ein Alkoholabhängigkeitssyndrom bestehen würden, im Vergleich zum Gesundheitszustand bei Feststellung der Dauerrente keine Besserung feststellbar sei, der Kläger in seinem Erwerbsleben und Alltag weiterhin wesentlich beeinträchtigt sei, die aus anhängigen Sorgerechtsstreitigkeiten, bestehenden Schulden und Streitigkeiten mit der Ex-Gattin resultierenden psychischen Belastungsfaktoren des Klägers unfallkausal seien und die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers ab 1. 2. 2025 mit 75 % auf Dauer einzuschätzen sei.

12. Dies begründet die Beweisrüge auf das Wesentlichste zusammengefasst damit, dass eine Widersprüchlichkeit in den Erwägungen des Erstgerichts über die Unfallkausalität der aus der Streitigkeit mit der Ex-Gattin resultierenden psychischen Belastungsfaktoren vorliege, dass der vom Sachverständigen Dr. F* vorgenommenen Einschätzung über die mangelnde Kausalität des Arbeitsunfalls für die familiär bedingten psychosozialen Belastungsfaktoren nicht zu folgen sei, dass die aus dem Unterbleiben einer psychologischen bzw psychiatrischen Therapie abgeleitete Annahme eines mangelnden Leidensdrucks verfehlt sei, dass eine objektive Beweiswürdigung zum Ergebnis einer weiterhin bestehenden Alkoholabhängigkeit führe, und dass die Ausführungen des Dr. G* H* in dessen Gutachten vom 31. 10. 2024 (Beilage ./49) sowie die fachärztliche Stellungnahme der Dr. I* J* vom 21. 5. 2025 (Beilage ./D) gegen die Annahme einer Besserung des Gesundheitszustandes des Klägers sprächen.

13. Zunächst ist festzuhalten, dass die erstgerichtliche Feststellung über die (aus neurologisch-psychiatrischer Sicht) derzeit weiterhin bestehenden bzw verbliebenen neuropathischen Schmerzen von der Berufung gar nicht bekämpft wird und auch die mit der Tatsachenrüge bekämpften Passagen der erstgerichtlichen Sachverhaltsfeststellungen gar nicht das Thema des körperlichen Schmerzleidens des Klägers zum Gegenstand haben. Die Beweisrüge ist somit insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt, als es in Bezug auf das Thema der Beeinträchtigung des Klägers durch körperliche Schmerzen an dem hierfür erforderlichen Austausch- bzw Alternativverhältnis zwischen bekämpfter und ersatzweise begehrter Feststellung fehlt (vgl RS0041835 [insb T4, T5], RI0100145). Vielmehr stimmt die unbekämpft gebliebene Feststellung über die im Zusammenhang mit dem Verlust von Teilen der Finger der linken Hand verbliebenen neuropathischen Schmerzen inhaltlich ohnedies eindeutig mit der in der Ersatzfeststellung insoweit beschriebenen Erscheinung eines chronischen Schmerzsyndroms im Amputationsbereich überein. Dies wird schon dadurch bestätigt, dass der Sachverständige Dr. F* in seinem schriftlichen Gutachten - welches vom Erstgericht als Grundlage auch für die insoweit unbekämpft gebliebene Feststellungspassage herangezogen wurde (US 4) und aus dem diese Feststellungspassage sogar wörtlich übernommen wurde - in näherer Erläuterung des von ihm diesbezüglich konstatierten Kalküls gerade das Bestehen wiederkehrender - sohin laufend wiederholt und chronisch auftretender - Schmerzen im Bereich der Amputationsstelle der linken Hand verdeutlicht hat (ON 7, 47). Auch die Beweisrüge geht ersichtlich von einer solchen Bedeutung dieser Feststellungspassage aus, indem sie den Begriff der chronischen Schmerzsymptomatik als Synonym für die nach den Feststellungen weiterhin bestehenden neuropathischen Schmerzen versteht (S. 6 Mitte der Berufung).

14. Der im übrigen Umfang erforderlichen inhaltlichen Behandlung der Tatsachenrüge ist insgesamt vorauszuschicken, dass es zum Aufzeigen einer unrichtigen oder bedenklichen Beweiswürdigung nicht ausreicht, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Feststellungen möglich gewesen wären, oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers sprechen. Ebenso ist die vom Gericht vorgenommene Beweiswürdigung nicht schon deshalb bedenklich, weil ein Umstand nicht erwähnt wurde, der noch erwähnt hätte werden können, oder eine Erwägung nicht angestellt wurde, die noch angestellt hätte werden können. Vielmehr kann eine Beweisrüge nur dann erfolgreich sein, wenn die - praktisch zwingenden - Gründe dargelegt werden, warum anderen Beweisergebnissen eher Glauben zu schenken gewesen wäre, sodass beim Berufungsgericht Bedenken gegen die erstrichterliche Beweiswürdigung erweckt werden. Maßgeblich ist allein, ob für die erstrichterliche Einschätzung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ausreichende Gründe bestanden (Pimmer in Fasching/Konecny3 § 467 ZPO Rz 40/2; G. Kodek in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 467 ZPO Rz 46 [Stand 9. 10. 2023, rdb.at]; Klauser/Kodek, JN – ZPO18 § 467 ZPO E 39/1; RS0040180). Für den Erfolg einer Beweisrüge reicht somit der Verweis auf einzelne für den Berufungswerber günstige Beweisergebnisse nicht aus; erforderlich ist vielmehr eine Auseinandersetzung mit sämtlichen Beweisergebnissen. Dabei ist darzustellen, warum das Erstgericht bei richtiger Beweiswürdigung gerade die begehrte Feststellung (und nicht etwa aufgrund anderer vorliegender Beweismittel andere Feststellungen) hätte treffen müssen (6 Ob 177/21d mwH). Die gegen die bekämpfte Feststellung vorgetragenen Argumente sind nämlich unter Berücksichtigung aller dazu vorliegenden Beweisergebnisse zu prüfen, indem auf der Grundlage einer solchen Gesamtschau zu beurteilen ist, ob gegen die vom Erstgericht vorgenommene Beweiswürdigung Bedenken bestehen (RS0040123).

15. Ausgehend davon werden durch die in der Beweisrüge vorgetragenen Ausführungen keine Argumente aufgezeigt, die stichhältige Bedenken gegen die bekämpften Feststellungen hervorrufen oder für eine höhere Plausibilität der an deren Stelle angestrebten Ersatzfeststellungen sprechen würden:

16. Die Beweisrüge erachtet die erstgerichtliche Beweiswürdigung deshalb als widersprüchlich und nicht nachvollziehbar, weil das Erstgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung die Probleme des Klägers mit der Ehefrau dem Arbeitsunfall zuordne (US 4), jedoch die Feststellung getroffen habe, dass die aus den Streitigkeiten mit der Ex-Gattin resultierenden psychischen Belastungsfaktoren nicht unfallkausal seien. Auch wenn der Sachverständige Dr. F* einen medizinischen Zusammenhang zwischen dem Arbeitsunfall und den vom Kläger geschilderten psychosozialen Belastungsfaktoren verneint habe, sei nicht nachvollziehbar begründet worden, weshalb das Erstgericht die im Jahr 2020 bestehenden psychosozialen Belastungsfaktoren als kausal ansehe und die im Jahr 2025 weiterhin bestehenden familiären Belastungsfaktoren nicht mehr als kausal einstufe.

16.1. Diese Argumentation trägt freilich den Grund für ihre eigene Entkräftung schon in sich selbst, steht doch die vom Sachverständigen Dr. D* seinerzeit in den Jahren 2020 bzw 2021 vorgenommene - und lediglich als solche in der erstgerichtlichen Beweiswürdigung angesprochene (US 4) - Einschätzung über den damals gegebenen Kausalzusammenhang zwischen der in dieser Zeit vorhandenen familiären Problematik und den Folgen des Arbeitsunfalls (insb S. 10 der Beilage ./36) keineswegs im Widerspruch zu der auf die aktuelle Situation im Jahr 2025 bezogenen Feststellung über das aktuelle Fehlen eines solchen Kausalzusammenhangs mit den derzeit bestehenden Sorgerechts- und sonstigen Streitigkeiten mit der Ex-Gattin. Die Bedeutung der unterschiedlichen zeitlichen Dimensionen, auf die einerseits die damalige Einschätzung des Dr. D* und andererseits die aktuelle Einschätzung des Dr. F* bezogen war bzw ist, hat auch schon das Erstgericht in seiner Beweiswürdigung (US 5 f) betont und hervorgehoben.

16.2. Anhaltspunkte dafür, dass der vormals von Dr. D* zuletzt im Jahr 2021 (Beilage ./36) konstatierte kausale Einfluss des Arbeitsunfalls vom 16. 4. 2018 auf die seinerzeit gegebenen familiären Probleme auch im aktuell verfahrensgegenständlichen Zeitraum fortwirken würde und daher Umstand, Inhalt, Ausmaß oder Intensität der aktuell bestehenden psychosozialen Belastungsfaktoren weiterhin in einem Kausalzusammenhang mit diesem Arbeitsunfall stehen würde, liegen nicht vor. Vielmehr hat der Sachverständige Dr. F* im Gegenteil bereits in seinem schriftlichen Gutachten festgehalten, dass die vom Kläger im Zuge der Untersuchung geschilderten aktuellen psychosozialen Belastungen schlechthin nicht als unfallkausal zu bewerten seien (insb ON 7, 48 f), und darüber hinaus im Rahmen der mündlichen Gutachtenserörterung ergänzend bekräftigt, dass auch kein medizinischer Zusammenhang zwischen (den vom Kläger in der Untersuchung durch Dr. F* jeweils geschilderten; vgl zB ON 7, 42) Belastungen im Zusammenhang mit Kreditschulden und Sorgerechtsstreitigkeiten einerseits und dem Arbeitsunfall andererseits herzustellen sei (ON 15.2, 4).

17. Die Beweisrüge zeigt auch keine überzeugenden Gründe auf, aus denen ein triftiger Anlass zu Zweifeln an der von Dr. F* vorgenommenen Einschätzung über die Unfallakausalität der aktuell in Gestalt von Schulden sowie von Sorgerechts- und sonstigen Streitigkeiten mit der Ex-Gattin bestehenden Belastungsfaktoren abgeleitet werden könnte.

17.1. So ist schon die von der Beweisrüge diesbezüglich vorausgesetzte Prämisse, die seinerzeit von Dr. D* zugrunde gelegten familiären Probleme würden auch aktuell weiterhin bestehen, nicht bedenkenlos nachvollziehbar. Denn die von Dr. D* seiner damaligen Einschätzung zugrunde gelegte familiäre Problematik hatte keineswegs eine Belastung konkret durch Sorgerechtsstreitigkeiten und Schulden umfasst, sondern eine dem Kläger durch seine Gattin widerfahrene emotionale Ablehnung und Kontaktvermeidung (vgl S. 36 der Beilage ./34; S. 9 f der Beilage ./36). Demgegenüber bestehen die vom Kläger in der aktuellen Untersuchung beim Sachverständigen Dr. F* geschilderten Belastungen in Sorgerechtsstreitigkeiten und sonstigen Kontroversen mit der Ex-Gattin samt Geldforderungen durch dieselbe sowie in einer finanziellen Belastung durch Kreditschulden (ON 7, 42 und 46).

17.2. Ein Beweisergebnis für die in der Beweisrüge vertretene Annahme, dass es ohne den Arbeitsunfall nicht zu den aktuell bestehenden Konflikten mit der Ex-Gattin gekommen wäre, ist nicht ersichtlich und wird auch von der Berufung gar nicht aufgezeigt. Damit fehlt es auch an einer überzeugenden Grundlage für die Hypothese, dass diese aktuell bestehenden Belastungsfaktoren ebenfalls und weiterhin eine kausale Folge des Arbeitsunfalls darstellen würden und sohin auch die aus diesen Faktoren erfließenden psychischen Folgen in einem Kausalzusammenhang mit dem Arbeitsunfall stehen würden.

17.3. Nicht von Belang ist in diesem Zusammenhang die in der Beweisrüge außerdem relevierte Fragestellung, inwieweit der Umstand, dass der Kläger bei der Untersuchung durch Dr. F* keinen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Arbeitsunfall und den aktuell bestehenden Streitigkeiten behauptet habe, einen Aufschluss über das tatsächliche Bestehen eines solchen Zusammenhangs gebe. Denn die Lösung einer medizinischen Fachfrage wie insbesondere jener nach Bestand und zum Ausmaß eines Leidenszustandes sowie zu dessen Kausalität mit einem Unfallereignis hat ohnehin nicht im Wege einer unreflektierten Verwertung der subjektiven Einschätzung der betreffenden Partei zu erfolgen, sondern vielmehr durch den jeweiligen gerichtlich bestellten Sachverständigen, der mit Hilfe seiner besonderen Sachkunde gerade unter Berücksichtigung der ihm gegenüber im Zuge der Anamnese gemachten Angaben Schlussfolgerungen zieht und Tatsachen feststellt (vgl auch Neumayr in ZellKomm³ § 75 ASGG Rz 7; Schneider aaO Vor §§ 351 ff ZPO Rz 1 ff; OLG Innsbruck 25 Rs 21/04f, SVSlg 52.442; OLG Linz 11 Rs 83/19h, SVSlg 67.412). Dementsprechend ist spiegelbildlich auch der von der Beweisrüge hervorgehobene Umstand, dass der Kläger im Zuge der Befundaufnahme bei Dr. F* ungefragt neuerlich die Differenzen mit der Ex-Gattin angesprochen habe, nicht zur Widerlegung der vom Sachverständigen Dr. F* getroffenen Einschätzung des Fehlens eines medizinischen Kausalzusammenhangs zwischen dem Arbeitsunfall und den aktuell bestehenden Konflikten geeignet, weil der Kläger damit zwar allenfalls seine eigene Ansicht darüber zum Ausdruck gebracht haben mag, welche Bedeutung er selbst subjektiv dem Arbeitsunfall vom 16. 4. 2018 beimesse, aber darin noch nicht ein Beleg für die objektive Richtigkeit dieser - der Einschätzung des Sachverständigen widersprechenden - Ansicht zu erkennen ist.

18. Auch jene Ausführungen, mit denen sich die Beweisrüge gegen die - auch vom Sachverständigen Dr. F* als ein Aspekt seiner Einschätzung zugrunde gelegte (ON 7, 48; ON 15.2, 4) - Annahme eines nur geringen Leidensdrucks des Klägers wendet, überzeugen nicht.

18.1. Soweit die Beweisrüge auf den im Jahr 2020 unternommenen Suizidversuch verweist, können hieraus schon deshalb keineswegs Schlüsse auf eine auch noch im Jahr 2025 in vergleichbarer Ausprägung weiterhin bestehende Beeinträchtigung des psychischen Zustands gezogen werden, weil selbst in der Berufung eine Wiederholung dieses Versuchs oder das aktuelle Fortbestehen von Suizidtendenzen nicht einmal behauptet wird, die Exploration durch Dr. F* im Gegenteil sogar das Nichtvorliegen von Suizidalität ergeben hat (ON 7, 45), es selbst in der Vergangenheit nur kurzzeitig zu psychotherapeutischen Maßnahmen gekommen ist und auch weder stationäre Aufenthalte noch eine regelmäßig psychiatrisch-fachärztliche Kontrolle oder eine Psychopharmakatherapie stattgefunden haben (ON 7, 48; ON 15.2, 4).

18.2. Dass die auch in der Beweisrüge relevierte medikamentöse Versorgung des Klägers mit Tramal nicht als Inanspruchnahme einer spezifisch psychiatrischen bzw antidepressiven Therapie anzusehen ist, sondern vielmehr als Therapie gegen die bei ihm auftretenden körperlichen Schmerzen, wurde bereits im Rahmen der Behandlung der Mängelrüge (oben 9.1.) erörtert. Auf die diesbezüglichen Ausführungen kann sohin auch im gegebenen Zusammenhang verwiesen werden.

18.3. Zumal der Sachverständige Dr. F* im Zuge seiner fachkundigen Beurteilung gerade auch die nunmehr bereits langjährige selbständige Tätigkeit des Klägers als Trafikant und die gegebene Strukturiertheit des Tagesablaufs als Faktoren genannt hat, die gleichfalls für die Besserung des aktuellen Zustands im Vergleich zum Zustand bei Feststellung des seinerzeitigen Ausmaßen der MdE von 75 % sprechen (ON 7, 47 f), begegnet es entgegen der Ansicht der Beweisrüge auch keinen Bedenken, dass das Erstgericht ebendiese selbständige Tätigkeit samt der damit einhergehenden Beschäftigung eines Angestellten gleichfalls als die festgestellte Verbesserung und das festgestellte aktuelle Ausmaß der MdE plausibilisierend erachtet hat. Dass die Beschäftigung des Angestellten final gerade zur Kompensation von vorhandenen gesundheitlichen bzw psychischen Schwächen des Klägers diene bzw erforderlich sei, geht ohnedies weder aus den diesbezüglich von der Beweisrüge zitierten Angaben des Klägers vor dem Sachverständigen (ON 7, 42) noch aus den Konstatierungen des Sachverständigen hervor.

18.4. Entgegen dem Standpunkt der Beweisrüge ist es auch durchaus plausibel, dass das Unterbleiben der Inanspruchnahme einer einschlägigen psychiatrischen, psychotherapeutischen oder medikamentös-antidepressiven Therapie für das Bestehen eines nur noch geringen Leidensdrucks hinsichtlich der psychiatrischen Grunderkrankung und daraus folgend für eine nur noch geringe Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit des Klägers aus psychiatrischer Sicht spricht. Denn dies entspricht gerade der vom Sachverständigen Dr. F* vorgenommenen Ableitung der von ihm konstatierten unfallkausalen Diagnosen und des aufgrund dieser Diagnosen zu veranschlagenden Ausmaßes der MdE (ON 7, 47 ff).

19. In Bezug auf die Frage des Alkoholmissbrauchs bzw der Alkoholabhängigkeit führt die Beweisrüge zum einen ins Treffen, dass ein symptomatischer Alkoholmissbrauch auch im Gutachten des Dr. D* vom 22. 3. 2021 (Beilage ./36) und im Gutachten des Dr. M* vom 7. 5. 2023 (Beilage ./42) beschrieben werde. Zum anderen argumentiert sie unter Verweis auf die Konstatierungen des Dr. G* H* und der Dr. I* J*, dass weiterhin eine Alkoholabhängigkeit bestehe und nicht nachvollziehbar sei, dass maßgebliche Diagnosen wie ein Alkoholabhängigkeitssyndrom und eine posttraumatische Belastungsstörung außer Acht gelassen würden. Durch das Bestehen einer Alkoholabhängigkeit liege die MdE aus psychiatrischer Sicht über 10 %.

19.1. Auch in diesem Zusammenhang übersieht die Beweisrüge abermals, dass sich die Konstatierungen des Dr. D* (Beilage ./36) und des Dr. M* (Beilage ./42) betreffend den Alkoholmissbrauch des Klägers auf Jahre 2020 bzw 2021 und 2023 beziehen, die vorliegend bekämpfte Feststellung aber den aktuellen Zustand des Klägers im Jahr 2025 zum Gegenstand hat. Eine nur hinsichtlich der Jahre bis einschließlich 2023 erfolgte Diagnosestellung gibt keinen Aufschluss darüber, ob diese Diagnose auch noch aktuell im Jahr 2025 zutrifft.

19.2. Des Weiteren ist die Beweisrüge darauf hinzuweisen, dass weder in diesen Konstatierungen noch selbst in den zeitlich aktuelleren Stellungnahmen des Dr. G* H* (Beilage ./49) und der Dr. I* J* (Beilage ./D) gerade die Diagnose eines Alkoholabhängigkeitssyndroms genannt wird. Vielmehr wird in den diesbezüglich im Akt erliegenden Unterlagen jeweils ein (erkennbar nach ICD-10) ausdrücklich mit dem Code F10.1 klassifizierter symptomatischer Alkoholmissbrauch (S. 9 der Beilage ./36 iVm S. 34 der Beilage ./34) bzw schädlicher Gebrauch von Alkohol (S. 12 der Beilage ./42; Beilage ./49 iVm S. 6 der Beilage ./40 sowie S. 5 der Beilage ./46; Beilage ./D) festgehalten und sohin gerade nicht die Diagnose eines Alkoholabhängigkeitssyndroms, welche - gerichtsnotorisch - vielmehr der Klassifikation mit dem Code F10.2 nach ICD-10 entsprechen würde. Schon vor diesem Hintergrund fehlt in den Beweisergebnissen von vornherein jegliche Grundlage für die vom Kläger begehrte Ersatzfeststellung, soweit er damit die Feststellung des konkreten Bestehens eines Alkoholabhängigkeitssyndroms anstrebt.

19.3. Zumal sohin ein Alkoholabhängigkeitssyndrom nicht einmal in den Gutachten des Dr. H* (Beilagen ./40, ./46, ./49) oder in der Stellungnahme der Dr. J* (Beilage ./D) konstatiert wird, ist auch der von der Beweisrüge verfolgten Argumentation, eine solche Alkoholabhängigkeit bedinge bereits für sich ein höheres Ausmaß der MdE aus psychiatrischer Sicht als 10 %, der Boden entzogen.

19.4. Ohnedies nicht einleuchtend ist die Argumentation, wonach das Außerachtlassen einer posttraumatischen Belastungsstörung im Rahmen einer objektiven Beweiswürdigung nicht nachvollziehbar sei. Denn aus den vom Sachverständigen Dr. F* dargelegten Gründen ist das Vorliegen einer solchen Störung - entgegen der von Dr. J* (Beilage./D) vorgenommenen Konstatierung - beim Kläger geradezu auszuschließen (ON 15.2, 4), weshalb auch keine Rede davon sein kann, dass diese Diagnose bei der Einschätzung der MdE nicht die gebotene Beachtung gefunden hätte.

20. Wie bereits oben (8.4.) im Rahmen der Behandlung der Mängelrüge dargelegt wurde, bestehen keine Bedenken gegen die Eignung der vom Sachverständigen Dr. F* in Wahrnehmung seiner diesbezüglichen Aufgabe und Befugnis angewandten Explorationsmethode. Ausgehend davon ist es auch unbedenklich, wenn der Sachverständige Dr. F* - der gerade auch die auf einen Alkoholmissbrauch hinweisenden vormaligen Konstatierungen des Dr. D* und des Dr. H* (ON 7, 25 f, 29 ff und 34 ff) sowie namentlich das zeitlich letzte Gutachten des Dr. H* (ON 7, 38 ff) in die Grundlagen seiner Beurteilung einbezogen hat - im Rahmen seiner fachkundigen Beurteilung aus der Gesamtheit der erhobenen Befundgrundlagen einschließlich des klinisch erhobenen psychiatrischen Status sowie der anamnestischen Angaben des Klägers insbesondere zu dessen Beschwerden und zum Tagesablauf (siehe dazu schon oben 8.1.) nicht den Schluss etwa auf eine diesbezügliche bloße Dissimulation des Klägers bei weiterhin gegebenem unfallkausalem Alkoholmissbrauch gezogen hat, sondern ausweislich der von ihm im Gutachtensergebnis genannten psychiatrischen Diagnose einen solchen Alkoholmissbrauch inhaltlich als nicht (mehr) gegeben erachtet hat.

21. Auch die von der Beweisrüge ins Treffen geführten Konstatierungen des Dr. G* H* in dessen Gutachten vom 31. 10. 2024 (Beilage ./49) und der Dr. I* J* in deren fachärztlichen Stellungnahme vom 21. 5. 2025 (Beilage ./D) sind der Plausibilität der vom Sachverständigen Dr. F* insgesamt getroffenen Einschätzung zum aktuellen unfallkausalen Zustand des Klägers und zur aktuellen unfallbedingten MdE des Klägers nicht abträglich.

21.1. In Ansehung der Stellungnahme Dris. J* (Beilage ./D) kann schon auf die bereits oben (8.5.) erörterte Beobachtung verwiesen werden, dass in dieser Urkunde gar nicht dargelegt wird, auf Grundlage welcher Befunde und klinischen Untersuchungsergebnisse die darin wiedergegebene Diagnosestellung beruht. Schon unter diesem Aspekt erreicht diese Stellungnahme somit bei weitem nicht jenen Grad an Nachvollziehbarkeit und Stringenz, wie er demgegenüber dem Gutachten Dris. F* zu entnehmen ist. Namentlich zu der in der Beilage ./D angeführten Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung hat der Sachverständige Dr. F* im Übrigen sogar dezidiert - und unter Darlegung einer eingehenden Begründung -festgehalten, dass vielfältige Gesichtspunkte gegen das aktuelle Bestehen einer posttraumatischen Belastungsstörung beim Kläger sprechen (ON 15.2, 4). Abgesehen von all dem wird selbst in der Beilage ./D weder ein konkreter kausaler Zusammenhang zwischen den dort angeführten Diagnosen und dem Arbeitsunfall vom 16. 4. 2018 konstatiert noch eine Aussage über die mit diesen Diagnosen einhergehende oder über die konkret aus den Unfallfolgen resultierende MdE getroffen, weshalb diese Urkunde auch in dieser Hinsicht nicht dazu geeignet ist, die Richtigkeit der bekämpften Feststellungen erfolgreich in Zweifel zu ziehen bzw eine taugliche Grundlage für die angestrebten Ersatzfeststellungen zu bilden.

21.2. In Bezug auf das Gutachten des Dr. H* vom 31. 10. 2024 (Beilage ./49) kommt auch im gegebenen Zusammenhang wiederum die ebenfalls bereits oben (7.3.1.) dargelegte Erwägung zum Tragen, dass der darin bloß pauschal beschriebene Eindruck eines (wohlgemerkt zudem bloß:) „weitestgehend“ gleichen Gesamtzustandes im Kontrast zu der darauffolgenden Bewertung steht, wonach die anderen (nicht psychiatrischen) Probleme nunmehr (sogar:) „deutlich überwiegen“ würden und daher die psychiatrische MdE auf 10 % gesunken sei. Demgegenüber hat Dr. H* die unfallchirurgische Situation sehr wohl ohne jegliche Einschränkung oder Relativierung als gleichbleibend (mit einer unfallchirurgisch bedingten MdE von weiterhin 25 % wie zuvor) bezeichnet (S. 2 f der Beilage ./49). Sohin ist diesen Ausführungen des Dr. H* keineswegs vorbehaltlos und zwangsläufig das Bild oder die Einschätzung einer vollkommenen und umfassenden Konstanz des aktuellen psychiatrischen Zustandes des Klägers im Vergleich zu der zuletzt im Dezember 2022 (Beilage ./40) abgegebenen Beurteilung zu entnehmen, zumal mangels Nennung der dem Gutachten vom 31. 10. 2024 aktuell zugrunde gelegten spezifischen psychiatrischen Diagnosen auch gar nicht ersichtlich und nachvollziehbar ist, dass das inhaltlich nicht näher konkretisierte Adjektiv „weitestgehend“ bei der bloßen pauschalen Beschreibung des Gesamtzustandes auch mit einer semantisch korrekten Bedeutung verwendet wurde. Soweit die Beweisrüge eine Deutung der Ausführungen des Dr. H* in dem Sinne anstrebt, dass die von ihm vorgenommene Einschätzung der aktuellen psychiatrischen MdE nicht in medizinischen Erwägungen, sondern in der Annahme einer Verletzung der Mitwirkungspflicht begründet sei, ist ihr entgegenzuhalten, dass gerade eine allfällige solche Ambiguität dieser Ausführungen das Gutachten Dris. H* umso weniger als geeignet erscheinen lässt, die demgegenüber uneingeschränkt eindeutigen Konstatierungen des Sachverständigen Dr. F* zu widerlegen (siehe in diesem Sinne ebenfalls schon oben 7.3.1.).

22. Zusammengefasst gelingt es der Berufung sohin nicht, überzeugende Gründe aufzuzeigen, aus denen an die Stelle der bekämpften Feststellungen gerade die begehrten Ersatzfeststellungen zu treten hätten.

23. Das Berufungsgericht übernimmt somit sämtliche vom Erstgericht getroffenen Feststellungen als Grundlage der Entscheidung über die Berufung (§ 498 Abs 1 ZPO).

C. Zur Rechtsrüge:

24. Unter dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung macht der Kläger ausschließlich einen sekundären Feststellungsmangel geltend, den er im Unterbleiben einer Feststellung darüber sieht, dass die Probleme mit der Gattin „im Gewährungszeitpunkt“ eine Folge des Arbeitsunfalls seien. Aufgrund einer solchen Feststellung würde man in rechtlicher Hinsicht zu dem Ergebnis gelangen, dass sich an der objektiven Grundlage für die Leistungszuerkennung nichts geändert habe und daher keine wesentliche Besserung eingetreten sei.

25. Ein sekundärer bzw rechtlicher Feststellungsmangel ist nur dann gegeben, wenn die Feststellungsgrundlage in dem Sinne unvollständig geblieben ist, dass Sachverhaltsfeststellungen über entscheidungserhebliche Tatsachen - nämlich über Umstände, die für die abschließende rechtliche Beurteilung der Streitsache unentbehrlich bzw wesentlich sind - unterblieben sind (RS0053317, RS0043322; Lovrek in Fasching/Konecny³ § 503 ZPO Rz 156 f).

26. An einer solchen Entscheidungswesentlichkeit fehlt es der vom Kläger vermissten Feststellung über die Unfallkausalität der damals im Zeitpunkt der Gewährung der MdE im Ausmaß von 75 % der Vollrente bestehenden Probleme mit der Ehegattin freilich schon deshalb, weil nach den vorliegend getroffenen und vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen zur aktuellen Situation die nunmehrigen Streitigkeiten mit der (Ex-)Gattin gerade nicht kausal auf den Arbeitsunfall zurückzuführen sind. Bereits diese unterschiedliche Gestaltung der kausalen Bedingtheit der aktuell bestehenden Probleme mit der Ex-Gattin gegenüber der das Thema der vermissten Feststellung bildenden Unfallkausalität der seinerzeit gegebenen Probleme schließt das von der Rechtsrüge vorgestellte Ergebnis, die seinerzeit gegebene Grundlage wäre weiterhin unverändert aufrecht, geradezu aus. Die von der Rechtsrüge gesehene sekundäre Mangelhaftigkeit liegt sohin nicht vor.

27. Allfällige sonstige rechtliche Gesichtspunkte, die gegen die Richtigkeit der vom Erstgericht vorgenommenen rechtlichen Beurteilung sprechen würden, werden von der Berufung ohnedies nicht aufgezeigt und entziehen sich daher der Überprüfungsbefugnis des Berufungsgerichts (vgl RS0043480 [T22], RS0043352 [T23, T26, T30, T31, T34], RS0043338 [T17, T32]).

D. Ergebnis, Kosten und Zulässigkeitsausspruch:

28. Zusammengefasst ist daher der Berufung ein Erfolg zu versagen.

29. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der bekämpfte Bescheid gemäß § 71 Abs 1 ASGG durch die Einbringung der Klage auch im stattgebenden Teil außer Kraft getreten ist. Dies hat zur Folge, dass dem Kläger auch dann, wenn ihm - wie hier - nur die dem außer Kraft getretenen Bescheid entsprechende Leistung zusteht, diese Leistung im Urteil neuerlich zuzusprechen gewesen wären, weil das Urteil an die Stelle des Bescheides tritt; andernfalls fehlte die Grundlage für die Erbringung der dem Bescheid entsprechenden Leistung. Der insoweit im klagsstattgebenden Teil des erstgerichtlichen Urteilsspruchs unterbliebene neuerliche Zuspruch der Versehrtenrente in der mit dem angefochtenen Bescheid zuerkannten betragsmäßigen Höhe ist daher im Wege einer Maßgabebestätigung nachzuholen (vgl RS0085721, RS0086568).

30. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden nicht geltend gemacht und ergeben sich auch nicht aus der Aktenlage (RS0085829).

31. Die ordentliche Revision ist nach § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil auch in Sozialrechtssachen weder ein vom Berufungsgericht verneinter Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens (RS0043061, RS0042963, RS0030748) noch die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen aufgrund der aufgenommenen Beweise (zB RS0043061 [T11], RS0043371 [insb T9]) an das Höchstgericht herangetragen werden kann und im Übrigen keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne der genannten Bestimmung zu lösen war.

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