OLG Linz 11Rs81/25y

11Rs81/25yOberlandesgericht27.10.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Linz 11Rs81/25y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.10.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2025:0110RS00081.25Y.1027.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Richter Senatspräsident Dr. Robert Singer als Vorsitzenden, Mag. Herbert Ratzenböck und Dr. Patrick Eixelsberger sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Wolfgang Raab (Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Mario Kalod (Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, **straße **, **, vertreten durch Mag. Dr. Wolfgang Stütz, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle **, ** **straße **, , vertreten durch ihren Angestellten Mag. B, wegen Pflegegeld, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 18. Juli 2025, Cgs24, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 731,90 (darin enthalten EUR 121,98 an USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid vom 11.3.2024 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 23.11.2023 auf Gewährung des Pflegegeldes ab, weil der Pflegebedarf nur durchschnittlich 53 Stunden im Monat betrage.

Der Kläger begehrte mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage die Gewährung von Pflegegeld zumindest der Stufe 1 ab 1.12.2023. Beim Kläger bestehe unter anderem eine hochgradige Sehbeeinträchtigung, weshalb ihm aufgrund einer diagnosebezogenen Einstufung jedenfalls Pflegegeld der Stufe 3 zustehe.

Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Es bestehe kein ausreichender Pflegebedarf für die Gewährung von Pflegegeld.

Mit dem angefochtenen Urteil sprach das Erstgericht dem Kläger Pflegegeld der Stufe 3 zu und wies es das Mehrbegehren ab. Es legte den auf den Seiten 2 und 3 ersichtlichen Sachverhalt zugrunde, auf den gemäß § 500a ZPO verwiesen wird. Zur im Berufungsverfahren allein maßgeblichen diagnosebezogenen Einstufung aufgrund hochgradiger Sehbehinderung traf es folgende Feststellungen, wobei die von der Berufung bekämpften Feststellungen kursiv gesetzt sind:

Der Kläger leidet unter folgenden Krankheitszuständen:

[…]

[…]

Der Kläger leidet an einer extremen Lichtempfindlichkeit (Photophobie) mit einem massiven Blepharospasmus (krampfartiger Lidschluss). In der facheinschlägigen Literatur wird die Photophobie als ein Symptom beschrieben. Als Ursachen kommen augenärztliche und neurologische wie auch psychiatrische Erkrankungen in Betracht. Beispiele sind augenärztlich eine Regenbogenhautentzündung, Hornhauterkrankungen, trockene Augen und/oder Migräne. Nicht-augenärztlich sind Infektionskrankheiten (zB Masern), Migräne, Hirnhautentzündung oder etwa Hirnblutungen, aber auch Medikamente, zu erwähnen. Aus psychiatrischer Sicht kommen sogenannte Konversionsstörungen oder dissoziative Störungen als Ursache für eine Photophobie in Betracht.

Bei Vorliegen einer Photophobie geht es darum, eine zugrundeliegende Ursache zu eruieren und zu behandeln (zB bei Migräne, bei Blepharospasmus etc). Weiters können mit den Betroffenen einige Maßnahmen bzw einige Versuche zur symptomatischen Therapie besprochen werden, so etwa keine Sonnenbrille in Innenräumen zu tragen oder die Verwendung von speziellen rosafarbenen Sonnenbrillen (FL-41 Tönung).

Generell ist bei der Blendung zwischen einer physiologischen und einer psychologischen Blendung zu unterscheiden. Erstere reduziert visuelle Informationen. Hingegen ist die psychologische Blendung von einem subjektiven Empfinden geprägt, das bestimmte Lichtverhältnisse als unangenehm und abwehrend empfinden lässt. Dabei wird häufig unbewusst die Aufnahme visueller Informationen eingeschränkt. Messtechnisch ist diese Art der Blendung nicht zu erfassen. Beim Kläger liegt mit hoher Wahrscheinlichkeit eine psychologische Blendung vor. Die Ursache für die Sehbeeinträchtigung liegt außerhalb des augenärztlichen Fachgebiets.

Der Kläger wird im Alltag durch einen persönlichen Assistenten unterstützt. Er geht mit Blindenstock, trägt Hut, eine abdunkelnde Brille und eine Stoffvollocclusion. Es liegt beim Kläger eine hochgradige Sehbehinderung (Visus 0,03 ohne Gesichtsfeldeinschränkung) vor.

In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Auffassung, dass der Kläger zur Gruppe der hochgradig sehbehinderten Personen im Sinn des § 4a Abs 4 BPGG in der Variante Visus von kleiner oder gleich 0,05 (3/60) ohne Gesichtsfeldeinschränkung zähle, weshalb ihm nach der vorangeführten Gesetzesstelle Pflegegeld der Stufe 3 zustehe.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag auf vollinhaltliche Klagsabweisung; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.

Der Kläger beantragt in seiner Berufungsbeantwortung, der Berufung keine Folge zu geben.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

A. Zur Beweisrüge:

Die Berufung bekämpft die oben kursiv wiedergegebenen Feststellungen. Ersatzweise soll festgestellt werden, dass nicht mit der für ein Gerichtsverfahren notwendigen Sicherheit festgestellt werden könne, dass der Kläger an einer extremen Lichtempfindlichkeit (Photophobie) mit einem massiven Blepharospasmus (krampfartiger Lidschluss) leide, ein einfaches organisches Korrelat, um die Photophobie zu klären, nicht vorliege, die Ursache für die Sehbeeinträchtigung außerhalb des augenärztlichen Fachgebiets liege, das Vorliegen einer hochgradigen Sehbehinderung im Rahmen der augenfachärztlichen Untersuchung mangels Mitwirkung des Klägers nicht festgestellt habe werden können und zudem nicht festgestellt werden könne, ob eine psychologische Blendung vorliege.

Dazu ist auszuführen:

1. Das Erstgericht hat die bekämpften Feststellungen aufgrund der gutachterlichen Ausführungen der von ihm beigezogenen augenfachärztlichen Sachverständigen getroffen. Diese konnte zwar mangels erforderlicher Mitwirkung den Kläger selbst nicht untersuchen, es standen ihr aber zahlreiche Befunde zur Verfügung, die sie ihren gutachterlichen Ausführungen zugrunde legte.

2. Entscheidend für den Verfahrensausgang ist die Feststellung, dass beim Kläger eine hochgradige Sehbehinderung (Visus 0,03 ohne Gesichtsfeldeinschränkung) vorliegt. Diese geringe Restsehfähigkeit attestierte die augenfachärztliche Sachverständige unter Bezugnahme auf den Befundbericht der Augenklinik am LHK C* vom 9.4.2024 (Beilage ./G), worin als Ergebnis einer Untersuchung vom 4.4.2024 bei beiden Augen ein Visus von 0,03 festgehalten ist. Dabei äußerte die Sachverständige keine Bedenken an der Verwertbarkeit des Untersuchungsergebnisses trotz festgehaltener schwieriger Untersuchungsbedingungen (abgedunkelter Raum, aktives Öffnen der Augen nur für wenige Sekunden und maximal im Ausmaß von 2 mm möglich), obwohl sie gegebenenfalls zu einem entsprechenden Hinweis verpflichtet gewesen wäre. Soweit die Berufung bloß unter Verweis auf die Untersuchungsbedingungen eine Verwertbarkeit des Untersuchungsergebnisses abspricht, so widerspricht dies demnach der (impliziten) gutachterlichen Annahme der augenfachärztlichen Sachverständigen. Allfällige Bedenken seitens der Beklagten hätten im Rahmen der mündlichen Gutachtenserörterung durch entsprechende Fragestellungen an die Sachverständige geklärt werden können; dies unterblieb jedoch. Insgesamt bestehen daher keine Bedenken gegen die Verwertbarkeit des in der Beilage ./G enthaltenen Befundes. Weiters ist zu berücksichtigen, dass bereits im Befundbericht der Augenklinik am LKH C* vom 17.10.2023 (Beilage ./E) als Ergebnis einer Untersuchung vom 12.10.2022 bei beiden Augen ein Visus von 0,04 festgehalten ist. Damit spricht auch dieses über ein Jahr vor der Antragstellung im November 2023 zurückliegende Befundergebnis für eine geringe Restsehfähigkeit des Klägers. Insgesamt konnte daher das Erstgericht unbedenklich die bekämpfte Feststellung zur hochgradigen Sehbehinderung des Klägers treffen.

3. Auch die weiteren von der Berufung bekämpften Feststellungen zum Ausmaß der Lichtempfindlichkeit und des Blepharospasmus sowie zur Ursache der Blendung bzw Sehbeeinträchtigung sind nicht korrekturbedürftig, wobei insofern auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts verwiesen werden kann (§ 500a ZPO). Hervorzuheben ist die bezughabende wissenschaftlich fundierte Auseinandersetzung durch die augenfachärztliche Sachverständige, die insbesondere unter Heranziehung zahlreicher Vorbefunde nachvollziehbar dargelegt hat, dass beim Kläger eine psychologische Blendung vorliegt. Damit im Einklang verwies der über Anregung der augenfachärztlichen Sachverständigen weiters beigezogene neuropsychiatrische Sachverständige darauf, dass mangels organischer Genese sogenannte sein Fachgebiet betreffende Konversionsstörungen oder dissoziative Störungen die Ursache für die Photophobie sein können (ON 22.2, 5); die Ursachenfindung sei allerdings ein längerer medizinischer Prozess, in der [gemeint: seiner] medizinischen Untersuchung hätten diese Ursachen nicht erhoben werden können (ON 22.2, 6).

4. Das Berufungsgericht übernimmt somit sämtliche vom Erstgericht getroffenen Feststellungen als Grundlage der Entscheidung über die Berufung (§ 498 Abs 1 ZPO).

B. Zur Rechtsrüge:

1. Gemäß § 4a Abs 4 BPGG ist bei hochgradig sehbehinderten Personen mindestens ein Pflegebedarf entsprechend der Stufe 3 anzunehmen. Als hochgradig sehbehindert gilt, wer am besseren Auge mit optimaler Korrektur eine Sehleistung mit (1. Fall) einem Visus von kleiner oder gleich 0,05 (3/60) ohne Gesichtsfeldeinschränkung hat.

2. Die Berufung bestreitet ohne nähere Ausführungen das Vorliegen der vorangeführten Voraussetzung einer hochgradigen Sehbehinderung. Damit geht die Berufung im Rahmen der Rechtsrüge allerdings nicht vom festgestellten Sachverhalt aus und ist daher insofern nicht gesetzmäßig ausgeführt (vgl RS0043603, RS0043312).

C. Ergebnis, Kosten und Zulässigkeitsausspruch:

1. Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a und Abs 2 ASGG.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil der Tatsachenbereich nicht an das Höchstgericht herangetragen werden kann.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.