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5R42/25b•OLG Innsbruck 5R42/25b
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Engers als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Rofner und Mag. Kitzbichler als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Waldmüller Baldauf Tinzl Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, und dem auf ihrer Seite beigetretenen Nebenintervenienten B*, vertreten durch Mag. Julia Fiegl-Lang, Rechtsanwältin in 6020 Innsbruck, gegen die beklagte Partei C*, vertreten durch die SCHEIBER Rechtsanwalt GmbH in 6441 Umhausen, wegen Einwilligung in die Begründung von Wohnungseigentum (Streitinteresse: EUR 20.000,00) und Feststellung (Streitinteresse: EUR 10.000,00; Gesamtstreitinteresse: EUR 30.000,00 sA), über den Abänderungsantrag der beklagten Partei gemäß § 508 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Antrag der beklagten Partei, die Revision für zulässig zu erklären, wird zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
Das Erstgericht gab mit Urteil vom 20.2.2025 (ON 35) sowohl dem auf Einwilligung in die Begründung von Wohnungseigentum gerichteten Begehren wie auch dem Feststellungsbegehren der Klägerin statt. Diese Entscheidung, gegen die der Beklagte Berufung erhob, wurde vom Berufungsgericht mit Urteil vom 12.9.2025 (ON 48.1) hinsichtlich des Einwilligungsbegehrens bestätigt und hinsichtlich des Feststellungsbegehrens im Sinn einer Klagsabweisung abgeändert. Das Berufungsgericht sprach aus, der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteige EUR 5.000,00, nicht jedoch EUR 30.000,00, und ließ die ordentliche Revision mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zu.
Gegen den bestätigenden Teil der Berufungsentscheidung wendet sich der Beklagte mit Schriftsatz vom 16.10.2025 (ON 50), in dem er sowohl eine außerordentliche Revision (Punkt I.) als auch einen Abänderungsantrag nach § 508 Abs 1 ZPO samt ordentlicher Revision (Punkt II.) ausführt. In beiden Punkten behauptet er das Vorliegen mehrerer erheblicher Rechtsfragen; in Punkt I. macht er zudem eine offenkundige Unterbewertung des Entscheidungsgegenstands durch das Berufungsgericht geltend.
I. Zur Entscheidungsbefugnis des Berufungsgerichts:
1. Gemäß § 502 Abs 3 ZPO ist die Revision – außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar EUR 5.000,00, nicht aber insgesamt EUR 30.000,00 übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat. In einem solchen Fall kann jedoch eine Partei gemäß § 508 Abs 1 und 2 ZPO binnen vier Wochen nach der Zustellung des Berufungserkenntnisses den beim Erstgericht (§ 508 Abs 2 erster Satz ZPO) einzubringenden Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit der ordentlichen Revision zu verbinden ist, muss die Gründe dafür anführen, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 502 Abs 1 ZPO die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird. Der Oberste Gerichtshof kann in diesen Fällen über eine Revision nur und erst dann entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig ist (RIS-Justiz RS0109623; 8 Ob 112/17d).
2. Der vom Berufungsgericht gemäß § 500 Abs 2 ZPO vorzunehmende Bewertungsausspruch ist grundsätzlich unanfechtbar und für den Obersten Gerichtshof bindend (RIS-Justiz RS0042385; RS0042410; RS0042515), es sei denn, das Berufungsgericht hätte zwingende Bewertungsvorschriften verletzt, eine offenkundige Fehlbewertung vorgenommen oder eine Bewertung hätte überhaupt unterbleiben müssen (RIS-Justiz RS0042450 [T8]; RS0109332 [T1]; RS0042410 [T28]). Will eine durch die Entscheidung der zweiten Instanz beschwerte Partei in einem Rechtsmittel geltend machen, dass eine offenkundige, den Obersten Gerichtshof nicht bindende Unterbewertung vorgenommen worden sei, steht ihr bei einem Streitwert zwischen EUR 5.000,00 und EUR 30.000,00 die Möglichkeit offen, ungeachtet der Bewertung durch das Gericht zweiter Instanz ein außerordentliches Rechtsmittel (allenfalls verbunden mit einem eventualiter gestellten Antrag nach § 508 ZPO samt ordentlicher Revision) zu erheben. Schließt sich der Oberste Gerichtshof dieser Beurteilung an, steht der abweichende Bewertungsausspruch des Berufungsgerichts der inhaltlichen Behandlung des Rechtsmittels nicht entgegen (3 Ob 22/17g; 3 Ob 6/18f; Lovrek in Fasching/Konecny3 IV/1 § 502 ZPO Rz 156).
3. Der in ständiger Rechtsprechung vertretene Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels besagt, dass eine Partei innerhalb der Rechtsmittelfrist nur eine einzige Rechtsmittelschrift gegen die gleiche Entscheidung einbringen darf. Weitere Rechtsmittelschriften sind auch dann unzulässig, wenn sie innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht werden (RIS-Justiz RS0041666). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht aber nach ständiger Rechtsprechung für weitere Rechtsmittelschriften, Nachträge oder Ergänzungen dann, wenn diese am selben Tag wie der erste Rechtsmittelschriftsatz bei Gericht einlangen (3 Ob 206/06z; 7 Ob 49/07t; 2 Ob 82/07h mwN). Die mehreren Rechtsmittelschriftsätze sind dann als einheitliches Rechtsmittel anzusehen, was insbesondere im Fall einer jeweils am selben Tag eingebrachten ordentlichen und außerordentlichen Revision bejaht wird (7 Ob 27/00x; 2 Ob 82/07h).
Im der Entscheidung 8 Ob 95/20h zugrunde liegenden Anlassfall bewertete das Berufungsgericht den Entscheidungsgegenstand mit nicht über EUR 30.000,00. Eine Partei erhob mit der Behauptung, es läge eine krasse Unterbewertung vor, eine außerordentliche Revision und stellte hilfsweise einen Antrag nach § 508 ZPO verbunden mit einer ordentlichen Revision. Der Oberste Gerichtshof verneinte eine Unterbewertung und stellte den Akt dem Erstgericht zur Vorlage des Antrags nach § 508 ZPO an das Berufungsgericht zurück; die „außerordentliche Revision“ sei nicht zurückzuweisen, weil es sich um ein einziges Rechtsmittel handle. Sollte das Berufungsgericht den Abänderungsantrag für nicht stichhaltig halten und diesen daher gemäß § 508 Abs 4 ZPO samt der ordentlichen Revision mit Beschluss zurückweisen, wäre über die Revision rechtskräftig entschieden und läge auch kein unerledigtes Rechtsmittel vor, über das der Oberste Gerichtshof noch entscheiden könnte. Sollte das Berufungsgericht dem Abänderungsantrag stattgeben, hätte in weiterer Folge der Oberste Gerichtshof über die ordentliche Revision – ohne Bindung an den nachträglichen Zulässigkeitsausspruch des Berufungsgerichts – zu entscheiden. (RIS-Justiz RS0041666 [T65] = 8 Ob 95/20h).
4. Diese insbesondere in der zuletzt zitierten höchstgerichtlichen Entscheidung zum Ausdruck gebrachten Grundsätze sind auch auf die hier zu beurteilende Konstellation – Einbringung einer außerordentlichen Revision mit der Behauptung krasser Unterbewertung einerseits und eines ausdrücklich (arg: „jedenfalls“, ON 50 S 23) gleichrangigen Antrags nach § 508 Abs 1 ZPO samt verbundener ordentlicher Revision im gleichen Schriftsatz – anzuwenden; der einzige Unterschied besteht darin, dass hier das Erstgericht den Abänderungsantrag dem Berufungsgericht bereits vorgelegt hat. Die „mehreren“ Revisionen sind entsprechend den dargestellten Grundsätzen als einheitliches Rechtsmittel anzusehen. Die Befugnis des Berufungsgerichts beschränkt sich somit auf die Zurückweisung des Abänderungsantrags (mit der Begründung, ein Fall des § 508 Abs 1 ZPO liege nicht vor), nicht aber (auch) der (in Wahrheit) außerordentlichen Revision (vgl 2 Ob 82/07h; 3 Ob 6/18f).
II. Zum Abänderungsantrag:
1. Auf das bereits im Berufungsverfahren vom Beklagten vorgetragene Argument der dauernden Unmöglichkeit wurde in der Berufungsentscheidung eingegangen (ON 48.1 S 33 ff). Inwieweit das Berufungsgericht mit der dargestellten Ansicht, das Außerkrafttreten der behördlichen Bewilligung für die Vereinigung der Grundstücke stehe einer Verurteilung des Beklagten im Sinn des Begehrens zu I. nicht entgegen, von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung abgewichen wäre oder einschlägige Rechtsprechung überhaupt fehlen würde, zeigt der Beklagte nicht auf. Das Argument, die dauernde rechtliche Unmöglichkeit resultiere aus einer nicht mehr sanierbaren unerlaubten Bauführung, weil der Bauplatz nie rechtlich entstanden sei, überzeugt nicht, weil eine zivilrechtliche Einigung zwischen den Streitteilen über die Grundstücksvereinigung erfolgte und der Beklagte – wie schon in erster Instanz – keine Gründe ins Treffen führt, weshalb sich die tatsächlichen Umstände geändert haben sollten. Damit zeigt er aber weder einen zur Versagung der Bewilligung berechtigenden Grund im Sinn des § 16 Abs 1 bis 5 TBO noch tatsächliche Anhaltspunkte für eine – im Sinn der anzustellenden Prognose zu beurteilende (siehe bereits ON 48.1 S 34) – dauernde Unmöglichkeit oder Unerlaubtheit auf.
2. Soweit der Beklagte – nicht näher bezeichnete – Feststellungen zu seinem „unentgeltlichen Schenkungswillen“ in Bezug auf die Übertragung der Dachfläche des Geschäftslokals (Stichwort: Terrasse) vermisst, genügt der Hinweis auf die vom Erstgericht getroffenen und vom Beklagten im Berufungsverfahren erfolglos bekämpften Feststellungen zur erfolgten Einigung zwischen den Streitteilen; diese umfassen auch eine Übereinkunft hinsichtlich der Terrasse, nämlich dass deren Nutzung (wie bisher) ausschließlich der Klägerin zufallen und sie ihrem Objekt im ersten Stock zugeschlagen werden solle. Auch dieser Aspekt wurde sohin von den Streitteilen abschließend in die Einigung einbezogen und gelingt es dem Beklagten daher nicht, eine Unvollständigkeit der Entscheidungsgrundlage aufzuzeigen.
3. Da das Erstgericht vorliegend die rechtliche Beurteilung nicht durch „Feststellung“ eines nicht näher konkretisierten Parteiwillens „abgeschnitten“, sondern (ua) ausführliche Tatsachenfeststellungen zum Verhalten, zum Wissen und zu den mündlichen Äußerungen des Beklagten getroffen hat, liegt auch keine Konstellation vor, die mit jener in der vom Beklagten zitierten Entscheidung 1 Ob 46/20a vergleichbar wäre. Vielmehr versucht der Beklagte mit dem Argument, das Berufungsgericht habe die Auslegungsgrundsätze [gemeint wohl] krass verkannt, weshalb das Berufungsverfahren mangelhaft sei, in Wahrheit, die vom Erstgericht erarbeitete und in der Berufung erfolglos angefochtene Tatsachengrundlage umzustoßen, was jedoch ins Leere geht.
4. Zumal der Beklagte mit seinen Ausführungen insgesamt keine neuen, nicht bereits in der Berufung vorgetragenen und vom Berufungsgericht in seiner Entscheidung behandelten Argumente aufzuzeigen vermag, sieht sich der erkennende Senat nicht veranlasst, den seinerzeitigen Zulassungsausspruch zu revidieren. Der Abänderungsantrag des Beklagten – nicht jedoch die damit verbundene Revision: siehe oben Punkt I. – ist daher zurückzuweisen.
5. Ein Ausspruch über die Kosten hat zu unterbleiben, weil diese (zweifach) für die Revision verzeichnet wurden, dem Berufungsgericht aber hinsichtlich der Revision wie dargestellt keine Entscheidungsbefugnis zukommt (siehe oben Punkt I.).
6. Die absolute Unzulässigkeit eines weiteren Rechtszugs hinsichtlich der Zurückweisung des Abänderungsantrags ergibt sich aus § 508 Abs 4 letzter Satz ZPO.
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