OLG Wien 7Rs40/25s

7Rs40/25sOberlandesgericht28.10.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 7Rs40/25s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.10.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0070RS00040.25S.1028.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Nigl als Vorsitzenden, die Richter Mag. Derbolav-Arztmann und Dr. Nowak sowie die fachkundigen Laienrichter AD Gerald Bichler und Mag. Vanessa Schönauer, LL.M, in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, **, vertreten durch Strohmayer Heihs Strohmayer Rechtsanwälte OG in St. Pölten wider die beklagte Partei Österreichische Gesundheitskasse, *, vertreten durch B, ebendort, wegen Wochengeld, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht vom 14.2.2025, **–11, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird Folge gegeben und das angefochtene Urteil dahin abgeändert, dass es lautet:

„Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei Wochengeld für den Zeitraum des individuellen Beschäftigungsverbots ab 6.6.2024 bis einschließlich 22.9.2024 zu zahlen, wird abgewiesen.

Die klagende Partei hat ihre Kosten des Verfahrens erster Instanz selbst zu tragen.“

Die klagende Partei hat auch die Kosten ihrer Berufungsbeantwortung selbst zu tragen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Mit Bescheid vom 22.10.2024 wies die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Zuerkennung des Wochengelds für den Zeitraum des individuellen Beschäftigungsverbots ab 6.6.2024 bis einschließlich 22.9.2024 ab.

Hiergegen richtete sich die Klage. Die Klägerin brachte vor, dass vor dem Beginn des individuellen Beschäftigungsverbots fallweise Beschäftigung mit dem Dienstgeber vereinbart gewesen wäre. Die Aufnahme der fallweisen/tageweisen Beschäftigung sei allerdings dadurch verhindert worden, dass Leben und Gesundheit der Mutter gefährdet gewesen wären, wodurch ein Anspruch auf Sonderwochengeld gemäß § 120 Abs 1 Z 3, 2. Satz ASVG iVm § 163 ASVG gegeben sei. Werde dem nicht entsprochen, so wäre dies eine Schlechterstellung der Klägerin wegen Inanspruchnahme eines Elternurlaubs und werde hiezu auf die Mutterschutzrichtlinie 92/85 EWG verwiesen.

Die Beklagte wandte ein, dass unter Zugrundelegung der von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Bestätigung angesichts des voraussichtlichen Geburtstermins der Versicherungsfall der Mutterschaft am 23.9.2024 (absolutes Beschäftigungsverbot) eingetreten sei. Zu diesem Zeitpunkt habe keine Pflichtversicherung in einer österreichischen Krankenversicherung bestanden. Mit amtsärztlichem Zeugnis vom 6.6.2024 sei bescheinigt, dass Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Tätigkeit gefährdet wäre. Der Beginn der 32. Woche vor Eintritt des Versicherungsfalls sei der 12.2.2024. Zu diesem Zeitpunkt habe zwar eine Pflichtversicherung in der österreichischen Krankenversicherung aufgrund des Bezuges von Weiterbildungsgeld durch das Arbeitsmarktservice bestanden, allerdings sei der Anspruch auf vorzeitiges Wochengeld an den Bestand eines Dienstverhältnisses oder an einen aktuellen Bezug einer Leistung nach dem AIVG, usw geknüpft. Da bei der Klägerin keine Tätigkeitsverrichtung bzw kein AMS-Bezug (hier Weiterbildungsgeld) am 6.6.2024 vorliege, habe das individuelle Beschäftigungsverbot lediglich theoretische Wirkung. Ein Leistungsanspruch für das individuelle Beschäftigungsverbot ab 6.6.2024 sei bei der Beklagten nicht gegeben.

Ein Anspruch auf Sonderwochengeld nach § 163 ASVG wäre nur dann gegeben, wenn der Eintritt des Versicherungsfalls in den Bestand einer gesetzlichen Karenz fallen würde, was gegenständlich nicht der Fall sei, zumal sowohl der Beginn des individuellen Beschäftigungsverbotes (6.6.2024) als auch der Beginn des absoluten Beschäftigungsverbotes (23.9.2024) nach der gesetzlichen Karenz der Klägerin gelegen seien (die gesetzliche Karenz habe am 12.5.2024 geendet, da das erste Kind am ** geboren sei). Zum anderen wäre die Beklagte auch gar nicht für das Sonderwochengeld zuständig, da § 163 Abs 2 ASVG normiere, dass jener Krankenversicherungsträger zuständig sei, bei welchem aufgrund des karenzierten Dienstverhältnisses eine Pflichtversicherung bestehe. Da die Pflichtversicherung in casu unstrittig bei der Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau bestanden habe, wäre die Zuständigkeit bei diesem Träger gegeben. Ferner gebühre Sonderwochengeld nach § 163 Abs 1 ASVG Personen nicht, die einen Anspruch auf Wochengeld gemäß § 162 ASVG hätten, hier sei aber ein solcher Wochengeldanspruch bei der Klägerin gegeben. Ab dem absoluten Beschäftigungsverbot ab dem 23.9.2024 sei ein Wochengeldanspruch gegeben und auch auszuzahlen.

Mit dem angefochtenen Urteil verpflichtete das Erstgericht die Beklagte 1. zur Zahlung von Wochengeld für den Zeitraum des individuellen Beschäftigungsverbots ab 6.6.2024 bis einschließlich 22.9.2024 binnen 14 Tagen und 2. zum Ersatz der Verfahrenskosten.

Es traf folgende Feststellungen:

Die Klägerin war vom 1.1.20217 bis 23.3.2022 und vom 15.7.2022 bis 1.8.2022 als Angestellte beim Land Niederösterreich unselbständig erwerbstätig und unterlag bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau der Pflichtversicherung.

Vom 2.8.2022 bis 12.5.2023 bezog sie einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld.

Vom 13.5.2023 bis 4.5.2024 und vom 6.5.2024 bis 12.5.2024 stand die Klägerin im Bezug von Weiterbildungsgeld durch das Arbeitsmarktservice und war bei der Beklagten zur Krankenversicherung gemeldet.

Seit 23.9.2024 besteht beim Land Niederösterreich wieder ein aufrechtes Dienstverhältnis ohne Bezüge.

Anlässlich einer neuerlichen Schwangerschaft wurde der 18.11.2024 als Termin für die voraussichtliche Entbindung festgestellt und sprach die Bezirkshauptmannschaft D* mit Wirksamkeitsbeginn 6.6.2024 bis zum Beginn der gesetzlichen Schutzfrist ein „individuelles“ Beschäftigungsverbot gemäß § 3 Abs 3 MSchG aus.

Unter Zugrundelegung des voraussichtlichen Geburtstermins ergibt sich ein absolutes Beschäftigungsverbot ab 23.9.2024.

Am 6.6.2024 und am 23.9.2024 bestand keine Pflichtversicherung in einer österreichischen Krankenversicherung.

Der Beginn der 32. Woche vor Eintritt des Versicherungsfalls ist der 12.2.2024. Zu diesem Zeitpunkt bestand eine Pflichtversicherung in der österreichischen Krankenversicherung aufgrund des Weiterbildungsgelds durch das Arbeitsmarktservice*.

Die Klägerin hatte mit ihrem Arbeitgeber vor dem Beginn des individuellen Beschäftigungsverbots eine fallweise Beschäftigung mit ein bis zwei Diensten (jeweils zwischen 8 und 12 Stunden) pro Woche vereinbart. Zur Absolvierung dieser Dienste kam es allerdings aufgrund der gesundheitlichen Situation der Klägerin nicht.

Rechtlich folgerte das Erstgericht, § 120 Z 3 ASVG regle den Eintritt des Versicherungsfalls der Mutterschaft, somit die primäre Leistungsvoraussetzung für das Wochengeld als Pflichtleistung der Krankenversicherung (§ 117 Z 4 lit d ASVG). Als Grundregel gelte der Versicherungsfall der Mutterschaft mit dem Beginn der achten Woche vor der voraussichtlichen Entbindung bzw bei einer Entbindung vor diesem Zeitpunkt mit der Entbindung als eingetreten (§ 120 Z 3 1. Satz ASVG). § 120 Z 3 ASVG laute jedoch weiter (zweiter Satz): „Darüber hinaus gilt der Versicherungsfall der Mutterschaft bei Dienstnehmerinnen und Bezieherinnen einer Leistung nach dem AlVG oder KBGG in jenem Zeitpunkt und für jenen Zeitraum als eingetreten, in dem im Einzelfall bei Dienstnehmerinnen nach § 4 Abs 2 aufgrund eines arbeitsinspektions- oder amtsärztlichen, bei Dienstnehmerinnen nach § 4 Abs 4 aufgrund eines amtsärztlichen Zeugnisses nachgewiesen wird, dass das Leben oder die Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung oder Aufnahme einer Beschäftigung gefährdet wäre.“ Bereits der Wortlaut dieser Bestimmung deute darauf hin, dass der Gesetzgeber auch bei Bezieherinnen von Kinderbetreuungsgeld, die nicht in einem (allenfalls karenzierten) Dienstverhältnis stünden, den sogenannten „vorzeitigen“ Mutterschutz infolge eines individuellen Beschäftigungsverbotes nach § 3 Abs 3 MSchG als möglichen Beginn des Versicherungsfalles der Mutterschaft statuiert habe. Nach § 122 Abs 3 ASVG stünden Leistungen des Versicherungsfalls der Mutterschaft auch dann zu, wenn der Versicherungsfall nach dem Ende der Pflichtversicherung eintrete und der Beginn der 32. Woche vor dem Eintritt des Versicherungsfalls in den Zeitraum des Bestands der beendeten Pflichtversicherung falle, die mindestens 13 Wochen bzw drei Kalendermonate ununterbrochen gedauert haben müsse. Zu Beginn der 32. Woche vor dem Eintritt des Versicherungsfalls sei die Klägerin als Bezieherin von Weiterbildungsgeld durch das Arbeitsmarktservice in der Krankenversicherung pflichtversichert gewesen. Der Versicherungsfall der Mutterschaft sei (aufgrund der amtsärztlich nachgewiesenen Gefährdung der Gesundheit von Mutter oder Kind) sohin während des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld und somit während ihrer Teilversicherung in der Krankenversicherung eingetreten. Auch Weiterbildungsgeld zähle zu den Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Auch der Zielsetzung des Weiterbildungsgelds könne nicht entsprochen werden, wenn die Anspruchsberechtigte nicht in der Lage sei, sich der Weiterbildung in dem in § 26 Abs 1 Z 1 AlVG geforderten Ausmaß (von zumindest 16 Stunden pro Woche) zu widmen.

Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem auf Klagsabweisung gerichteten Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Klägerin beantragt, der Berufung keine Folge zu geben.

Die Berufung ist berechtigt.

Mit der allein erhobenen Rechtsrüge meint die Beklagte zusammengefasst, das Wochengeld nach dem ASVG habe - ähnlich wie das Krankengeld - die Funktion, den durch die Mutterschaft erlittenen Entgeltverlust zu ersetzen und eine finanzielle Absicherung zu schaffen. Zu berücksichtigen seien nur die aus ASVGpflichtversicherten Tätigkeiten entspringenden Einkommen, dabei habe sich der Gesetzgeber für das Durchschnittsprinzip, das vergangene Werte berücksichtige, entschieden. Der Versicherungsfall der Mutterschaft gelte gemäß § 120 Abs 1 Z 3 ASVG grundsätzlich mit dem Beginn der 8. Woche vor der voraussichtlichen Entbindung als eingetreten; darüber hinaus bei Dienstnehmerinnen und Bezieherinnen einer Leistung nach dem AIVG oder nach dem KGG in jenem Zeitpunkt und für jenen Zeitraum, in dem diese aufgrund besonderer Vorschriften des Mutterschutzrechts im Einzelfall aufgrund des Zeugnisses eines Arbeitsinspektionsarzts oder eines Amtsarztes nicht beschäftigt werden dürften, weil Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung oder Aufnahme einer Beschäftigung gefährdet wäre. Nach § 3 Abs 3 MSchG dürfe über die Achtwochenfrist hinaus eine werdende Mutter auch dann nicht beschäftigt werden, wenn nach einem von ihr vorgelegten fachärztlichen Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet würden. Dieses individuelle Beschäftigungsverbot sei ein auf den Einzelfall abstellendes, medizinisch indiziertes Beschäftigungsverbot, welches sich auf jene Tätigkeiten beziehe, welche die Arbeitnehmerin bislang ausgeübt habe. § 162 Abs 1 3. Satz ASVG normiere unmissverständlich, dass über den Grundanspruch hinaus, der allen weiblichen Versicherten zustehe (8 bzw 12 Wochen vor und nach der Entbindung), das Wochengeld nur für jenen Zeitraum gebühre, während dem Dienstnehmerinnen und Bezieherinnen einer Leistung nach dem AIVG usw aufgrund besonderer Vorschriften des Mutterschutzrechts im Einzelfall aufgrund des Zeugnisses eines Arbeitsinspektionsarzts oder eines Amtsarztes nicht beschäftigt werden dürften, weil Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung oder Aufnahme einer Beschäftigung gefährdet wäre. Der Anspruch werde daher an den Bestand eines Dienstverhältnisses, an einen aktuellen Bezug einer Leistung nach dem AIVG, usw geknüpft. Es müsste (wären Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung oder Aufnahme einer Beschäftigung nicht gefährdet) somit auch ein Anspruch auf laufende Bezüge aus einem aufrechten Dienstverhältnis oder ein tatsächlicher Anspruch auf eine Leistung nach dem AIVG oder einer der anderen Fälle auch für den Zeitraum bestehen, für den Wochengeld gebühren solle. Deshalb hänge der Anspruch einer werdenden Mutter, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehe, auf das vorgezogene Wochengeld vom Weiterbestand des Beschäftigungsverhältnisses ab und ende der Anspruch auf Wochengeld auch mit Ablauf eines befristeten Dienstverhältnisses. Somit sei ua ein tatsächlicher und aktueller Anspruch auf eine Leistung nach dem AIVG im Zeitpunkt des Eintritts des früheren Beschäftigungsverbots unabdingbare Anspruchsvoraussetzung, die daher auch Voraussetzung für den (früheren) Eintritt des Versicherungsfalls nach § 120 Abs 1 Z 3 2. Satz ASVG sei. Da bei der Klägerin keine Tätigkeitsverrichtung bzw kein AMS-Bezug (hier Weiterbildungsgeld) am 6.6.2024 vorliege, habe das individuelle Beschäftigungsverbot lediglich theoretische Wirkung.

§ 122 ASVG regle die Anspruchsberechtigung auf Leistungen aus der Krankenversicherung während der Dauer der Versicherung (Abs 1 lit a) und nach dem Ausscheiden aus der Versicherung (Abs 1 lit b und Abs 2). Ausnahmsweise werde der Versicherungsschutz auch auf die Zeit nach Ende der Versicherung ausgedehnt, wobei diese Ausdehnung wieder wegfallen könne. Abs 3 sei eine Sonderregelung des Versicherungsfalls der Mutterschaft und normiere die Anspruchsberechtigung während der Dauer der Versicherung und nach dem Ausscheiden aus der Versicherung insoweit gegenüber dem sonstigen Versicherungsfall der Krankheit abweichend, als eine gegenüber Abs 2 längere Fortwirkung der Versicherung nach Ende der Pflichtversicherung angeordnet werde; dies, wenn der Versicherungsfall nach dem Ende der Pflichtversicherung eintrete und der Beginn der 32. Woche vor dem Eintritt des Versicherungsfalls in den Zeitraum des Bestands der beendeten Pflichtversicherung falle, die mindestens 13 Wochen bzw drei Kalendermonate ununterbrochen gedauert haben müsse. Der Schutzfristfall des Abs 3 eröffne somit den Anspruch auf Wochengeld auch solchen Müttern, bei denen zwar („ungefähr“) bei Eintritt der Schwangerschaft, nicht aber bei Eintritt des Versicherungsfalls eine aufrechte Pflichtversicherung bestanden habe. § 122 Abs 3 ASVG, wodurch eine längere Fortwirkung der Versicherung nach Ende der Pflichtversicherung angeordnet werde, sei hierauf beschränkt, dh er regle lediglich die Anspruchsberechtigunq dem Grunde nach, nicht jedoch den Eintrittstag des Versicherungsfalls, der ausschließlich in § 120 Abs 1 Z 3 ASVG festgelegt werde. Das Erstgericht habe die Rechtsfrage vernachlässigt, ob der Versicherungsfall der Mutterschaft durch Vorlage eines fachärztlichen Zeugnisses am 6.6.2024 überhaupt habe eintreten können. Allein aus dem Wortlaut des zweiten Satzes des § 120 Z 3 ASVG wäre bei richtiger rechtlicher Subsumtion der Eintritt des Versicherungsfalles am 6.6.2024 mangels Dienstnehmereigenschaft oder aufrechten AIVG-Bezug bzw KBG-Bezug zu verneinen. Auch wenn die Klägerin ab 1.5.2024 eine fallweise Beschäftigung mit ihrer Dienstgeberin vereinbart habe, habe sie diese, laut eigener Aussage, nie aufgenommen und sei auch nie eine diesbezügliche Anmeldung zur Pflichtversicherung erfolgt. Die vom Erstgericht vorgenommene Schutzfristprüfung nach § 122 Abs 3 ASVG sei obsolet, weil hierfür zunächst ein Eintritt des Versicherungsfalls als primäre Voraussetzung festgestellt werden müsse. Das Erstgericht übersehe, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginns des seitens der Bezirkshauptmannschaft D* ausgesprochenen „individuellen“ Beschäftigungsverbots mit 6.6.2024 kein Kinderbetreuungsgeld bezogen habe. Auch würde es dem Telos des Solidaritätsprinzips widersprechen, wenn eine Ersatzleistung wie das Wochengeld gewährt würde, wenn wie hier ohnehin am 6.6.2024 kein diesbezüglicher Einkommensverlust vorliege.

Dazu ist Folgendes auszuführen:

Nach § 117 Z 4 ASVG werden folgende Leistungen der Krankenversicherung aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft gewährt:

a) ärztlicher Beistand, Hebammenbeistand sowie Beistand durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege (§ 159);

b) Heilmittel und Heilbehelfe (§ 160);

c) Pflege in einer Krankenanstalt (§ 161);

d) Wochengeld (§ 162).

Das Wochengeld aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft nach dem ASVG ist sohin eine Geldleistung aus der Krankenversicherung (vgl § 117 Z 4 lit d ASVG). Es soll einen Ersatz für den im Zusammenhang mit der Entbindung stehenden Verlust des Arbeitsverdienstes darstellen (RS0117195).

Nach § 162 Abs 1 ASVG gebührt weiblichen Versicherten für die letzten acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung, für den Tag der Entbindung und für die ersten acht Wochen nach der Entbindung ein tägliches Wochengeld. Weibliche Versicherte nach Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnittentbindungen erhalten das Wochengeld nach der Entbindung durch zwölf Wochen. Über die vorstehenden Fristen vor und nach der Entbindung hinaus gebührt das Wochengeld ferner für jenen Zeitraum, während dem Dienstnehmerinnen und Bezieherinnen einer Leistung nach dem AlVG oder KBGG im Einzelfall bei Dienstnehmerinnen nach § 4 Abs 2 ASVG auf Grund eines fachärztlichen, arbeitsinspektionsärztlichen oder amtsärztlichen, bei Dienstnehmerinnen nach § 4 Abs 4 ASVG auf Grund eines fachärztlichen oder amtsärztlichen Zeugnisses nachgewiesen wird, dass das Leben oder die Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung oder Aufnahme einer Beschäftigung gefährdet wäre.

§ 120 Z 3 ASVG regelt den Eintritt des Versicherungsfalls der Mutterschaft, somit die primäre Leistungsvoraussetzung für das Wochengeld als Pflichtleistung der Krankenversicherung.

Der Versicherungsfall der Mutterschaft wird durch § 120 Z 3 ASVG – insofern in Übereinstimmung mit § 162 Abs 1 ASVG - mit dem Beginn der achten Woche vor der voraussichtlichen Entbindung festgelegt; wenn aber die Entbindung vor diesem Zeitpunkt erfolgt, mit der Entbindung; ist der Tag der voraussichtlichen Entbindung nicht festgestellt worden, mit dem Beginn der achten Woche vor der Entbindung. Darüber hinaus gilt der Versicherungsfall der Mutterschaft bei Dienstnehmerinnen und Bezieherinnen einer Leistung nach dem AlVG oder KBGG in jenem Zeitpunkt und für jenen Zeitraum als eingetreten, in dem im Einzelfall bei Dienstnehmerinnen nach § 4 Abs 2 ASVG auf Grund eines fachärztlichen, arbeitsinspektionsärztlichen oder amtsärztlichen, bei Dienstnehmerinnen nach § 4 Abs 4 ASVG auf Grund eines fachärztlichen oder amtsärztlichen Zeugnisses nachgewiesen wird, dass das Leben oder die Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung oder Aufnahme einer Beschäftigung gefährdet wäre.

Wie die Berufungswerberin richtig aufzeigt, wurde zwar mit Wirksamkeitsbeginn 6.6.2024 bis zum Beginn der gesetzlichen Schutzfrist ein „individuelles“ Beschäftigungsverbot gemäß § 3 Abs 3 MSchG ausgesprochen, jedoch war die Klägerin zu diesem Zeitpunkt weder Dienstnehmerin, noch bezog sie Leistungen nach dem AlVG oder nach dem KBGG.

Entgegen den Ausführungen des Erstgerichts hat die Klägerin zu diesem Zeitpunkt (und auch danach) weder Kinderbetreuungsgeld noch Weiterbildungsgeld bezogen. Der Bezug von Kinderbetreuungsgeld war bereits im Mai 2023, jener von Weiterbildungsgeld bereits mit 13.5.2024 beendet. Die Klägerin hätte sich sohin insofern ohnehin nicht weiter der Weiterbildung widmen können. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall entscheidend von jenem der zitierten Entscheidung des Berufungsgerichts zu 10 Rs 38/11y zugrunde liegenden, als dort noch Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld aufgrund einer vorherigen Geburt weiter bestanden hatte. Auch dort wurde der vorzeitige Mutterschutz als auf Dienstnehmerinnen und Bezieherinnen einer Leistung nach dem AlVG oder KBGG eingeschränkt erachtet.

Dass die Klägerin zu irgendeinem Zeitpunkt nach dem 6.6.2024 bis zum Beginn des absoluten Beschäftigungsverbots am 23.9.2024 eine Leistung nach dem AlVG oder KBGG bezogen hätte, lässt sich dem festgestellten Sachverhalt nicht entnehmen. Es steht zwar fest, dass sie mit ihrem Arbeitgeber vor dem Beginn des individuellen Beschäftigungsverbots eine fallweise Beschäftigung vereinbart hatte, tatsächlich ist es jedoch nie dazu gekommen, auch vor dem „individuellen Beschäftigungsverbot“, also vor dem 6.6.2024, wurde diese Vereinbarung [Bewilligung vom 24.1.2024, ./D] nie in Vollzug gesetzt. Die Klägerin hat diese Beschäftigung sohin nie aufgenommen und nie angetreten. Jedenfalls bestand weder am 6.6.2024 noch am 23.9.2024 eine Pflichtversicherung in einer österreichischen Krankenversicherung. Dass eine solche dazwischen bestanden hätte, wurde nicht einmal behauptet.

Damit erfüllte die Klägerin die klaren gesetzlichen Voraussetzungen des § 120 Z 3 2. Satz (und auch des § 162 Abs 1 3. Satz ASVG) nicht.

Der Versicherungsfall der Mutterschaft hat hier somit erst mit dem Beginn der achten Woche vor der voraussichtlichen Entbindung, sohin mit dem 23.9.2024, als festgelegt zu gelten.

Gemäß § 122 Abs 1 ASVG ist Voraussetzung einer Leistung aus der Krankenversicherung, dass der Versicherungsfall während der Versicherung oder vor dem auf das Ende der Versicherung nächstfolgenden Arbeitstag eingetreten ist. Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben, weil die Pflichtversicherung aufgrund des nur bis 12.5.2024 gewährten Weiterbildungsgelds geendet hatte, der Versicherungsfall aber jedenfalls erst danach, am 23.9.2024 eintrat (10 ObS 37/15m). Auch der 6.6.2024 fiele nicht mehr in den Bezugszeitraum.

§ 122 Abs 3 ASVG regelt die Anspruchsberechtigung während der Dauer der Versicherung und nach dem Ausscheiden aus der Versicherung insoweit gegenüber den sonstigen Versicherungsfällen der Krankheit abweichend, als eine gegenüber § 122 Abs 2 ASVG längere Fortwirkung der Versicherung nach Ende der Pflichtversicherung angeordnet wird (RS0111540). § 122 Abs 3 ASVG regelt eine Verlängerung des Versicherungsschutzes für jene Fälle, in denen der Versicherungsfall der Mutterschaft (Beginn der achten Woche vor der Entbindung) nach Beendigung der Pflichtversicherung eintritt. Danach sind - über die Bestimmungen des § 122 Abs 2 ASVG hinaus - Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft auch zu gewähren, wenn - der Versicherungsfall nach dem Ende der Pflichtversicherung eintritt, - der Beginn der 32. Woche vor dem Eintritt des Versicherungsfalls in den Zeitraum des Bestands der beendeten Pflichtversicherung fällt und - die Pflichtversicherung mindestens 13 Wochen bzw drei Kalendermonate ununterbrochen bestanden hat.

Der Schutzfristfall des § 122 Abs 3 ASVG eröffnet somit den Anspruch auf Wochengeld auch solchen werdenden Müttern, bei denen zwar („ungefähr“) bei Eintritt ihrer Schwangerschaft, nicht aber bei Eintritt des Versicherungsfalls eine aufrechte Pflichtversicherung bestand (etwa 10 ObS 37/15m mwN).

Nach § 122 Abs 3 ASVG kommt sohin ein Wochengeldanspruch auch dann in Betracht, wenn der Versicherungsfall der Mutterschaft - der nach § 120 Z 3 ASVG grundsätzlich mit dem Beginn der achten Woche vor der voraussichtlichen Entbindung als eingetreten gilt - zwar nach dem Ende der Pflichtversicherung eintritt, aber der Beginn der 32. Woche vor dem Eintritt des Versicherungsfalls (also der für die Konzeption angenommene Zeitpunkt) noch in den von der Pflichtversicherung erfassten Zeitraum fällt. Die Dauer der Schwangerschaft wird vom Gesetzgeber grundsätzlich mit 40 Wochen festgelegt. Die Regelung des § 122 Abs 3 ASVG verlangt daher im Ergebnis, dass der Beginn der Schwangerschaft in die Zeit des aufrechten Bestands einer für gewisse Zeit bestehenden Pflichtversicherung fallen muss. Mit dem in § 122 Abs 3 ASVG genannten Eintritt des Versicherungsfalls der Mutterschaft ist somit der in § 120 Z 3 erster Halbsatz geregelte Grundfall des Eintritts dieses Versicherungsfalls (= Beginn der achten Woche vor der voraussichtlichen Entbindung) gemeint (10 ObS 37/15m mwN).

Demgemäß hat die Beklagte zwar (unstrittig) den Wochengeldanspruch der Klägerin ab dem 23.9.2024 (8 Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung) anerkannt, einen Wochengeldanspruch für den Zeitraum davor ab dem 6.6.2024 jedoch zu Recht verneint.

Im Übrigen begehrte die Klägerin in erster Instanz ohnehin (nur) Sonderwochengeld nach § 163 ASVG. Dieses gebührt jedoch nach dessen Abs 1 nur Personen, die sich zum in § 120 Z 3 festgelegten Zeitpunkt in einer Karenz nach dem MSchG oder nach vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften befinden und keinen Anspruch auf Wochengeld nach § 162 haben. Dass sich die Klägerin noch in einer solchen Karenz befunden hätte, hat sie trotz Einwands der Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht einmal zu behaupten vermocht.

In diesem Zusammenhang blieb auch die Behauptung der Klägerin in erster Instanz, dass für den Fall, dass dem Begehren auf Sonderwochengeld nicht entsprochen werde, dies eine Schlechterstellung wegen Inanspruchnahme eines Elternurlaubs wäre und auf die MutterschutzRL 92/85 EWG hingewiesen werde, völlig unsubstantiiert und nicht nachvollziehbar.

Es war damit der Berufung Folge zu geben.

Für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG ergeben sich weder aus dem Vorbringen noch aus dem Akt Anhaltspunkte, weshalb die Klägerin die Kosten des Verfahrens erster Instanz und ihrer erfolglosen Rechtsmittelbeantwortung selbst zu tragen hat.

Erhebliche Rechtsfragen waren nicht zu lösen, weshalb die ordentliche Revision nicht zuzulassen war (§ 502 Abs 1 ZPO).

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