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7Rs71/25z•OLG Wien 7Rs71/25z
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Nigl als Vorsitzenden, die Richter Mag. DerbolavArztmann und Mag. Zechmeister sowie die fachkundigen Laienrichter AD Gerald Bichler und Mag. Vanessa Schönauer, LL.M., in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* B*, geboren am **, **, vertreten durch Dr. Harald Kirchlechner, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle **, **, wegen Pflegegeld, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits und Sozialgerichts Wien vom 5.3.2025, **39, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat ihre Kosten des Berufungsverfahrens selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 14.3.2023 anerkannte die Beklagte den Anspruch des Klägers auf Pflegegeld der Stufe 1 ab 1.7.2022.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger, ihm ab 1.7.2022 ein höheres als das bisher gewährte Pflegegeld der Stufe 1, nämlich ein Pflegegeld mindestens der Stufe 4 im gesetzlichen Ausmaß zuzuerkennen. Die Beklagte bestritt. Die von ihr durchgeführte ärztliche Begutachtung habe ergeben, dass kein höherer Pflegeaufwand vorliege, als dem bekämpften Bescheid zugrunde gelegt worden sei.
Mit Urteil vom vom 5.9.2024, **28, das in seinem klagestattgebenden Umfang unbekämpft blieb, verpflichtete das Erstgericht die Beklagte, dem Kläger ab 1.7.2022 Pflegegeld der Stufe 2 zu gewähren. Das Mehrbegehren auf Gewährung eines darüber hinausgehenden Pflegegelds ab 1.7.2022 wurde abgewiesen. Mit Beschluss des Berufungsgerichts vom 27.11.2024, 7 Rs 120/24d, wurde der dagegen erhobenen Berufung des Klägers Folge gegeben und das genannte Urteil des Erstgerichts im Umfang der Abweisung des Mehrbegehrens auf ein höheres Pflegegeld als jenes der Stufe 2 sowie der Kostenentscheidung aufgehoben und dem Erstgericht insoweit die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
Mit dem hier angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, dem Kläger ein höheres Pflegegeld als jenes der Stufe 2 ab 1.7.2022 zu gewähren, ab. Es verpflichtete die beklagte Partei, dem Kläger die mit EUR 1.651,34 (darin enthalten EUR 274,46 an USt und EUR 4,60 an Barauslagen) bestimmten Prozesskosten zu ersetzen. Zugleich wurden die Anträge des Klägers auf Einvernahme der beantragten Zeugen sowie auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Gesundheits und Krankenpflege mit in das Urteil aufgenommenem Beschluss abgewiesen.
Das Erstgericht legte seiner Entscheidung zusammengefasst und soweit im Berufungsverfahren relevant nachstehenden Sachverhalt zugrunde, wobei die vom Kläger mittels Beweisrüge bekämpften durch Fettdruck hervorgehoben werden:
Der Kläger bewohnt allein eine rd 63 m² große Wohnung in einem Neubau in ** im 5. Stock. Ein Lift ist vorhanden, die Sanitärbereiche sind innen gelegen, die Wohnung ist zentral beheizt (Fernwärme) und mit einer Dusche mit Sitzbrett und einer Waschmaschine ausgestattet. Die erforderlichen infrastrukturellen Einrichtungen befinden sich in unmittelbarer Umgebung, weil der Wohnort des Klägers (nahe **) in einem urbanen Ballungsraum gelegen ist.
Der Kläger wurde am 17.2.2019 als Beifahrer in einem PKW auf dem Weg von ** nach ** Opfer eines schweren Verkehrsunfalls. Dabei erlitt der Kläger ein Polytrauma. Zudem leidet der Kläger an einer komplexen posttraumatische Belastungsstörung.
Aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen besteht beim Kläger ab Antragstellung Pflegebedarf bei folgenden Verrichtungen:
Tägliche Körperpflege: Der Kläger ist in der Lage, die tägliche oberflächliche oder gründliche Körperpflege im Sitzen selbst durchzuführen. Lediglich beim täglichen Rasieren benötigt der Kläger Hilfe im Ausmaß von rd 5 Minuten, weil er sich dabei am Waschbecken anhalten muss.
Gründliche Körperpflege: Der Kläger benötigt Hilfe bei der gründlichen Körperpflege. Insbesondere, weil die Gefahr besteht, dass er vom nassen Duschsessel rutscht und zu Sturz kommt.
An und Auskleiden: An und Auskleiden ist in Bezug auf die unteren Extremitäten selbst nicht möglich. Er benötigt Hilfe im Ausmaß von etwa 3 bis 5 Minuten täglich.
Der Kläger ist jedoch in der Lage am Oberkörper zu knöpfeln. (gerügte Feststellungen 1)
Zubereitung von Mahlzeiten: Die Zubereitung einer frischen warmen Speise ist [dem Kläger] nicht möglich. Die Nahrungsaufnahme kann eigenständig erfolgen.
Einnahme der Medikamente: Die eigenständige Einnahme von Medikamenten ist nicht möglich.
Motivationsgespräche: Verrichtungen des täglichen Lebens - wie etwa die Nahrungs und Flüssigkeitsaufnahme - sind [dem Kläger] ohne relevante Motivation nicht möglich.
Herbeischaffung von Nahrungsmitteln, Medikamenten und täglichen Bedarfsgütern: Die Herbeischaffung von Bedarfsgütern des täglichen Lebens kann nur mit Hilfe durchgeführt werden.
Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände: Die Reinigung der Wohnung und persönlicher Gebrauchsgegenstände kann nur mit Hilfe erfolgen.
Pflege der Leib und Bettwäsche: Die Pflege von Leib und Bettwäsche ist dem Kläger selbständig nicht möglich.
Mobilitätshilfe im weiteren Sinn: Für Wege außerhalb des Wohnbereiches benötigt der Kläger Hilfe.
Mobilitätshilfe im engeren Sinn: Der Kläger benötigt Teilhilfe bei der Mobilitätshilfe im engeren Sinn an rund 10 von 30 Tagen im Monat. (gerügte Feststellungen 2)
Darüber hinausgehender Pflegebedarf besteht nicht. Eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes ist nicht zu erwarten.
Es besteht keine wechselseitige Leidensbeeinflussung. Dieser Zustand besteht seit der Antragstellung. Eine wesentliche Verbesserung dieses Kalküls ist nicht zu erwarten. Ebenso wenig eine Verringerung des Pflegebedarfs.
Rechtlich führte das Erstgericht zusammengefasst und soweit im Berufungsverfahren relevant nachstehendes aus:
Bei der Körperpflege sei zwischen der täglichen Körperpflege sowie der sonstigen Körperpflege zu unterscheiden. Es sei dem Kläger möglich, die oberflächliche Körperpflege selbst durchzuführen, jedoch bedürfe es der Unterstützung bei der Rasur, wofür 2,5 Stunden anzusetzen gewesen seien. Ebenfalls bedürfe es der Unterstützung bei der gründlichen Ganzkörperreinigung. Nach Ansicht des Erstgerichts sei eine tägliche Dusche durchaus als hygienische Standardversorgung anzusehen, wofür ein Pflegeaufwand von 20 Minuten täglich ausreichend scheine. Daher sei für die Unterstützung bei der sonstigen Körperpflege ein Pflegebedarf von 10 Stunden pro Monat als angemessen anzusetzen. Von dem angegebenen Pflegebedarf seien weitere Verrichtungen der sonstigen Körperpflege wie Haarewaschen samt Föhnen sowie Maniküre und Pediküre umfasst. Daher seien 10 Stunden pro Monat für die Ganzkörperreinigung anzusetzen.
Bei der Unterstützung beim An und Auskleiden handle es sich um eine Betreuungsleistung nach § 1 Abs 2 EinstV, für die nach § 1 Abs 3 EinstV ein Richtwert von 2 × 20 Minuten pro Tag (20 Stunden pro Monat) zu veranschlagen sei. Dieser Richtwert umfasse das komplette An und Ausziehen von üblichen Kleidungsstücken und finde üblicherweise am Morgen und am Abend statt. Dabei sei das Ausziehen von Nachtwäsche und das Anziehen von Tagesbekleidung und umgekehrt im Sinne von Umkleiden als ein Vorgang zu werten.
Auch hier sei ein erhebliches Unterschreiten des Richtwerts zu beachten, wenn sich die notwendige Unterstützung bloß auf einen kleinen Teil der Betreuungsmaßnahme beziehe. Für das An und Auskleiden des Unterkörpers stünden 2 x 10 Minuten pro Tag (10 Stunden pro Monat) zu.
Mobilitätshilfe im engeren Sinn sei im Ausmaß einer Teilhilfe von einem Drittel notwendig. Nach § 1 Abs 2 und 3 EinstV sei für diese Verrichtung ein Richtwert von 30 Minuten pro Tag (15 Stunden pro Monat) vorgesehen. Der gesamte Richtwert sei heranzuziehen, wenn sich der tatsächliche Bedarf nicht bloß auf einen kleinen Teil der Betreuungsmaßnahme beziehe, der Richtwert somit nicht erheblich unterschritten werde. Ein wesentliches (erhebliches) Abweichen des zeitlichen Betreuungsbedarfs vom pauschalierten Richtwert, bei dem die Anerkennung des pauschalierten Richtwerts nicht mehr in Betracht kommen könne, liege vor, wenn der tatsächliche Pflegebedarf vom Pauschalwert um annähernd die Hälfte des Pauschalwerts abweiche. In diesem Fall sei auf den im konkreten Fall notwendigen Aufwand abzustellen. Maßgeblich sei im vorliegenden Fall die Fähigkeit des Klägers – allenfalls unter Zuhilfenahme geeigneter Hilfsmittel – zur weitgehend sicheren eigenständigen Fortbewegung an rund zwei Drittel der Tage im Monat. Vor diesem Hintergrund sei ein aliquoter Pflegebedarf von 5 Stunden pro Monat anzunehmen.
Unter Zugrundelegung der Einstufungsverordnung ergäben sich im Sinne der Feststellungen beim Kläger ab Antragstellung folgende anrechenbaren Zeitwerte:
Teilhilfe beim An und Auskleiden (untere Körperhälfte) 10
Einnehmen von Medikamenten 3
Mobilitätshilfe im engeren Sinn (Wohnung) 5
tägliche Körperpflege (tägliches Rasieren) 2,5
gründliche Körperpflege 10
Zubereitung von Mahlzeiten 30
Hilfe (Fixwerte pro Monat):
Beschaffung von Nahrungsmitteln und Medikamenten 10
Reinigung der Wohnung 10
Pflege der Leib und Bettwäsche 10
Mobilitätshilfe im weiteren Sinn 10
Motivationsgespräche 10
Summe: 110,5
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers aus den Berufungsgründen der unrichtigen Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellungen, der Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, es dahingehend abzuändern, dass die beklagte Partei für schuldig erkannt werde, dem Kläger ab 1.7.2022 Pflegegeld der Stufe 3 im gesetzlichen Ausmaß zu bezahlen, die bis Schluss der Verhandlung fällig gewordenen Beträge binnen 14 Tagen, die Folgebeträge jeweils zum Monatsersten im Nachhinein; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beteiligte sich nicht am Berufungsverfahren.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1.1. Die Berufung moniert zunächst, dass das Erstgericht nicht begründet habe, warum der Kläger nur an einem Drittel der Tage Hilfe bei der Mobilitätshilfe im engeren Sinn benötige. Dem ist zu entgegnen, dass das Erstgericht auch die Feststellung zu der vom Kläger benötigten Teilhilfe bei der Mobilitätshilfe im Ausmaß von einem Drittel auf die schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen Dr. C* gegründet hat, der nachvollziehbar dargelegt habe, dass es beim Kläger gute und schlechte Tage im Verhältnis von rund 10 „guten“ Tagen zu 20 „schlechten“ Tagen im Monat gebe.
Ein Begründungsmangel liegt damit nicht vor. Gemäß § 417 Abs 2 ZPO ist in einem Urteil im Rahmen der Entscheidungsgründe auch die Beweiswürdigung in gedrängter Darstellung auszuführen. Nach § 272 Abs 3 ZPO sind dabei die Umstände und Erwägungen, welche für die Überzeugung des Gerichts maßgeblich waren, anzugeben. Bei seiner Beweiswürdigung muss das Gericht in knapper, überprüfbarer und logisch einwandfreier Form darlegen, warum es auf Grund bestimmter Beweisergebnisse oder Verhandlungsergebnisse bestimmte Tatsachen feststellt, damit sowohl die Parteien, als auch das Rechtsmittelgericht die Schlüssigkeit seines Werturteils überprüfen können (RS0040122; 2 Ob 209/99e; OLG Wien 7 Ra 148/10a, 15 R 24/12b uva). Dies ist hier der Fall.
Das Vorliegen einer formal nachvollziehbaren Beweiswürdigung schließt die Annahme eines Begründungsmangels aus (10 ObS 82/24t [33]; 2 Ob 200/17a [3]; RS0040132 [T5]). Eine unvollständige, mangelhafte oder fehlerhafte Beweiswürdigung fiele unter den Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung (RS0106079).
1.2. Die Berufung rügt weiters, dass das Erstgericht weder das vom Kläger beantragte Gutachten aus dem Fachgebiet der Gesundheits - und Krankenpflege eingeholt, noch den Kläger oder die von ihm beantragten Zeugen D* B* und E* zur Frage des Pflegeaufwands für den Kläger einvernommen habe.
1.2.1. Dem Berufungsvorbringen dazu ist zunächst zu entgegnen, dass eine besonders komplizierte Pflegesituation beim Kläger nicht vorliegt. Der vorliegende Fall unterscheidet sich nicht wesentlich von der Mehrzahl der Sozialrechtssachen im Zusammenhang mit der Höhe des Pflegegelds.
1.2.2. Die Sachverständigen trifft entsprechend des von ihnen abgelegten Eides die Verpflichtung, ihr Gutachten nach dem letzten Stand der Wissenschaft abzugeben. Das Gericht kann sich daher - solange sich nicht fundierte Zweifel an der Vollständigkeit und abschließenden Beurteilung aus einem Fachgebiet ergeben - darauf verlassen, dass keine notwendige oder zweckdienliche Erweiterung der Untersuchung unterbleibt, wenn sie nicht von einem Sachverständigen angeregt oder vorgenommen wird.
Die Frage, ob weitere Untersuchungen durchzuführen oder weitere Gutachten aus anderen medizinischen Fachgebieten einzuholen sind, ist grundsätzlich durch die beigezogenen medizinischen Sachverständigen zu beantworten (Neumayr in ZellKomm3 § 75 ASGG Rz 9 mwN). Erachtet ein vom Gericht bestellter Sachverständige, dass eine Begutachtung aus einem anderen (Fach)gebiet notwendig ist, hat er in seinem Gutachten das Gericht darauf hinzuweisen. Das Gericht kann insbesondere auch in Pflegegeldverfahren davon ausgehen, dass jeder beigezogene Sachverständige so weitreichende Sachkenntnisse hat, um beurteilen zu können, ob diese im Einzelfall zur endgültigen Einschätzung ausreichen oder die Einholung weiterer Gutachten notwendig ist (Greifeneder/Liebhart, Pflegegeld5 Rz 8.126 mwN).
Damit ist eine weitere Begutachtung grundsätzlich nur dann erforderlich, wenn ein Gerichtssachverständiger eine solche zur verlässlichen Abklärung der entscheidungsrelevanten Voraussetzungen für erforderlich hält. Sofern das Gericht die Sachverständigengutachten für schlüssig und überzeugend hält, ist es nicht gezwungen, Kontrollgutachten einzuholen (OLG Wien 7 Rs 56/24t uva). Das Gericht ist auch nicht verpflichtet, so lange Gutachten zu erörtern und neue Beweise aufzunehmen, bis ein für den Kläger akzeptables Ergebnis erreicht wird (SVSlg 39.532; 44.354; 44.375; 50.079; 54.822; vgl auch (OLG Wien 12 R 34/23t; 15 R 58/21s; 15 R 147/21d uva).
Die Frage der Schmerzbelastung und deren Auswirkungen ist im Übrigen eine medizinische und keine pflegerische. Dass im Zusammenhang damit bei einem veränderlichen Zustand wie beim Kläger ausgehend von den medizinischen Gegebenheiten mit einer Durchschnittsbetrachtung vorgegangen werden muss, liegt in der Natur der Sache. Nach § 4 Abs 2 BPGG ist für die Ermittlung des für die Einstufung maßgeblichen zeitlichen Pflegebedarfs auf den durchschnittlichen Pflegebedarf pro Monat abzustellen (Greifeneder/Liebhart, Pflegegeld5 Rz 5.55).
1.2.3. Nach ständiger Rechtsprechung liegt im Pflegegeldverfahren ein Verfahrensmangel nicht vor, wenn das Erstgericht keine Parteieneinvernahme zum Pflegebedarf vorgenommen hat. Auch dies wird damit begründet, dass medizinische Fachfragen im sozialgerichtlichen Verfahren durch gerichtlich bestellte medizinische Sachverständige zu klären sind (Neumayr aaO § 75 ASGG Rz 8 mwN; Greifeneder/Liebhart, aaO Rz 8.116).
Die Frage, zu welchen Verrichtungen des täglichen Lebens ein Pflegebedürftiger noch in der Lage ist, ist eine ausschließlich medizinisch zu beurteilende Frage. Wenn daher die Sachverständigen in der Lage sind, aufgrund ihrer Untersuchung und Befundaufnahme den Leidenszustand und den Hilfsbedarf einer Person zu beurteilen, kann auch in der unterlassenen Vernehmung von zu diesem Thema beantragten Zeugen keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegen (OLG Wien 7 Rs 84/20d uva).
1.3. Es liegt damit keine primäre Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor.
2.1. Der Kläger begehrt anstelle der von ihm bekämpften Feststellungen ersatzweise folgende Feststellungen:
"Das An - u. Auskleiden in Bezug auf die unteren Extremitäten ist dem Kläger selbst nicht möglich. Dem Kläger ist es aber auch nicht möglich, selbst zu knöpfeln, sodass er auch Hilfe beim An – u. Auskleiden der oberen Körperhälfte benötigt und zwar im einem Ausmaß von 3 – 5 Minuten täglich, da auch beim An - u. Auskleiden des Oberkörpers Knöpfeln notwendig ist." (gerügte Feststellungen 1)
"Mobilitätshilfe im engeren Sinn: Der Kläger benötigt Mobilitätshilfe im engeren Sinn im Ausmaß von 30 Minuten täglich (= 15 Stunden monatlich)." (gerügte Feststellungen 2)
2.2. Um eine Beweisrüge gesetzmäßig auszuführen ist es erforderlich anzugeben, a) welche konkrete Feststellung bekämpft wird, b) aufgrund welcher unrichtigen Beweiswürdigung diese getroffen wurde, c) welche (ersatzweise) Feststellung begehrt wird und d) aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen diese zu treffen gewesen wäre (RS0041835; Pimmer in Fasching/Konecny³ § 467 ZPO Rz 40; A. Kodek in Rechberger/Klicka5 § 471 Rz 15 mwN).
Für eine gesetzmäßig ausgeführte Beweisrüge reicht es nicht, bloß auf einzelne für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers günstige Beweismittel zu verweisen; vielmehr muss dargelegt werden, warum das Erstgericht diesen und nicht anderen Beweismitteln hätte Glauben schenken sollen. Erforderlich ist eine kritische Auseinandersetzung mit der gesamten Beweislage. Für eine wirksame Bekämpfung der Beweiswürdigung genügt es auch nicht aufzuzeigen, dass auf der Basis der Ergebnisse des Beweisverfahrens auch andere Feststellungen möglich gewesen wären; es ist vielmehr darzulegen, dass die getroffenen Feststellungen zwingend unrichtig sind, oder wenigstens bedeutend überzeugendere Ergebnisse für andere Feststellungen vorliegen.
Dies gelingt dem Berufungswerber nicht.
Der Berufungswerber vermengt hier teilweise Fragen der Beweiswürdigung mit solchen der rechtlichen Beurteilung. Zur besseren Übersichtlichkeit ist daher auf alle Argumente gemeinsam einzugehen.
2.3.1. Der Sachverständige Dr. C* gab im Rahmen der mündlichen Gutachtenserörterung an, dass der Kläger sich anlässlich der Untersuchung alleine am Oberkörper an und auskleiden konnte. Weiters gab er an, dass der Kläger in der Lage ist, am Oberkörper zu knöpfeln. Anders als die Berufung meint, hat er dies in der Folge nicht revidiert, sondern die tatsächlich erforderliche Hilfe beim An und Auskleiden am Unterkörper mit „Knöpfe, Schuhe, Socken“ konkretisiert. Die Beweisergebnisse tragen damit die getroffenen Feststellungen.
2.3.2. Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung ist bei Pflegebedürftigen, die nur Unterstützung beim An und Auskleiden im Bereich des Unterkörpers benötigen, nur der halbe Zeitwert von 2 x 10 Minuten/Tag bzw 10 Stunden/Monat zu veranschlagen, da eine wesentliche Unterschreitung des Richtwerts um annähernd die Hälfte vorliegt (Greifeneder, Wie werden Teilverrichtungen (An und Auskleiden) im Fall des Abweichens von Richtwerten berücksichtigt?, ÖZPR 2020/61 mwN; vgl auch Greifeneder/Liebhart, Pflegegeld5 Rz 5.92).
Soweit auch hier eine nachvollziehbare, nachprüfbare Beweiswürdigung vom Berufungswerber vermisst wird, der ausführt, die Beweiswürdigung erscheine unschlüssig und willkürlich, ist erneut darauf zu verweisen, dass in Fällen wie dem vorliegenden mit einer Durchschnittsbetrachtung ausgehend von den medizinischen Gegebenheiten vorgegangen werden muss. Die getroffene Feststellung lässt sich auch hier eindeutig aus den Beweisergebnissen ableiten. Der vermisste „nachvollziehbare Grund“ für die Reduzierung des Richtwerts für die Mobilitätshilfe im engeren Sinn liegt in der eingeholten gutachterlichen Stellungnahme. Es ist auch darauf zu verweisen dass der Sachverständige Dr. C* bereits in seinem zusammenfassenden Gutachten ON 21 konkretisiert hat, dass beim Kläger Mobilitätshilfe im engeren Sinn tageweise notwendig ist.
2.5. Das Berufungsgericht sieht damit keinen Grund, von den vom Erstgericht getroffenen Sachverhaltsfeststellungen abzugehen (§§ 2 Abs 1 ASGG, 498 Abs 1 ZPO).
3.1. Nach ständiger Rechtsprechung dienen die in § 1 Abs 3 EinstV festgelegten Richtwerte im Wesentlichen als Orientierungshilfe für die Rechtsanwendung (RS0053147 [T2]). Grundsätzlich ist hier zwar von den normierten Zeitwerten auszugehen (10 ObS 85/03b ua); wesentliche Abweichungen von diesen sind jedoch zu berücksichtigen - was allerdings stets einer besonderen Begründung bedarf (RS0053147 [T5]) - wenn der tatsächliche Pflegebedarf vom Pauschalwert um annähernd die Hälfte des Pauschalwerts abweicht.
Von diesen Richtwerten sind die in § 1 Abs 4 EinstV statuierten Mindestwerte („verbindliche Mindestwerte“ iSd § 4 Abs 7 Z 2 BPGG) zu unterscheiden. Bei diesen ist eine Unterschreitung grundsätzlich ausgeschlossen. Nur dann, wenn sich der tatsächliche Bedarf bloß auf einen kleinen Teil der dazu angeführten Betreuungsmaßnahmen bezieht und es so zu einer erheblichen Unterschreitung des betreffenden Werts kommt, kann die Anerkennung eines pauschalierten Mindestbedarfs nicht mehr in Betracht kommen, etwa dann, wenn die einzelnen Verrichtungen lediglich einen Aufwand verursachen, der deutlich unter der Hälfte des normierten Mindestwerts liegt (RS0109875). (Nur) in einem solchen Fall darf der Mindestwert nicht veranschlagt werden und ist nur der tatsächliche Zeitaufwand für die erforderlichen Betreuungsleistungen maßgeblich (RS0109875 [T6]; 10 ObS 50/25p).
3.2. Für die tägliche Körperpflege legt § 1 Abs 4 EinstV einen Mindestwert von zwei Mal 25 Minuten pro Tag (entsprechend 25 Stunden pro Monat) fest. Nach der Rechtsprechung gehören dazu das Waschen der Hände und des Gesichts, das notdürftige Reinigen von Ober und Unterkörper mit einem Waschlappen, das Putzen der Zähne (bzw die Reinigung von Zahnersatz), das Frisieren der Haare oder das Rasieren bei einem Mann. Zu den letzten beiden Teilverrichtungen hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass dafür jeweils fünf Minuten täglich (entsprechend 2,5 Stunden pro Monat) zu veranschlagen sind (Frisieren: 10 ObS 272/98t SSVNF 12/148; Rasieren: 10 ObS 2318/96x SSVNF 10/128).
Eigenständige Bedeutung kommt dem Aufwand für Baden oder Duschen dann zu, wenn der Betroffene die übrige tägliche Körperpflege grundsätzlich ohne fremde Unterstützung bewerkstelligen kann. Kann die pflegebedürftige Person die tägliche Körperpflege noch alleine durchführen und benötigt Hilfe nur bei der Ganzkörperreinigung durch Dusche oder Wannenvollbad, so ist ein Pflegebedarf für „Sonstige Körperpflege“ nach § 1 Abs 2 EinstV zu berücksichtigen (Greifeneder/Liebhart, aaO Rz 5.154). Besteht darüber hinaus Hilfebedarf für Teilverrichtungen der übrigen täglichen Körperpflege (§ 1 Abs 4 EinstV), ist der dafür notwendige Teilaufwand neben dem Aufwand für die "sonstige“ Körperpflege (§ 1 Abs 2 EinstV) zu berücksichtigen.
3.3. Der OGH hat auch jüngst (vgl 10 ObS 143/22k) an seiner Rechtsprechung festgehalten, wonach der Betreuungsaufwand für die sonstige Körperpflege mit zwei Wannenbädern pro Woche mit je fünfundzwanzig Minuten, daher mit 3,5 – 4 Stunden monatlich zu veranschlagen ist (vgl RS0058279). Auch der Berufungssenat hat zuletzt zu 7 Rs 70/22y (vgl ähnlich auch OLG Wien 9 Rs 132/24h; 8 Rs 29/24d; 10 Rs 124/21k) ausgesprochen, dass mangels gegenteiliger medizinischer Indikation ein zweimaliges Wannenbad oder Duschen pro Woche als ausreichend anzusehen ist, ohne dass der Betroffene damit der Gefahr der Verwahrlosung ausgesetzt wäre.
3.4. Greifeneder/Liebhart, aaO Rz 5.165/1 FN 816 kritisiert, dass dies auf einem sehr (zu) engen Verständnis des Begriffs der Verwahrlosung nach § 1 EinstV beharrend nicht dem Grundsatz entspreche, dass der Begriff der Verwahrlosung und deren Hintanhaltung großzügig auszulegen sei (vgl dazu näher Greifeneder/Liebhart, aaO Rz 5.66; vgl auch den – die Sozialgerichte nicht bindenden - Erlass des BMSGPK vom 31.3.2020, GZ 20200.192.028; Greifeneder/Liebhart, aaO Rz 5.165/1). Es entspreche in der heutigen Zeit insbesondere auch die Möglichkeit des täglichen Duschens/Badens einem bedürfnisorientierten Leben und einer menschenwürdigen Existenz nach den Vorgaben des BPGG (Greifeneder/Liebhart, aaO Rz 5.66; vgl auch OLG Graz 6 Rs 8/21z; 6 Rs 44/22x).
3.5. Auch das Erstgericht hat in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung ausgeführt, dass in Bezug auf die Ganzkörperreinigung ein Pflegebedarf von lediglich vier Stunden pro Monat in Anbetracht des heutigen Kultur und Hygieneverständnisses nicht mehr zeitgemäß und überholt erscheine. Aufgrund der Entwicklung der Ausstattung von Sanitärbereichen sowie kontinuierlich steigender Durchschnittstemperaturen und damit einhergehender vermehrter Transpiration sei die Annahme, zwei Wannenvoll bzw. Duschbäder pro Woche wären angemessen, als nicht ausreichend und menschenunwürdig anzusehen. Um die körperliche Verwahrlosung pflegebedürftiger Personen zu vermeiden sei es daher notwendig, ein Wannenvoll bzw Duschbad häufiger als zweimal pro Woche durchzuführen. Eine tägliche Dusche sei durchaus als hygienische Standardversorgung anzusehen, wofür ein Pflegeaufwand von 20 Minuten täglich ausreichend scheine. Daher sei für die Unterstützung bei der sonstigen Körperpflege ein Pflegebedarf von 10 Stunden pro Monat als angemessen anzusetzen.
3.6. Ungeachtet dieser Argumente ist aber vorliegend (nur) relevant, ob der Kläger dann der Verwahrlosung ausgesetzt wäre, wenn er wöchentlich nur zwei Wannenvollbäder/Duschen nehmen kann. Bei der Pflegegeldeinstufung kommt es nicht darauf an, ob der Anspruchswerber subjektiv das Bedürfnis nach Unterstützung hat, sondern darauf, ob diese Notwendigkeit objektiv besteht, um die Verwahrlosung des Betroffenen zu verhindern (vgl § 1 EinstV; 10 ObS 210/02h). Auch auf die Entwicklung von Sanitärbereichen oder kontinuierlich steigende Temperaturen und damit verbunden mehr Transpiration kommt es nicht an (OLG Wien 7 Rs 70/22y). Eine Verwahrlosung des Klägers ist bei einer Ganzkörperreinigung durch Dusche oder Wannenvollbad zweimal pro Woche aber nicht zu erwarten.
3.7. Soweit auch in der Rechtsrüge ausgeführt wird, dass das Erstgericht zwar feststelle, dass der Kläger Mobilitätshilfe im engeren Sinn nur an einem Drittel der Tage notwendig habe, dies aber nicht näher begründe, ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen.
Mangels Sonderregelung im ASGG sind auch auf das sozialgerichtliche Beweisverfahren die Bestimmungen der ZPO samt den darin enthaltenen Grundsätzen anzuwenden und gelten auch für die Behauptungs und Beweislast grundsätzlich die allgemeinen Regeln (Neumayr in ZellKomm³, § 87 ASGG Rz 1; 10 ObS 70/05z; 10 ObS 42/11s; 10 ObS 6/12y; RS0086050). Nach der allgemeinen Beweislastregel muss jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen behaupten und beweisen, sodass derjenige, der einen Anspruch behauptet, für alle anspruchsbegründenden (rechtserzeugenden) Tatsachen die Behauptungs und Beweislast trägt (RS0039939 [T4, T6, T12], RS0106638, RS0109832). Dass in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verfahren die subjektive Beweislast nicht gilt bedeutet nur, dass der Beweis nicht schon dann als misslungen anzusehen ist, wenn die von der objektiv beweispflichtigen Partei beantragten Beweise nicht ausreichen, sondern dass es auch darauf ankommt, ob der Beweis allenfalls durch andere von Amts wegen aufzunehmende Beweise hätte erbracht werden können. Den Versicherten trifft aber auch in Sozialrechtssachen die objektive Beweislast für den rechtserzeugenden Sachverhalt, sodass ein Anspruch nur bejaht werden kann, wenn die anspruchsbegründenden Tatsachen erwiesen sind (RS0086045 [T1, T3], RS0086050 [T9, T17], RS0103347 [T5]). Dem Argument, das Erstgericht hätte “zumindest im Zweifel“ für die Mobilitätshilfe im engeren Sinn beim Kläger einen Bedarf von 30 Minuten täglich (= 15 Stunden monatlich) annehmen müssen, fehlt damit die rechtliche Basis.
3.8. Wie bereits in Punkt 2.3.2. ausgeführt ist nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung bei Pflegebedürftigen, die nur Unterstützung beim An und Auskleiden im Bereich des Unterkörpers benötigen, nur der halbe Zeitwert von 2 x 10 Minuten/Tag bzw 10 Stunden/Monat zu veranschlagen, da eine wesentliche Unterschreitung des Richtwerts um annähernd die Hälfte vorliegt. Dass das An- und Auskleiden der unteren Extremitäten erfahrungsgemäß mehr Zeit in Anspruch nehme und beschwerlicher wäre, entspricht weder dem festgestellten Sachverhalt noch der allgemeinen (auch sozialgerichtlichen) Erfahrung.
3.9. Damit erweist sich auch die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts als im Ergebnis zutreffend.
Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet sich auf § 77 ASGG. Die Voraussetzungen für einen Kostenzuspruch an den im Berufungsverfahren unterlegenen Kläger nach Billigkeit (§ 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG) liegen nicht vor.
Die ordentliche Revision war im Hinblick auf die zitierte Rechtsprechung, von der das Berufungsgericht nicht abgeht, mangels einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zuzulassen.
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