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11R99/25x•OLG Wien 11R99/25x
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr.in Primus als Vorsitzende sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag.a Aigner und Dr.in Berka in der Rechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, Pensionist, **, vertreten durch Mag. Alexander Wolf, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA), **, vertreten durch Dr. Anton Ehm, Dr.in Simone Metz, LL.M., Mag. Thomas Mödlagl, Rechtsanwälte in Wien, wegen EUR 62.700 samt Nebengebühren und Feststellung (Streitwert EUR 5.000; Gesamtstreitwert EUR 67.700), über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 28.3.2025, GZ **-64, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 3.780,12 (darin EUR 630,02 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger verletzte sich am 18.8.2019 bei einem Motorradunfall. Er wurde in die Klinik B* (C*) eingeliefert, wo eine starke Prellung des linken Oberschenkels diagnostiziert wurde.
Am 28.8.2019 suchte der Kläger mit einem am 26.8.2019 eingeholten MRT-Befund die Ambulanz des D* auf.
Der behandelnde Arzt diagnostizierte zutreffend, dass ein nicht frischer Riss des Musculus Vastul Intermedius, medialis und lateralis des linken Oberschenkels sowie ein nicht frischer Teilriss des Musculus Rectus Femoris vorlag. Es lag kein vollständiger Riss aller Anteile der Quadrizepssehne vor [bekämpfte Feststellungen].
Der behandelnde Arzt empfahl eine Operation nach Abheilung der vorliegenden Hautläsionen. Der Kläger sollte die mitgebrachte Knie-Orthese in Streckstellung weiterhin tragen und eine Hautpflege durchführen. Bei dem für 4.9.2019 vereinbarten Kontrolltermin untersuchte der dann [erstmals] behandelnde Arzt Dr. E* den Kläger und riet ihm von einer Operation ab. Er verordnete ihm das weitere Tragen der Orthese Tag und Nacht in Streckstellung; eine Kontrolle wurde für den 2.10.2019 vereinbart. Am 20.9.2019 suchte der Kläger neuerlich das D* auf, nachdem ihm ein anderer Arzt (Dr. F*) doch zu einer Operation geraten hatte. Dr. E* riet dem Kläger neuerlich von einer Operation ab. Bei einem weiteren Termin am 30.10.2019 im D* konnte der Kläger die aktive Streckung des Beins durchführen, die Beugung war bis 120 Grad möglich. Ihm wurde Physiotherapie verordnet.
Der Kläger begehrte die Zahlung von EUR 62.700, darin EUR 60.000 an Schmerzengeld und EUR 2.700 an Kosten für eine Haushaltshilfe (3 Stunden täglich für 60 Tage = 180 Stunden à EUR 15) sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für sämtliche künftige Schäden, resultierend aus der Nichtdurchführung einer Operation im Zeitraum 4.9.2019 bis 30.10.2019. Er brachte vor, im G* – Standort D* sei ihm trotz gegenteiliger ärztlicher Meinungen von der Durchführung einer medizinisch indizierten Operation abgeraten und diese nicht rechtzeitig durchgeführt worden. Oberarzt Dr. E* habe ihm die konservative Therapie als alternativlos dargestellt. Am 8.7.2020 sei eine operative Versorgung dann nicht mehr möglich gewesen. Der Kläger sei nicht aufgeklärt worden, welche Folgen eine Nichtoperation haben würde. Er habe dann in weiterer Folge einen vollständigen Ausriss des musculus rectus femoris erlitten; ferner sei aufgrund der Nichtmöglichkeit der Belastung des linken Beines über einen langen Zeitraum das rechte Knie derart in Mitleidenschaft gezogen worden, dass nunmehr eine operative Versorgung mittels Knietotalendoprothese erforderlich sein werde. Diese Schäden in beiden Knien hätten bei rechtzeitiger Durchführung der Operation verhindert werden können.
Die Beklagte bestritt die Ansprüche dem Grunde und der Höhe nach, beantragte Klagsabweisung und wandte ein, Oberarzt Dr. E* habe dem Kläger am 4.9.2019 in der Nachbehandlung die von ihm begutachteten MR Bilder, die eine partielle Quadrizepssehnenruptur beschrieben hätten, erklärt. Der Kläger sei – in der Krankengeschichte dokumentiert – über die nach ärztlicher Einschätzung angezeigte primär konservative Therapie aufgeklärt worden, zumal es sich um eine Partialruptur gehandelt habe. Der Kläger habe die Durchführung einer konservativen Therapie aus privaten Gründen befürwortet. Daraufhin sei eine Tag- und Nachtorthese in Streckstellung verordnet worden. Nach einem weiteren Aufklärungsgespräch am 20.9.2019, in dem mit dem Kläger auch die Gefahren einer Umkehrplastik erörtert worden seien, sei der gemeinsam getragene Entschluss zur Fortführung der konservativen Therapie gefallen. Ein Behandlungsfehler im Sinne eines ärztlichen Fehlverhaltens bei der Diagnose, Aufklärung und Heilbehandlung liege nicht vor.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab.
Dabei traf es die oben zusammengefasst wiedergegebenen und die auf den Seiten 2 bis 4 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.
In rechtlicher Hinsicht führte es aus, den Ärzten der Krankenanstalt der Beklagten sei kein Behandlungs- oder Aufklärungsfehler anzulasten; die Behandlung des Klägers sei lege artis erfolgt. Eine Operation sei medizinisch nicht indiziert gewesen. Insofern sei auch unter dem Gesichtspunkt der ärztlichen Aufklärungspflicht nicht zu beanstanden, dass der Arzt dem Kläger aufgrund der vorliegenden Kontraindikationen von einer operativen Versorgung abgeraten und ihm eine konservative Behandlung empfohlen habe. Mangels medizinischer Indikation einer Operation könne es dem Arzt auch nicht angelastet werden, wenn er den Kläger nicht (noch) eingehender über die Vor- und Nachteile einer konservativen Behandlung einerseits und einer operativen Versorgung andererseits aufgeklärt habe. Im Übrigen stehe nicht fest, dass sich der Kläger bei umfassenderer Aufklärung überhaupt für eine Operation und gegen die konservative Behandlung entschieden hätte.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung und wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem auf Klagsstattgebung gerichteten Abänderungsantrag. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
I. Zur Verfahrensrüge
1. Der Kläger rügt als Verfahrensmangel, das Erstgericht habe das von ihm beantragte weitere Gutachten aus dem Fachgebiet der Unfallchirurgie und orthopädischen Chirurgie nicht eingeholt. Das aus diesem Fachgebiet vorliegende gerichtliche Sachverständigengutachten widerspreche eklatant den von ihm mit den Beilagen ./N und ./P vorgelegten Privatgutachten und habe sich mit diesen Widersprüchen auch nur scheinbar (Beilage ./N) bzw überhaupt nicht (Beilage ./P) auseinandergesetzt, weshalb es grob mangelhaft und ungenügend im Sinn des § 362 Abs 2 ZPO sei.
2. Das Gericht hat im Sinn des § 362 ZPO auf die Vollständigkeit, Schlüssigkeit und Widerspruchsfreiheit von Sachverständigengutachten hinzuwirken (vgl RS0040604; RS0040588). Es entspricht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass sich das Gericht ohne Verfahrensverstoß dem ihm als verlässlich erscheinenden gerichtlichen Sachverständigengutachten anschließen kann und nicht verpflichtet ist, allfällige Widersprüche zu einem Privatgutachten, auch wenn dieser Gutachter generell gerichtlich beeidet ist, aufzuklären (RS0040592; 10 Obs 43/24g; 9 Ob 47/19f; 9 Ob 90/18b). Denn Privatgutachten sind nicht als Sachverständigenbeweis im Sinn des §§ 351 ff ZPO heranzuziehen (RS0040636).
Das Erstgericht ging hier aber ohnehin auf die genannten Privatgutachten ein. Die Sachverständige setzte sich mit diesen sowie den an ihrem Gutachten geäußerten Bedenken im Rahmen der mündlichen Gutachtenserörterung auseinander (vgl dazu Punkt 5. der Beweisrüge). Das Erstgericht begründete darauf gestützt in seiner Beweiswürdigung, es sehe keinen Anlass für die Einholung weiterer Gutachten. Dass dies nicht dem Prozessstandpunkt des Klägers entspricht, macht das Verfahren nicht ergänzungsbedürftig.
3. Darüber hinaus ist die hier angesprochene Frage, ob ein weiteres Gutachten einzuholen gewesen wäre, eine solche der Beweiswürdigung (RS0040586; RS0040588 [auch T3]) und im Zusammenhalt mit der Bekämpfung der Beweiswürdigung geltend zu machen (RS0043320, RS0113643, RS0040586, RS0043163). Auf die von ihm behaupteten Widersprüche zu den Privatgutachten kommt der Berufungswerber in der Beweisrüge zurück (vgl Punkt 5. der Beweisrüge).
4. Ein Verfahrensmangel liegt daher nicht vor. Einen Verstoß gegen Denkgesetze, der mittels Rechtsrüge aufzugreifen wäre (vgl RS0043168), macht der Kläger nicht geltend.
II. Zur Beweisrüge
Insbesondere gestützt auf die Kritik am eingeholten Sachverständigengutachten bekämpft die Berufung nahezu den gesamten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Sie wendet sich gegen die nachfolgenden Feststellungen, an deren Stelle die jeweils im Anschluss angeführten Ersatzfeststellungen begehrt werden.
1.1. Feststellung: „Der behandelnde Arzt diagnostizierte zutreffend, dass ein nicht frischer Riss des Musculus Intermedius, medialis und lateralis des linken Oberschenkels sowie ein nicht frischer Teilriss des Musculus Rectus Femoris vorlag. Es lag kein vollständiger Riss aller Anteile der Quadrizepssehne vor.“
Ersatzfeststellung: „Beim Kläger lag ein Riss des musculus vastul intermedius, medialis und lateralis des linken Oberschenkels sowie eine subtotale Fraktur des musculus rectus femoris vor, wobei eine Quantifizierung der subtotalen Ruptur des musculus quadrizeps femoris und seiner Sehne (Quadrizepssehne) mit ca. 75-80% anzunehmen ist.“
1.2. Dass jeweils der Musculus Vastul Intermedius, medialis und lateralis des linken Oberschenkels gerissen war, bekämpft die Berufung nicht; darauf, warum in den Ersatzfeststellungen wegfallen sollte, dass es sich dabei um einen „nicht frischen“ Riss handelte, geht die Berufung überhaupt nicht ein, sodass dieser Teil der Feststellung schon mangels gesetzmäßiger Ausführung übernommen wird.
Die Sachverständige erläuterte (unbestritten), dass die Quadricepssehne aus (den) vier (festgestellten) Teilen bestehe, und legte zu den Begrifflichkeiten „Teilriss“ und „subtotale Fraktur“ sowie zu „Partialläsion“ dar, dass es sich um denselben Begriff handle, der eine teilweise – im Gegensatz zu einer „totalen“ und damit vollständigen – Durchtrennung der Sehne beschreibe, nicht aber wie viel davon gerissen sei (Gutachten ON 31.1, 2 und 14). Das Privatgutachten Beilage ./P spricht ebenfalls von einem kompletten Abriss von drei Anteilen des Vierkopfmuskels und einer „Partialruptur“ des vierten Anteils, auch das radiologische Privatgutachten Beilage ./T zum MRT-Befund des Klägers diagnostiziert eine „Teilruptur“ des Musculus femoris; nur das Privatgutachten Beilage ./N verwendet den Begriff „subtotale“ Ruptur. In Anbetracht dessen bestehen einerseits keine Bedenken an der dem gerichtlichen Sachverständigengutachten folgenden Feststellung eines „Teilrisses“, andererseits vermag die Berufung infolge der dargestellten Begriffsgleichheit auch nicht aufzuzeigen, dass sich die Ersatzfeststellung auf das Verfahrensergebnis auswirken könnte.
Der Kläger argumentiert, für die Beurteilung der Frage einer lege artis Behandlung sei die Feststellung, es liege „kein vollständiger Riss“ der Quadrizepssehne vor, nicht geeignet, vielmehr sei der prozentuale Anteil des Risses festzustellen. Eine Relevanz für den Verfahrensausgang ist auch hier nicht ersichtlich, ging doch die gerichtliche Sachverständige (unter Vorhalt des radiologischen Privatgutachtens Beilage ./T) bei ihrer Beurteilung ohnehin selbst davon aus, dass „zumindest drei Viertel“ der Quadrizepssehne gerissen waren (ON 31.1, 13).
2.1. Feststellung: „Der behandelnde Arzt Dr. E* untersuchte den Kläger und riet ihm dann von einer Operation ab, insbesondere aufgrund der schlechten Durchblutung, des schlechten Hautbildes sowie der Infektionsgefahr, außerdem, weil es keinen Funktionsausfall gab (der Kläger konnte das Bein selbständig aktiv heben). Dr. E* riet dem Kläger deshalb zu einer konservativen Behandlung. Der Kläger sagte daraufhin, dass es ihm recht sei, wenn es auch ohne Operation gehe.“
Ersatzfeststellung: „Der behandelnde Arzt Dr. E* untersuchte den Kläger und riet ihm dringend von einer Operation ab. Eine nähere Begründung, weshalb er von der Operation abraten würde, lieferte Dr. E* dem Kläger nicht. Dr. E* zeigte sich eher belustigt über das Ansinnen des Klägers, überhaupt operiert zu werden, und hielt mehrfach fest, dass er „nicht durchkomme“, was er dem Kläger auch anhand von vorliegenden bildgebenden Materialien illustrierte. Dr. E* teilte dem Kläger lediglich mit, dass er die ihm verordnete Schiene weitertragen müsse und wird dann alles wieder gut werden. Zu keiner Zeit klärte OA Dr. E* den Kläger über die Vor- und Nachteile sowie allfällige Risiken einer Operation auf und erteilte er ihm insbesondere keine Belehrung dahingehend, welche gesundheitlichen Folgen eintreten könnten, wenn eine operative Versorgung der Verletzungen des Klägers unterbleibt. Dr. E* teilte dem Kläger lediglich mit, dass alles wieder gut werden würde, wenn er nur die Schiene weitertragen würde, welche ihm ohnehin schon verordnet worden wäre.
Aufgrund dieser eindeutigen Darstellung, wonach eine Operation unmöglich wäre und das Tragen der Schiene jedenfalls zu einer Heilung des Klägers führen würde, willigte der Kläger ein, die Operation nicht durchzuführen, sondern stattdessen seine Verletzungen konservativ zu behandeln.“
2.2. Die Feststellung zur Aufklärung über die Gründe, die gegen eine Operation sprechen, stützte das Erstgericht auf die Aussage des Zeugen Dr. E*. Dieser sagte aus, er habe mit dem Kläger darüber gesprochen, dass die Operation wegen der schlechten Hautverhältnisse und der Infektionsgefahr noch nicht möglich sei, sie hätten sich geeinigt, es konservativ zu versuchen, und er hätte dokumentiert, dass der Patient sich aus privaten Gründen gerne konservativ behandeln lassen wollte (ON 16.1, 6). Auch die schlechte Durchblutung nannte er in seiner Aussage als Kriterium, die Operation nicht zu empfehlen (ON 16.1, 9). Der Aussage des Klägers ist zu entnehmen, dass er dem Arzt gegenüber kommuniziert habe, es sei ihm recht, wenn es auch anders als mit einer Operation gehe, er habe einen Hund und sei nicht traurig, wenn er nicht operiert werden müsse (ON 16.1, 2).
Unter Berücksichtigung dieser Aussagen sind die dazu vom Erstgericht getroffenen Feststellungen von den Ergebnissen des Beweisverfahrens gedeckt. Das Berufungsgericht hat die Beweiswürdigung (nur) darauf zu überprüfen, ob das Erstgericht die Grenzen der freien Beweiswürdigung eingehalten und die Beweisergebnisse nach der Aktenlage schlüssig gewürdigt hat (Kodek in Rechberger/Klicka5 § 482 ZPO Rz 3). Diesen Ansprüchen wird das Ersturteil mit seiner Begründung gerecht, in welcher es bezüglich der durchgeführten Aufklärung der Aussage des Zeugen Dr. E* und eben nicht jener des Klägers folgte. Es gehört zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass sich die Tatsacheninstanz im Fall von Widersprüchen aufgrund ihrer Überzeugung für jene Darstellung entscheidet, die mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann (RS0043175). Darüber hinaus implizieren sogar die vom Kläger begehrten Ersatzfeststellungen, nach denen der Arzt dem Kläger „anhand von vorliegenden bildgebenden Materialien illustrierte“, warum er „nicht durchkomme“, eine Aufklärung dahingehend, warum er eine Operation nicht für sinnvoll hielt. Die vom Kläger mehrfach zitierte angebliche Begründung des Arztes „er komme nicht durch“ schließt jedenfalls nicht aus, dass er damit ein Durchkommen durch das schlechte Hautbild oder die vorhandene Schwellung angesprochen hat.
Zwar ist dem Kläger zuzustimmen, dass der Zeuge Dr. E* das Zeitfenster für eine direkte Vernähung zunächst mit einer Woche und später mit zwei bis drei Wochen angegeben hat. Allerdings hat er auch ausgeführt, dass er beim Kläger bei der ersten Begutachtung durch ihn als Arzt – sohin am 4.9.2019 und damit etwa zweieinhalb Wochen nach dem Unfall – eine direkte Naht versucht hätte, aber hier eben die Gefahr bestanden hätte, dass im Laufe der Operation wegen der schon schlechten Sehnenqualität auf die Operationsmethode einer „Umkehrplastik“ umgestellt hätte werden müssen. Wenn das Erstgericht daraus keine Unglaubwürdigkeit des Zeugen ableitete, ist dies nicht zu beanstanden, zeigt diese Aussage doch im Kern vor allem auf, dass das Operationsrisiko bei Durchführung einer Operation mit direkter Naht steigt, je länger man zuwartet. Dem Kläger gelingt es nicht, durch die von ihm referierten Einzelaussagen des Zeugen Zweifel an der Beweiswürdigung des Erstgerichtes aufkommen zu lassen.
2.3. Die weiteren Ersatzfeststellungen zur Aufklärung und zwar zur fehlenden Belehrung über die gesundheitlichen Folgen bei Unterbleiben einer operativen Versorgung und zu den Mitteilungen des Arztes, eine Operation sei unmöglich und es würde bei einer konservativen Behandlung jedenfalls zu einer Heilung kommen, stellen in Wahrheit gewünschte zusätzliche Feststellungen dar. Deren Fehlen könnte allenfalls nur einen im Rahmen der Rechtsrüge zu prüfenden und – vom Kläger dort auch relevierten – sekundären Feststellungsmangel bilden (vgl RS0043603 [T7]).
3.1. Feststellung: „Dr. E* riet dem Kläger neuerlich von einer Operation ab, zumal das Zeitfenster dafür bereits geschlossen und die Operationsrisiken aufgrund des vorliegenden Hautdefekts zu hoch waren.“
Ersatzfeststellung: „Dr. E* riet dem Kläger auch am 20.09.2019 neuerlich dringend von einer Operation ab. Eine konkrete Begründung hiefür lieferte er ihm nicht und teilte er ihm insbesondere nicht mit, dass ein vorhandenes Zeitfenster für die Operation bereits geschlossen sei. Tatsächlich war das Zeitfenster für die Operation noch offen.“
3.2. Wenn der Kläger argumentiert, der Beweiswürdigung lasse sich nicht entnehmen, worauf diese Feststellung gestützt werde, so ist ihm entgegenzuhalten, dass bereits in der Krankengeschichte (Beilage ./C Seite 4), deren Inhalt als unstrittige Urkunde auch noch im Berufungsverfahren verwertet werden darf (RS0121557; RS0118509; 4 Ob 112/14w), eine Aufklärung des Klägers am 20.9.2019 über Gründe für das Abraten von der Operation, unter anderem auch der Zeitablauf von bereits fünf Wochen, dokumentiert ist.
Ein – hier aber ohnehin nicht relevierter – Begründungsmangel läge auch nicht vor, da es keinen Verfahrensmangel darstellt, wenn bei der Begründung ein Umstand nicht erwähnt wurde, der noch erwähnt hätte werden können oder wenn die Begründung auf bestimmte Aussagen nicht Bezug nimmt (RS0040180).
3.3. Soweit die Beweisrüge mit den begehrten Ersatzfeststellungen davon ausgeht, das Zeitfenster für die Operation sei am 20.9.2019 noch offen gewesen, ist sie nicht gesetzmäßig ausgeführt, da sie keinerlei Beweisergebnisse nennt, die für die Annahme dieses Umstands sprechen würden. Um eine Beweisrüge gesetzmäßig auszuführen, ist es aber - unter anderem - erforderlich anzugeben, aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen (welcher Umwürdigung bestimmter Beweismittel) die begehrte Ersatzfeststellung zu treffen gewesen wäre (RS0041835; Pimmer in Fasching/Konecny³ § 467 ZPO Rz 40; Kodek in Rechberger/Klicka5 § 471 Rz 15 mwN).
4.1. Feststellung: „Am 30.10.2019 suchte der Kläger schließlich noch einmal das D* auf. Die Untersuchung zeigte, dass der Kläger das Bein zunehmend belasten konnte und auch mehr Kraft hatte. Die aktive Streckung konnte durchgeführt werden, die Beugung war bis 120 Grad möglich. Dem Kläger wurde bei diesem Termin Physiotherapie verordnet.“
Ersatzfeststellung: „Am 30.10.2019 suchte der Kläger schließlich noch einmal das D* auf, wo ihm eine Physiotherapie verordnet wurde. In den bezughabenden Krankenunterlagen ist lediglich festgehalten, dass die aktive Streckung durchgeführt werden konnte und die Beugung bis 120 Grad möglich war. Dennoch ist dem Kläger Nachstehendes bis dato nicht mehr möglich:
− der Kläger kann aus dem Sitzen schwer aufstehen;
− im linken Bein hat der Kläger subjektiv immer das Gefühl, immer „einzubrechen“ bzw. „einzuknicken“;
− beim Stiegensteigen ist der Kläger gezwungen, sich am Handlauf hochzuziehen, das Besteigen jeder einzelnen Stiege verursacht starke Schmerzen;
− der Kläger kann nur Niederflur-Straßenbahnen benützen;
− Einkaufen und das Tragen auch nur geringer Lasten sind mit schweren Schmerzen verbunden;
− ein Hinknien ist dem Kläger unmöglich;
− durch das Unterbleiben der operativen Versorgung der vorfallskausalen Verletzungen besteht beim Kläger eine erhöhte Sturzgefahr. Der Kläger ist bereits mehrfach gestürzt und konnte in weiterer Folge nur mit Hilfe dritter Personen aufstehen;
− dem Kläger ist es mittlerweile auch mit Hilfspersonen nicht mehr möglich, ein Vollbad zu nehmen, sondern kann der Kläger seine Körperpflege nur mehr durch Duschen mit der Handbrause in der Badewanne verrichten;
− selbst bei kurzen Gehstrecken leidet der Kläger unter starken Schmerzen. Ein Zufußgehen ist dem Kläger nahezu ausschließlich unter Zuhilfenahme eines Gehstocks möglich;
− eine schnellere Gehgeschwindigkeit oder gar Laufen sind für den Kläger unmöglich;
− durch die Schonhaltung betreffend das linke Bein wird das rechte Bein des Klägers überbelastet, was zur Folge hat, dass dieser nunmehr eine operative Versorgung des rechten Knies mittels Knietotalendoprothese hinzunehmen hat;
− der Kläger ist generell bei den täglichen Verrichtungen erheblichst eingeschränkt.
Darüber hinaus zeigt sich im Bereich der körperfernen Hälfte des Oberschenkelvierkopfmuskels links eine deutlich sichtbare und auch tastbare Delle. Im Seitenvergleich besteht eine deutliche Herabsetzung der Kraft bei Kniegelenksstreckung links. Außerdem findet sich im Seitenvergleich eine Einschränkung der Kniebeugefähigkeit links. Aus sämtlichen dieser Umstände resultiert ebenfalls eine deutliche Geh- und Stehunsicherheit des Klägers, welche sich Zeit seines Lebens nicht mehr verbessern wird. Selbst kurze Spaziergänge in der Natur sind dem Kläger nicht mehr möglich, geschweige denn ist dem Kläger eine sportliche Betätigung möglich.“
4.2. Auch hier strebt der Kläger – soweit er nicht den festgestellten Sachverhalt unverändert übernimmt – keine Ersatz-, sondern (von ihm auch im Rahmen der Rechtsrüge als fehlend relevierte) Zusatzfeststellungen an, weil er der Meinung ist, dass der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt für eine abschließende rechtliche Beurteilung nicht ausreicht.
5.1. Feststellung: „Die Behandlung des Klägers im D* erfolgte lege artis. Da eine inkomplette Ruptur der Quadrizepssehne vorlag, war eine konservative Behandlung mittels Orthese in Streckstellung für sechs Monate möglich. Für eine operative Versorgung der Verletzung lagen Kontraindikationen vor, nämlich die Hautabschürfungen und die starke Schwellung am 28.8.2019 und auch noch am 4.9.2019. Darüber hinaus lagen bereits bei der Erstvorstellung weitere Risikofaktoren vor: Es waren ausgedehnte Verkalkungen der Sehne und des Sehnenansatzes an der Kniescheibe im Röntgen zu erkennen, die ein Ausdruck einer chronischen degenerativen Veränderung des Gewebes sind. Hier war das Risiko einer Nichtheilung, eines neuerlichen Risses sowie einer Infektion erhöht.“
und „disloziert“ in der rechtlichen Beurteilung: „Gegenständlich erfolgte die Behandlung des Klägers lege artis. Eine operative Behandlung des Klägers war medizinisch nicht indiziert.“
Ersatzfeststellung: „Die Behandlung des Klägers im D* erfolgte nicht lege artis. Dem Kläger wurde von dem ihn behandelnden Arzt Dr. E* lediglich mitgeteilt, dass eine Operation nicht möglich sei und er die Schiene weitertragen solle. Über allfällige Risiken, was passieren könne, wenn die Operation nicht durchgeführt werde, wurde der Kläger zu keiner Zeit aufgeklärt. Wesentliche Kontraindikationen für eine Operation lagen nicht vor. Jede Operation birgt naturgemäß ein gewisses Risiko, welches in diesem Fall allerdings – nach entsprechender Aufklärung des Klägers – in Kauf genommen hätte werden müssen. Der allgemeine Gesundheitszustand des Klägers hat zu keinem Zeitpunkt eine operative Versorgung verhindert.“
5.2. Zwischen der bekämpften Feststellung und der Ersatzfeststellung muss ein inhaltlicher Gegensatz (Widerspruch) bestehen; die eine Feststellung muss die andere ausschließen, weil sonst im Ergebnis der bloße Entfall der Feststellung begehrt würde (RS0041835 [T2, T3]).
Der Feststellung, dass eine konservative Behandlung mittels Orthese in Streckstellung für sechs Monate möglich war, setzt die Berufung keine Ersatzfeststellung (zur konservativen Behandlung) entgegen.
Auch dem zweiten und dritten Satz der Ersatzfeststellungen steht keine bekämpfte Feststellung gegenüber. Vielmehr rügt der Kläger hier wiederum das Fehlen von Feststellungen und damit den gleichen sekundären Feststellungsmangel, den er bereits zu Punkt 2. der Beweisrüge releviert hat (vgl Punkt 2.3.). Die in der Berufung aufgeworfene Thematik, ob der Kläger über die „Folgen einer Nichtoperation“ aufgeklärt wurde, betrifft den von ihm behaupteten Verstoß gegen die ärztliche Aufklärungspflicht und nicht die Frage, ob die „Behandlung“ durch eine konservative Therapie statt einer Operation lege artis war.
Der letzte Satz der begehrten Ersatzfeststellungen schließt nicht die letzten beiden Sätze der bekämpften Feststellungen über die vorhandenen Risikofaktoren aus. Denn das Erstgericht hat dort nicht festgestellt, dass die beim Kläger bestehenden Risikofaktoren die operative Versorgung „verhindert“ hätten, sondern, dass das Risiko bei einer Operation erhöht war.
Insoweit ist die Beweisrüge daher nicht gesetzmäßig ausgeführt und war darauf nicht weiter einzugehen.
5.3. Dislozierte Feststellungen in der Rechtsrüge liegen nicht vor. Vielmehr werden diese vom Erstgericht im Sachverhalt getroffenen Feststellungen in der rechtlichen Beurteilung bloß zur Begründung, warum die Haftung der Beklagten verneint wurde, herangezogen.
5.4. Der Kläger argumentiert, die Behandlung sei nicht lege artis gewesen, weil eine Operation durchgeführt hätte werden müssen. Dazu beruft er sich auf die von ihm vorgelegten Privatgutachten Beilagen ./N und ./P, die das gerichtliche Sachverständigengutachten widerlegt hätten und die von diesem auch nicht entkräftet worden seien, weshalb das Gerichtsgutachten ungenügend sei.
5.4.1. Die Gerichtssachverständige ging auf die in Beilage ./N enthaltenen Ausführungen des Privatgutachters ein, insbesondere auch auf dessen von der Berufung aufgegriffene Beurteilung, eine Operation hätte bei der noch am 4.9.2019 vorhandenen deutlichen Schwellung im Rahmen der Naht in offener Wunde den Erguss entlastet. Dabei erläuterte sie, dass die Schwellung beim Kläger eben gerade nicht durch einen Erguss – als eine begrenzte Flüssigkeitsansammlung in einem vorgefertigten Raum (hier im Kniegelenk) – bedingt gewesen sei, sondern es sich um eine diffuse Schwellung, dh eine solche des Unterhautfettgewebes bzw der Muskulatur, bedingt durch eine Zerrung oder Prellung der Weichteile, gehandelt habe, die man chirurgisch nicht einfach habe entfernen können (ON 31.1, 5f). Damit hat die Gerichtssachverständige – entgegen der Argumentation in der Berufung – aber aufgezeigt, warum sie (nämlich aufgrund der Art der Schwellung) zu einem anderen Ergebnis als der Privatgutachter kam. Inwiefern das Gerichtsgutachten dadurch ungenügend sein sollte, dass sich die Sachverständige drei bis vier Jahre nach der Verletzung kein eigenes Bild mehr von der Schwellung machen konnte, erschließt sich nicht, hat sie sich doch an der Krankengeschichte orientiert, die am 4.9.2019 noch eine „deutliche Schwellung“ belegt, wovon auch das Privatgutachten Beilage ./N (S 4) ausgeht.
5.4.2. Zum Privatgutachten Beilage ./P zeigte die Gerichtssachverständige zutreffend auf, dass dieses insofern unrichtig ist, als es das von ihr in ihrem schriftlichen Gutachten zusammengefasste Vorbringen der Prozessparteien im Verfahren (ON 23, 4 und 5) fälschlich als Ausführungen bzw Schlussfolgerungen der Gerichtssachverständigen darstellte. Entgegen der Argumentation in der Berufung wurde in Beilage ./P nicht bloß ein solcher „Anschein erweckt“, da das Privatgutachten unmissverständlich von Beschreibungen der Sachverständigen und einer angeblichen Conclusio dieser (die letzten drei Absätze auf S 2) spricht, obwohl es sich dabei in Wahrheit – dem Gerichtsgutachten ebenso unmissverständlich zu entnehmen – bloß um die Wiedergabe des Parteivorbringens handelte. Auch zeigt die Gerichtssachverständige auf, dass im Privatgutachten die chronologischen Verläufe betreffend die am Kläger durchgeführten Untersuchungen unrichtig wiedergegeben wurden. Wenn das Erstgericht seiner Entscheidung dieses Privatgutachten nicht zugrunde legte, so ist dies schon allein deshalb nicht zu beanstanden, als die Beilage ./P von falschen Prämissen ausging und damit nicht nach den Regeln der Kunst erstattet wurde.
Auch die Behauptung in der Berufung, die Gerichtssachverständige wäre inhaltlich auf die Beilage ./P dann nicht mehr eingegangen, ist unzutreffend. Sie setzte sich mit der Beurteilung der Privatgutachterin, man hätte das Infektionsrisiko minimieren können und daher das Operationsrisiko auf sich nehmen müssen, auseinander und erläuterte, weshalb sie dieser Einschätzung nicht folgte (ON 31.1, 8 letzter Absatz).
5.4.3. Damit bestehen auch in diesem Punkt keine Bedenken an der vom Erstgericht vorgenommenen Beweiswürdigung, das die bekämpften Feststellungen auf das Gerichtsgutachten stützte, in dem die Sachverständige sowohl schriftlich umfassend (ON 23 und ON 49) als auch mündlich ausführlichst (ON 31.1 auf über 14 Protokollseiten) auf sämtliche Fragen einging und diese auch für einen Laien verständlich und nachvollziehbar beantwortete. Wenn das Erstgericht dem Antrag des Klägers auf Einholung eines weiteren Gutachtens aus demselben Fachgebiet nicht folgte, liegt darin angesichts der dargestellten Erwägungen keine Fehlbeurteilung.
6.1. Feststellung: „Außerdem kommt eine primäre operative Versorgung derartiger Verletzungen grundsätzlich nur in den ersten drei bis zehn Tagen, maximal innerhalb von zwei Wochen nach dem Trauma in Frage. Bei der Erstvorstellung am 28.8.2019 im D* war das Ende dieses Zeitraums bereits erreicht. Eine operative Sanierung war an diesem Tag medizinisch nicht indiziert, weil noch zwei Hautläsionen an der OP-Stelle und eine deutliche Schwellung vorhanden waren. Am 4.9.2019 war der Zeitraum zur primären operativen Versorgung bereits verstrichen. Der Schwellungszustand war nach wie vor gegeben, sodass von einem erhöhten Risiko der Wundheilungsstörung auszugehen war. Eine Operation war nicht indiziert, zumal auch die Streckfähigkeit erhalten war.
Die fachliche Einschätzung von Dr. E*, dem Kläger von einer Operation abzuraten und stattdessen eine konservative Behandlung mit Knieorthese in Streckhaltung und Physiotherapie zu verschreiben, entsprach den Regeln der medizinischen Kunst.
Auch eine sekundäre Rekonstruktionsoperation war im Behandlungszeitraum bis 30.10.2019 medizinisch nicht indiziert.“
Ersatzfeststellung: „Eine primäre Versorgung derartiger Verletzungen ist zumindest in einem Zeitraum von 2-4 Wochen problemlos möglich, wobei in Notfällen auch 6 Wochen nach einem erlittenen Trauma eine derartige Operation noch durchgeführt werden kann. Dieser Zeitraum war sowohl bei der Erstvorstellung am 28.08.2019 als auch bei der Nachbehandlung von Dr. E* am 04.09.2019 noch nicht verstrichen. Eine gewisse Schwellung sowie zwei Hautläsionen waren beim Kläger sowohl am 28.08.2019 als auch am 04.09.2019 noch vorhanden, doch kann deren Ausmaß nicht konkret festgestellt werden.
Jedenfalls stellt eine Hautläsion nahe dem Operationsgebiet zwar eine Herausforderung aufgrund einer erhöhten Infektionsgefahr dar, das diesbezügliche Operationsrisiko kann jedoch durch Klebefolien und mittels antibiotischer Abschirmung auf ein Minimum reduziert werden. Gegenständlich wäre das Operationsrisiko jedenfalls in Kauf zu nehmen gewesen und hätte die Verletzung des Klägers operativ versorgt werden müssen. Eine konservative Behandlung kann bei der vom Kläger erlittenen Verletzung zu keiner erfolgreichen Heilung führen, woraus folgt, dass die fachliche Einschätzung von Dr. E*, dem Kläger von einer Operation abzuraten und stattdessen eine konservative Behandlung mit Knieorthese in Streckhaltung und Physiotherapie zu verschreiben, nicht den Regeln der medizinischen Kunst entsprochen hat.“
6.2. Zum in der Berufung erhobenen Vorwurf, es bleibe „völlig im Verborgenen“, wie das Erstgericht auf die Feststellung zur primären operativen Versorgung in den ersten drei bis zehn Tagen bis maximal zwei Wochen komme, ist anzumerken, dass es genügt, wenn das Erstgericht hinsichtlich der Feststellungen zu den medizinischen Fragen auf das Gutachten der Gerichtssachverständigen verweist. Es muss nicht zu jeder einzelnen Feststellung jeweils angeführt werden, dass diese auf Grundlage des Gutachtens getroffen wurde und welcher Stelle des Gutachtens sie entnommen wurde. Zu der monierten Feststellung findet sich die Beurteilung der Sachverständigen in der Beantwortung des gerichtlichen Fragenkatalogs im schriftlichen Gutachten (ON 23, 31). Ein „indirektes Zugestehen“ eines dreiwöchigen Zeitfensters für eine primäre Versorgung durch die Gerichtssachverständige ist nicht zu erkennen, gab sie doch lediglich eine Aussage des Klägers wieder, um darzustellen, dass nicht einmal er von einem vierwöchigen Zeitraum ausging (ON 31.1, 6). Vielmehr bekräftigte sie an gleicher Stelle, dass die Annahme der Möglichkeit einer primären Naht im Zeitraum von zwei bis vier Wochen nach dem Unfall weder der Literatur noch den Empfehlungen entspreche.
Die Privatgutachten Beilagen ./N und ./P (auf die bereits in Punkt 5. eingegangen wurde) sind genausowenig geeignet, das Gerichtsgutachten entkräften, wie die Aussage des Klägers über eine von ihm angeblich eingeholte Information, man hätte sogar noch sechs Wochen nach dem Unfall operieren können – der Kläger bezog sich bei dieser Angabe auch nicht einmal auf die Operationsmethode einer primären Naht (RS0040598).
Auch der in der Berufung behauptete Widerspruch innerhalb des Gerichtsgutachtens hinsichtlich der Frage der Dringlichkeit der Operation liegt nicht vor. So hat die Sachverständige nachvollziehbar dargelegt, dass im vorliegenden Fall aufgrund der hohen Operationsrisiken eben mangels Dringlichkeit der Operation die Abheilung der Hautläsion abzuwarten gewesen wäre. Die Berufung zielt offenbar darauf ab, dass sich aus dem engen Zeitfenster einer möglichen operativen Versorgung eine „Dringlichkeit“ der Operation ergeben müsste. Davon ist aber im Gerichtsgutachten keine Rede, geht doch die Sachverständige in Kenntnis dieses Zeitfensters gerade nicht von einer Dringlichkeit aus, sondern bejaht eine solche bei einer lebensgefährlichen Verletzung, die hier unbestritten nicht vorlag (vgl ON 31.1, 6).
Dass sich die Gerichtssachverständige mangels eigener Beurteilbarkeit der Schwellung an der Krankengeschichte orientierte, macht das Gutachten weder mangelhaft noch widersprüchlich. Naturgemäß kann eine Schwellung drei bis vier Jahre nach dem Unfall nicht mehr unmittelbar begutachtet werden. Hier lag aber eine Dokumentation durch die Krankengeschichte („deutliche Schwellung“ in Beilage ./C, 2 und 3) vor, an der sich die Sachverständige orientieren durfte (vgl dazu bereits Punkt 5.4.1.).
7.1. Feststellung: „Bei einer operativen Behandlung des Klägers wäre kein besseres Ergebnis zu erwarten gewesen als bei der durchgeführten konservativen Behandlung.“
Ersatzfeststellung: „Wenngleich eine Operation beim Kläger naturgemäß auch mit gewissen Risiken einhergegangen wäre, hätten diese Risiken in Kauf genommen werden müssen und wäre ein besseres Ergebnis zu erwarten gewesen, als bei der konservativen Behandlung.“
7.2. Stichhaltige Gründe, warum die angefochtenen Feststellungen unzweifelhaft oder zumindest überwiegend wahrscheinlich unrichtig sind, zeigt der Kläger auch hier nicht auf (vgl (Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 482 Rz 3 mwN; Klauser/Kodek, JN-ZPO18 § 467 ZPO E 40/1). Er stützt sich auf das Privatgutachten Beilage ./P, setzt sich aber inhaltlich in keiner Weise mit dem Gerichtsgutachten auseinander, in dem die vom Erstgericht beigezogene Sachverständige zu dem Schluss kam, dass bei einer Operation eben kein besseres Ergebnis zu erwarten gewesen wäre als bei der konservativen Behandlung (ON 31.1, 13). Bereits in Punkt 5.4. wurde dargelegt, warum keine Bedenken gegen die Würdigung des gerichtlichen Sachverständigengutachtens durch das Erstgericht bestehen. Auf diese Ausführungen wird verwiesen.
Im Übrigen stehen dem ersten Satzteil der Ersatzfeststellungen (bis zu „und“) keine bekämpften Feststellungen entgegen, sodass die Beweisrüge insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt ist.
8.1. Feststellung: „Es kann nicht festgestellt werden, dass sich der Kläger für eine Operation entschieden hätte, wenn er (noch) eingehender über die verschiedenen Behandlungsmethoden und deren Vor- und Nachteile aufgeklärt worden wäre.“
Ersatzfeststellung: „Wenn dem Kläger die Vor- und Nachteile einer operativen Behandlung im Vergleich zu einer konservativen Behandlung mitgeteilt worden wären und er im Sinne einer umfassenden Aufklärung auch über die Risiken der konservativen Behandlung und damit des Unterbleibens einer Operation aufgeklärt worden wäre, hätte sich der Kläger – nach Einholung einer Zweitmeinung – für eine operative Versorgung seiner Verletzungen entschieden. Demgegenüber wurde dem Kläger von OA Dr. E* signalisiert, dass alles ,gut werden’ würde, wenn der Kläger seine Schiene weiterhin trage und wurde der Kläger nicht über mögliche Risiken des Unterbleibens der Operation aufgeklärt.“
8.2. Bei den letzten beiden Sätzen der Ersatzfeststellungen handelt es sich wiederum um die gleichen zusätzlichen Feststellungen, deren Aufnahme in den Sachverhalt der Kläger bereits an anderer Stelle der Beweisrüge begehrt hat (vgl Punkt 2.3. und 5.2.), und deren Fehlen allenfalls einen der Rechtsrüge zuzuordnenden (von ihm dort auch relevierten) sekundären Feststellungsmangel begründen könnte.
8.3. Das Erstgericht begründete schlüssig, warum es der Aussage des Klägers, er hätte auch bei Aufklärung über die verschiedenen Behandlungsmethoden und deren Vor- und Nachteile die Operation nach Einholen einer Zweitmeinung durchführen lassen, nicht folgte. Es beurteilte diese Aussage des Klägers angesichts der zu erwartenden schwerwiegenden Risiken bis zu einer Beinamputation und dem Tod durch Sepsis sowie in Anbetracht dessen, dass laut Gerichtsgutachten bei einer Operation kein besseres Ergebnis zu erwarten gewesen wäre, nicht als lebensnah und daher nicht als glaubwürdig. Auch führte es den Umstand ins Treffen, dass es dem Kläger laut seiner Aussage zum damaligen Zeitpunkt durchaus recht gewesen sei, dass keine Operation vorgenommen werde.
Dem anlässlich der Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck des Richters von der Glaubwürdigkeit der vernommenen Personen kommt in Hinblick auf die von der Prozessordnung vorgesehene Unmittelbarkeit der Beweisaufnahmen maßgebliche Bedeutung zu. Daher reicht der bloße Umstand, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Feststellungen möglich gewesen wären, allein noch nicht aus, eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung aufzuzeigen (RS0043175 [T1]; Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 § 272 ZPO Rz 4 ff).
Wenn das Erstgericht der Aussage des Klägers keine Glaubwürdigkeit attestierte, so hat es für diese Einschätzung im Rahmen der freien Beweiswürdigung auch ausreichende und überprüfbare Gründe angeführt (vgl Klauser/Kodek, JN-ZPO18 § 467 E 39a). Zum Argument der Berufung, es lägen keine gegenteiligen Beweisergebnisse vor, ist auszuführen, dass das Erstgericht seine Aussage vor dem Hintergrund der Würdigung der Ergebnisse des Sachverständigengutachtens (und somit eines Beweisergebnisses) als nicht lebensnah erachtete. Zweifel an der Beweiswürdigung kann die Berufung auch hier nicht begründen.
Im Übrigen ist die bekämpfte Feststellung für die rechtliche Beurteilung nicht von Relevanz, worauf bei Behandlung der Rechtsrüge zurückgekommen wird.
9. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass sich das Erstgericht hinreichend mit den Beweisergebnissen auseinandergesetzt und seine Feststellungen, soweit hier relevant, auch schlüssig begründet hat. Der Kläger kann keinen Umstand aufzeigen, der überzeugend gegen die Richtigkeit der angefochtenen Feststellungen spricht. Die Beweisrüge erweist sich damit als nicht erfolgreich. Das Berufungsgericht übernimmt daher die Feststellungen des Erstgerichts und legt sie seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde.
III. Zur Rechtsrüge
1. Der Kläger wurde nach den Feststellungen in einer Krankenanstalt der Beklagten den Regeln der ärztlichen Kunst entsprechend behandelt, sodass sein Schadenersatzbegehren, wie das Erstgericht zutreffend erkannte, nicht auf einen Behandlungsfehler gestützt werden kann.
2.1. Die Aufklärungspflicht des Arztes umfasst die Pflicht, den Patienten über mögliche Gefahren und schädliche Folgen einer Behandlung oder ihrer Unterlassung zu unterrichten; sie soll den Patienten in die Lage versetzen, die Tragweite seiner Einwilligung abzuschätzen (RS0026578; RS0026413; RS0026499 [T6]; RS0026426 [T7, T9]). Der Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht ist in erster Linie unter dem Gesichtspunkt des Wohles des Patienten abzugrenzen und erst in zweiter Linie auch unter Bedachtnahme auf sein Selbstbestimmungsrecht (RS0026362). Die Aufklärungsanforderungen dürfen nicht überspannt werden (RS0026362 [T1]).
Der Arzt muss zwar nicht stets von sich aus alle theoretisch in Betracht kommenden Behandlungsmöglichkeiten mit dem Patienten erörtern, er muss ihn aber, um ihm eine selbstbestimmte Entscheidung zu ermöglichen, über mehrere zur Wahl stehende diagnostische oder therapeutische adäquate Verfahren informieren und das Für und Wider mit ihm abwägen, wenn jeweils unterschiedliche Risiken entstehen können und der Patient eine echte Wahlmöglichkeit hat (RS0026426 [T1]). Dabei sind Vorteile und Nachteile, verschiedene Risiken, verschieden starke Intensität des Eingriffs, differierende Folgen, Schmerzbelastungen und verschiedene Höhe der Erfolgsaussichten gegeneinander abzuwägen (RS0026313 [T11]).
Diese Pflicht setzt aber voraus, dass für den konkreten Behandlungsfall mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Behandlungsmethoden zur Verfügung stehen, die im Sinn einer echten Wahlmöglichkeit gleichwertig sind, aber unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen haben (vgl RS0026426 [T11, T12]; 6 Ob 91/24m).
2.2. Es steht fest, dass eine operative Behandlung des Klägers in der Krankenanstalt der Beklagten im Behandlungszeitraum von 28.8.2019 bis 30.10.2019 medizinisch nicht indiziert war (US 3).
Besteht im fraglichen Zeitpunkt - wie hier – somit keine echte Wahlmöglichkeit für den Patienten, so liegt in der Verneinung einer (weiteren) ärztlichen Aufklärungspflicht keine Fehlbeurteilung des Erstgerichts (vgl RS0026313 [T19]; 8 Ob 27/17d).
In welchem Umfang der Arzt den Patienten im konkreten Fall aufklären muss, stellt eine Rechtsfrage dar (RS0026763), deren Beurteilung einem Sachverständigen somit entzogen ist. Worüber die vom Gericht beigezogene Sachverständige den Kläger aufgeklärt hätte, wenn sie die behandelnde Ärztin gewesen wäre, hat damit keine Auswirkung auf das Verfahrensergebnis. Die medizinische Tatfrage, ob die Operation indiziert war, verneinte die Sachverständige.
2.3. Bei Bejahung einer Verletzung der Aufklärungspflicht kann sich der Arzt oder Krankenhausträger von der Haftung nur durch den Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens befreien, wenn er also beweist, dass der Patient auch bei ausreichender Aufklärung die Zustimmung zu der dann vorgenommenen ärztlichen Behandlung erteilt hätte (1 Ob 9/11x; 1 Ob 159/18s; RS0038485 [T1, T2]; RS0111528; RS0108185). Dabei handelt es sich um eine Tatfrage (1 Ob 159/18s; RS0038485 [T16]). Die Beweislast eines non liquet liegt beim Arzt (RS0108185 [T1]).
Da die Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht betreffend die unterbliebene Operation hier aber zu verneinen ist, bedarf es auch keines Eingehens mehr auf die in der Berufung gerügte Verletzung von Beweislastregeln hinsichtlich der „Negativfeststellung“ des Erstgerichts zur Frage, ob sich der Kläger bei umfassender Aufklärung für eine Operation entschieden hätte; ebensowenig darauf, ob diese „Negativfeststellung“ überhaupt ein „non liquet“ zum Ausdruck bringt.
3.1. In Anbetracht der dargestellten Grundsätze sind die vom Kläger begehrten Zusatzfeststellungen zum Unterbleiben einer weiteren Aufklärung „über die Folgen der konservativen Behandlung und sohin jene des Unterbleibens der Operation“ nicht entscheidungsrelevant.
Soweit sich der Kläger auf die fehlende Aufklärung im Zusammenhang mit dem Unterbleiben der Operation bezieht, wurde bereits dargelegt, dass die Operation medizinisch nicht indiziert und damit über eine solche auch nicht (weiter) aufzuklären war (vgl Punkt 2.).
Zwar releviert der Kläger die mangelnde Aufklärung im Kontext der unterbliebenen Operation, jedoch könnten seine Ausführungen in der Berufung auch dahingehend verstanden werden, dass eine Verletzung der Aufklärungspflicht ferner darin liege, dass er – unabhängig von einer Operation – auch nicht über Risiken der konservativen Behandlungsmethode aufgeklärt wurde.
Der Kläger hat im Verfahren aber nicht vorgebracht, dass es - außer der hier medizinisch nicht indizierten Operation – überhaupt andere Behandlungsmöglichkeiten gegeben hätte, die die behaupteten Schäden verhindert hätten und über die er zusätzlich aufzuklären gewesen wäre und für die er sich dann statt der konservativen Behandlung entschieden hätte. Fest steht, dass er der konservativen Behandlung zugestimmt hat, und die Empfehlung dieser Art der Behandlung bei der Verletzung des Klägers den Regeln der medizinischen Kunst entsprach.
Bei dieser Ausgangslage würde es eine Überspannung der Aufklärungspflicht bedeuten, wenn der Arzt den Kläger auf alle möglichen Nachteile hinweisen müsste, die entstehen könnten, sollte bei der (mangels Behauptung geeigneter und gleichwertiger Alternativen somit einzig in Frage kommenden) konservativen Behandlung der Heilungserfolg ausbleiben.
3.2. Mangels Verletzung der Aufklärungspflicht sind auch die in der Berufung begehrten Zusatzfeststellungen zum Zustandsbild des Klägers (diese sind angeführt in Punkt 4.1. der Beweisrüge) für das Verfahren nicht von Bedeutung.
4. Damit erweist sich auch die Rechtsrüge als nicht erfolgreich.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Ein Bewertungsausspruch entfällt, weil bereits das Geldleistungsbegehren für sich die maßgebliche Wertgrenze von EUR 30.000 übersteigt (RS0042277; Kodek in Rechberger/Klicka ZPO5 § 500 Rz 5).
V. Die Revision ist mangels erheblicher Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. Der konkrete Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht ist eine Frage des Einzelfalls (RS0026763 [T2]; RS0026529 [insb T18, T31]).
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