OLG Wien 30Bs284/25x

30Bs284/25xOberlandesgericht28.10.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 30Bs284/25x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.10.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0300BS00284.25X.1028.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Hahn als Einzelrichter in der Strafsache gegen A* und einen anderen Angeklagten wegen § 83 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 18. September 2025, GZ **41.1, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht aufgrund des eine Zuerkennung von 4.000 Euro begehrenden Antrags vom 12. September 2025 (ON 40) des mit in Ansehung seiner Person mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom Vorwurf des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB freigesprochenen A* (zu ergänzen: gemäß § 393a Abs 1 und Abs 2 Z 2 StPO) einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung in Höhe von 2.600 Euro.

Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde der Staatsanwaltschaft, mit der sie unter Hinweis auf ein der Sach und Rechtslage nach einfaches Verfahren, in welchem keine komplexen Rechtsthemen zu lösen gewesen wären und in dem ein unterdurchschnittlicher Verfahrensaufwand vorgelegen sei, zumal A* eine lediglich in die bezirksanwaltliche Zuständigkeit fallende Straftat zur Last gelegen sei, den Pauschalbetrag als überhöht bemessen ansieht (ON 44.1).

Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.

Einem nicht lediglich aufgrund einer Privatanklage oder der Anklage eines Privatbeteiligten freigesprochenen Angeklagten gebührt gemäß § 393a Abs 1 StPO ein Beitrag zu den Kosten der Verteidigung. Dieser umfasst die nötig gewesenen und vom Angeklagten bestrittenen baren Auslagen und außer im Fall des § 61 Abs 2 StPO auch einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Angeklagte bedient.

Gemäß Abs 2 leg cit ist der Beitrag unter Bedachtnahme auf den Umfang des Verfahrens, die Komplexität der zu lösenden Tat und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen und darf hier relevant im Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts den Betrag von 13.000 Euro nicht übersteigen. Im Fall längerer Dauer der Hauptverhandlung (§ 221 Abs 4 StPO) kann das Höchstmaß des Beitrags um die Hälfte überschritten und im Fall extremen Umfangs des Verfahrens (§ 285 Abs 2 StPO) auf das Doppelte erhöht werden.

Nach der mit BGBl I 2024/96 erfolgten Neuregelung soll die Höhe des zu bestimmenden Verteidigungskostenbeitrags wie bisher entsprechend dem Verhältnis des konkreten Verteidigungsaufwands zum realistischerweise in Betracht kommenden Höchstaufwand in der jeweiligen Verfahrensart festzusetzen sein. Der Höchstbetrag der Grundstufe (Stufe 1) steht jeweils für alle Verteidigungsfälle der jeweiligen Verfahrensart zu, die nicht außergewöhnlich oder extrem sind. Dabei ist die Bandbreite der Verfahren, die in Stufe 1 fallen, zu berücksichtigen, die von ganz einfachen Verteidigungsfällen, wie etwa bei einem einfachen Diebstahl oder einer gefährlichen Drohung, bis hin zu Wirtschaftsstrafsachen, die auch in der Stufe 1 vorkommen können, wenn sie die Komplexitäts und Umfangskriterien der Stufen 2 oder 3 nicht erfüllen, reichen. Grundsätzlich soll davon ausgegangen werden, dass sich der Verteidigungsaufwand in einem einfachen Standardverfahren vor dem Einzelrichter folgenden durchschnittlichen Aufwand an Verteidigungskosten umfasst: Vertretung im Ermittlungsverfahren, Teilnahme an der Hauptverhandlung in der Dauer von fünf Stunden, Einbringung eines prozessrelevanten Schriftsatzes, Aufwand in Höhe von rund 6.500 Euro. Je nach Umfang des Ermittlungsverfahrens und der Komplexität der zu lösenden Tat und Rechtsfragen kann sich der Betrag dann dem im Gesetz vorgesehenen Höchstbetrag annähern bzw sich von diesem weiter entfernen (EBRV 2557 BlgNR 27. GP 8).

Zu Recht ging die Einzelrichterin von einem nicht außergewöhnlich komplexen Sachverhalt aus. Im Ermittlungsverfahren beteiligte sich der Verteidiger an der einstündigen Vernehmung des A* (ON 2.11). Bis zum Beginn der Hauptverhandlung bestand der Akt aus 37 Ordnungsnummern. Die Hauptverhandlung dauerte 6/2 Stunden.

Mit Blick auf diese Beurteilungsgrundlagen liegt der notwendige und zweckmäßige Einsatz unter dem oben beschriebenen „Standardverfahren“. Da allerdings kein Grund mehr besteht, für einen durchschnittlich einfachen Verteidigungsfall von lediglich 10% des Höchstbetrags auszugehen (EBRV 2557 BlgNR 27. GP 8; vgl zur früheren Rechtslage Lendl, WKStPO § 393a Rz 10), und darüber hinaus im konkreten Ermittlungsverfahren noch der Verdacht einer absichtlichen schweren Körperverletzung im Raum stand, ist der vom Erstgericht zugesprochene Betrag als nicht überhöht bemessen anzusehen.

Die Beschwerde musste daher erfolglos bleiben.

Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6).

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