OLG Wien 30Bs314/25h

30Bs314/25hOberlandesgericht28.10.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 30Bs314/25h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.10.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0300BS00314.25H.1028.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Hahn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Neubauer und Mag. Körber als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 3. Oktober 2025, GZ **10, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

Der am ** geborene A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Krems eine über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 26. Juni 2025, AZ **, wegen der §§ 127, 130 Abs 1 erster Fall, 15 StGB verhängte Freiheitsstrafe von zwölf Monaten. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 12. Juni 2026, die Hälfte der Freiheitsstrafe wird am 12. Dezember 2025, zwei Drittel am 12. Februar 2026 verbüßt sein (ON 4, 2).

Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Strafgefangenen wegen dessen getrübten Vorlebens aus spezialpräventiven Erwägungen ab.

Der dagegen vom Insassen sogleich nach Bekanntmachung erhobenen (ON 11, 1), schriftlich nicht zur Darstellung gebrachten Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.

A* wurde zwar in Österreich erstmals straffällig, jedoch stehen einem verkürzten Strafvollzug insgesamt sechs Verurteilungen, davon zumindest drei einschlägiger Natur unter anderem auch in die Kategorie „der Formen von schwerem Diebstahl“ fallend in der Slowakischen Republik und in Ungarn zu teils mehrjährigen Freiheitsstrafen entgegen (vgl ECRISAuskunft ON 6). Bei dem aus dem Vorleben des Rechtsbrechers und der Wirkungslosigkeit verhängter Unrechtsfolgen samt zumindest teilweise verspürtem Haftübel erhellenden massiven Charakterdefizit kann eine Korrektur des Beschwerdeführers nur mehr durch die Übelswirkung weiteren Strafvollzugs erwartet werden, weshalb eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB nicht in Betracht kommt.

Darüber hinaus erbrachte der Beschwerdeführer keinerlei Nachweise für die behauptete Wohn und Beschäftigungsmöglichkeit (vgl seine Erklärung ON 3), sodass selbst unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß den §§ 50 bis 52 StGB nicht angenommen werden kann, er werde durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten werden, sodass dem Rechtsmittel ein Erfolg versagt bleiben musste.

Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG).

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.