Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
17Bs216/25a•OLG Wien 17Bs216/25a
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 zweiter Satz, Abs 2, Abs 3 SMG über die Berufung des Genannten wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 5. Mai 2025, GZ *-18.4, nach der am 29. Oktober 2025 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Dr. Röggla, im Beisein der Richterin Mag. Schneider-Reich und des Richters Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Wallenschewski, des Angeklagten A sowie seines Verteidigers Mag. Gunter Österreicher durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene serbische Staatsangehörige A* des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 zweiter Satz, Abs 2 und Abs 3 SMG schuldig erkannt und hiefür nach dem Strafsatz des § 28 Abs 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er von zumindest 16. bis 18. Dezember 2024 in B* als Mitglied einer kriminellen Vereinigung 458 Cannabispflanzen (beinhaltend zumindest 194 Gramm Delta-9-THC und 2.535 Gramm THCA) zum Zweck der Gewinnung einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge Suchtgift mit dem Vorsatz angebaut, dass dieses in Verkehr gesetzt werde, indem er die Aufzucht der Pflanzen in der Cannabisplantage in B*, **, durch Bewässerung und Düngung betreute.
Bei der Strafzumessung wertete das Erstgericht als erschwerend die mehrfach große Suchtgiftmenge (richtig das mehrfache Überschreiten des Fünfzehnfachen der Grenzmenge des § 28b SMG [vgl RIS-Justiz RS0088028]), hingegen als mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel sowie die Sicherstellung des Suchtgifts.
Gegen dieses Urteil richtet sich die unmittelbar nach Verkündung angemeldete (ON 18.3 S 11), mit ON 28 fristgerecht zur Ausführung gelangte Berufung des A* wegen des Ausspruchs über die Strafe mit dem Antrag auf tat- und schuldangemessene Herabsetzung der verhängten Freiheitsstrafe und deren teilbedingte Nachsicht, der keine Berechtigung zukommt.
Der Rechtsmittelwerber verweist auf einen geringen Handlungs-, Gesinnungs- und Erfolgsunwert, weil er ohne verwerfliches Motiv, Planung und Vorbereitung die Pflanzen nur für eine kurze Zeit mit Wasser versorgt habe und diese sichergestellt worden seien.
Gemäß § 32 Abs 2 StGB hat bei Bemessung der Strafe – deren Grundlage gemäß § 32 Abs 1 StGB die Schuld des Täters ist – das Gericht die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte.
Im Allgemeinen ist die Strafe um so strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können (§ 32 Abs 3 StGB).
Nach diesen Kriterien ist von einem geradezu deliktstypischen und keineswegs geringen Tatunrecht auszugehen, ist doch der Betrieb einer Cannabisplantage ohne betreuende Mitglieder der kriminellen Organisation, die sich um die unerlässliche Bewässerung und Düngung der Pflanzen kümmern, nicht denkbar.
Dem weiteren Vorbringen eines Verstoßes gegen das Doppelverwertungsverbot ist zu entgegnen, dass das (strafsatzbestimmende) 15-fache der Grenzmenge mehrfach überschritten wurde. Die 458 Cannabispflanzen hatten eine Gewicht von beinahe 14 Kilogramm, einen Reinheitsgehalt von 18,5 % THCA und 1,42 % Delta-9-THC und beinhalteten somit die im Spruch angeführten 2.535 Gramm THCA und 194 Gramm Delta-9-THC. Bei Grenzmengen von 40 bzw 20 Gramm konnte somit das mehrfache, nämlich beinahe fünffache Überschreiten des 15-fachen der Grenzmenge zutreffend als erschwerend gewertet werden.
Das Erstgericht hat die besonderen Strafzumessungsgründe nicht nur vollständig erfasst, sondern auch angemessen gewichtet und ist ausgehend von einem Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe unter Berücksichtigung der allgemeinen Strafzumessungsregeln des § 32 StGB sowie auch spezial- und generalpräventiver Aspekte zu einer moderat ausgemessenen Strafe im ersten Viertel gelangt, die dem bisher ordentlichen Lebenswandel und dem Umstand, dass der Angeklagte nur relativ kurz auf der Plantage tätig war, ohnedies Rechnung trägt und einer Korrektur nicht zugänglich ist.
Aber auch von der Rechtswohltat teilbedingter Strafnachsicht (denkbar nur nach § 43a Abs 4 StGB) kann nicht Gebrauch gemacht werden, besteht doch einerseits keine hohe Wahrscheinlichkeit, dass A* keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde, und hindern andererseits massive generalpräventive Gründe ein solches Vorgehen. Dies aufgrund der Einbindung des Angeklagten in die kriminelle Organisation, deren Mitglieder er noch über den Messengerdienst „**“ über das Einschreiten der Polizei warnte, und wegen des hohen sozialen Störwerts des stetig im Steigen begriffenen Anbaus von und Handel mit illegalen Cannabisprodukten im großen Stil.
Insgesamt war daher der Berufung ein Erfolg zu versagen.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.