OLG Wien 17Bs262/25s

17Bs262/25sOberlandesgericht29.10.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 17Bs262/25s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.10.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0170BS00262.25S.1029.001

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Schneider-Reich und den Richter Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache der Privatanklägerin A* gegen die Angeklagte B* wegen der Vergehen der Beleidigung nach § 115 Abs 1 StGB über deren Beschwerden gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 24. September 2025, GZ **-8, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde der Privatanklägerin wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens aufgetragen. Hingegen wird der Beschwerde der Angeklagten, die im Übrigen auf die kassatorische Entscheidung verwiesen wird, soweit sie die Zurückweisung der Privatanklage in Ansehung der Äußerungen der Angeklagten auf dem Instagram-Profil „C*“ sowie die Einstellung des Verfahrens in diesem Umfang begehrt, nicht Folge gegeben und der auf die Zurückweisung der Privatanklage und Einstellung des Verfahrens gerichtete Antrag (ON 6.1) als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Mit Privatanklage vom 11. August 2025 (ON 2) beantragte A* die Bestrafung der B* wegen der Vergehen der Beleidigung nach § 115 Abs 1 StGB und deren Verpflichtung zur Veröffentlichung einer Mitteilung über das Verfahren nach (richtig:) § 37 Abs 1 MedienG sowie zur Löschung der die strafbaren Handlungen begründenden Kommentare als auch der „Telegram Gruppe ‚D*‘“ gemäß § 33 Abs 1 MedienG, weil diese sie durch mehrere am 20. August 2024 und am 18. September 2024 auf der Instagram-Seite ihres Mannes „C*“ (**) veröffentlichte Postings (vgl hiezu im Einzelnen ON 2.2, 4 f) sowie durch die Erstellung einer Telegram Gruppe mit der Bezeichnung „D*“ beleidigt habe.

Nachdem das Erstgericht den Antrag der Privatanklägerin auf Veröffentlichung einer Mitteilung nach § 37 Abs 1 MedienG abgewiesen (ON 4; vgl ON 3, 2 zur teilweisen Einschränkung dieses Begehrens) und eine Melderegisterauskunft betreffend des Mannes der Privatanklägerin eingeholt (ON 7) hatte, wies das Erstgericht mit dem angefochtenen Beschluss (ON 8) – nachdem der Angeklagten gemäß § 71 Abs 5 StPO Gelegenheit zur Äußerung eingeräumt wurde (ON 1.6) – die Privatanklage in Ansehung der Erstellung der Telegram-Gruppe mit dem Namen „D*“ durch die Angeklagte gemäß §§ 71 Abs 5 iVm 485 Abs 1 Z 3 StPO (aus dem Grunde des § 212 Z 1 StPO) zurück, stellte das Verfahren in diesem Umfang ein (Punkt 1.) und sprach im Hinblick auf die verbleibende Privatanklage in Ansehung der Äußerungen der Angeklagten auf dem Instagram-Profil des Ehegatten der Privatanklägerin „C*“ gemäß § 41 Abs 5 MedienG iVm §§ 485 Abs 1 Z 1, 450 StPO seine örtliche Unzuständigkeit aus (Punkt 2).

Dagegen richten sich die rechtzeitigen Beschwerden der Privatanklägerin (ON 10) und der Angeklagten (ON 9). Jene der A*, die entgegen der in der Äußerung vom 11. Oktober 2025 dargelegten Ansicht der Angeklagten keinen einschränkenden Anfechtungswillen eindeutig erkennen lässt (vgl hiezu Tipold, WK StPO § 88 Rz 4), wie insbesondere dem Antrag zu entnehmen ist, den angefochtenen Beschluss ersatzlos aufzuheben und den Akt zur weiteren Prozessführung über die gesamte Privatanklage an das Erstgericht zurückzuverweisen (ON 10.2, 3), kritisiert im Wesentlichen, dass die zu Punkt 1. des Beschlusses erfolgte Zurückweisung der Privatanklage und Teileinstellung des Verfahrens erfolgt sei, obwohl das Erstgericht die Privatanklägerin zunächst zur Konkretisierung dieses Anklagevorwurfs aufgefordert habe (vgl hiezu ON 1.3), ihr dafür jedoch keine Frist gesetzt habe, sodass eine Säumnis nicht vorgelegen haben könne und dem Beschluss sohin ein wesentlicher Verfahrensmangel zugrunde liege. Zugleich listete die Privatanklägerin alle Telegram-Nachrichten, die Seitens der Angeklagten in der in Rede stehenden Gruppe verfasst worden seien, im Einzelnen auf, beginnend mit Nachrichten am 10. August 2024 (ON 10.2, 4 ff).

Die Beschwerde der Angeklagten reklamiert einerseits das Unterbleiben eines Kostenausspruches trotz erfolgter Teileinstellung und kritisiert andererseits den zu Punkt 2. gefassten Ausspruch der örtlichen Unzuständigkeit, habe das Erstgericht doch bereits durch Fassung der Sachentscheidung vom 9. September 2025 (ON 4) seine örtliche Zuständigkeit bejaht, sei die Beurteilung dieser Frage im Übrigen ausschließlich anhand des Anklagevorbringens zu beurteilen und hätten diesbezügliche Erhebungen zu unterbleiben, sodass die eingeholte Melderegisterauskunft (ON 7) – deren Ergebnis nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspräche und zu dem der Angeklagten keine Äußerungsmöglichkeit eingeräumt worden sei - außer Betracht zu bleiben habe. Tatsächlich hätte das Erstgericht auch betreffend der weiteren Vorwürfe die Privatanklage zurückzuweisen und das Verfahren einzustellen gehabt, nämlich entweder aus dem Grunde des § 212 Z 1 iVm § 485 Abs 1 Z 3 StPO, sei doch der objektive Tatbestand des § 115 (zu ergänzen:) Abs 1 StGB gar nicht erfüllt, oder aus dem Grunde des § 212 Z 3 iVm § 485 Abs 1 Z 2 StPO, habe die Privatanklägerin bislang doch keinerlei Beweismittel vorgelegt, sodass ein ungeklärter Sachverhalt im Sinne der genannten Bestimmung vorliege.

Die Angeklagte begehrte daher den Spruchpunkt 1. dahin zu ergänzen, dass der Privatanklägerin der Ersatz der auf die (Teil-)Einstellung des Verfahrens entfallenden Kosten der Angeklagten aufgetragen werde sowie den Spruchpunkt 2. dahin abzuändern, dass die Privatanklage auch hinsichtlich der inkriminierten Äußerungen auf dem Instagram-Profil "C*" zurückgewiesen und das Verfahren eingestellt werde, wobei die Privatanklägerin der Angeklagten die auf die Einstellung des Verfahrens entfallenden Kosten ihrer Verteidigung zu ersetzen habe; in eventu dahin abzuändern, dass die Privatanklage im genannten Umfang zurückgewiesen werde; in eventu ersatzlos aufzuheben und dem Erstgericht die Durchführung des gesetzmäßigen Verfahrens über die Privatanklage auftragen; in eventu aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.

Der Beschwerde der Privatanklägerin kommt im Ergebnis Berechtigung zu.

Denn gemäß § 41 Abs 5 zweiter Satz MedienG hat das Gericht – so weit hier von Bedeutung – die Anklage nach § 485 StPO zu prüfen, wobei es in den Fällen des §§ 485 Abs 1 Z 3 iVm 212 Z 1 und 2 StPO nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu entscheiden hat, sofern der Privatankläger nicht ausdrücklich auf eine solche verzichtet.

Im Gegenstand war aus den Akten festzustellen, das vor der Entscheidung weder eine öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden noch die Privatanklägerin auf eine solche verzichtet hat. Der umfassenden Prüfungspflicht (Stricker, LiK-StPO § 89 Rz 19) folgend war daher der angefochtene Beschluss in seinem Punkt 1 bereits deshalb aufzuheben und dem Erstgericht die Verfahrensfortsetzung aufzutragen.

Nachdem im Falle gleichzeitiger Anklage (hier:) einer Person wegen mehrerer Straftaten das Hauptverfahren gemäß § 37 Abs 1 StPO iVm § 41 Abs 1 MedienG vom selben Gericht gemeinsam zu führen ist, kann aber solcherart auch der zu Spruchpunkt 2 getroffene Ausspruch der örtlichen Unzuständigkeit in Ansehung bloß einzelner Straftaten, fallkonkret der Äußerungen der Angeklagten auf dem Instagram-Profil des Ehegatten der Privatanklägerin „C*“, nicht bestehen bleiben. Dem Begehren der Privatanklägerin, den Akt zur weiteren Prozessführung über die gesamte Privatanklage an das Erstgericht zurückzuverweisen, war sohin Folge zu geben.

Zumal die Angeklagte kein subjektives Recht auf Einstellung des Verfahrens gemäß § 485 Abs 1 Z 3 StPO hat (vgl hiezu Rami, WK2 MedienG § 41 Rz 16/3), war demgegenüber ihrem darauf gerichteten Beschwerdebegehren kein Erfolg beschieden und der auf die Zurückweisung der Privatanklage und Einstellung des Verfahrens gerichtete Antrag (vgl ON 6.1) seinerseits als unzulässig zurückzuweisen.

Im Übrigen war die Angeklagte mit ihrer Beschwerde auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.

Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 41 Abs 1 MedienG).

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