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17Bs277/25x•OLG Wien 17Bs277/25x
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Einzelrichterin Mag. SchneiderReich in der Strafsache gegen A* und B* wegen §§ 27 SMG; 50 WaffG über die Beschwerde des B* gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 13. Oktober 2025, GZ **48, den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 25. September 2025 (ON 36) wurde B* nach einem Hauptverhandlungstermin in der Dauer von 3/2 Stunden von dem wider ihn mit Strafantrag der Staatsanwaltschaft Eisenstadt vom 19. August 2025 (ON 23) erhobenen Vorwurf des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 2 und 3 WaffG gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Mit Schriftsatz vom 30. September 2025 (ON 40) beantragte der Freigesprochene sodann unter Anschluss eines Kostenverzeichnisses über eine Gesamtsumme von EUR 3.619,15 brutto bestehend aus einem Bruttohonorar von EUR 2.406,96, einem Erfolgszuschlag von EUR 1.203,48 brutto und Barauslagen von EUR 8,70 brutto gemäß § 393a Abs 1 StPO die Leistung eines Beitrags zu den Kosten der Verteidigung im Ausmaß von EUR 2.508,70.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 48) bestimmte die Erstrichterin den Betrag zu den Kosten der Verteidigung des B* mit gesamt EUR 1.508,70, bestehend aus einem Beitrag zu den Kosten des Verteidigers von EUR 1.500, und EUR 8,70 an baren Auslagen.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Freigesprochenen (ON 49), mit welcher er den Zuspruch weiterer EUR 1.000, begehrt.
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Wird soweit hier relevant ein nicht lediglich aufgrund einer Privatanklage oder der Anklage eines Privatbeteiligten (§ 72 StPO) Angeklagter freigesprochen, so hat ihm der Bund gemäß § 393a Abs 1 StPO auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Der Beitrag umfasst die nötig gewesenen und vom Angeklagten bestrittenen baren Auslagen und außer einem hier nicht vorliegenden Fall auch einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Angeklagte bedient. Der Beitrag zu den Kosten der Verteidigung ist zufolge Abs 2 leg.cit. unter Bedachtnahme auf den Umfang des Verfahrens, die Komplexität der zu lösenden Tat und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen und darf im hier vorliegenden Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts den Betrag von EUR 13.000, nicht übersteigen. Im Fall längerer Dauer der Hauptverhandlung (§ 221 Abs 4 StPO) kann das Höchstmaß des Beitrags um die Hälfte überschritten und im Fall extremen Umfangs des Verfahrens (§ 285 Abs 2 StPO) auf das Doppelte erhöht werden.
Da ein Pauschalbeitrag zuzusprechen ist, kann dieser nicht die gesamten (notwendigen und zweckmäßigen) Verteidigungskosten, sondern lediglich einen Teilbetrag davon abdecken, welcher unter Bedachtnahme auf die gesetzlich normierten Kriterien festzusetzen ist (vgl EBRV 2557 BlgNR 27. GP S 6 sowie Lendl in WK-StPO § 393a Rz 10 mwN).
Im Hinblick auf den Umfang des Verfahrens ist sowohl die Phase des Ermittlungs und Hauptverfahrens als auch ein allfälliges Rechtsmittelverfahren zu berücksichtigen (EBRV aaO). Für ein durchschnittliches Verfahren der „Stufe 1“ ist von den durchschnittlichen Verteidigungskosten für ein „Standardverfahren“ auszugehen und der sich dabei ergebende Betrag als Ausgangsbasis für die Bemessung des Pauschalkostenbeitrags heranzuziehen. Ein „Standardverfahren“ vor dem Einzelrichter des Landesgerichts umfasst dabei die Vertretung im Ermittlungsverfahren, die Teilnahme an der Hauptverhandlung in der Dauer von fünf Stunden und die Einbringung eines prozessrelevanten Schriftsatzes und verursacht unter Heranziehung der Ansätze der AHK einen Aufwand von rund EUR 6.500, (EBRV aaO S 8).
Ausgehend von diesen Prämissen lag fallbezogen unter Berücksichtigung des geringen Aktenumfangs und der Umstände, dass die Hauptverhandlung lediglich 3/2 Stunden dauerte sowie die vorliegend zu lösenden Tat und Rechtsfragen von äußerst geringerer Komplexität waren, ein einfacher, deutlich hinter einem Standardverfahren zurückbleibender Verteidigungsfall vor, für welchen der durch das Erstgericht zugesprochene Beitrag zu den Kosten der Verteidigung im Ausmaß von rund 12 % des Höchstbetrags bzw (ohne Berücksichtigung des Erfolgszuschlags, siehe dazu sogleich) gar mehr als 60 % des tatsächlich bestrittenen Betrags durchaus angemessen und sachgerecht, jedenfalls aber nicht zu gering bemessen ist.
Dazu ist anzumerken, dass nach den insoweit eindeutigen Gesetzesmaterialien bei der oben dargestellten Ausgangsbasis für die Bemessung des Pauschalkostenbeitrags „die in den AHK verankerten (Erfolgs und Erschwernis-) Zuschläge […] außer Betracht zu bleiben haben“ (EBRV aaO S 8). Dass zufolge § 12 AHK gegebenenfalls im Innenverhältnis ein Erfolgszuschlag verrechnet werden kann, ändert daran nichts.
Somit beschränkte sich der tatsächliche, notwendige und zweckmäßige Einsatz des Verteidigers auf eine schriftliche (im Übrigen nur nach TP 1 zu honorierende) Vollmachtsbekanntgabe vom 18. Juli 2025 (ON 21) sowie die Verrichtung einer Hauptverhandlung in der Dauer von 3/2 Stunden am 25. September 2025 (ON 36), sodass der Betrag von EUR 1.500, plus Barauslagen von EUR 8,70 brutto angemessen ist. Es gibt keinen Anlass, von der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen, wonach der Einstieg bei ganz einfachen Verteidigungsfällen bei etwa 10 % des Höchstbetrages zu finden ist (die abweichende Meinung findet im Gesetzeswortlaut keine Deckung und widerspricht der Spruchpraxis der Oberlandesgerichte, vgl 17 Bs 379/24w, 31 Bs 264/25b uva).
Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.
Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
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