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3R132/25i•OLG Linz 3R132/25i
Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht durch Senatspräsident Mag. Hans Peter Frixeder als Vorsitzenden sowie Mag. Carina Habringer-Koller und Dr. Gert Schernthanner in der Rechtssache des Klägers A*, geboren am **, Betriebselektriker, **, *, vertreten durch die Reif und Partner Rechtsanwälte OG in Graz, gegen die Beklagte B Aktiengesellschaft, FN **, **, **straße *, vertreten durch Dr. Berthold Garstenauer, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen EUR 6.608,25 sA und Rente (EUR 69.494,40) über die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 28. August 2025, Cg-23, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, der Beklagten die mit EUR 3.811,62 (darin EUR 635,27 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger schloss im Februar 2006 erfolgreich die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Elektrobetriebstechniker ab. Seit 2006 ist er als Betriebselektriker bei der C* GmbH Co KG beschäftigt. Zwischen dem Kläger und der Beklagten besteht ein Berufsunfähigkeits-Versicherungsvertrag mit einer Versicherungsdauer vom 1. Juni 2014 bis 1. Juni 2046. Diesem liegen unter anderem die „Allgemeinen Bedingungen für die D* Berufsunfähigkeitsversicherung **“ zugrunde. Diese lauten auszugsweise (Hervorhebungen im Original):
„§ 2Was ist versichert?
1. Wird die versicherte Person während der Versicherungsdauer dieser Versicherung vollständig oder teilweise berufsunfähig, so erbringen wir unter Berücksichtigung der Besonderen Vereinbarungen in der Polizze folgende Versicherungsleistungen:
1.1. Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente
[…]
Die Berufsunfähigkeits-Rente wird monatlich im Voraus gezahlt. Die Höhe der Rente, die Versicherungsdauer, die Leistungsdauer sowie die Höhe einer etwaig vereinbarten garantierten Rentensteigerung entnehmen Sie bitte Ihrer Polizze.
[…]
§ 4Was ist Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen?
1. Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich mindestens sechs Monate ununterbrochen außerstande ist, ihrem vor Eintritt des Versicherungsfalles zuletzt ausgeübten Beruf - so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war - nachzugehen und in dieser Zeit auch keine andere Tätigkeit ausübt, die aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht (vgl. Ziffer 4).
2. Teilweise Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die in Ziffer 1 genannten Voraussetzungen nur in einem bestimmten Grad für voraussichtlich zumindest 6 Monate erfüllt sind.
3. Ist die versicherte Person sechs Monate ununterbrochen infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, vollständig oder teilweise außerstande gewesen, ihrem vor Eintritt des Versicherungsfalles zuletzt ausgeübten Beruf - so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war - nachzugehen und hat sie in dieser Zeit auch keine andere Tätigkeit ausgeübt, die aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht (vgl. Ziffer 4), so gilt dieser Zustand von Beginn an als vollständige oder teilweise Berufsunfähigkeit.
4. Als eine der Ausbildung und Erfahrung sowie der bisherigen Lebensstellung entsprechende berufliche Tätigkeit wird dabei nur eine solche Tätigkeit angesehen, die keine deutlich geringeren Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert und auch in ihrer Vergütung und Wertschätzung nicht spürbar unter das Niveau der bislang ausgeübten Tätigkeit absinkt. Unzumutbar ist dabei jedenfalls eine Einkommensminderung von 20 % oder mehr gegenüber dem Bruttoeinkommen im zuletzt ausgeübten Beruf. Im begründeten Einzelfall kann aber auch bereits heute eine unter 20 % liegende Einkommensminderung unzumutbar in diesem Sinne sein.
[…].“
Die Versicherungspolizze beschreibt unter anderem Folgendes (Hervorhebungen im Original):
„Versicherte Leistungsvariante
(siehe auch die beigefügten Allgemeinen Bedingungen für die D* Berufsunfähigkeitsversicherung)
a.100 % Berufsunfähigkeitsleistung wird fällig, wenn die versicherte Person zu mindestens 75 % bedingungsgemäß berufsunfähig ist. […]
b.Ab 25 % bis unter 75 % wird eine anteilige Berufsunfähigkeitsleistung, entsprechend dem tatsächlichen bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeitsgrad der versicherten Person, fällig. Die Höhe der Berufsunfähigkeitsrente richtet sich nach dem festgestellten Berufsunfähigkeitsgrad (zwischen 25 % und 74 %). […]
c.Bei einem Berufsunfähigkeitsgrad unter 25 % wird keine Leistung fällig.
[…]
Die der Versicherungspolizze angeschlossene Übersicht „Berufsunfähigkeit - kurz und bündig“ lautet auszugsweise (Hervorhebungen im Original):
„Mit dieser Übersicht möchten wir Ihnen zusätzlich zu den Bedingungen weitere Informationen zum Versicherungsschutz geben und wichtige Themen in einfacher Form näher erläutern. Im Detail gelten die […] Allgemeinen Bedingungen für die D* Berufsunfähigkeitsversicherung **.
[…]
1. Welcher Beruf ist bei der Ermittlung der Berufsunfähigkeit maßgebend?
Als Beruf betrachten wir die zuletzt ausgeübte Tätigkeit, aus der die versicherte Person ihren Lebensunterhalt bestritt. In der Berufsunfähigkeitsversicherung ist der Beruf in seiner konkreten Ausgestaltung versichert, den die versicherte Person vor Eintritt der Berufsunfähigkeit ausgeübt hat. Wenn die versicherte Person ihren Beruf während der Versicherungsdauer wechselt, ist auch der neue Beruf versichert.
2. Wie wird der Grad der Berufsunfähigkeit (BU-Grad) ermittelt?
Der Grad der Berufsunfähigkeit muss mindestens 25 % oder 50 %, je nach vereinbarter Leistungsvariante, betragen, um Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung zu begründen. Der geltende Mindestgrad ist in der Versicherungspolizze dokumentiert.
Der Zustand der Berufsunfähigkeit muss voraussichtlich mindestens 6 Monate ununterbrochen andauern. Diese Prognose muss von den behandelnden Ärzten attestiert werden. Ist dies nicht möglich, so gilt die Berufsunfähigkeit nach ununterbrochener Dauer von 6 Monaten als eingetreten.
Bei der Ermittlung des BU-Grades wird detailliert geprüft, wie sich die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der versicherten Person auf ihre berufliche Tätigkeit auswirken. […]
Kein Berufsbild gleicht dem anderen. Deshalb beziehen wir in die Bewertung des BU-Grades die individuelle Ausgestaltung des Berufs der versicherten Person ein. Diesen Beruf prägen gewisse Haupt- und Nebentätigkeiten. Wir berücksichtigen in welchem Umfang eine gesundheitliche Beeinträchtigung vorliegt und welches Restleistungsvermögen besteht.
Häufig taucht in diesem Zusammenhang der Begriff der Arbeitsunfähigkeit auf. Dieser ist nicht gleichbedeutend mit der Berufsunfähigkeit gemäß den vereinbarten Bedingungen.“
Der Kläger begehrt Zahlung von EUR 6.608,25 an bereits fälliger Berufsunfähigkeitspension für den Zeitraum Oktober 2022 bis August 2024 und die Zahlung einer monatlichen Rente von EUR 289,56 ab 1. September 2024 aus der Berufsunfähigkeitsversicherung.
Er sei nach wie vor als Elektrobetriebstechniker bei der C* GmbH Co KG beschäftigt, wo er auch Nachtschichten und Schwerarbeit verrichten müsse. Seit 2022 leide er an unerträglichen Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule verbunden mit Funktionseinschränkungen und rezidivierenden Ausstrahlungen in die unteren Extremitäten. Er benötige regelmäßig Schmerzmedikamente. 2016 habe er zudem eine Achillessehnenruptur links erlitten, die belastungsabhängige Beschwerden verursache. Er übe seinen Beruf mit Einschränkungen aus. Gewisse (konkret angeführte) Tätigkeiten könne er nicht mehr verrichten. Insofern sei er auf Hilfe von Arbeitskollegen angewiesen. Arbeiten, die er nicht an Kollegen weitergeben könne, bewältige er unter großen Schmerzen. Es sei eine teilweise Berufsunfähigkeit von 30 % gegeben.
Die Beklagte bestritt. Der Kläger übe seine berufliche Tätigkeit unverändert aus. Er sei daher nicht, auch nicht teilweise außer Stande seinen Beruf auszuüben. Einen Rückgang der berufliche Tätigkeit und/oder finanzielle Einbußen habe der Kläger gar nicht behauptet.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage ab. Dieser Entscheidung legte es über das eingangs bereits Wiedergegebene hinaus den auf den US 9 festgestellten Sachverhalt zugrunde, auf den verwiesen wird (§ 500a ZPO). Folgende Feststellungen sind noch hervorzuheben:
Der Kläger ist der bei C* GmbH Co KG im Ausmaß von 40 Wochenstunden beschäftigt. Seine Entlohnung erfolgt nach dem Kollektivvertrag mit regelmäßigen Vorrückungen. Seit 2006 bis zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz hat sich weder am Beschäftigungsausmaß des Klägers noch an dessen Beschäftigungsart etwas geändert.
In rechtlicher Hinsicht verneinte das Erstgericht das Vorliegen eines Versicherungsfalls im Sinn der Versicherungsbedingungen. Der Kläger übe seinen Beruf nach wie vor - wenngleich unter Schmerzen und verbunden mit persönlichen Erschwernissen - im gleichen Ausmaß bei gleichem Einkommen aus.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers wegen Aktenwidrigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit einem auf Klagsstattgabe gerichteten Abänderungsantrag. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Mit ihrer Berufungsbeantwortung strebt die Beklagte die Bestätigung des Ersturteils an.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
I. Zur Aktenwidrigkeit
1. Der Kläger verweist darauf, dass dem Erstgericht ein Diktatfehler in Bezug auf die Polizzennummer unterlaufen sei.
2. Eine Aktenwidrigkeit liegt nur bei einem Widerspruch zwischen Prozessakten und tatsächlichen Urteilsvoraussetzungen vor, wobei aber dieser Widerspruch einerseits wesentlich, andererseits unmittelbar aus den Akten ersichtlich und behebbar sein muss (RS0043421; vgl auch Kodek in Rechberger/Klicka5 § 471 ZPO Rz 14).
Dass der Kläger bei der Beklagten eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen hat, ist unstrittig. Die Polizzennummer ergibt sich auch aus inhaltlich unstrittigen Urkunden (etwa Beilagen ./13, ./E oder ./F). Der „Diktatfehler“ rührt daher, dass der Kläger selbst die Polizzennummer in der Klage mit „**“ angegeben hat (vgl ON 1, S 2) und die Beklagte außer Streit gestellt hat, dass der Kläger bei ihrer Rechtsvorgängerin „zu der in der Klage angeführten Polizzennummer“ eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen hat (ON 3, S 2). Eine Aktenwidrigkeit liegt nicht vor.
II. Zur Rechtsrüge und Mängelrüge
1. Der Kläger steht auch im Berufungsverfahren auf dem Standpunkt, dass die Versicherungsbedingungen nicht den Schluss zuließen, dass er seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit (teilweise) „aufgeben“ müsse, um in den (teilweisen) Genuss der Berufsunfähigkeitspension zu gelangen, zumal das Wort „Aufgabe“ oder Ähnliches den Versicherungsbedingungen nicht zu entnehmen sei. Bei den Graden der Berufsunfähigkeit werde nicht auf eine Aufgabe oder Teilaufgabe des Berufs hingewiesen. Die Berufsunfähigkeit müsse „voraussichtlich“ sechs Monate ununterbrochen vorliegen. Aus dem Wort „voraussichtlich“ ergebe sich, dass ein Versicherungsschutz gegeben sei, wenn vorausschauend die Bedingungen erfüllt seien. Dies impliziere, dass eine tatsächliche Berufsaufgabe nicht notwendig sei.
Der Kläger spricht auch sekundäre Feststellungsmängel an, weil das Erstgericht aufgrund seiner unrichtigen Rechtsansicht keine Feststellungen zur Frage getroffen habe, welche von ihm erwarteten Tätigkeiten er nicht erbringen könne und daher „liegen bleiben“ würden, um dann - im Einvernehmen mit seinen Arbeitskollegen - von der nächsten Schicht übernommen zu werden.
Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens liege vor, weil „die beantragten Beweise nicht aufgenommen wurden und insbesondere kein Sachverständigenbeweis erhoben wurde“. Die „Angelegenheit“ könne nicht beurteilt werden, wenn nicht festgestellt werden könne, inwieweit der Kläger konkret in seiner beruflichen Tätigkeit eingeschränkt sei.
2.1. Die Berufsunfähigkeitsversicherung ist eine Summenversicherung. Die Versicherungsleistung erfolgt also unabhängig vom Nachweis eines Schadens, insbesondere einer Einkommenseinbuße. Versicherte Gefahr in der Berufsunfähigkeitsversicherung ist der vorzeitige Rückgang oder der Verlust der beruflichen Leistungsfähigkeit (RS0112258). Diese Versicherungsart soll Schutz vor dem Zustand bieten, in dem ein Versicherter aus gesundheitlichen Gründen ganz oder teilweise nicht mehr in der Lage ist, seinen bisherigen Beruf oder einen angemessenen bedingungsgemäßen Vergleichsberuf auszuüben (RS0112257). Versichert ist nicht die berufliche Leistungsfähigkeit des Versicherten überhaupt, sondern nur in Verbindung mit bestimmten Berufen, wobei es auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit ankommt (vgl RS0111999).
Zweck der Berufsunfähigkeitsversicherung ist es, einen sozialen Abstieg des Versicherten im Arbeitsleben und in der Gesellschaft, das heißt im sozialen Umfeld, zu verhindern (RS0111998). Sie soll in erster Linie eine Entschädigung für Einkommenseinbußen leisten, wie sie ein erheblicher Rückgang der beruflichen Leistungsfähigkeit regelmäßig und typischerweise zur Folge hat (RS0111998 [T2]).
Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) sind nach den Grundsätzen der Vertragsauslegung (§§ 914 f ABGB) auszulegen, und zwar orientiert am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers und stets unter Berücksichtigung des erkennbaren Zwecks einer Bestimmung (RS0050063 [T71], RS0112256 [T10], RS0017960). Die Klauseln sind, wenn sie nicht Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut auszulegen, dabei ist der einem objektiven Betrachter erkennbare Zweck einer Bestimmung zu berücksichtigen (RS0008901 [insb T5, T7, T87]). Unklarheiten gehen zu Lasten der Partei, von der die Formulare stammen, das heißt im Regelfall zu Lasten des Versicherers (RS0050063 [T3]).
3. Eine (teilweise) Berufsunfähigkeit liegt nach den (für den durchschnittlich verständigen Versicherungsnhemer insofern auch eindeutigen) Versicherungsbedingungen nicht vor. Eine solche liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich mindestens sechs Monate ununterbrochen außerstande ist, ihrem vor Eintritt des Versicherungsfalles zuletzt ausgeübten Beruf – so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war – nachzugehen und in dieser Zeit auch keine andere Tätigkeit ausübt, die aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht. Der Kläger übt aber seinen (zuletzt ausgeübten) Beruf als Betriebselektriker nach wie vor - wenngleich verbunden mit Einschränkungen und Schmerzen - in einem Ausmaß von 40 Wochenstunden aus. Der von ihm angestrebten Berufsunfähigkeitspension steht auch der Zweck der Berufsunfähigkeitsversicherung entgegen. Weder ist beim Kläger ein sozialer Abstieg im Arbeitsleben und in der Gesellschaft zu verzeichnen noch eine Einkommenseinbuße. Das Ersturteil ist daher nicht korrekturbedürftig.
Sekundäre Feststellungsmängel liegen nicht vor, zumal die vom Kläger angesprochenen Feststellungen nicht (mehr) entscheidungswsentlich sind. Deshalb ist auch ein Verfahrensmangel zu verneinen.
III. Ergebnis, Kosten, Bewertung, Rechtsmittelzulässigkeit
1. Der Berufung konnte kein Erfolg zuerkannt werden.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50, 41 ZPO.
3. Ist der Wert des Streitgegenstandes nach § 58 JN zu ermitteln, bedarf es keines Ausspruches des Berufungsgerichtes über den Wert des Streitgegenstandes gemäß § 500 Abs 2 ZPO (RS0042432).
4. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die Entscheidung des Berufungsgerichtes nicht von der Lösung erheblicher, im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO qualifizierter Rechtsfragen abhängig war.
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