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10Bs140/25x•OLG Linz 10Bs140/25x
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Henhofer als Vorsitzende und Mag. Kuranda sowie den Richter Mag. Graf in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der Körperverletzung nach §§ 15 Abs 1, 83 Abs 1 StGB, über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Salzburg gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 27. Mai 2025, Hv1*-8, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Bezirksgericht Salzburg die Fortsetzung des Strafverfahrens aufgetragen.
Begründung:
Mit Strafantrag vom 28. April 2025 (ON 3) legte die Staatsanwaltschaft Salzburg A* das Vergehen der Körperverletzung nach §§ 15 Abs 1, 83 Abs 1 StGB sowie das Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB zur Last. Demnach habe er am 19. April 2025 in , B durch das Versetzen von drei wuchtigen Ohrfeigen am Körper zu verletzen versucht, wobei B nicht verletzt wurde (Faktum I./); durch die sinngemäße nachfolgende Äußerung, dass er „am Arsch“ bzw „fällig“ sei, sollte er etwas sagen, gefährlich zumindest mit der Zufügung einer Körperverletzung bedroht, um diesen in Furcht und Unruhe zu versetzen (Faktum II./).
Nachdem in der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht Salzburg am 27. Mai 2025 – nach vorangegangener Verfahrenstrennung – zu Faktum II./ des Strafantrages (rechtskräftig) ein Freispruch nach § 259 Z 3 StPO erging (AS 16 f in ON 8; ON 9), stellte das Erstgericht mit dem angefochtenen Beschluss (mündlich verkündet am 27. Mai 2025 [AS 18 f in ON 8]; schriftlich ausgeführt am 11. Juni 2025 [ON 12]) das Strafverfahren gegen den Angeklagten wegen §§ 15 Abs 1, 83 Abs 1 StGB (Faktum I./ des Strafantrages) nach erfolgter Zahlung einer Geldbuße in Höhe von EUR 300,00 (inkl Pauschalkosten) sowie der Erteilung der Weisung, jegliche aktive Kontaktaufnahme mit dem Opfer zu unterlassen, gemäß §§ 198, 199, 200 Abs 5 StPO endgültig ein. Begründend führte das Erstgericht im Wesentlichen aus, dass die Tatschwere mit Blick auf die Gesamtsituation im untersten Bereich anzusiedeln und die Tat beim Versuch geblieben sei. Zudem würde es sich bei den Ohrfeigen keineswegs um wuchtige Ohrfeigen handeln und handle es sich auch um einen „einmaligen (erneuten) Ausrutscher“ des Angeklagten, der in der Hauptverhandlung einen sehr guten persönlichen Eindruck hinterlassen und die Verantwortung für den Vorfall übernommen habe. Die bereits viele Jahre zurückliegenden Vorstrafen würden einer diversionellen Erledigung weder aus spezial- noch aus generalpräventiven Erwägungen entgegen stehen, zumal der Angeklagte seitdem ein ordentliches Leben führe.
Der dagegen erhobenen Beschwerde der Staatsanwaltschaft Salzburg vom 10. Juni 2025 (ON 11) kommt Berechtigung zu.
Wenn auch Vorstrafen einer Anwendung von § 198 StPO nicht unbedingt entgegen stehen, ist entscheidend, ob wegen früheren Verfehlung(-en) trotz der mit einer intervenierenden Diversion regelmäßig verbundenen präventiven Wirkungen eine herkömmliche (Geld- oder Freiheits-)Strafe dennoch prognostisch geboten ist, um künftige Delinquenz zu verhindern. Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn der Beschuldigte bereits mehrfach oder kurz zurückliegend einschlägig kriminell in Erscheinung getreten ist, nicht aber, wenn einem durch Vermögens- und Finanzstraftaten vorbelasteten Beschuldigten nunmehr eine geringfügige Körperverletzung zur Last liegt (Schroll/Kert in Fuchs/Ratz, WK-StPO § 198 Rz 38 mwN).
Die Strafregisterauskunft des Angeklagten weist bislang insgesamt sieben Eintragungen – darunter eine Zusatzstrafe – auf (ON 2.4). Demnach wurde er mit Urteilen je des Bezirksgerichtes Salzburg wie folgt verurteilt: am 24. Oktober 2002 zu U1* wegen § 223 Abs 2 StGB zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je EUR 8,00; am 3. Juli 2003 zu U2* wegen §§ 15 Abs 1, 127, 83 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je EUR 9,00; am 27. Mai 2004 zu U3* wegen §§ 83 Abs 1, 136 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je EUR 10,00; am 6. September 2004 zu U4* wegen § 83 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je EUR 9,00 (Zusatzstrafe gemäß §§ 31, 40 StGB unter Bedachtnahme auf U1* des Bezirksgerichtes Salzburg); am 26. Juni 2008 zu U5* wegen § 83 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je EUR 12,00. Mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 3. Oktober 2011 zu Hv2* wurde der Angeklagte wegen §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 9 Monaten, welche unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde (endgültig nachgesehen: 25. August 2015), sowie zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je EUR 15,00 verurteilt. Zuletzt wurde der Angeklagte mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 1. Juni 2017 zu Hv3* wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je EUR 4,00 und einer unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten, verurteilt.
Dem Erstgericht ist zwar darin zuzustimmen, dass die Tatschwere im vorliegenden Fall im untersten Bereich anzusiedeln ist und der Angeklagte – der noch in der Hauptverhandlung durch Bezahlung einer Geldbuße die Verantwortung für die ihm in Faktum I./ des Strafantrages angelastete Handlung übernahm (AS 17 f in ON 8) – zuletzt im Jahr 2017 verurteilt wurde. Allerdings ist sein Vorleben durch sechs einschlägige Vorstrafen belastet, wozu kommt, dass er dasselbe Opfer bereits einmal schwer am Körper verletzt hatte (Landesgericht Salzburg Hv3*). Es ist daher davon auszugehen, dass die mit einer intervenierenden Diversion regelmäßig verbundenen präventiven Wirkungen – hier durch die Zahlung einer Geldbuße – in seinem Fall nicht ausreichen, um künftige Delinquenz zu verhindern. Da somit eine der (kumulativ verlangten) Voraussetzungen für ein diversionelles Vorgehen nicht vorliegt, war dem (nunmehr zuständigen) Bezirksgericht Salzburg die Fortsetzung des Verfahrens aufzutragen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht kein weiteres Rechtsmittel zu.
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