Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
2R170/25z•OLG Graz 2R170/25z
Das Oberlandesgericht Graz hat als Rekursgericht durch die Richterinnen Mag.a Gassner (Vorsitz) und Mag.a Schiller sowie den Richter Mag. Scheuerer in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. A*, Rechtsanwalt, , als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des B C, geboren am , ** ( des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz), vertreten durch die Imre Rechtsanwalts KG in Gleisdorf, gegen die beklagte Partei F* C*, geboren am **, *, vertreten durch die Battlogg Rechtsanwalts GmbH in Schruns, wegen Aufhebung einer Miteigentumsgemeinschaft (hier: wegen Verfahrenshilfe), über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 29. September 2025, G-54, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs, dessen Kosten die beklagte Partei selbst zu tragen hat, wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass er unter Einschluss der unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Kostenentscheidung neu lautet:
„1. Der beklagten Partei wird für das zu ** geführte Verfahren die Verfahrenshilfe gemäß § 64 Abs 1 Z 1 lit a ZPO, also die einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren, zur Gänze bewilligt.
2. Der Antrag der klagenden Partei, die beklagte Partei zum Ersatz der Kosten für die Äußerung zum Verfahrenshilfeantrag zu verpflichten, wird zurückgewiesen.“
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
BEGRÜNDUNG:
Im Prozess begehrt der Kläger hinsichtlich einer im Hälfteeigentum des Schuldners und der Beklagten stehenden Liegenschaft die Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft durch Zivil- in eventu durch Realteilung, da er an deren Aufrechterhaltung kein Interesse mehr habe. Die Beklagte begehrt die Abweisung des auf Zivilteilung gerichteten Hauptbegehrens. Die der Klage stattgebende Entscheidung des Erstgerichts wurde durch das Urteil des Berufungsgerichts vom 2.7.2025, 2 R 80/25i, bestätigt und dabei die ordentliche Revision nicht zugelassen.
Mit der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision an den Obersten Gerichtshof beantragte die Beklagte unter einem die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der dafür anfallenden Gerichtsgebühren.
Der Kläger trat dem Antrag in seiner Äußerung vom 10.9.2025 (ON 53.1) im Wesentlichen mit der Begründung entgegen, der Beklagten sei die Bestreitung des weiteren Verfahrens ohne Beeinträchtigung ihres Unterhalts möglich. Zudem erklärte er, inzwischen gegen sie ein Exekutionsverfahren „zur Sicherstellung“ hinsichtlich der in erster und zweiter Instanz zuerkannten Verfahrenskosten in Höhe von EUR 21.430,64 eingeleitet zu haben.
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Erstgericht dem Verfahrenshilfeantrag teilweise statt und befreite die Beklagte gemäß § 64 Abs 1 Z 1 lit a ZPO einstweilig von der Entrichtung der Gerichtsgebühren, soweit diese den Betrag von EUR 2.000,00 übersteigen. Die Beklagte sei angesichts ihrer Vermögensverhältnisse in der Lage diesen Betrag als Selbstbehalt zu tragen, wobei das Erstgericht von folgenden Vermögensverhältnissen ausging:
Im Hinblick auf ihre finanziellen Verhältnisse sei die Beklagte zwar derzeit nicht in der Lage, die volle Pauschalgebühr von EUR 7.510,00 ohne Beeinträchtigung ihres notwendigen Unterhalts zu bezahlen. Aufgrund ihres Kontoguthabens und ihres monatlichen Nettoeinkommens von EUR 3.000,00 sowie der festgestellten Ausgaben sei ihr aber die Zahlung von EUR 2.000,00 möglich, da ihr dabei ausreichende Mittel zur einfachen Lebensführung verbleiben würden.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der eine Rechtsrüge ausführende Rekurs der Beklagten mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss in gänzliche Stattgebung des Verfahrenshilfeantrages abzuändern.
Der Kläger und der Revisor beteiligten sich nicht am Rekursverfahren.
Der Rekurs ist berechtigt.
1. Die Rekurswerberin argumentiert, das Erstgericht habe ihr ausgehend von ihrer festgestellten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu Unrecht einen Selbstbehalt von Euro 2.000,00 auferlegt. Sie werde aufgrund der Kostenzusprüche aus beiden Vorinstanzen mittlerweile exekutiert und verfüge daher nur über das Existenzminimum.
2. Dass der Kläger gegen die Beklagte mittlerweile die Kostenzusprüche aus erster und zweiter Instanz in Exekution gezogen hat, behauptet die Beklagte erstmals im Rekurs, sodass sich die Frage stellt, ob im Rekursverfahren darauf Rücksicht zu nehmen ist.
Zwar gilt auch im Rekursverfahren in Verfahrenshilfesachen das Neuerungsverbot (RI0100109 mwN), wodurch die Exekutionsführung gegen die Beklagte ausgehend vom Antragsvorbringen als neue Tatsache grundsätzlich nicht zu berücksichtigen wäre. Im vorliegenden Verfahren war dem Erstgericht das nunmehr ins Treffen geführte Exekutionsverfahren ** des Bezirksgerichts Fürstenfeld aber bereits vor Beschlussfassung aus der Äußerung des Klägers vom 10.9.2025 (ON 53.1) bekannt, wobei das Erstgericht davon ausgehen musste, dass der Kläger (jedenfalls auch) auf das Einkommen der Beklagten als nach den Feststellungen einzigen befriedigungstauglichen Vermögenswert greift.
Von der vom Kläger in seiner Äußerung offen gelegten Exekutionsführung war daher schon in erster Instanz auszugehen, weshalb auch das Rekursgericht darauf Rücksicht zu nehmen hat.
Die Berücksichtigung des Exekutionsverfahrens macht die vom Erstgericht vorgenommene betragsmäßige Begrenzung der gewährten Befreiung von der Zahlung der Gerichtsgebühren angesichts der nur geringen und daher zu vernachlässigenden Ersparnisse (vgl Fucik in Rechberger/Klicka, ZPO5 zu § 63 ZPO Rz 3 mwN, wonach geringfügige und angemessene Reserven zur Verfügung bleiben müssen) untunlich, da dadurch die vom Erstgericht angenommene wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beklagten notorisch maßgeblich herabgesetzt wurde. Davon, dass die Beklagte den vom Erstgericht auferlegten Selbstbehalt in Höhe von EUR 2.000,00 aus eigenen Mitteln ohne Unterhaltsgefährdung aufbringen wird können, ist vor diesem Hintergrund nicht auszugehen. Der angefochtene Beschluss war aus diesem Grund in Stattgebung des Rekurses wie im Spruch ersichtlich abzuändern.
3. Im Verfahrenshilfeverfahren findet gemäß § 72 Abs 1 ZPO grundsätzlich kein Kostenersatz statt, weshalb die Beklagte die Kosten ihres Rekurses selbst zu tragen.
Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses ergibt sich aus § 528 Abs 2 Z 4 ZPO.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.