OLG Innsbruck 25Rs43/25x

25Rs43/25xOberlandesgericht29.10.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Innsbruck 25Rs43/25x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.10.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:0250RS00043.25X.1029.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Engers als Vorsitzenden, die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Rofner und Mag. Kitzbichler sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christian Winder (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und AD RR Erwin Vones (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Mitglieder des Senats in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Dr. Theresa Böhler, Rechtsanwältin in 6300 Wörgl, gegen die beklagte Partei Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle **, *, vertreten durch deren Angestellten Mag. B, ebendort, wegen Wochengeld, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 28.5.2025, signiert mit 31.7.2025, **-12, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

Die Berufung wegen Nichtigkeit wird verworfen.

Im Übrigen wird der Berufung keine Folge gegeben.

Ein Kostenersatz findet im Berufungsverfahren nicht statt.

Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid vom 28.6.2024 gewährte die Beklagte der Klägerin aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft aufgrund der Geburt ihres Sohnes am ** Wochengeld im Zeitraum von 13.12.2023 bis 31.12.2023 in Höhe von EUR 72,70 täglich und von 1.1.2024 bis 8.4.2024 in Höhe von EUR 55,42 täglich. Die SVS habe der Beklagten gemeldet, dass die Klägerin seit 1.1.2024 ein Gewerbe angemeldet habe. Laut den in der Zentralen Speicherung von Versicherungsdaten vorhandenen Meldungen der SVS habe ihre (vorläufige) monatliche Beitragsgrundlage in den Monaten Januar, Februar und März 2024 jeweils EUR 518,44 betragen. Gemäß § 162 Abs 1 ASVG iVm §§ 3 Abs 1, 5 Abs 1 MSchG gebühre ihr Wochengeld im angeführten Zeitraum. Die Höhe des Wochengelds berechne sich unter Zugrundelegung des Arbeitsverdiensts der letzten drei Kalendermonate vor dem Eintritt des Versicherungsfalls der Mutterschaft, sohin im Zeitraum von 1.9.2023 bis 30.11.2023; dieser Arbeitsverdienst sei von der damaligen Dienstgeberin C* mit EUR 5.665,07 sowie zwei Sonderzahlungen gemeldet worden und errechne sich davon ausgehend (EUR 5.655,07 erhöht um 17 % Sonderzahlungszuschlag dividiert durch 92 Kalendertage) ein Wochengeldanspruch in Höhe von EUR 72,70 täglich. Nach § 166 Abs 1 Z 3 ASVG ruhe der Anspruch auf Wochengeld, solange die Versicherte während des Anspruchszeitraums eine Erwerbstätigkeit ausübe, in der Höhe des aus dieser Erwerbstätigkeit erzielten Einkommens; davon sei auch eine – wie im Fall der Klägerin – selbständige Erwerbstätigkeit umfasst. Das Einkommen laut (vorläufiger) monatlicher Beitragsgrundlagenmeldung der SVS für die Monate Januar, Februar und März 2024 in Höhe von jeweils EUR 518,44 sei daher durch 30 zu dividieren und das Ergebnis von EUR 17,28 vom Wochengeldtagsatz von EUR 72,70 in Abzug zu bringen. Im Zeitraum 1.1.2024 bis 8.4.2024 stehe der Klägerin somit ein (vorläufiger) Wochengeldanspruch von täglich EUR 55,42 zu.

Gegen diesen Bescheid erhebt die Klägerin eine rechtzeitige Bescheidklage mit folgenden Begehren:

„1. Die Beklagte ist schuldig, den Bescheid vom 28.6.2024 zu beheben und einen neuen mit nachfolgendem Inhalt zu erlassen:

Aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft gebührt [der Klägerin] aufgrund der Geburt ihres Sohnes […] am ** ein Anspruch auf Wochengeld vom 13.12.2023 bis 8.4.2024 in Höhe von täglich EUR 72,70.

2. In eventu: Die Beklagte ist schuldig, den Bescheid vom 28.6.2024 zu beheben und einen neuen mit nachfolgendem Inhalt zu erlassen:

Aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft gebührt [der Klägerin] aufgrund der Geburt ihres Sohnes […] am ** ein Anspruch auf Wochengeld vom 13.12.2023 bis 31.12.2023 in Höhe von täglich EUR 72,70 und ab 1.1.2024 steht [der Klägerin] aus diesem Versicherungsfall kein Wochengeld zu.“

Dazu brachte sie zusammengefasst vor, bis 31.12.2023 Angestellte in dem von ihrer Mutter C* geführten Familienbetrieb „D*“ gewesen zu sein; dieses Angestelltenverhältnis habe per 31.12.2023 geendet und habe sie ab 1.1.2024 den Betrieb von ihrer Mutter übernommen und sei nunmehr dessen Inhaberin. Mit dem Wechsel in die Selbständigkeit habe sich ihr Tätigkeitsbereich geändert; sie unterliege nicht mehr der Pflichtversicherung nach dem ASVG sondern dem GSVG, müsse grundsätzlich keiner Tätigkeit nachgehen und erhalte auch kein Entgelt mehr als Angestellte sondern trage ausschließlich das unternehmerische Risiko. Der Begriff der Erwerbstätigkeit im Sinn des ASVG decke sich nicht mit jenem des GSVG. Einkünfte aus Gewerbebetrieb hätten kein Ruhen des Wochengeldanspruchs nach dem ASVG zur Folge, weil der Zweck des Wochengelds nach dem GSVG gerade nicht ein Entgeltersatz sei; vielmehr solle die Aufrechterhaltung des Betriebs sichergestellt werden, etwa indem eine Hilfskraft im Sinn des § 102a Abs 3 GSVG zur ständigen Entlastung der Wöchnerin eingesetzt werde. Dies sei bei der Klägerin der Fall gewesen: Während der Dauer des Beschäftigungsverbots ab 1.1.2024 sei ihre Mutter die Betriebshilfe gewesen und habe ihre Arbeiten übernommen, während die Klägerin zwar „am Papier“ selbständig tätig gewesen sei, faktisch aber keine Arbeiten ausgeführt sondern lediglich das unternehmerische Risiko getragen habe. Während bei Angestellten zur Berechnung des Wochengelds vom vorangehenden Verdienst ausgegangen werden könne, habe sie als Gewerbetreibende kein geregeltes Einkommen; vielmehr unterliege sie schwankenden Einkünften, sodass selbst aus einem Steuerbescheid nicht erkennbar hervorgehe, welchen Zeiträumen Gewinne explizit zuzuordnen seien. Es „liege in der Natur der Sache“, dass ein bereits bestehender Gewerbebetrieb Gewinne abwerfe; diese seien jedoch nicht auf eine höchstpersönliche Tätigkeit der Klägerin zurückzuführen und daher nicht als Einkommen im Sinn des ASVG zu werten. Das Berufungsgericht habe in seiner Entscheidung 23 Rs 15/13x eine teleologische Reduktion der Ruhensbestimmung im ASVG dahin vorgenommen, dass das Wochengeld nur bei Einkommen aufgrund einer Erwerbstätigkeit ruhe, die einem gesetzlichen Beschäftigungsverbot zuwiderlaufe; eine solche habe sie aber nicht ausgeübt, weil sie keine körperlichen Arbeiten verrichtet habe.

Sofern die Beklagte der Ansicht sei, das Wochengeld auch über das Ende der Pflichtversicherung nach den ASVG, sohin über den 1.1.2024 hinaus, gewähren zu müssen, habe sie sich an die Vorgaben des GSVG zu halten und müsste sie der Klägerin von 1.1.2024 bis 8.4.2024 das Wochengeld in Höhe des im GSVG vorgesehenen Fixbetrags von EUR 67,19 auszahlen; andernfalls bestünde eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung im Vergleich zu Versicherten, die bereits im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls nach dem GSVG pflichtversichert gewesen seien. Im Übrigen „spräche rein rechtlich nichts dagegen, dass der Anspruch bei der Beklagten mit 31.12.2023 beendet ist.“ Grundsätzlich stehe ihr für den gesamten Zeitraum von 13.12.2023 bis 8.4.2024 Wochengeld in voller Höhe zu; nur subsidiär könne „das Ende des Leistungsanspruchs bei der Beklagten per 31.12.2023 festgestellt werden“.

Die Beklagte beantragt Klagsabweisung und wiederholte ihren bereits im bekämpften Bescheid verfochtenen Standpunkt. Der Anspruch auf Wochengeld nach dem ASVG bestehe unabhängig davon, ob das zugrunde liegende Beschäftigungsverhältnis während des Wochengeldbezugs aufgelöst werde; selbst bei Eintritt des Versicherungsfalls nach dem Ende der Pflichtversicherung aber innerhalb der Schutzfrist nach § 122 ASVG habe die aus der Pflichtversicherung Ausgeschiedene Anspruch auf Wochengeld. Da der Versicherungsfall bei der Klägerin während der Pflichtversicherung nach dem ASVG (am 13.12.2023) eingetreten sei und sohin Anspruch auf Wochengeld nach dem ASVG bestehe, scheide ein entsprechender Anspruch (auch) nach dem GSVG aus, weil § 82 Abs 2 GSVG diesbezüglich Subsidiarität normiere. Anders zu beurteilen wäre eine – hier aber nicht gegebene – Konstellation, in der die selbständige Erwerbstätigkeit bereits im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls ausgeübt worden wäre, weil dann ein mehrfacher Leistungsbezug aufgrund Mehrfachversicherung möglich wäre. Eine Ungleichbehandlung der Klägerin liege davon ausgehend nicht vor.

Das Wochengeld ruhe nicht nur bei der weiteren Ausübung der bisherigen Beschäftigung, sondern auch, wenn nach Eintritt des mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots eine Beschäftigung neu aufgenommen werde. Da § 166 Abs 1 Z 3 ASVG nicht auf eine bestimmte Erwerbstätigkeit abstelle, sei rechtlich ferner unbeachtlich, ob eine leichte oder schwere Tätigkeit ausgeübt werde. Auch eine Einschränkung auf eine unselbständige Erwerbstätigkeit habe der Gesetzgeber nicht vorgenommen. Nach den Materialien sollten die Versicherten nicht von einer während des Wochengeldbezugs aufgenommenen Erwerbstätigkeit und damit zusätzlichen Einnahme profitieren.

Laut den in der Zentralen Speicherung von Versicherungsdaten vorhandenen Meldungen der SVS habe die (vorläufige) monatliche Beitragsgrundlage der Klägerin aus ihrer selbständigen gewerblichen Tätigkeit in den Monaten Januar, Februar, März und April 2024 jeweils EUR 518,44 betragen. Bei diesem Betrag handle es sich um die Mindestbeitragsgrundlage für das Jahr 2024 gemäß § 25 Abs 4 GSVG und sei diese heranzuziehen, weil noch kein Einkommenssteuerbescheid und auch keine sonstigen nachvollziehbaren Einkommensunterlagen vorlägen; zudem sei dies die Neuzugangsgrundlage in der Krankenversicherung gemäß § 25a Abs 4 GSVG. Der Betrag von EUR 518,44 sei durch 30 zu dividieren und das Ergebnis (EUR 17,28) vom Wochengeldtagsatz in Höhe von EUR 72,70 in Abzug zu bringen. Der Klägerin stehe offen, der Beklagten einen den steuerrechtlichen Bestimmungen entsprechenden konkreten Zuordnungsnachweis der Einkünfte im Bezugszeitraum in Form eines rechnerischen Zwischenabschlusses (Rumpfwirtschaftsjahr) zur Prüfung vorzulegen.

Mit dem bekämpften Urteil erkannte das Erstgericht der Klägerin – bescheidwiederholend – Wochengeld von 13.12.2023 bis 31.12.2023 in Höhe von täglich EUR 72,70 und von 1.1.2024 bis 8.4.2024 in Höhe von täglich EUR 55,42 zu und wies im Übrigen sowohl das Haupt- als auch das Eventualklagebegehren ab. Seiner Entscheidung legte es – einzig – folgenden „Sachverhalt“ zugrunde, von dem es annahm, er stehe „sinngemäß außer Streit“:

Der Klägerin stand aus Anlass der am ** erfolgten Geburt ihres Sohnes aufgrund des mit 7.2.2024 festgestellten voraussichtlichen Geburtstermins ein Anspruch auf Wochengeld für den Zeitraum von 13.12.2023 bis einschließlich 8.4.2024 zu. Die Klägerin war bis 31.12.2023 im Gastronomiebetrieb ihrer Mutter angestellt; seit 1.1.2024 führt sie diesen Betrieb als selbstständig Erwerbstätige. Aufgrund des Einkommens der Klägerin im Zeitraum 9/2023 bis 11/2023 ergibt sich ein Anspruch auf Wochengeld von täglich EUR 72,70 im Zeitraum bis 31.12.2023. Die (vorläufige) monatliche Beitragsgrundlage der Klägerin aus ihrer selbständigen gewerblichen Tätigkeit in den Monaten Januar, Februar, März und April 2024 beträgt jeweils EUR 518,44 und ergibt sich daraus rechnerisch die Höhe des Wochengelds von täglich EUR 55,42.

Rechtlich vertrat das Erstgericht die Ansicht, bei der Klägerin habe im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls (13.12.2023 = Beginn der achten Woche vor der voraussichtlichen Entbindung) eine Pflichtversicherung nach dem ASVG bestanden, woraus der grundsätzliche Anspruch auf Wochengeld nach dem ASVG bis zum 8.4.2024 resultiere. Da somit auch ab 1.1.2024 eine Anspruchsberechtigung gegenüber einem anderen gesetzlichen Krankenversicherungsträger bestanden habe, sei im Hinblick auf die Subsidiaritätsbestimmung des § 82 Abs 2 GSVG eine eigenständige und vorrangige Anspruchsberechtigung nach dem GSVG nicht gegeben, weshalb insgesamt spruchgemäß zu entscheiden sei.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die rechtzeitige Berufung der Klägerin aus den Rechtsmittelgründen der Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens, Aktenwidrigkeit, unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das bekämpfte Urteil im Sinn eines Zuspruchs von Wochengeld „nach dem ASVG“ von 13.12.2023 bis 8.4.2024 in Höhe von täglich EUR 72,70 abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.

Die Beklagte beantragt in ihrer fristgerechten Berufungsbeantwortung, dem gegnerischen Rechtsmittel den Erfolg zu versagen.

Da die Durchführung einer Berufungsverhandlung nach Art und Inhalt der geltend gemachten Rechtsmittelgründe nicht erforderlich ist, war über die Berufung insgesamt in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden (§§ 2 Abs 1 ASGG, 471 Z 5, 473 Abs 1, 480 Abs 1 ZPO). Dabei erweist sie sich als nicht berechtigt.

1. Die Berufungswerberin argumentiert, das angefochtene Urteil sei derart mangelhaft gefasst, dass es nicht mit Sicherheit überprüft werden könne, weshalb die Entscheidung mit Nichtigkeit behaftet sei. Das Erstgericht habe sich mit ihrem Vorbringen, wonach es im GSVG Fixbeträge für das Wochengeld gebe, ein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit kein Entgelt im Sinn des ASVG sei und sie im Vergleich zu GSVG-Versicherten ungleich behandelt würde, nicht auseinandergesetzt. Zudem habe es den – fiktiven – Betrag von EUR 55,42 täglich, den sie tatsächlich nie außer Streit gestellt habe, begründungslos aus den Behauptungen der Beklagten übernommen. Schließlich sei nicht ausgesprochen worden, ob die Beklagte die Vorlage eines Einkommenssteuerbescheids für das Jahr 2024 fordern könne.

1.1. Der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 9 (soweit hier in Betracht zu ziehen: erster und dritter Fall) ZPO ist nur dann verwirklicht, wenn die Fassung der Entscheidung so mangelhaft ist, dass ihre Überprüfung nicht mit Sicherheit vorgenommen werden kann oder für die Entscheidung gar keine Gründe angegeben sind. Eine mangelhafte Begründung allein macht ein Urteil nicht nichtig; eine Nichtigkeit läge nur beim völligen Mangel an Gründen vor (RIS-Justiz RS0042133; RS0042206). Ebenso wenig bewirken unvollständige oder unzureichende Entscheidungsgründe (RIS-Justiz RS0042133 [T4, T13]) sowie das Fehlen einer rechtlichen Begründung zu einzelnen Fragen (RIS-Justiz RS0042203) eine Nichtigkeit. Der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Begründung ist nur dann gegeben, wenn die Entscheidung gar nicht oder so unzureichend begründet ist, dass sie sich nicht überprüfen lässt, was aber nur zutrifft, wenn konkrete Gründe für die Entscheidung fehlen und nur allgemeine Wendungen gebraucht werden, also eine Scheinbegründung vorliegt (RIS-Justiz RS0007484 [T7]).

1.2. Mit einer Nichtigkeit in diesem Sinn ist die erstinstanzliche Entscheidung aber nicht behaftet. Dass das Erstgericht einen „Sachverhalt“ als „sinngemäß außer Streit stehend“ zugrunde legte, der auch rechtliche Aspekte beinhaltet, die die Parteien in ihrem Vorbringen unterschiedlich beurteilt haben, und sich in seiner eigentlichen rechtlichen Beurteilung nicht (mehr) näher mit der hier interessierenden Ruhensbestimmung des § 166 Abs 1 Z 3 ASVG und dem von der Klägerin erhobenen Einwand der Gleichheitswidrigkeit auseinandersetzte, hindert eine Überprüfbarkeit des bekämpften Urteils nicht. Auch lässt sich den Entscheidungsgründen entgegen den Rechtsmittelausführungen hinreichend deutlich entnehmen, aufgrund welcher Erwägungen das Erstgericht unter Zugrundelegung des Zeitpunkts des Eintritts der Versicherungsfalls von einem grundsätzlichen Anspruch auf Wochengeld (nur) nach dem ASVG auch über den 31.12.2023 hinaus ausging, sodass die im GSVG vorgesehenen Fixbeträge nicht maßgeblich sind. Soweit die Berufungswerberin die Ansicht vertritt, das Erstgericht hätte zudem „aussprechen“ müssen, ob die Beklagte die Vorlage eines Einkommenssteuerbescheids für das Jahr 2024 von ihr fordern könne, verkennt sie indes den Prozessgegenstand.

1.3. Die Berufung wegen Nichtigkeit ist daher zu verwerfen.

2. Unter dem Blickwinkel der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, Aktenwidrigkeit und unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung argumentiert die Berufungswerberin jeweils im Wesentlichen gleichlautend, der angefochtenen Entscheidung mangle es an einer entsprechenden Begründung, weil das Erstgericht zu Unrecht Umstände als unstrittig zugrunde gelegt habe, zu denen Tatsachenfeststellungen zu treffen und zu begründen gewesen wären. So habe sie insbesondere die (vorläufige) monatliche Beitragsgrundlage aus ihrer selbständigen gewerblichen Tätigkeit zu keinem Zeitpunkt betraglich außer Streit gestellt, sondern zum Ausdruck gebracht, die Beklagte hätte sich bei der Berechnung des Wochengelds ab 1.1.2024 an die Voraussetzungen und Vorgaben des GSVG halten und sich an den dort vorgesehenen Fixbeträgen orientieren müssen, andernfalls eine Ungleichbehandlung vorliege. Davon ausgehend hätte das Erstgericht nicht begründungslos den fiktiven Betrag von EUR 518,44 heranziehen dürfen, sondern richtigerweise folgende „Feststellung“ zu treffen gehabt: „Für den Zeitraum 1.1.2024 bis 8.4.2024 ergibt sich ein Anspruch der Klägerin auf Wochengeld von täglich EUR 72,70.“

2.1. Diesen Rechtsmittelausführungen ist zunächst zu erwidern, dass die von der Berufungswerberin aufgeworfene Frage, ob die §§ 266, 267 ZPO zutreffend angewendet wurden oder nicht, sohin ob ein (schlüssiges) Tatsachengeständnis vorlag oder nicht, nach der Rechtsprechung eine Verfahrensfrage ist. Eine Sachverhaltsannahme, die das Erstgericht mit fehlendem Bestreitungsvorbringen begründet hat, ist daher unter dem Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens zu bekämpfen (RIS-Justiz RS0040146; RS0040078; Pochmarski/Tanczos/Kober, Berufung in der ZPO4, 123).

2.2. Soweit die Berufungswerberin daher vorliegend (auch) mit einer Aktenwidrigkeit argumentiert, ist dies ebenso verfehlt (vgl RIS-Justiz RS0043256 [T14]) wie die Erhebung einer Beweisrüge, wobei letzterer darüber hinaus entgegenzuhalten ist, dass es sich bei der gewünschten „Ersatzfeststellung“ um eine rechtliche Schlussfolgerung ohne erkennbares Tatsachensubstrat handelt und sie allein deshalb versagen müsste.

2.3. Auch die ausgeführte Verfahrensrüge dringt jedoch nicht durch:

Die Berufungswerberin wendet sich im Kern gegen die bereits im angefochtenen Bescheid erfolgte Zugrundelegung eines Betrags von jeweils EUR 518,44 als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in den Monaten Januar bis April 2024. Dabei handelt es sich um die Mindestbeitragsgrundlage nach § 25 Abs 4 und 4a GSVG. Der in § 25 GSVG (für die Ermittlung der Beitragsgrundlage) verwendete Begriff „Einkünfte“ ist dem Einkommenssteuerrecht entnommen (RIS-Justiz RS0105193 [T1]). Auf Basis der Mindestbeitragsgrundlage sind die Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten, wenn die gemäß § 25 Abs 2 GSVG errechnete Beitragsgrundlage den Wert der im Einzelfall geltenden Mindestbeitragsgrundlage unterschreitet (§ 25 Abs 4 GSVG). Die Mindestbeitragsgrundlage entspricht dem Wert der Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs 2 ASVG) und betrug für das Jahr 2024 EUR 518,44 monatlich. Als Begünstigung für sogenannte Neuzugänger gilt gemäß § 25 Abs 4a GSVG in den ersten beiden Kalenderjahren einer Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs 1 Z 1 bis 3 GSVG in der Krankenversicherung die Mindestbeitragsgrundlage als feste Beitragsgrundlage; es erfolgt keine Nachbelastung (Pflug in Sonntag, GSVG/SVSG13 § 25 GSVG Rz 26-29).

Für den Bereich des Leistungsrechts im ASVG enthält § 91 ASVG eine Legaldefinition des Erwerbseinkommens (RIS-Justiz RS0110087). Als Erwerbseinkommen bei einer selbständigen Erwerbstätigkeit gilt demzufolge der auf den Kalendermonat entfallende Teil der nachgewiesenen Einkünfte aus dieser Tätigkeit (§ 91 Abs 1 Z 2 erster Satz ASVG). Ebenso wie nach § 25 Abs 1 GSVG gelten als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit grundsätzlich die Einkünfte im Sinn des EStG (im Wesentlichen: Einnahmen abzgl Betriebsausgaben = Gewinn). Steuerliche Abschreibungen, die nur aus wirtschaftlichen Gründen vorgesehen sind, sind jedoch für den Bereich der Sozialversicherung nicht als einkommensmindernd anzuerkennen; insbesondere ist auch eine steuerlich anerkannte Nichtausschüttung des Gewinns sozialversicherungsrechtlich nicht zu berücksichtigen (Atria in Sonntag, ASVG16 § 91 ASVG Rz 9 mwN).

Der Berufungswerberin ist dahin beizupflichten, dass der Betrag von EUR 518,44 im gegebenen Zusammenhang eine „fiktive“ Größe ist, die das Erstgericht – erkennbar dem Standpunkt der Beklagten folgend – als Einkünfte der Klägerin im maßgeblichen Zeitraum (Januar bis April 2024) annahm und auf deren Grundlage es im Weiteren berechnete, in welchem Umfang der Anspruch auf Wochengeld infolge Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 166 Abs 1 Z 3 ASVG ruht. Im Regime des § 25 GSVG handelt es sich bei diesem Betrag um die niedrigst mögliche (Beitrags-)Grundlage. Die vom Erstgericht „sinngemäß als unstrittig“ erachteten Umstände beinhalten sohin auch rechtliche Aspekte, die einer Tatsachenfeststellung nicht zugänglich sind. Richtig ist ferner, dass die Klägerin nicht ausdrücklich außer Streit stellte, Einkünfte von jeweils (genau) EUR 518,44 oder in darüber hinausgehender Höhe in den hier interessierenden Monaten erzielt zu haben.

Durch die Heranziehung der Mindestbeitragsgrundlage kann sich die Berufungswerberin jedoch nicht als beschwert erachten, zumal sie auch nie behauptete, mit dem von ihr per 1.1.2024 übernommenen Gewerbetrieb von Januar bis April 2024 überhaupt keine Gewinne erwirtschaftet zu haben. Vielmehr trug sie – gegenteilig – vor, es liege „schon in der Natur der Sache“, dass ein bereits bestehender Gewerbebetrieb Gewinne abwerfe; diese Gewinne seien jedoch nicht auf eine höchstpersönliche Tätigkeit ihrerseits zurückzuführen und könne daraus auch nicht geschlossen werden, dass sie „irgendeine Leistung“ erbracht habe. Auch seien diese Gewinne, die zwar der Einkommensteuer unterlägen, nicht als Einkommen im Sinn des ASVG zu werten (ON 9 S 4). Trotz Einwand der Beklagten, der Klägerin stünde die Vorlage eines den steuerrechtlichen Bestimmungen entsprechenden konkreten Zuordnungsnachweises der Einkünfte im Bezugszeitraum in Form eines rechnerischen Zwischenabschlusses (Rumpfwirtschaftsjahr) offen (ON 7 S 4), behauptete die Klägerin in erster Instanz aber zu keinem Zeitpunkt, dass die erzielten Gewinne sich in den maßgeblichen Monaten auf jeweils weniger als EUR 518,44 belaufen hätten, sondern nannte keine Zahlen und legte auch keine Unterlagen vor. Gesamthaft betrachtet stellte sie sohin zwar die rechtliche Qualifikation ihrer „(Erwerbs-)Tätigkeit“ und damit das Vorliegen eines Ruhenstatbestands in Frage, gestand aber jedenfalls schlüssig Einkünfte im Sinn des EStG in Höhe von zumindest EUR 518,44 monatlich im maßgeblichen Zeitraum zu.

Auch im Rechtsmittel legt die Berufungswerberin im Übrigen nicht dar, von welchen konkreten (geringen?) Gewinnen richtigerweise auszugehen gewesen wäre, um rechtlich zum Ergebnis zu gelangen, dass nicht einmal die Mindestbeitragsgrundlage nach § 25 Abs 4 (und 4a) GSVG herangezogen werden könnte. Somit gelingt es ihr auch aus diesem Blickwinkel nicht, eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufzuzeigen.

3. In ihrer Rechtsrüge macht die Berufungswerberin das Fehlen folgender „Feststellung“ als sekundäre Mangelhaftigkeit geltend:

„Die Beklagte ist nicht berechtigt, für den Zeitraum 1.1.2024 bis 8.4.2024 eine Überprüfung der Einkünfte der Klägerin aus selbständiger Tätigkeit vorzunehmen, da Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit das Wochengeld nach dem ASVG nicht zum Ruhen bringen.“

In der Rechtsrüge im engeren Sinn wiederholt sie im Wesentlichen ihren bereits in erster Instanz verfochtenen Standpunkt, Einkünfte aus Gewerbebetrieb würden kein Ruhen des nach dem ASVG gewährten Wochengelds bewirken. Es existiere keine gesetzliche Vorschrift, die es verbiete, während des Mutterschutzes von einem Angestelltenverhältnis in eine selbständige Tätigkeit zu wechseln. Auch im Fall einer Mehrfachversicherung könnten grundsätzlich zwei Wochengelder bezogen werden. Die Ungleichbehandlung einer Versicherten, die wie die Klägerin einen Betrieb während des Mutterschutzes übernehme, gegenüber einer Versicherten, die seit Jahren sowohl Angestellte als auch Gewerbetreibende sei und daher problemlos zwei Wochengelder erhalte, sei nicht nachvollziehbar. Zudem habe das Erstgericht die Entscheidung des Berufungsgerichts zu 23 Rs 15/13x außer Betracht gelassen, wonach die Ruhensbestimmung des § 166 Abs 1 Z 3 ASVG dahin teleologisch zu reduzieren sei, dass darunter nur solche Einkommen zu verstehen seien, die aufgrund einer Erwerbstätigkeit erzielt würden, die einem gesetzlichen Beschäftigungsverbot zuwiderlaufe. Dies sei deshalb relevant, weil Gewerbetreibende keinem absoluten Beschäftigungsverbot unterlägen. Dessen ungeachtet habe die Klägerin im relevanten Zeitraum ohnedies keine Tätigkeiten selbst verrichtet, sondern ausschließlich das unternehmerische Risiko getragen.

3.1. Das Erstgericht hat zutreffend erkannt, dass für die Frage, nach welcher gesetzlichen Bestimmung die Klägerin Anspruch auf Wochengeld hat, der Eintritt des Versicherungsfalls – hier mit 13.12.2023 – maßgeblich ist. Daran anknüpfend hat es diese Frage völlig richtig dahin beantwortet, dass ausschließlich eine Anspruchsberechtigung nach dem ASVG, nicht hingegen (auch) nach dem GSVG besteht (vgl RIS-Justiz RS0111539). Dies kann aber nur die Konsequenz zeitigen, dass auch die entsprechenden Ruhensbestimmungen des ASVG zur Anwendung gelangen.

3.2. Gemäß § 166 Abs 1 Z 3 ASVG ruht der Anspruch auf Wochengeld, solange die Versicherte während des Anspruchs auf Wochengeld eine Erwerbstätigkeit ausübt, in der Höhe des aus dieser Erwerbstätigkeit erzielten Einkommens.

Das Wochengeld dient dem Einkommensersatz und bietet grundsätzlich vollen Ersatz für den durch das Beschäftigungsverhältnis verursachten entgangenen Lohn. Doppelbezüge und Überversorgungen sollen nach der Konzeption des Gesetzes jedoch vermieden werden. Aufgrund dieser Einkommensersatzfunktion des Wochengelds ruht die Geldleistung aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft immer dann, wenn die Bezieherin aus ihrem Dienstverhältnis eine Entgeltfortzahlung erhält oder ein anderes Einkommen bzw einen Einkommensersatz lukriert (Gruber in Poperl/Trauner/Weißenböck, ASVG Praxiskommentar, § 166 ASVG Rz 1).

Das Wochengeld ruht nicht nur im Fall der weiteren Ausübung der bisherigen Beschäftigung, sondern auch, wenn nach Eintritt des mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots eine Beschäftigung neu aufgenommen wird. Dies ergibt sich bereits daraus, dass § 166 Abs 1 Z 3 ASVG lediglich auf „eine Erwerbstätigkeit“ und nicht auf die weitere Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit abstellt. Zumal nicht auf eine bestimmte Erwerbstätigkeit Bezug genommen wird, ist rechtlich auch unbeachtlich, ob eine leichte oder schwere Tätigkeit während des Anspruchs auf Wochengeld ausgeübt wird (Gruber aaO Rz 7 mwN).

3.3. Der Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit wird im ASVG nicht näher definiert (vgl 10 ObS 2064/96v). Bereits in der Entscheidung 10 ObS 319/88 hielt der Oberste Gerichtshof – in Zusammenhang mit § 253b Abs 1 lit d ASVG – fest, eine selbständige Erwerbstätigkeit liege jedenfalls dann vor, wenn der Versicherte nach dem GSVG oder BSVG in der Pensionsversicherung pflichtversichert ist. Der Gesetzgeber gehe davon aus, dass alle Personen, die aufgrund der näher umschriebenen Tatbestände (vgl § 2 Abs 1 GSVG und § 2 Abs 1 Z 1 BSVG) pflichtversichert sind, zu den selbständig Erwerbstätigen gehören würden. Da es sich beim ASVG, GSVG und BSVG um „verwandte Gesetze“ (vgl § 7 ABGB) handle, könne angenommen werden, dass derselbe Begriff denselben Inhalt habe. Dabei komme es nicht darauf an, in welchem Maß der Pflichtversicherte bei der Führung des Gewerbebetriebs mitgewirkt hat.

3.4. Ihre Pflichtversicherung nach dem GSVG ab 1.1.2024 hat die Klägerin in erster Instanz selbst behauptet (ON 6 S 2). Bereits davon ausgehend ist aber eine selbständige Erwerbstätigkeit der Klägerin ab diesem Zeitpunkt zu bejahen und ist die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sie in den Monaten Januar bis April 2024 faktisch im Betrieb (mit)gearbeitet hat, sohin nicht entscheidungsmaßgeblich. Auf die tatsächliche Erbringung von Arbeitsleistungen kommt es für die Qualifikation als selbständige Erwerbstätigkeit nicht an.

Dass auch die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit das Ruhen des Anspruchs auf Wochengeld im Sinn des § 166 Abs 1 Z 3 ASVG nach sich zieht, folgt bereits aus dem Gesetzeswortlaut, der ausdrücklich nur auf „eine Erwerbstätigkeit“ abstellt und sohin keine Einschränkung auf unselbständige Tätigkeiten vornimmt.

3.5. Damit in Einklang stehend hat auch das OLG Linz in seiner Entscheidung 12 Rs 22/01v die Anwendbarkeit der Ruhensbestimmung des § 166 Abs 1 Z 3 ASVG auf einem vergleichbaren Sachverhalt bejaht und ebenfalls die Ansicht vertreten, dass es auf die tatsächliche (Mit-)Arbeit im Betrieb nicht ankommt.

Demgegenüber ist die von der Berufungswerberin ins Treffen geführte Entscheidung des Berufungsgerichts 23 Rs 15/13x bereits auf Sachverhaltsebene nicht vergleichbar und damit nicht einschlägig, worauf die Beklagte in der Berufungsbeantwortung zutreffend hinweist: Einerseits lagen der genannten Entscheidung zwei unselbständige Beschäftigungsverhältnisse zugrunde, die bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls der Mutterschaft ausgeübt wurden. Andererseits bestand hinsichtlich eines dieser Beschäftigungsverhältnisse ein abstraktes Beschäftigungsverbot gemäß § 13a Abs 5 TabakG iVm § 4 Abs 6 MSchG bereits vor der achten Woche vor dem Geburtstermin und bezieht sich die Entscheidung auch nur auf den Zeitraum dieses abstrakten Beschäftigungsverbots, nicht hingegen (auch) auf den Zeitraum ab Eintritt des absoluten Beschäftigungsverbots.

3.6. Auch das Argument der Gleichheitswidrigkeit verfängt nicht. Die Beendigung des unselbständigen Arbeitsverhältnisses und Übernahme eines Gewerbebetriebs während der Zeit des Mutterschutzes beruhte auf einer individuellen Entscheidung der Klägerin. Soweit sie sich davon ausgehend gegenüber Versicherten, die „zwei Wochengelder“ erhielten (vgl zu Leistungen bei mehrfacher Versicherung: § 128 ASVG), diskriminiert erachtet, ist zu entgegnen, dass ihre Konstellation in den tatsächlichen Umständen nicht mit Fällen einer Mehrfachversicherung vergleichbar ist, weil sie im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls ausschließlich der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterlag. Sofern gesetzliche Differenzierungen aber aus entsprechenden Unterschieden im Tatsächlichen ableitbar sind, entspricht das Gesetz dem verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz (für viele: VfSlg 4392/1963).

3.7. Auch die Rechtsrüge dringt daher insgesamt nicht durch. Zum geltend gemachten sekundären Feststellungsmangel genügt dabei der Hinweis, dass die vermisste „Feststellung“ ausschließlich rechtliche, in der Rechtsrüge im engeren Sinn ohnedies wiederholte und in den obigen Ausführungen behandelte Aspekte beinhaltet.

4. Das Erstgericht hat somit im Ergebnis richtig einen Anspruch der Klägerin auf Wochengeld in einem über den Inhalt des angefochtenen Bescheids hinausgehenden Ausmaß verneint. Der Berufung ist daher ein Erfolg zu versagen, ohne dass auf die verfehlte, das Prinzip der sukzessiven Zuständigkeit verkennende Formulierung der Klagebegehren eingegangen werden muss, die das Erstgericht nicht erörtert hat; dasselbe gilt für den Umstand, dass das Eventualbegehren allein deshalb unzulässig wäre, weil damit weniger begehrt wird als der Versicherungsträger im angefochtenen Bescheid zuerkannt hat (Neumayr in ZellKomm3 § 82 ASGG Rz 1).

5. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Demnach findet ein Kostenersatz im Rechtsmittelverfahren in Sozialrechtssachen im Fall der Erfolglosigkeit des Versicherten dem Grunde und der Höhe nach nur nach Billigkeit statt. Ein Billigkeitskostenzuspruch erfordert aber, dass das Verfahren besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten aufweist und die wirtschaftliche Situation des Versicherten einen Kostenersatz zudem rechtfertigt. Im konkreten Fall scheidet ein Kostenzuspruch an die Klägerin bereits deshalb aus, weil sich das Berufungsverfahren weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht als besonders komplex erwies. Angespannte wirtschaftliche Verhältnisse behauptete die Klägerin zudem nie (vgl RIS-Justiz RS0085829).

6. Rechtsfragen, welche die von § 502 Abs 1 ZPO geforderte Qualität erreichen, waren nicht zu lösen. Trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einer konkreten Fallgestaltung liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn sich – wie hier – für die vom Rechtsmittelwerber vertretene Rechtsansicht keine Anhaltspunkte aus den von ihm herangezogenen Normen finden (RIS-Justiz RS0042656 [T63]). Daher ist auszusprechen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist (§§ 2 Abs 1 ASGG, 500 Abs 2 Z 3 und 502 Abs 5 Z 4 ZPO).

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