Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
10Ra37/25x•OLG Wien 10Ra37/25x
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Atria als Vorsitzenden, die Richter Dr. Schober und Mag. Marchel sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Helmut Oberzaucher (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Sascha Ernszt (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. Dr. A*, geb. **, *, vertreten durch Mag. B, Kammer für Arbeiter und Angestellte *, wider die beklagte Partei C, **, vertreten durch die CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Entlassungsanfechtung, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 8.1.2025, **–50, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger war seit 2019 bei der Beklagten für 20 Wochenstunden als Wissenschaftlicher Mitarbeiter (Post-Doc, Habilitationsstelle) an der Fakultät **, beschäftigt; er hatte semesterweise zusätzliche Lehraufträge. Sein Arbeitsverhältnis war bis 30.11.2024 befristet; es galten die für die Universität zur Anwendung kommenden gesetzlichen und kollektivvertraglichen Kündigungsmöglichkeiten. Sein monatliches Bruttogehalt betrug EUR 2.030,75, 14x jährlich. Zu seinen Aufgaben gehörten insbesondere die selbständige Durchführung von Lehrveranstaltungen, die Betreuung von Studierenden und die Abhaltung von Prüfungen. Mit Übergabe eines Entlassungsschreibens sprach die Beklagte am 16.5.2022 dem Kläger gegenüber dessen Entlassung aus.
Der Kläger begehrt die Erklärung der Rechtsunwirksamkeit seiner Entlassung gemäß § 106 Abs 2 iVm § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG. Er könne aufgrund seines Alters und der konkreten Situation am Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit keinen annähernd gleichwertigen Arbeitsplatz finden, weshalb die Entlassung sozialwidrig sei. Auch habe er keinen Entlassungsgrund gesetzt. Weder habe er seine Position als Universitätsassistent Post-Doc gegenüber der Studentin D* missbraucht, noch diese sexuell belästigt. Zu ihr habe er im Zusammenhang mit dem gemeinsamen Interesse an der Klimaprotest-Bewegung private Kontakte gehabt; seine Vorlesungen habe sie nur selten besucht; Prüfungen habe sie bei ihm nie abgelegt; eine von ihr angefragte Stelle als Tutorin habe er ihr schon mangels Befugnis und Budget nicht verschaffen können. Folglich habe er sie auch nie ohne Wissen der Beklagten beschäftigt. Im Herbst/Winter 2020 – als sie gar keine Lehrveranstaltungen mehr bei ihm besucht habe – habe sie ihn zu sich nach Hause eingeladen und ihm signalisiert, „mehr“ als nur einen freundschaftlichen Kontakt zu wollen, weshalb er von sich aus das Treffen abgebrochen habe. Die Unglaubwürdigkeit der gegenteiligen Schilderungen der Studentin ergebe sich schon daraus, dass sie mit ihren Vorwürfen erst eineinhalb Jahre später an die Öffentlichkeit gegangen sei und sich dabei aber nicht an die Polizei, sondern an die Beklagte gewandt habe, wohl in der Absicht, dem Kläger zu schaden. Die Beklagte habe im Übrigen die Entlassung des Klägers nicht unverzüglich ausgesprochen und damit auf die Ausübung ihres Entlassungsrechts verzichtet, zumal sie seit Bekanntwerden der Vorwürfe weder Erhebungen gegenüber dem Kläger gepflogen, noch ihn dienstfrei gestellt habe.
Die Beklagte wendet ein, der Kläger habe in Ausnutzung seiner Position als Universitätsassistent Post-Doc seine Studentin D* sexuell belästigt, somit im Rahmen eines Ausbildungs- bzw Ober-/Unterordnungsverhältnisses; D* habe seine Lehrveranstaltungen zwar als außerordentliche Studierende besucht, sei als solche aber auch Angehörige der Universität nach dem UG 2002. Weiters habe sich der Kläger ohne entsprechende Befugnis angemaßt, diese Studentin im Namen der Beklagten im Wintersemester 2019/20 als Tutorin zu beschäftigen. Mangels Vertrags mit der Beklagten habe er ihr am Ende des Semesters einen 50-Euro-Schein zugesteckt. Als die beiden sich im Rahmen einer Online-Lehrveranstaltung des Klägers im Wintersemester 2020/21 wiedergesehen hätten, hätten sie den Kontakt zueinander wieder aufgenommen und sich zu einem Spaziergang getroffen. Dabei habe der Kläger die Studentin nach Hause begleitet und sich zu späterer Stunde zu ihr in die Wohnung eingeladen, wo er gegen deren Willen sexuelle Handlungen an ihr vorgenommen habe. Seitdem sei sie psychisch sehr belastet; nach langen Überlegungen habe sie sich entschlossen, den Vorfall der zuständigen Stelle bei der Beklagten zu melden. Durch diese mehrfachen schweren Verfehlungen habe die Beklagte das Vertrauen in den Kläger verloren, sodass ihr seine Weiterbeschäftigung nicht mehr zumutbar sei. Der Kläger habe außerdem aufgrund seines Alters und seiner Ausbildungen gute Chancen am Arbeitsmarkt, sodass die Entlassung auch keine wesentlichen Interessen beeinträchtige.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab. Über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus traf es die auf den Seiten 2 bis 11 seines Urteils ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird. Davon wird zusammengefasst hervorgehoben (wobei die bekämpften Feststellungen wörtlich und fettgedruckt wiedergegeben werden):
Trotz hoher Qualifikationen bestehen für den Kläger ungünstige Beschäftigungsmöglichkeiten, sodass es ihm ab dem Zeitpunkt der Entlassung nicht möglich sein wird, in absehbarer Zeit eine dem Ausbildungs- und Berufsverlauf entsprechende Stelle als wissenschaftlicher Mitarbeiter/Universitätsassistent/Dozent zu bekommen. Unter Anspannung seiner Kräfte könnte er im Anschluss an eine Arbeitsplatzsuchdauer von ca 10 Monaten eine Stelle als Portier/Sicherheits- bzw Aufsichtsorgan bei einem Bruttolohn für 20 Wochenstunden von EUR 856, 14x jährlich, somit unter Duldung einer Gehaltseinbuße von deutlich über 20 %, erlangen.
In seiner Rolle als Vortragender bei Lehrveranstaltungen sah sich der Kläger nicht in einer Machtposition, sondern vermeinte, mit den Studierenden „als Kollege auf Augenhöhe“ zu agieren. So bürgerte sich ein, dass er im Anschluss an seine Vorlesung am Freitagnachmittag regelmäßig mit seinen Studierenden in ein Lokal ging.
Über einen gemeinsamen Freund lernte D*, geb. , den Kläger bei einer Lesung im ** Bezirk, die nichts mit der Universität zu tun hatte, kennen. Im Wintersemester 2019/20 besuchte sie als außerordentliche Studierende die vom Kläger gehaltene Vorlesung „“ und war nun auch bei den gemeinsamen Lokalbesuchen nach den Freitagnachmittagsvorlesungen dabei. Da der Kläger sich wie sie im Rahmen der Klimaproteste engagierte, kam es immer wieder zu Kontakten der beiden außerhalb der Universität, woraus im Laufe der Zeit ein gemeinsamer Freundeskreis entstand; dabei wurden auch private Dinge besprochen; es war üblich, dass man sich bei Begrüßungen umarmte. Die bei „**“ aktive D* versuchte dabei, den Kläger für diese Umweltschutzbewegung zu begeistern.
Im Büro des Klägers fanden Termine zur Prüfungsorganisation bzw -vorbereitung statt; daran anschließend lud der Kläger D* zum Essen ein, ein anderes Mal folgte eine Einladung ins Theater. Beide Einladungen waren ihr unangenehm, und sie schlug sie aus.
In der Vorlesung des Klägers zeigte D* Interesse an einer bezahlten TutorInnen- oder StudienassistentInnen-Stelle. Der Kläger, der für die Vergabe derartiger Stellen keine Kompetenz hatte, wies sie darauf hin, dass die dafür maßgebliche Bewerbungsfrist bereits abgelaufen sei und er dafür kein Budget habe. Da er aber den Eindruck hatte, sie sei weniger an einer Anstellung, sondern vielmehr am Kontakt zu anderen Studierenden interessiert, um diese für ihre Klimaschutzaktivitäten zu gewinnen, befasste er sie mit dem Verschicken von E-Mails an die Studierenden und band sie in die Prüfungsorganisation ein. Über eine Bezahlung wurde nicht gesprochen; einmal erhielt D* vom Kläger EUR 50 und ging davon aus, dies sei für ihre Arbeit, während der Kläger die gemeinsame Klimasache unterstützen wollte.
Am 23.1.2020 wurde D* vom Kläger für die Vorlesung „**“ mit der Note „1“ beurteilt. Bei einer Demonstration im März 2020 sahen sich die beiden wieder; zwei Tage später trafen sie sich auf der Geburtstagsparty eines gemeinsamen Freundes; es verband sie ein freundschaftliches Verhältnis.
In der Coronazeit fanden Lehrveranstaltungen großteils online statt. Im Rahmen seiner Vorlesung zu „**“ ermöglichte der Kläger D* etwas zu den Klima-Protesten zu sagen [F3].
Ende November/Anfang Dezember 2020, im 2. Lockdown, unternahmen der Kläger und D* einen Spaziergang; zwei weitere Personen aus dem gemeinsamen Freundeskreis wären verabredungsgemäß auch dabei gewesen, mussten aber als Coronakontaktpersonen kurzfristig absagen. Der Kläger und D* redeten über dies und das; nach einem längeren Spaziergang und Einbruch der Dunkelheit begleitete der Kläger die Studentin nach Hause. Beim Verabschieden meinte er, er hätte noch etwas zu erledigen, werde aber später noch einmal wiederkommen. Tatsächlich kam er gegen 22.00h zurück; D* ließ ihn, obwohl ihr das Ganze „recht schräg“ schien, in die Wohnung. Man redete „über alle möglichen Sachen“ (Reise, spirituelle Erfahrungen…), öffnete und trank eine Flasche Asti. Die beiden saßen zunächst auf dem Boden und lehnten sich mit dem Rücken an eine Bettcouch. Der Kläger versuchte die Zeugin [D*] zu küssen, diese fühlte sich mehr und mehr bedrängt, und versuchte höflich, den Kläger zum Gehen zu bewegen, indem sie beispielsweise sagte, es sei doch schon recht spät. Der Kläger erwiderte darauf jedoch bloß, man hätte doch Spaß, ob die Zeugin tatsächlich wolle, dass er schon gehe. Nachdem der Wunsch der Zeugin, der Kläger möge gehen, nicht zu ihm durchgedrungen war, zog der Kläger die Zeugin auf die Bettcouch. Schließlich lag er auf ihr, rieb seinen Körper an ihrem und strich mit seinen Händen unter ihrer Kleidung an ihrem Körper entlang. Er begrapschte die Zeugin, zog seine Hose nach unten und ejakulierte auf ihre Kleidung. Der Kläger stand auf und ging zur Toilette. Als er zurückkam, hatte er den Eindruck, die Zeugin D* sei jetzt „gekränkt“, weshalb er ging [F1].
D* wollte danach mit dem Kläger besprechen, dass er eine Grenze überschritten habe; dieser bedauerte, dass sie nun „psychische Probleme“ habe, und sah nicht, inwiefern er daran Anteil haben könne. Mit einem Telefonat vom 30.12.2020 endete im Wesentlichen der persönliche Kontakt der beiden. Sie sahen sich fallweise noch im Zusammenhang mit Klimaprotesten oder bei Geburtstagsfeiern gemeinsamer Freunde.
D* unternahm zunächst nichts, weil sie dachte, ihr glaube niemand. Erst über Anraten von Freunden kontaktierte sie im November 2021 eine psychologische Beratungsstelle der Beklagten für sexuelle Belästigung und Mobbing, wollte aber zunächst nicht, dass ihre Erlebnisse nach außen getragen werden. Später durch die psychologische Betreuung ermutigt, wandte sie sich schließlich mit E-Mail vom 27.4.2022 an den bei der Beklagten eingerichteten weisungsfreien Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen bzw dessen Meldestelle für sexuelle Belästigung und Mobbing. An die Personalabteilung erfolgte zunächst nur die Information, dass es auf der Fakultät des Klägers gegen einen „Post-Doc“ Vorwürfe wegen Belästigung gebe.
Auf Grundlage des Einverständnisses von D* laut deren E-Mail vom 6.5.2022 wurde ihr Fall am 10.5.2022 der Personalabteilung der Beklagten gemeldet. Deren Leiterin erachtete den Sachverhalt als schwerwiegend genug, um die Entlassung des Klägers auszusprechen, weshalb sie sich hiefür am 15.5.2022 das (formal nötige) „Okay“ des Rektors holte. Am 16.5.2022 konfrontierte sie den Kläger in einem Gespräch im Beisein einer Vertrauensperson des Klägers und eines Betriebsratsmitglieds mit den Vorwürfen; nach einer Diskussion sprach sie seine Entlassung aus.
Trotz der Entlassung arbeitet der Kläger im Rahmen von Projekten weiterhin mit KollegInnen von der beklagten Partei zusammen, er organisiert z.B. Vorträge auf „seinem“ Institut bei der C* und benützt weiterhin die Uni-Bibliothek [F2].
In rechtlicher Hinsicht beurteilte das Erstgericht die Entlassung zwar als sozialwidrig, ging aber davon aus, dass der Kläger seine Position als Universitätsassistent-Post Doc gegenüber seiner Studentin gröblich missbraucht und sie sexuell belästigt habe. In Zusammenschau mit dem evident gewordenen fehlenden Bewusstsein des Klägers für das Verhalten einer Autoritätsperson gegenüber deren Machtunterworfenen genüge dies für die Annahme eines Entlassungsgrunds. Unter Berücksichtigung der bei der Beklagten einzuhaltenden Formalien sei die Entlassung auch unverzüglich ausgesprochen worden.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers aus den Berufungsgründen der Aktenwidrigkeit, der unrichtigen Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung des Urteils im Sinn einer Klagsstattgebung; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Das Berufungsurteil war trotz des Antrags des Klägers, „(allenfalls) nach Beweiswiederholung/nach Ergänzung des Beweisverfahrens“ zu entscheiden, und trotz ihres Antrags auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung in nichtöffentlicher Sitzung zu fällen, weil das Berufungsgericht eine mündliche Verhandlung gemäß § 480 Abs 1 ZPO nicht für erforderlich hält.
2. 1 Der Kläger sieht darin eine Aktenwidrigkeit, dass die oben in Fettdruck gehaltene Feststellung [F3], welcher zufolge D* im Wintersemester 2020/21 eine vom Kläger online abgehaltene Vorlesung zum Thema „“ besucht habe, dem Screenshot zu Beilage ./L widerspreche, wonach unter den Teilnehmern der Lehrveranstaltung des Klägers zum Thema „“ mit dem Kürzel „2020W“ für „Wintersemester 2020“ D* nicht aufscheine. Zudem habe der Kläger in seiner Vernehmung ausgesagt, dass „**“ ein Thema gewesen sei, über das in der Vorlesung im Wintersemester 2019/20 – und nicht 2020/21 – gesprochen worden sei.
2. 2 Eine Aktenwidrigkeit haftet einer Entscheidung nur dann an, wenn der Inhalt einer Parteienbehauptung oder eines Beweismittels unrichtig wiedergegeben wurde und dies zur Feststellung eines fehlerhaften Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt geführt hat (RS0007258, RS0043347). Erwägungen der Tatsacheninstanzen, weshalb ein Sachverhalt als erwiesen angenommen werden kann, fallen hingegen in das Gebiet der Beweiswürdigung (RS0043347). Eine bloße Schlussfolgerung oder Wertung der Gerichte bewirkt keine Aktenwidrigkeit (RS0043256; RS0043324).
2. 3 Der Kläger bekämpft hier insbesondere die dahingehende Argumentation des Erstgerichts in dessen Beweiswürdigung, dass die Urkunde ./L den Zeitraum der Lehrveranstaltung „nicht erkennen“ lasse und der Kläger „wohl nicht nur eine einzige Lehrveranstaltung (im Wintersemester 2020) abgehalten haben“ wird (US 13). Das Erstgericht erachtete diese Beilage damit aber als nicht geeignet, um die Frage, ob D* auch im Wintersemester 2020/21 Lehrveranstaltungen des Klägers besucht habe, zu klären, und stützte seine in diesem Zusammenhang angefochtene Feststellung nicht darauf. Insofern kann bereits keine aktenwidrige Wiedergabe von Informationen aus der Beilage ./L vorliegen. Der daraus gezogene – vom Kläger unwidersprochene – Schluss, dieser könne im Wintersemester 2020/21 auch andere Lehrveranstaltungen abgehalten haben, ist Gegenstand der Beweiswürdigung und im Rahmen der Behandlung der Beweisrüge auf seine Nachvollziehbarkeit zu prüfen. Dass der Kläger in seiner Einvernahme das Thema „**“ einer Vorlesung von ihm im Wintersemester 2019/20 zuschrieb, schließt nicht aus, dass er zum selben Thema auch eine Vorlesung im Wintersemester 2020/21 hielt, sodass insoweit auch keine Aktenwidrigkeit vorliegt. Die Beurteilung der Schlüssigkeit der erstgerichtlichen Beweiswürdigung hiezu ist wiederum der Behandlung der Beweisrüge vorbehalten. Dessen ungeachtet ist hier ohnehin nicht der Titel der Lehrveranstaltung, sondern die Frage, ob D* im Wintersemester 2020/21 überhaupt eine Lehrveranstaltung des Klägers besucht hat, entscheidungswesentlich.
3. 1 Es gehört zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass die Tatsacheninstanz, die sich nicht zuletzt insbesondere auch einen persönlichen Eindruck von den vernommenen Personen verschaffen und diesen verwerten kann, sich für eine von mehreren unterschiedlichen Darstellungen entscheidet (RS0043175; Klauser/Kodek JN-ZPO18 § 272 ZPO E24/1). Werden Feststellungen im Berufungsverfahren bekämpft, hat das Berufungsgericht unter Berücksichtigung aller vorliegenden Beweisergebnisse und im Rahmen einer Gesamtschau zu beurteilen, ob gegen die vom Erstgericht vorgenommene Beweiswürdigung Bedenken bestehen (RS0040123). Der bloße Umstand, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Feststellungen möglich gewesen wären, oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers sprechen, reicht noch nicht aus, eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung aufzuzeigen (RES0000012). Der Berufungswerber müsste vielmehr die Überschreitung des dem Verhandlungsrichter durch § 272 ZPO eingeräumten Bewertungsspielraums aufzeigen (Rechberger in Fasching/Konecny³ III/1 § 272 ZPO Rz 4 ff).
Wie im Folgenden auszuführen sein wird, gelingt dies dem Kläger hier nicht.
3. 2 Statt der oben zu [F1] bekämpften Feststellungen begehrt der Kläger nachstehende Ersatzfeststellungen:
Die Zeugin D* hat die Hand des Klägers genommen und ihn umarmt. Dem Kläger war die Nähe unangenehm, da er sie nicht eindeutig bloß freundschaftlicher Natur zuordnen konnte. Der Kläger wollte die Situation höflich unterbrechen und sagte, er müsse aufs WC. Der Kläger kam zurück und setzte sich mit mehr Abstand hin, um zu zeigen, dass er diese Nähe nicht haben wolle. Da die Stimmung angespannt war, entschloss sich der Kläger zu gehen.
Der Berufung zufolge habe sich die Zeugin D* bei der Schilderung des Besuchs des Klägers in ihrer Wohnung und des Ablaufs seines angeblichen sexuellen Übergriffs mehrmals widersprochen; auch habe sie ihren Freunden und der Zeugin Mag. E* vom Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen („AKG“) später andere Versionen vom Geschehen erzählt. Dagegen hätten der Kläger und die Zeugin F*, der er bereits 2020 den Hergang des Abends in der Wohnung der Zeugin D* erzählt habe, übereinstimmend die damaligen Geschehnisse im Sinne der begehrten Ersatzfeststellungen geschildert. Es sei in der Beweiswürdigung auch nicht berücksichtigt worden, dass die Kontakte des Klägers zu D* damals rein freundschaftlich geprägt gewesen und in keinem Zusammenhang mit seinem Arbeitsplatz gestanden seien.
3.2. 1 Das Erstgericht hat in seiner detaillierten Beweiswürdigung nachvollziehbar dargelegt, warum es von der Glaubwürdigkeit der Angaben der Zeugin D* überzeugt war und dagegen den Ausführungen des Klägers nicht folgte. Dass sich die Zeugin D* bei ihrer Einvernahme mehr als drei Jahre nach dem Vorfall nicht mehr an die genaue Abfolge der sexuellen Handlungen des Klägers erinnern konnte, macht ihre Aussage nicht weniger glaubwürdig, habe sie sich doch ihren Angaben zufolge in dieser Situation vom Kläger bedrängt gefühlt, noch versucht, die Annäherung des Klägers verbal abzuwehren, sinngemäß dann aber seine Handlungen über sich ergehen lassen (Protokoll ON 41 S 2 f), was auch ihre spätere Aussage, der Kläger habe keine physische Gewalt angewendet (ON 41 S 10) erklärt. Dass sie sich nach ihrer anfänglichen schlüssigen Erzählung bezüglich gewisser Details – ob der Kläger seine Jeans ganz oder nur halb ausgezogen habe, sie auf eine Bettcouch oder einen Sessel physisch hinaufgezogen oder sie bloß aufgefordert habe, auf Bett oder Sessel hinaufzukommen, und wo genau er ejakuliert habe – unsicher war, kann auch der mit einem derartigen Übergriff verbundenen traumatischen Erfahrung geschuldet sein; damit steht in Einklang, dass sie Mag. E* vom AKG erzählt habe, sie sei starr und wie gelähmt gewesen (Protokoll ON 30 S 3).
Ebenso wenig kann die Berufung Widersprüche zwischen der Aussage der Zeugin D* und jener der Zeugin Mag. E* aufzeigen; deren Wiedergabe der Erzählung der Zeugin D*, wonach die Hände des Klägers „dann überall gewesen, auch in ihr“ gewesen seien, lässt sich mit den Angaben der Zeugin D* vor Gericht, der Kläger habe „die Hände unter [ihre] Kleidung gegeben“ und sie begrapscht, in Einklang bringen (ON 30 S 3 bzw ON 41 S 2 f).
3.2. 2 Zu den Geschehnissen im Vorfeld dieses Abends machte die Zeugin D* entgegen der Berufung ebenfalls keine widersprüchlichen Angaben. Ihre Aussage, sie hätte keine Möglichkeit gehabt zu widersprechen, als der Kläger sie nach Hause begleitet hatte und ihr ankündigte, später zu ihr in die Wohnung kommen zu wollen (ON 41 S 2), bezog sich nur auf diesen Moment, in dem der Kläger sie offenbar mit seiner Selbsteinladung überrumpelte. Dies schließt nicht aus, dass sie es sich bis zu seinem tatsächlichen späteren Besuch an jenem Abend noch anders überlegte; schließlich ging sie von einem rein freundschaftlichen Verhältnis zum Kläger aus (vgl dazu die ähnlichen Überlegungen des Erstgerichts US 16 unten); andererseits besuchte sie bei ihm eine Vorlesung und wusste eigenen Angaben zufolge, dass der Kläger auch in der Lage war, ihr gegenüber eine autoritäre Position in Anspruch zu nehmen und somit – entgegen der Berufung – nicht nur eine rein freundschaftliche Einstellung an den Tag zu legen (vgl ON 41 S 8 im Zusammenhang mit ihrer Arbeit für ihn bei der Prüfungsorganisation und der Versendung von Rundmails an alle Studierenden), was ein gewisses Abhängigkeitsverhältnis zeigt. All diese Umstände machen jedenfalls nachvollziehbar, warum sie dem Kläger später nicht doch noch absagte.
Zur Frage der (Selbst-)Einladung waren außerdem vielmehr die Angaben des Klägers widersprüchlich. Ihm zufolge sei er, gleich nachdem er die Zeugin D* nach Hause begleitet gehabt habe, mit ihr in die Wohnung hinaufgegangen, habe aber nach 10 bis 15 Minuten gehen müssen; sie habe ihn dann für einen späteren Zeitpunkt an jenem Abend wieder zu sich eingeladen. Warum sie ihm danach, wie er aussagte, aber noch ein SMS mit ihrer genauen Adresse geschickt habe, erschließt sich für den Berufungssenat jedoch vor dem Hintergrund nicht, dass er seinen eigenen Angaben zufolge ihre Anschrift jetzt ja kannte und sich sogar schon für kurze Zeit in ihrer Wohnung aufgehalten habe (ON 30 S 9 u 14 bzw ON 48 S 21), was im Übrigen „ganz und gar nicht“ der Erinnerung der Zeugin D* entsprach (ON 41 S 13).
3.2. 3 Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Erstgericht der Version der Zeugin D* vom Verlauf jenes Abends folgte und jener des Klägers keinen Glauben schenkte, zumal es den Eindruck gewann, dieser habe zwar vorgegeben, mit seinen Studierenden auf einer freundschaftlichen bzw gleichrangigen Basis zu kommunizieren, sei sich seiner Studierenden übergeordneten Funktion aber durchaus bewusst gewesen und hätte diese sinngemäß durch Selbsteinladung ausgenutzt; „ein verantwortungsbewusster Lehrgangsleiter“, der selbst betont, „gerade Vater geworden“ und „in einer glücklichen Beziehung“ zu sein, hätte dagegen, wäre er tatsächlich von einer Studierenden mitten in der Nacht nach Hause eingeladen worden, die Einladung jedenfalls ausgeschlagen (vgl US 16).
Vor diesem Hintergrund kann die Version der Zeugin D* auch nicht durch die Angaben der Zeugin F* entkräftet werden, die ihrerseits im Jahr 2024 in ihrer Aussage und Niederschrift zu Beilage ./G nur die vom Kläger ihr damals – 2020 – geschilderten Geschehnisse, somit länger zurückliegende Informationen vom Hörensagen, wiedergab.
3.2. 4 Damit, dass die Zeugin D* ihrem Umfeld gegenüber „verschiedene Versionen von jenem Abend geschildert“ habe, vermag die Berufung ebenso wenig Inkonsistenzen aufzuzeigen. Nachvollziehbar wies die Zeugin darauf hin, Bedenken gehabt zu haben, ob man ihr überhaupt glauben würde, weshalb sie gegenüber ihren Freunden den sexuellen Übergriff des Klägers „nur“ als Grenzüberschreitung andeutete und ihre Reaktion abwartete (ON 41 S 4 f). Es darf dabei auch nicht übersehen werden, dass derartige Vorkommnisse bei einem Opfer Angst- und Schamzustände hervorrufen können, die es ihm nicht leicht machen, offen über das Vorgefallene zu reden. Die Zeugin D* hatte zudem die Sorge, sich bei einer Offenlegung des Erlebten nicht gegen den Kläger wehren zu können; auch fühlte sie sich „sehr depressiv“ (ON 41 S 6); sie bezweifelte, dass man ihr als Studierender an der Uni glauben würde (ON 41 S 10). All dies erklärt nachvollziehbar, warum sie erst eineinhalb Jahre nach dem Vorfall die Beklagte darüber unterrichtete, und zeigt auch, dass der dahinter stehende Leidensdruck noch immer sehr groß war, sich also nicht leicht „wegstecken“ ließ, was wiederum für die Glaubwürdigkeit ihrer Version vom sexuellen Übergriff des Klägers spricht.
3. 3 Statt der zu [F2] bekämpften Feststellung wird nachstehende Ersatzfeststellung begehrt:
Trotz der Entlassung wurde der Kläger ersucht, die Lehrveranstaltungen noch abzuschließen, damit die Studierenden ihre Zeugnisse erhalten. Zum aktuellen Zeitpunkt arbeitet der Kläger im Rahmen von Projekten weiterhin mit KollegInnen von der beklagten Partei zusammen, er organisiert z.B. Vorträge auf „seinem“ Institut bei der C* und benützt weiterhin die Uni-Bibliothek.
Das Erstgericht habe es unterlassen, die Aussage des Klägers zu diesem Thema, auf die die begehrten Ersatzfeststellungen zu stützen seien, zu berücksichtigen. Bei richtiger Würdigung seiner Angaben wäre es zum Schluss gekommen, dass eine Weiterbeschäftigung des Klägers der Beklagten nicht unzumutbar gewesen wäre.
3.3. 1 Dass der Kläger entgegen seiner Aussage (ON 30 S 13) kein E-Mail nachreichte, mit dem er – entsprechend seinen Angaben – von der Studienprogrammleitung nach seiner Entlassung noch mit Projekten betraut worden sei, würdigte das Erstgericht zutreffend dahingehend, dass er von der Beklagten nicht mehr weiterbeschäftigt wurde (US 14). Die bekämpften Feststellungen sind auch in diesem Sinne zu verstehen; der Kläger ist wohl noch im Rahmen der freien Forschung in den öffentlich zugänglichen Universitätsgebäuden in ** – wie etwa der Uni-Bibliothek – tätig, aber kein Mitarbeiter der Beklagten mehr. Dies gestand er im Übrigen selbst zu, als er in seiner Einvernahme bestätigte, seine Forschungen an der Uni weiter zu betreiben und nunmehr eine „externe Person“ zu sein, die die öffentliche Einrichtung „Universität“ verwenden könne (ON 30 S 13).
3. 4 Anstelle der zu [F3] angefochtenen Feststellungen wird nachstehende Ersatzfeststellung angestrebt:
Die Zeugin D* hat nach dem Wintersemester 2019 keine weitere Lehrveranstaltung des Klägers besucht.
Dabei argumentiert der Kläger ähnlich wie in seiner Aktenwidrigkeitsrüge (siehe oben Punkt 2.1).
3.4. 1 Zutreffend ist, dass die Zeugin D* auf dem Screenshot zu Beilage ./L nicht aufscheint. Auch sagte der Kläger sinngemäß aus, dass die Zeugin ohne Online-Anmeldung im sogenannten „G*-Programm“ schon aus technischen Gründen nicht an seiner Lehrveranstaltung habe teilnehmen können (ON 48 S 15). Im Sinne seiner Angaben ist aber davon auszugehen, dass er erst im Nachhinein eine G*-Abfrage durchführte. Die Zeugin gab allerdings an, nach dem Vorfall Ende November/Anfang Dezember 2020 die Vorlesung des Klägers nicht mehr besucht zu haben (ON 41 S 9); folglich ist nicht auszuschließen, dass sie sich auch offiziell davon abgemeldet hat und deshalb nicht mehr im vom Kläger vorgelegten, erst später abgefragten G*-Auszug (./L) aufscheint. Es ist jedoch ohnehin auf die schlüssigen Ausführungen des Erstgerichts zu verweisen, wonach der Kläger – von ihm unwidersprochen – im Wintersemester 2020/21 nicht nur die Vorlesung zum Thema „“ (s. Beilage ./L), sondern auch andere Lehrveranstaltungen abgehalten haben wird. Das Erstgericht stützte – wie oben zur Aktenwidrigkeitsrüge schon ausgeführt (vgl Punkt 2.3) – die bekämpften Feststellungen daher gar nicht auf die Beilage ./L, sondern auf die ihm glaubwürdig erscheinenden Angaben der Zeugin D*, die damals laufend von März 2019 weg bis Juni 2023 als außerordentliche Studierende zahlreiche Lehrveranstaltungen absolvierte (siehe Uni-Sammelzeugnis Beilage ./1) und für das Wintersemester 2020/21 auch „eine“ Vorlesung des Klägers fand (ON 41 S 9) – wäre dies die einzige damals vom Kläger angebotene Lehrveranstaltung gewesen, hätte sie entgegen der Berufung wohl ausgesagt, „die“ Vorlesung des Klägers gefunden zu haben. Ein Prüfungsnachweis dafür ist auf ihrem Sammelzeugnis ./1 nicht ersichtlich, was aber in Einklang mit ihrer Aussage steht, nach dem Vorfall Ende November/Anfang Dezember 2020 die Lehrveranstaltung des Klägers nicht mehr besucht und auch keine Prüfung bei ihm abgelegt zu haben. Für das vorangegangene Wintersemester 2019/20 scheint im Übrigen die Absolvierung der Vorlesung des Klägers zum Thema „“, nicht jedoch zum Thema „**“ auf. Es ist folglich im Sinne des Sammelzeugnisses zu Beilage ./1 davon auszugehen, dass die Zeugin im Wintersemester 2019/20 keine Lehrveranstaltung mit dem letztgenannten Thema frequentierte, sodass insofern wiederum die Angaben des Klägers in diesem Zusammenhang widersprüchlich sind (vgl ON 30 S 8 „Sie hat auch einmal ein Referat gehalten zum Thema Klima-Proteste. Das hat gut zum Thema meiner Vorlesung gepasst, das war nämlich “). Die Zeugin verneinte im Übrigen in ihrer Einvernahme auch dezidiert, in der im Wintersemester 2019/20 beim Kläger besuchten Lehrveranstaltung ein Referat gehalten zu haben (vgl ON 41 S 11 f). Dass „“ dann aber Thema einer vom Kläger im Wintersemester 2020/21 gehaltenen und von der Zeugin D* bis zum Vorfall Ende November/Anfang Dezember 2020 besuchten Vorlesung war, ist dagegen nicht ausgeschlossen; die entsprechende Feststellung des Erstgerichts ist daher nicht zu beanstanden.
3.4. 2 Entscheidungswesentlich ist hier ohnedies nur die Frage, ob die Zeugin überhaupt eine Lehrveranstaltung des Klägers auch im Wintersemester 2020/21 besucht hat, was aber selbst der Kläger einräumte, als er auf die Frage, ob er mit der Zeugin D* nach der Vorlesung von 2019 im universitären Umfeld noch etwas zu tun gehabt habe, antwortete: „Da ist sie zwei- oder dreimal zu meiner Vorlesung gekommen“ (vgl ON 30 S 10).
3. 5 Das Berufungsgericht übernimmt damit den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt und legt ihn seiner weiteren Beurteilung zugrunde (§ 498 ZPO).
4. 1 Eine Entlassung kann bei Gericht angefochten werden, wenn ein Anfechtungsgrund iSd § 105 Abs 3 vorliegt und der betreffende Arbeitnehmer keinen Entlassungsgrund gesetzt hat (§ 106 Abs 2 ArbVG). Der Kläger machte als Anfechtungsgrund nach § 105 Abs 3 ArbVG ausschließlich geltend, dass die Entlassung sozial ungerechtfertigt sei und wesentliche Interessen beeinträchtige (Z 2 leg cit). Dass – wie der Kläger in seiner Aussage andeutete – seine Aktivitäten in der Personalvertretung für den „Mittelbau“ der eigentliche Grund für seine Entlassung gewesen seien, ist nicht weiter zu prüfen, weil die damit angestrebte Entlassungsanfechtung aus einem verpönten Motiv iSd § 105 Abs 3 Z 1 ArbVG eines erstinstanzlichen Vorbringens entbehrt. Dessen ungeachtet ging das Erstgericht ohnehin davon aus, dass aus Sicht der Beklagten Grund für die Entlassung des Klägers die „sexuelle Belästigung und das Ausnützen des Autoritätsverhältnisses gegenüber D*“ waren (US 14).
Es ist allerdings nicht weiter strittig, dass die Entlassung wesentliche Interessen des Klägers iSd § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG beeinträchtigt. Da sich der Entlassungsschutz aber nur auf ungerechtfertigte Entlassungen erstreckt (vgl Wolligger in ZellKomm3 § 106 ArbVG Rz 1), bleibt zu prüfen, ob der Kläger berechtigt oder unberechtigt entlassen wurde.
4. 2 Die Entlassungsthematik ist hier auch vor dem Hintergrund des B-GlBG zu sehen. Dieses gilt gemäß §§ 41 Abs 1, 42 B-GlBG sowie § 44 UG im Wesentlichen auch für Angehörige der Universitäten (vgl Mair in ZellKomm ÖffDR § 1 B-GlBG Rz 6), zu denen ua vom Rektorat zum Studium an der Universität zugelassene Studierende zählen (vgl §§ 94 Abs 1 Z 1 iVm 51 Abs 2 Z 14c UG, s.a. § 60 UG, der die Zulassung ordentlicher und außerordentlicher Studierender regelt, vgl Perthold-Stoitzner in Perthold-Stoitzner, UG4 § 60 Rz 1).
4.2. 1 Damit kommen auch die Tatbestände der sexuellen Belästigung gemäß § 8 B-GlBG zur Anwendung. So liegt – nach Maßgabe des § 42 B-GlBG und des § 44 UG – ua dann eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes vor, wenn die oder der Studierende im Zusammenhang mit ihrem oder seinem Ausbildungsverhältnis durch die Vertreterin oder Vertreter jener Universität, an der eine Zulassung zum Studium besteht oder beantragt wird, dadurch diskriminiert wird, indem sie oder er es schuldhaft unterlässt, im Falle einer sexuellen Belästigung durch Dritte eine angemessene Abhilfe zu schaffen (§§ 8 Abs 1 Z 2 iVm 42 Abs 2 Z 1 B-GlBG).
4.2. 2 Aufgrund des sexuellen Übergriffs des Klägers als „Dritter“ (vgl zum im Wesentlichen inhaltsgleichen § 6 Abs 1 Z 2 GlBG: Hopf/Mayr/Eichinger/Erler, GlBG² § 6 Rz 9) gegenüber einer Studierenden bestand daher für die Beklagte auch eine ausdrücklich gesetzlich angeordnete Verpflichtung, angemessene Abhilfe zu schaffen, zum Schutz des Opfers vor weiteren Belästigungen und um Täterschaft durch Unterlassung zu vermeiden (vgl Mazal in Windisch-Graetz² GlBG § 7 Rz 44d ff). Der Beklagten als Arbeitgeberin des Klägers standen dabei ausreichende Mittel zur Verfügung, die nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (dh zuerst das weniger strenge Mittel wie zB eine Ermahnung, Versetzung und erst als ultima ratio eine Kündigung oder Entlassung der belästigenden Person) anzuwenden sind. In schwerwiegenden Fällen wird aber, selbst wenn die belästigende Person bisher „unauffällig“ war, nur eine rigorose Arbeitgeberreaktion in Form der (sofortigen) Beendigung des Arbeitsvertrags in Betracht kommen, um die belästigte Person tatsächlich und wirksam vor weiteren Übergriffen zu schützen und sich nicht dem Vorwurf auszusetzen, nicht für geeignete Abhilfe gesorgt zu haben (vgl Hopf ua aaO Rz 10 u 14). Eine sexuelle Belästigung kann einen wichtigen Grund, der den Arbeitgeber zur sofortigen Auflösung des Dienstverhältnisses berechtigt, darstellen (vgl RS0105952 [T6, T9 und T11]); der Arbeitnehmer wird dadurch des Vertrauens des Arbeitgebers unwürdig bzw lässt sich Verletzungen der Sittlichkeit zuschulden kommen (§ 27 Z 1 und 6 AngG; vgl auch Mazal aaO Rz 54). Bei der Beurteilung, ob in diesem Sinne ein Entlassungsgrund vorliegt, ist ein objektiver Maßstab anzulegen und zu prüfen, ob durch die Belästigung die Arbeitsbeziehungen in so gravierender Weise gestört wurden, dass eine Fortsetzung nicht einmal bis zum Ende der Kündigungsfrist zugemutet werden kann, was nach der Judikatur grundsätzlich der Fall ist (vgl Mazal aaO Rz 55). Schließlich geht es beim Tatbestand der sexuellen Belästigung nicht nur um den Schutz der körperlichen Integrität vor unerwünschten sexuellen Handlungen, sondern auch um die psychische Verletzbarkeit, letztlich um Beeinträchtigungen der menschlichen Würde, also um Persönlichkeitsverletzungen. Körperliche Kontakte gegen den Willen der betroffenen Person überschreiten im Allgemeinen die Toleranzgrenze (vgl RS0105952 [insb T1, T4]). Dass die sexuellen Übergriffe, wenn sie dem Arbeitgeber bekannt werden, bereits einige Zeit zurückliegen, bedeutet nicht das Entfallen der Unzumutbarkeit der weiteren Beschäftigung der belästigenden Person, zumal schon eine einmalige schwerwiegende Handlung den Entlassungsgrund erfüllen kann (vgl Hopf ua aaO Rz 14; 9 ObA 13/10t).
4.2. 3 Dem Sachverhalt zufolge nahm der Kläger an der Zeugin D*, die zum damaligen Zeitpunkt eine Online-Vorlesung bei ihm besuchte, gegen deren Willen sexuelle Handlungen vor. Ein derartiger Übergriff stellt bereits per se, ungeachtet allfälliger damit im Zusammenhang stehender freundschaftlicher und/oder Arbeitsbeziehungen, eine schwerwiegende, die Menschenwürde und sexuelle Integrität missachtende Verfehlung dar. Selbst wenn daher die Kontakte zwischen dem Kläger und der Zeugin Ende November/Anfang Dezember 2020 nur mehr rein freundschaftlicher Natur gewesen wären, würde dies nichts an der Schwere der vorliegenden sexuellen Belästigung ändern. Dessen ungeachtet ist das Verhalten des Klägers nicht allein der privaten Sphäre zuzuordnen. Die Zeugin D* war nach wie vor als außerordentliche Studierende an der Universität der Beklagten zugelassen, wodurch allein künftige Begegnungen mit dem Kläger (auch) im universitären Bereich nicht ausgeschlossen waren; zudem besuchte sie gerade beim Kläger eine online abgehaltene Lehrveranstaltung. Soweit der Kläger hier gegenteilig argumentiert (Berufung S 11), entfernt er sich vom festgestellten Sachverhalt (RS0041585 [T2]; RS0043312).
Gerade weil der Kläger vorgab, Studierenden stets auf gleicher Höhe und freundschaftlich-kollegial zu begegnen, musste er sich dessen bewusst sein, zu ihnen dennoch in einem Ausbildungsverhältnis zu stehen, in dessen Rahmen er ihnen gegenüber eine besondere Verantwortung trägt. Eine Abgrenzung seines engen kollegialen Verhaltens vom Ausbildungsverhältnis und der damit naturgemäß einhergehenden Hierarchie kann aus Sicht Studierender schwerfallen, weshalb es am Kläger selbst lag, im Bedarfsfall für Klarheit zu sorgen. In Wahrnehmung des universitären Bildungsauftrags und spätestens in der Rolle als Prüfer musste er sich trotz aller Freundschaftlichkeit von den Studierenden abgrenzen, und es kam zu einem Über-/Unterordnungsverhältnis. Vor diesem Hintergrund ist auch das Verhalten der Zeugin D* zu beurteilen, die einerseits den freundschaftlichen Kontakt mit dem Kläger schätzte, andererseits eine gewisse Abhängigkeit von ihm als einem Ausbildungsverantwortlichen und potentiellen Prüfer nicht hatte verhehlen können. Dies erklärt zum Beispiel, warum sie bereits die Einladungen des Klägers zum Abendessen und ins Theater ausgeschlagen hatte, andererseits aber die Selbsteinladung des Klägers Ende November/Anfang Dezember 2020 nicht ablehnte. In einer derartigen Situation war der Kläger daher besonders dazu verpflichtet, die Grenzen des freundschaftlichen Kontakts nicht zu überschreiten und sich in Erinnerung zu rufen, gegenüber der Zeugin D* auch die verantwortungsvolle Funktion eines Lehrenden auszuüben. Stattdessen an der Zeugin gegen deren Willen sexuelle Handlungen vorzunehmen kommt hingegen der Ausnutzung eines Hierarchieverhältnisses und einer schweren, die sofortige Beendigung des Dienstverhältnisses rechtfertigenden Verfehlung gleich. Der Kläger missbrauchte dadurch nicht nur das Vertrauen seiner Studentin, sondern auch jenes der Beklagten, der gegenüber er kraft des Arbeitsvertrags zu einer ordnungsgemäßen Betreuung der Studierenden verpflichtet war; die Beklagte traf und trifft zudem die Pflicht, die an ihrer Universität zugelassenen Studierenden vor sexueller Belästigung zu schützen, was durch das Verhalten des Klägers konterkariert wurde. Es ist daher nicht zu beanstanden und war auch nicht unverhältnismäßig, dass die Beklagte den Kläger aufgrund seines sexuellen Übergriffs gegenüber der Zeugin entließ, wenngleich dieser zum Entlassungszeitpunkt am 16.5.2022 bereits eineinhalb Jahre zurücklag. Schließlich war die Beklagte weiterhin für den Schutz des Opfers verantwortlich, zumal dieses 2022 noch immer bei der Beklagten studierte und Kontakte zum Kläger im universitären Bereich folglich auch in Hinkunft nicht ausgeschlossen waren. Die Kenntnis von einem derartigen Vorfall ist zudem geeignet, die Arbeitsbeziehungen so gravierend zu stören, dass der Beklagten eine Weiterbeschäftigung selbst während der Kündigungsfrist nicht mehr zumutbar war. Mit dem Argument, der Kläger arbeite auf Projektbasis weiterhin für die Beklagte, weshalb seine Weiterbeschäftigung dieser offenbar zumutbar scheine, entfernt sich der Kläger wiederum vom festgestellten Sachverhalt, wonach er sinngemäß bloß im Rahmen der freien Forschung und nicht als Mitarbeiter der Beklagten die öffentliche Einrichtung „Universität“ in Anspruch nimmt.
4. 3 Zuletzt rügt der Kläger, dass die Beklagte seine Entlassung nicht unverzüglich ausgesprochen und deshalb auf die Ausübung ihres Entlassungsrechts verzichtet habe:
4.3. 1 Zutreffend ist, dass Entlassungsgründe unverzüglich geltend zu machen sind (RS0028965; RS0031799). Dieser Grundsatz darf aber nicht überspannt werden; dem Arbeitgeber muss auch zwischen dem Bekanntwerden des Entlassungsgrundes und dem Ausspruch der Entlassung eine angemessene Überlegungsfrist gewährt und ihm Gelegenheit gegeben werden, sich über die Rechtslage zu informieren (vgl RS0031587 [insb T3, T5]). Bei Beurteilung der Rechtzeitigkeit einer Entlassung ist bei juristischen Personen überdies darauf Bedacht zu nehmen, dass die Willensbildung umständlicher ist als bei physischen Personen; es müssen solche Verzögerungen anerkannt werden, die in der Natur des Dienstverhältnisses oder sonst in den besonderen Umständen des Falles sachlich begründet sind (vgl RS0029328). Im Fall der Entlassung einer Universitätsprofessorin lagen zwischen dem die Entlassung auslösenden Ereignis und dem Entlassungsausspruch sieben Tage; im Hinblick auf die Notwendigkeit einer internen Abstimmung im Rektorat erachtete der OGH die Bejahung der Rechtzeitigkeit der Entlassung als vertretbar (vgl 8 ObA 36/23m; zur Kompetenz des Rektors für die Beendigung von Arbeitsverhältnissen nach dem Universitätsrecht siehe 9 ObA 30/17b). Vorläufige Maßnahmen, etwa die zur Klärung der tatsächlichen oder rechtlichen Lage vorgenommene Suspendierung eines Arbeitnehmers, können die Annahme eines Verzichts des Arbeitgebers auf die Ausübung des Entlassungsrecht verhindern (RS0028987); eine Suspendierung ist aber keine Wirksamkeitsvoraussetzung für eine Entlassung (vgl 9 ObA 48/22g).
4.3. 2 Die Beendigungsentscheidungen in die Wege leitende Personalabteilung der Beklagten erlangte am 10.5.2022 Kenntnis vom konkreten Entlassungstatbestand; die abstrakte Vorinformation, dass es einen Belästigungsfall – ohne Nennung der belästigten bzw belästigenden Person – gebe, löste die Möglichkeit der Geltendmachung des Entlassungsrechts noch nicht aus. Der Beklagten als einer juristischen Person des öffentlichen Rechts war ab 10.5.2022 aufgrund ihrer Organisationsform eine längere Überlegungsfrist zuzubilligen; dennoch gelang es ihr, trotz der Notwendigkeit, das Rektorat in die Entscheidung einzubinden, und trotz des dazwischen liegenden Wochenendes innerhalb von 6 Tagen dem Kläger gegenüber die Entlassung auszusprechen, woraus keine unangemessene Verzögerung abgeleitet werden kann (vgl 8 ObA 36/23m). Dass das Erstgericht die Feststellung unterlassen habe, die Beklagte habe zwischen dem 10. und dem 15.5.2022 keine weiteren Schritte der Sachverhaltserörterung gesetzt und auch keine anderen formal notwendigen Vorbereitungen für den Entlassungsausspruch getroffen, begründet daher entgegen der Berufung keinen sekundären Feststellungsmangel. Dessen ungeachtet lässt sich disloziert aus der Beweiswürdigung des Erstgerichts die Feststellung ableiten, dass die Leiterin der Personalabteilung nach Bekanntwerden des Vorwurfs mit dem Opfer ein Gespräch geführt (vgl US 17; dies wurde im erstinstanzlichen Verfahren auch nie bestritten) und somit ohnedies zusätzlich zur Einbindung des Rektorats Erhebungen zur Sachverhaltsaufklärung gepflogen hat.
Ferner erübrigt sich auch die in der Berufung zusätzlich begehrte Feststellung, dass der Kläger vor dem Entlassungsausspruch nicht vom Dienst freigestellt worden sei. Eine Suspendierung dient dazu, dem Dienstnehmer vor Augen zu führen, dass, auch wenn die Entlassung nicht unmittelbar nach Bekanntwerden des Entlassungsgrundes ausgesprochen wird, kein Verzicht des Arbeitgebers auf sein Entlassungsrecht erfolgt (9 ObA 48/22g). Hier hatte der Kläger aber bis zum 16.5.2022 keinerlei Kenntnis davon, dass ihm ein derartiger Vorwurf gemacht werden wird, weshalb für ihn kein Anlass zur Annahme bestand, die Beklagte würde auf die Ausübung ihres Entlassungsrecht verzichten. Die Wirksamkeit der Entlassung war daher nicht von einer vorangehenden Suspendierung des Klägers abhängig.
5. Damit war der Berufung der Erfolg zu versagen.
Eine Kostenentscheidung entfällt, zumal die Parteien zutreffend keine Kosten verzeichnet haben (§ 58 Abs 1 ASGG).
Da es jeweils von den Umständen des Einzelfalls abhängt, ob eine sexuelle Belästigung als entlassungswürdig zu qualifizieren ist (RS0028475 [T3]; RS0105952 [T8]; RS0044088 [T50]) und ob eine Entlassung rechtzeitig oder verspätet vorgenommen wurde (vgl RS0031571; RS0029328 [T15]), liegt keine erhebliche Rechtsfrage in der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO vor und war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.