OLG Wien 21Bs382/25t

21Bs382/25tOberlandesgericht30.10.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 21Bs382/25t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.10.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0210BS00382.25T.1030.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Maruna als Vorsitzende sowie die Richterinnen Dr. Bahr und Mag. Seidenschwann, LL.B. (WU) als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 25. September 2025, GZ **-5, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

B e g r ü n d u n g :

Der 20-jährige syrische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Wien-Josefstadt im Erstvollzug den unbedingten achtmonatigen Strafteil der über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 12. September 2025, AZ **, wegen §§ 15, 142 Abs 1, 83 Abs 1 StGB verhängten, insgesamt vierundzwanzigmonatigen Freiheitsstrafe bei urteilsmäßigem Strafende am 20. Jänner 2026. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG liegen seit 20. September 2025 vor, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG werden am 30. Oktober 2025 erreicht sein (ON 2.2, 2).

Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landes-gericht für Strafsachen Wien als zuständiges Vollzugsge-richt die bedingte Entlassung des A* sowohl nach Verbüßung der Hälfte als auch nach zwei Dritteln der Strafzeit aus spezialpräventiven Erwägungen ab (ON 5).

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Strafgefangenen (ON 6).

Nach § 46 Abs 1 StGB ist nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probe-zeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abge-halten wird. Da A* die der vollzugsgegenständlichen Verurteilung zugrundeliegenden Taten als junger Erwachsener begangen hat, bleiben für die bedingte Entlassung gemäß §§ 17 Abs 1 iVm 19 Abs 2 JGG generalpräventive Erwägungen außer Betracht.

Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Taten, des privaten Umfelds des Ver-urteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit (vgl Jerabek/Ropper in WK2 StGB § 46 Rz 15/1). Dabei ist nach § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bis-herigen Vollzug der Strafe eine Änderung der Verhält-nisse, unter denen die Tat begangen wurde, eingetreten ist oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verur-teilte durch die bedingte Entlassung – allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen.

Der Stellungnahme des Anstaltsleiters ist zu entnehmen, dass der Strafgefangene aktuell nicht beschäftigt ist, sich hausordnungsgemäß führt und keine Ordnungswidrigkeiten aufweist, weshalb sich der Anstaltsleiter auch nicht gegen eine bedingte Entlassung aussprach (ON 2.1, 4).

Zunächst ist festzuhalten, dass sich A* zwar im Erstvollzug befindet, außer der Verurteilung zu der nun im Vollzug befindlichen Freiheitsstrafe jedoch drei weitere Verurteilungen aufweist, wovon zwei einschlägig sind (ON 3). Der vollzugsgegenständlichen Verurteilung liegen das Verbrechen des Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB und das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB zugrunde (ON 4). Der damals 20-jährige A* forderte am 8. April 2025 gemeinsam mit zwei weiteren Tätern B* unter Androhung von Schlägen auf, Bargeld herauszugeben, wobei einer der Mittäter B* auch tatsächlich ins Gesicht schlug, sodass dieser einen Schneidezahn verlor und die Täter sodann versuchten, ihm die Geldbörse und das Mobiltelefon aus der Hosentasche zu ziehen, wobei es nur beim Versuch blieb, weil Passanten Täter und Opfer trennten (ON 4, Punkt I./). Zudem verletzte A* am 3. April 2025 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zwei weiteren Mittätern durch Schläge und Tritte C* am Körper, der dadurch eine Dislokation des rechten Kieferköpfchens erlitt (ON 4, Punkt II.1.b.).

Weniger als vier Monate zuvor - am 18. Dezember 2024 – war A* zu AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien wegen der im August 2024 begangenen Vergehen des Diebstahls nach §§ 12 3. Fall, 127 StGB und der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB unter Anwendung des § 28 Abs 1 und der §§ 19 Abs 4 Z 1 und § 5 Z 4 JGG auch aufgrund der zuvor unter Vorbehalt der Strafe erfolgten Verurteilung des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu AZ ** vom 10. Oktober 2022 wegen § 27 Abs 2a SMG zu einer – bedingt nachgesehenen – Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt worden.

Obgleich der Verurteilte erstmals das Haftübel verspürt und der bisherige Haftverlauf – angesichts des streng strukturierten Vollzugssettings erwartungsgemäß - störungsfrei blieb, ist von einer hinreichenden spezialpräventiven Wirkung der bereits verbüßten Haft derzeit nicht auszugehen. Vielmehr ist wegen des zum Teil bereits geschilderten massiv getrübten kriminellen Vorlebens, aus dem im zeitlichen Verlauf eine sowohl qualitative als auch quantitative Steigerung der kriminellen Energie evident ist, die sich in der Begehung von jeweils gravierenderen Straftaten in immer kürzeren zeitlichen Abständen manifestierte, von einem erheblichen Charaktermangel des Strafgefangenen und weiterhin einem evidenten Rückfallrisiko auszugehen. A* delinquierte mehrfach einschlägig binnen offener Probezeit und wurde ungeachtet der Rechtswohltat eines Schuldspruchs unter Vorbehalt der Strafe sowie einer bedingten Freiheitsstrafe (ON 3) und trotz der ihm zuteil gewordenen Bewährungshilfe, neuerlich straffällig.

Daraus geht deutlich hervor, dass sämtliche - von den Vorinstanzen bereits umfangreich ausgeschöpften - Möglichkeiten, dem Verurteilten die Gelegenheit zu eröffnen, ein rechtstreues Lebens zu führen und ihn durch Resozialisierungsmaßnahmen dabei zu unterstützen, völlig versagten und im Ergebnis zu einer gesteigerten Delinquenz führten. Aufgrund der mangelnden Paktfähigkeit des Verurteilten (frustrierte Bewährungshilfe [A* war kaum erreichbar], frustrierte Psychotherapieweisung, siehe ON 119 und ON 156.1 [insb 4 und 6] im verketteten Akt, AZ **) sind auch keine Maßnahmen nach den §§ 50 bis 52 StGB ersichtlich, die geeignet wären, den Verurteilten nicht weniger von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten als die weitere Verbüßung der Freiheitsstrafe. Vielmehr ist aus dem dargestellten Vorleben des Strafgefangenen ein evidentes Rückfallrisiko abzuleiten, dass einer – nach den Intentionen des Gesetzgebers sonst den Regelfall darstellenden – bedingten Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafzeit entgegensteht. An diesem Kalkül vermag auch die – ohnehin bloß behauptete - Wohn- und Arbeitsmöglichkeit nichts zu ändern.

Da der angefochtene Beschluss daher der Sach- und Rechtslage entspricht, ist der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.

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