OLG Linz 1R95/25h

1R95/25hOberlandesgericht30.10.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Linz 1R95/25h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.10.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2025:00100R00095.25H.1030.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch Senatspräsident Dr. Seyer als Vorsitzenden und die Richter Dr. Freudenthaler und Dr. Estl in der Rechtssache der klagenden Partei A*, geb am **, Angestellter , *, vertreten durch die Tinzl Frank Rechtsanwälte-Partnerschaft in Innsbruck, gegen die beklagte Partei B GmbH, **, *, vertreten durch Dr. Leopold Hirsch, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen EUR 42.446,67 sA und Feststellung (EUR 5.000,00), über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 47.446,67) gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 22. Juli 2015, Cg-62, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Der Berufung wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens bilden weitere Verfahrenskosten.

Der Rekurs gemäß § 519 Abs. 1 Z. 2 ZPO ist zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Zu den Tatsachenrügen

F1 „Die Betriebsanleitung für den Steiger befand sich in einer schwarzen Box mit der Beschriftung „Betriebsanleitung“ im Führerhaus des Fahrzeuges“.

Stattdessen begehrt er die Feststellung: „Im Führerhaus des Fahrzeuges auf welchem sich der Steiger befand war keine schwarze Box mit der Beschriftung „Betriebsanleitung“ und auch nicht die Betriebsanleitung selbst.“; eventualiter: „Es kann nicht festgestellt werden, ob und wo sich die Betriebsanleitung für den Steiger in einer schwarzen Box mit der Beschriftung „Betriebsanleitung“ im Führerhaus des Fahrzeuges befand.“

F2 „Im Korb des Steigers waren an der Fußleiste bzw. dem Rahmen des Arbeitskorbes in der Mitte und der linken Ecke unter dem Steuerpult (von Innen gesehen) Anschlagösen zum Einhängen einer persönlichen Schutzausrüstung angebracht.“

Stattdessen begehrt er die Feststellung: „Im Korb des Steigers waren keine Anschlagsösen vorhanden.“; eventualiter: „Es kann nicht festgestellt werden, ob ihm Arbeitskorb Anschlagösen vorhanden waren.“

F3 „Es kann ebenso nicht festgestellt werden, ob und bejahendenfalls welche Verformungen im Zeitpunkt der Übergabe des Steigers von der Beklagten an den Kläger bereits vorlagen.“

Stattdessen begehrt er die Feststellung: „Bei Übergabe des Steigers von der Beklagten an den Kläger war bereits eine Verformung des Arbeitskorbes vorhanden.“

F4 „Aufgrund der jährlichen technischen Überprüfungen durch Fachpersonal und der Sichtüberprüfungen bei Rückgabe bzw Ausgabe der Geräte hatte die Beklagte aus technischer Sicht keine Notwendigkeit, weitere Überprüfungen durchzuführen oder durchführen zu lassen“.

Stattdessen begehrt er die Feststellung: „Auch bei jährlichen technischen Überprüfungen durch Fachpersonal und der Sichtüberprüfungen bei Rückgabe bzw Ausgabe der Geräte hat die Beklagte aus technischer Sicht die Notwendigkeit, weitere Überprüfungen durchzuführen oder durchführen zu lassen.“

II. Zur Rechtsrüge

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.