OLG Innsbruck 2R153/25d

2R153/25dOberlandesgericht30.10.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Innsbruck 2R153/25d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.10.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:00200R00153.25D.1030.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Berchtold als Vorsitzende sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Dr. Tangl und den Richter des Oberlandesgerichts Mag. Ortner als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Vogl Rechtsanwalt GmbH in 6800 Feldkirch, gegen die beklagte Partei B* C*, vertreten durch MMag. Serkan Akman, Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, wegen Feststellung (Streitinteresse EUR 25.000,--) und Einwilligung (Streitinteresse EUR 6.000,--; Gesamtstreitwert daher EUR 31.000,--) über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse EUR 31.000,--) gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 22.8.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Der Berufung wird Folge gegeben, die angefochtene Entscheidung aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Mit ihrer Berufung im Kostenpunkt wird die beklagte Partei auf die aufhebende Entscheidung verwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Begründung

begründung:

Im Verfahren ist der Umfang eines Geh- und Fahrrechts strittig.

E* (in Folge: Verkäufer) war ua Eigentümer der Liegenschaften GST-NR 534/1 (EZ , in Folge: dienendes Grundstück) und GST-NR 534/9 (EZ *, in Folge: herrschendes Grundstück) in KG ** D-. Mit Kaufvertrag vom 10.7.1968 verkaufte er das herrschende Grundstück an F*, geborene G* (in Folge: Käuferin). Mit Schenkungsvertrag vom 5.7.2024 übertrug die Käuferin die Liegenschaft an die Klägerin.

Mit Kaufvertrag vom 10.10.1975 erwarb Dr. H* C* (in Folge: Rechtsvorgänger des Beklagten) das dienende Grundstück. Nach schenkungsweisen Übertragungen an eine Rechtsvorgängerin wurde das dienende Grundstück mit Vertrag vom 22.3.2018 dem Beklagten geschenkt.

Die Klägerin ist also Eigentümerin des herrschenden, der Beklagte des dienenden Grundstücks.

Der Kaufvertrag vom 10.7.1968 hat auszugsweise folgenden Inhalt:

„[...]

III.

Die Übergabe, und Übernahme der kaufgegenständlichen Liegenschaft erfolgt mit dem Tage der Unterfertigung dieses Vertrages mit allen Rechten und Besitzvorteilen, in den bisherigen Grenzen und Marken und so, wie sie der bisherige Eigentümer genutzt hat oder sie zu nutzen berechtigt gewesen wäre.

IV.

Der Kaufpreis in Höhe von 117.000 S (einhundertsiebzehntausend Schilling) wird unverzüglich nach Unterfertigung dieses Vertrages durch die Käuferin zur Zahlung fällig. […]

V.

Der Verkäufer leistet Gewähr dafür, dass das kaufgegenständliche Grundstück frei von Nutzungsbeschränkungen jeder Art sowie von Hypothekar- und sonstigen wie immer gearteten bücherlichen und außerbücherlichen Lasten übergeben wird. [...]

VII.

Zur Gewährleistung der Zufahrt [zum herrschenden Grundstück] räumt der Eigentümer [des dienenden Grundstücks] für sich und seine Rechtsnachfolger ein in ostwestlicher Richtung verlaufendes Geh- und Fahrrecht in einer Breite von 3.50 m über [das dienende Grundstück] ein. Ebenso erklärt sich die Eigentümerin [des herrschenden Grundstücks] für sich und ihre Rechtsnachfolger damit einverstanden daß dieses Geh- und Fahrrecht in 5 lfm. in bereits erwähnter Breite auf [ihrem Grundstück] fortgesetzt wird, um damit den jeweiligen Eigentümern der Gp. 534/8 die Zufahrt zu sichern.

Die Erstellung und Instandhaltung dieses Zufahrtsweges obliegt den jeweiligen Eigentümern der Gpn. 534/8 und [des herrschenden Grundstücks].

Die Eigentümer der [herrschenden und dienenden Grundstücke] erklären sich für sich und ihre Rechtsnachfolger damit einverstanden, daß die Dienstbarkeit dieses Geh- und Fahrrechtes zu gegebener Zeit grundbücherlich sichergestellt werde.

VIII.

Da auf dem kaufgegenständlichen Grundstück die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses (Arbeiterwohnstätte) geplant ist, wird Antrag auf Befreiung von der Grunderwerbsteuer im Sinne des § 4 Abs. 1 Z. 2a des Grunderwerbssteuergesetzes gestellt. [...]

Vor oder im Zuge der Unterfertigung dieses Vertrags wurde zwischen den Vertragsparteien nicht besprochen, dass das in Punkt VII. dieses Dokuments genannte, in ostwestlicher Richtung verlaufende Geh- und Fahrrecht in einer Breite von 3,5 m auf irgendeine weitere Art und Weise beschränkt gelten soll. Insbesondere wurde zwischen ihnen nicht besprochen, dass das Geh- und Fahrrecht lediglich für die Erschließung eines Einfamilienwohnhauses eingeräumt wird.

Es kann nicht festgestellt werden, ob der Verkäufer den Willen hatte, das Geh- und Fahrrecht lediglich zur Erschließung eines Einfamilienwohnhauses einzuräumen. Jedenfalls ließ er einen solchen Willen gegenüber F* nicht erkennen.

Die Käuferin beabsichtigte damals nicht, das erworbene Grundstück lediglich zur Gartennutzung zu erwerben. Es entsprach auch nicht dem Willen der Vertragsteile, das Geh- und Fahrrecht nur auf eine Gartennutzung einzuschränken.

Die Käuferin beabsichtigte im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vertrags auf dem herrschenden Grundstück ein Einfamilienwohnhaus zu errichten. Sie musste daher zunächst lediglich einen reduzierten Betrag an Grunderwerbssteuer zahlen. Als sie innerhalb einer bestimmten Frist dieses Vorhaben nicht umsetzte und das Grundstück nicht bebaute, wurde die volle Grunderwerbssteuer fällig. Sie musste eine Nachzahlung leisten.

Die Käuferin nutzte das Grundstück als Garten und setzte Bäume und andere Pflanzen.

Der Kaufvertrag vom 10.10.1975 zwischen dem Verkäufer und dem Rechtsvorgänger des Beklagten hat auszugsweise folgenden Inhalt:

[…]

V.

Der [Rechtsvorgänger des Beklagten] räumt hiermit für sich und seine Rechtsnachfolger den jeweiligen Eigentümern der Gp. 534/8 und [des herrschenden Grundstücks] ein Geh- und Fahrrecht in einer Breite von 3,50 m über das [dienende Grundstück] ein.

Der [Rechtsvorgänger des Beklagten] kann die derzeit an der nordöstlichen Grenze [des dienenden Grundstücks] verlaufende Zufahrt [zum herrschenden Grundstück] jederzeit an die Südwestgrenze verlegen. Er hat in diesem Fall die Kosten der Errichtung der neuen Zufahrt, die der zu verlegenden qualitativ entsprechen muss, zu übernehmen. Die Instandhaltung der neuen Zufahrt ist aber weiterhin ausschliesslich Sache der nutzungsberechtigten Eigentümer der Gp. 534/8 und [des herrschenden Grundstücks]. […]

VII.

Der Käufer erwirbt das kaufgegenständliche Grundstück zum Zwecke der Errichtung eines Einfamilienwohnhauses. Er beantragt daher die Befreiung von der Entrichtung der Grunderwerbssteuer. […]“

Der (seit 1973) frühere Eigentümer der Liegenschaft GST-NR 534/8 hatte ursprünglich beabsichtigt, auf dieser Liegenschaft von einem Wohnbauträger ein Mehrfamilienhaus errichten zu lassen und anschließend selbst dort eine Wohnungseinheit zu erhalten.

Die Gemeinde lehnte jedoch den Bau eines Mehrfamilienhauses auf der Liegenschaft GSTNR 534/8 mit der Begründung ab, die Zufahrtsstraße sei für zwei nebeneinander spurende zweispurige Kraftfahrzeuge zu eng. Da damit das Projekt eines Mehrfamilienwohnhauses nicht umgesetzt werden konnte, wurde die Liegenschaft anderweitig zum Verkauf angeboten.

Am 26.6.1981 unterzeichneten der frühere und die jetzigen Eigentümer des GST-NR 534/8 einen Kaufvertrag folgenden Inhalts:

„III.

Festgestellt wird, daß mit dem Eigentum der Gp 534/8 das Recht der Dienstbarkeit verbunden ist, über die bestehende Zufahrtsstraße [...] über [das dienende und das herrschende Grundstück] zur Gp 534/8 zu gehen und zu fahren, wobei die Breite des Dienstbarkeitsweges 3,50 m beträgt. Das Recht dieser Dienstbarkeit wird den Käufern mitübertragen. Das Entgelt für die Dienstbarkeit ist im Kaufpreis bereits enthalten. Die Käufer verpflichten sich, den Zufahrtsweg gemeinsam mit dem jeweiligen Eigentümer [des herrschenden Grundstücks] instandzuhalten.

Festgestellt wird, daß die Dienstbarkeit nicht auf die bestehende Kulturgattung Gp 534/8 beschränkt ist, sondern insbesondere auch für ein auf Gp 534/8 zu errichtendes Haus besteht. […]“

Die nunmehrigen Eigentümer hatten von Anfang an geplant, ein Einfamilienhaus, nicht eine Arbeiterwohnstätte, auf der Liegenschaft GST-NR 534/8 zu errichten. Sie wussten über die Ablehnung der Gemeinde hinsichtlich eines Mehrparteienwohnhauses Bescheid.

Insoweit ist der (auszugsweise wiedergegebene) Sachverhalt im Berufungsverfahren nicht strittig. Im Detail wird gemäß § 500a ZPO auf die Feststellungen des Erstgerichts (Urteil S 2, 3 - verwiesen, soweit sie nicht bekämpft wurden.

Die Klägerin begehrte mit ihrer am 24.3.2025 eingebrachten Klage

1. die Feststellung, dass ihr als Eigentümerin des herrschenden Grundstücks und ihren Rechtsnachfolgern gegenüber dem Beklagten als Eigentümer des dienenden Grundstücks und dessen Rechtsnachfolgern die Dienstbarkeit des unbeschränkten Gehens und Fahrens in einer Breite von 3,5m in ostwestlicher Richtung über das dienende Grundstück zustehe, und dass

2. der Beklagte schuldig sei, in die Einverleibung dieser Dienstbarkeit einzuwilligen.

Mit Schriftsatz vom 12.6.2025 (ON 16) wurde das Hauptbegehren geringfügig modifiziert und das Eventualbegehren gestellt, wonach festgestellt werden möge, dass das Dienstbarkeitsrecht des Gehens und Fahrens in seiner Nutzung bzw mit dem Zweck oder Umfang nicht auf die Gartenbewirtschaftung und/oder die Erschließung eines Einfamilienhauses (Arbeiterwohnstätte) beschränkt sei.

Die Klägerin brachte vor, es handle sich nicht um eine ungemessene Servitut, weil sie in ihrem Ausmaß und Umfang näher festgelegt worden sei. Die Dienstbarkeit sei ohne Einschränkungen mit dem Zusatz eingeräumt worden, dass die Erstellung und Instandhaltung des Zufahrtswegs den Eigentümern des herrschenden Grundstücks und des Grundstücks 534/8 obliege. Im Vertrag sei angeführt, dass auf dem herrschenden Grundstück die Errichtung einer Arbeiterwohnstätte vorgesehen gewesen sei. Der Vertrag könne nicht so ausgelegt werden, dass das Dienstbarkeitsrecht irgendwie beschränkt werden soll. Es habe dem gemeinsamen Parteiwillen entsprochen, die Servitut nicht auf die Errichtung eines Einfamilienhauses oder die Gartenbewirtschaftung zu beschränken. Auch die vereinbarten Quadratmeterpreise ließen eine Auslegung wie von der Beklagten argumentiert nicht zu. Der Vertragswille der Käuferin sei auf eine uneingeschränkte Dienstbarkeit gerichtet gewesen. Aufgrund der Gespräche und Absichten der Parteien sei sie berechtigt gewesen, ein Mehrparteienhaus bzw eine Wohnanlage zu errichten. Das ergebe sich alleine aus der Größe der Liegenschaft. Die Zufahrt reiche aus, weil sie nur ca. 18 m lang sei und durch eine Ampelanlage im Fall der Errichtung eines Wohnblocks steuerbar sei. Der Verkäufer habe ursprünglich selbst die Absicht gehabt, auf Grundstück 534/8 ein Mehrparteienhaus zu errichten. Dasselbe müsse für die Liegenschaft der Klägerin gelten. Das sei auch die Absicht der Parteien gewesen. Aus dem Vertrag ergebe sich der einhellige Parteiwille der Dienstbarkeitsgemeinschaft, wonach Beschränkungen gerade nicht bestehen sollten.

Dass das Dienstbarkeitsrecht auch nach dem übereinstimmenden Parteiwillen nicht eingeschränkt werden sollte, ergebe sich auch aus der Tatsache, dass zugunsten des Grundstücks 534/8 ebenfalls ein unbeschränktes Geh- und Fahrrecht eingeräumt worden sei. Auch im Kaufvertrag betreffend dieses Grundstück werde auf das Wegrecht Bezug genommen und festgestellt, dass die Dienstbarkeit nicht auf bestehende Kulturgattungen beschränkt sei, sondern auch insbesondere für ein zu errichtendes Haus bestehe.

Der ursprüngliche Verkäufer sei Eigentümer beider Grundstücke gewesen. Auch für ihn selbst hätten keine Beschränkungen bestanden. Im Kaufvertrag habe er dafür Gewähr geleistet, dass das Grundstück keinen Nutzungsbeschränkungen unterliegen sollte. Eine Einschränkung der Servitut auf bestimmte Nutzungen hätte immer auch eine Nutzungseinschränkung der Liegenschaft an sich zur Folge.

Für die Ermittlung von Natur, Zweck und Ausmaß der Dienstbarkeit sei auf das jeweilige Bedürfnis des herrschenden Guts abzustellen. Der Beklagte könne nicht einsehen, dass das klägerische Grundstück verkauft werden solle. Der Zufahrtsweg bestehe seit Jahrzehnten in natura im Ausmaß der Vereinbarung.

Der Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wendete ein, das modifizierte Klagebegehren und das Eventualbegehren seien unschlüssig.

Die Dienstbarkeit sei nach dem Parteiwillen zur Erschließung eines Einfamilienhauses auf dem herrschenden Grundstück beschränkt. Das ergebe sich schon aus dem Vertragstext. Wäre die Parteienabsicht nicht auf die Errichtung eines Einfamilienhauses gerichtet gewesen, wäre ihnen eine Steuerverkürzung vorzuwerfen, was nicht zu unterstellen sei. Der Begriff der Arbeiterwohnstätte sei durch die damalige verwaltungsrechtliche Judikatur definiert und gleichbedeutend mit einem Einfamilienhaus.

Wenn man davon ausginge, dass der Umfang des Dienstbarkeitsrechts aus dem Wortlaut des Vertrags heraus nicht ermittelt werden könne, sei zu berücksichtigen, dass damals keine Bauführung, die über ein Einfamilienhaus hinausgehe, angedacht gewesen oder vorausgesehen worden sei. Selbst in den späteren Jahrzehnten sei keine der umliegenden Liegenschaften mit Einfamilienhäusern bebaut worden. Bis heute befinde sich in der Mikrolage, in der sich die strittigen Liegenschaften befänden, abgesehen von einer Schule nur eine Bebauung mit Einfamilienhäusern. Auch für die Eigentümer des benachbarten Grundstücks 534/8 habe die Dienstbarkeit nur für eine Erschließung eines Einfamilienhauses gedient. Dessen Eigentümer habe nur ausgelotet, wie er seine Liegenschaft verkaufen könne. Ein größeres Wohnprojekt sei an einer gesicherten Zufahrt gescheitert.

Weder die Beilage ./5 noch die Beilage ./M seien Erweiterungen der Dienstbarkeit. Nach Abschluss des Vertrags habe sich der Bedarf der herrschenden Liegenschaft auf die Gartennutzung reduziert. Auch deshalb gebe es keine uneingeschränkte Dienstbarkeit.

Sollte das Gericht entgegen dem Standpunkt des Beklagten davon ausgehen, dass der Verweis im Vertrag auf ein Einfamilienhaus bzw eine Arbeiterwohnstätte nur zum Zweck einer Steuerbegünstigung aufgenommen worden sei, werde in eventu vorgebracht, dass die Käuferin das herrschende Grundstück nur zum Zweck der Gartenbewirtschaftung erworben habe und die Dienstbarkeit nur zum Zweck der Gartenbewirtschaftung begründet worden sei. Die Errichtung eines Wohngebäudes auf dem herrschenden Grundstück sei nicht vom Umfang der Dienstbarkeit umfasst. Auf dem herrschenden Grundstück sei in all den Jahren nur ein Gartenschuppen aufgestellt worden. Diese Nutzung sei auch der Grund für den sehr niedrigen Preis gewesen. Die Käuferin habe die herrschende Liegenschaft zu einem Quadratmeterpreis von ATS 120,-- gekauft, die dienende Liegenschaft sei nur sieben Jahre später zu einem Quadratmeterpreis von ATS 380,-- an den Rechtsvorgänger des Beklagten verkauft worden, wobei noch gar nicht die wertmindernde Tatsache berücksichtigt sei, dass von der Grundstücksfläche 170 m² auf die Servitutsfläche entfielen. Er habe also 316 % mehr bezahlt als die Rechtsvorgängerin der Klägerin. Eine derartige Preissteigerung habe es am damaligen lokalen Immobilienmarkt nicht gegeben.

Selbst wenn die Wegdienstbarkeit uneingeschränkt eingeräumt worden sei, stelle das Klagebegehren eine unzulässige Erweiterung der Dienstbarkeit dar. Es liege auf der Hand, dass das Verkehrsaufkommen einer Zufahrt zu einem Einfamilienhaus bzw zu einem Garten weit geringer sei, als bei der Erschließung mit einem Mehrparteienhaus.

Der Beklagte habe die Ausübung der Dienstbarkeit nie behindert. Die Klägerin beabsichtige den Verkauf des herrschenden Grundstücks. Potentielle Kaufinteressenten wollten darauf ein Mehrparteienhaus oder eine Wohnanlage errichten. Die Vertreter des Beklagten hätten darauf hingewiesen, dass insofern keine rechtlich ausreichende Zufahrtsituation bestehe.

Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem (modifzierten) Klagebegehren statt. Über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus traf es noch folgende (im Berufungsverfahren bekämpfte) Feststellungen:

(B) In VIII. des Kaufvertrags der beiden strittigen Liegenschaften wurde die geplante Errichtung eines Einfamilienwohnhauses (Arbeiterwohnstätte) nur deshalb erwähnt, um eine Reduzierung der Grunderwerbssteuer zu erreichen.

(A) Die Käuferin hatte jedenfalls nicht den Willen, das gegenständliche Geh- und Fahrrecht lediglich zur Erschließung eines Einfamilienwohnhauses eingeräumt zu bekommen.

In der rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht nach Wiedergabe der Rechtsgrundsätze zur Vertragsauslegung aus, eine vom schriftlichen Vertrag abweichende Absicht habe nicht festgestellt werden können, sodass auf den Wortlaut abzustellen sei. Eine vom Beklagten behauptete Einschränkung des Geh- und Fahrrechts sei dem Vertrag nicht zu entnehmen. Da sowohl der Verlauf als auch die Breite des Geh- und Fahrrechts näher festgehalten sei, liege keine ungemessene Servitut vor. Auf das Vorbringen des Beklagten zu ungemessenen Dienstbarkeiten sei daher nicht näher einzugehen.

Die einzige Erwähnung der Errichtung eines Einfamilienwohnhauses befinde sich in Punkt VIII. Darin werde festgehalten, dass geplant sei, auf dem Grundstück ein Einfamilienwohnhaus (Arbeiterwohnstätte) zu errichten. Noch im selben Satz werde jedoch der Antrag auf Befreiung von der Grunderwerbssteuer gestellt. Nach dem Wortlaut diene dieser Vertragspunkt sohin lediglich der Reduzierung der Grunderwerbssteuer, bewirke jedoch keine Einschränkung der Dienstbarkeit. Das Geh- und Fahrrecht sei daher ohne die seitens des Beklagten behauptete Einschränkung eingeräumt worden. Die Nutzung des Geh- und Fahrrechts zur Erreichung eines auf dem herrschenden Grundstück errichteten Mehrparteienwohnhauses stelle auch keine Erweiterung der vertraglich eingeräumten Dienstbarkeit dar.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Beklagten, der unter Ausführung einer Beweis- und einer Rechtsrüge beantragt, der Berufung im Sinn einer vollinhaltlichen Klagsabweisung Folge zu geben, hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Im Kostenpunkt beantragt er, der Klägerin nur EUR 8.478,70 zuzusprechen.

In der rechtzeitigen Berufungsbeantwortung beantragt die Klägerin, dem Rechtsmittel den Erfolg zu versagen. Sie beantragt außerdem unter Hinweis auf eine angebliche Verspätung dessen Zurückweisung. Das Urteil wurde aber nicht wie eingewendet am 21.8., sondern erst am 25.8.2025 zugestellt. Dass elektronisch in den Verfügungsbereich des Empfängers übermittelte Zustellungen erst am Folgetag als zugestellt gelten, ergibt sich ausdrücklich aus § 89d Abs 2 GOG. Die Berufung wurde daher rechtzeitig eingebracht.

Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden war, ist im Sinn des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrages berechtigt:

1.1. In seiner Beweisrüge bekämpft der Beklagte zunächst die zu (A) angeführte Feststellung und beantragt ersatzweise folgende:

„Die Käuferin hatte den Willen, dass das gegenständliche Geh- und Fahrrecht lediglich zur Erschließung eines Einfamilienhauses eingeräumt zu bekommen (sic!).“

in eventu:

„Ein Wille der Käuferin, das gegenständliche Geh- und Fahrrecht nicht nur zur Erschließung eines Einfamilienhauses eingeräumt zu bekommen, kann nicht festgestellt werden.“

Der Berufungswerber argumentiert, es möge zwar sein, dass die Käuferin mit dem Verkäufer nicht über die Art und Weise der Bebauung des herrschenden Guts gesprochen habe. Das sei aber nicht entscheidend, sondern wie die wechselseitigen Erklärungen zu verstehen gewesen sei. Die Käuferin habe als Zeugin bejaht, dass die Errichtung eines Einfamilienhauses dem entsprochen habe, was sie damals vorgehabt habe. Unglaubwürdig sei, dass die Vertragsparteien über die Art und Weise der Bebauung nicht gesprochen haben sollten. Wäre das so, hätte es nicht einmal zu steuerlichen Zwecken eine Veranlassung gegeben, die Bebauungsart im Vertrag zu erwähnen. Die Käuferin habe diesen Vertragsbestandteil nicht plausibel erklären können, sondern sich mit der unkonkreten Antwort beholfen, dass ansonsten die volle Grunderwerbsteuer zu zahlen gewesen wäre.

1.2. Eine meritorische Erledigung der Beweisrüge kann unterbleiben, wenn der vom Erstgericht festgestellte und der davon abweichende vom Rechtsmittelwerber angestrebte Sachverhalt zum gleichen rechtlichen Ergebnis führen würde oder wenn Feststellungen des Erstgerichts angefochten werden, die für die rechtliche Beurteilung der Sache ohne Bedeutung sind (RS0042386; RS0043190).

Das ist hier der Fall. Wie bei Behandlung der Rechtsrüge (vgl insbes 3.5.1.) noch dargelegt wird, ist für die Vertragsauslegung die subjektive Sichtweise nur einer Vertragspartei nicht entscheidend. Schon aufgrund der unbekämpften Negativfeststellung zum Vertragswillen des Verkäufers (Urteil Seite 6, 4. Absatz) ist ein übereinstimmender Parteiwille zur Frage einer beabsichtigten oder nicht beabsichtigten Einschränkung des Dienstbarkeitsrechts auf die Nutzung ein Einfamilienhaus auszuschließen.

Auf die Beweisrüge ist daher nicht weiter einzugehen.

2.1. Weiters bekämpft der Beklagte die zu (B) angeführte Feststellung und wünscht an ihrer Stelle folgende:

„Die in Punkt VIII des Kaufvertrags erwähnte Errichtung eines Einfamilienhauses (Arbeiterwohnstätte) war von der Käuferin auch so geplant und wurde dort auch deshalb erwähnt, um eine Reduzierung der Grunderwerbsteuer zu erreichen.“

Der Berufungswerber führt aus, zum Zeitpunkt des Vertrags habe es einen Befreiungstatbestand von der Grunderwerbsteuer bei Errichtung von Einfamilienhäusern (Arbeiterwohnstätten) gegeben. Es sei lebensnah, dass im Kaufvertrag die für die Inanspruchnahme dieses Befreiungstatbestands erforderlichen Tatsachen dokumentiert worden seien. Lebensfremd sei die Annahme, wonach der Plan, ein Einfamilienhaus zu errichten, ausschließlich für eine Reduzierung der Grunderwerbsteuer im Vertrag Erwähnung gefunden habe. Die Käuferin habe als Zeugin bestätigt, dass sie damals ein Einfamilienhaus habe errichten wollen.

2.2. Nachdem die Entscheidung ohnehin aufzuheben ist, erübrigt sich eine Behandlung der Beweisrüge. Wie bei Behandlung der Rechtsrüge noch näher dargelegt wird, ist die Feststellung aber unklar und daher präzisierungsbedürftig, weil sich aus ihr nicht ergibt, ob sie so zu verstehen ist, dass für beide Vertragsteile klar war, dass die Errichtung eines Einfamilienhauses bzw einer Arbeiterwohnstätte nur deshalb erwähnt wurde, um eine Steuerreduzierung zu erreichen. Sollte das Erstgericht damit zum Ausdruck bringen wollen, dass die Errichtung eines Einfamilienhauses tatsächlich nicht geplant war, stünde die Feststellung außerdem in Widerspruch zur unbekämpften weiteren Feststellung, wonach die Käuferin damals die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses beabsichtigte.

3.1. In seiner Rechtsrüge kritisiert der Berufungswerber, das Erstgericht habe die Rechtsprechung inkonsequent angewendet. Wenn betont werde, dass nur der schriftliche Vertrag heranzuziehen sei, dürfe auch nur dessen schriftlicher Wortlaut herangezogen werden. Im Vertragstext sei nicht erwähnt, dass der Plan zur Errichtung eines Einfamilienhauses lediglich steuerliche Bedeutung haben sollte. Das Erstgericht unterstelle den Vertragsparteien unredliche Absichten in steuerlicher Hinsicht. Die Steuerersparnis sei tatsächlich das Ergebnis des Plans, auf der Liegenschaft nur ein Einfamilienhaus zu errichten. Es gehe nicht an, einzelne Vertragsklauseln isoliert zu betrachten. Verfehlt sei das Argument, wonach der Passus „Arbeiterwohnstätte“ dafür spreche, dass keine Einschränkung der Servitut auf die Erschließung durch ein Einfamilienhaus gewollt gewesen sei. Das Erstgericht verstehe darunter auch ein Mehrparteienhaus und meine, dass der Begriff nicht in den Vertrag aufgenommen worden wäre, wenn es dem Verkäufer darum gegangen wäre, die Frequentierung zu beschränken. Das sei unzutreffend. Der Begriff sei richtigerweise unter Zugrundelegung des Verständnisses zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses als eine zur Deckung des Wohnbedürfnisses eines Durchschnittsarbeiters dienende Wohnstätte zu verstehen, was auch damals schon einem Einfamilienhaus entsprochen habe. Tatsächlich spreche der Wortlaut des Vertrags dafür, dass das Servitutsrecht für die Erschließung eines Einfamilienhauses begründet worden sei. Das Ausmaß der Servitut für ein Einfamilienhaus sei derart konkret bestimmt, dass insofern eine gemessene Servitut vorliege. Eine Servitutserweiterung sei unzulässig.

Die Rechtsansicht des Erstgerichts sei auch insofern widersprüchlich, als es einen Servitutsumfang nur im Ausmaß der Gartennutzung mit dem Argument verneine, dass im Vertrag von der Errichtung eines Einfamilienhauses oder einer Arbeiterwohnstätte die Rede sei, obwohl es den Standpunkt vertrete, dieser Passus sei nur zu Steuerzwecken erwähnt worden. Diese Widersprüchlichkeiten seien auch als Begründungsmangel anzusehen.

3.2. Das Erstgericht habe mehrere wesentliche Feststellungen nicht getroffen. Aus den dislozierten Feststellungen auf Seite 11 ergebe sich, dass die Käuferin die herrschende Liegenschaft im Jahr 1968 um über das dreifache billiger erworben habe als der Rechtsvorgänger des Beklagten die dienende Liegenschaft nur sieben Jahre später. Der geringe Kaufpreis lasse daher den Rückschluss zu, dass die Vertragsparteien ihrer Vereinbarung die Einschränkung durch die Servitut zugrundegelegt hätten. Außerdem sei die Feststellung auf Seite 6 zugrunde zu legen, wonach die Käuferin die Errichtung eines Einfamilienhauses geplant habe. Konkret hätte das Erstgericht feststellen müssen:

„Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses plante die Käuferin, auf dem Grundstück ein Einfamilienhaus zu errichten. Sie hatte nicht vor, auf der Liegenschaft mehrere Häuser oder eine Wohnanlage zu errichten.“

Ob sie mit dem Verkäufer darüber gesprochen habe, sei ohne Belang. Die Rechtsprechung stelle bei ungemessenen Servituten auf den ursprünglichen Bestand und die ursprüngliche oder zumindest vorhersehbare Bewirtschaftungsart ab. Abgesehen davon, dass das Einfamilienhaus im Vertrag schriftlich erwähnt werde, ergebe sich auch aus der begehrten Feststellung, dass die Erschließung eines Einfamilienhauses als die damals vorhersehbare Nutzungsart zu betrachten sei, die den Umfang der Dienstbarkeit daher begrenze.

Außerdem hätte das Erstgericht feststellen müssen:

„Bis heute befindet sich in der Mikrolage, in dem sich die dienende und die herrschende Liegenschaft befinden, (abgesehen von der Schule) nur eine Bebauung mit Einfamilienhäusern.“

Auch dieser Umstand sei bei der Vertragsauslegung zu berücksichtigen. Die Klägerin habe dieses Vorbringen nie bestritten. Es sei damals die „Denkkategorie“ der Vertragsparteien gewesen, dass ein Einfamilienhaus gebaut werde, auch wenn sie nicht explizit darüber gesprochen hätten. Keiner habe damals an eine mögliche Errichtung eines Mehrparteienhauses gedacht. Niemand würde ohne weiteres Teile seiner Liegenschaft für das erhöhte Verkehrsaufkommen eines Mehrparteienhaus zur Verfügung stellen, ohne zumindest ein Entgelt dafür zu verlangen.

3.3.1. Der Berufungswerber ist beizupflichten, dass Feststellungsmängel vorliegen, die eine Aufhebung der Entscheidung erfordern:

Das Ausmaß der Dienstbarkeit, der Umfang der dem Inhaber zustehenden Befugnisse, richtet sich nach dem Inhalt des Titels, bei dessen Auslegung insbesondere der Zweck der Dienstbarkeit zu beachten ist (RS011720). Handelt es sich dabei (wie hier) um einen Vertrag, ist er nach allgemeinen Regeln (§ 914 ff) mit Einbeziehung servitutenspezifischer Besonderheiten auszulegen (Koch in Koziol/Bydlinski/Bollenberger ABGB7 § 484 ABGB Rz 1, 2). Bei der Auslegung ist insbesondere der Zweck der Dienstbarkeit zu beachten (RS0011720). Dieser Zweck ist im Zweifel an der Beschaffenheit der beteiligten Liegenschaften zu bemessen (RS0107851). Nach § 914 ABGB ist bei der Auslegung von Verträgen nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung der redlichen Verkehrs entspricht. Es ist also nicht das, was schriftlich geäußert wurde, allein entscheidend (RS0017797). Daher ist der Wille der Parteien, das ist die dem Erklärungsempfänger erkennbare Absicht des Erklärenden zu erforschen. Letztlich ist die Willenserklärung so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht, wobei die Umstände der Erklärung und die im Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche heranzuziehen sind (RS0017915). Bei der Auslegung des Vertragsinhalts und der Ermittlung der Willensübereinstimmung der Parteien sind auch objektive Umstände, die der Vertragserrichtung und den Erklärungen zugrunde lagen, zu beachten (RS0017857). Die Auslegung der Erklärung ist am Empfängerhorizont zu messen, wobei die aus der Erklärung abzuleitenden Rechtsfolgen nicht danach zu beurteilen sind, was der Erklärende sagen wollte oder was der Erklärungsempfänger darunter verstanden hat, sondern wie die Erklärung bei objektiver Beurteilung der Sachlage durch einen redlichen und verständigen Menschen zu verstehen war. Auf konkrete Umstände, namentlich auf den Geschäftszweck und die Interessenlage ist Bedacht zu nehmen. Es ist immer das Gesamtverhalten der am Vertragsabschluss beteiligten Personen und der Zweck der von ihnen abgegebenen Erklärungen zu berücksichtigen (RS0017807).

3.3.2. Wird eine übereinstimmende abweichende Parteienabsicht nicht festgestellt, so ist bei der Auslegung des Vertrages von dessen Wortlaut auszugehen (RS0017831). Der übereinstimmend erklärte Parteiwille entscheidet, was die Streitteile als Gegenstand der Streitbereinigung angenommen haben (RS0017954). Der Vertrag ist bei Konsensualverträgen jedenfalls so zustandegekommen, wie er von den Parteien übereinstimmend gewollt wurde. Das ist der sogenannte "natürliche Konsens", bei dessen Vorhandensein der sonst rechtlich erhebliche objektive Erklärungswert seine Bedeutung verliert (RS0017741). Die Auslegung gemäß dem § 914 ABGB hat also überhaupt erst dann einzusetzen, wenn die behauptetermaßen vom klaren Wortlaut der Urkunde abweichende Parteienabsicht durch Aufnahme der hiefür angebotenen Beweismittel zu erforschen versucht und diesbezügliche Feststellungen getroffen wurden. Erst wenn eine übereinstimmende Parteienabsicht nicht als erwiesen gilt, darf der Gehalt der schriftlichen Willenserklärung im Wege der rechtlichen Beurteilung durch Auslegung ermittelt werden (RS0017783). Der übereinstimmende Parteiwille ist daher die oberste Norm des Vertrages (RS0017811, vgl auch RS0014005)). Die Feststellung der Willenserklärungen der Parteien ist Tatsachenfeststellung, die Auslegung der festgestellten Willenserklärungen hingegen revisible rechtliche Beurteilung (RS0017882). Tatfrage ist auch eine übereinstimmende Absicht (T1). Wurde nicht bewiesen, dass für den einen Vertragspartner aus dem Erklärungsverhalten des anderen eine vom Inhalt der Urkunden abweichende Erklärungsbedeutung zu erschließen war, ist die Absicht der Parteien im Rahmen der rechtlichen Beurteilung allein aus der Urkunde nach dem objektiven Aussagewert des Textes und dem Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung im Zusammenhalt mit dem Zweck der Vereinbarung zu ermitteln (RS0017833).

3.3.3. Die Auslegungsregel des § 915 ABGB ist erst dann für die Auslegung heranzuziehen, wenn die Ermittlung der erklärten Absicht der Parteien (auch unter Einschluss der ergänzenden Verkehrsübung) ohne eindeutiges Ergebnis geblieben ist; man kann § 915 ABGB insofern als subsidiär bezeichnen (RS0109295). Eine ergänzende Vertragsauslegung hat also nur dann Platz zu greifen, wenn eine "Vertragslücke" vorliegt (RS0017829). Als Mittel der ergänzenden Vertragsauslegung kommen der hypothetische Parteiwille, die Übung des redlichen Verkehrs, der Grundsatz von Treu und Glauben sowie die Verkehrsauffassung in Betracht, wobei unter diesen Aspekten keine feste Rangfolge besteht, sondern unter Berücksichtigung aller Möglichkeiten die Lücke so zu schließen ist, wie es der Gesamtregelung des Vertrages gemessen an der Parteienabsicht am besten entspricht (RS0017832).

3.4. Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, ist dem Erstgericht beizupflichten, dass der Dienstbarkeitsvertrag jedenfalls nicht so ausgelegt werden kann, dass nur ein Geh- und Fahrrecht zum Zwecke der Gartenbewirtschaftung vereinbart wurde. Es steht fest, dass eine derartige Einschränkung nicht dem beiderseitigen Parteiwillen entsprach (Urteil S 6, 5. Absatz). Wie bereits dargelegt, bestimmt dieser „natürlicher Konsens“ den Vertrag.

3.5.1. Die Feststellungen reichen aber nicht aus, um eine darüber hinausgehende Auslegung des Titels abschließend vorzunehmen. Eine übereinstimmende Parteienabsicht hinsichtlich einer Einschränkung auf ein Geh- und Fahrrecht zur Erschließung durch ein Einfamilienwohnhaus ist schon aufgrund der diesbezüglichen (unbekämpften) Negativfeststellung zum Willen des Verkäufers ausgeschlossen. Ebenfalls steht fest, dass eine derartige Einschränkung jedenfalls nicht besprochen wurde. Ob die Käuferin nicht den (subjektiven) Willen hatte, das Recht nur zu diesem Zweck eingeräumt zu bekommen (Urteil S 6, dritter Absatz), ist rechtlich bedeutungslos, da subjektive, dem Gegenüber nicht zum Ausdruck gebrachte Ansichten einer Vertragsseite für die Vertragsauslegung keine Rolle spielen. Wie bereits dargelegt, sind für die Vertragsauslegung aber die Gesamtumstände der Vertragsabschließung maßgeblich.

3.5.2. Entscheidend ist, ob und aufgrund welcher Umstände für den Verkäufer als verständigen Vertragspartner klar war, wie die herrschende Liegenschaft genutzt werden sollte, insbesondere auch, ob und warum für ihn vorhersehbar sein musste, dass in Zukunft eine (wie auch immer geartete) Mehrparteienanlage auf dem verkauften Grundstück errichtet werden könnte. Dazu fehlen folgende Feststellungen:

3.5.3. Dass die Käuferin plante, ein Einfamilienhaus zu errichten, steht wie bereits ausgeführt ohnehin fest. Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass sie nicht vorhatte, mehrere Häuser oder eine Wohnanlage zu errichten. Dieser geltend gemachte Feststellungsmangel liegt daher nicht vor.

3.6. 1 Erst nach einer entsprechenden Verbreiterung der Sachverhaltsgrundlage ist eine Auslegung des Titels möglich. Auch die Prüfung der Frage einer allenfalls unzulässigen Erweiterung des Rechts hängt davon ab. Auf folgende Rechtsgrundsätze wird hingewiesen:

Bei ungemessenen Dienstbarkeiten, bei denen das Maß der Nutzung nicht bestimmt ist, richten sich die Befugnisse des Berechtigten nach § 484 ABGB (RS0011756). Nach dieser Bestimmung dürfen Servituten nicht erweitert werden, sie müssen vielmehr, insoweit es ihre Natur und der Zweck der Bestellung gestattet, eingeschränkt werden. Sind Art und Ausmaß der Servitut durch den Titel unzweifelhaft konkret bestimmt, dann spricht man von einer "gemessenen", sonst aber von einer "ungemessenen" Servitut (RS0116523). Bei einer „ungemessenen“ Dienstbarkeit sind die Art, das (zeitliche) Ausmaß und der (räumliche) Umfang der dem Berechtigten zustehenden Befugnisse im Titel nicht eindeutig begrenzt [T2]). Für den Umfang und die Art der Ausübung einer ungemessenen Dienstbarkeit ist das jeweilige Bedürfnis des herrschenden Gutes und nicht jenes zum Zeitpunkt der Servitutsbestellung maßgebend (RS0016368). Der Umfang einer nicht schon im Vertrag bemessenen Wegservitut richtet sich stets nach der Kulturgattung und der Bewirtschaftungsart des herrschenden Grundstückes im Zeitpunkt der Begründung der Dienstbarkeit (RS0016364). Wenn sich auch der Umfang der ungemessenen Dienstbarkeit nach den jeweiligen Bedürfnissen des herrschenden Gutes richtet (RS0097856), sind Belastungen des dienenden Gutes infolge Änderung der Bewirtschaftungsart des herrschenden Gutes unzulässig (RS0011691). Das Recht findet seine Grenzen also in dessen ursprünglichem Bestand und der ursprünglichen Bewirtschaftungsart. Unbedeutende Änderungen der Benützungsart muss der Belastete hinnehmen, nicht aber Mehrbelastungen infolge Kulturänderungen oder Widmungsänderungen. Die Art der Ausübung findet ihre Grenzen grundsätzlich in einer unzumutbaren Beeinträchtigung des Eigentümers des dienenden Guts (T2). Bei einer Vergrößerung des herrschenden Guts oder baulichen Änderungen auf diesem ist vorrangig zu berücksichtigen, ob sich daraus eine nachteilige Beanspruchung des dienenden Guts ergibt (2 Ob 13/11t). Eine unzulässige Erweiterung der Dienstbarkeit liegt nur dann vor, wenn das dienende Gut dadurch erheblich schwerer belastet wird (5 Ob 23/08f). Nur bei gemessenen Servituten sind Maß und der Umfang der Servitut dadurch bestimmt, dass sie an die Bauweise des Bauwerks auf dem herrschenden Grundstück geknüpft werden (5 Ob 23/08f). Grundsätzlich soll dem Berechtigten der angestrebte Vorteil ermöglicht, dem Belasteten aber so wenig wie möglich geschadet werden. Der Widerstreit zwischen den Interessen des Berechtigten und jenen des Belasteten einer Dienstbarkeit erfordert insgesamt eine Interessenabwägung (vgl RS0011733), wobei der Eigentümer des dienenden Grundstücks erhebliche oder gar unzumutbare Erschwernisse nicht hinnehmen muss (RS0011733 [T2, T5]). Eine unzulässige Erweiterung einer Wegeservitut liegt vor, wenn der Weg zu anderen Zwecken als ursprünglich vereinbart benutzt wird oder wenn sich die Belastung des dienenden Grundstücks erheblich erhöht (RS0011691 [T20], RS0011725 [T31]).

Für den Umfang der Dienstbarkeit eines Fahrrechts (§ 492 ABGB) ist also das jeweilige Bedürfnis des Berechtigten maßgebend, soweit nicht die Betriebsform des herrschenden Guts wesentlich geändert wird oder der Belastete eine unzumutbare Beeinträchtigung erleidet (RS0016369). Wird im Servitutsbestellungsvertrag Ausmaß und Umfang des Fahrrechts und Gehrechts nicht näher festgelegt, so liegt eine ungemessene Servitut vor, deren Umfang sich ebenso wie die Art der Ausübung nach dem Inhalt des Titels richtet, bei dessen Auslegung insbesondere der Zweck der Dienstbarkeit zu beachten ist (T11).

3.6.2. Im Dienstbarkeitsvertrag ist zwar der Zufahrtsweg als solcher klar bestimmt, nicht aber die Bewirtschaftungsart des herrschenden Grundstücks, also Art und Ausmaß der Nutzung. Ein gemeinsamer Vertragswille auf Einräumung einer „unbeschränkten“ Dienstbarkeit ist schon aufgrund der Negativfeststellung zum Vertragswillen des Verkäufers (Urteil S 6, 4. Abs) auszuschließen. Dass eine „unbeschränkte“ Dienstbarkeit ausdrücklich besprochen wurde, hat die Klägerin nicht einmal vorgebracht. Sollten die (festzustellenden) Begleitumstände nicht zu einer Vertragsauslegung führen, dass das Dienstbarkeitsrecht „unbeschränkt“ gelten sollte, ist auch darauf hinzuweisen, dass eine Unbeschränktheit dem Grundsatz der möglichst schonenden Ausübung einer Servitut (RS0011757, RS0011720 [T14]) widerspricht. Dienstbarkeiten sind ihrer rechtlichen Natur nach beschränkte dingliche Nutzungsrechte an fremdem Eigentum. Von dem Vollrecht des dadurch belasteten Eigentümers sind nur die von der Dienstbarkeit erfassten Teilbefugnisse abgespalten. Sogar wenn eine ihrer Ausübung nach „unbeschränkte“ Dienstbarkeit begründet wird, muss das Maß der Nutzungsrechte (mangels gegenteiliger Vereinbarung) iSd § 484 ABGB unter möglichster Schonung des dienenden Grundstückes so ausgelegt werden, dass der Eigentümer des herrschenden Grundstücks berechtigte Maßnahmen des verpflichteten Eigentümers dulden muss, die die Ausübung der Dienstbarkeit nicht ernstlich erschweren oder gefährden (RS0011744 [T5]). Umgekehrt wurde allerdings auch schon vertreten, dass wenn zu einem noch unerschlossenen Grundstück die Dienstbarkeit des " uneingeschränkten Geh- und Fahrrechtes" eingeräumt wird, dies von einem redlichen Erklärungsempfänger als Wegerecht verstanden werden müsse, das jede nach der Widmung zulässige Nutzung des Grundstücks, also zB auch eine gewerbliche (mit einem Appartmenthaus) ermögliche (4 Ob 527/93). Anders als im hier zu beurteilenden Fall wurde im damaligen Sachverhalt aber ausdrücklich ein „uneingeschränktes“ Geh- und Fahrrecht vereinbart.

Der Inhalt einer Grunddienstbarkeit richtet sich nach dem jeweiligen Bedürfnis des herrschenden Grundstückes, doch ist das Recht so auszuüben, dass das dienende Grundstück womöglich wenig belastet wird. Dies gilt auch, wenn die Dienstbarkeit ohne jede Beschränkung im Grundbuch eingetragen ist (RS0011711). Dass eine Einschränkung einer Dienstbarkeit nicht besprochen wurde, führt also keineswegs zwingend dazu, dass die Ausübung des Rechts nach freiem Belieben, also „unbeschränkt“ erfolgen kann.

Das Erstgericht wird diese rechtlichen Gesichtspunkte mit den Streitteilen zu erörtern haben.

4.1. Beim Eventualbegehren stellt sich die Frage, ob überhaupt ein Feststellungsinteresse iSd § 228 ZPO vorliegt.

Prozessökonomischer Zweck der Feststellungsklage ist es, die Rechtslage dort zu klären, wo ein von der Rechtsordnung anerkanntes Bedürfnis zur Klärung streitiger Rechtsbeziehungen besteht, sei es um weitere Streitigkeiten zu vermeiden, sei es um eine brauchbare Grundlage für weitere Entscheidungen zu schaffen (RS0037422). Die Feststellungsklage bedarf eines konkreten, aktuellen Anlasses, der zur Hintanhaltung einer nicht bloß vermeintlichen, sondern tatsächlichen und ernstlichen Gefährdung der Rechtslage des Klägers eine ehebaldige gerichtliche Entscheidung notwendig macht (RS0039215). Ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung kann regelmäßig nur bejaht werden, wenn eine Verschlechterung der rechtlichen Position des Klägers bei einer Verweisung auf ein erst später mögliches gerichtliches Vorgehen zu befürchten wäre (T8). Das Vorliegen des Feststellungsinteresses ist Voraussetzung für die Begründetheit des Feststellungsanspruches (RS0039177). Das rechtliche Interesse erfordert neben der Berühmung eines solchen Rechtes auch eine dadurch hervorgerufene Gefährdung der Rechtsstellung des Klägers. Es genügt dabei schon, wenn der Kläger in seiner Bewegungsfreiheit im Rechtsleben, in der Vornahme wirtschaftlicher Maßnahmen behindert wird. Als dritte Voraussetzung muss dazu kommen, dass die begehrte Feststellung das zur Beseitigung dieser Gefährdung geeignete Mittel ist (RS0039096, vgl auch RS0039260). Das Feststellungsinteresse ist also schon dann gegeben, wenn durch die Klarstellung der Rechtsverhältnisse künftige Streitigkeiten vermieden werden können (RS0039021 [T17]; RS0039109 [T1]). An die Frage der Klärungsbedürftigkeit eines Rechts oder Rechtsverhältnisses ist kein allzu strenger Maßstab anzulegen (RS0038908 [T12]).

4.2. Bei Stattgabe des Eventualbegehrens wäre lediglich klargestellt, dass das Dienstbarkeitsrecht über die Erschließung durch ein Einfamilienhaus hinausginge, nicht aber, in welchem Ausmaß. Aus diesem Feststellungsurteil könnte die Klägerin daher nicht ableiten, dass das Geh- und Fahrrecht beispielsweise eine Nutzung durch eine Wohnanlage mit etwa zehn Einheiten umfasst. Hintergrund des Rechtsstreits ist aber ganz offensichtlich ein beabsichtigter Verkauf des klägerischen Grundstücks (vgl Vorbringen Klägerin ON 5, S 3, 1. Abs). Die Klägerin hat ihr rechtliches Interesse am Eventualbegehren bislang nicht dargelegt.

4.3. Das Erstgericht wird auch diesen Aspekt mit der Klägerin zu erörtern und sie aufzufordern haben, ihr rechtliches Interesse am konkreten gestellten Eventualbegehren darzulegen, insbesondere auch dazu, inwiefern dadurch künftige Rechtsstreitigkeiten vermieden werden können.

4.4. Das Eventualbegehren ist derzeit außerdem zu unbestimmt (vgl RS0037479, RS0037597, Frauenberger-Pfeiler in Fasching/Konecny III/1 § 228 ZPO Rz 139). Auch in Feststellungsklagen muss das festzustellende Recht oder Rechtsverhältnis inhaltlich und umfänglich genau und zweifelsfrei bezeichnet werden. Die Notwendigkeit der Bestimmtheit des Klagebegehrens ergibt sich hier zwar nicht, wie beim Leistungsurteil, aus der Erwägung, dass es zur Zwangsvollstreckung geeignet sein müsse, wohl aber aus dem Zweck und der Funktion der Feststellungsklage und ihrer Rechtskraftwirkung (RS0037437), wenn auch die Anforderungen nach einer entsprechenden Individualisierung nicht überspannt werden dürfen (RS0037874 [T3]).

Der Begriff „Arbeiterwohnstätte“ ist nicht allgemein gebräuchlich. Es ist nicht klar, was genau damit gemeint ist, was insofern zur Unbestimmtheit des Eventualbegehrens führt.

Auch das wird zu erörtern sein.

5. Zusammengefasst wird das Erstgericht im zweiten Rechtsgang

6.1. Mit ihrer Berufung im Kostenpunkt ist der Beklagte auf die aufhebende Entscheidung zu verweisen.

6.2. Der Kostenvorbehalt im Rechtsmittelverfahren beruht auf § 52 ZPO.

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