OLG Innsbruck 2R163/25z

2R163/25zOberlandesgericht30.10.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Innsbruck 2R163/25z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.10.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:00200R00163.25Z.1030.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Berchtold als Vorsitzende sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Dr. Tangl und den Richter des Oberlandesgerichts Mag. Ortner als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der antragstellenden Partei A*, vertreten durch Dr. Felix Graf, Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, wegen Bewilligung der Verfahrenshilfe über den Rekurs der antragstellenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 24.2.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Rekurs wird keine Folge gegeben.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Begründung

begründung:

Im Rekursverfahren ist zu klären, ob eine vom Kläger im Zusammenhang mit einer Liegenschaftsveräußerung angestrebte Klagsführung, für die er um Verfahrenshilfe angesucht hat, als offenbar aussichtslos und/oder mutwillig zu qualifizieren ist.

Der Kläger war grundbücherlicher Eigentümer der Liegenschaften EZ C*, EZ D* und EZ E*, jeweils GB ** B* mit insgesamt 26 Grundstücken. Diese Liegenschaften wurden mit Kaufvertrag vom 16.12.2016 um einen Kaufpreis von EUR 700.000,-- verkauft. Der Käufer ist im Grundbuch als Eigentümer der strittigen Liegenschaften eingetragen.

Wegen dieses Kaufs erhob der Antragsteller im Verfahren ** des Landesgerichts Feldkirch (in Folge: Vorverfahren) eine auf mehrere Anspruchsgrundlagen, ua auf den Rechtsgrund der laesio enormis nach § 934 ABGB gestützte Klage gegen ursprünglich fünf Beklagte, ua den Käufer als Viertbeklagten. Er begehrte zusammengefasst, näher genannte, am 30.4.2015 geschlossene Rechtsgeschäfte als unwirksam festzustellen bzw aufzuheben, die Einverleibung des Eigentumsrechts des Viertbeklagten aufzuheben, die Erstbeklagte und die Zweitbeklagte zur Zahlung näher genannter Beträge an ihn zu verpflichten und festzustellen, dass die Beklagten dem Kläger für sämtliche künftigen Schäden aus der nicht erteilten Zustimmung zur Aufhebung der Rechtsgeschäfte sowie des Kaufvertrags vom 16.12.2016 zur ungeteilten Hand zu haften hätten. Das Klagebegehren wurde auf Komplott, Verkürzung über die Hälfte, Wucher, Arglist, Irrtum, Nichtigkeit der Pfandbestellungsurkunde nach § 1371 ABGB sowie Sittenwidrigkeit der Vollmacht gemäß § 879 Abs 3 ABGB gestützt.

Dem Antragsteller wurde mit Beschluss vom 11.10.2019 (ON 46) die Verfahrenshilfe gem § 64 Abs 1 Z 1 lit a-d ZPO und mit Beschluss vom 20.3.2024 (ON 125) auch nach Z 3 leg cit bewilligt und ein Verfahrenshelfer für die Vertretung bestellt.

Gegen die Erst- und die Zweitbeklagte sowie den Fünftbeklagten wurde die Klage im ersten Rechtsgang rechtskräftig abgewiesen. Das ebenfalls klagsabweisende Urteil des Erstgerichts betreffend den (Viert-)Beklagten wurde vom Berufungsgericht mit Beschluss vom 27.10.2022, 4 R 112/22k, - und zwar beschränkt auf den Rechtsgrund der laesio enormis - zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverwiesen. Im zweiten Rechtsgang wurde im Urteil vom 28.08.2024 festgestellt, dass der Verkehrswert der Liegenschaften EUR 1.142.430,-- nicht übersteige und damit die geltend gemachte laesio enormis nicht gegeben sei. Auch die Anfechtung wegen Wuchers etc hatte keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht Innsbruck bestätigte diese Entscheidung mit Urteil vom 8.1.2025 zu 4 R 161/24v. Der Oberste Gerichtshof wies die außerordentliche Revision mit Beschluss vom 16.4.2025, 3 Ob 33/25m, zurück. Das Verfahren ist daher rechtskräftig abgeschlossen.

Bei der EZ D* handelt es sich um eine über 2 ha große Fläche im Talboden mit dem Standort des Wohn- und Wirtschaftsgebäudes samt Hofstelle. Ein Teil der EZ D* ist (im Norden) als Freifläche Sondergebiet (Lagerplatz) gewidmet.

Die Gesamtfläche der EZ E* beträgt knapp 1 ha. Darin sind Grundstücke im Talboden, am Hangfuß und am Hang enthalten.

Bei der EZ C* handelt es sich um eine 20 ha große Liegenschaft bestehend aus 15 Grundstücken, überwiegend in steiler bis sehr steiler Lage von 760 bis 1.400 Höhenmetern über dem Talboden liegend. Umfasst ist ein Wohngebäude, welches für Feriennutzung/Gästebeherbergung ausgestattet ist, samt Wirtschaftsgebäude. in Großteil der Grundstücke ist als Wald gewidmet, teilweise als Freifläche/Freihaltegebiet und die ebenen Grundstücksteile am Talboden als Freifläche-Landwirtschaftsgebiet.

Der Käuferkreis für diese Liegenschaften ist aufgrund der Anwendung des Vorarlberger Grundverkehrsgesetze auf Landwirte begrenzt.

Im dem am 16.12.2016 zwischen dem Kläger und dem Viertbeklagten geschlossenen Kaufvertrag wurde ein Gesamtpreis von EUR 700.000,-- vereinbart. Der Vertrag wurde für den Kläger vom Drittbeklagten unterfertigt, der vom Kläger dazu eine Spezialvollmacht erhalten hatte.

Der Kaufvertrag weist auszugsweise nachstehenden Inhalt auf:

„[...]

5. Gegenstand dieses Kaufvertrages bilden sämtliche in Punkt Erstens 3. dieser Urkunde angeführten Liegenschaften samt allem rechtlichen und faktischen Zugehör und allem, was mit den vorgenannten Liegenschaften erd-, mauer-, niet- und nagelfest verbunden ist.

[…]

Zweitens:

Kaufabrede

[Der Antragsteller] verkauft und übergibt hiermit die ihm alleinig gehörigen, in Punkt Erstens 3.1. bis 3.3. angeführten Liegenschaften samt allem rechtlichen und faktischen Zugehör und allem, was damit erd-, mauer- niet- und nagelfest verbunden ist, zur Gänze an [den Käufer], der diese Liegenschaften samt Zugehör und Inventar kauft und in sein Alleineigentum übernimmt.

Drittens:

Kaufpreis

1. Der einvernehmlich vereinbarte Gesamtkaufpreis für das im vorigen Vertragspunkt Zweitens bezeichnete Kaufobjekt beträgt pauschal EUR 700.000,00

(siebenhunderttausend Euro).

[...]“

Mit dem am 13.2.2025 beim Erstgericht eingelangten Verfahrenshilfeantrag begehrte der Antragsteller die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 lit a, b, c, f und Z 3 ZPO.

Er brachte vor, der Verkauf durch den von ihm Bevollmächtigten sei ohne vorherige Kontaktaufnahme oder Absprache mit ihm zu einem Kaufpreis, der weit unter dem tatsächlichen Verkehrswert der Liegenschaften liege, erfolgt. Von dritter Seite habe er den Hinweis erhalten, dass der Kaufvertrag auch wegen Unbestimmtheit des Kaufpreises unwirksam sei. Es sei nämlich für eine Vielzahl von Grundstücken, die drei wirtschaftliche Einheiten darstellten, ein Pauschalkaufpreis von EUR 700.000,-- festgesetzt gewesen. Dem Vertrag könne nicht entnommen werden, wie sich dieser Betrag auf die einzelnen Grundstücke bzw wirtschaftlichen Einheiten aufteile. Es gebe höchstgerichtliche Entscheidungen, die besagten, dass in derartigen Fällen das Gültigkeitserfordernis der Bestimmbarkeit des Kaufpreises nicht gegeben sei. Auf diesen Umstand sei die (abgewiesene) Klage nicht gestützt worden, weshalb insoweit keine entschiedene Rechtssache vorliege.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag ab. Es führte aus, die vom Kläger zitierten Entscheidungen seien nicht einschlägig, zumal dort die Frage der Verbücherungsfähigkeit des Kaufs mehrerer Liegenschaftsanteile zu einem Pauschalpreis behandelt worden sei. Grundsätzlich sei vom zivilrechtlichen Ansatz her die Vereinbarung eines Pauschal-/Einheitspreises zulässig und mit dem Bestimmtheitsgebot vereinbar. Stünden sich bei einer Pauschalpreisvereinbarung nur zwei Parteien – wie hier - gegenüber, so hätten Bedenken, welcher Teil des Kaufpreises auf welche Partei falle, zu entfallen. Zumal der Käufer ins Grundbuch eingetragen worden sei, habe auch das Grundbuchsgericht keine Bedenken am Bestimmtheitsgebot gehabt.

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung sei daher mangels Rechtsgrundlage offenbar aussichtslos, weshalb der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abzuweisen sei. Außerdem sei sie auch mutwillig, weil eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Führung des Verfahrens absehen würde, zumal sich das Gericht im Vorverfahren äußerst umfangreich und erschöpfend mit dem Rechtsstandpunkt des Antragstellers auseinandergesetzt habe. Eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei würde daher – aufgrund des erheblichen Kostenrisikos der Einbringung einer aussichtslosen Klage – von der Führung des Verfahrens absehen, weshalb der Antrag auch aus diesem Grund abzuweisen sei.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der (nach einer vom Erstgericht bewilligten Wiedereinsetzung, s ON 6) rechtzeitige Rekurs des Antragstellers, der beantragt, dem Rekurs Folge zu geben und ihm die Verfahrenshilfe im beantragten Umfang zu bewilligen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Revisor hat sich am Rechtsmittelverfahren nicht beteiligt.

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

1.1. Der Rekurswerber argumentiert, es gebe keine im streitigen Verfahren ergangene höchstgerichtliche Entscheidung, mit welcher seiner Rechtsansicht eine Absage erteilt worden sei. Die von ihm und vom Erstgericht zitierten Beschlüsse seien jeweils im Grundbuchsverfahren ergangen. Die Entscheidung 5 Ob 252/04a stütze den Rechtsstandpunkt des Antragstellers. Das Höchstgericht habe dort ausgesprochen, dass der vereinbarte Pauschalkaufpreis dem Erfordernis der Bestimmbarkeit des Kaufpreises nicht Genüge tue, weil kein Hinweis dafür vorhanden sei, in welchem Verhältnis der Kaufpreis auf die einzelnen Liegenschaften entfalle. Das entspräche exakt der Sachlage im vorliegenden Fall. Es sei zwar richtig, dass die vom Erstgericht zitierte Entscheidung 5 Ob 5/06f einen weniger strengen Standpunkt vertrete. Das mache die beabsichtigte Rechtsverfolgung aber nicht aussichtslos, sondern zeige nur die Uneinheitlichkeit der Rechtsprechung. Das Argument, dass das Grundbuchsgericht keine Bedenken gegen das Bestimmtheitsgebot gehegt habe, sei nicht stichhaltig, weil der Grundbuchsbeschluss keine Bindungswirkung entfalte. Es gehe auch nicht um die Verletzung grundbuchsrechtlicher Formgebote. Die fehlende Bestimmtheit des Kaufpreises führe dazu, dass der Kaufvertrag materiell unwirksam sei.

1.2. Weiters vertritt der Rekurswerber den Standpunkt, die Verfahrensführung sei auch nicht mutwillig. Der Antragsteller könne viel gewinnen. Wenn er im Verfahren Erfolg habe, erhalte er die Liegenschaften, die schon im Jahr 2016 zumindest EUR 1,142.430,-- wert gewesen seien, gegen Rückerstattung des Kaufpreises von EUR 700.000,-- zurück. Das Kostenrisiko sei im Verhältnis dazu gering. Es gehe um die Klärung einer reinen Rechtsfrage. Umfangreiche Beweisaufnahmen seien nicht notwendig. Der Prozessaufwand werde sich in überschaubaren Grenzen halten. Die Kosten würden voraussichtlich nicht einmal ein Zehntel des Werts des Streitgegenstands ausmachen. Bei einer solchen Konstellation habe die Klage einen „positiven Erwartungswert“. Sie sei schon dann wirtschaftlich sinnvoll, wenn die Erfolgsaussichten nur 10 % betrügen. In Wirklichkeit seien die Erfolgsaussichten deutlich höher. Daher würde auch eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei das Verfahren führen.

2.1. Voraussetzung für die Bewilligung der Verfahrenshilfe nach § 63 ZPO ist unter anderem, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Offenbar mutwillig ist eine Prozessführung dann, wenn die Partei sich der Unrichtigkeit ihres Prozessstandpunktes bewusst ist und sich in diesem Bewusstsein in einen Prozess einlässt, weil sie etwa hofft, dennoch - zB im Vergleichsweg - einen Erfolg zu erzielen, oder weil sie zur Erzielung eines durch die Rechtsordnung nicht geschützten Zwecks (so zB Zahlungsaufschub, Feindseligkeit gegenüber dem Prozessgegner, Aufstachelung oder Befriedigung der Sensationslust, Publicity) auch den Misserfolg ihres Sachantrags in Kauf nehmen will. Ist die Prozessführung deshalb offenbar mutwillig, weil sich die Partei im Bewusstsein der Unrichtigkeit ihres Prozessstandpunktes in diesen einlässt, so ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zugleich als offenbar aussichtslos zu qualifizieren (M. Bydlinski in Fasching/Konecny³ II/1 § 63 ZPO Rz 19). Mutwillig ist darüber hinaus auch eine Prozessführung, die sich aus der Ausnützung des mangelnden Kostenrisikos im Prozess ergibt. Dies trifft etwa dann zu, wenn sich die Partei in einen Rechtsstreit einlassen will, obwohl sich eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles, besonders auch der für die Eintreibung ihres Anspruchs bestehenden Aussichten, dazu veranlasst gesehen hätte, von der Führung des Verfahrens abzusehen oder nur einen Teil des Anspruchs geltend zu machen (M. Bydlinski, aaO, Rz 19 mwN). Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass eine nahezu vermögenslose Partei völlig risikolos und mit dem ganzen Mute der Verzweiflung prozessieren kann, da ihr klar ist, dass ihr Gegner auch im Falle ihres Prozessverlusts die ihm zugesprochenen Kostenersatzansprüche nicht durchsetzen kann. Nach § 63 Abs 1 ZPO ist eine Prozessführung daher auch dann als mutwillig anzusehen, wenn sich die Partei in einen Rechtsstreit einlassen will, obwohl sich eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falls dazu veranlasst gesehen hätte, von der Führung des Verfahrens abzusehen oder nur einen Teil des Anspruchs geltend zu machen. Wie sich aus dem Gesetzestext ergibt, sind dabei vor allem auch wirtschaftliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Da die Partei, die die Prozesskosten aus eigener Tasche vorzuschießen hat, idR auch abwägt, ob sich deren Aufwendung finanziell als rentabel erweisen wird, muss auch die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei eine solche wirtschaftliche Erfolgsabwägung vornehmen. Es stehen also bei Beurteilung dieses Falls der Mutwilligkeit die wirtschaftlichen Momente im Vordergrund (M. Bydlinski in Fasching/Konecny3 § 63 ZPO Rz 19 mwN in der Rechtsprechung; idS auch Fucik in Rechberger/Klicka5 § 63 ZPO Rz 5).

2.2. Offenbar aussichtslos ist eine Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, die schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Abwehrmittel als erfolglos erkannt werden kann. Ob eine Rechtsverfolgung offenbar aussichtslos ist, muss (im Gegensatz zu Mutwilligkeit, die vom Standpunkt der ansuchenden Partei aus gegeben sein muss und deren Einsicht in die Rechtslage voraussetzt) objektiv beurteilt werden; dass die Partei selbst die Aussichtslosigkeit nicht erkennt oder erkennen kann, ist ohne Bedeutung (M. Bydlinski, aaO, Rz 20 mwN). Um die Verfahrenshilfe bewilligen zu können, muss der Erfolg zwar nicht gewiss sein, aber nach der sofort erkennbaren Lage eine gewisse (wenn auch nicht allzu große) Wahrscheinlichkeit für sich haben (Klauser/Kodek, JN-ZPO18 § 63 ZPO Rz E 63). So kann etwa bei besonderen Umständen, etwa wenn das Vorbringen rechtlich unschlüssig ist, Aussichtslosigkeit angenommen werden (Klauser/Kodek, JNZPO18 § 63 ZPO Rz E 58/3).

3.1. Zunächst ist auf die Erfolgschancen einer auf Unbestimmtheit gestützten Klage einzugehen. Bestimmt ist eine Erklärung, wenn ihr die wesentlichen Rechtsfolgen, die der Erklärende anstrebt, entnehmbar sind und die gesetzliche Mindestanforderungen des betreffenden Rechtsgeschäftstyps (essentialia negotii) erfüllt sind (RS0014692). Eindeutige Bestimmbarkeit genügt (RS0014693). Das Erfordernis der inhaltlichen Bestimmtheit des Antrags bedeutet, dass die Leistungen, die der Offerent erhalten oder erbringen will, und wenn es sich um einen gegenseitigen Vertrag handelt, die Leistungen beider Teile, in solcher Weise bezeichnet werden müssen, dass sie sich aus dem Antrage selbst, bei Auslegung nach den §§ 914, 915 ABGB und bei Berücksichtigung der Verkehrssitte wie der gesetzlichen Dispositivnormen feststellen lassen, und zwar entweder unmittelbar oder mittelbar auf Grund späterer, im Antrage bezeichneter und nicht mehr nur vom Willen des Antragstellers abhängiger Ereignisse und Verhältnisse (RS0014010).

3.2. Das Zustandekommen eines Kaufvertrags erfordert die Einigung der Vertragsteile über Kaufgegenstand und Kaufpreis (§§ 1053 f ABGB; RS0019951; RS0017217). Soll ein Kaufvertrag über eine Liegenschaft verbüchert werden, muss sich aus den beigebrachten Urkunden daher die Einigung der Parteien über die Hauptpunkte des Vertrags, also über das Objekt des Vertrags und den dafür vereinbarten Preis entnehmen lassen. Der Kaufpreis muss dabei bestimmt oder zumindest bestimmbar sein (5 Ob 130/07i; RS0116318 [T6]; RS0019952 [T4]).

Im vorliegenden Fall wurde der Kaufpreis ziffernmäßig genau festgelegt. Es bestanden auch keine Zweifel daran, welche Liegenschaften verkauft werden sollen. Bei Kaufverträgen über mehrere Liegenschaftsanteile um einen Pauschalkaufpreis liegt, wenn auf Verkäufer- und Käuferseite nur jeweils eine Person beteiligt ist, keine mangelnde Bestimmtheit des Kaufpreises vor (RS0116318 [T5] = 5 Ob 5/06f).

3.3. Nach der Entscheidung 5 Ob 252/04a muss der Kaufpreis im Bezug auf die einzelnen Liegenschaften/Anteile bestimmbar sein, wenn zwei Liegenschaften/Anteile verkauft werden. Diesem Grundsatz sei entsprochen, wenn bei Vereinbarung eines Gesamtkaufpreises für eine Liegenschaft der auf mehrere Kaufvertragsparteien entfallende Kaufpreisteil im Hinblick auf § 839 ABGB ausreichend bestimmt sei. Es schade also nicht, wenn die Kaufpreisverpflichtung der einzelnen Käufer aus deren Anteilen errechnet werden könne. Das Höchstgericht führte dann aber auch (ohne nähere Begründung) aus, würden aber zwei Liegenschaften/Anteile verkauft, dann müsse der Kaufpreis im Bezug auf die einzelnen Liegenschaften/Anteile bestimmbar sein.

3.4. Im vorliegenden Fall gibt es auf Verkäufer- und Käuferseite jeweils nur eine Person. Verkauft wurden im Alleineigentum des Antragstellers stehende Liegenschaften. Es bestehen daher keine Unklarheiten darüber, wer zu welchem Preis was veräußern oder erwerben will. Dem Rekurswerber ist zuzugestehen, dass die von ihm ins Treffen geführte Entscheidung auch so verstanden werden kann, dass sie ganz grundsätzlich eine Bestimmbarkeit des Kaufpreises für jede einzelne verkaufte Liegenschaft fordert. Wie bereits angeführt, wurde dieser strengen Sichtweise aber in der bereits zitierten (jüngeren) Entscheidung 5 Ob 5/06f eine Absage erteilt. Diese Ansicht wurde auch in nachfolgenden höchstgerichtlichen Entscheidungen nie mehr wiederholt. Auch die Lehre beurteilte die Entscheidung 5 Ob 252/04a als eindeutig unrichtig (Aicher in Rummel/Lukas, ABGB4 § 1054 Rz 18; ausführlich Bittner in NZ 2006/25; Holzner in JBl 2005, 587; Spitzer/Told in Schwimann/Kodek ABGB § 1054 ABGB Rz 50).

Ausgehend davon sind die Erfolgschancen einer Klage nach Ansicht des Senats als äußerst gering anzusehen. Dem Rekurswerber ist allerdings zuzugestehen, dass im Hinblick auf die Entscheidung 5 Ob 252/04a nicht von einer offenbaren Aussichtslosigkeit ausgegangen werden kann.

4.1. Die beabsichtigte Klagsführung ist nach Ansicht des Senats aber als mutwillig anzusehen. Dass die Erfolgsaussichten als äußerst gering einzuschätzen sind, wurde bereits dargelegt. Auch wenn dem Rekurswerber zuzugestehen ist, dass die Beurteilung der Bestimmtheit des Vertrags voraussichtlich keinen allzu hohen Verfahrensaufwand verursachen dürfte, sind ausgehend von einem Streitwert von zumindest EUR 700.000,-- (dem Kaufpreis, wobei der Liegenschaftswert deutlich höher ist) allein Pauschalgebühren von über EUR 15.000,-- zu erwarten. Dazu kommen Prozesskosten für Schriftsätze und zumindest eine Verhandlung. Selbst wenn man nur von einer Klage, einem Schriftsatz und einer Verhandlungsrunde ausginge, wären das Kosten von brutto EUR 8.851,32. Bei einer Erfolglosigkeit der Klage müsste der Kläger daher die Pauschalgebühr, seine eigene Kosten und jene des Gegners zahlen, also im günstigsten Fall deutlich mehr als EUR 30.000,--.

Der Senat pflichtet dem Erstgericht bei, dass eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung im Hinblick auf dieses wirtschaftliche Risiko und die äußerst geringen Erfolgsaussichten von einer Klagsführung absehen würde.

4.2. Dazu kommt, dass bei der beabsichtigten Klage auch zu prüfen wäre, ob sie überhaupt zulässig ist. Liegt ein rechtskräftiges Urteil vor, kann zwischen denselben Parteien derselbe Anspruch nicht mehr zum Gegenstand eines Gerichtsverfahrens gemacht werden (sog Einmaligkeitswirkung, ne bis in idem; vgl zB RS0111238, RS0041115 [T2, T4, T6]). Eine dennoch eingebrachte Klage ist zurückzuweisen (RS0039968 [T3]).

Identität des Anspruchs liegt vor, wenn das neu gestellte Begehren sowohl inhaltlich dieselbe Leistung, Feststellung oder Rechtsgestaltung fordert, wie sie bereits Gegenstand des rechtskräftigen Vorerkenntnisses war. Der Kläger beabsichtigt offensichtlich neuerlich, die Eigentumsübertragung an den Viertbeklagten des Vorverfahrens rückgängig zu machen, will also dasselbe Begehren stellen. Parteienidentität ist gegeben.

4.3. Für die Anspruchsidentität ist maßgeblich, dass auch die zur Begründung des neuen Begehrens vorgetragenen rechtserzeugenden Tatsachen dieselben sind, auf die sich auch die rechtskräftige Entscheidung gründet, sodass sie auch zwangsläufig dieselbe rechtliche Beurteilung zur Folge haben müssen (RS0041229, vgl RS0039347). Die Einmaligkeitswirkung ist dann nicht gegeben, wenn die rechtserzeugenden Tatsachen nur teilweise übereinstimmen, wenn also beim später geltend gemachten Anspruch weitere rechtserzeugende Tatsachen hinzutreten (Brenn in Höllwerth/Ziehensack ZPO-TaKom § 411 ZPO Rz 11 mwN). Wird derselbe Anspruch auf Grund eines anderen Sachvorbringens geltend gemacht als dem Gerichte im Vorprozess vorlag, dann steht die Rechtskraft des früheren Urteils der neuerlichen Einklagung des Anspruchs nicht entgegen (RS0041582). Daher ist beispielsweise eine neue Klage möglich, wenn die erste wegen mangelnder Aktivlegitimation abgewiesen wurde und in der zweiten eine Abtretung der Forderung behauptet wird. Dasselbe gilt sinngemäß, wenn das rechtliche Interesse einer zweiten Feststellungsklage auf Grundlage anderer Tatsachen behauptet wird (Klicka in Fasching/Konecny3 III/2 § 411 ZPO Rz 43). Für die Prüfung, ob in zwei Zivilprozessen idente Ansprüche geltend gemacht werden, ist ausschließlich das Sachverhaltsvorbringen der klagenden Partei und das daraus abgeleitete Begehren maßgeblich (RS0039196 [T6]).

4.4. Soweit überblickbar, hat sich der Kläger im Vorverfahren zwar nicht auf mangelnde Bestimmtheit berufen. Der Inhalt des Kaufvertrags wurde aber auch im Vorverfahren vorgebracht (s nur Klage ON 1). Er hat also die Tatsache behauptet, dass mehrere seiner Liegenschaften um einen Gesamtpreis von EUR 700.000,-- verkauft worden und die Unwirksamkeit des Vertrags (wenn auch mit anderen rechtlichen Argumenten) geltend gemacht. Eine mangelnde Bestimmtheit wäre daher auch schon im Vorverfahren aufzugreifen gewesen, wenn die Gerichte dieser Ansicht gewesen wären. Eine ausdrückliche Geltendmachung dieses Rechtsgrunds durch den Kläger war nicht erforderlich:

Eine rechtliche Qualifikation eines Begehrens ist nämlich nicht notwendig (RS0037516 [T8]). Klagegrund ist das tatsächliche Vorbringen, nicht die rechtliche Beurteilung dieses Vorbringens (RS0037551). Hat sich der Kläger nicht auf einen bestimmten Rechtsgrund festgelegt, so hat das von ihm angerufene Gericht den ihm vorgetragenen einheitlichen Sachverhalt nach allen rechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen (RS0037593). Im Zweifel ist die Beschränkung auf einen von mehreren nach dem Sachvortrag in Frage kommenden Rechtsgründen nicht anzunehmen (RS0037610 [T36]). Das Gericht ist also an die vom Kläger vorgenommene rechtliche Qualifikation des der Klage zugrundeliegenden Sachverhaltes nicht gebunden, kann aber nur über einen geltend gemachten Anspruch, also über jenen, der aus den Klagsbehauptungen abzuleiten ist, entscheiden (RS0037659).

4.5. Die mangelnde Bestimmtheit ist keine neu vorgebrachte Tatsache, sondern lediglich eine neue Qualifikation des bereits im Vorverfahren erstatteten Vorbringens. Auch die Berufung darauf hat dasselbe Rechtsschutzziel wie im Vorverfahren. Ob diese Rechtskraftproblematik die Klagsführung offenbar aussichtslos macht, muss hier nicht abschließend geprüft werden. Dieser prozessuale Aspekt ist aber jedenfalls ein weiterer Grund dafür, dass eine verständige Partei von einer neuerlichen Klagsführung absehen würde. Mutwilligkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung ist daher zu bejahen.

Dem Rekurs ist daher keine Folge zu geben.

5. Ein Kostenersatz findet in Verfahrenshilfesachen nach § 72 Abs 3 ZPO nicht statt.

6. Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO jedenfalls unzulässig.

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