OLG Linz 10Bs245/25p

10Bs245/25pOberlandesgericht31.10.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Linz 10Bs245/25p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.10.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2025:0100BS00245.25P.1031.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Henhofer als Vorsitzende und Mag. Höpfl sowie den Richter Mag. Graf in der Maßnahmenvollzugssache A* wegen bedingter Entlassung über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr vom 1. Oktober 2025, BE*-15, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Der am ** geborene A* wurde mit Urteil des Landesgerichts Wels als Geschworenengericht vom 27. August 1999, Vr*, Hv*, rechtskräftig 17. Februar 2000, des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 und 3 erster Fall StGB (idF BGBl Nr. 242/1989) schuldig erkannt, hiefür zu einer Freiheitsstrafe von fünfzehn Jahren verurteilt und gemäß § 21 Abs 2 StGB seine Unterbringung in den Maßnahmenvollzug ausgesprochen.

Dieser Unterbringung liegt zugrunde, dass er am 29. November 1998 in der Zeit von ungefähr 4.00 Uhr bis etwa 7.00 Uhr in ** die ** geborene B* mit schwerer, gegen sie gerichteter Gewalt, indem er ihr eine Vielzahl wuchtiger Faustschläge in das Gesicht versetzte, sie an den Haaren packte, zu Boden riss und ihren Kopf bzw ihr Gesicht mehrfach heftig gegen den Asphaltboden und Waschbetonplatten stieß, ihr ein Stück der rechten Ohrmuschel abbiss, ihr mit seinen Fingern in die Augen fuhr und versuchte, diese einzudrücken, sowie durch gegen sie gerichtete Drohungen mit gegenwärtiger schwerer Gefahr für Leib oder Leben, indem er mehrfach äußerte, er werde sie umbringen, zerstückeln und in den ** werfen, zu mehrfacher Duldung des Beischlafes sowie der Vornahme bzw Duldung dem Beischlaf gleichzusetzender geschlechtlicher Handlungen, nämlich eines Oralverkehrs und eines mehrfachen gewaltsamen Einführens einer Hand in die Scheide sowie eines Fingers in den Anus, genötigt, wobei die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) der B*, nämlich ein Subduralhämatom und eine Augapfelprellung mit Berlin’schem Ödem im Bereich der Netzhaut, Prellungen und Hämatome im Gesichtsbereich, ein Brillenhämatom mit Bindehautblutung rechts, eine Bissverletzung an der rechten Ohrmuschel, Prellungen und Abschürfungen an beiden Händen, beiden Kniegelenken, über dem rechten Schienbein und über dem Beckenkamm, eine Distorsion des dritten Fingers links sowie eine psychische Alteration zur Folge hatte, die vergewaltigte Person durch die Tat längere Zeit in einen qualvollen Zustand versetzt und in besonderer Weise erniedrigt wurde.

Mit dem angefochtenen Beschluss stellte das Erstgericht nach Anhörung des Betroffenen am 1. Oktober 2025 (ON 14) im Zuge der jährlichen Überprüfung der Maßnahme nach § 25 Abs 3 StGB fest, dass die weitere Unterbringung des Genannten in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach wie vor notwendig sei und wies dessen Antrag auf bedingte Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug ab (ON 15).

Die dagegen von A* erhobene Beschwerde (ON 18), derzufolge seine positiven Entwicklungsschritte im Rahmen im Einzelnen angeführter Therapien nicht gebührend berücksichtigt worden seien, ist nicht berechtigt.

Die bedingte Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme ist gemäß § 47 Abs 2 StGB zu verfügen, wenn nach der Aufführung und Entwicklung des Angehaltenen in der Anstalt, nach seiner Person, seinem Gesundheitszustand, seinem Vorleben und nach seinen Aussichten auf ein redliches Fortkommen anzunehmen ist, dass die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, nicht mehr besteht. Voraussetzung für eine bedingte Entlassung aus der Maßnahme nach § 21 Abs 2 StGB ist somit eine auf den genannten Kriterien beruhende günstige Prognose, somit die Wahrscheinlichkeit, dass die Gefährlichkeit, gegen die sich die Maßnahme richtet, nicht mehr besteht (vgl Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB15 § 47 Rz 2). Der Vollzug der Maßnahme dient dazu, dass sich die der Unterbringungsanordnung zugrunde liegende Gefährlichkeit nicht realisiert, die Prognose sich demnach nicht erfüllt. Zu dem Zweck wird der Rechtsbrecher angehalten (und bei dieser Gelegenheit behandelt). Zeigt sich im Vollzug einer Maßnahme (§§ 21 bis 23 StGB), dass der der Unterbringungsanordnung zu Grunde liegenden Gefährlichkeit auch ohne Fortsetzung der Anhaltung wirksam begegnet, die Gefährlichkeit also „hintangehalten“ werden kann, erfordert der Zweck der Maßnahme ihren weiteren Vollzug nicht mehr; die Unterbringung ist nicht mehr „notwendig“ und daher nicht „aufrechtzuerhalten“ (vgl Haselwanter, WK2 StGB § 47 Rz 6 f mwN).

Das Erstgericht stützt sich in seiner Entscheidung im Wesentlichen auf das schlüssige, aus dem Fachbereich der Psychiatrie und Neurologie eingeholte Sachverständigengutachten vom 25. März 2025 (ON 11) und die damit im Einklang stehende forensisch-therapeutische Stellungnahme des FTZ C* vom 30. April 2025 (ON 9).

Demnach wurden beim Untergebrachten sowohl eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (F61) als auch eine Polytoxikomanie (F19) diagnostiziert. Hervorzuheben ist, dass A* zunächst über Jahre hinweg kaum therapierbar war, sich wiederholt sensitiv und paranoid bzw kognitiv verzerrt präsentierte. Er war nicht in der Lage, eigene Anteile an seiner negativen biografischen - von sozialer Verwahrlosung, Substanzmissbrauch und wiederholter Delinquenz geprägten - Entwicklung zu reflektieren. Erst seit etwa zwei Jahren gelingt ein therapeutisch zielführender Kontakt und konnten schließlich begleitete Ausgänge erfolgen. Damit hat er nunmehr den Grundstein für eine mögliche Verhaltensänderung gelegt, eine solche – respektive die Fähigkeit, alternative Verhaltensstrategien anzuwenden und sich von lange tradierten Mustern tatsächlich zu distanzieren, jedoch noch nicht nachhaltig etabliert.

Bei der bei A* bestehenden Persönlichkeitsstörung handelt es sich um eine schwerwiegende und überdauernde psychische Störung, die eine weiterführende Aufarbeitung der deliktsrelevanten Faktoren, eine langfristige Überprüfung der Nachhaltigkeit der von ihm in Bezug auf eine Verhaltensänderung geäußerten Absichten sowie eine darauf aufbauende Außenerprobung erfordert.

Aktuell ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ob der bei ihm diagnostizierten psychischen Erkrankung weiterhin mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit in nur wenigen Monaten Gewaltdelikte mit schweren Folgen begehen werde und die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nicht vorliegen. Verlässlich rückfallsverhindernde Maßnahmen vermag auch der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, weshalb dem Rechtsmittel ein Erfolg zu versagen war.

RECHSMITTELBELEHRUNG:

Gegen diese Entscheidung steht kein weiteres Rechtsmittel zu.

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