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9Ra78/25v•OLG Wien 9Ra78/25v
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Pöhlmann als Vorsitzenden, die Richterin Mag. Dr. Vogler und den Richter Mag. Falmbigl (Dreiersenat gemäß § 11a Abs 2 Z 2 ASGG) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. A*, geb. **, *, vertreten durch Mag. Johannes Bügler, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei B GmbH Co KG, **, vertreten durch Fellner Wratzfeld Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Kündigungsanfechtung, über den Rekurs der klagenden Partei gegen die im Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 4.6.2025, **-42 enthaltene Kostenentscheidung, in nicht öffentlicher Sitzung den
B e s c h l u s s
gefasst:
Dem Rekurs wird Folge gegeben und die angefochtene Entscheidung im Kostenpunkt dahin abgeändert, dass sie lautet:
„2. Die Parteien haben ihre Verfahrenskosten selbst zu tragen.“
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rekurses selbst zu tragen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Der Kläger focht seine Kündigung vom 13.2.2024 nach § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG wegen eines verpönten Motivs und nach § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG als sozial ungerechtfertigt an und begehrte, die Kündigung für rechtsunwirksam zu erklären.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab und verpflichtete den Kläger – gegründet auf § 41 ZPO - zum Ersatz von EUR 25.413,54 an Verfahrenskosten.
Gegen diese Kostenentscheidung richtet sich der Rekurs des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, sie dahin abzuändern, dass er nicht zum Ersatz der Prozesskosten der Gegenseite verpflichtet werde.
Die Beklagte beteiligte sich nicht am Rekursverfahren.
Der Rekurs ist berechtigt.
1. Nach § 58 Abs 1 ASGG steht den Parteien in Rechtsstreitigkeiten nach § 50 Abs 2 ASGG (betriebsverfassungsrechtlichen Streitigkeiten) ein Kostenersatzanspruch gegen den Prozessgegner ausschließlich im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof zu. Das Fehlen einer Kostenersatzpflicht im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren gilt insbesondere auch für Kündigungs- und Entlassungsanfechtungen nach §§ 105–107 ArbVG (Neumayr in Neumayr/Reissner, ZellKomm4 § 58 ASGG Rz 2).
2. Die Kostenentscheidung des Erstgerichts war daher dahin abzuändern, dass beide Parteien die von ihnen in erster Instanz verzeichneten Kosten selbst zu tragen haben.
Auch im Kostenrekursverfahren findet ein Kostenersatz nicht statt (Köck in Köck/Sonntag, ASGG § 58 Rz 5).
Gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.
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