OLG Wien 14R111/25h

14R111/25hOberlandesgericht06.11.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 14R111/25h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:01400R00111.25H.1106.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Koch als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Bartholner und Mag. Schaller in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH, **, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen (zuletzt) EUR 2.551,13 sA, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 2.6.2025, GZ **-20, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 419,57 (darin enthalten EUR 69,93 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die Revision ist jedenfalls unzulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe

Im gegenständlichen Verfahren begehrt die Klägerin von der Beklagten (nach Ausdehnungen der Klage mit Schriftsätzen ON 5, ON 7 und ON 9 und einer Klageeinschränkung mit Schriftsatz ON 12) die Zahlung von zuletzt gesamt 2.551,13 Euro. Sie verfolgt damit – gestützt auf das Amtshaftungsgesetz (AHG) vier Ersatzansprüche, die ihr von vier Mandantinnen des Klagevertreters zediert wurden. Es handelt sich jeweils um restliche Kostenersatzansprüche dieser Mandantinnen für deren anwaltliche Vertretung in Verwaltungsverfahren (idR in Säumnisbeschwerdeverfahren) vor dem Landesverwaltungsgericht Wien (idF Verwaltungsgericht) und für damit in Zusammenhang stehende anwaltliche Aufforderungsschreiben im Zeitraum vom 24.5.2023 bis 4.11.2024, welche die Beklagte nicht anerkannt und nicht bezahlt hat. Im Berufungsverfahren ist nicht mehr strittig, dass die Beklagte dem Grunde nach zum Ersatz der zweckmäßigen anwaltlichen Vertretungskosten verpflichtet ist, die den Mandantinnen des Klagevertreters durch die schuldhafte Säumnis ihrer Organe in den Verwaltungsverfahren (§ 73 Abs 1 AVG) entstanden sind. Strittig ist nur die Höhe des (noch offenen) Kostenersatzes. Vom Gesamtklagebegehren entfallen auf die vier Mandantinnen (jeweils im bezughabenden Schriftsatz näher aufgeschlüsselt):

Die Beklagte beantragte die Abweisung des Zahlungsbegehrens und wendete (soweit hier noch von Bedeutung) gegen die Höhe der geltend gemachten Ersatzansprüche ein, der in § 6 der Allgemeinen-Honorar-Kriterien (AHK) enthaltene 27 %ige „Inflationszuschlag“ gebühre infolge der Anpassung der Tarifansätze des RATG durch die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Festsetzung eines Zuschlags zu den im Rechtsanwaltstarifgesetz angeführten festen Beträgen vom 27.4.2023 (BGBl II 131/2023; idF „Zuschlagsverordnung“), mit welcher eine „angemessene Entlohnung der Rechtsanwälte sichergestellt“ worden sei (vgl § 25 RATG), nicht mehr. Es seien ausschließlich die nach dem RATG festgelegten Ansätze anzuwenden. Der Inflationszuschlag widerspreche daher der nach § 6 Abs 1 AHK ausdrücklich für anwendbar erklärten gesetzlichen Grundlage, zumal die AHK keinen normativen Charakter hätten, sondern bloß ein kodifiziertes Sachverständigengutachten für jene anwaltliche Leistungen darstellten, die im RATG nicht geregelt werden. Im Übrigen habe der österreichische Rechtsanwaltskammertag (ÖRAK) kontinuierlich die Bemessungsgrundlage gemäß § 5 Z 34 lit b AHK erhöht, was zu einer Erhöhung der Entlohnung des Rechtsanwalts geführt habe.

Außerdem widerspreche die in § 6 Abs 3, 3a AHK statuierte Indexanpassung den Bestimmungen des KSchG (insbesondere § 6 Abs 1 Z 5, § 6 Abs 2 Z 4 KSchG und § 6 Abs 3 KSchG), weshalb seine Vereinbarung gegenüber den jeweiligen Mandantinnen (als Verbraucherinnen) nichtig sei. Die Mandantinnen hätten durch die Unterlassung der Geltendmachung dieser Nichtigkeit gegenüber dem Klagevertreter ihre Schadenminderungspflicht verletzt. Es sei ihnen möglich und zumutbar, die Unzulässigkeit der Indexanpassungsklausel geltend zu machen, wofür eine außergerichtliche Bestreitung ausreiche. Aufgrund des geringen Streitwerts bestünde kein bedeutendes Prozesskostenrisiko. Da das Honorar nicht bezahlt worden sei, könne die Nichtigkeit noch geltend gemacht werden, dann entstehe ihnen kein Schaden.

Bei den Amtshaftungsansprüchen der Mandantinnen C*, D* und E* sei zudem jeweils der 50 %ige Abschlag für „minderkomplexe anwaltliche Leistungen“ gemäß § 2 Abs 2 AHK gerechtfertigt. Bei den Säumnisbeschwerden handle es sich um ein vom Klagevertreter in hunderten Fällen verwendetes Muster, dessen Anpassung lediglich wenige Minuten in Anspruch genommen habe. Der Sachverhalt sei nur insoweit erhoben worden, als überprüft worden sei, ob seit der Antragstellung mehr als sechs Monate vergangen seien. Dies sei aber mit den von den Mandantinnen jeweils zusätzlich bezahlten Pauschalbeträgen von 360,- Euro „allgemeine Beratungskosten“ abgegolten. Abgesehen von dem bloßen Schriftsatzaufwand für die Säumnisbeschwerden seien keine anwaltlichen Leistungen (Aktenstudium, Prüfung von Rechtsfragen, etc.) erbracht worden. Den Säumnisbeschwerden seien auch keine Ausführungen zum überwiegenden Verschulden der säumigen Behörde zu entnehmen. Die Erstellung der Säumnisbeschwerden seien daher jeweils als unterdurchschnittlich iSd § 2 Abs 2 AHK zu qualifizieren.

Die Säumnisbeschwerde für die Mandantin C* sei zudem mangelhaft gewesen, weil sie ein falsches Antragsdatum enthalten habe (13.2.2024 statt 6.2.2024). Auch betreffend das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in der Sache E* sei der Abschlag gerechtfertigt; der Klagevertreter habe sich auf die Verhandlung nicht vorbereitet und keine Einsicht in den Verwaltungsakt genommen; er habe sich nur auf das amtswegig zu führende Verfahren verlassen und sei in der Verhandlung teilnahmslos geblieben.

Auch die kurzen, jeweils aus Textbausteinen bestehenden Aufforderungsschreiben seien als unterdurchschnittlich iSd § 2 Abs 2 AHK zu qualifizieren. Diese seien zudem nur nach TP 6 RATG zu entlohnen.

Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht nach Durchführung eines auf den Urkundenbeweis beschränkten Beweisverfahrens dem Klagebegehren vollinhaltlich statt und verpflichtete die Beklagte zur Zahlung von gesamt 2.551,13 Euro samt 4 % Zinsen aus 40,78 Euro ab 23.10.2024 und zum Kostenersatz.

Das Erstgericht ging von den auf den Seiten 7 bis 11 der Urteilsausfertigung enthaltenen Sachverhaltsfeststellungen aus, die im Berufungsverfahren nicht weiter strittig sind, und auf die daher zur Vermeidung weiterer Wiederholungen verwiesen wird.

Rechtlich führte das Erstgericht – soweit für das Berufungsverfahren noch von Bedeutung – aus, dass der 27 %ige Inflationszuschlag nach § 6 AHK zustehe, weil dieser Zuschlag nicht deckungsgleich mit dem Zuschlag nach der Zuschlagsverordnung zum RATG sei, sodass er nach Inkrafttreten der Zuschlagsverordnung mit 1. Mai 2023 in Kraft bleibe, sich aber auf die Beträge vor dem Inkrafttreten der Zuschlagsverordnung beziehe.

Die Argumentation der Beklagten mit dem KSchG greife nicht, weil es sich bei den AHK nicht um Vertragsbestimmungen und Vertragsklauseln handle. Auch wenn den AHK kein normativer Charakter zukomme, habe deren Anwendung vereinbart werden dürfen und sei das auf ihrer Basis bemessene Honorar als angemessen und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich anzusehen.

Der 50 %ige Abschlag iSd § 2 Abs 2 AHK sei nicht gerechtfertigt, selbst wenn zur Verfassung der Säumnisbeschwerden Muster verwendet worden seien. Sämtliche gegenständlichen Säumnisbeschwerden seien kurz, enthielten allerdings das Wesentliche. Ein erhebliches Unterschreiten durchschnittlicher Säumnisbeschwerden liege nicht vor, zumal bei einer durchschnittlichen Säumnisbeschwerde Ausführungen zum überwiegenden Verschulden der Behörde, zum Fehlen von Gründen, die die Entscheidungsfrist von neuem zu laufen beginnen ließen, und zum fehlenden Verschulden der antragstellenden Person nicht erforderlich seien und nicht gemacht würden. Auch ein Fehler beim Datum der Antragstellung, der ohne Folgen geblieben sei, mache die erbrachte Leistung nicht unterdurchschnittlich.

Die Leistungen des Klagevertreters im Verwaltungsverfahren seien nicht erheblich unterdurchschnittlich gewesen. Selbst wenn das Verwaltungsgericht nur eineinhalb Seiten Begründung formuliert habe, die Voraussetzungen eindeutig erfüllt gewesen seien, und sich keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten aufgetan hätten, sei das Verfahren nicht „minderkomplex“ gewesen, zumal bei Vorliegen der Voraussetzungen und Fehlen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten ohnehin weniger Schriftsätze und weniger Verhandlungszeit, also weniger Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich seien.

Falls überhöhte Kosten von Mandanten und Mandantinnen verlangt würden, wäre dies kein Grund für eine Reduktion des diesen zustehenden zweckentsprechenden Kostenersatzes.

Auch die Kosten der Aufforderungsschreiben in Amtshaftungssachen könnten im Fall eines Anerkenntnisses mit Amtshaftungsklage begehrt werden; wobei dafür nach § 8 Abs 3 AHK die Honoraransätze nach TP 3A RATG als angemessen betrachtet würden.

Es stünden der Klägerin daher alle geltend gemachten Kostenersatzbeträge zu.

Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, die Klage abzuweisen. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Klägerin beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

1. Verfahrensgegenständlich ist nur noch die Anspruchshöhe der geltend gemachten Verfahrenskosten. Im Wesentlichen geht es um die Frage der Berechtigung des verzeichneten 27 %igen „Inflationszuschlags“ nach § 6 Abs 3, 3a, 4 AHK, und der Anwendbarkeit eines 50 %igen Abschlags nach § 2 Abs 2 AHK für „minderkomplexe Angelegenheiten“.

Zutreffend ist, dass den AHK an sich kein normativer Charakter zukommt. Die AHK stellen jedoch nach hA ein kodifiziertes Gutachten über die Angemessenheit der Honorierung der im RATG nicht näher geregelten anwaltlichen Leistungen dar (vgl RIS-Justiz RS0038369 u RS0038356). Im Amtshaftungsverfahren kann der Kläger Verfahrenskostenersatz als zweckmäßigen und angemessenen Rettungsaufwand fordern (vgl RS0106806). Daher wird der den AHK entsprechende Verfahrenskostenaufwand als ersatzfähig angesehen. Dass die AHK keine bindende Rechtsnorm darstellen, steht – entgegen der Ansicht der Beklagten - einer Beurteilung der darin vorgesehenen Zu- bzw Abschläge als „angemessen“ jedenfalls nicht entgegen.

2. Zu § 6 AHK:

2. 1 Die Beklagte argumentiert gegen die Anwendung des „Inflationszuschlages“ nach § 6 AHK – wie schon in erster Instanz – mit den teleologischen Hintergründen für dessen Einführung und vertritt nach wie vor die Rechtsansicht, dass der Zuschlag infolge des Inkrafttretens der Zuschlagsverordnung zum RATG 2023, mit welcher eine angemessene Entlohnung von Rechtsanwälten sichergestellt worden sei, nicht (mehr) anzuwenden wäre.

2. 2 § 6 AHK lautet in der für den relevanten verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 24.5.2023 bis 4.11.2024 (und bis heute) geltenden (mit Kundmachung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags [ÖRAK] vom 28.9.2023 veröffentlichten) Fassung:

„(1) Die Berechnung des Honorars im gesamten Anwendungsbereich des zweiten und vierten Teiles kann unter sinngemäßer Anwendung des RATG in seiner jeweiligen Fassung nach Maßgabe des Absatzes 3 erfolgen, insbesondere durch Anwendung der Bestimmungen über den Einheitssatz und der TP 1 bis 3 und 5 bis 9 RATG.

(2) …

(3) Sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbare Verbraucherpreisindex 2015 oder der an seine Stelle tretende Index gegenüber der für den Monat der zuletzt in Kraft getretenen Verordnung gemäß § 25 RATG bzw idF gegenüber der der letzten Änderung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 5 vH geändert hat, kann ab dem 01.01. des Folgejahres nach dieser Änderung die Entlohnung als angemessen betrachtet werden, die sich aus der nach sinngemäßer Anwendung des RATG errechneten Gesamtentlohnung des Rechtsanwaltes (feste Beträge des RATG zuzüglich Einheitssatz nach § 23 RATG, Streitgenossenzuschlag nach § 15 RATG; ERVZuschlag nach § 23a RATG und Verbindungsgebühr nach Anm zu TP 3 RATG, jeweils falls anwendbar) zuzüglich eines Zuschlags, der der Änderung zwischen der für den Monat der zuletzt in Kraft getretenen Verordnung gemäß § 25 RATG bzw in der Folge gegenüber der der letzten Änderung zugrunde gelegten Indexzahl und dem OktoberIndex des Vorjahres entspricht, ergibt. Der so berechnete Zuschlag kann auf die nächsten vollen 10 Cent kaufmännisch gerundet werden.

(3a) Kann ein Zuschlag nach Abs 3 als angemessen betrachtet werden und tritt während des Kalenderjahres eine neue Verordnung gemäß § 25 RATG in Kraft, die nicht der Höhe des Zuschlags nach Abs 3 entspricht, kann ab dem Inkrafttreten der Verordnung der Zuschlag nach Abs 3 nach folgender Berechnungsformel umgerechnet werden: x = (1 + z/100) / (1 + y/100) * 100 100 (z = Prozentzahl des AHKZuschlags alt; y = Prozentzahl der prozentuellen Änderung durch die neue Verordnung gemäß § 25 RATG gegenüber der zuletzt geltenden Verordnung gemäß § 25 RATG).

(4) Die erstmalige Ermittlung des Zuschlages nach Abs 3 erfolgt auf Basis der für den Jänner 2016 verlautbarten Indexzahl im Vergleich zu der für den Jänner 2023 veröffentlichten Indexzahl und kann für die Berechnung des Honorars für ab dem 15.3.2023 erbrachte Leistungen angewendet werden.

(5) Die Höhe eines Zuschlags nach Abs 3 inkl des Geltungszeitraums sowie ein allfälliger umgerechneter Zuschlag gemäß Abs 3a ist im Internet auf der Homepage des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages (www.rechtsanwaelte.at) dauerhaft bereitzustellen.“

Nach der Mitteilung des ÖRAK vom 23.2.2023, veröffentlicht am selben Tag, beträgt der Zuschlag nach § 6 Abs 3 iVm § 6 Abs 4 AHK aufgrund des für Jänner 2023 am 23.02.2023 publizierten Verbraucherpreisindex 2015 27 %. Der Zuschlag kann für die Berechnung des Honorars für ab dem 15.03.2023 erbrachte Leistungen angewendet werden (Kodex, Anwalts- und Gerichtstarife 1/2024 und 8/2024, jeweils Fn 2 zu § 6 AHK).

Die bezughabenden Erläuterungen des ÖRAK zur Änderung des § 6 AHK durch Einfügung des Abs 3a leg.cit. (per 29.9.2023) lauten:

„Der neue Abs 3a bewirkt keine Änderung des § 6 Abs 3 AHK, sondern nur eine Klarstellung in der Handhabung, wenn eine neue Zuschlagsverordnung, die jedoch nicht den Wertverlust zur Gänze abdeckt, in Kraft tritt.

Formel: x = (1 + z/100) / (1 + y/100) * 100 – 100 (z = Prozentzahl des AHK-Zuschlags alt; y = Prozentzahl der prozentuellen Änderung durch die neue Verordnung gemäß § 25 RATG gegenüber der zuletzt geltenden Verordnung gemäß § 25 RATG)

Aktuelles Beispiel: 5,83333 % = (1 + 27/100) / (1 + 20/100) * 100 – 100 (z = 27; y = 20)

Damit beträgt der Zuschlag zum heutigen Zeitpunkt entweder 27 % zum RATG in der Fassung der Zuschlagsverordnung 2015 oder umgerechnet 5,83333 % zum RATG in der Fassung der Zuschlagsverordnung 2023.“

Nach der Mitteilung des ÖRAK vom 16.12.2024 beträgt der Zuschlag nach § 6 Abs 3 AHK zum RATG idF vom 1.1.2016 für ab dem 1.1.2025 erbrachte Leistungen 34,5 % und der Zuschlag nach § 6 Abs 3a AHK für ab dem 1.1.2025 erbrachte Leistungen 12,09 % (Kodex, Anwalts- und Gerichtstarife 4/2025 und 7/2025, jeweils Fn 1 u 2 zu § 6 AHK).

2. 3 Wie der erkennende Berufungssenat bereits in der Entscheidung vom 28.7.2025 zu 14 R 57/25t (ebenfalls den Klagevertreter betreffend) ausgesprochen hat, findet sich für die (auch in vorliegendem Fall) von der Berufung vertretene zeitliche Geltungsbeschränkung des Inflationszuschlags in § 6 AHK weder ein konkreter wörtlicher noch ein systematischer Anhaltspunkt (vgl OLG Wien 14 R 57/25t in Punkt 2.).

Der infolge des Inkrafttretens der Zuschlagsverordnung zum RATG eingefügte Abs 3a des § 6 AHK bewirkte eben – wie die Erläuterungen des ÖRAK dazu aufzeigen - keine Änderung des § 6 Abs 3 AHK. Es gilt seither nach § 6 AHK zwei Inflationszuschläge zu unterscheiden, die beide iSd AHK als angemessen betrachtet werden können: Einerseits nach Abs 3 leg.cit. ein Zuschlag in Höhe von (für die hier interessierende Periode) 27 % zu den auf Basis des RATG vor dem Inkrafttreten der Zuschlagsverordnung 2023 (also vor dem 1. Mai 2023) angegebenen Beträgen; und andererseits nach Abs 3a let.cit. ein Zuschlag in Höhe von 5,83333 % zum RATG in der Fassung der Zuschlagsverordnung 2023.

Schon aus der Existenz der zeitlich späteren weiteren Mitteilung der ÖRAK vom 16.12.2024 – worauf auch die Berufungsbeantwortung zutreffend hinweist - ergibt sich, dass der Inflationszuschlag nach § 6 Abs 3 AHK bis heute weiterhin - und unabhängig von der Inflationsanpassung des RATG durch die Zuschlagsverordnung - zusteht (so OLG Wien 14 R 57/25t und jüngst vom 20.10.2025 14 R 90/25w).

Der 27 %ige Zuschlag nach § 6 Abs 3 und Abs 4 der AHK („Inflationszuschlag“) kommt somit für im Zeitraum vom 15.3.2023 bis 31.12.2024 erbrachte anwaltliche Leistungen zur Anwendung, und erhöht die vor der Zuschlagsverordnung 2023 geltenden Beträge nach dem RATG.

Dies hat das Erstgericht zutreffend erkannt und für die verfahrensgegenständlichen anwaltlichen Leistungen (Zeitraum 24.5.2023 bis 4.11.2024) den Zuschlag zuerkannt. Die Beklagte setzt sich mit der rechtlichen Begründung des Erstgerichts zur Anwendung des § 6 AHK inhaltlich nicht auseinander. Ihre Rechtsansicht, der Zuschlag nach § 6 Abs 3 AHK sei nicht anwendbar, überzeugt nicht.

2. 4 Die Beklagte sieht – wie schon in erster Instanz - den über die Honorartarife hinausgehenden Inflationszuschlag zudem deshalb als „unangemessen“ an, weil die für Säumnisbeschwerden in fremdenrechtlichen Angelegenheiten anzuwendende Bemessungsgrundlage (§ 5 Z 34 lit b AHK) ohnehin von 16.000,- Euro im Jahr 2014 auf nunmehr 21.200,- Euro (seit dem 1.10.2024) angehoben worden sei. Diese Preissteigerung von rund 58 % übersteige die Inflation (nur 31,31 %), sodass ein zusätzlicher 27 %iger Zuschlag nicht mehr mit der Inflation zu rechtfertigen wäre.

Diesem Argument kommt aber schon deshalb keine Berechtigung zu, weil alle hier verfahrensgegenständlichen Säumnisbeschwerden vor der Erhöhung der Bemessungsgrundlage nach § 5 Z 34 lit b AHK auf 21.200,- Euro verfasst worden sind, sodass es im hier interessierenden Zeitraum nur zu einer Erhöhung der Bemessungsgrundlage von 16.000,- Euro auf 17.600,- Euro (ab dem 29.9.2023) gekommen ist, welche die von der Berufungswerberin angeführte Inflationsrate jedenfalls nicht erreicht. Außerdem ist zwischen der anzuwendenden Bemessungsgrundlage nach § 5 AHK und dem Zuschlag nach § 6 AHK zu unterscheiden; der vorgesehene Zuschlag an sich kann nicht im Hinblick auf eine Erhöhung der Bemessungsgrundlage als unangemessen beurteilt werden.

2. 5 Gegen die Rechtsansicht des Erstgerichts, das KSchG sei hier nicht zu berücksichtigen, argumentiert die Beklagte (erneut) zusammengefasst damit, dass der AHK-Inflationszuschlag eine Indexanpassung vorsehe, die den zwingenden Bestimmungen des KSchG widerspreche. Daher seien die Gerichte verpflichtet, insoweit vom „Gutachten AHK“ abzuweichen. Die Beklagte müsse immer nur Ersatz in angemessener Höhe leisten. Der Inflationszuschlag verstoße (insbesondere) gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG, weil er nicht dem Erfordernis der Zweiseitigkeit entspreche. Er bewirke eine kurzfristige (weil innerhalb der ersten zwei Monate ab Vertragsschließung einseitig durch den Rechtsanwalt vorgenommene) Entgelterhöhung im Vergleich zu den vereinbarten Ansätzen nach RATG und sei daher gemäß § 6 Abs 2 Z 4 KSchG nicht verbindlich. Zudem verletze er das Willkürverbot und sei zudem intransparent. Soweit die AHK integraler Bestandteil der Honorarvereinbarungen geworden seien, sei deren Nichtigkeit von Amts wegen aufzugreifen.

Dieser Rechtsansicht ist nicht zuzustimmen; vielmehr ist die Beurteilung des Erstgerichts zutreffend, dass es sich bei § 6 Abs 3 AHK („Inflationszuschlag“) weder um eine Vertragsbestimmung noch um eine Vertragsklausel handelt, und daher das KSchG von vorneherein nicht greift (§ 500a ZPO).

Selbst wenn man von einem Verstoß des in § 6 Abs 3 AHK vorgesehenen Zuschlags gegen die Bestimmungen des KSchG ausginge, hätte dies nicht die Nichtigkeit der diesbezüglichen Honorarvereinbarung und noch weniger die Nichtanwendung im vorliegenden Rechtsstreit zur Folge. Ein verbotenes Rechtsgeschäft ist nämlich nur dann nichtig, wenn im Verbotsgesetz ausdrücklich eine Nichtigkeitssanktion enthalten ist, oder wenn dies der Zweck der Verbotsnorm verlangt (RS0016837). Nur in solchen Fällen gebietet es aber der Verbotszweck der verletzten Norm, dass sich jeder auf die Rechtsunwirksamkeit des Vertrags berufen kann; die Nichtigkeit ist dann von Amts wegen wahrzunehmen (Krejci in Rummel ABGB3, § 879 Rz 248 mwN). In allen anderen Fällen tritt die Nichtigkeit eines Vertrags nur in jenem Umfang ein, den der Zweck der Verbotsnorm gebietet (RS0016417). Nur der durch das Verbot Geschützte kann sich auf die aus dem Verbot resultierende Ungültigkeit des Geschäfts berufen (RS0024945; Krejci aaO § 879 Rz 249 mwN).

Da eine solche Nichtigkeitssanktion in den von der Beklagten herangezogenen Bestimmungen des KSchG nicht vorgesehen ist, und auch von deren Verbotszweck nicht verlangt wird, wäre es dem beklagten Rechtsträger jedenfalls verwehrt, sich auf eine allfällige Unverbindlichkeit der konkreten Honorarvereinbarungen zwischen den jeweiligen Mandantinnen und dem Klagevertreter zu berufen. Das KSchG zielt darauf ab, Verbraucher vor Vertragsklauseln zu schützen, die etwa eine einseitige Änderung des vereinbarten Entgelts vorsehen (§ 6 Abs 1 Z 5 KSchG) oder unklar oder unverständlich abgefasst sind (§ 6 Abs 3 KSchG); sie verfolgen jedenfalls nicht den Zweck, einen im Amtshaftungsprozess als Schädiger beklagten Rechtsträger zu entlasten.

Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist es im Hinblick auf die Ausführungen der Beklagten zum KSchG auch nicht geboten, den in § 6 Abs 3 AHK vorgesehenen Zuschlag als im Einzelfall „unangemessen“ anzusehen und unangewendet zu lassen.

2. 6 Die Zuerkennung des 27 %igen Zuschlags nach § 6 Abs 3 AHK als angemessener Verfahrenskostenersatz ist daher nicht zu beanstanden.

3. Zu § 2 Abs 2 AHK:

3. 1 Die Beklagte wendet sich in ihrer Berufung dagegen, dass das Erstgericht keinen 50 %igen Abschlag für „minderkomplexe anwaltliche Leistungen“ nach § 2 Abs 2 AHK vorgenommen hat. Dies betrifft die Ersatzansprüche in den Rechtssachen C*, D* und E*. Zusammengefasst beruft sie sich – wie schon in erster Instanz – darauf, dass der Abschlag deshalb gerechtfertigt wäre, weil die anwaltlichen Leistungen als unterdurchschnittlich zu qualifizieren seien. Die Frage der Säumigkeit der Behörde wegen Überschreitens der sechsmonatigen Entscheidungsfrist sei jeweils gar nicht strittig gewesen. Eine durchschnittliche Säumnisbeschwerde enthalte Ausführungen zum überwiegenden Verschulden der Behörde, diese seien daher als zweckmäßig zu qualifizieren, fehlten jedoch zur Gänze. In der Rechtssache C* sei die Säumnisbeschwerde zudem inhaltlich mangelhaft geblieben, weil auch das Antragsdatum unrichtig angegeben gewesen sei; in der Rechtssache E* sei das Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht komplex gewesen und der Klagevertreter habe dazu auch keinen Beitrag geleistet.

3. 2 Nach § 2 Abs 2 AHK ist bei der Beurteilung der Angemessenheit des Honorars zu berücksichtigen, ob die Leistungen des Rechtsanwalts nach Art oder Umfang den Durchschnitt erheblich übersteigen oder unterschreiten.

Bei den Kriterien der „sachverständigen Zusammenfassung“ in den AHK handelt es sich um durchschnittliche Werte, die naturgemäß nach der Art der Leistung und dem Umfang im einzelnen Fall abweichen können. Daher sieht § 2 Abs 2 vor, dass ein solches Abweichen vom Durchschnitt bei der Angemessenheit des Honorars zu berücksichtigen ist, sofern es „erheblich“ ist. Es ist nicht ausdrücklich von einem Zu- oder Abschlag die Rede; das ergibt sich bloß mittelbar aus dem Regelungsinhalt, der auf einen Durchschnitt abstellt. Übersteigen die erbrachten anwaltlichen Leistungen nach Art oder Umfang erheblich den Durchschnitt, ist ein „Erschwerniszuschlag“ gerechtfertigt; unterschreiten sie den Durchschnitt erheblich, kann von einem „Einfachheitsabschlag“ Gebrauch gemacht werden (vgl Thiele, Anwaltskosten4 (2023) Rz 8 - 13).

Von der vorgesehenen Möglichkeit, Abschläge vorzunehmen, ist nach der Judikatur etwa dann Gebrauch zu machen, weil offenkundig ist, dass die Anwendung der für ein geschworenengerichtliches Verfahren angemessenen Honoraransätze sowie die Heranziehung einer Bemessungsgrundlage von 26.200,- Euro (nunmehr 28.800,- Euro) auf ein Verwaltungsstrafverfahren, in dem eine Geldstrafe von 300,- Euro (oder [auch] 600,- Euro [vgl 7 Ob 45/24d]) verhängt wurde und in dem lediglich die Übermittlung der Lenkerauskunft an die Behörde strittig war, auch unter Berücksichtigung der konkreten Strafdrohung nicht dem Angemessenheitsgebot entspricht (Thiele aaO Rz 11 mwN).

3. 3 Die gegenständliche Konstellation ist – entgegen der Ansicht der Berufungswerberin – mit dem dieser Judikatur zugrunde liegenden Sachverhalt allerdings nicht vergleichbar.

Dass das „Interesse“ einer Partei am Erlangen einer Behördenentscheidung als solche – also: an der Beendigung des Zustands der Säumnis der Behörde durch eine Säumnisbeschwerde – nicht mit ihrem „Interesse“ an der zu entscheidenden Verwaltungssache/Rechtssache selbst gleichzusetzen ist, weil derartige Anträge keiner ausführlichen Sachverhaltsdarstellung und/oder ausführlicher Rechtsausführungen bedürfen, sondern sich bloß auf die Behauptung einer Säumnis der Behörde als solche beschränken können, wird dadurch Rechnung getragen, dass deshalb dafür die Bemessungsgrundlage des § 5 Z 34 lit b AHK heranzuziehen ist (vgl OLG Wien 14 R 101/25p, 14 R 100/25s, 14 R 132/24w u 14 R 51/20b mwN).

Gleichzeitig wird durch eine Honorierung nach TP 2 RATG (vgl Thiele aaO § 5 AHK Rz 127 mwN) berücksichtigt, dass die inhaltlichen Erfordernisse einer Säumnisbeschwerde nicht als rechtlich komplex anzusehen sind, zumal sie keiner ausführlichen Sachverhaltsdarstellung bedarf, sondern sich auf die Behauptung einer Säumnis der Behörde beschränken kann. Einer weiteren Berücksichtigung dieses Umstandes durch einen Einfachheitsabschlag iSd § 2 Abs 2 AHK infolge „unterdurchschnittlicher Anwaltsleistung“ ist daher nicht angezeigt (so schon OLG Wien 14 R 101/25p).

Ein erhebliches Unterschreiten der anwaltlichen Leistung in Bezug auf die hier zu beurteilenden Säumnisbeschwerden (vom 24.5.2023 für E*, vom 20.10.2023 für D* und vom 28.8.2024 für C*) von dem „Durchschnittsfall“ einer Säumnisbeschwerde ist nicht gegeben. Entgegen dem Standpunkt der Berufung ist es auch nicht erforderlich, in einer Säumnisbeschwerde Behauptungen zum „überwiegenden Verschulden“ der Behörde (an der Überschreitung der Erledigungsfrist des § 73 AVG, Anmerkung des Berufungsgerichts) aufzustellen (vgl Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 9 VwGVG Rz 68). Insbesondere wenn – wie hier - die Wartefrist des § 8 Abs 1 VwGVG bereits objektiv überschritten war.

Dies hat das Erstgericht richtig erkannt (Urteil S 13). Dem wird in der Berufung mit keinem konkreten (neuen) Argument entgegengetreten (§ 500a ZPO).

3. 4 Dasselbe gilt für die in der Rechtssache E* vom Erstgericht weiters zugesprochenen Verfahrenskosten für die erste Urkundenvorlage und die Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht. Auch diesbezüglich ist ein Abschlag nach § 2 Abs 2 AHK im Rahmen der Angemessenheitsprüfung nicht gerechtfertigt. Vor dem Hintergrund der weittragenden Bedeutung der Niederlassungs- und Aufenthaltssache kann auch im Hinblick darauf, dass keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten vorlagen und das Verfahren amtswegig zu führen ist, nicht von einem erheblichen Zurückbleiben der anwaltlichen Tätigkeit vom Durchschnitt gesprochen werden.

Auch der Hinweis der Beklagten auf die oberstgerichtlichen Entscheidungen 7 Ob 52/24h und 7 Ob 45/24d (Berufung S 15) kann ihr nicht zum Erfolg verhelfen, zumal beide Entscheidungen inhaltlich den Erfolgszuschlag gemäß § 12 AHK und damit den Aspekt der „Verdienstlichkeit“ des Rechtsanwalts betreffen, ob also und inwiefern sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts letztlich auch auf den Verfahrenserfolg ausgewirkt hat. Auf diesen Aspekt kommt es aber bei der Prüfung, ob ein Abschlag nach § 2 Abs 2 AHK als angemessen anzusehen ist, nicht an.

4. Zu den Kosten der Aufforderungsschreiben:

4. 1 Die Beklagte erhob in erster Instanz bezüglich dieser Kostenbegehren den Einwand der Unzulässigkeit des Rechtswegs. Zwar kommt sie in ihrer Berufung auf diesen Rechtsstandpunkt ohnehin nicht mehr zurück; da das Prozesshindernis der Unzulässigkeit des Rechtswegs aber in jeder Lage des Verfahrens bis zur Rechtskraft der Entscheidung von Amts wegen wahrzunehmen ist (RS0046861, RS0041940; Mayr in Rechberger/Klicka ZPO5 § 42 JN Rz 1) und gegebenenfalls Nichtigkeit bewirkt (§ 42 Abs 1 JN; RS0046861; Mayr aaO Rz 1), und eine bloß implizite Bejahung in Form einer meritorischen Behandlung durch das Erstgericht – wie hier - für eine bindende Bejahung der Zulässigkeit des Rechtswegs nicht ausreicht (RS0039857 [T1]), ist darauf kurz einzugehen:

Nach ständiger Judikatur können vorprozessuale Kosten (darunter fallen anwaltliche Kosten für außergerichtliche Betreibungs- und Einbringungsmaßnahmen) erst dann selbstständig eingeklagt werden, wenn kein Hauptanspruch mehr besteht (RS0111906; vgl auch RS0035826; RS0036014). Vorprozessuale Kosten sind grundsätzlich akzessorisch zum Hauptanspruch und können nur im Kostenverzeichnis geltend gemacht werden. Eine Wahlmöglichkeit des Klägers besteht wegen des Vorrangs der öffentlich-rechtlichen prozessualen Kostenersatzregeln nicht. Solange bzw soweit Akzessorietät besteht, steht einer selbständigen klageweisen Geltendmachung die Unzulässigkeit des Rechtswegs entgegen (RS0120431, RS0035770, RS0035721). Der ordentliche Rechtsweg ist aber dann zulässig, wenn der Hauptanspruch durch Erfüllung, Verzicht oder Anerkenntnis erloschen oder darüber ein Vergleich geschlossen worden ist (RS0111906, RS0036070; vgl auch RS0035826).

Nach ständiger Judikatur bilden im Falle eines Amtshaftungsprozesses über die Hauptsache die Kosten eines Aufforderungsschreibens nach § 8 AHG (akzessorische) vorprozessuale Kosten und sind als anwaltliche Nebenleistung durch den tariflichen Einheitssatz für die Klage gedeckt (RS0120882; OLG Wien RW0000044 und RW0000318; Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.289).

Sind – wie im vorliegenden Fall - von mehreren Ansprüchen nur einzelne, aber nicht alle, vorprozessual erledigt, ist zu unterscheiden: Bezieht sich die Kostenforderung ausschließlich auf einen Teil einer Forderung, der nicht eingeklagt wurde und auch nicht mehr eingeklagt werden kann, so ist der Rechtsweg für diese Kosten zulässig (4 Ob 103/06k). Beziehen sich dagegen die klageweise geltend gemachten vorprozessualen Kosten jeweils auf die Rechtsverfolgung nicht nur der bereits erledigten Ansprüche, sondern auch der noch nicht erledigten Ansprüche, sind die vorprozessualen Kosten nicht klar abgrenzbar. Sie sind dann im Interesse einer einfachen Handhabung weiterhin im Kostenverzeichnis geltend zu machen (2 Ob 92/18w = RS0111906 [T5]; Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.9, 1.391). Die Voraussetzungen für die selbständige Einklagbarkeit sind von der klagenden Partei zu behaupten (RS0035826 [T14]; 6 Ob 195/16v; 8 Ob 83/22x).

Im vorliegenden Fall behauptete die Klägerin dazu (vorbereitender Schriftsatz ON 12 Rz 30 ff), dass ausschließlich jene Kosten der Aufforderungsschreiben eingeklagt seien, welche aufgrund der bereits anerkannten Teilbeträge gebührten. Nicht eingeklagt sei jener Teil der Kosten der Aufforderungsschreiben, welcher bei einer hypothetischen vollständigen Anerkennung des aufgeforderten Anspruchs für das Aufforderungsschreiben gebühren würde.

Bei näherer Betrachtung der Aufschlüsselungen der Klägerin zu den einzelnen Klagsansprüchen (vgl insb Schriftsätze ON 5 S 3, ON 7 S 3 f, ON 9 S 9) geht daraus hervor, dass sie tatsächlich jeweils nur jenen Teil der Kosten der Aufforderungsschreiben als Hauptforderung begehrt, der dem von der Beklagten anerkannten und bezahlten, und daher außergerichtlich erledigten Anspruchsteil zuzuordnen ist. Die Basis der Berechnung der Aufforderungskosten bildet nämlich der von der Beklagten anerkannte Teilbetrag der geltend gemachten Verfahrenskosten (idR die anerkannten Säumnisbeschwerdekosten). Die dafür herangezogene Basis wird von der Beklagten nicht angezweifelt, entspricht sie doch im Wesentlichen den von ihr anerkannten Beträgen. Von den sich daraus ergebenen Aufforderungskosten macht die Klägerin wiederum nur jeweils den von der Beklagten nicht anerkannten und nicht bezahlten Teil klageweise geltend. Damit steht fest, dass der Einklagung dieser Aufforderungskosten nicht die Akzessorietät zum Hauptanspruch, und damit nicht das Prozesshindernis der Unzulässigkeit entgegensteht.

4. 2 Entgegen der Berufungsausführungen der Beklagten hat das Erstgericht zu Recht hinsichtlich der Höhe der Honorierung der zu beurteilenden Aufforderungsschreiben (vom 23.7.2023 Beilage ./3 für B*, vom 5.10.2024 Beilage ./i für D*, vom 20.10.2024 Beilage ./10 für C*, und vom 4.11.2024 Beilage ./N für E*) jeweils den „Einfachheitsabschlag“ iSd § 2 Abs 2 AHK als nicht gerechtfertigt angesehen.

Die Schreiben enthalten alle für die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen dem Grunde und der Höhe nach notwendigen Ausführungen und entsprechen damit durchschnittlichen Aufforderungsschreiben nach § 8 AHG. Daher ist die Rechtsansicht, dass die Aufforderungsschreiben im Hinblick auf die damit verbundene anwaltliche Leistung den Durchschnittsfall eines Aufforderungsschreibens nicht erheblich unterschreiten, nicht zu beanstanden. Die notwendigen, voranstehend ausführlich dargelegten Voraussetzungen für den Einfachheitsabschlag liegen hier nicht vor.

4. 3 Auch die von der Beklagten in der Berufung erneut erhobene Rechtsansicht, die Honorierung der Aufforderungsschreiben hätte zwingend nur nach TP 6 RATG zu erfolgen gehabt, ist nicht zutreffend:

Nach § 8 Abs 3 AHK können für Schreiben, die inhaltlich einem Schriftsatz nach TP 3A RATG entsprechen und die Geltendmachung oder Abwehr von Ansprüchen zum Gegenstand haben, insbesondere für Aufforderungsschreiben in Amtshaftungs- (und Versicherungsschaden-)sachen, die Honoraransätze nach TP 3A RATG als angemessen betrachtet werden.

Die vorliegenden Aufforderungsschreiben enthalten im Wesentlichen alle Angaben, die auch in der Klage (bzw den ausdehnenden Schriftsätzen) enthalten, und für die Geltendmachung der gegenständlichen Amtshaftungsansprüche erforderlich waren. Sie sind daher im Hinblick auf ihre Ausführlichkeit und Detailliertheit inhaltlich einem Schriftsatz nach TP 3A RATG vergleichbar, und erscheint dafür gemäß § 8 Abs 3 AHK eine Entlohnung nach TP 3A RATG als angemessen (so schon OLG Wien 14 R 101/25p). Soweit Obermaier (in Kostenhandbuch4 Rz 3.79) auf eine „zwingende“ Honorierung nur nach TP 6 RATG (Verfassung Briefe anderer Art) verweist, lässt er den Aspekt der Möglichkeit einer Klageähnlichkeit des Aufforderungsschreibens offensichtlich unberücksichtigt (so schon OLG Wien 14 R 101/25p); was darauf schließen lässt, dass dies für den vorliegenden Fall einer Vereinbarung der AHK und damit der Anwendbarkeit des § 8 Abs 3 AHK nicht zu gelten hat.

Auch die Honorierung nach TP3A erfolgte daher zu Recht.

5. Zuletzt meint die Beklagte in ihrer Berufung – betreffend den Ersatzanspruch in der Rechtssache E* (Berufung S 16) –, mit der Zuzahlung weiterer 600,- Euro durch Frau E* an den Klagevertreter seien die anwaltlichen Leistungen abgegolten, sodass diese bei der Bemessung des (weiteren) angemessenen Honorars nach den Ansätzen des RATG und der AHK nicht noch einmal zu berücksichtigen seien. Es stelle einen sekundären Feststellungsmangel dar, dass das Erstgericht zu diesen weiteren Zahlungen keine Feststellungen getroffen habe.

Entgegen dieser Ansicht ist der Umstand, ob die Mandantin E* dem Klagevertreter noch weitere Zahlungen neben dem als angemessen zu beurteilenden Honorar geleistet hat, rechtlich nicht relevant.

Ersatzfähig iSd amtshaftungsrechtlichen Judikatur zum Verfahrenskostenaufwand sind nur die angemessenen Verfahrenskosten (vgl RS0106806, RS0023516), die sich nach den Kriterien des RATG bzw AHK berechnen. Das Erstgericht nahm auf diesen schon in erster Instanz erhobenen Einwand der Beklagtenseite ohnehin Bezug, indem es im angefochtenen Urteil ausführte, dass es nicht zu einer Reduktion des den Mandanten zustehenden Ersatzes der zweckentsprechenden angemessenen Verfahrenskosten führe, falls überhöhte Kosten von ihnen verlangt würden (Urteil S 13). Dem vermag die Berufung nichts Stichhaltiges entgegen zu setzen.

6. Dass und gegebenenfalls warum und inwiefern die konkrete Berechnung der Ersatzansprüche der vier Mandantinnen durch das Erstgericht (Urteil S 13 f) unrichtig sein sollte, legt die Berufung nicht dar. Es kann daher im Einzelnen auf diese Berechnungen verwiesen werden.

7. Der unberechtigten Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.

8. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.

Da die einzelnen - nach § 55 JN nicht zusammenzurechnenden (vgl zB RS0053096) - Streitwerte (wie auch der Gesamtstreitwert) 2.700,- Euro nicht überstiegen, gebührt im Rechtsmittelverfahren nur der einfache Einheitssatz (§ 23 Abs 10 RATG iVm § 501 Abs 1 ZPO).

9. Die Revision ist nach § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig.

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