OLG Wien 17Bs284/25a

17Bs284/25aOberlandesgericht06.11.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 17Bs284/25a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0170BS00284.25A.1106.001

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Einzelrichter Ing.Mag. Kaml in der Strafsache gegen A* und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 148 zweiter Fall StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 20. Oktober 2025, GZ **-46, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

Mit Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom 26. September 2025 (ON 38.8) wurde A* – soweit hier von Interesse – wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2 StGB schuldig erkannt und gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.

Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 46) bestimmte das Erstgericht die Höhe des Pauschalkostenbeitrags als Anteil an den Kosten des Strafverfahrens gemäß § 381 Abs 1 Z 1 StPO mit 500,- Euro und trug dem Verurteilten auch die Zahlung der Gebühren des Sachverständigen in Höhe von 14.329,- Euro auf (§ 381 Abs 1 Z 2 StPO).

Gegen die Verpflichtung zum Ersatz der Sachverständigenkosten in dieser Höhe richtet sich dessen rechtzeitige Beschwerde, der deren Herabsetzung auf einen Betrag von 7.358,42 Euro in eventu die Aufhebung des angefochtenen (Teils des) Beschlusses und neuerliche Entscheidung durch das Erstgericht nach Verfahrensergänzung in diesem Umfang begehrt.

Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Die Kosten des Strafverfahrens, die von der zum Kostenersatz verpflichteten Partei zu ersetzen sind, umfassen unter anderem die Gebühren der Sachverständigen (§ 381 Abs 1 Z 2 StPO). Der Verurteilte hat daher auch diese Kosten zu tragen, so sie – wie hier (vgl den Gutachtensauftrag in ON 5 sowie ON 13.2, 3) - durch Gutachten wegen jener Tat(en) notwendig geworden sind, derentwegen er verurteilt wurde (siehe Lendl, WK StPO § 381 Rz 18 sowie § 389 Rz 11).

Die grundsätzliche Kostenersatzpflicht wurde bereits im Urteil rechtswirksam ausgesprochen (ON 38.8, 3). Im Gegensatz zu den Kosten des Strafverfahrens nach § 381 Abs 1 Z 1 StPO (Pauschalkostenbeitrag) sind die Kosten nach Z 2 bis 8 leg cit, darunter somit die Gebühren der Sachverständigen (Z 2) grundsätzlich in voller Höhe zu ersetzen (Lendl, aaO § 381 Rz 3). Das Vermögen, das Einkommen und die anderen für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Ersatzpflichtigen maßgebenden Umstände sind bei der Bestimmung der Höhe der zu ersetzenden Sachverständigengebühren – im Gegensatz zur Bemessung des Pauschalkostenbeitrages (siehe § 381 Abs 5 StPO) – nicht zu berücksichtigen.

Bevor dem Verurteilten die Zahlung der Gebühren auferlegt wird, muss sie jedoch – sofern die Gebühren im Ermittlungsverfahren (§ 103 Abs 2 StPO) nicht gemäß § 52 GebAG von der Staatsanwaltschaft angewiesen wurden – rechtskräftig ziffernmäßig bestimmt worden sein. Das Verfahren zur Bestimmung der Gebühr richtet sich nach §§ 39 ff GebAG (Lendl, aaO § 381 Rz 19).

In diesem Sinn wurden die Honorarnoten des Sachverständigen B* für das noch im Ermittlungsverfahren erstellte schriftliche Gutachten (ON 13.2; ON 15.2 [= Gebührennote Nr: 202506052]) dem (damals) unvertretenen Beschuldigten mit Verfügung vom 5. Juni 2025 (ON 1.6) und jene für die Teilnahme an der Hauptverhandlung vom 26. September 2025 (ON 39.1 [= Gebührennote Nr: 202509093]) dessen Verteidiger mit Verfügung vom 29. September 2025 (ON 1.27) zugestellt und ihm eine Äußerungsmöglichkeit binnen 7 bzw 14 Tagen eingeräumt; von dieser machte er jeweils keinen Gebrauch.

Nachdem die Revisorin zunächst gegen die Gebührennote des Sachverständigen vom 5. Juni 2025 (Nr: 202506052) Einwendungen erhoben (ON 1.7) und die Staatsanwaltschaft daher gemäß § 52 Abs 3 GebAG den Antrag gestellt hatte, das zuständige Gericht möge die Gebühren bestimmen (ON 1.8), trug der Sachverständige den Einwendungen durch Korrektur der Gebührennote Rechnung, indem er nunmehr an Stelle von ursprünglich 17.976,- Euro nur mehr 13.079,- Euro ansprach (ON 17.2), woraufhin sich die Revisorin mit der antragsgemäßen Bestimmung in dieser Höhe einverstanden zeigte (ON 17.4). Auch gegen die Gebührennote vom 26. September 2025 (Nr. 202509093) erhob sie keine Einwendungen.

Mangels (aufrechter) Einwendungen der Parteien und mangels Bedenken gegen die Höhe der Gebühren ordneten daher der Haft- und Rechtsschutzrichter mit Verfügung vom 23. Juni 2025 (ON 1.13; ON 17.2) und der Einzelrichter mit Verfügung vom 20. Oktober 2025 (ON 39.1) jeweils deren Auszahlung iSd § 39 Abs 3 Z 1 GebAG ohne Beschlussfassung an.

Insoweit ist dem Verurteilten aber eine Anfechtung der antragsgemäß zur Auszahlung gelangten Gebühren verwehrt, liegen doch gerade keine iSd § 41 Abs 1 GebAG anfechtbare Gebührenbestimmungsbeschlüsse vor und sind solche fallaktuell, wurde dem Beschwerdeführer doch jeweils rechtliches Gehör eingeräumt, auch nicht mehr nachträglich iSd § 39 Abs 3 letzter Satz GebAG zu fassen. Das Unterbleiben von Einwendungen führt solcherart zum Verlust des Rechtsschutzinteresses für ein Rechtsmittel (vgl insoweit schon 14 Os 36/00 zu § 39 Abs 3 GebAG idF BGBl 623/1994 als noch zwingend ein Gebührenbestimmungsbeschluss zu fassen war).

Die Höhe der zu ersetzenden Sachverständigengebühren wurde somit auch gar nicht mit dem angefochtenen Beschluss bestimmt, setzt dieser doch – wie gezeigt – eine solche bereits voraus, und verwies das Erstgericht daher zutreffend lediglich auf die bereits ohne Beschlussfassung zur Auszahlung gelangten Gebühren in der dem Beschwerdeführer vorgeschriebenen Höhe (BS 2). Eine Überprüfung dieser Gebühren kommt im gegenständlichen Beschwerdeverfahren daher nicht in Frage.

Gegen diese Entscheidung steht ein Rechtsmittel nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).

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