OLG Wien 23Bs254/25h

23Bs254/25hOberlandesgericht06.11.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 23Bs254/25h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0230BS00254.25H.1106.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* B* wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105, 106 Abs 1 Z 3 letzter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung des Genannten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe sowie des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 24. März 2025, GZ **-125, sowie dessen implizite Beschwerde gegen den Beschluss gemäß § 494a StPO nach der unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Dr. Aichinger, im Beisein der Richterin Mag. Staribacher und des Richters Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin HR Mag. Riener, des Angeklagten, seines Verteidigers Mag. Kolar und der Privatbeteiligtenvertreterin Mag. Lorenz durchgeführten Berufungsverhandlung am 6. November 2025

Spruch

I. zu Recht erkannt:

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

II. den Beschluss gefasst:

Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Widerruf der im Verfahren des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu AZ ** gewährten bedingten Strafnachsicht zurückgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen - auch einen in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruch beinhaltenden – Urteil wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* B* der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und der Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 105, 106 Abs 1 Z 3 (zu ergänzen:) letzter Fall StGB schuldig erkannt und hiefür unter Einbeziehung des rechtskräftigen Schuldspruchs zu den Punkten D. und E. des Urteils des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 4. August (richtig:) 2022 (ON 62, ON 87) unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem zweiten Strafsatz des § 297 Abs 1 StGB unter aktenkonformer Vorhaftanrechnung zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie gemäß § 369 Abs 1 iVm § 366 Abs 2 StPO zur Zahlung von 480 Euro binnen 14 Tagen an C* B*, die mit ihren weiteren Ansprüchen gemäß § 366 Abs 2 StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen wurde, verurteilt. Weiters wurde gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 12. Oktober 2021 zu AZ ** gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen und die Probezeit gemäß § 494a Abs 6 StPO auf fünf Jahre verlängert.

Darnach hat er in **

A. C* B* am Körper verletzt, und zwar

1. zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt im Oktober 2017, indem er ihr einen Schlag mit einem Schuhspanner auf den Kopf versetzte, wodurch sie Kopfschmerzen bis zum darauffolgenden Tag erlitt,

2. zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2018, indem er ihr einen Schlag mit einer Haarbürste versetzte, wodurch sie eine blutende Wunde am Haaransatz erlitt,

3. zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im April 2021, indem er ihr mit einem Mobiltelefon auf den Kopf schlug, sie an den Haaren zog, sie am Hals packte, ein Kissen gegen ihren Kopf und ihr eine Türe gegen ihren Fuß drückte, wodurch sie Kopfschmerzen und eine blutende Wunde am Zeh erlitt,

4. am 22. November 2021, indem er ihr ins Gesicht schlug und sie am Hals und an den Handgelenken packte, wodurch sie ein Hämatom am Auge sowie Rötungen am Hals und am Handgelenk erlitt;

B. C* B* zu nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkten im Zeitraum von erstmals 2019 bis 2. Dezember 2021 in mehreren Angriffen durch gefährliche Drohungen zu besonders wichtige Interessen der genötigten Person verletzenden Handlungen und Unterlassungen genötigt, und zwar

1. durch die zumindest dreimal getätigte Äußerung, er werde sie umzubringen, sofern sie eine Scheidung in Betracht ziehe, zur Abstandnahme von der Einbringung einer Scheidungsklage und zur Aufrechterhaltung der Beziehung zu ihm;

2. durch die zumindest zweimal getätigte Äußerung, er werde alles daran zu setzen, dass sie das Kind verliere, wenn sie sich von ihm abwende oder wegen der zu A. genannten Straftaten Anzeige gegen ihn erstatte, zur Aufrechterhaltung der Beziehung zu ihm und Abstandnahme von der Anzeigenerstattung.

Bei der Strafzumessung wurden erschwerend neun einschlägige Vorstrafen, das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen mit Vergehen sowie die Begehung der Tat nach dem ersten und dritten Abschnitt des besonderen Teils des StGB gegen eine Angehörige, mildernd hingegen der teilweise Versuch, die Tatsache, dass ein Großteil der Taten im Zusatzstrafenverhältnis zur letzten Verurteilung stehen, das längere Zurückliegen der Tat und das (gemeint:) seitherige Wohlverhalten, das positive Nachtatverhalten durch Absolvierung einer Therapie bei der Männerberatung und die überlange, nicht durch den (gemeint:) Angeklagten zu verantwortende Verfahrensdauer.

Erachtete der Erstrichter eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren für schuld- und tatangemessen, brachte er hievon – als Ausgleich für die überlange Verfahrensdauer - einen Strafteil von sechs Monaten in Abzug.

Dagegen richtet sich die fristgerecht angemeldete (ON 127) und zu ON 132 ausgeführte Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe sowie des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche.

Zunächst ist die aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO erhobene Berufung wegen Nichtigkeit nicht im Recht.

Der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) zuwider ließ der Erstrichter die leugnende Verantwortung des Angeklagten, wonach er seiner Frau Ohrfeigen verpasst habe, es ihm aber fern läge, sie zu bedrohen oder zu verletzen, nicht unerwogen. Er folgte jedoch nicht dessen Schilderungen zu den in den Schuldsprüchen A. und B. genannten Handlungen, sondern mit mängelfreier Begründung jenen der C* B* (US 8 ff). Zu einer Erörterung sämtlicher Details der Aussage des Berufungswerbers war der Erstrichter entsprechend dem Gebot zu gedrängter Darstellung in den Entscheidungsgründen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) indes nicht verhalten (RIS-Justiz RS0098778; RS0098642 [T1]).

Dem Vorwurf der Scheinbegründung (Z 5 vierter Fall) zuwider ist die Herleitung der Konstatierungen zur subjektiven Tatseite (US 6 f) aus dem objektiven Tatgeschehen (US 10) auch unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0098671 [T2, T3, T5], RS0116882). Denn – wie die Oberstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zutreffend darstellt – gründete der Erstrichter seine Konstatierungen zur subjektiven Tatseite auf den äußeren Geschehnisablauf, führte außerdem an, dass die hier festgestellten Gewalthandlungen schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung einen Verletzungsvorsatz einschließen, und nahm zur Begründung der innere Tatseite der Nötigung gerade auch auf die Angaben des Opfers zur Ernsthaftigkeit und Intensität der Äußerungen Bezug (US 10).

Der im Gegenstand folglich zu behandelnden (Ratz, WK-StPO § 476 Rz 9) – Berufung wegen Schuld gelingt es hinwieder nicht, erhebliche Zweifel an der tatrichterlichen Beweiswürdigung zu wecken.

Vorweg ist festzuhalten, dass die freie Beweiswürdigung ein kritisch-psychologischer Vorgang ist, bei dem durch Subsumierung der Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihrem Zusammenhang unter allgemeine Erfahrungssätze logische Schlussfolgerungen zu gewinnen sind (Kirchbacher, StPO15 § 258 Rz 8). Gegenstand dieser richterlichen Tätigkeit ist die Prüfung der Beweismittel in Ansehung ihrer Glaubwürdigkeit und ihrer Beweiskraft. Diese haben sich sowohl auf die einzelnen Beweismittel als auch auf ihren inneren Zusammenhang zu erstrecken (Mayerhofer, StPO6 § 258 E 31 f).

Auch die Frage der Glaubwürdigkeit von Angeklagten und Zeugen sowie der Beweiskraft ihrer Aussage ist der freien richterlichen Beweiswürdigung vorbehalten, wobei das Gericht nur zu einer gedrängten Darlegung seiner Gründe, nicht jedoch dazu verhalten ist, jedes Verfahrensergebnis im Einzelnen zu analysieren (RIS-Justiz RS0104976). Wenn aus den vom Erstgericht aus den vorliegenden Beweisergebnissen folgerichtig abgeleiteten Urteilsannahmen auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich sind, so tut dies nichts zur Sache.

Ausgehend von diesen Erwägungen gelingt es dem Berufungswerber nicht, Zweifel an der Beweiswürdigung des Erstrichters zu erwecken, zumal dieser nach einer erschöpfenden Beweisaufnahme, Einbeziehung des von allen in der Hauptverhandlung Vernommenen gewonnenen persönlichen Eindrucks und unter Würdigung aller wesentlichen Ergebnisse des Beweisverfahrens (dabei unter ausführlicher Auseinandersetzung mit dem Aussageverhalten des Opfers) schlüssig dargelegt hat, wie er zu seinen, für den Schuldspruch maßgeblichen Feststellungen in objektiver wie auch subjektiver Hinsicht gelangte und weshalb er den Ausführungen des Angeklagten im Ergebnis keinen Glauben schenkte.

Der Umstand, dass der Erstrichter den Äußerungen der einzigen unmittelbaren (anwaltlich vertretenen) Tatzeugin in Ansehung der von den Schuldsprüchen A. und B. umfassten Taten „gerade“ ob ihrer „vagen und unbestimmten Schilderungen“ Glauben schenkte, indes aufgrund ihrer „vagen und unbestimmten Schilderungen“ keine Feststellungen zu darüber hinausgehenden Gewalthandlungen treffen konnte (US 10 zweiter und dritter Absatz), begegnet keiner Kritik. Denn es ist zulässig, wenn das Gericht Aussagen von Beweispersonen zu verschiedenen Fakten einmal als hinreichende Grundlage für einen entsprechenden Schuldspruch einstuft, in anderen Fällen aber nicht (RIS-Justiz RS0098372; Hinterhofer/Oshidari, System des österreichischen Strafverfahrens Rz 9.126).

Dass sich die zum Schuldspruch B.2. getätigte Äußerung lediglich auf einen „Obsorgekampf“ anstelle der hier konstatierten Verletzung der Freiheit (US 7) beziehen soll, legt die Berufung – dem Argument der Oberstaatsanwaltschaft folgend - in Anbetracht der zahlreichen weiteren Gewalt- und Drohungshandlungen nicht nachvollziehbar dar, insbesondere lässt sie den (wenn auch anders interpretierbaren, so doch) damit in Einklang zu bringenden konkreten Wortlaut der Äußerung, wonach er „alles daran setze werde, dass sie das Kind verliere“ unberücksichtigt.

Der Erstrichter hat aus den vorliegenden Beweisergebnissen den Denkgesetzen nicht widersprechende Schlussfolgerungen gezogen und hegt auch das Berufungsgericht bei der im Rahmen der Überprüfung der Beweiswürdigung anzustellenden Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit der erstrichterlichen Lösung der Schuldfrage.

Welche Konstatierungen zur subjektiven Tatseite bzw. zum Bedeutungsgehalt der zum Schuldspruch B.2. angeführten Äußerung über die ohnedies getroffenen hinaus (US 6 f zur subjektiven Tatseite und US 7 zum Bedeutungsgehalt) für die rechtsrichtige Subsumtion erforderlich gewesen wären, vermag die nun zu behandelnde Rechtsrüge (Z 9 lit a) nicht darzulegen (RIS-Justiz RS0116569). Solcherart verfehlt die Berufung die prozessordnungsgemäße Ausführung materiell-rechtlicher Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0116565, RS0099810) und bekämpft im Rahmen der Nichtigkeit unzulässig die erstgerichtliche Beweiswürdigung.

Die zu den Urteilsfakten A. und B. erhobene Diversionsrüge (Z 10a) geht schon deshalb fehl, weil sie die rechtskräftigen Schuldsprüche D. und E. völlig außer Acht lässt und sich die Kombination einer diversionellen Vorgangsweise mit einer Sanktion nach Schuldspruch verbietet (vgl. Schroll/Kert in WK-StPO § 198 Rz 49 mwN; 11 Os 155/07i), und entzieht sich somit meritorischer Erwiderung.

Auch die – mit einer unrichtigen Gewichtung der Erschwerungs- und Milderungsgründe argumentierende - Strafberufung überzeugt nicht.

Die Strafzumessungslage ist zunächst dahin zu korrigieren als der besondere Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 18 StGB zu entfallen hat. Denn von einem Wohlverhalten durch längere Zeit hindurch kann nur dann gesprochen werden, wenn der Zeitraum etwa der Rückfallsverjährung (§ 39 Abs 2 erster Fall StGB: fünf Jahre) entspricht (RIS-Justiz RS0108563; Riffel in WK² StGB § 34 Rz 39). Demgegenüber treten der äußerst rasche Rückfall (Schuldsprüche A.4. und D.) nur knapp mehr als einen Monat nach der zu AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien erfolgten Verurteilung (Riffel aaO § 33 Rz 11) wie auch die Tatbegehung während offener Probezeit (Riffel aaO § 32 Rz 66) erschwerend hinzu. Auch sind nicht neun, sondern elf Vorstrafen (siehe die Punkte 2, 3, 4, 5/6, 7, 8/9, 10, 11, 12/13, 14 und 15 der Strafregisterauskunft) einschlägig.

Bei objektiver Abwägung der solcherart korrigierten Strafzumessungslage sowie unter weiterer Berücksichtigung allgemeiner Strafbemessungskriterien nach § 32 StGB und eines heranzuziehenden Strafrahmens von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe erwiese sich in Übereinstimmung mit dem Erstrichter eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren schuld- und tatangemessen. Davon ausgehend wurde – nach Anerkennung der lange Verfahrensdauer als Verletzung des Art 6 Abs 1 erster Satz MRK – diese durch Reduktion um sechs Monate ausreichend ausgeglichen. Zu einer darüber hinausgehenden Herabsetzung der verhängten Freiheitsstrafe besteht daher kein Anlass.

Unter weiterer Berücksichtigung, dass er die erste der gegenständlichen Taten bereits knappe fünf Jahre nach seiner bedingten Entlassung (am 27. August 2012) verübte, in der Folge über einen Zeitraum von ca. vier Jahren wiederholt delinquierte und ihn selbst die letzte Verurteilung im Oktober 2021 nicht zu einem rechtstreuen Wandel verhalten konnte, besteht aber auch kein Grund zur Annahme, dass die bloße Androhung der Vollziehung (eines Teils) der Freiheitsstrafe (§§ 43 Abs 1, 43a Abs 3 StGB) allein oder in Verbindung mit anderen Maßnahmen genügen werde, A* B* endlich von weiteren strafbaren abzuhalten.

Schließlich ist auch die Berufung wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche nicht im Recht:

Der Erstrichter hat die für den Privatbeteiligtenzuspruch erforderlichen Feststellungen zum objektiven Tathergang und zur subjektiven Tatseite sowie zu den Verletzungsfolgen und den damit einhergehenden Schmerzperioden (US 6: „zumindest leichte Schmerzen im Ausmaß von vier Tagen in geraffter Form“) getroffen und begründet (US 10).

Der Zuspruch findet dem Grunde nach in den zivilrechtlichen Schadenersatzbestimmungen (§ 1325 ABGB) Deckung, wobei das Schmerzengeld nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich mit einem Globalbetrag festzusetzen ist (RIS-Justiz RS0031415, RS0031191) und die Bemessung gemäß § 273 ZPO nach freier Überzeugung des Gerichts zu erfolgen hat. Zieht man als Richtmaß die nach der ständigen Judikatur im Sprengel des OLG Wien angenommenen Schmerzengeldsätze von 120 Euro für leichte Schmerzen (Hartl, Schmerzengeldsätze in Österreich in Euro, RZ 2025, 27) heran, ist der insgesamt zugesprochene Betrag von 480 Euro nicht zu beanstanden. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedurfte es hiefür nicht.

Hingegen kommt der implizierten Beschwerde gegen die Verlängerung der Probezeit im Verfahren AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien Berechtigung zu. Denn das Landesgericht für Strafsachen Wien hat am 16. September 2025 zu AZ ** hinsichtlich der bedingt nachgesehenen Strafe des A* B* die endgültige Strafnachsicht ausgesprochen (vgl Jerabek/Ropper, WK2 StGB § 53 Rz 30; RIS-Justiz RS0100454 [T9]).

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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