OLG Wien 23Bs280/25g

23Bs280/25gOberlandesgericht06.11.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 23Bs280/25g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0230BS00280.25G.1106.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 dritter Fall StGB über die Berufung des Genannten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 18. Juni 2025, GZ **-20.3, nach der unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Dr. Aichinger, im Beisein der Richterin Mag. Staribacher und des Richters Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin HR Mag. Riener sowie des (ausschließlich bei der Urteilsverkündung anwesenden) Angeklagten durchgeführten Berufungsverhandlung am 6. November 2025 zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wegen Nichtigkeit und Schuld wird nicht, hingegen jener wegen Strafe dahin Folge gegeben, dass die verhängte Freiheitsstrafe – unter Beibehaltung der Anwendung des § 43 Abs 1 StGB – auf sechs Monate herabgesetzt wird.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene syrische Staatsangehörige A* des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 dritter Fall StGB schuldig erkannt und hiefür nach dem ersten Strafsatz des § 269 Abs 1 StGB zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.

Darnach hat er am 7. Mai 2025 in ** eine Beamtin mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich der Durchsetzung der gerichtlich angeordneten Räumung, zu hindern versucht, indem er im Zuge einer zu AZ ** (Bezirksgericht Mödling) gerichtlich angeordneten Räumung des von ihm und seiner Familie bewohnten Einfamilienhauses „uneinsichtig und aufgebracht die Zwangsvollstreckung verhindern wollte und der Gerichtsvollzieherin B* C* den Zugang zur Liegenschaft verweigerte, die Gartentüre zudrückte und die Genannte durch Drücken an deren Schulter sowie Oberarmen nach hinten auf den Gehsteig drängte, anher, als der Genannten das Betreten des Gartens gelungen war, sich bei der Hauseingangstüre vor diese stellte und mit beiden Händen neuerlich gewaltsam nach hinten drückte, sodass diese beinahe die vor der Haustür befindlichen Stiegen hinunter fiel, und die Durchführung der Amtshandlung erst nach Beiziehung von Polizeibeamten möglich war“.

Bei der Strafzumessung wurde erschwerend kein Umstand, mildernd hingegen der bisher ordentliche Lebenswandel und der Versuch gewertet.

Dagegen richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 22) und zu ON 23 ausgeführte Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe.

Zunächst verfehlt die auf Z 4 und Z 10a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Berufung wegen Nichtigkeit ihr Ziel.

Die Verfahrensrüge (Z 4) lässt offen, warum gegenüber dem durch eine Wahlverteidigerin vertretenen Angeklagten eine Manuduktionspflicht des Gerichts (in Form der Aufklärung über die Bestimmungen eines diversionellen Vorgehens) bestanden haben soll (vgl RIS-Justiz RS0096569, RS0096483; Ratz in WK-StPO § 281 Rz 315 mwN).

Die gesetzmäßige Ausführung einer Diversionsrüge (Z 10a) erfordert eine methodisch korrekte Argumentation auf Basis der Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts unter Beachtung der Notwendigkeit des kumulativen Vorliegens sämtlicher Diversionsvoraussetzungen (RIS-Justiz RS0124801 und RS0116823). Diese Kriterien verfehlt die Rüge schon deshalb, weil sie das Fehlen der – für eine diversionelle Erledigung erforderlichen, entsprechendes Unrechtsbewusstsein voraussetzenden (RIS-Justiz RS0126734, RS0116299 [T3]) – Verantwortungsübernahme des Angeklagten übergeht.

Mit der Berufung wegen Schuld gelingt es dem Berufungswerber wiederum nicht, Zweifel an der erstrichterlichen Beweiswürdigung zu erwecken.

Denn die freie Beweiswürdigung ist ein kritisch-psychologischer Vorgang, bei dem durch Subsumierung der Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihrem Zusammenhang unter allgemeine Erfahrungsgrundsätze logische Schlussfolgerungen zu gewinnen sind (Mayerhofer, StPO6 § 258 E 30f; Kirchbacher, StPO15 § 258 Rz 8). Die Frage der Glaubwürdigkeit von Angeklagten und Zeugen sowie der Beweiskraft ihrer Aussage ist der freien richterlichen Beweiswürdigung vorbehalten, wobei das Gericht nur zu einer gedrängten Darlegung seiner Gründe, nicht jedoch dazu verhalten ist, jedes Verfahrensergebnis im Einzelnen zu analysieren (RIS-Justiz RS0104976). Wenn aus den vom Erstgericht aus den vorliegenden Beweisergebnissen folgerichtig abgeleiteten Urteilsannahmen auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich sind, so tut dies nichts zur Sache. Selbst der Grundsatz „in dubio pro reo“ stellt keine negative Beweisregel dar, die das erkennende Gericht – im Falle mehrerer denkbarer Schlussfolgerungen – verpflichten würde, sich durchwegs für die dem Angeklagten günstigste Variante zu entscheiden (RIS-Justiz RS0098336).

Angesichts dieser Prämissen ist die erstrichterliche Beweiswürdigung nicht zu beanstanden:

Die Erstrichterin hat – nachdem sie sich in der Hauptverhandlung vom Angeklagten und den Zeugen B* C*, D* E* und F* einen persönlichen Eindruck verschaffen konnte - nachvollziehbar und schlüssig dargelegt, auf Grund welcher Erwägungen sie zur Überzeugung von der Schuld des A* gelangt ist. Dabei gründete sie ihre Sachverhaltsannahmen zum äußeren Geschehensablauf auf die für glaubhaft und nachvollziehbar erachteten – zudem vom Zeugen E* (ON 2.6; ON 17.2 S 30 ff) bestätigten - Angaben der Gerichtsvollzieherin C* (ON 2.7; ON 17.2 S 14 ff), aber auch den Umstand, dass selbst F* „anscheinend“ (ON 20.2 S 8) von einer Berührung ausging.

Die in der Berufung bestrittene subjektive Tatseite leitete die Erstrichterin - gerade bei leugnenden Tätern ohne weiteres rechtsstaatlich vertretbar und methodisch gar nicht zu ersetzen (RIS-Justiz RS0116882; Ratz aaO § 281 Rz 452) – unter Berücksichtigung des aufbrausenden und uneinsichtigen Verhaltens des Angeklagten und der von ihm zugestandenen mangelnden Kooperationsbereitschaft aus dem äußeren Geschehen ab.

Indem der Berufungswerber auf seine bisherige Verantwortung wie auch den Umstand, dass sich seine Gattin die Anwendung von Gewalt nicht vorstellen könne, verweist, brachte er nichts vor, was geeignet wäre, die erstrichterliche Beweiswürdigung sowie die darauf gegründeten Feststellungen zu erschüttern.

Die Erstrichterin hat aus den vorliegenden Beweisergebnissen den Denkgesetzen nicht widersprechende Schlussfolgerungen gezogen und hegt auch das Berufungsgericht bei der im Rahmen der Überprüfung der Beweiswürdigung anzustellenden Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit der erstrichterlichen Lösung der Schuldfrage.

Der auf Verhängung einer Geldstrafe in eventu Herabsetzung der Freiheitsstrafe abzielenden Berufung wegen Strafe kommt im spruchgemäßen Umfang Berechtigung zu.

Die Anwendung des § 37 StGB scheitert - in Übereinstimmung mit dem Erstgericht (US 9) - aus spezialprohibitiven Erwägungen. Denn im Umstand, dass A* ohne Anlass eine Gerichtsvollzieherin körperlich attackierte, zeigt sich eine nur geringe Hemmschwelle zu Aggressionshandlungen, weshalb in casu eine Geldstrafe einer Bagatellisierung der Tat gleichkommen und nicht ausreichend verhaltenssteuernd wirken würde, um ihn künftig von der Begehung derartiger strafbarer Handlungen abzuhalten.

Vor dem Hintergrund der allgemeinen Kriterien der Strafbemessung nach § 32 Abs 2 und 3 StGB sowie unter Berücksichtigung, dass die vom Angeklagten eingesetzte Gewalt noch im unteren Bereich möglicher Aggressionshandlungen anzusetzen ist und er nach Eintreffen der Polizei keine weiteren Widerstandshandlungen setzte, erweist sich die von der Erstrichterin verhängte Sanktion ausgehend vom heranzuziehenden Strafrahmen einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren jedoch als etwas zu hoch bemessen. Angesichts des Umstands, dass der seit ca. Ende des Jahres 2014 (vgl. ON 8 S 2) in Österreich aufhältige Angeklagte (laut Verfahrensautomation Justiz) nun erstmals mit dem Strafgesetz in Konflikt geraten ist und die Handlung während des Vorliegens einer für ihn wohl belastenden Ausnahmesituation begangen hat, kann mit einem Sechstel des Möglichen durchaus das Auslangen gefunden werden.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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