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1R103/25k•OLG Linz 1R103/25k
Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch Senatspräsident Dr. Seyer als Vorsitzenden und die Richter Dr. Freudenthaler und Dr. Estl in der Rechtssache der klagenden Partei A*, geb am **, Angestellte, **straße **, *, vertreten durch Dr. Stefan Rieder, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei B BetriebsgmbH, **straße , ** C, vertreten durch Univ.-Prof. Dr. Friedrich Harrer, Dr. Iris Harrer-Hörzinger, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen EUR 40.000,00 sA und Feststellung (EUR 5.000,00), über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 45.000,00) gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 28. August 2025, Cg-46, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 3.694,92 (darin EUR 615,82 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
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