OLG Linz 3R126/25g

3R126/25gOberlandesgericht06.11.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Linz 3R126/25g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2025:00300R00126.25G.1106.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht durch Senatspräsident Mag. Hans Peter Frixeder als Vorsitzenden sowie den Richter Dr. Gert Schernthanner und die Richterin Mag.a Carina Habringer-Koller in der Rechtssache des Klägers A* B*, geboren am **, derzeit ohne Beschäftigung, **, ** Straße *, vertreten durch Dr. Peter Lindinger und Dr. Andreas Pramer, Rechtsanwälte in Linz, wider den Beklagten C, geboren am **, Notfallsanitäter in Ausbildung, **, **straße *, vertreten durch die Kinberger-Schuberth- Fischer Rechtsanwälte-GmbH in Zell am See, wegen EUR 15.923,20 sA und Feststellung (EUR 4.000,00), über die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 21. August 2025, Cg-19, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Der Berufung wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Begründung

Begründung:

Der Kläger wurde am 14. Jänner 2023 als Gast in der Skihütte „D*“ in **, , vom Beklagten, der als Security-Mitarbeiter dieses Lokals tätig war, körperlich attackiert. Wegen dieses Vorfalls und zweier weiterer Vorfälle wurde von der Staatsanwaltschaft Salzburg am 12. Juli 2023 zu St ua gegen den Beklagten ein Strafantrag wegen („einfacher“ und schwerer) Körperverletzung gestellt (ON 16 im Strafakt). Das daraufhin eingeleitete Strafverfahren Hv des Landesgerichtes Salzburg wurde nach Verantwortungsübernahme durch den Beklagten (Prot ON 97.1, 9) und Zahlung einer Geldbuße von EUR 1.000,00 (ON 105.2) diversionell erledigt und mit Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 26. Juli 2024 endgültig eingestellt (ON 107).

Der Kläger begehrt vom Beklagten EUR 15.923,20 sA (Schmerzengeld, Fahrtkosten, Haushaltshilfe, Verdienstentgang für zwei Monate und pauschale Unkosten) sowie die (mit EUR 4.000,00 bewertete) Feststellung der Haftung für sämtliche zukünftigen Schäden aus dem Vorfall vom 14. Jänner 2023. Er brachte im Wesentlichen vor, dass er an diesem Tag als Gast in der Skihütte vom Beklagten körperlich attackiert und erheblich verletzt worden sei. Der Beklagte habe die insgesamt fünfköpfige Gruppe, in der sich der Kläger damals befand, aufgefordert, das Lokal wegen nicht ordnungsgemäßen Verhaltens zu verlassen. Nach der Zusage, dass die Gruppe „noch austrinken“ und dann gehen werde, habe sich der Beklagte zunächst entfernt, sei jedoch nach wenigen Minuten zurückgekehrt und habe ohne Vorankündigung den Sohn des Klägers von hinten gepackt. Der Kläger habe den Beklagten von seinem Sohn wegziehen wollen, um das Gerangel zu beenden. Daraufhin habe der Beklagte ihm mit beiden Händen einen Stoß versetzt, sodass er zu Sturz gekommen sei und sich Rippenbrüche zugezogen habe.

Der Beklagte bestritt das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach, beantragte Klagsabweisung und wendete im Wesentlichen ein, dass das Strafgericht nach Durchführung des Beweisverfahrens zum Ergebnis gelangt sei, dass kein Schuldbeweis gegen ihn vorliege. Tatsächlich habe es im Rahmen der gesamten Auseinandersetzung zwei getrennte Vorfälle gegeben, die jeweils einen Sturz des Klägers zur Folge gehabt hätten. Beim ersten Vorfall, bei dem der Kläger durch den Beklagten nach hinten geschoben worden und gestürzt sei, habe jener keine Verletzungen erlitten. Beim zweiten Vorfall habe der Kläger selbst den Beklagten angegriffen, woraufhin er von einem Dritten weggezogen, seitlich auf eine Bank gefallen und zu Sturz gekommen sei. Die behauptete Verletzung stamme aus diesem Vorfall. Die Handlungen des Beklagten seien für die Verletzungen des Klägers nicht kausal gewesen.

Einer allenfalls zu Recht bestehenden Klagsforderung wendete der Beklagte compensando einen Schmerzengeldanspruch von EUR 2.000,00 ein, da er sich aufgrund einer Tätlichkeit des Klägers eine Rissquetschwunde am Kopf zugezogen habe. Darüber hinaus treffe den Kläger das Alleinverschulden an einer allfälligen Verletzung, jedenfalls aber ein wesentliches Mitverschulden, da er (der Beklagte) als Security-Mitarbeiter den Kläger zum Verlassen des Lokals aufgefordert und damit das „Hausrecht des Lokals“ in Anspruch genommen habe. Da er als Mitarbeiter des „D*“ tätig geworden sei, sei er auch nicht passiv legitimiert.

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren zur Gänze ab und verpflichtete den Kläger zum Kostenersatz. Es legte seiner Entscheidung folgenden Sachverhalt zugrunde:

Am Vorfallstag traf sich der Kläger am Nachmittag mit seinem Sohn und weiteren Verwandten im Lokal „D*“. Sie nahmen dort auf der Terrasse an einem freien Tisch Platz. Als die Gruppe bereits einige Getränke konsumiert hatte, ging die Attraktion des „D*“, eine Frau, die als E* verkleidet war, begleitet vom Beklagten als Security-Mitarbeiter an der Gruppe vorbei. Trotz des ausgesprochenen Verbots, die „E*“ zu berühren, tippte F* B* die „E*“ an der linken Schulter an. Wie stark diese Berührung war, kann nicht festgestellt werden.

Nachdem der Beklagte die „E*“ zur Tanzfläche begleitet hatte, ging er zum Tisch des Klägers zurück und forderte dessen Sohn F* B* auf, das Lokal zu verlassen. F* B* entgegnete, dass sie gerade eine Runde bestellt hätten und noch austrinken würden.

Der Beklagte entfernte sich daraufhin von der Gruppe, kam aber wenige Minuten später mit weiteren Angestellten des Lokals wieder. Der Beklagte forderte F* B* neuerlich auf, das Lokal zu verlassen. Nachdem sich weitere Personen aus der Gruppe in die Diskussion einmischten, forderte der Beklagte die gesamte Gruppe auf, das Lokal zu verlassen. Es entstand in weiterer Folge ein Streitgespräch zwischen dem Kläger und dem Beklagten, im Zuge dessen der Kläger mit seinen Händen aufgebracht gestikulierte (Video 21.5 im Strafakt, Minute 54:18). Der Beklagte fasste daraufhin den Kläger rechts und links an der Jacke und schob ihn nach hinten ein Stück Richtung Ausgang (Videosequenz Minute 54:30). Der Kläger kam daraufhin rückwärts zu Sturz. Es kann nicht festgestellt werden, ob der Kläger bei diesem Sturz zuerst mit dem Rücken gegen eine Bank oder Tischlehne anschlug sowie ob der Beklagte auf den Kläger drauf fiel oder nur knieend über ihm zu Boden kam. Es kann auch nicht festgestellt werden, ob sich der Kläger bei diesem Sturz die „beklagten Verletzungen“ zugezogen hat.

In der Folge entwickelte sich ein Handgemenge zwischen dem Beklagten und den weiteren Lokalmitarbeitern und der Gruppe des Klägers. Im Zuge dieses Gerangels zog sich der Beklagte einen Gummihandschuh an und benetzte diesen mit Pfefferspray. Die Gruppe begab sich schließlich trotz der Aufforderung, das Lokal zu verlassen, wieder zum Tisch zurück. Auch der Kläger ging wieder zum Tisch zurück, wo er auch nochmals etwas trank.

Der Beklagte versuchte in der Folge wiederholt, F* B* hinter der Bank herauszuziehen. Der Kläger wollte dies verhindern, ging ebenfalls hinter die Bank, auf der sein Sohn saß, und drückte den Beklagten von seinem Sohn weg Richtung Laternenpfahl (Videosequenz Minute 59:30). Daraufhin wurde der Kläger von G* H* und I* J* weggezogen, wodurch er neuerlich zu Boden ging. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt während dieses Versuchs des Klägers, den Beklagten von seinem Sohn wegzudrücken, und dem Wiederaufrichten des Klägers aus dieser Position vom Boden fuhr ihm der Beklagte mit der pfefferspraybenetzten Handschuhhand in Richtung Augen (Videosequenz Minute 59 bis 61).

Der Kläger verließ daraufhin das Lokal und begab sich in seine Unterkunft. Um 22.30 Uhr desselben Abends suchte er auf Grund von Schmerzen das **klinikum in ** auf, wo ein Rippenserienbruch links IX. bis X. Rippe und Brüche der Querfortsätze des 8. bis 10. Brustwirbels links, eine Prellung der Brustwirbelsäule und eine Mikrohämaturie festgestellt wurden. Es kann nicht festgestellt werden, wann sich der Kläger an diesem Abend diese Verletzungen zugezogen hat.

In rechtlicher Hinsicht kam das Erstgericht zu dem Ergebnis, dass die getroffenen non-liquet-Feststellungen zum Verletzungszeitpunkt und zur Verletzungsursache dazu führten, dass der Kläger der ihm obliegenden Beweispflicht nicht nachgekommen sei. Sollten die Verletzungen beim zweiten Vorfall entstanden sein, so sei dafür nicht ein tätlicher Angriff des Beklagten auf den Kläger ursächlich gewesen, sondern vielmehr das Eingreifen der Zeugen J* und H*, die den Kläger vom Beklagten weggezogen hätten, woraufhin jener zu Sturz gekommen sei.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer gänzlichen Klagsstattgabe abzuändern, allenfalls das angefochtene Urteil als Teilzwischenurteil dahingehend abzuändern, dass das Leistungsbegehren dem Grunde nach zu Recht bestehe, während die Abweisung des Feststellungsbegehrens aufgehoben und die Rechtssache zur Entscheidung darüber sowie zur Entscheidung über die Höhe der Ansprüche an das Erstgericht zurückverwiesen werde. In eventu wird ein gänzlicher Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.

Der Beklagte strebt mit seiner Berufungsbeantwortung die Bestätigung des Ersturteils an.

Die Berufung ist – im Sinn ihres hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags – berechtigt.

I. Zur Rechtzeitigkeit der Berufung:

Das angefochtene Urteil wurde den Klagevertretern am 25. August 2025 elektronisch zugestellt (§ 89d Abs 2 GOG; vgl dazu 4 Ob 101/23s). Der letzte Tag der vierwöchigen Berufungsfrist war der 22. September 2025. An diesem Tag wurde die Berufung elektronisch eingebracht. Sie ist daher – entgegen den Ausführungen in der Berufungsbeantwortung (ON 21, S 2) – rechtzeitig.

II. Zur Verfahrens- und Rechtsrüge:

1. Der Kläger argumentiert zusammengefasst, dass die bei ihm objektiv vorgelegene Verletzung nur bei dem vom Beklagten verursachten (ersten) Sturz entstanden sein könne und dass er zum Beweis dafür am Ende der Verhandlung vom 11. Juli 2025 die Einholung eines unfallchirurgischen Gutachtens beantragt habe. Das Erstgericht habe diesen Beweisantrag abgewiesen und dies damit begründet, dass der Strafakt zur Gänze einvernehmlich verlesen worden sei und der im Strafverfahren bestellte medizinische Sachverständige im Rahmen der Hauptverhandlung ausgeführt habe, nicht sagen zu können, ob der erste oder der zweite Sturz des Klägers als Verletzungsursache wahrscheinlicher gewesen sei. Das Erstgericht habe dabei übersehen, dass gemäß § 281a ZPO die Verwertung von in anderen Verfahren erfolgten Beweisaufnahmen insbesondere dann nicht zulässig sei, wenn eine der Parteien ausdrücklich das Gegenteil beantragt habe. Mit seiner Begründung für die Abweisung des Beweisantrags habe das Erstgericht eine unzulässige vorgreifende Beweiswürdigung vorgenommen. Hätte es den beantragten Beweis aufgenommen, wäre es zur Feststellung gelangt, dass die Verletzung des Klägers nur bei dem vom Beklagten verursachten (ersten) Sturz entstanden sein konnte, sodass dieser für die Verletzungsfolgen des Klägers zu haften habe.

In rechtlicher Hinsicht argumentiert der Kläger, dass er jedenfalls den Anscheinsbeweis insofern erbracht habe, als der Beklagte ihn zu Sturz gebracht und damit eine Handlung gesetzt habe, die typischerweise geeignet sei, die vom Erstgericht festgestellte Verletzung (Rippenbrüche und Brüche der Querfortsätze) zur Folge zu haben. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte das Erstgericht dem Kläger die Beweiserleichterung des Anscheinsbeweises zugute kommen lassen und auf Basis der getroffenen Feststellungen zum Ergebnis gelangen müssen, dass die Verletzung des Klägers auf den vom Beklagten verursachten (ersten) Sturz zurückzuführen sei. Das Erstgericht hätte daher in Form eines Teilzwischenurteils aussprechen müssen, dass das geltend gemachte Leistungsbegehren dem Grunde nach zu Recht bestehe.

2. Nach ständiger Rechtsprechung sind Verfahrensmängel dann wahrzunehmen, wenn sie ausdrücklich geltend gemacht wurden und wesentlich, dh abstrakt geeignet sind, eine unrichtige Entscheidung herbeizuführen (RS0043049; RS0043027; Pimmer in Fasching/ Konecny3 IV/1 § 496 ZPO Rz 34). Im Rechtsmittel ist die Erheblichkeit des Mangels iSd § 496 Abs 1 Z 2 ZPO darzulegen (4 Ob 157/98m; RS0043049 [T6]; OLG Linz 3 R 133/18a ua). Der Berufungswerber muss also in der Berufung grundsätzlich behaupten, welche für die Entscheidung des Rechtsfalls relevanten Ergebnisse ohne den Mangel hätten erzielt werden können (Pimmer in Fasching/Konecny3 aaO Rz 37).

3. Diesen Anforderungen hat der Kläger mit seiner Verfahrensrüge entsprochen: Das Erstgericht stellte zu dem vom Beklagten unmittelbar verursachten ersten Sturz fest, dass dieser den Kläger rechts und links an der Jacke gefasst und ihn nach hinten ein Stück in Richtung Ausgang geschoben habe. Daraufhin sei der Kläger rückwärts zu Sturz gekommen. Die genaueren Umstände des Sturzes konnte das Erstgericht ebenso wenig klären wie die Frage, ob sich der Kläger bei diesem (ersten) Sturz die „beklagten Verletzungen“ zugezogen habe (US 3 Mitte).

Richtig ist zwar, dass die Aussagen des Klägers und der Zeugen F* B* (Sohn des Klägers), K* L* (Schwager des Klägers), M* L* und N* L* (jeweils Neffen des Klägers) vor der Polizei, vor dem Strafgericht und im gegenständlichen Verfahren gewisse Widersprüche aufweisen; doch erscheint dieser Umstand angesichts des damals herrschenden Gedränges und Gerangels, der sich ab einem gewissen Zeitpunkt überschlagenden Ereignisse und des fortgeschrittenen Alkoholkonsums der Beteiligten durchaus erklärbar. Darüber hinaus waren zum Zeitpunkt der Verhandlung am 11. Juli 2025 bereits über zweieinhalb Jahre seit dem Vorfall vergangen.

Mindestens ebenso viel Gewicht wie den einzelnen Aussagen kommt den im Rahmen des Strafverfahrens vorgelegten Videos zu. Die Videodateien wurden – offenbar vom Beklagten oder der Betreiberin des „D*“, der O* H* P* KG (FN ) – der Polizei freiwillig zur Verfügung gestellt (vgl Strafakt, darin Abschlussbericht ON 2.2, S 6 von 14). Auf dem ca eine Stunde und 12 Minuten langen Video der Außenkamera zeigend die Terrasse des „D“ (ON 21.5) sieht man ua, wie eine als „E“ verkleidete Frau in Begleitung des Beklagten am Tisch des Klägers vorbeigeht und vom Sohn des Klägers leicht angetippt wird (ca Minute 49:25) und wie in weiterer Folge der Beklagte der Gruppe des Klägers offenbar mitteilt, dass sie das Lokal verlassen muss (ca Minute 50:00; Anmerkung: Warum eine leichte Berührung der „E“ ein tauglicher Grund für ein Lokalverbot sein sollte, ist für das Berufungsgericht nicht nachvollziehbar). Als der Beklagte wieder erscheint (ab ca Minute 53:45), entstehen Diskussionen, insbesondere zwischen Kläger und Beklagtem (ab ca Minute 54:00), die letztlich dazu führen, dass der Beklagte den Kläger mit ziemlicher Wucht nach hinten schiebt, wodurch dieser – nach den getroffenen Feststellungen – nach hinten stürzte und der Kläger auf ihm zu liegen kam (ca Minute 54:30). Den eigentlichen Sturz des Klägers sieht man nicht, weil sich dieser im toten Winkel der Kamera abspielt. Das Sturzgeschehen wäre von den auf der anderen Seite befindlichen Kameras wohl besser zu sehen gewesen, doch wurden von diesen Kameras – ob zufällig oder bewusst, sei dahingestellt – nur jeweils kurze bzw zeitlich eingeschränkte Videosequenzen vorgelegt, die die Stürze des Klägers gerade nicht zeigen (vgl ON 21.1, 21.2 und 21.4 des Strafakts).

4. Dem zweiten Sturzgeschehen (ab ca Minute 59:30) ging der Versuch des Beklagten voraus, den Sohn des Klägers hinter der Bank herauszuziehen und aus dem Lokal zu entfernen. Nach den getroffenen Feststellungen (US 3, letzter Absatz) wollte der Kläger dies verhindern, ging ebenfalls hinter die Bank und drückte den Beklagten von seinem Sohn weg in Richtung Laternenpfahl. Daraufhin wurde er von G* H* und I* J* weggezogen und „ging neuerlich zu Boden.“ Dass der Kläger bei diesem zweiten Sturz mit der Brust oder dem Rücken gegen den Boden oder eine Bank geprallt wäre, stellte das Erstgericht nicht fest (und ist auch auf dem Video nicht ohne weiteres erkennbar). In diese Richtung geht aber die Argumentation des Beklagten, wonach sich der Kläger seine Rippenbrüche bei diesem zweiten Sturz zugezogen habe.

5. Genau auf diesen strittigen Punkt zielt nun die vom Kläger am Ende der Verhandlung vom 11. Juli 2025 beantragte Einholung eines unfallchirurgischen Gutachtens ab: Dieses soll beweisen, dass die beim Kläger objektiv vorgelegene Verletzung bei diesem zweiten Sturzgeschehen nicht entstanden sein kann, sondern vielmehr auf den ersten Sturz zurückzuführen ist (Protokoll ON 17.4, 15). Das Erstgericht wies diesen Beweisantrag am Ende der Verhandlung ab (ON 17.4, 16) und begründete dies im angefochtenen Urteil damit, dass der gesamte Strafakt Hv* des Landesgerichtes Salzburg einvernehmlich verlesen worden sei, somit auch die Ausführungen des medizinischen Sachverständigen in dessen Gutachten vom 19. März 2024 (ON 58.2 im Strafakt) und in der Verhandlung vom 21. Mai 2024 (Protokoll ON 67.1, 7 im Strafakt).

6. Dem ist jedoch einerseits entgegenzuhalten, dass gemäß § 281a Z 1 lit a ZPO ein Protokoll oder ein schriftliches Sachverständigengutachten aus einem anderen Verfahren nur dann als Beweismittel verwendet und von einer neuerlichen Beweisaufnahme Abstand genommen werden kann, wenn die Parteien an diesem anderen Gerichtsverfahren beteiligt waren und nicht eine der Parteien ausdrücklich das Gegenteil beantragt. Genau dies ist aber hier der Fall: Der Kläger hat am Ende der Verhandlung ausdrücklich die Einholung eines unfallchirurgischen Gutachtens zum zweiten Sturzgeschehen beantragt. Die Frage, ob der Kläger durch den ersten oder den zweiten Sturz verletzt wurde, blieb im Strafverfahren und in den dort erstatteten Gutachten offen. Genau darauf zielt aber der Beweisantrag des Klägers ab, sodass das beantragte Gutachten trotz einverständlicher Verlesung des Strafaktes einzuholen ist. Abstrakt scheint ein derartiges Gutachten geeignet, nähere Aufschlüsse zum Verletzungsmechanismus, jedenfalls aber zu den Verletzungswahrscheinlichkeiten zu liefern (vgl Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 § 281a ZPO Rz 9). Daran ändert auch die vom Beklagten in der Berufungsbeantwortung zitierte Entscheidung 9 ObA 5/10s nichts: Sie betrifft die Frage der Rügepflicht von Verfahrensmängeln und ist hier insofern nicht einschlägig, als sogenannte Stoffsammlungsmängel, zu denen ua die Nichtzulassung von Beweisen zählt (RS0037041 [T8]), nach ständiger Rechtsprechung keiner Rüge iSd § 196 Abs 1 ZPO bedürfen (RS0037041, RS0037055).

7. Andererseits ist festzuhalten, dass den beiden medizinischen Sachverständigen im Strafverfahren zum Zeitpunkt der Erstellung des schriftlichen Gutachtens (ON 58 im Strafakt) die Videodatei ON 21.5 offenbar noch nicht vorlag. Erst in der Hauptverhandlung vom 21. Mai 2024 wurde einer der beiden Sachverständigen, Ass.-Prof. Dr. Q*, mit dem Video konfrontiert, wobei er im Wesentlichen aussagte, dass man nicht sagen könne, ob der erste oder der zweite Sturz des Klägers für dessen Verletzungen wahrscheinlicher gewesen sei. Auf welche Videosequenz er sich dabei genau bezog, ist aber aufgrund der mangelhaften und unvollständigen Protokollierung des Strafgerichts nicht nachvollziehbar (vgl Protokoll ON 67.1, 7 im Strafakt).

III. Ergebnis:

Im Ergebnis muss das Ersturteil daher – in Stattgabe des in der Berufung in eventu gestellten Aufhebungsantrags – aufgehoben werden.

Das Erstgericht wird den vom Kläger am Ende der Verhandlung vom 11. Juli 2025 beantragten Sachverständigenbeweis aufzunehmen und einen unfallchirurgischen Sachverständigen zu bestellen haben. Es wird diesen einerseits zu fragen haben, ob die beim Kläger vorgelegene und medizinisch objektivierte Verletzung (Rippenserienbruch links sowie Brüche der Querfortsätze der Brustwirbelsäule links) durch das zeitlich zweite Sturzgeschehen (von ca Minute 59:30 bis 60:30 des Videos 21.5) verursacht worden sein kann. Dabei wird auch auf die Frage einzugehen sein, ob der Kläger nach dem erlittenen Rippenbruch (aufgrund des ersten oder des zweiten Sturzes) bis zu seinem Abgang aus dem Lokal (ca bei Minute 61:15) irgendwelche Anzeichen von Schmerzen zeigen hätte müssen oder ob seine Behauptung, dass er erst nach seiner Rückkehr ins Hotel starke Schmerzen verspürt habe, medizinisch möglich ist (etwa aufgrund erhöhten Adrenalinausstoßes oder einer gewissen Alkoholisierung).

Nach Einholung des unfallchirurgischen Gutachtens wird das Erstgericht entsprechende ergänzende Feststellungen zu treffen haben, die eine abschließende rechtliche Beurteilung der Rechtssache ermöglichen, wobei auch die Argumentation des Klägers, dass er (zumindest) den Anscheinsbeweis für die Eignung des ersten Sturzgeschehens zur Herbeiführung der erlittenen Verletzungen erbracht hat, zu berücksichtigen sein wird.

Abschließend und der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass das geltend gemachte Leistungsbegehren von EUR 15.923,20 sA der Höhe nach mit den einzelnen Positionen laut Klage (in Summe EUR 13.048,20 sA) nicht übereinstimmt.

IV. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.

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