OLG Graz 8Bs293/25m

8Bs293/25mOberlandesgericht06.11.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Graz 8Bs293/25m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2025:0080BS00293.25M.1106.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Mag. Ohrnhofer (Vorsitz), Mag. Petzner, Bakk. und Mag. Koller in der Strafsache gegen A* und weitere Beschuldigte wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 3, 130 Abs Abs 2 zweiter Fall (iVm 130 Abs 1 erster Fall) StGB und weitere strafbare Handlungen über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 15. Oktober 2025, AZ ** (GZ B*47 der Staatsanwaltschaft Graz) in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

In Stattgebung der Beschwerde wird über A* die Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO verhängt.

Dieser Beschluss löst eine Haftfrist von 14 Tagen ab dem Zeitpunkt der Effektuierung der Untersuchungshaft aus.

Vor einer allfälligen Fortsetzung der Haft wird eine Haftverhandlung stattfinden, sofern nicht einer der in § 175 Abs 3, 4 oder 5 StPO erwähnten Fälle eintritt.

Begründung

begründung:

In dem von der Staatsanwaltschaft Graz zu AZ B* (unter anderem) gegen C* und A* wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 3, 130 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB geführten Ermittlungsverfahren wies der Einzelrichter des Landesgerichts für Strafsachen Graz mit dem angefochtenen Beschluss vom 15. Oktober 2025 den Antrag der Staatsanwaltschaft Graz, über A* die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Verdunkelungs und Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 1 und Abs 2 Z 2 und Z 3 lit b StPO zu verhängen, mangels dringenden Tatverdachts ab und ordnete dessen sofortige Enthaftung an (ON 47).

Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Staatsanwaltschaft mit der Argumentation, dass nach den (in der Rechtsmittelschrift konkret dargelegten) Ermittlungsergebnissen dringender Tatverdacht vorliege (ON 54).

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Nach der Aktenlage besteht derzeit der (im Sinne einer höheren Wahrscheinlichkeit der Tatbegehung) dringende Verdacht, es haben im Zeitraum April 2024 bis zum Oktober 2025 in ** und anderen Orten des Bundesgebietes C* als unmittelbare Täterin und A* als Beitragstäter (zumindest) durch Leisten von Transport, Begleit und Aufpasserdiensten (wobei die nachfolgenden Auflistungen nur jene Fakten enthalten, bei denen [derzeit] dringender Tatverdacht des A* anzunehmen ist und hinsichtlich der Nummerierung von der Bezeichnung in den Festnahmeanordnungen ON 16 und ON 17 ausgegangen wird; zu den weiteren Tathandlungen der C* wird identifizierend auf den rechtskräftigen Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 15. Oktober 2025 verwiesen, mit dem über sie die Untersuchungshaft verhängt wurde [ON 46])

I./ in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von (Einbruchs)Diebstählen längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, nachgenannten Verfügungsberechtigten fremde bewegliche Sachen in einem EUR 5.000,-- übersteigenden Gesamtbetrag teilweise durch Einbruch mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie bereits zwei solche Taten begangen haben, und zwar

3. / am 11. Februar 2025 in **

a/ die Geldbörse der D* mit Bargeld in Höhe von EUR 400,--;

b/ Gewahrsamsträgern der E* F* Bargeld in Höhe von EUR 400,-- sowie in ** der G* Bargeld in Höhe von EUR 1.100,--, indem C* mit der zuvor entfremdeten Bankomatkarte der D*, sohin durch Öffnung einer Sperrvorrichtung mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel, bei zwei Bankomaten Behebungen durchführte;

4. / am 15. Februar 2025 in **

a/ die Geldbörse der H* I* mit Bargeld in Höhe von EUR 150,--;

b/ Gewahrsamsträgern der E* J* Bargeld in Höhe von EUR 870,--, indem C* mit der zuvor entfremdeten Bankomatkarte der H* I*, sohin durch Öffnung einer Sperrvorrichtung mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel, beim Bankomaten Behebungen durchführte;

5. / am 18. Februar 2025 in **

a/ die Geldbörse des K* mit Bargeld in Höhe von EUR 400,--;

b/ Gewahrsamsträgern einer Bankfiliale in ** Bargeld in Höhe von EUR 1.000,--, indem C* mit der zuvor entfremdeten Bankomatkarte des K*, sohin durch Öffnung einer Sperrvorrichtung mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel, beim Bankomaten Behebungen durchführte;

8. / am 24. März 2025 in **

a/ die Geldbörse des L* mit Bargeld in Höhe von EUR 70,--;

b/ Gewahrsamsträgern der M* Bargeld in Höhe von EUR 2.980,--, indem C* mit der zuvor entfremdeten Bankomatkarte des L*, sohin durch Öffnung einer Sperrvorrichtung mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel, beim Bankomaten Behebungen durchführte;

9. / am 26. März 2025 in **

a/ die Geldbörse der N* mit Bargeld in Höhe von EUR 150,--;

b/ Gewahrsamsträgern der M* F* Bargeld in Höhe von EUR 800,--, indem C* mit der zuvor entfremdeten Bankomatkarte der N*, sohin durch Öffnung einer Sperrvorrichtung mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel, beim Bankomaten zwei Behebungen durchführte;

10. / am 28. März 2025 in **

a/ die Geldbörse der O* mit Bargeld in Höhe von EUR 340,--;

b/ Gewahrsamsträgern der P* Bargeld in Höhe von EUR 400,--, indem C* mit der zuvor entfremdeten Kreditkarte der O*, sohin durch Öffnung einer Sperrvorrichtung mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel, beim Bankomaten Behebungen durchführte;

12. / am 2. Oktober 2025 in ** einem bislang unbekannten Opfer dessen Geldbörse samt Bargeld und weiterem Inhalt;

II./ unbare Zahlungsmittel, über welche sie nicht verfügen durften, sich mit dem Vorsatz verschafft, sich oder einen Dritten durch deren Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig zu bereichern, und zwar

4. / durch die unter Punkt I./3./a/ angeführte Tathandlung die Bankomatkarte der D*;

5. / durch die unter Punkt I./4./a/ angeführte Tathandlung die Bankomatkarte der H* I*;

6. / durch die unter Punkt I./5./a/ angeführte Tathandlung die Bankomatkarte des K*;

9. / durch die unter Punkt I./8./a/ angeführte Tathandlung die Bankomatkarte des L*;

10. / durch die unter Punkt I./9./a/ angeführte Tathandlung drei Bankomatkarten der N* bzw. derer Tochter;

11. / durch die unter Punkt I./10./a/ angeführte Tathandlung die Bankomat und Kreditkarte der O*;

III./ Urkunden, über die sie nicht verfügen durften, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis eins Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, und zwar

3. / durch die unter Punkt I./3./a/ angeführte Tathandlung den Führerschein der D*;

4. / durch die unter Punkt I./4./a/ angeführte Tathandlung den Führerschein und die ECard der H* I*;

4. / (richtig: 5./) durch die unter Punkt I./5./a/ angeführte Tathandlung die ECard des K*;

7. /(richtig: 8./) durch die unter Punkt I./8./a/ angeführte Tathandlung den Führerschein, den Personalausweis, eine *Jahreskarte, ein Klimaticket, die ECard und einen Zulassungsschein des L;

8. /(richtig: 9./) durch die unter Punkt I./9./a/ angeführte Tathandlung einen Behindertenausweis, eine ECard, einen Führerschein und den Pensionistenausweis der N*;

9. /(richtig: 10./) durch die unter Punkt I./10./a/ angeführte Tathandlung eine *Klubkarte der O.

Dringend indiziert ist beim angenommenen Sachverhalt auch der (jeweils geforderte) deliktsspezifische Vorsatz, somit zu I./ das Handeln mit Bereichungs und (soweit erfolgt) Einbruchsvorsatz und in Bezug auf die Überschreitung der Wertqualifikation von EUR 5.000,-- sowie die Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von (auch durch Einbruch qualifizierte) Diebstahlshandlungen eine längere Zeit, und zwar über mehrere Monate hinausgehend ein nicht bloß geringfügiges Einkommen zu verschaffen, zu II./ das Verschaffen von unbaren Zahlungsmitteln im Wissen um deren Einordnung als solche mit dem Vorsatz, dass sie oder ein Dritter durch deren Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert werden, zu III./ die Unterdrückung von Urkunden im Wissen um deren Einordnung als solche mit dem Vorsatz, zu verhindern, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, sowie jeweils das Wissen und Wollen des A* um die Tathandlungen der unmittelbaren Täterin C* sowie darum, dass es sich bei seinen Transport, Begleit und Aufpasserdiensten um Beitragshandlungen zu deren Tathandlungen handelte.

Dieser als sehr wahrscheinlich angenommene Sachverhalt ist dem Tatbestand (zu I./) des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 3, 130 Abs Abs 2 zweiter Fall (iVm § 130 erster Fall) StGB, (zu II./) der Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 1 StGB und (zu III./) der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB, hinsichtlich A* jeweils als Beitragstäter nach § 12 dritter Fall StGB, zu subsumieren.

Der dringende Tatverdacht hinsichtlich der unmittelbaren Täterin C* gründet sich auf auf die Ermittlungsergebnisse mehrerer Dienststellen im Bundesgebiet, insbesondere auf die Angaben der jeweiligen Opfer und die Lichtbilder von Überwachungskameras, insbesondere der Bankomatbehebungen (ON 2.4, ON 5.5, ON 5.7, ON 5.8, ON 10.2.6, ON 11.2.4, ON 12.4.16 – 12.4.22, ON 13.2.5 ua), die jeweils eine Frau beim Abheben mit den jeweiligen Bankomat und/oder Kreditkarten zeigen, wobei neben dem Vergleich mit Lichtbildern der Beschuldigten (vgl ON 14), den Angaben der Zeugen I* (ON 12.4.9) und Q* (ON 12.4.10) weitere übereinstimmende Merkmale (mehrmaliges Tragen derselben Sonnenbrille, Fingernägel, vermummtes Auftreten mit Kapuze, Haube und Schal, identes [professionelles] Vorgehen in Form der Vermeidung des direkten Blicks in die Kamera) die Behebung durch die Beschuldigte C* und somit auch die Wegnahme der Geldtaschen samt Inhalt, die Entfremdung unbarer Zahlungsmittel und die Unterdrückung der Urkunden hoch wahrscheinlich machen (zum C* betreffenden dringenden Tatverdacht siehe die weiterführenden Erwägungen in ON 46, auf die identifizierend verwiesen wird).

Ungeachtet des (vom Erstgericht als Begründung für die Abweisung des Antrages auf Verhängung der Untersuchungshaft herangezogenen) Umstandes, dass auf den (in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Entfremdung von Bankomat oder Kreditkarten im Zuge von Behebungen angefertigten) Überwachungsbildern der Bankomaten hoch wahrscheinlich nur C*, nicht jedoch der Beschuldigte A* zu sehen ist, ist dieser dringend der Beitragstäterschaft (in Form von zumindest Transport, Begleit und Aufpasserdiensten) dringend verdächtig. Dieser dringende Tatverdacht gründet in objektiver Hinsicht auf eine vernetzte Betrachtung der Ermittlungsergebnisse der Kriminalpolizei, wonach C* stets in Begleitung eines Mannes in Erscheinung trat, insbesondere auf Videoaufnahmen von Geschäftslokalen, in denen Geldtaschen samt Inhalt weggenommen wurden, die jeweils ein Täterpärchen zeigen (ON 13.2.6, 2 und 4; ON 14, 5; ON 27.2; ON 36.2.4, 3; vgl auch ON 38.2.4 und ON 39.2.5). Mehrere Zeugen konnten zudem ein gemeinsames Auftreten von einer Frau mit einem Mann wahrnehmen. So gab das Opfer R* I* an, dass ihr vor dem Diebstahl ihrer Geldbörse in einem Geschäft ein verdächtiges Pärchen aufgefallen sei (ON 12.4.9; Tathandlungen vom 15. Februar 2025 in ). Auch die Zeugin Q konnte einen (auffälligen) Mann mit Kappe wahrnehmen (wobei die Beschreibung zu den Lichtbildern des Beschuldigten A und zu seiner Kopfbedeckung im Zuge der Festnahme passt [ON 25, ON 27]), und angeben, dass eine Frau aus dem Geschäft gelaufen und gemeinsam mit dem Mann relativ schnell weggefahren sei (ON 12.4.10; Tathandlungen vom 15. Februar 2025 in ). Auch aus der Aussage des Opfers D (ON 12.2.3, 4; Tathandlungen vom 11. Februar 2025 in ) ergibt sich, dass sich zwei verdächtige Personen in der Nähe ihrer Tasche befunden haben sollen. Die Kriminalpolizei konnte durch Auswertung von Videoaufzeichnungen ein Pärchen sowohl beim Betreten als auch beim Verlassen der Tatörtlichkeit identifizieren. Das diesbezügliches Foto zeigt eine Frau und einen Mann, wobei der Mann sowohl hinsichtlich Statur als auch Kleidung und Kopfbedeckung dem Beschuldigten A entspricht (welcher eine gleichartige und gleichfarbige Kappe sogar im Zuge seiner Festnahme trug; ON 25 und 27). Auch im Abschlussbericht der PI ** vom 13. Juni 2025 (ON 13.2.2) wurde ausgeführt, dass die Beschuldigte C, die zum damaligen Zeitpunkt namentlich noch nicht bekannt war, nicht alleine, sondern offenbar gemeinsam mit einem weiteren, männlichen Täter agierte. So führte das dortige Opfer O aus, ihr sei im Geschäft „S*“, in dem ihre Geldbörse gestohlen worden sei, ein Mann mit Dreitagesbart und dunkler Kappe aufgefallen (ON 13.2.3). Durch Abgleich der in weiterer Folge eingeholten Lichtbilder der Bank, die C* beim anschließenden Beheben mit der Bankomatkarte der O* zeigen, mit weiteren bereits bekannten Tatorten wurde auch ein Lichtbild eines anderen Tatortes festgestellt, auf dem C* gemeinsam mit einer männlichen Person zu sehen war. Dieses Lichtbild wurde O* am 4. Mai 2025 vorgelegt, woraufhin sie eindeutig den männlichen Täter als jenen Mann identifizierte, der ihr im Geschäft aufgefallen war (ON 13.2.2, 3 sowie Lichtbildbeilage ON 13.2.6). Es besteht der dringende Verdacht, dass A* die auf den genannten Lichtbildern ersichtliche männliche Person ist. Dies ergibt sich mit der geforderten Dringlichkeit durch einen Vergleich der Lichtbilder mit einem Foto seines Personalausweises und aktueller, im Zuge seiner Festnahme angefertigter Bilder (ON 25; ON 27.2). Neben den – teils auf den Lichtbildern erkennbaren – Gesichtszügen spricht auch der Umstand, dass er im Zuge seiner Anhaltung eine gleichartige und farbige Kappe und Jacke trug, für die Täterschaft des A*. Der dringende Tatverdacht wird auch dadurch erhärtet, dass A* gemeinsam mit C* in dem Fahrzeug angehalten werden konnte, nach welchem aufgrund von Zeugenaussagen und polizeilichen Ermittlungen bereits konkret gefahndet wurde (silbernes Auto mit dem rumänischen Kennzeichen ; ON 27 und ON 12.4.10; ON 14, 5f). Den dringenden Tatverdacht stützt auch der Umstand, dass die Beschuldigten bei ihrer Festnahme erhöhte Summen an Bargeld mitführten (C EUR 3.008,64; A EUR 1.276,11; ON 27, 5), was jedenfalls nicht mit der von A* selbst angegebenen Einkommens und Vermögenssituation (ON 45: Bezug von Arbeitslosengeld in Höhe von monatlich EUR 350,--, kein Vermögen, jedoch EUR 15.000,-- an Schulden) in Einklang zu bringen ist. Angesichts der dargelegten Ermittlungsergebnisse und der allgemeinen Lebenserfahrung ergibt sich der dringende Verdacht (zumindest) von Beitragshandlungen des A* in Form von Transport, Begleit und Aufpasserdiensten. Der Beschuldigte A* gab in seiner Beschuldigteneinvernahme (ON 45) an, mehrfach mit C* für jeweils mehrere Tage in Österreich gewesen zu sein. Es ist daher (zumindest) dringender Tatverdacht in Form von Beitragshandlungen zu sämtlichen Tathandlungen der C* für jene Tage anzunehmen, für die A* belastende Lichtbilder und Zeugenaussagen vorliegen, sowie hinsichtlich jener Zeiträume, die in engem zeitlichen Zusammenhang (von wenigen Tagen) damit stehen. Die leugnende Einlassung des Beschuldigten, er sei bloß zur Arbeitssuche und auf der Suche nach Autos in Österreich aufhältig gewesen und habe keine Kenntnis von Tathandlungen der C* gehabt, ist – angesichts der mehrfachen Aufnahmen, die ihn gemeinsam mit C* in Geschäftslokalen zeigen, in denen Diebstähle, Urkundenunterdrückungen und Entfremdungen unbarer Zahlungsmittel begangen wurden – nicht lebensnah, widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung und den Ermittlungsergebnissen der Kriminalpolizei und vermag den dringenden Tatverdacht nicht zu entkräften. Auch der Umstand, dass die Kriminalpolizei und die Staatsanwaltschaft zunächst von der Täterschaft einer anderen (männlichen) Person ausgingen (vgl ON 16), ändert angesichts der dargestellten Ermittlungsergebnisse nichts an der Dringlichkeit des Tatverdachts.

Die Annahmen zur subjektiven Tatseite ergeben sich mit der erforderlichen Dringlichkeit aus dem umfassenden objektiven Geschehen und der allgemeinen Lebenserfahrung (RISJustiz RS0116882).

Bei A* liegt der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO vor. Bei dem in Österreich unbescholtenen, in Deutschland allerdings unter anderem zumindest vier Verurteilungen wegen (teils qualifizierter) Vermögensdelinquenz aufweisenden Beschuldigten (ON 72, S 6 ff; zu den Verurteilungen lt. seinen Angaben siehe ON 27.8, 2, ON 45; siehe auch seine Ausschreibung in Deutschland mit drei aufrechten nationalen Haftbefehlen wegen 53 Tathandlungen, vorwiegend wegen Vermögensdelinquenz; ON 62.2; ON 62.14) besteht angesichts des hier mehrere Monate umfassenden Tatzeitraums und der wiederholten (Beitrags)Handlungen bei schlechter Einkommens und Vermögenssituation (ON 45) und der offensichtlich (unter anderem) dem Rechtsgut fremden Vermögens gegenüber völlig gleichgültigen Persönlichkeitsstruktur (zur Bedeutung von Charaktereigenschaften und Wesenszügen eines Beschuldigten für die Beurteilung der Tatbegehungsgefahr siehe Kirchbacher/Rami in WKStPO § 173 Rz 28 mwN) die konkrete Gefahr, er werde auf freiem Fuß belassen strafbare Handlungen mit nicht bloß leichten Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet sind wie die ihm angelasteten wiederholten strafbaren Handlungen bzw. wegen der er bereits mehrfach verurteilt wurde.

Anzumerken bleibt, dass Tatbegehungsgefahr in der Ausformung nach § 173 Abs 2 Z 3 lit c StPO hier insofern nicht angezogen wird, als der Beschuldigte dazu nicht konkret gehört wurde und auch die (dem Beschuldigten zur Äußerung zugestellte) Beschwerde der Staatsanwaltschaft nicht darauf gestützt wurde.

Verdunkelungsgefahr ist mit Blick auf die Festnahme und Verhängung der Untersuchungshaft über die unmittelbare Täterin C* nicht anzunehmen.

Eine Unverhältnismäßigkeit der Haft zur Bedeutung der Sache oder zu der im Fall einer verdachtskonformen Verurteilung zu erwartenden Freiheitsstrafe – strafnormierend ist § 130 Abs 2 StGB mit einer Strafbefugnis von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe – liegt gegenständlich nicht vor.

Eine effektive Substituierung der Haft durch gelindere Mittel ist aufgrund der Intensität der Tatbegehungsgefahr aktuell ausgeschlossen.

Über A* ist daher die Untersuchungshaft zu verhängen (12 Os 107/25i [mit Ausführungen zur Befugnis des Anstaltsleiters zur Vorführung als Ausfluss seiner Vollzugskompetenz]; Nimmervoll, Haftrecht3 Z 1339).

Gemäß § 175 Abs 2 Z 1 StPO ist die Wirksamkeit des Beschlusses mit 14 Tagen ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Effektuierung der Untersuchungshaft begrenzt.

RECHTSMITTELBELEHRUNG:

Gegen diese Entscheidung steht kein Rechtsmittel zu (§ 89 Abs 6 StPO).

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