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7Bs251/25g•OLG Innsbruck 7Bs251/25g
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Offer und Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A* B* wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung des Angeklagten wegen der Aussprüche über die Schuld und die Strafe gegen das einzelrichterliche Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 16.4.2025, **-17, nach der am 6.11.2025 in Anwesenheit des Schriftführers Rp Mag. Cvijetic und der Sitzungsvertreterin der Oberstaatsanwaltschaft OStA Mag. Draschl jedoch in Abwesenheit des Angeklagten öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag zu Recht erkannt:
Der Berufung wird n i c h t Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der ** geborene Angeklagte A* B* des Vergehens des „versuchten“ Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB (I./) sowie der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (II./) schuldig erkannt.
Demnach habe er am 16.01.2025 in **
I.
AI C* und RI D* der Polizeiinspektion E* sowie BI F* der Polizeiinspektion G*, mithin Beamte, mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich seiner Fernhaltung von seinem Bruder und seiner Festnahme, zu hindern versucht, indem er zunächst mit der flachen Hand den Arm des AI C* wegschlug und sich nach Aussprache seiner Festnahme aus der Fixierung losriss und zu flüchten versuchte;
II.
RI H* gefährlich mit einer Verletzung am Körper bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ihm gegenüber [vgl US 5: zwei Mal] äußerte: „Ich reiße dir den Kopf ab, Mann!“
Hiefür verhängte die Einzelrichterin in Anwendung des § 28 (Abs 1) StGB nach dem ersten Strafsatz des § 269 Abs 1 StGB und gemäß §§ 31, 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 12.2.2025 zu ** (rechtskräftig seit 12.2.2025) eine Zusatzfreiheitsstrafe von sechs Monaten und verpflichtete ihn zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens.
Gegen dieses Urteil hat der anwaltlich unvertretene Angeklagte rechtzeitig „volle Berufung“ angemeldet (ON 18, 1), diese in weiterer Folge aber nicht weiter schriftlich ausgeführt. Sie ist daher entgegen der Ansicht der Oberstaatsanwaltschaft als Berufung wegen der Aussprüche über die Schuld und die Strafe, nicht hingegen auch wegen Nichtigkeit zu werten (RIS-Justiz RS0101767 [insbesondere T1]).
Die Oberstaatsanwaltschaft vertritt in ihrer schriftlichen Stellungnahme den Standpunkt, dass der Berufung keine Folge zu geben sein werde.
Der Berufung kommt keine Berechtigung.
Aus Anlass der angemeldeten, jedoch nicht ausgeführten Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld überprüfte das Oberlandesgericht die Richtigkeit der erstgerichtlichen Urteilsannahmen aufgrund des Akteninhalts. Diese ergab keine Bedenken an der Richtigkeit der entscheidenden Feststellungen zu den Schuldsprüchen I./ und II./ Die Erstrichterin konnte sich sowohl vom Angeklagten als auch den Zeugen C*, H*, I*, D* und F* einen persönlichen Eindruck verschaffen und legte ausgehend davon, in einer auf alle erheblichen Verfahrensergebnisse eingehenden, widerspruchsfreien und auch lebensnahen Beweiswürdigung dar, weshalb sie von der Schuld des Angeklagten überzeugt war. Diese Beweiswürdigung wird ausdrücklich auch vom Oberlandesgericht geteilt. Die Angaben der einvernommenen Zeugen sind stringent, übereinstimmend und ohne Aggravierungstendenzen und stehen auch mit dem Inhalt der von ihnen unmittelbar nach den jeweiligen Vorfällen angefertigten Amtsvermerke in Einklang (ON 2.7 bis ON 2.12). Hinsichtlich der dem Schuldspruch I./ zugrundeliegenden Tathandlung konnte sich die Erstrichterin zudem auf das im Akt ersichtliche Video ON 4.2 stützen, in dem die gegen die Durchführung der Festnahme gerichteten Handlungen des Angeklagten ersichtlich sind. Schließlich bekannte sich der Angeklagte eingangs der Verhandlung „teilweise schuldig“ und räumte ein, Fehler gemacht zu haben, jedoch aufgrund seiner starken Alkoholisierung an Erinnerungslücken zu leiden. Über Vorhalt der Amtsvermerke sowie des Videos erklärte er schließlich zusammengefasst, dass „es durchaus so möglich ist“, „es dann schon so gewesen sein wird“, „es auch sein kann, sich vom Polizisten losgerissen zu haben und einige Schritte weggerannt zu sein, zumal er nicht denke, dass die Polizisten lügen“ (ON 16, 2 und 3). Soweit der Angeklagte zu Schuldspruch II./ angab, mit sich selbst „gegoscht“ und zu sich selbst gesagt zu haben “Ich reiße mir selber den Kopf ab“, stehen dieser Verantwortung die Angaben der Zeugen RI H*, RI I* und AI C* entgegen. Sowohl H* (ON 16, 5) als auch I* erklärten, dass der Angeklagte in Richtung des Zeugen H* geschrien und auch in dessen Richtung geschaut habe, schließlich schilderte der Zeuge I* zudem, dass der Angeklagte dabei auch aufgestanden sei und den Eindruck vermittelt habe, sich in Richtung des Zeugen H* begeben zu wollen, was der Zeuge dadurch verhindern habe können, dass er ihm die Hand auf die Schulter gelegt und der Angeklagte dann wieder Platz genommen habe (ON 16, 6). Der Zeuge RI C* konnte sich im Rahmen der Hauptverhandlung zwar nicht mehr an den genauen Wortlaut der getätigten Äußerung erinnern (ON 16, 4), verwies aber auf die Richtigkeit des von ihm in zeitlicher Nähe zum Vorfall angefertigten Amtsvermerk vom 24.1.2025, wo er festhielt, dass der Angeklagte zweimal lautstark geschrien habe „Ich reiße dir den Kopf ab“ (ON 2.10).
Ausgehend davon hegt das Berufungsgericht keinerlei Bedenken an der Richtigkeit der erstgerichtlichen Urteilsannahmen, mit Blick auf das aggressive Verhalten des Angeklagten auch nicht an jenen zur Ernstlichkeit der Drohungen und zur inneren Tatseite. Damit hat es bei den entscheidenden Urteilsannahmen in objektiver und subjektiver Hinsicht zu bleiben, diese tragen die Schuldsprüche und haftet ihnen amtswegig wahrzunehmende Nichtigkeit nicht an.
Zur Vorstrafenbelastung des Angeklagten hat die Einzelrichterin nachstehende Feststellungen getroffen:
Die österreichische Strafregisterauskunft des Angeklagten weist acht Eintragungen auf (ON 14).
In den Jahren 2013 bis 2020 wurde er insgesamt sechs Mal im In- und Ausland (Ungarn) wegen verschiedener Aggressionsdelikte zu teilbedingten und unbedingten Geldstrafen verurteilt. Vier dieser sechs Eintragungen betreffen Verurteilungen wegen Körperverletzungsdelikten, zweimal wurde er in diesem Zeitraum des Vergehens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt gemäß §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB schuldig erkannt (Eintragungen Nr. 2 und Nr. 3).
Mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 28.06.2024, **, wurde der Angeklagte der Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB schuldig erkannt und in Anwendung der §§ 28 Abs 1, 43a Abs 2 StGB nach dem ersten Strafsatz des § 269 Abs 1 StGB zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je EUR 15,00 verurteilt.
Am 12.02.2025 folgte eine weitere Verurteilung durch das Landesgericht Feldkirch zu **, wobei der Angeklagte des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und des Vergehens der versuchten gefährlichen Drohung nach §§ 15, 107 Abs 1 StGB schuldig erkannt und über ihn eine Freiheitsstrafe von sieben Monaten verhängt wurde. Gemäß § 43a Abs 3 StGB wurde ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von fünf Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Mit Beschluss vom selben Tag wurde vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch zu ** vom 28.06.2024 gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen, jedoch die Probezeit auf insgesamt fünf Jahre verlängert.
Im Rahmen der Strafbemessung ging sie von einem zur Anwendung zu gelangenden Strafrahmen nach § 269 Abs 1 erster Fall StGB von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren aus und wertete mildernd, dass der Widerstand beim Versuch geblieben sei und sich der Angeklagte zumindest teilweise tatsachengeständig gezeigt habe, erschwerend hingegen das Zusammentreffen mehrerer Vergehen, sechs einschlägige Vorstrafen, die Tatbegehung während einer offenen Probezeit, „die Alkoholisierung des Angeklagten“ sowie den Umstand, dass der Widerstand gegenüber mehreren Beamten erfolgt sei.
Zum besseren Verständnis wird der Beantwortung der Strafberufung vorangestellt, dass der Angeklagte nach dem Schuldspruch der zu ** des Landesgerichts Feldkirch erfolgten Verurteilung am 16.1.2025 in **,
Ausgehend von den auch im Verfahren ** des Landesgerichts Feldkirch vorliegenden besonderen Strafzumessungsgründen ist beim Angeklagten insgesamt daher erschwerend das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, und zwar von insgesamt fünf Vergehen (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB), der rasche Rückfall nach der am 2.7.2024 in Rechtskraft erwachsenen Verurteilung durch das Landesgericht Feldkirch zu **, die Begehung während dieser offenen Probezeit, die Tatbegehung zum Nachteil eines Angehörigen (§ 33 Abs 2 Z 2 StGB), die Opfermehrheit beim Widerstand (Riffel in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 32 Rz 77), sowie - mit Blick darauf, dass Verurteilungen wegen Sachbeschädigung auf der gleichen schädlichen Neigung liegen wie Aggressionsdelikte und auch der Verurteilung des Gerichts Györ nach Art 371 des ungarischen Strafgesetzbuchs eine Vorsatztat (Vandalismus) zu Grunde lag - das Vorliegen sechs einschlägiger Verurteilungen, mildernd hingegen die teilweise Beschränkung der Taten auf den Versuch (§ 34 Abs 1 Z 13 StGB [betreffend die den Schuldsprüchen wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach §§ 15, 107 Abs 1 StGB und des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB zugrundeliegenden Tathandlungen]). Mit Blick auf die bereits in alkoholisiertem Zustand begangenen Taten der Vorverurteilung zu ** des Landesgerichts Feldkirch entfaltet die Alkoholisierung des Angeklagten am 16.1.2025 in Ansehung des § 35 StGB keine mildernde Wirkung mehr, ist aber auch nicht erschwerend zu berücksichtigen (vgl. Riffel in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 35 Rz 8).
Aufgrund der Depositionen des Angeklagten in der Hauptverhandlung vom 16.4.2025 (ON 16), in der er sich zwar „teilweise schuldig“ bekannte, aber im Wesentlichen erklärte, sich aufgrund seiner Alkoholisierung nicht mehr an die dem Schuldspruch I./ zugrundeliegenden Tathandlung zu erinnern, schließlich die zu Schuldspruch II./ abgeurteilten Taten überhaupt bestritt, weist die Oberstaatsanwaltschaft zutreffend darauf hin, dass damit weder ein reumütiges, auch die subjektive Tatseite einräumendes Geständnis noch – mit Blick auf die Videoaufzeichnung und die Zeugenaussagen – ein solches vorliegt, das wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat. Damit liegt der Milderungsgrund nach § 34 Abs 1 Z 17 StGB nicht vor.
Ausgehend davon und unter Berücksichtigung allgemeiner Strafbemessungskriterien des § 32 StGB wäre bei gemeinsamer Aburteilung eine Freiheitsstrafe von insgesamt 13 Monaten schuld- und tatangemessen gewesen. Unter Abzug der bereits im Verfahren ** des Landesgerichts Feldkirch verhängten Freiheitsstrafe von sieben Monaten ist die nunmehr ausgemittelte Zusatzfreiheitsstrafe von sechs Monaten eine schuld- und tatangemessene Sanktion, die den Unrechtsgehalt der Taten als auch die personale Täterschuld zutreffend widerspiegelt. Sie ist damit keiner Herabsetzung mehr zugänglich. Einer Anwendung des § 37 Abs 1 StGB steht die beträchtliche einschlägige Vorstrafenbelastung und der rasche Rückfall entgegen, daran scheitert auch die Gewährung gänzlich bedingter Strafnachsicht nach § 43 Abs 1 StGB. Ein Vorgehen nach §§ 43a Abs 2, 43a Abs 3 StGB kommt mit Blick auf die Strafhöhe nicht in Betracht.
Damit drang die Berufung nicht durch.
Die Verurteilung zum Kostenersatz ist Folge des Ausgangs des Berufungsverfahrens. Sie gründet in der angezogenen Gesetzesstelle.
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