OLG Wien 10R40/25p

10R40/25pOberlandesgericht07.11.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 10R40/25p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:01000R00040.25P.1107.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Atria als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. Schober und Mag. Marchel in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH, FN **, *, vertreten durch die Mahringer Steinwender Bestebner Rechtsanwälte OG in Salzburg, gegen die beklagte Partei B, geb. am **, unbekannten Aufenthalts, vertreten durch den Kurator gemäß § 116 ZPO MMag. Christoph Krones, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 32.621,89 s.A., über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 23.4.2025, **-28, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 3.400,32 (darin EUR 566,72 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.

Die Entscheidung über den Antrag, die Kosten des Kurators gemäß § 116 ZPO für das Rechtsmittelverfahren gemäß § 10 ZPO zu bestimmen und die klagende Partei zur Tragung dieser Kosten zu verpflichten, bleibt dem Erstgericht vorbehalten.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der Beklagte stellte mit 16.6.2020 bei der Klägerin einen Leasingantrag über das Kfz **, den die Klägerin mit Antwortschreiben vom 9.7.2020 annahm. Die Vertragslaufzeit betrug 48 Monate, das monatliche Leasingentgelt EUR 1.456,01, die theoretische Gesamtbelastung inklusive Gebühren, Zinsen etc EUR 178.648,58. Der Beklagte unterschrieb selbst den Vertrag. Punkt 17 der AGB der Klägerin, die bereits dem Leasingantrag angeschlossen waren, lautet wie folgt:

17. Abrechnung bei vorzeitiger Vertragsbeendigung

17. 1 Wird der Leasingvertrag, warum auch immer, vor Ablauf der vertraglich vereinbarten Laufzeit und somit vorzeitig beendet, so hat der Leasinggeber, neben den Ansprüchen auf Benützungsentzug, Rückstellung des Fahrzeuges und sonstigen Ansprüchen aus diesem Vertrag, noch einen sofort fälligen Schadenersatzanspruch aus dem Restwert des Fahrzeuges (bei Nutzenleasing ist das der der Kalkulation zugrunde gelegte Restwert) zuzüglich der Leasingentgelte für die Zeit zwischen Beendigung und ursprünglich vereinbartem Vertragsende. Unter Berücksichtigung beidseitiger Interessen hat der Leasinggeber bei der Abrechnung die Gesamtbelastung des Kunden in einem Ausmaß zu ermäßigen, das den Umständen nach angemessen ist. Dies erfolgt mittels Abzinsung zum um die Hälfte verringerten 3-Monats-Euribor (Referenzzinssatz des Vormonats) im Fall einer durch den Kunden verschuldeten vorzeitigen Rückzahlung. Andernfalls erfolgt die Abzinsung zum Vertragszinssatz. Diese Forderung verringert sich um einen allfälligen - um alle Verwertungskosten gekürzten - Verwertungserlös für das Fahrzeug sowie um etwaige Versicherungsleistungen und unverbrauchte Eigenleistungen.

17. 2 Nach Rückstellung oder Einziehung des Fahrzeuges ist ein Gutachtendurch einen Kfz-Sachverständigen zu erstellen. Der Kunde wird sodann schriftlich über den Fahrzeugwert laut Gutachten informiert und ist berechtigt binnen 14 Tagen ab Datum des Schreibens einen Käufer zu benennen, der zur Zahlung eines höheren Kaufpreises zzgl. USt. bereit ist (Drittkäuferbenennungsrecht). Der Käufer muss jedenfalls Unternehmer sein. Ein Verkauf an Verbraucher erfolgt nicht. Nimmt dieser Käufer das Verkaufsanbot nicht unverzüglich an oder hat der Kunde nicht fristgerecht einen Käufer benannt, wird der Leasinggeber versuchen, das Fahrzeug innerhalb angemessener Frist zumindest zum geschätzten Fahrzeugwert zu veräußern. Der Verkaufserlös wird der Vertragsabrechnung zu Grunde gelegt. Ist eine Verwertung des Fahrzeuges zum vorangeführten Schätzwert nicht binnen einer Frist von zumindest 2 Monaten tatsächlich erfolgt, so ist der Leasinggeber berechtigt, eine Nachschätzung des Fahrzeuges durch einen gerichtlich beeideten Kfz-Sachverständigen unter Berücksichtigung der tatsächlichen Marktlage für derartige Fahrzeuge einzuholen. Nach Vorliegen dieser Schätzung informiert der Leasinggeber den Kunden erneut schriftlich über die Höhe des nunmehrigen Schätzwertes und sein Drittkäuferbenennungsrecht zu den vorgenannten Bedingungen. Nimmt dieser Käufer das Verkaufsanbot nicht unverzüglich an oder hat der Kunde nicht fristgerecht einen Käufer benannt, wird der Fahrzeugwert laut Nachschätzung der Vertragsabrechnung zu Grunde gelegt. In jedem Fall ist der Leasinggeber berechtigt dem Kunden alle zweckmäßigen Verwertungskosten - maximal aber brutto Euro 600 (darin enthalten Euro 100 an 20%iger USt.) - zu verrechnen.

Der Beklagte zahlte in der Folge die ersten zwei Leasingraten für Juli und August 2020 mittels Abbuchungsauftrags. Die Leasingraten für September, Oktober und November 2020 konnten in der Folge aber nicht mehr eingezogen werden. Die Klägerin beauftragte im November 2020 die Sicherung des Fahrzeugs und zog es ein. Daraufhin schrieb der Beklagte ihr im Jänner 2021, dass er das Fahrzeug doch gerne wieder hätte. Entgegen der sonst üblichen Vorgangsweise vereinbarte die Klägerin mit ihm eine Reaktivierung des Vertrags, jedoch unter der Voraussetzung, dass er den Rückstand und drei Monatsraten im Voraus – insgesamt EUR 12.038,57 – bezahle. Diesen Betrag beglich der Beklagte am 3.2.2021. Nach Begleichung dieses Betrages gab die Klägerin der Niederlassung in ** den Auftrag, das Fahrzeug an den Beklagten zu übergeben. Der Beklagte holte sich das Fahrzeug allerdings nie ab. Als in weiterer Folge nichts gezahlt wurde, startete die Klägerin den Mahnprozess von neuem. Am 16.6.2021 sendete sie dem Beklagten eingeschrieben eine qualifizierte Mahnung und drohte ihm den Benutzungsentzug an; dieser erfolgte -unter entsprechender Mitteilung an den Beklagten – am 1.7.2021. Der für das Fahrzeug noch offene Auflösewert betrug EUR 115.056,69, mit dem der Erlös aus der von der Klägerin vorgenommenen Fahrzeugverwertung iHv EUR 87.500 aufgerechnet wurde. Die Kosten der Verwertung beliefen sich auf EUR 600. An nicht bezahlten Raten und Mahnspesen haftete ein Betrag von EUR 4.465,20 aus. Eine entsprechende Aufstellung mit dem insgesamt offenen Endbetrag von EUR 32.621,89 wurde dem Beklagten übermittelt, worauf er wiederum keine Zahlung leistete.

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin vom Beklagten die Zahlung dieses Betrages samt (später eingeschränkten) Zinsen. Infolge Zahlungsverzugs und nach erfolgloser Mahnung unter Androhung des Terminsverlustes und Setzung einer 14-tägigen Nachfrist zur Begleichung der offenen Leasingraten habe die Klägerin gemäß Punkt 14.a) ihrer AGB den Leasingvertrag mit dem Beklagten mit sofortiger Wirkung aufgelöst. Die Abrechnung ihrer Ansprüche aus der vorzeitigen Vertragsbeendigung sei entsprechend Punkt 17. der vereinbarten AGB erfolgt.

Da der Beklagte unbekannten Aufenthalts ist, wurde für ihn nach umfangreichen, letzten Endes aber vergeblichen Erhebungen zum Zwecke seiner Ausforschung ein Kurator gemäß § 116 ZPO für das Verfahren bestellt (Beschluss vom 8.8.2024 ON 10). Dieser wendete ein, das Klagebegehren sei unschlüssig; der Beklagte sei nicht in Verzug geraten und auch nicht erfolglos gemahnt worden. Die Klägerin habe den Leasingvertrag nicht entsprechend ihren AGB aufgelöst. Mangels Vergleichsprobe handle es sich bei der Unterschrift am Leasingantrag vom 16.6.2020 nicht um jene des Beklagten. Punkt 17. der AGB sei eine ungewöhnliche und gröblich benachteiligende Klausel, auf welche nicht gesondert hingewiesen worden sei; sie sei daher nichtig gemäß § 6 KSchG.

Mit dem angefochtenen Urteil verpflichtete das Erstgericht den Beklagten gegenüber der Klägerin zur Zahlung des Klagsbetrags samt Anhang sowie der Prozesskosten einschließlich der für das erstinstanzliche Verfahren anerlaufenen Kosten des Kurators gemäß § 116 ZPO, die es unter einem beschlussmäßig bestimmte und deren Zahlung an den Kurator es gemäß § 10 ZPO der Klägerin auftrug. Über den eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt hinaus traf es die auf S 2 bis 8 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.

Rechtlich ging es vom Zustandekommen eines Finanzierungs-Leasingvertrags zwischen den Parteien aus, auf den das VKrG anzuwenden sei. Die Vorschriften dieses Gesetzes über die qualifizierte Mahnung und Fälligstellung seien eingehalten worden; die Klägerin habe den Leasingvertrag wegen Terminsverlusts zu Recht aufgelöst und gemäß Punkt 17 ihrer AGB, die dem Beklagten zur Kenntnis gelangt seien, rückabgewickelt. Diese AGB-Klausel lege ein nachvollziehbares und sachgerechtes Prozedere für den Fall der vorzeitigen Vertragsauflösung fest, das Leasinggeber- und Leasingnehmerinteressen gleichermaßen berücksichtige, weshalb ein Verstoß gegen § 6 KSchG nicht erkennbar sei.

Dagegen richtet sich die Berufung des Beklagten wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung des Urteils im Sinne einer Klagsabweisung. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Klägerin beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

1. Das Berufungsurteil war trotz des Antrags des Beklagten, „allenfalls nach Ergänzung des Verfahrens in zweiter Instanz“ zu entscheiden, in nichtöffentlicher Sitzung zu fällen, weil das Berufungsgericht eine mündliche Verhandlung gemäß § 480 Abs 1 ZPO nicht für erforderlich hält.

1. Zur Mängelrüge:

1. 1 Der Beklagte macht als Begründungsmangel iSd § 496 Abs 1 Z 2 ZPO geltend, das Erstgericht habe für seine Feststellungen über weite Teile wörtlich das Parteivorbringen übernommen und sich für seine Beweiswürdigung bloßer Leerformeln bedient, es also unterlassen, in überprüfbarer Form darzulegen, aufgrund welcher Beweisergebnisse es bestimmte Tatsachen festgestellt habe.

1. 2 Ein Verfahrensmangel iSd § 496 Abs 1 Z 2 ZPO kann auch in einem Verstoß gegen die Begründungspflicht des § 272 Abs 3 ZPO liegen, wenn etwa zu einer entscheidungswesentlichen Feststellung jede Beweiswürdigung fehlt (vgl Pochmarski/Tanczos/Kober, Berufung in der ZPO5 132). Kein Begründungsmangel liegt jedoch vor, wenn in einer Entscheidung in knapper, jedoch überprüfbarer und logisch einwandfreier Form dargelegt ist, warum aufgrund bestimmter Beweis- oder Verhandlungsergebnisse bestimmte Tatsachen festgestellt wurden und sowohl die Parteien als auch das Rechtsmittelgericht die Schlüssigkeit dieser Werturteile zu überprüfen in der Lage sind (RS0040165, 1 Ob 2368/96h, 2 Ob 206/99d).

1. 3 Das Erstgericht hat seine Feststellungen nachvollziehbar auf die in Klammerzitaten angeführten, als unbedenklich erachteten Urkunden gestützt und sich auf die ihm glaubwürdig erscheinenden Angaben der von ihm befragten Zeugin berufen. Es hat für seine Beweiswürdigung keine Leerformeln verwendet, sondern vielmehr begründet, welche Beweisergebnisse zu welchen Feststellungen führten und anderslautendes Vorbringen des Beklagten widerlegten. Der geltend gemachte Verfahrensmangel liegt nicht vor.

3. Zur Tatsachenrüge:

3. 1 Statt der oben in der Sachverhaltswiedergabe fettgedruckten Feststellungen strebt der Beklagte nachstehende (Negativ-)Feststellungen an:

„Nach Begleichung dieses Betrages gab die Klägerin der Niederlassung in ** den Auftrag, das Fahrzeug an den Beklagten zu übergeben. Der Beklagte holte sich das Fahrzeug allerdings nie ab. Es konnte nicht festgestellt werden, ob der Beklagte über die, von der klagenden Partei beauftragte Übergabe durch die Niederlassung in ** an ihn auch informiert wurde. Es konnte nicht festgestellt werden, ob die Niederlassung in ** einen Übergabeversuch unternommen hatte und mit dem Beklagten in Kontakt getreten ist.“

Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beklagte seine weiteren Zahlungen nur eingestellt habe, weil die Klägerin bzw die Niederlassung in ** keine Versuche unternommen habe, mit ihm Kontakt aufzunehmen, und es deshalb nicht zu einer Übergabe des Fahrzeugs an ihn gekommen sei. Die Klägerin habe ihren neuerlichen Mahnprozess im Juni 2020 daher zu Unrecht eingeleitet.

3. 2 Die Beweisrüge misst den bekämpften Feststellungen – zutreffend – die Bedeutung bei, dass die Klägerin über die ** Niederlassung mit dem Beklagten in Kontakt getreten sei und zur Abholung des Fahrzeugs aufgefordert habe. Sie führt aber nicht aus, welche Beweise das Erstgericht in diesem Zusammenhang unrichtig gewürdigt hat und aufgrund welcher Beweisergebnisse bzw „richtiger“ beweiswürdigender Erwägungen die begehrten (Negativ-)Feststellungen zu treffen seien. Die Beweisrüge ist damit nicht gesetzmäßig ausgeführt (vgl RS0041835; Pochmarski/Tanczos/Kober aaO 196 f).

3. 3 Dessen ungeachtet ist der Aussage der bei der Klägerin mit „Problemkreditwesen und Mahnwesen, Verwertung von Fahrzeugen etc“ befassten Zeugin zu entnehmen (Protokoll ON 26.4 S 3 ff), dass die Klägerin über weite Teile des Jahres 2021 immer wieder mit dem Beklagten in Kontakt gestanden ist und ihre Briefe ihn erreicht haben. So gab die Zeugin etwa an, dass die qualifizierte Mahnung und die Mitteilung des Benutzungsentzugs dem Beklagten jeweils eingeschrieben übermittelt worden seien und nicht retour kamen (ON 26.4 S 3). Mit 3.9.2021 – nach erfolgter Vertragsabrechnung mit Schreiben vom 23.8.2021 (Beilage ./K) – schickte die Klägerin dem Beklagten überdies einen Kontoauszug mit der Aufstellung aller bisherigen Last- und Gutschriften zu seinem Leasingvertrag; aus den Worten am Beginn dieses Schreiben („In der Anlage übermitteln wir Ihnen den gewünschten Kontoauszug zum Stichtag 03.09.2021 zu Ihrer Kenntnisnahme“) ist abzuleiten, dass der Beklagte die Vertragsabrechnung zuvor erhalten hatte und nunmehr um Übermittlung eines detaillierten Kontoauszuges ersuchte (arg „gewünschten“; siehe Beilage ./L). Es ist daher im Sinne der bekämpften Feststellungen davon auszugehen, dass der Beklagte auch über das zur Übergabe an ihn in der ** Niederlassung bereitstehende Fahrzeug ordnungsgemäß informiert worden war.

4. Zur Rechtsrüge:

4. 1 Der Beklagte bringt zunächst vor, dass das Klagsvorbringen zu Zahlungsverzug, qualifizierter (erfolgloser) Mahnung und vorzeitiger Vertragsauflösung gemäß Punkt 14.a) AGB durch die anderslautende Aussage der vernommenen Zeugin unschlüssig geworden sei. Dass – wie die Zeugin angegeben habe – das Leasingobjekt nach Begleichung des Rückstands und Vorauszahlung von drei Leasingraten wieder an den Beklagten habe ausgehändigt werden können, jedoch nie abgeholt worden sei und die Streitteile offenbar miteinander korrespondiert hätten, habe die Klägerin gar nicht vorgebracht; folglich habe sie zum konkreten Grund, der zu einer vorzeitigen Vertragsauflösung berechtigen würde, nichts Schlüssiges behauptet.

4.1. 1 Schlüssigkeit liegt vor, wenn sich die in der Klage behauptete Rechtsfolge aus dem in der Klage behaupteten Sachverhalt ableiten lässt. Das Gericht hat also aufgrund des materiellen Rechts zu prüfen, ob das klägerische Vorbringen, wenn es dessen Richtigkeit unterstellt, den Klageantrag rechtfertigt, ob also der Tatsachenvortrag den Tatbestand eines Rechtssatzes verwirklicht, aus dem sich die vom Kläger begehrte Rechtsfolge ergibt (Geroldinger in Fasching/Konecny³ § 226 ZPO Rz 192).

4.1. 2 Entgegen der Berufung ist die Schlüssigkeit der Klage daher nicht anhand einer der klagenden Partei zuzuordnenden Zeugenaussage, sondern auf Grundlage des Tatsachenvorbringens dahin zu prüfen, ob die behauptete Rechtsfolge daraus abgeleitet werden kann. Diesem Erfordernis hat die Klägerin durch die Behauptung des Zahlungsverzugs des Beklagten und seiner anschließenden qualifizierten Mahnung – Androhung des Terminsverlusts und Setzung einer 14-tägigen Nachfrist gemäß den Tatbestandsvoraussetzungen des § 14 Abs 3 VKrG – Genüge getan (vgl RS0037860 [T2, T6]); eine der Berechtigung zur vorzeitigen Vertragsauflösung gemäß Punkt 14.a) der AGB der Klägerin („Der Leasinggeber kann den Leasingvertrag fristlos auflösen, wenn a) der Kunde mit einem Leasingentgelt oder einer anderen vertraglich vereinbarten Zahlung in Verzug gerät, diese seit mindestens sechs Wochen fällig ist und er unter Androhung der Fälligstellung unter Setzung einer vierzehntägigen Nachfrist erfolglos gemahnt wurde“ – feststellbar aus Beilage ./I; vgl RS0040321) als Rechtsfolge entgegenstehende Unschlüssigkeit der Klage liegt damit nicht vor.

4. 2 Mit dem weiteren Vorbringen, das Erstgericht habe sich mit dem Einwand, mangels Vergleichsprobe könne die Echtheit der Unterschrift am Leasingantrag nicht überprüft werden, nicht näher beschäftigt, bekämpft der Beklagte in Wahrheit in nicht gesetzmäßiger Ausführung (vgl RS0041835) Tatsachenfeststellungen, sodass seine Argumente schon aus diesem Grund keine Berücksichtigung finden können. Dessen ungeachtet hat das Erstgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass auf dem Kontoauszug Beilage ./L zum Leasingvertrag der Name des Beklagten aufscheint und zunächst auch Zahlungen auf dieses Konto erfolgten. Wie oben zu 3.3 ausgeführt, korrespondierten die Streitteile nach dem ersten Zahlungsverzug des Beklagten und nach Sicherstellung des Leasingfahrzeugs durch die Klägerin immer wieder miteinander; der Beklagte beglich den Rückstand und drei Leasingraten im Voraus, um den Vertrag wieder zu „aktivieren“. Dass das Erstgericht folglich davon ausging, der Beklagte habe den Leasingantrag auch selbst unterfertigt, ist nicht zu beanstanden. Aus dem beschriebenen Verhalten der Streitteile ist im Übrigen auch das Zustandekommen eines Leasingvertrags abzuleiten; dass das Erstgericht dies nicht „festgestellt“ habe, begründet entgegen der Berufung keinen sekundären Feststellungsmangel, weil die Beurteilung eines wirksamen Vertragsabschlusses eine Rechtsfrage ist.

4. 3 Zuletzt moniert der Beklagte, dass das Erstgericht in Punkt 17. der AGB der Klägerin keine den Beklagten gröblich benachteiligende Bestimmung gesehen und keinen Verstoß gegen § 6 KSchG erkannt habe. Daraus ergebe sich aber entgegen § 6 Abs 1 [gemeint Abs 2] Z 1 KSchG nicht eindeutig genug, unter welchen Voraussetzungen die Klägerin zu einer Abrechnung bei vorzeitiger Vertragsbeendigung berechtigt sei und innerhalb welcher Fristen eine solche erfolgen könne.

4.3. 1 Damit wendet sich der Beklagte in der Berufung gar nicht mehr gegen Punkt 17 der AGB („Abrechnung bei vorzeitiger Vertragsbeendigung“) – im Übrigen auch nicht gegen die Höhe oder die Modalitäten der Abrechnung –, sondern allein gegen die AGB-Bestimmung, dass die Klägerin bei Terminsverlust des Leasingnehmers und nach qualifizierter Mahnung den Vertrag vorzeitig beenden kann (Punkt 14.a der AGB der Klägerin, siehe oben 4.1.2). Die rechtliche Überprüfung einer Entscheidung erfolgt aber auch durch das Berufungsgericht nur insoweit, als im Rahmen einer Rechtsrüge Rechtsfragen zu selbständigen Ansprüchen und Einwendungen ausgeführt worden sind (RS0043338 [T20]; RS0043352 [T10, T23]). Dabei ist die Rechtsrüge hinsichtlich jedes dieser Ansprüche bzw jeder dieser Einwendungen ordnungsgemäß auszuführen (vgl RS0043338 [T6]); bloß zu behaupten, die Vorinstanz habe die Sache rechtlich unrichtig beurteilt, genügt nicht (vgl RS0043605; RS0041719); die Rechtsrüge ist nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, wenn nicht dargelegt wird, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache durch die Vorinstanz unrichtig erscheint (vgl RS0043603). Infolge Ablehnung der Rechtsauffassung des Erstgerichts durch die Berufung ohne substanziierte Darlegung, warum Punkt 17 der AGB den Beklagten gröblich benachteilige, ist daher darauf nicht näher einzugehen.

4.3. 2 § 6 Abs 2 Z 1 KSchG untersagt die – nicht ausgehandelte – Vereinbarung eines Rücktrittsrechts des Unternehmers ohne sachliche Rechtfertigung, insbesondere ohne Leistungsstörung des Verbrauchers (RS0117366; unter „Rücktritt“ ist auch die vorzeitige Auflösung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund zu verstehen, vgl RS0117366 [T4], RS0027780). Wenn der Unternehmer einen sachlichen und schwer wiegenden Grund für seinen Rücktritt hat, kann er sich auf das von ihm einseitig vorgegebene Rücktritts- bzw Kündigungsrecht berufen. Das wird insbesondere der Fall sein, wenn ihm das weitere Festhalten am Vertrag bzw die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann, sei dies aus objektiven Gründen, sei dies aus Gründen in der Person des Verbrauchers, die dessen Vertrauenswürdigkeit in Frage stellen (vgl RS0117366 [T2], RS0027780, RS0018305; Kathrein/Schoditsch in KBB7 § 6 KSchG Rz 24).

4.3. 3 Dementsprechend regelt Punkt 14.a) der AGB in Einklang mit § 14 Abs 3 VKrG klar, unter welchen Voraussetzungen der Leasinggeber bei Zahlungsverzug als wichtigem Grund den Leasingvertrag vorzeitig auflösen kann. Ein Zahlungsverzug des Verbrauchers ist eine Leistungsstörung, die – wie hier – eine vorzeitige Vertragsbeendigung sachlich rechtfertigt (vgl RS0117366), weshalb in Punkt 14.a) der AGB keine gegen § 6 KSchG verstoßende Klausel zu erblicken ist. Die Klägerin hatte nach Ausbleiben der Leasingraten im Herbst 2020 bereits eine Vertragsbeendigung in die Wege geleitet und dem Beklagten über dessen Ersuchen eine „zweite Chance“ gegeben. Dieser geriet mit den laufenden Raten aber wieder in Verzug - den Feststellungen zufolge spätestens mit Mai 2021, da er durch die Einmalzahlung von EUR 12.038,57 am 3.2.2021 bis maximal einschließlich April 2021 Leasingraten (im Voraus) beglichen hatte. Mit 16.6.2021 startete die Klägerin den Mahnprozess, somit zu einem Zeitpunkt, zu dem iSv Punkt 14.a) der AGB und § 14 Abs 3 VKrG die Rate für Mai 2021 bereits seit sechs Wochen fällig war. Sie mahnte den Beklagten „qualifiziert“, dh unter Androhung des Terminsverlusts und Setzung einer 14-tägigen Nachfrist, nach deren Ablauf sie per 1.7.2021 den Benutzungsentzug anordnete. In all diesen Wochen erfolgten keine Zahlungen des Beklagten. Dass dieses Verhalten für die Klägerin die Vertrauenswürdigkeit des Beklagten in Frage stellte und ihr die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar machte, widerspricht nicht den oben dargestellten Rechtsgrundsätzen. Dem Beklagten gelang es damit weder gröblich benachteiligende Bestandteile von Punkt 14.a) der AGB noch eine Fehlanwendung dieser Bestimmung durch die Klägerin aufzuzeigen.

5. Zusammengefasst ist der Berufung der Erfolg zu versagen.

6. Kosten

6. 1 Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Der Beklagte hat der Klägerin die Kosten der erfolgreichen Berufungsbeantwortung zu ersetzen. Darin wurden allerdings auch die Kosten des Beklagtenvertreters als Kurator gemäß § 116 ZPO für das Berufungsverfahren von EUR 3.400,32 verzeichnet. Dieser beantragte in der Berufung die Bestimmung von Kuratorkosten in gleicher Höhe und die Verpflichtung der Klägerin zur Kostentragung. Zutreffend ist, dass § 10 ZPO eine vorläufige Tragung (im Sinne von Bevorschussung) von Kuratorkosten anordnet, wenn der Kurator einen entsprechenden Entlohnungsanspruch (im eigenen Namen) stellt. Davon strikt zu unterscheiden ist der Ersatzanspruch der vorschusspflichtigen Partei gegenüber ihrem vom Kurator vertretenen Gegner (RW0000198; Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.189 mwN). Werden die Kuratorkosten der seine Tätigkeit veranlasst habenden Partei auferlegt, so hat sie sie gegen ihren Prozessgegner geltend zu machen. Kostenschuldner der Kuratorkosten ist daher zunächst die Partei, durch deren Prozesshandlung die Kuratorbestellung veranlasst wurde, also in der Regel die Gegenpartei. Diese Ersatzpflicht des Kostenschuldners besteht aber unbeschadet seines Anspruchs auf Ersatz (Stumvoll in Fasching/Konecny³ § 118 ZPO Rz 6 f mwN).

6. 2 Die Klägerin darf daher zwar von ihrem – abwesenden – Prozessgegner den Rückersatz der vorläufig von ihr gegenüber dem Kurator zu tragenden Kuratorkosten begehren; dies setzt aber die beschlussmäßige Bestimmung der Kosten und Auferlegung der Zahlungspflicht an die Klägerin gemäß § 10 ZPO voraus (vgl Obermaier aaO Rz 1.193). Die Pflicht zur Kostenbestimmung trifft jedoch jenes der im Prozessinstanzenzug tätig gewordenen Gerichte, das den Kurator bestellt hat, hier also das Erstgericht, weshalb das Berufungsgericht dazu nicht befugt ist und ein entsprechender Entscheidungsvorbehalt auszusprechen war (vgl RS0035322; OLG Wien 15 R 107/18t; Obermaier aaO Rz 1.193).

6. 3 Mangels noch nicht erfolgter Kostenbestimmung gemäß § 10 ZPO kann dem Beklagten im Wege der Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren aber auch nicht der Ersatz der von der Klägerin vorzuschießenden Kuratorkosten auferlegt werden. Derartige (Prozess-)Kosten sind ohnedies – nach Kostenbestimmung gemäß § 10 ZPO – als nachträglich entstanden zu betrachten, in den von § 54 Abs 2 ZPO vorgegebenen Fristen mit Kostenbestimmungsantrag beim Erstgericht geltend zu machen und in der Regel auch von diesem zu bestimmen, obwohl sie das Rechtsmittelverfahren betreffen (vgl Obermaier aaO Rz 1.108; RS0036076). Mangels Kostenbestimmung gemäß § 10 ZPO liegt eben auch nicht der Fall vor, dass derartige, das Rechtsmittelverfahren betreffende Kosten noch vor Ergehen der Entscheidung des übergeordneten Gerichts verzeichnet werden und dann das übergeordnete Gericht selbst darüber zu entscheiden hätte (vgl Obermaier in Höllwerth/Ziehensack, ZPO:Taschenkommentar² § 54 Rz 9; 1 Ob 190/97s, 9 ObA 150/21f, RS0036076 [T2, T3]).

7. Die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO war nicht zuzulassen, weil erhebliche Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung nicht zu lösen waren.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.