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11R112/25h•OLG Wien 11R112/25h
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Primus als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Elhenicky und Mag. Aigner in der Rechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, *, vertreten durch Dr. Paulina Andrysik-Michalska, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei B AG, **, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen EUR 31.142 samt Nebengebühren und Feststellung (Streitwert EUR 2.000; Gesamtstreitwert EUR 33.142), über die Rekurse der klagenden und der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 28.5.2025, GZ **-46, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
I. Der Antrag der klagenden Partei auf Anberaumung einer mündlichen Rekursverhandlung wird zurückgewiesen.
II. Den Rekursen der klagenden und der beklagten Partei wird jeweils nicht Folge gegeben.
Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Der Kläger begehrt mit Klage vom 22.6.2021 aus dem Titel der arglistigen Irreführung, der Sittenwidrigkeit und des Schadenersatzes die Zahlung von EUR 31.142 sA Zug um Zug gegen die Rückstellung des Fahrzeugs ** und die Feststellung, die Beklagte hafte auch für alle zukünftigen, derzeit noch nicht bekannten Schäden. Er habe den Kauf mit Leasing finanziert, die Leasinggeberin habe ihm sämtliche Ansprüche gegen die Beklagte (Gewährleistung idF Austausch/Verbesserung und Preisminderung und Wandlung, laesio enormis, Schadenersatz, Irrtum, Arglist) zum Inkasso abgetreten. Das von der Beklagten hergestellte Fahrzeug, das mit einem Motor C* (EU 6) ausgestattet sei, sei mangelhaft, weil darin eine unzulässige Abschalteinrichtung gemäß Art 3 Nr 10 VO 715/2007/EG verbaut worden sei. Diese gewährleiste die Einhaltung der gesetzlichen Emissionsgrenzwerte nur im Prüfstandslauf (NEFZ), verringere die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems jedoch im normalen Fahrbetrieb durch den Einsatz eines „Thermofensters“. Die Abgasreinigung funktioniere, wenn überhaupt, nur zwischen 15 und 33°C und bis 1000 Meter Höhe. Eine Verbesserung des Mangels durch ein Software-Update sei nicht möglich, da auch nach einem solchen das “Thermofenster” bestehen bleibe. Jede Veränderung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems sei als unzulässige Abschalteinrichtung zu bewerten. In Kenntnis dieses Mangels hätte er das Fahrzeug nicht erworben.
Die Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wandte ein, es liege keine unzulässige Abschalteinrichtung vor. Richtig sei, dass im Fahrzeug ein Motor des Typs C* (EU 6) verbaut sei. Die ausschließlich in den D*-Motoren (EU 5) enthaltene Umschaltlogik sei bei diesem Motor nicht gegeben. Das Fahrzeug schalte daher auf dem Prüfstand in keinen anderen Modus und optimiere somit auf diesem auch nicht die Abgasrückführung. Der Einsatz eines Thermofensters stelle keine unzulässige Abschalteinrichtung dar. Die Abgasrückführung sei bei einer Außentemperatur zwischen -24°C bis +70°C zu 100% aktiv. Oberhalb und unterhalb dieses Thermofensters erfolge aus Motorschutzgründen und zur Gewährleistung eines sicheren Betriebs des Fahrzeugs keine Abgasrückführung. Innerhalb des Thermofensters gebe es keine Abrampung. Bei den in Europa herrschenden klimatischen Bedingungen sei die Abgasrückführung in den jeweils aktiven Motorbetriebsarten praktisch bei allen Fahrten aktiv. Damit liege in C*-Aggregaten schon tatbestandlich keine Abschalteinrichtung gemäß Art 3 Nr 10 VO 715/2007/EG vor. Die Abgasrückführung beim Motor des Klagsfahrzeugs werde als Teil des Emissionskontrollsystems von einem SCR-Katalysator unterstützt. Bei EU 6-Fahrzeugen gebe es eine ständige Interaktion zwischen Abgasrückführung und Abgasnachbehandlung. Eine isolierte Betrachtung einzig und allein der Abgasrückführung sei folglich nicht zielführend. Die Behauptungs- und Beweispflicht für die Mangelhaftigkeit des Motors treffe ausschließlich den Kläger.
Mit Beschluss vom 21.10.2021 unterbrach das Erstgericht das Verfahren von Amts wegen mit Zustimmung beider Parteien bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über den vom Obersten Gerichtshof am 17.03.2020 zu 10 Ob 44/19x gestellten Antrag auf Vorabentscheidung (ON 13). Nach Fortsetzung des Verfahrens erfolgte – mit Zustimmung des Klägers, die Beklagte äußerte sich nicht – mit Beschluss vom 30.10.2022 eine neuerliche Unterbrechung bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zu C-100/21 (ON 23). Nach Antrag des Klägers vom 4.4.2023 wurde das Verfahren fortgesetzt. Mit Beschluss vom 14.4.2025 kündigte das Erstgericht an, eine Unterbrechung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in den vom Obersten Gerichtshof beantragten Vorabentscheidungsverfahren zu 7 Ob 163/24g, 8 Ob 99/24b, 10 Ob 71/24z und 10 Ob 11/25b sowie zu EuGH C-666/23 zu beabsichtigen und räumte den Parteien eine Äußerungsfrist dazu ein. Beide Parteien sprachen sich gegen eine Unterbrechung aus.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss unterbrach das Erstgericht das Verfahren (erneut) von Amts wegen bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in den genannten Verfahren.
Begründend führte es zusammengefasst aus, der Oberste Gerichtshof habe die Anträge an den Europäischen Gerichtshof im Zusammenhang mit Fragen zur EU-Konformität von Abschaltvorrichtungen in Motoren – wie auch hier – des Typs C* gestellt und im Hinblick darauf weitere Verfahren unterbrochen (4 Ob 86/24m; 4 Ob 33/25v; 9 Ob 5/25p; 9 Ob 37/25v). Ebenso wie in diesen Verfahren stelle sich hier die Frage, ob für die Qualifikation einer Abschalteinrichtung auf die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems in seiner Gesamtheit (unter Einschluss aller jeweils einzeln vorhandener Systeme zur Abgasrückführung und -nachbehandlung) abzustellen sei. Ebenso wie dort sei auch fraglich, ob jene Bauteile des Fahrzeugs, die das Emissionsverhalten voraussichtlich beeinflussen, so konstruiert sein müssten, dass die Einhaltung der in Anhang I der VO 715/2007/EG angeführten Emissionsgrenzwerte nicht nur bei den vorgeschriebenen Tests im Rahmen des Typengenehmigungsverfahrens, sondern auch unter tatsächlichen Fahrbedingungen im Realbetrieb gewährleistet sei. Die Beantwortung der Vorlagefragen durch den Europäischen Gerichtshof habe daher unmittelbare Relevanz für die rechtliche Beurteilung im gegenständlichen Verfahren. Dazu kämen noch Fragen der Behauptungs- und Beweislast des Klägers, sodass schon zur Vermeidung eines Verfahrensmangels die Klärung auch dieser weiteren Fragen unumgänglich erscheine. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs sei es zweckmäßig und geboten, mit der Entscheidung bis zu jener des Europäischen Gerichtshofs über ein bereits gestelltes Vorabentscheidungsersuchen zuzuwarten und das gegenständliche Verfahren zu unterbrechen, wenn dieselben Erwägungen zu Auslegungszweifeln gemeinschaftsrelevanter Vorschriften gälten. Das sei aus prozessökonomischer Sicht sinnvoll, weil von einer allgemeinen Wirkung der Vorabentscheidung auszugehen sei und sie auch für andere Rechtssachen als die unmittelbaren Anlassfälle anzuwenden sei. Die Unterbrechung sei auch zur Verfahrensvereinfachung zweckmäßig, weil die gutachterliche Abklärung sowie allfällige Fragen an Sachverständige erheblich reduziert würden oder sogar unterbleiben könnten und damit allenfalls auch eine Reduktion des Verfahrensaufwands verbunden wäre.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Klägers wegen Nichtigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss nach Beweiswiederholung bzw Ergänzung des Beweisverfahrens dahingehend abzuändern, dass das Verfahren nicht unterbrochen, sondern fortgesetzt werde. In eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der gegen den Beschluss erhobene Rekurs der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung beinhaltet den Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens aufzutragen.
Die Rekurse beider Parteien sind nicht berechtigt.
I. Zum Rekurs des Klägers
1. Zum Antrag auf Durchführung einer Rekursverhandlung:
§ 526 Abs 1 ZPO, wonach über den Rekurs „ohne vorhergehende mündliche Verhandlung in nicht öffentlicher Sitzung mit Beschluss“ zu entscheiden ist, ist zwar insofern teleologisch zu reduzieren, als er nicht in jedem Fall der Durchführung einer mündlichen Rekursverhandlung entgegensteht (RIS-Justiz RS0122288). Die Beurteilung, ob eine mündliche Rekursverhandlung notwendig ist, fällt aber selbst dann, wenn eine Partei ausdrücklich eine mündliche Rekursverhandlung beantragt, allein in das pflichtgemäße Ermessen des Rekursgerichts (RS0120357). Ein solcher Antrag – hier implizit gestellt durch das Begehren auf Beweiswiederholung bzw Ergänzung des Beweisverfahrens durch das Rekursgericht – ist mangels eines prozessualen Antragsrechts zurückzuweisen (RS0113870 [T1]).
Der Kläger erblickt im Unterbleiben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Frage der Unterbrechung des Verfahrens einen Nichtigkeitsgrund gemäß § 477 Abs 2 Z 4 ZPO.
Teile der Rechtsprechung und Lehre vertreten diese vom Kläger ins Treffen geführte Rechtsansicht (RS0109333; Klauser/Kodek18 § 190 ZPO, E 22; Fucik in Rechberger/Klicka ZPO5 § 190 Rz 1). In der Rechtsprechung der zweitinstanzlichen Gerichte hat sich dagegen die auch vom Rekursgericht für überzeugender erachtete Rechtsansicht durchgesetzt, dass der Unterbrechungsbeschluss allein deshalb, weil er außerhalb der mündlichen Verhandlung gefasst wurde, weder nichtig noch mangelhaft ist. In der ZPO wird für die Beschlussfassung eine mündliche Verhandlung auch nicht vorgeschrieben. Demnach ist nicht die Beschlussfassung außerhalb einer mündlichen Verhandlung mit Nichtigkeit bedroht, sondern die Beschlussfassung, ohne der Gegenseite die Möglichkeit der Stellungnahme zum Unterbrechungsantrag einzuräumen (vgl statt vieler OLG Wien 16 R 164/24s; 4 R 102/24k; 7 Ra 62/24z, jeweils mwN; vgl auch Höllwerth in Fasching/Konecny3 II/3 § 190 ZPO Rz 87 [Stand 1.10.2015, rdb.at]). Das Gericht hat den Parteien Verfahrensvorgänge, die erkennbar für sie wesentliche Tatsachen betreffen, bekanntzugeben und ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, dazu Stellung zu nehmen (RS0005915 [insbes T3, T4, T17]). Das rechtliche Gehör ist gewahrt, wenn sich die Partei nur schriftlich äußern konnte oder geäußert hat (RS0006048).
Im vorliegenden Fall hat das Erstgericht die Parteien von der Unterbrechungsabsicht verständigt und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, sich binnen einer gesetzten Frist dazu schriftlich zu äußern (ON 42), wovon beide Parteien Gebrauch machten (ON 44, ON 45). Der von Amts wegen gefasste Unterbrechungsbeschluss erging daher nach entsprechender Ankündigung und unter Wahrung des rechtlichen Gehörs.
Eine Nichtigkeit des Verfahrens ist somit zu verneinen.
II. Zur Rechtsrüge in den Rekursen des Klägers und der Beklagten
Die Rechtsrügen beider Parteien werden gemeinsam behandelt.
1. Zum Verfahren EuGH C-666/23:
Infolge der rechtskräftigen Beendigung des vor dem Europäischen Gerichtshofs zu C-666/23 anhängigen Verfahrens mit dessen Entscheidung vom 1.8.2025 ist der darauf gestützte Unterbrechungsgrund zwar bereits weggefallen, jedoch sind die übrigen Unterbrechungsgründe aus den nachstehend dargestellten Erwägungen gegeben.
2. Zur Unterbrechung bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in den Vorlageverfahren 7 Ob 163/24g (EuGH C175/25), 8 Ob 99/24b (EuGH C182/25), 10 Ob 71/24z (EuGH C251/25) und 10 Ob 11/25b (EuGH C252/25):
Zu 10 Ob 71/24 stellte der Oberste Gerichtshof dieselben Fragen wie zu 7 Ob 163/24g. Zu 10 Ob 11/25b legte der Oberste Gerichtshof dem Europäischen Gerichtshof (nur) die Frage 3. des zu 7 Ob 163/24g gestellten Vorabentscheidungsersuchens vor, die auch identisch mit Frage 3.a. des zu 8 Ob 99/24 gestellten Vorabentscheidungsersuchens ist. Zu den konkreten an den Europäischen Gerichtshof gestellten Fragen kann auf diese Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs verwiesen werden.
2.1. Das Ersuchen eines Gerichts um Vorabentscheidung begründet zwar keine Unterbrechungs- oder Aussetzungspflicht eines anderen Gerichts (vgl RS0114648). Vielmehr hat das Gericht unter sorgfältiger Berücksichtigung aller Umstände nach freiem Ermessen vor allem unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit zu beurteilen, ob die Unterbrechung des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Erledigung des anderen Rechtsstreites nach Lage des Falles gerechtfertigt ist. Maßgebend dafür sind die Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Frage, ob die Vorlagefragen tatsächlich für die rechtliche Beurteilung im vorliegenden Rechtsstreit entscheidungsrelevant sind (7 Ob 239/18z). Gerade dies dient in besonderem Maße der Prozessökonomie, führt doch eine Unterbrechung regelmäßig zu einem Verfahrensstillstand von erheblicher Dauer.
Wenn dieselben Auslegungszweifel betreffend gemeinschaftsrelevante Vorschriften auch für andere Rechtssachen gelten, ist es nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung zweckmäßig und geboten, mit der Entscheidung bis zu jener des Europäischen Gerichtshofs über ein bereits gestelltes Vorabentscheidungsersuchen zuzuwarten und weitere Verfahren zu unterbrechen. Dies ist prozessökonomisch sinnvoll, weil ein Gericht auch in Rechtssachen, in denen es nicht unmittelbar Anlassfallgericht ist, von einer allgemeinen Wirkung der Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs auszugehen und diese auch für andere als die unmittelbaren Anlassfälle anzuwenden hat (RS0110583; RS0109951; 10 Ob 9/20a; vgl auch 4 Ob 213/19f). Auch der Oberste Gerichtshof unterbricht aktuell anhängige Verfahren, die mit diesen Rechtsfragen in Zusammenhang stehen (siehe zuletzt etwa 1 Ob 42/25w; 2 Ob 79/25v; 3 Ob 57/25s; 4 Ob 92/25w; 5 Ob 217/24h; 6 Ob 11/25y; 7 Ob 85/25p; 8 Ob 83/25a; 9 Ob 37/25v; 10 Ob 53/24b uvm), und ihm nachfolgend auch die Oberlandesgerichte (vgl zuletzt etwa OLG Wien 3 R 69/25a; 12 R 33/25y; 15 R 47/25d; 16 R 70/25v; 1 R 91/25x; OLG Graz 2 R 17/25z uva).
2.2. Der vorliegende Fall bietet entgegen den Argumenten der Parteien in ihren Rekursen auch keinen Anlass für eine andere Beurteilung.
Die Beklagte argumentiert im Wesentlichen, eine Unterbrechung nach § 190 ZPO sei nicht angezeigt, weil für die Beurteilung der Präjudizialität die konkrete Ausgestaltung der im Klagsfahrzeug verbauten technischen Einrichtungen und deren Auswirkungen auf die Emissionsgrenzwerte im Realbetrieb maßgeblich seien. Da der Sachverhalt in diesem Punkt höchst strittig sei – der Kläger bestreite beispielsweise vehement das Vorliegen eines „Gesamtsystems“ und bringe vor, im Klagsfahrzeug sei ein äußerst enges Thermofenster verbaut (zwischen 15°C und 33°C), –, bedürfe es nicht nur zwingend der Einholung eines Sachverständigengutachtens, sondern auch Feststellungen des Erstgerichts. Erst auf dieser Grundlage könne beurteilt werden, ob von einem vergleichbaren Sachverhalt auszugehen sei, der eine Unterbrechung zweckmäßig erscheinen lasse. Die Klägerin argumentiert mit der Unzweckmäßigkeit der Unterbrechung wegen einer unangemessenen Verfahrensverzögerung.
Dem schließt sich das Rekursgericht nicht an.
2.2.1. In den dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegenden Vorlageverfahren 7 Ob 163/24g und 10 Ob 71/24z geht es in (jeweils) Vorlagefrage 1 um die Beurteilung des von der Beklagten behaupteten „Gesamtsystems“ zur Abgasreduktion und dessen Wirksamkeit. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs war auf das „Emissionskontrollsystem in seiner Gesamtheit“ abzustellen, wenn mehrere Systeme zur Abgasreduktion zum Einsatz kamen und sie zur Verringerung desselben Schadstoffs ineinandergriffen (vgl etwa 10 Ob 34/24h, 10 Ob 55/23w, 3 Ob 215/23y, 7 Ob 111/24k, 9 Ob 59/24b). Der Oberste Gerichtshof legte in den Vorabentscheidungsersuchen (auch zu 8 Ob 99/24b) dar, dass das Abstellen auf ein „Gesamtsystem“ nach dem Wortlaut und der Zweckrichtung der VO 715/2007/EG aber nicht zwingend sei. Es sprächen auch Umstände dafür, unterschiedliche Systeme der Abgasrückführung oder Abgasnachbehandlung jeweils isoliert zu betrachten. Die Klärung dieser Frage sei auch bedeutend für die Problematik der Behauptungs- bzw. Beweislast für das Vorliegen der Merkmale einer unzulässigen Abschalteinrichtung. Zu 4 Ob 92/25w unterbrach der Oberste Gerichtshof das Revisionsverfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die von ihm zu 7 Ob 163/24g, 8 Ob 99/24b, 10 Ob 71/24z und 10 Ob 11/25b gestellten Anträge auf Vorabentscheidung, wobei von den Unterinstanzen bereits festgestellt worden war, dass das Abgasrückführungssystem des Motors zur Reduktion der Stickoxide (aus Motorschutzgründen nur) bei Umgebungstemperaturen von –24°C bis +70°C (Thermofenster) arbeitet, wie dies hier auch von der Beklagten (abweichend vom Kläger, der ein engeres Thermofenster vorbringt) behauptet wurde.
Die Beklagte selbst zeigt in ihrem Vorbringen die Bedeutung des Gesamtsystems für die Wirkungsweise der Emissionskontrolle auf, weshalb gerade die Beantwortung der dieses System betreffenden Vorlagefrage für die Bestätigung oder Widerlegung dieses Vorbringens sowie die Beurteilung der dazu aufzunehmenden Beweise von Relevanz ist. Dass ein Gesamtsystem vorliegt, wird seitens des Klägers nur unter dem rechtlichen Aspekt der Frage, ob es zur Beurteilung des Vorliegens einer unzulässigen Abschalteinrichtung auf ein solches Gesamtsystem ankommt, bestritten. Davon, dass das Fahrzeug über einen Dieselpartikelfilter und einen SCR-Katalysator verfügt, geht auch der Kläger aus (vgl ON 6, 28; ON 29, 6).
2.2.2. Auch die hier ebenfalls strittige Frage, wen die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung, somit unter anderem auch dafür trifft, dass es in einem Dieselmotor ein Zusammenwirken einzelner Komponenten des Emissionskontrollsystems gibt, das zu einem (un)veränderten Funktionieren des Gesamtsystems führt, ist Gegenstand einer der in den genannten Verfahren vom Obersten Gerichtshof gestellten Vorlagefragen (Vorlagefrage 2).
2.2.3. Der Kläger releviert im Verfahren ferner das Überschreiten der Emissionsgrenzwerte im Realbetrieb und behauptet, er hätte bei Kenntnis der tatsächlichen Umstände das Fahrzeug nicht gekauft bzw geleast. Für die Beurteilung dieses Vorbringens und der dazu aufzunehmenden Beweise wird auch die Beantwortung der darauf abzielenden Vorlagefrage 3 (die auch in den Vorlageverfahren 10 Ob 11/25b und 8 Ob 99/24 gestellt wurde) maßgeblich sein. Der Oberste Gerichtshof ging von seiner bisherigen Rechtsprechung, die für Emissionen festgelegten Grenzwerte müssten nur unter den in der Durchführungs-VO angegebenen Prüfbedingungen eingehalten werden (zB 10 Ob 31/23s [Rz 34 ff]; 10 Ob 55/23w [Rz 11], 3 Ob 168/24p [Rz 21 ff], 3 Ob 215/23y [Rz 13], 5 Ob 102/24x [Rz 11 ua]), im Hinblick auf die von ihm selbst an den Europäischen Gerichtshof herangetragene Vorlagefrage 3 ab. Begründend führte er aus, der Einbau einer Einrichtung, die die Einhaltung der in der VO 715/2007/EG vorgesehenen Grenzwerte nur während der Phase des Zulassungstests sicherstellen könnte, obwohl diese Testphase normale Nutzungsbedingungen des Fahrzeugs nicht nachstellen könne, liefe möglicherweise der Verpflichtung zuwider, bei normalen Nutzungsbedingungen des Fahrzeugs eine wirkungsvolle Begrenzung der Emissionen sicherzustellen und widerspräche den Zwecken der VO 715/2007/EG (Sicherstellung eines hohen Umweltschutzniveaus [ErwGr 1], Verbesserung der Luftqualität [ErwGr 4 ff])“ (vgl 10 Ob 71/24z [Rz 27]; 10 Ob 11/25b [Rz 15]).
2.3. Richtig ist zwar, dass das Erstgericht noch keine konkreten Feststellungen, insbesondere zur Funktion der Motorsteuerungssoftware und zum Temperaturfenster der temperaturabhängigen Regelung der Abgasrückführung getroffen hat.
Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Verfahrensunterbrechung bedarf es aber keiner weiteren Sachverhaltsfeststellungen, weil sich die Einschlägigkeit der Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs bereits aus dem eigenen Prozessstandpunkt der Beklagten ergibt. Das vorliegende Verfahren betrifft einen vergleichbaren Sachverhalt. Unstrittig wurde im hier zu beurteilenden Verfahren ein Motor vom Typ C* (EU 6) verbaut. Sämtlichen Vorlageverfahren liegt derselbe Motortyp zugrunde. Eine kostspielige Abklärung der Funktion des klagsgegenständlichen Motors und der darin verbauten Motorsteuerungssoftware vor Beantwortung der vom Obersten Gerichtshof vorgelegten Fragen durch den Europäischen Gerichtshof, die auch für die Behauptungs- und Beweislast im Prozess maßgeblich sind, ist weder prozessökonomisch sinnvoll noch zweckmäßig (vgl RS0110583; OLG Wien 15 R 86/25i).
2.4. Zusammengefasst ist allen Vorlagefragen (zumindest teilweise) Präjudizialität für den vorliegenden Fall nicht abzusprechen. Dem Erstgericht ist daher darin zuzustimmen, dass es zweckmäßig und geboten ist, mit der Entscheidung bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über die bereits gestellten Vorabentscheidungsersuchen zuzuwarten und das gegenständliche Verfahren zu unterbrechen, wie es auch der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des Rekursgerichts – unabhängig vom Motortyp – entspricht (OLG Wien 15 R 80/25g; 1 R 84/25t; 15 R 63/25g; 10 R 46/25w; 15 R 86/25i; 16 R 129/25w; 2 R 87/25s; 5 R 52/25s; 15 R 140/25f; 2 R 70/25s uva; OLG Innsbruck 1 R 180/20k).
3. Dem Rekurs war daher nicht Folge zu geben.
4. Infolge amtswegiger Unterbrechung des Verfahrens durch das Erstgericht, der beide Parteien entgegentraten, liegt (mangels Gegenantrags einer Partei) ein unechter Zwischenstreit vor. Die Rechtsmittelkosten sind (und wären auch bei einem Rekurserfolg) grundsätzlich als weitere Verfahrenskosten zu behandeln (Obermaier, Kostenhandbuch4 Kapitel 1 Rz 1.322 [Stand 8.1.2024, rdb.at]).
5. Ein Bewertungsausspruch entfällt, weil bereits das Geldleistungsbegehren für sich die maßgebliche Wertgrenze von EUR 30.000 übersteigt (RS0042277; Kodek in Rechberger/Klicka ZPO5 § 500 Rz 5).
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 528 Abs 2 Z 2 ZPO (vgl RS0037059).
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