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21Bs203/25v•OLG Wien 21Bs203/25v
Das Oberlandesgericht Wien hat am 7. November 2025 als Berufungsgericht durch die Senatspräsidentin Mag. Wilder als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Maruna und Dr. Bahr als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen § 84 Abs 4 und Abs 5 Z 2 StGB über die Berufung des Genannten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe sowie wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 24. März 2025, GZ *23.3, sowie die Beschwerde gegen einen Beschluss gemäß § 494a StPO in der in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Salfelner, LL.M. und des Privatbeteiligtenvertreters Dr. B sowie in Anwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers Mag. Philipp Winkler durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung
I./ zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
II./ den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** in C* geborene österreichische Staatsbürger A* des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 und Abs 5 Z 2 StGB schuldig erkannt und unter Anwendung der § 19 Abs 1 iVm § 5 Z 4 JGG nach § 84 Abs 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 14 Monaten gemäß § 43a Abs 3 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Weiters wurde der Angeklagte schuldig erkannt, dem Privatbeteiligten D* 1.000 Euro binnen 14 Tagen zu zahlen. Mit seinen darüber hinausgehenden Ansprüchen wurde der Privatbeteiligte auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Mit gleichzeitig gefasstem Beschluss sah das Erstgericht gemäß § 53 Abs 3 StGB iVm § 494a Abs 1 Z 2 StPO vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 4. Jänner 2023, AZ E*, gewährten bedingten Strafnachsicht ab und verlängerte die Probezeit gemäß § 494a Abs 6 StPO auf fünf Jahre.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* am 15. Juli 2024 in C* im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zumindest vier nicht mehr auszuforschenden Personen als Mittäter (§ 12 StGB), sohin mindestens zwei Personen in verabredeter Verbindung, D* am Körper verletzt und an der Gesundheit geschädigt und dadurch vorsätzlich eine an sich schwere Körperverletzung mit länger als 24 Tage dauernder Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit des D* herbeigeführt, indem sie ihm wuchtige Faustschläge und Tritte ins Gesicht versetzten, wodurch dieser eine Blutung über der harten Hirnhaut, einen Bruch des Stirnbeins im linken Bereich, einen Bruch des Unterkiefers im linken Bereich, einen Bruch zweier Zähne sowie oberflächliche Abschürfungen am Kopf erlitt.
Zur Person des zum Tatzeitpunkt 19-jährigen und somit jungen Erwachsenen A* stellte das Erstgericht fest, dass er Grundwehrdiener sei und ein monatliches Einkommen in Höhe von circa 600 Euro habe. Seine Strafregisterauskunft weise eine einschlägige Vorverurteilung auf. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 4. Jänner 2023, AZ E*, rechtskräftig am 10. Jänner 2023, sei der Angeklagte wegen §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall; §§ 83, 84 Abs 2 erster Fall; 83 Abs 1; 83 Abs 2; 127; 105 Abs 1 StGB; § 50 Abs 1 Z 2 WaffG zu einer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht die einschlägige Vorstrafe, die mehrfache Erfolgsverwirklichung, die Mehrfachqualifikation und die Tatbegehung während offener Probezeit erschwerend, mildernd hingegen die Tatbegehung im Alter unter 21 Jahren.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 24.2) und zu ON 30 ausgeführte Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit, Schuld, Strafe und des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche sowie dessen Beschwerde gegen den zugleich gefassten Beschluss auf Verlängerung der Probezeit gemäß § 494a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO zur obangeführt gewährten bedingten Strafnachsicht.
Der Erledigung der zunächst zu behandelnden (vgl Ratz, WKStPO § 476 Rz 9) Mängelrüge (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO) ist voranzustellen, dass deren Bezugspunkt der Ausspruch des Gerichts über entscheidende Tatsachen, also über schuld- oder subsumtionsrelevante Tatumstände ist (RIS-Justiz RS0106268, RS0117264; Ratz, WKStPO § 281 Rz 399 ff) und die konkret geltend gemachte offenbar unzureichende Begründung iSd § 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO nur dann gegeben ist, wenn für den Ausspruch über eine entscheidende Tatsache entweder überhaupt keine oder nur solche Gründe angegeben sind, aus denen sich nach den Gesetzen logischen Denkens und allgemeiner Lebenserfahrung ein Schluss auf die zu begründende Tatsache entweder überhaupt nicht ziehen lässt oder der logische Zusammenhang kaum noch erkennbar ist (RIS-Justiz RS0099413). Der Nichtigkeitsgrund liegt nicht vor, wenn die angeführten Gründe bloß nicht genug überzeugend erscheinen, oder neben dem folgerichtig gezogenen Schluss auch noch andere Schlussfolgerungen denkbar sind, selbst wenn sich aus den Feststellungen auch für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen ableiten lassen (Kirchbacher, StPO15 § 281 Rz 60; RIS-Justiz RS0114524).
Indem der Berufungswerber moniert, dass sich der vom Erstgericht angenommene Tatzeitpunkt beziehungsweise die zeitlichen Abläufe und die Tatbeteiligung des Angeklagten nicht mit den Ergebnissen der Standortdatenauswertung in Einklang bringen lassen, und dass letztlich keine Beweisergebnisse für eine Tatbeteiligung des Angeklagten sprechen würden, zeigt er keine offenbar unzureichende Begründung im Sinne der dargelegten Kriterien auf. Denn er übergeht mit seinem Monihim die keineswegs den Gesetzen logischen Denkens und allgemeiner Lebenserfahrung widersprechende ausführliche Auseinandersetzung des Erstgerichts mit den den Feststellungen zu den genannten Umständen zugrundegelegten Beweisergebnissen auf US 5 ff, insbesondere den Angaben des Opfers, des Zeugen F*, der den Angeklagten im Rahmen einer Wahlbidkonfrontation erkannte, der Zeugin G* H* sowie den Standortdaten. Vielmehr unterwirft er mit seiner Berufungsargumentation die Ermittlungsergebnisse der Hauptverhandlung lediglich eigenen beweiswürdigenden Erwägungen nach Art einer Schuldberufung, bekämpft damit lediglich die Beweiswürdigung des Erstgerichts und führt die Mängelrüge damit nicht gesetzeskonform aus (RISJustiz RS0106588).
Auch sonstige Widersprüche oder eine offenbar unzureichende Begründung, die den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5 StPO herstellen könnten, macht er mit seiner Mängelrüge nicht geltend, weshalb dieser der Erfolg zu versagen ist.
Bei der Behandlung der ebenso erhobenen Schuldberufung ist vom Rechtsmittelgericht zu prüfen, ob das Erstgericht für das Verfahren wesentliche in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse einer nachvollziehbaren und den Denkgesetzen entsprechenden Würdigung unterzogen und die wesentlichen Gründe für die entsprechende Tatsachenfeststellung in gedrängter Form zur Darstellung gebracht hat. Dabei gilt, dass die freie Beweiswürdigung ein kritischpsychologischer Vorgang ist, bei dem durch Subsumierung der Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihrem Zusammenhang unter allgemeine Erfahrungsgrundsätze logische Schlussfolgerungen zu gewinnen sind (Mayerhofer, StPO6 § 258 E 30 f; Kirchbacher, StPO15 § 258 Rz 8). Wenn neben den vom Erstgericht aus den vorliegenden Beweisergebnissen folgerichtig abgeleiteten Urteilsannahmen auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich sind, tut dies nichts zur Sache. Die Frage der Glaubwürdigkeit des Angeklagten und der Zeugen sowie die Beweiskraft ihrer Aussagen sind der freien richterlichen Beweiswürdigung vorbehalten. Aus dem Grundsatz „in dubio pro reo“ lässt sich keine negative Beweisregel ableiten, die das erkennende Gericht im Falle mehrerer denkbarer Schlussfolgerungen verpflichten würde, sich für die aus der Sicht des Angeklagten günstigste Variante zu entscheiden (RISJustiz RS0098336).
Gemessen an diesen Grundsätzen kommt der Schuldberufung keine Berechtigung zu. Die Erstrichterin hat die erhobenen Beweise unter Ausschöpfung sämtlicher relevanten Beweismittel und Einbeziehung des vom Angeklagten und der Zeugen in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks mit schlüssiger und ausführlicher Begründung einer denkrichtigen und lebensnahen Würdigung unterzogen und dargelegt, wie sie zu den Feststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite gelangte.
Dabei setzte sie sich in nicht zu beanstandender Weise ausführlich sowohl mit der wechselnden Verantwortung des Angeklagten als auch mit den Angaben der Zeugen I*, J*, K* und L* auseinander und begründete nachvollziehbar, wieso sie deren Angaben keinen Glauben schenkte. Das Erstgericht legte außerdem differenziert dar, weshalb an der Tatbeteiligung des Angeklagten keinen Zweifel hatte und konnte sich dabei auf die Angaben der Zeugen M* O*, F*, G* H* und D*, das Ergebnis der Wahlbildkonfrontation und der Auswertung der Standortdaten stützen. Im Zuge dessen ging die Erstrichterin auf die Abweichungen in den Aussagen sämtlicher Beteiligten ein und begründete schlüssig, weshalb sie von einer Mittäterschaft des Angeklagten ausging. Die Feststellungen zu den Verletzungen leitete das Erstgericht zutreffend aus der unbedenklichen Verletzungsanzeige (ON 2.16) und dem amtsärztlichen Gutachten (ON 2.22) ab. Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite, insbesondere zum gemeinsamen Tatentschluss sämtlicher Täter, leitete das Erstgericht in nicht zu beanstandender Weise aus der allgemeinen Lebenserfahrung und aus dem Umstand, dass der Angeklagte zusammen mit den übrigen Mittätern zum Tatort beordert wurde, sowie aus dem weiteren objektiven Tatgeschehen ab.
Der Ansicht des Angeklagten entgegen ist in der Annahme des ungefähren Tatzeitpunkts und der Feststellung des 1,3 km entfernten Standorts des Angeklagten neun Minuten nach der Tatbegehung kein Widerspruch zu ersehen. Denn nach den erstgerichtlichen Feststellungen lief der Angeklagte nicht neun Minuten „durchgehend durch C*“, sondern legte eine Distanz von 1,3 km zurück (und bewegte sich somit mit 8,6 km/h, was einer durchschnittlichen Jogginggeschwindigkeit entspricht), die nach der allgemeinen Lebenserfahrung von einem 19-jährigen Mann, wie dem Angeklagten sehr wohl in neun Minuten bewältigt werden kann; dies umso mehr im vorliegenden Fall, in dem die Motivation auf der Hand liegt, möglichst schnell und möglichst weit weg vom Tatort zu kommen.
Weshalb der Vorfall im Schanigarten mit dem unbekannt gebliebenen 40-jährigen Täter fünf bis zehn Minuten gedauert haben soll, ist den Berufungsausführungen nicht zu entnehmen, somit rein spekulativ Die Zeugen G* H*, D* und F* (ON 2.6, 2.7 und 8.4) beschrieben die Situation mit dem unbekannten Täter als lediglich kurze Diskussion, auf die wenige Minuten später der Angriff der Tätergruppe folgte. Zudem ging das Erstgericht – wie auch in der Berufung zutreffend angenommen – ohnedies nur von ungefähren zeitlichen Angaben aus. Die vom Erstgericht angenommene zeitliche Abfolge ist dem Berufungsvorbringen zuwider jedoch insgesamt nachvollziehbar und lässt sich auch mit den übrigen Ermittlungsergebnissen in Einklang bringen.
Zu den vom Angeklagten monierten fehlenden Beweisergebnissen zu konkreten Teilnahmehandlungen des Angeklagten ist festzuhalten, dass der Zeuge F* den Angeklagten im Zuge einer Wahlbildkonfrontation (ON 2.18, ON 2.6, 4) als einen der Täter (ON 2.6) identifiziert hat. Eine Mittäterschaft im Sinne des § 12 StGB liegt dann vor, wenn mehrere Personen von einem gemeinsamen Vorsatz getragene Ausführungshandlungen setzen und die Täter im bewussten und gewollten Zusammenwirken handeln (Fabrizy in WK2 StGB § 12 Rz 24 f). Damit haften alle Mittäter für ihre Mitwirkung wechselseitig und jedem werden die Tatbeiträge der anderen zugerechnet. Es kommt daher für die Annahme von Mittäterschaft des Angeklagten gerade nicht darauf an, in welchem Ausmaß er welche konkreten Angriffshandlungen gesetzt hat. Den Ermittlungsergebnissen nach lag ein gemeinsamer Angriff und Tatentschluss des Angeklagten und der anderen Mittäter vor, sodass das Argument ins Leere geht.
Entgegen den Berufungsausführungen hat auch die Nachricht des Zeugen F* Eingang in das Beweisverfahren gefunden, weil der Zeuge die Nachricht laut Protokoll in der Hauptverhandlung vom 20. Februar 2025 (ON 16.1, 14) für die Erstrichterin durch einen Screenshot ersichtlich auf seinem Mobiltelefon vorzeigte (US 6).
Soweit sich der Angeklagte darauf beruft, dass sich das Opfer in der Hauptverhandlung nur an einen circa 1,90 Meter großen Täter mit Locken erinnern konnte und der Angeklagte kleiner ist, ist ihm entgegen zu halten, dass das Opfer selbst angab, an Erinnerungslücken zu leiden und mehrere Täter an der Tat beteiligt waren, sodass eine Verwechslung in Bezug auf die Größe mit einem anderen Mittäter nicht ausgeschlossen ist, fallaktuell aber auch nicht schadet. Der Angeklagte wurde vom unmittelbaren Tatzeugen F* identifiziert und auch der Zeuge M* O* bestätigte in der Hauptverhandlung (ON 16.1, 16), dass das Opfer ihm gegenüber nach dem Vorfall angegeben habe, dass es sich an einen kleinen lockigen Mann erinnern könne. Dass die Erinnerung des Opfers, das schwere Kopfverletzungen erlitten hat, mehrere Monate nach dem Vorfall getrübt ist, ist nicht ungewöhnlich und vermag die übrigen, den Angeklagten als Mittäter belastenden Beweisergebnisse nicht zu entkräften. Auch in diesem Punkt ist die nachvollziehbare und lebensnahe Beweiswürdigung des Erstgerichts mit dem Ergebnis, dass es sich bei dem Angeklagten um einen der Mittäter handelt, nicht zu beanstanden.
Es schmälert die Glaubwürdigkeit des Tatzeugen F* im Übrigen auch nicht, dass nach seinen Angaben zwei Täter Küchenmesser in der Hand hatten, während die Zeugin P* H* kein Messer wahrnahm. Wie die Zeugin selbst ausführte (ON 8.4) und wie notorisch anzunehmen ist, handelt es sich bei einem akkordierten Angriff mehrerer auf ein Opfer um ein rasches und dynamisches Geschehen. Damit ist nicht verwunderlich, dass nicht jeder Zeuge die exakt selben Wahrnehmungen gemacht hat oder wiedergeben kann und die Zeugin P* O* die Täter nicht identifizieren konnte.
Da es der Schuldberufung nicht gelingt, einen Verstoß gegen die Grenzen der freien Beweiswürdigung aufzuzeigen und das Berufungsgericht bei der im Rahmen der Überprüfung der Beweiswürdigung in Erledigung der Schuldberufung anzustellenden Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit der erstrichterlichen Lösung der Schuldfrage hat, ist ihr der Erfolg zu versagen.
Auch der Strafberufung kommt keine Berechtigung zu.
Vorweg ist festzuhalten, dass das Verbrechen der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 und Abs 5 Z 2 StGB eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben im Sinne der durch das GewaltschutzG 2019 BGBl I 2019/105 geschaffenen Bestimmung des § 19 Abs 4 Z 1 JGG darstellt, in dessen Anwendungsbereich § 19 Abs 1 JGG nicht zum Tragen kommt (RIS-Justiz RS0134087). Dem folgend ist von einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe (§ 84 Abs 4 StGB iVm § 19 Abs 4 Z 1 JGG) auszugehen (zum lediglich die Strafbemessung betreffenden Verschlechterungsverbot siehe RIS-Justiz RS0100733 [insb T3]).
Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters. Dabei hat das Gericht die Erschwerungs und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Zu berücksichtigen ist vor allem, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einen mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte (§ 32 Abs 2 StGB).
Der vom Angeklagten als mildernd ins Treffen geführte Umstand, dass er Teil einer gruppendynamischen Bewegung war, nennt sich tallakhiell verabredete Verbindung und begründet ob der schweren Körperverletzung des Opfers die Unterstellung der Tathandlung (auch) unter § 84 Abs 5 Z 2 StGB.
Ausgehend von den vom Erstgericht zutreffend herangezogenen Milderungs- und Erschwerungsgründen, den Folgen der Tat sowie unter Berücksichtigung des Umstands, dass das Ausmaß der verhängten Strafe in einer realistischen Relation zum Unrechts und Schuldgehalt der konkreten Tat stehen muss (RISJustiz RS0090854), erweist sich die vom Erstgericht verhängte Sanktion keiner Herabsetzung zugänglich. Im Hinblick darauf, dass der Angeklagte nach der ihm im Jahr 2023 gewährten Resozialisierungschance in Form der bedingten Nachsicht einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe und ungeachtet der Beigebung von Bewährungshilfe innerhalb der Probezeit neuerlich einschlägig straffällig wurde, ist aus spezialpräventiven Gründen der vom Erstgericht unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren verhängte bedingte Strafteil von 14 Monaten angemessen ausgemittelt und nicht zum Vorteil des Angeklagten korrekturbedürftig.
Auch die Berufung des Angeklagten wegen des Aus-spruchs über die privatrechtlichen Ansprüche ist nicht im Recht. Der Privatbeteiligtenzuspruch findet Deckung in den Feststellungen sowie in der Aktenlage (US 3f, ON 2.14, ON 2.22), wobei nach der herrschenden Rechtsprechung zur Beurteilung von Schmerzengeldansprüchen auf eine gemäß § 273 ZPO global – und nicht nach Schmerzperioden und bestimmten Tagessätzen – anzustellende Berechnung (RIS‐Justiz RS0031307, RS0031415, RS0031614; AZ 2 Ob 237/01v mwN) zurückgegriffen werden kann.
Nach § 1325 ABGB steht bei Verletzungen am Körper, worunter Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit zu verstehen sind, Schmerzengeld zu, das um so höher zu bemessen ist, je bedeutender die Körperschädigung, je länger die Heilung oder Gesundheitsstörung, je intensiver die mit der Verletzung verbundenen Schmerzen und je empfindlicher die Folgen für das Leben und die Gesundheit der Geschädigten (einschließlich ihrer seelischen Schmerzen und Belastungen) sind (1 Ob 2/05w, 2 Ob 154/03s uva; RIS Justiz RS0031363 [T2]). Angesichts dieser Kriterien und ausgehend von den Feststellungen, wonach D* durch den Angriff die spruchgemäßen Verletzungen erlitten hat, die zu einer mehr als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit führten, erweist sich die Höhe des Privatbeteiligtenzuspruchs keinesfalls unangemessen oder überhöht.
Schließlich kommt auch der Beschwerde keine Berechtigung zu. Der Angeklagte wurde innerhalb der Probezeit spezifisch einschlägig rückfällig. Damit ist die Verlängerung der Probezeit zur vorangegangenen Verurteilung erforderlich, um die Bewährung des Verurteilten länger beobachten zu können und eine erweiterte Möglichkeit für allenfalls notwendige (Verhaltens)Korrekturmaßnahmen zu schaffen.
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