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23Bs319/25t•OLG Wien 23Bs319/25t
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Aichinger als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Staribacher und den Richter Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 148 erster Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 26. Oktober 2025, GZ B*-8 (nunmehr: GZ C*-3.8 des Landesgerichts Wiener Neustadt), nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Die über A* verhängte Untersuchungshaft wird aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO fortgesetzt.
Die Wirksamkeit dieses Beschlusses ist durch eine Haftfrist nicht mehr begrenzt (§ 175 Abs 5 StPO).
Begründung:
Über den am ** geborenen österreichischen Staatsbürger A* wurde nach seiner Festnahme durch die Kriminalpolizei aus eigenem gemäß § 171 Abs 2 (zu ergänzen:) Z 1 StPO iVm § 170 Abs 1 Z 1 StPO am 24. Oktober 2025, 19.15 Uhr (ON 3.2.10 S 2), und Einlieferung in die Justizanstalt Wien-Josefstadt am 25. Oktober 2025, 12.45 Uhr (ON 3.3; ON 3.6.3 S 1), - dem Antrag der Staatsanwaltschaft Wien folgend (ON 3.1.2 mit Verweis auf den Journal-AV ON 3.1.1.) - mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 26. Oktober 2025 wegen des dringenden Verdachts des Vergehens des gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 148 erster Fall StGB die Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO mit Wirksamkeit bis 10. November 2025 verhängt (ON 3.7 S 3; ON 3.8).
Nach „Einbeziehung“ des diesbezüglichen Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Wien (AZ D*) durch die Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt in deren zu AZ E* geführtes Verfahren am 27. Oktober 2025 (ON 1.3) brachte Letztere am 28. Oktober 2025 beim Landesgericht Wiener Neustadt einen Strafantrag wegen des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB (vgl diesbezüglich jedoch bereits ON 33.3 in AZ F* des Landesgerichts Wiener Neustadt) und des Vergehens des gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 148 erster Fall StGB gegen A* ein (ON 1.4 und ON 4); das Hauptverfahren behängt dort – nach wie vor (vgl ON 11; siehe jedoch RIS-Justiz RS0127580) – zu AZ C*.
Gegen den Beschluss auf Verhängung der Untersuchungshaft (ON 3.8) richtet sich die rechtzeitige, einen dringenden Tatverdacht gewerbsmäßiger Tatbegehung sowie das Vorliegen eines Haftgrundes in Abrede stellende und Unverhältnismäßigkeit ins Treffen führende Beschwerde des A* (ON 8.2), der keine Berechtigung zukommt.
Die Untersuchungshaft darf nach § 173 Abs 1 StPO nur dann verhängt oder fortgesetzt werden, wenn der (hier:) Angeklagte einer bestimmten Tat dringend verdächtig, sohin mit hoher Wahrscheinlichkeit der Täter ist. Ein solcher Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Dringender Tatverdacht ist mehr als eine bloße Vermutung und mehr als einfacher oder gewöhnlicher Verdacht (Kirchbacher/Rami, WKStPO § 173 Rz 3 mwN). Es genügt das Vorliegen von Indizien, die zwar nicht für sich allein, jedoch in ihrem Zusammenhang eine logisch und empirisch einwandfreie und tragfähige Begründung der Annahme der Täterschaft darstellen (Mayerhofer/Salzmann, StPO6 § 173 Rz 4) bzw die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf die Begehung eines Vergehens oder Verbrechens geschlossen werden kann. Ein Schuldbeweis ist nicht erforderlich (RISJustiz RS0107304).
Vorweg ist festzuhalten, dass gegen A* beim Landesgericht Wiener Neustadt zu AZ F* ein weiteres Verfahren (unter anderem) wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 148 erster Fall StGB behängt. In diesem Verfahren besteht – soweit hier von Interesse - die dringende Verdachtslage, er habe (dort ON 27.1 S 2 f) „in ** und anderen Orten
I./ mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich unrechtmäßig zu bereichern, Nachgenannte durch Täuschung über Tatsachen, nämlich Vorspiegelung seiner (Rück)Zahlungswilligkeit bzw -fähigkeit zu Handlungen verleitet, die diese oder andere am Vermögen schädigten, und zwar
1. / am 13. Mai 2025 in ** G* zur darlehensweisen Überlassung von 10 Euro;
2. / am 22. Mai 2025 in ** Gewahrsamsträger des Unternehmens H* zur Ausfolgung eines Bilderrahmens im Wert von 105,83 Euro;
3. / zwischen 18. Juni 2025 und 2. August 2025 in ** und ** in vier Angriffen I* zur Erbringung von Chauffeurdienstleistungen im Gesamtwert von 115 Euro;
4. / am 5. August 2025 in ** J* zur darlehensweise Überlegung von 20 Euro;
5. / am 6. August 2025 in ** Verfügungsberechtigte des Lokals K* zur Erbringung von Restaurantdienstleistungen im Wert von 75,50 Euro;
6. / am 16. August 2025 in ** L* zur darlehensweisen Überlassung von 10 Euro“.
Zur Begründung des diesbezüglich vorliegenden dringenden Tatverdachts wird zu Vermeidung von Wiederholungen identifizierend auf die Ausführungen im Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 24. September 2025, AZ 30 Bs 272/25g (ON 27.1 S 4 f in AZ F* des Landesgerichts Wiener Neustadt), verwiesen (zur Zulässigkeit vgl RIS-Justiz RS0124017 [insb T2, T3, T4, T6 und T8]).
Auch im dortigen Verfahren war über A* die Untersuchungshaft verhängt worden, aufgrund der bereits zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 24. September 2025, AZ 30 Bs 272/25g, wurde jedoch an diesem Tag seine Enthaftung verfügt.
Ausgehend davon, dass das Oberlandesgericht seine Entscheidung reformatorisch zu treffen hat (RISJustiz RS0116421; RS0120817), steht A* nunmehr im dringenden Verdacht, am 24. Oktober 2025 in ** gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 zweiter Fall StGB) mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Verfügungsberechtigte der M* GmbH durch Vorgabe seiner Zahlungsfähigkeit und -willigkeit, somit durch Täuschung über Tatsachen, zu Handlungen, nämlich zur Herausgabe von Speisen und Getränken im Gesamtwert von 136,60 Euro, verleitet zu haben, die das angeführten Unternehmen im genannten Betrag am Vermögen schädigten.
Darüber hinaus besteht in subjektiver Hinsicht der dringende Verdacht, er habe die Verfügungsberechtigten des genannten Unternehmens über seine Zahlungswilligkeit und -fähigkeit täuschen, sie dadurch zur Übergabe von Speisen und Getränken verleiten, das Unternehmen am Vermögen schädigen und sich selbst durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig bereichern wollen. Weiters besteht der dringende Verdacht, dass es dem Angeklagten dabei überdies darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung solcher Taten längere Zeit (zumindest einige Wochen) hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, nämlich ein solches, das nach einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung monatlich den Betrag von 400 Euro übersteigt.
Der – im Umfang des Grundtatbestands auch in der Beschwerde nicht in Zweifel gezogene - dringende Tatverdacht gründet in objektiver Hinsicht auf den Ermittlungen der Polizeiinspektion N* zu GZ: , insbesondere den Angaben des Zeugen O, wonach der Angeklagte die von ihm konsumierten Speisen und Getränken nicht habe bezahlen können (ON 3.2.8 S 3 f), wobei sich der Schadensbetrag aus der bezughabenden Rechnung ON 3.2.9 ergibt. Den Umstand der Nichtbegleichung der Rechnung bestritt der Angeklagte im Übrigen nicht (ON 3.2.7 S 4; ON 3.7 S 3). Die qualifizierte Verdachtslage dahin, dass er bereits im Zuge der Bestellungen über Tatsachen täuschte, kann aus seinem Vorgehen in Zusammenhalt mit den einschlägigen Vorstrafen und der dringenden Verdachtslage im Verfahren AZ F des Landesgerichts Wiener Neustadt erschlossen werden. Dass ihm die Verfügungsberechtigten der M* GmbH in Kenntnis der wahren Sachlage keine Speisen und Getränke ausgefolgt hätten, ergibt sich schon zwanglos aus der allgemeinen Lebenserfahrung.
Der dringende Tatverdacht zur subjektiven Tatseite folgt zunächst aus dem objektiven Tathergang, wobei der Schluss vom gezeigten Verhalten eines leugnenden Angeklagten auf dessen subjektive Tatseite methodisch gar nicht zu ersetzen und rechtsstaatlich vertretbar ist (RISJustiz RS0098671, RS0116882). Vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 19. März 2025, AZ P*, unter anderem wegen eines am 16. Jänner 2025 begangenen (versuchten) Betrugs mit einem Schadensbetrag von 16.750,45 Euro schuldig erkannt wurde (Einsicht Verfahrensautomation Justiz), weiters der dringende Verdacht besteht, er habe im Zeitraum Mai 2025 bis August 2025 neun weitere Betrugshandlungen begangen, und er nunmehr qualifiziert verdächtigt ist, einen Monat nach seiner zuletzt erfolgten Enthaftung ohne zu bezahlen Speisen und Getränke im Gesamtwert von 136,60 Euro konsumiert zu haben, kann zwanglos davon ausgegangen werden, er habe die Verfügungsberechtigten des genannten Unternehmens über seine Zahlungswilligkeit und -fähigkeit täuschen, sie dadurch zur Übergabe von Speisen und Getränken verleiten, das Unternehmen am Vermögen schädigen und sich selbst durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig bereichern wollen. Seine diesbezüglich leugnende Verantwortung vermag vor dem Hintergrund obiger Ausführungen diese Verdachtslage derzeit nicht zu entkräften, sondern erscheint als unglaubwürdige Schutzbehauptung. Die aufgezeigten Umständen weisen aber überdies (wenn auch seitens des Angeklagten anderes behauptet wird) auf eine äußert prekäre Einkommens- und Vermögenssituation des Beschwerdeführers hin, die im Verein mit dem nunmehrigen (doch nicht unerheblichen) Schadensbetrag – entgegen der nicht näher begründeten Ansicht des Beschwerdeführers, eine solche sei „(nach wie vor) nicht hinreichend indiziert“, - qualifiziert darauf schließen lässt, dass es ihm (nunmehr) auch darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung solcher Taten längere Zeit (zumindest einige Wochen) hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, nämlich ein solches, das nach einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung monatlich den Betrag von 400 Euro übersteigt.
Neben dem als dringend einzustufenden Tatverdacht in Richtung des Vergehens des gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 148 erster Fall StGB liegt auch der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr in Ausformung der lit b des § 173 Abs 2 Z 3 StPO vor. Denn der Angeklagte weist bereits eine spezifische einschlägige Vorstrafe auf (ON 2.5; [versuchter] Schadensbetrag 16.750,45 Euro) und steht nunmehr im dringenden Verdacht, im raschen Rückfall und während offener Probezeit abermals einen Betrug mit einem Schadensbetrag von 136,60 Euro begangen zu haben. Davon ausgehend besteht aber – auch wenn der Beschwerdeführer vermeint, dies lasse sich „nicht begründen“, - die evidente Gefahr, er werde auf freiem Fuß ungeachtet des aktuell wegen einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftat gegen ihn geführten Strafverfahrens gewerbsmäßig weitere gegen dasselbe Rechtsgut (fremdes Vermögen) gerichtete strafbare Handlungen mit einer Strafdrohung von mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe und Schadensbeträgen von jeweils über 100 Euro, somit mit nicht bloß leichten Folgen (vgl Nimmervoll, Haftrecht³ Rz 717 mwN), begehen, wie die ihm nunmehr angelastete Straftat.
Angesichts eines relevanten Strafrahmens von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe steht die bislang erst knapp zwei Wochen andauernde Untersuchungshaft – den weiteren Beschwerdeausführungen zuwider - im Sinne der §§ 173 Abs 1; 177 Abs 2 StPO weder außer Verhältnis zu der zu erwartenden Strafe noch zur Bedeutung der ihm angelasteten strafbaren Handlung.
Der angenommene Haftgrund ist – unter Bedachtnahme auf obige Ausführungen - als so gewichtig anzusehen, dass er durch gelindere Mittel des § 173 Abs 5 StPO nicht wirksam substituiert werden kann, wobei seitens des Angeklagten auch keine tauglichen gelinderen Mittel angeboten wurden.
Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.
Ein Ausspruch über die Haftfrist hatte mit Blick auf § 175 Abs 5 StPO wegen des bereits eingebrachten Strafantrages (ON 4) zu entfallen.
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