OLG Graz 1Bs165/25m

1Bs165/25mOberlandesgericht07.11.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Graz 1Bs165/25m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2025:0010BS00165.25M.1107.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Redtenbacher als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag.a Schwingenschuh und den Richter Mag. Wieland in der Strafsache gegen Dr.in A* wegen des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde der Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 3. November 2025, AZ ** (ON 27 der Akten AZ ** der Staatsanwaltschaft Graz), in nichtöffentlicher Sitzung den

BESCHLUSS

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Die Untersuchungshaft der Dr.in A* wird aus dem Haftgrund der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit b StPO fortgesetzt.

Dieser Beschluss ist bis längstens 7. Jänner 2026 wirksam.

Begründung

Begründung:

In dem von der Staatsanwaltschaft Graz zum AZ ** gegen Dr.in A* wegen der Vergehen der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB und des schweren und gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB geführten Ermittlungsverfahrens wurde über die am ** geborene österreichische Staatsbürgerin A* nach Anordnung der Festnahme (ON 8) mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 18. Oktober 2025 (ON 12) die Untersuchungshaft verhängt. Aus Anlass eines Enthaftungsantrags (ON 16 [§ 176 Abs 1 Z 2 StPO]) wurde mit dem angefochtenen Beschluss vom 3. November 2025 (ON 27) die Untersuchungshaft (neuerlich) aus den Haftgründen der Flucht,- und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit b StPO bis 3. Dezember 2025 fortgesetzt.

Dagegen richtet sich die auf Aufhebung der Untersuchungshaft (allenfalls gegen gelindere Mittel) zielende, den dringenden Tatverdacht gar nicht an Abrede stellende, Beschwerde der Beschuldigten, die sich ausschließlich gegen das Vorliegen von Haftgründen wendet bzw. deren Substituierbarkeit durch gelindere Mittel und die Unverhältnismäßigkeit der Haftfortsetzung behauptet (ON 27).

Die Oberstaatsanwaltschaft Graz äußerte sich dazu inhaltlich nicht.

Das (rechtzeitige) Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Nach der Aktenlage besteht im Sinne einer höheren Wahrscheinlichkeit der Tatbegehung (RIS-Justiz RS0107304) – der Verdacht, Dr.in A* habe in ** und anderen Orten mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern

Im Hinblick auf die Annahmen zur subjektiven Tatseite wird auf die – ohnedies nicht substanziiert bestrittenen – aktenkonformen und zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts (BS 3) verwiesen (zur Zulässigkeit vgl RIS-Justiz RS0115236 [T1], RS0119090 [T4]). Ergänzend zu Punkt I. ist hinzuzufügen, dass sich die für die Tatvollendung (siehe dazu RIS-Justiz RS0090835) notwendige Zueignungshandlung (vgl 15 Os 41/10h; 13 Os 120/12i) aus der Weiterbenützung des Fahrzeugs trotz ausstehender Raten (ON 2.10), selbst nach erfolgter Vertragsauflösung (ON 2.11) und des Einschreitens eines Inkasso-Dienstleisters (ON 2.3) samt einer irreführenden Erteilung von Informationen an die Kriminalpolizei (ON 6.1) und einer abschließenden Weigerung der Bekanntgabe des Standorts an diese – ohne triftigen Grund (ON 11,5) – ableiten lässt. Die nunmehrige Sicherstellung des Fahrzeugs (ON 15), wäre nur unter Strafzumessungsaspekten (Riffel in WK2 StGB § 34 Rz 33) relevant.

Dr.in A* ist demnach dringend verdächtig zu Punkt 1. des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB und zu Punkt 2. des Vergehens des schweren und gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB.

Zur Begründung des dringenden Tatverdachts in objektiver Hinsicht wird grundsätzlich auf die diesbezüglichen (aktenkonformen) Erwägungen im angefochtenen Beschluss (BS 4 bis 6) verwiesen (zur Zulässigkeit von Verweisungen im Allgemeinen vgl RIS-Justiz RS0124017 [insb T4], RS0115236 [insb T1]; Ratz, Der Tatverdacht im Grundrechtsbeschwerdeverfahren, JBl 2000, 536; Kier in WK² GRBG § 2 Rz 25), die vom Beschwerdegericht inhaltlich geteilt und daher hier übernommen werden.

Zusammengefasst stützen sich die Annahmen zu Punkt 1. auf die in der Sachverhaltsdarstellung der B* GmbH (ON 2.4) enthaltenen Ausführungen, welche durch die beigelegten Unterlagen (ON 2.2, ON 2.3 und ON 2.5 bis ON 2.11) plausibilisiert werden. Die Beschuldigte, die sich im Rahmen des Pflichtverhörs schuldig fühlte (ON 11,4), konnte auch keinen nachvollziehbaren Grund (ON 11,4) nennen, warum sie das Fahrzeug trotz Vertragsauflösung und ausstehender Raten nicht zurückstellte. Der Auflösungswert des Fahrzeugs ergibt sich aus der ON 2.2. In Bezug auf Punkt 2. ergeben sich die Annahmen aus den im Abschlussbericht der Kriminalpolizei (ON 10.2) dargestellten Ermittlungsergebnissen. Insbesondere der Umstand, dass die Beschuldigte trotz zeitweise eingetretener Erwerbslosigkeit (siehe ON 5, ON 10.7) und angespannter Vermögenssituation, was aus der Nichtbezahlung der offenen Raten für das Leasingfahrzeug und der abgelehnten Kreditkartenzahlung (ON 10.10,3) deduziert werden kann, und einer bereits erfolgten Verurteilung (ON 3) wegen Betrugs (weiterhin) in gehobeneren Hotels samt Verköstigung nächtigte, dabei die offenen Rechnungen (ON 10.18 bis ON 10.20) nicht beglich und zur Deckung ihrer Malversationen offenkundig nicht durchführbare (siehe ON 6.6 und ON 6.7 [Auftragsstatus bloß: GESENDET]) Überweisungsbestätigungen vorlegte (ON 10.10,3), macht einen Betrug hoch wahrscheinlich. Bei der vorzunehmenden Einzelfallprüfung ist zufolge der Erwerbs- und Einkommenslosigkeit im Verein mit der einschlägigen Vorstrafe die dargestellte Absicht im Sinn des § 70 Abs 1 StGB im Tatzeitpunkt hochgradig indiziert. Hinzu tritt, dass der Genannten mit Strafanträgen der Staatsanwaltschaft Graz vom 27. August 2025, AZ ** (ON 7.4), und vom 9. September 2025, AZ ** (ON 7.3), das im unmittelbaren Vorfeld der gegenständlichen Handlungen begangene Vergehen des Betrugs nach § 146 StGB mit einem Gesamtschaden von EUR 2.760,35 angelastet wird.

Die subjektive Tatseite erschließt sich mit dem geforderten höheren Grad der Wahrscheinlichkeit fallbezogen bereits aus dem äußeren Tatgeschehen (RIS-Justiz RS0116882; RS0098671; Ratz in WK StPO § 281 Rz 452), insbesondere jedoch aus der kontinuierlichen Tatbegehung über einen längeren Tatzeitraum samt der geständigen Verantwortung der Beschuldigten.

Entgegen der Beschwerde liegt der vom Erstgericht (ausreichend begründete) Haftgrund der Fluchtgefahr im Sinn des § 173 Abs 1 Z 1 StPO vor. Dieser ist anzunehmen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, der Beschuldigte werde auf freiem Fuß wegen Art und Ausmaß der ihm voraussichtlich bevorstehenden Strafe oder aus anderen Gründen flüchten oder sich verborgen halten. Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr müssen auch die in § 173 Abs 3 erster Satz genannten Umstände in Rechnung gestellt werden (13 Os 46/05; Kirchbacher/Rami in WK StPO Rz 31ff mwN). Zwar verfügt die Beschuldigte nunmehr über einen Hauptwohnsitz in einer Notschlafstelle (ON 25.3), jedoch kann auf Grund der Arbeitslosigkeit und des offenbar belasteten Verhältnisses zu ihrer Familie (siehe ON 10.9,4), nicht von geordneten Lebensverhältnissen ausgegangen werden (siehe auch ON 10.9,4 [„Meine Mitarbeiter und ich versuchten ihr auch klarzumachen, dass sie ihr Leben ändern müsse“]). Die Beschuldigte war vor ihrer Festnahme in Österreich unsteten Aufenthalts und es fehlte an einer telefonischen oder postalischen Erreichbarkeit für die Behörden und private Einrichtungen (siehe auch ON 2.3), sodass sie sogar zur Aufenthaltsermittlung (ON 10.21 und ON 6.1) ausgeschrieben werden musste. In einer Gesamtschau besteht daher (weiterhin) die Gefahr, die Beschuldigte werde sich der Strafverfolgung, also dem Strafverfahren insgesamt oder zumindest der ihm allenfalls drohenden Strafe, durch Verborgenhalten zu entziehen versuchen, wobei die behauptete (ON 16) Unterstützung durch den Familienverband sich derzeit in einer bloßen Behauptung erschöpft.

Der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO liegt vor, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, der Beschuldigte werde auf freiem Fuß ungeachtet des wegen einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten gegen ihn geführten Strafverfahrens eine strafbare Handlung mit nicht bloß leichten Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist, wie die ihm angelastete strafbare Handlung, wenn er entweder wegen einer solchen Tat bereits verurteilt worden ist oder wenn ihm nunmehr wiederholte oder fortgesetzte Handlungen angelastet werden. Einmietbetrügereien mit einem Schaden von jeweils mehreren hundert Euro stellen ebenso wie die Veruntreuung eines hochpreisigen Fahrzeugs strafbare Handlungen mit nicht bloß leichten Folgen dar (vgl Nimmervoll, Haftrecht3 Z 717 ff; OLG Innsbruck, AZ 6 Bs 270/25v). Trotz einer einschlägigen Verurteilung (ON 3) delinquierte die Beschuldigte hoch wahrscheinlich (§ 8 StPO) trotz weiterer anhängiger Strafverfahren (siehe ON 7.3 und ON 7.4) scheinbar unbeeindruckt weiter, sodass angesichts des dadurch hervortretenden Persönlichkeitsdefizite (siehe Kirchbacher/Rami in WK StPO § 173 Rz 28) und der (unveränderten [§ 173 Abs 3 letzter Satz]) schlechten wirtschaftlichen Lage der Beschuldigten – weder eine Arbeitszusage ist konkret bescheinigt, noch liegt sonst eine Zusicherung für die Deckung des notwendigen Unterhalts durch Dritte vor (vgl dazu auch 13 Os 136/00) – konkret zu befürchten, diese werde, trotz der prägenden ersten Hafterfahrung, auf freiem Fuß weiterhin gleichartige strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen begehen, zumal auch bislang das Einschreiten von den staatlichen Strafverfolgungsbehörden und die gesetzten Sanktionen nicht fruchteten.

Zwar könnte der Haftgrund der Fluchtgefahr – wie die Beschwerde zutreffend aufzeigt – durch die Abgabe des Reisepasses samt den Verpflichtungen, an einem bestimmten Ort bzw. ihrer Familie zu wohnen (§ 173 Abs 5 Z 4 StPO) und sich regelmäßig bei der Kriminalpolizei zu melden (§ 173 Abs 5 Z 5 StPO), derzeit schon substituiert werden. Allerdings trifft dies auf den Haftgrund der Tatbegehungsgefahr im Sinn des § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO noch nicht zu. Mag auch die vorläufige Bewährungshilfe (§ 179 StPO) ein grundsätzlich wirksames Instrument sein, so kann diese den der Vermögensdelinquenz zu Grunde liegenden Kern nicht alleine substituieren. Zieht man ins Kalkül, dass die Beschuldigte hochwahrscheinlich trotz Erwerbstätigkeit von März bis August 2025 (siehe ON 5) mit ihrem Arbeitseinkommen nicht das Auslangen fand, wofür die angeklagten Tathandlungen in diesem Zeitraum (zur Zulässigkeit des Ziehens von Schlüssen daraus siehe RIS-Justiz RS0097658) ein eindringliches Beispiel darstellen (ON 7.3 und ON 7.4), muss derzeit (noch) mangels konkreter Arbeitszusage und der bloßen Absichtserklärung ihrer Familie – verbindliche Zusagen wurden bislang nicht vorgelegt – davon ausgegangen werden, dass effektive Substitutionsmöglichkeiten für die durch die bisherige Haft zwar abgeschwächte, aber noch immer stark ausgeprägte Tatbegehungsgefahr nicht vorliegen.

Eine Unverhältnismäßigkeit der Haft zur Bedeutung der Sache oder zu der im Fall der verdachtskonformen Verurteilung zu erwartenden Sanktion ist in Anbetracht der Strafbefugnis des § 133 Abs 2 StGB und des § 147 Abs 1 StGB von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, der bisherigen Haftdauer (Festnahme: 16. Oktober 2025; ON 9) und der nicht nur geringen Tatschwere weder eingetreten noch aktuell zu befürchten. Ob im Falle einer Verurteilung mit einer bedingten Strafe zu rechnen ist, ist wiederum für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit nicht von Relevanz (Kirchbacher/Rami, aaO § 173 Rz 10, 14).

Die zeitliche Begrenzung der Wirksamkeit des Beschlusses ergibt sich aus §§ 174 Abs 4 zweiter Satz, 175 Abs 2 Z 3, 176 Abs 5 zweiter Halbsatz StPO.

Vor einer allfälligen Fortsetzung der Haft wird eine Haftverhandlung stattfinden, sofern nicht einer der in § 175 Abs 3, 4 oder 5 StPO erwähnten Fälle eintritt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).

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